Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Apr. 2014 - 2 K 13.859

published on 10/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Apr. 2014 - 2 K 13.859
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin steht im Dienst des Beklagten und wurde zum 1. Januar 2011 zur Kriminalhauptkommissarin (Besoldungsgruppe A12) befördert. Stammbehörde der Klägerin ist die Kriminalpolizeiinspektion mit Zentralaufgaben KPI (Z) ....

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen ihre periodische dienstliche Beurteilung vom 7. Juni 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 sowie gegen den diese Beurteilung bestätigenden Widerspruchsbescheid. Die periodische dienstliche Beurteilung kommt zu einem Gesamturteil von 11 Punkten, wobei die Merkmale „Führungspotenzial“ mit neun Punkten und „Teamverhalten“, „Verhalten nach außen“ sowie „Wirtschaftliches Verhalten/Kostenbewusstsein“ mit je zehn Punkten am geringsten und „Arbeitserfolg“, „Einsatzbereitschaft“ und „Belastbarkeit“ mit je 14 Punkten am höchsten bewertet wurden. Die vom Polizeipräsidenten als Beurteiler unterzeichnete Beurteilung kam unter Beteiligung des Leiters der KPI (Z) ..., Kriminaloberrat (KOR) ..., sowie des unmittelbar Vorgesetzten, Erster Kriminalhauptkommissar (EKHK) ..., zustande.

In den jeweils vorangegangenen periodischen dienstlichen Beurteilungen hatte die Klägerin ein Gesamtprädikat von 13 bzw. 14 Punkten erhalten.

Die Klägerin war vom 1. Juni 2009 bis 10. Juli 2009 als Geschäftsaushilfe zum ... Landkriminalamt ... und ab 18. Mai 2012 zum ...polizeipräsidium zur Dienstverrichtung beim ... Project Team ... abgeordnet.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die periodische Beurteilung, mit dem sie die im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung um zwei Punkte schlechtere Bewertung, den fehlenden Aufstiegsvermerk sowie eine sachlich nicht gerechtfertigte, schlechtere Bewertung in den Einzelmerkmalen „Teamverhalten“, „Verhalten nach außen“ und „Führungspotenzial“ rügt. Zum Beleg sachfremder, für die Beurteilung jedoch maßgebender Gründe schilderte die Klägerin in einer dem Widerspruch beigefügten, ausführlichen Stellungnahme eine Reihe von Geschehnissen und Vorfällen v. a. im Zusammenhang mit einem bestimmten Ermittlungsverfahren Ende 2009 bis Mitte 2011. Demnach sei das Verhältnis zu einigen Kollegen bzw. Vorgesetzten nicht immer völlig unproblematisch gewesen.

Nach Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der im Widerspruch genannten Beamten wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Mai 2013 zurück.

Daraufhin erhob die Klägerin am 14. Juni 2013 Klage und beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 sowie des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2013 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Zur Begründung führte sie aus, dass sachfremde Erwägungen bei der Erstellung der Beurteilung maßgebend gewesen seien. Insbesondere wären die an der Erstellung der Beurteilung beteiligten KOR ... und Kriminalhauptkommissar (KHK) ... gegenüber der Klägerin in gewissem Maße voreingenommen gewesen seien. Das teilweise problematische Verhältnis zu Vorgesetzten habe sich im Ergebnis der Beurteilung niedergeschlagen. Die in den im Widerspruchsverfahren eingeholten dienstlichen Stellungnahmen gegenüber der Klägerin zum Ausdruck kommenden Vorwürfe seien für sie nicht nachvollziehbar. Weder habe sie andere Meinungen nicht akzeptiert, noch sehe sie sich als Führungsbeamtin. Zwar sei zutreffend, dass es etwa bezüglich des taktischen Vorgehens teilweise unterschiedliche Auffassungen gegeben habe. Allerdings habe die Klägerin die Maßnahmen stets diskutiert und Kollegen nach deren Meinung befragt. Unrichtig sei ferner, dass in der vorangegangenen Beurteilung das Einzelmerkmal „Führungspotenzial“ - mit 12 Punkten - merklich hinter dem Gesamtprädikat - 13 Punkte - zurückgeblieben sei. Hinsichtlich des unterbliebenen Aufstiegsvermerks sei anzumerken, dass die Klägerin das Förderprogramm im ...LKA auf eigenen Wunsch aus persönlichen Gründen verlassen hätte. In der Beurteilung sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen auch nicht berücksichtigt worden, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Landgericht ... in diversen Dankesschreiben die gute Ermittlungsarbeit der Klägerin gewürdigt hätten.

Der Beklagte trat der Klage mit Schreiben vom 30. Januar 2014 entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Bewertung der Klägerin mit 11 Punkten setze sich aus 21 einzelnen Beurteilungsmerkmalen zusammen, beruhe auf einer wertenden Gesamtschau dieser Einzelmerkmale und sei in sich stimmig und ausgewogen. Es entspreche dem Leistungsgrundsatz, dass nach einer Beförderung Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das neue Amt und das neue Leistungsniveau sei und sich die Klägerin daher mit den übrigen Beamten aus ihrer Besoldungsgruppe vergleichen lassen müsse. Soweit in der Klagebegründung moniert werde, dass der überdurchschnittliche Arbeitseinsatz sowie die hohe Qualität einerseits nicht ausreichend gewürdigt und andererseits der Klägerin beispielsweise Zurückgezogenheit und mangelnde Bereitschaft zum Meinungsaustausch zum Vorwurf gemacht worden seien, zeige dies lediglich, dass die Klägerin ihr Urteil und ihre Bewertung über die Einschätzung des für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten stelle. Auch aus den Äußerungen von Kollegen, mögen sie zwar für sich genommen als verbale Entgleisungen zu werten sein, könne nicht auf eine grundsätzlich ablehnende Haltung oder gar die Maßgeblichkeit sachfremder Erwägungen beim Zustandekommen der Beurteilung geschlossen werden. Es seien keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorgebracht worden, die eine Befangenheit des Beurteilers annehmen ließe. Soweit die Klagepartei wiederholt auf Dankesschreiben von Staatsanwaltschaft und Gerichten hinweise, ändere dies nichts daran, dass nicht jene, sondern ausschließlich der Leiter des Polizeipräsidiums ... für die Beurteilung zuständig sei.

Mit Schreiben vom 17. Februar und 18. März 2014 erklärten die Klägerin und der Beklagte, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Unter dem 17. März 2014 legte der Beklagte eine dienstliche Stellungnahme des Beurteilers, Polizeipräsident ..., vor, in der allgemein das Verfahren für die Beurteilung für die rund 450 Beamtinnen und Beamten in der dritten Qualifikationsebene des Polizeipräsidiums ... dargelegt und in Bezug auf die Beurteilung der Klägerin ausgeführt wird, dass sich aus den dienstlichen Stellungnahmen der an der Beurteilung Beteiligten keine sachfremden Erwägungen entnehmen ließen, welche zu einem „falschen“ Ergebnis im Gesamtprädikat der Beurteilung geführt haben könnten. Vielmehr sei daraus dezidiert zu entnehmen, welche Leistungen und Verhaltensweisen sich wie auf das Gesamtprädikat ausgewirkt hätten. Dies sei für ihn als Beurteiler auch stimmig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums ... vom 13. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen periodischen dienstlichen Beurteilung zu verpflichten, sie für den Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - nur beschränkt überprüfbar (vgl. BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398/1399; BayVGH, B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG, §§ 57 ff. LbV a. F. bzw. §§ 48 ff. LbV a. F.) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BayVBl. 1981, 54; VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 - Au 2 K 09.1684 - juris Rn. 14).

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese - vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung - speziell denen der (Leistungs-)Laufbahnvorschriften in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung - im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; U. v. 30.4.1981 - 2 C 8.79 - NVwZ 1982, 101). Maßgebend für die vorliegend zu überprüfende Beurteilung sind Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR - Allgemeine Beurteilungsrichtlinien - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2010, Nr. 21 - P 1003/1 - 023 - 38 356/10, FMBl. S. 264) sowie die zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergangene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl. S. 129). Die Vereinbarkeit der vom Beklagten zugrunde gelegten rechtlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht wird von der Klägerin selbst nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts nicht.

1. Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der Leiter des Polizeipräsidiums ... gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl. S. 129) zuständig für die Erstellung der Beurteilung.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das gerichtliche Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die von ihr behauptete Voreingenommenheit des Beurteilers vorgelegen haben könnte. Eine Voreingenommenheit liegt dann tatsächlich vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen (vgl. BVerwG, B. v. 23.9.2004 - 2 A 8.03 - juris Rn. 26 m. w. N.). Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die dienstliche Beurteilung von sachfremden Erwägungen geleitet wäre und die tatsächlichen Leistungen der Klägerin nicht zutreffend wiedergeben würden. Soweit die Klägerin auf das Absinken des Gesamturteils im Vergleich zu letzten Beurteilung vom 1. Juni 2009 hingewiesen hat, hat der Beurteiler dies nachvollziehbar damit erklärt, dass die Leistungen der Klägerin nach ihrer Beförderung an einer neuen Vergleichsgruppe mit den Beamten dieser Besoldungsgruppe zu messen waren. Der nach einer Beförderung anzulegende strengere Vergleichsmaßstab führt aber - in aller Regel - dazu, dass der Beamte bei gleichbleibender Leistung, Eignung und Befähigung ein niedrigeres Prädikat zugesprochen erhält (vgl. BayVGH, U. v. 27.8.1999 - 3 B 96.4077 - juris Rn. 21; OVG Saarl, U. v. 18.4.2007 - 1 R 19/05 - NVwZ-RR 2007, 793; VG Augsburg, U. v. 16.2.2012 - Au 2 K 10.929 - juris Rn. 3). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Fall der Klägerin insoweit unzutreffend behandelt hätte. Demgegenüber ist die Meinung der Klägerin, dass sie bessere Beurteilungsprädikate verdient habe, nicht maßgeblich (vgl. VG Augsburg, U. v. 28.3.2013 - Au 2 K 12.436, Au 2 K Au 2 K 12.636, Au 2 K Au 2 K 12.637 - juris Rn. 26).

Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass sachfremde Erwägungen bei der Erstellung der Beurteilung maßgebend gewesen wären, nicht ersichtlich. Die im Beurteilungsverfahren Beteiligten haben zu dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren sowie im Klageverfahren Stellung genommen. Aus den dienstlichen Stellungnahmen geht hervor, welche Leistungen und Verhaltensweisen sich nach Ansicht des Beurteilers maßgeblich auf die Beurteilung ausgewirkt haben. Soweit die Klägerin meint, in einzelnen Merkmalen der Beurteilung nicht angemessen bewertet worden zu sein und zu einzelnen Begründungselementen hierzu im Widerspruchsbescheid, etwa bezüglich Aussagen zu ihrem Teamverhalten, zum Akzeptieren anderer Meinungen, zum Führungspotential, zur (angeblichen) Zurückgezogenheit etc., Stellung bezieht, zeigt dies lediglich, dass sie eine andere Bewertung als der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte vornimmt. Anhaltspunkte für das Vorliegen sachfremder Erwägungen sind hieraus jedenfalls nicht ableitbar.

Dies gilt auch für die Aussage zur Führungseignung und den Vermerk, der bei Beamten hinsichtlich ihrer Führungsqualifikation aufzunehmen ist (siehe Nr. 5.2 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011, Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl. S. 129). Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei der Verwendungseignung eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen (Nr. 8.1.1 VV-BeamtR). Auch bei der Entscheidung über die Führungseignung handelt es sich um ein persönlichkeitsbedingtes, verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbares Werturteil, mithin um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis, bei dem jenem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zusteht. Im Rahmen der Verwendungseignung soll die Aussage über die Führungsqualifikation darauf beschränkt werden, inwieweit die Qualifikation für die nächste Führungsebene vorhanden ist.

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die angefochtene Beurteilung, insbesondere das Fehlen einer Angabe zur Führungseignung für die nächsthöhere Führungsebene, keine Rechtsfehler erkennen. Denn die dienstliche Beurteilung eines Beamten besteht nicht in einer Fortschreibung der früheren Beurteilungen, sondern in einer pflichtgemäßen Würdigung seiner Leistungen während des Beurteilungszeitraums. Es handelt sich um eine Momentaufnahme zum Beurteilungsstichtag mit prognostischem Inhalt. Dieser kann sich bestätigen oder nicht. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sachfremde Erwägungen dafür ausschlaggebend gewesen wären, dass der Klägerin in der streitgegenständlichen Beurteilung die Führungseignung nicht (mehr) zugesprochen werden konnte. Insofern ist hier es auch nicht rechtlich relevant, ob die Klägerin das Förderprogramm der ... LKA auf eigenem Wunsch aus persönlichen Gründen verlassen hat.

Soweit der Beklagte einräumt, dass einige der in der Klage- bzw. Widerspruchsbegründung zitierten Äußerungen der an der Beurteilung Beteiligten als unsachlich oder unangemessen zu werten sind, vermag dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Diese - überwiegend als situationsbezogen einzustufenden - Einzeläußerungen lassen keinen Schluss auf eine grundsätzlich ablehnende Haltung und damit auf sachfremde oder von Voreingenommenheit geprägte Stellungnahmen dem Beurteiler gegenüber und in der Folge auf eine rechtfehlerhafte Beurteilung zu.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/04/2007 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wi
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.