Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2014 - 2 K 13.814

published on 08/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2014 - 2 K 13.814
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Witwengeld.

Die am ... 1955 geborene Klägerin ist Witwe des am ... 1949 geborenen und am ... 2012 verstorbenen Herrn ..., der zuletzt bei der Niederlassung Briefpost ... als Postamtsrat in der Besoldungsgruppe A12 tätig war, bevor er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit zum ... 1999 in den Ruhestand versetzt wurde. Die Eheschließung erfolgte am ... 2011.

Nach vorheriger Anhörung hat die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2012 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld abgelehnt, weil die Ehe weniger als ein Jahr gedauert habe.

In dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 10. Oktober 2012 führt die Klägerin aus, dass sie seit August 2007 mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe und dieser am 1. November 2007 endgültig bei ihr eingezogen sei. Bereits am 25. Dezember 2007 habe er sein Testament zu ihren Gunsten geändert. Weder sie noch ihr Ehemann seien bei der Eheschließung von dem plötzlichen Tod ausgegangen. Sie hätten noch im Frühjahr 2012 einen gemeinsamen Urlaub in ... im Juli 2012 gebucht gehabt, der storniert habe werden müssen. Auch hätten sie noch fünf Tage vor dem Tod eine gemeinsame Reise nach Südafrika geplant. Ihr Ehemann hätte sich noch wenige Wochen vor seinem Ableben einen Pkw gekauft, Kreditkarten beantragt etc. Der Tod sei plötzlich und unerwartet aufgrund einer Sepsis eingetreten.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag. Sie selbst habe ihre langjährigen Lebensgefährten (9 und 23 Jahre) nie heiraten wollen, wohingegen ihr Ehemann, dessen fünfte Ehefrau sie gewesen sei, immer verheiratet habe sein wollen. Nach Bekanntwerden seiner Erkrankung sei es sein Wunsch gewesen, die schwere Zeit mit ihr als Ehefrau an seiner Seite durchzustehen. Er habe die Sicherheit und Geborgenheit der Ehe gebraucht. Nachdem sie über einen Zeitraum von vier Jahren eine glückliche Beziehung geführt hätten, habe sie den Heiratsantrag angenommen. Dem Operationsbericht vom 24. Oktober 2011 seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen gewesen, dass ihr Ehemann nur noch eine kurze Lebenserwartung gehabt hätte. Dies habe auch keiner der behandelnden Ärzte erwähnt. Nach ihrer Auffassung sei der Sturz im Krankenhaus am 15. Juni 2012 und die dadurch erlittene Kopfplatzwunde mit danach auftretender Sepsis Ursache des Todes.

Laut Arztbericht des Klinikums ... vom 19. Juli 2012 wurde bei Herrn ... am 7. Oktober 2011 ein metastasiertes Pankreaskarzinom diagnostiziert. Der Pankreas habe vollständig entfernt werden müssen. Für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 wurde u. a. der Verdacht auf Peritonealkarzinose sowie der Verdacht auf Lebermetastasierung festgehalten und Mitte Dezember 2011 eine palliative Therapie eingeleitet. Schließlich habe sich der Verdacht im Mai 2012 bestätigt. Herr ... habe „das Thema Sterben trotz der weit fortgeschrittenen Tumorerkrankung mit den behandelnden Ärzten nicht weiter thematisiert“ und bis zuletzt Hoffnung gehabt, nach Hause zurückzukehren und den Urlaub in ... antreten zu können. „Geträumt habe er auch von einer nochmaligen Reise nach Südafrika“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG werde bei einer Ehedauer von unter einem Jahr vermutet, dass die Eheschließung zum alleinigen oder überwiegenden Zweck, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, erfolge. Diese Vermutung sei nicht widerlegt, da zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen sei, dass Herr ... an einer potentiell tödlichen Krankheit gelitten habe. Nach der ärztlichen Diagnose vom 7. Oktober 2011 hatte Herr ... eine schlechte Prognose, das Pankreaskarzinom sei bereits metastasiert gewesen, der Pankreas habe vollständig entfernt werden müssen. Der Klägerin und Herrn ... sei wohl bekannt gewesen, dass die verbleibende Lebensdauer nur sehr begrenzt sei, auch wenn hierzu im Arztbericht keine Aussage getroffen werde. Die Sepsis als finale Todesursache sei lediglich als weitere Komplikationsfolge im vorgezeichneten Krankheitsverlauf anzusehen. Die Reiseplanungen könnten in Verbindung mit dem Arztbericht als mentale Abwehrreaktion gewertet werden, ließen aber keine belastbaren Rückschlüsse auf die Motivationslage zum Zeitpunkt der Heirat zu. Aufgrund der Schwere der Erkrankung habe der Klägerin bewusst sein müssen, dass ein erhöhtes Todesrisiko bestehe. Die Klägerin hätte auch schon Jahre vorher die Ehe eingehen können, da sie mit ... schon über mehrere Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe. Der Umstand, dass die Klägerin als Selbstständige finanziell unabhängig sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 ließ die Klägerin Klage erheben. Es ist beantragt:

1. Der Bescheid vom 11. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin vorbehaltlich der Anwendung von Ruhensbestimmungen Witwengeld ab dem 1. Juli 2012 zu zahlen.

Zur Begründung führt sie aus, den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen liege regelmäßig ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Ehegatte bereits Jahre vor der Eheschließung lebensbedrohlich erkrankt gewesen sei und die Ehe dann nur kurze Zeit vor dem Versterben geschlossen worden sei. Hier sei es aber genau umgekehrt. Die Diagnose eines Pankreaskarzinoms im Oktober 2011 sei zufällig im Rahmen einer Routineuntersuchung gestellt worden. Die Beziehung habe aber zuvor schon über vier Jahre bestanden, wobei die Klägerin im Gegensatz zu Herrn ... bezüglich einer Eheschließung sehr viel zurückhaltender gewesen sei und in den Anfängen der Beziehung angedeutet habe, nicht heiraten zu wollen. Bei Herrn ... hingegen habe der Heiratswunsch schon lange bestanden; er habe deswegen bei einer gemeinsamen Freundin, um Rat bzw. „Schützenhilfe“ gebeten und an seiner Heiratsabsicht auch angesichts der Erkrankung festgehalten. Die Eheschließung sei demnach für ihn die konsequente Weiterführung seiner Heiratsabsicht gewesen, der Zweck der Versorgung habe hingegen keine maßgebende Bedeutung gehabt. Schließlich seien weder Herr ... noch die Klägerin trotz der schweren Erkrankung von einem baldigen Ableben ausgegangen, da sich nach dem Arztbericht des Klinikums ... vom 24. Oktober 2011 interoperativ ein fortgeschrittener Befund „ohne Anhalt einer Fernmetastasierung“ gezeigt, mithin sich der Krebs als noch beherrschbar dargestellt habe. Dementsprechend habe der Arztbericht Impfungen in Abständen von bis zu fünf Jahren empfohlen. Mit dieser inneren Haltung sei dann die Heirat geplant und die Hochzeitsfeierlichkeit mit zwanzig Gästen ausgerichtet worden. Es möge sein, dass die Entdeckung der Krankheit bei der Klägerin den letztlichen Anstoß gegeben habe, den Heiratswunsch von Herrn ... zu erfüllen. Der Klägerin sei es in Überzeugung eines therapeutischen Einflusses der Eheschließung darum gegangen, in der anstehenden schweren Zeit als Ehepartner Sicherheit, Geborgenheit und Rückhalt geben zu können, sowie ihrem Gatten pflegerisch zur Seite zu stehen. Schließlich könnten auch die finanziellen Verhältnisse der Klägerin die Annahme einer Versorgungsehe nicht rechtfertigen.

Unter dem 26. September 2013 trat die Beklagte der Klage entgegen. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die zeitliche Abfolge der äußeren Umstände, insbesondere das vorige Zusammenleben ohne Trauschein und die schnelle Heirat angesichts der ernsthaften, letztlich innerhalb kurzer Zeit zum Tode führenden Krankheit ließen auf das Bestehen einer Versorgungsehe schließen. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eheschließung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung regelmäßig aus. Nachdem Herr ... bereits seit 1999 wegen Dienstunfähigkeit im weit vorgezogenen Ruhestand gewesen sei und angesichts der schwerwiegenden Diagnose sowie der Operation habe der Klägerin der gesundheitliche Zustand ihres Ehegatten bewusst sein müssen. Aus dem klägerischen Vortrag lasse sich auch nicht ableiten, dass objektiv seit längerem konkret ein Heiratsentschluss gefasst gewesen sei.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 korrigiert die Klägerin ihre bisherigen Angaben zum Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit. Danach habe der steuerliche Gewinn im Jahr 2010 21.799,14 EUR und in den Jahren 2011 und 2012 knapp 8.000 EUR betragen. Der Gewinnrückgang sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin aufgrund der zahlreichen Krankenhausaufenthalte ihrer Schwiegermutter sowie ihres verstorbenen Ehemannes kaum Mandate angenommen habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend führt sie an, dass jedenfalls bei Herrn ... davon ausgegangen werden könne, dass die Heirat nicht den maßgeblichen Zweck verfolgt habe, der Ehegattin eine Versorgung zu verschaffen, da er bereits seit Jahren einen starken Heiratswunsch und damit einen Heiratsentschluss gehabt habe. Dieser sei mit Bekanntwerden der Krankheit konsequent fortgesetzt worden. Auch sei man davon ausgegangen, dass die schwere Erkrankung durchaus noch beherrschbar sei und keineswegs schnell zum Tode führe. So seien dem Befund des Klinikums ... vom 24. Oktober 2011 keine Anhaltspunkte einer Fernmetastasierung zu entnehmen. Auch werde in diesem Bericht ausgeführt, dass die Chemotherapie bei gutem Allgemeinzustand sechs Wochen postoperativ begonnen werden solle. Nachdem die Chemotherapie auch durchgeführt worden sei, spreche dies für den guten Allgemeinzustand zum Zeitpunkt der Heirat.

Dem trat die Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 22. April 2014 entgegen. Die „korrigierten“ Einkommensverhältnisse der Klägerin, wonach sie in den Jahren 2011 und 2012 einen signifikant niedrigeren Gewinn aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit erzielt habe, würden die klägerische Behauptung widerlegen, dass die finanziellen Verhältnisse gegen das Motiv einer Versorgungsehe sprächen. Nachdem die Klägerin ohne Anrechnung auf das Witwengeld bis zu 2.730,77 EUR hinzuverdienen könnte, würde das Witwengeld entgegen der klägerischen Behauptung nicht wegen des Einkommens der Klägerin ruhen. Selbst im Jahr 2010 habe dieses lediglich 1.816,60 EUR pro Monat betragen und würde damit unter der Anrechnungsschwelle liegen. Auch wenn mit der Eheschließung ein gewisser therapeutischer Effekt bewirkt werden sollte, so seien in einer solchen Situation aber andere Umstände, wie etwa eine liebevolle Zuwendung, von größerer Bedeutung. Ebenso könne hinsichtlich der Planungen für die Südafrikareise argumentiert werden, dass der Verstorbene damit eine letzte große Abschiedsreise habe unternehmen bzw. sich einen Lebenstraum habe verwirklichen wollen. Aus den Krankendaten, insbesondere aus dem Bericht des Klinikums ... vom 19. Juli 2012 gehe hervor, dass bereits im Oktober 2011 eine totale Pankreastektomie durchgeführt worden sei, so dass angenommen werden könne, dass mindestens seit September 2011 die lebensbedrohliche Krankheit bekannt und die Prognose für den Verstorbenen ungünstig gewesen seien. Die Behauptung der Klägerin, die Diagnose eines Pankreaskarzinoms sei im Oktober 2011 zufällig im Rahmen einer Routineuntersuchung gestellt worden, erscheine wenig glaubhaft. Eine Operation dieser Tragweite werde nicht kurz vorher bzw. anlässlich einer Routineuntersuchung beschlossen. Soweit die Klägerin meint, sie und ihr verstorbener Ehemann seien davon ausgegangen, dass die schwere Erkrankung durchaus noch beherrschbar sei und keineswegs schnell zum Tode des Ehemanns führe, sei dies rechtlich nicht von Belang. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setze weder voraus, dass mit dem baldigem Ableben des Beamten zu rechnen sei, noch komme es auf die Kenntnis der Unheilbarkeit der Erkrankung an. Vergegenwärtige man sich die im Bericht des Klinikums ... vom 19. Juli 2012 dargelegten medizinischen Befunde, so gewinne man ohne Weiteres den Eindruck einer sich dramatisch verschlechternden Krankheit, bei der sich der Sturz und die Sepsis letztlich als Konsequenz der immer schlechter werdenden Gesundheitssituation darstellten. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG setze einen konkreten Heiratsentschluss vor Kenntnis der tödlichen Krankheit voraus, der nach außen hin manifestiert und letztlich konsequent verwirklicht worden sein müsste. Hieran fehle es aber bei einer nur allgemein gehaltenen Heiratsabsicht, zumal - wie dem klägerischen Vortrag zu entnehmen sei - die Klägerin bis zur Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung ohnehin nicht habe heiraten wollen, sondern allenfalls ihr verstorbener Ehegatte einen einseitigen Heiratswunsch gehabt habe. Auch die weiteren Umstände, wie kurze Ehedauer, zunächst langes Zusammenleben ohne Trauschein und schließlich schnelle Heirat im Bewusstsein der schweren Erkrankung, würden neben der gesetzlichen Vermutung für die Annahme einer Versorgungsehe sprechen.

Am 8. Mai 2014 fand mündliche Verhandlung statt, in der Frau ... als Zeugin vernommen wurde. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung von Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Der Anspruch auf Witwengeld ist aber gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (sog. Versorgungsehe).

Weil die Ehe zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr, sondern nur rund sechs Monate gedauert hat, wird das Vorliegen einer Versorgungsehe im vorliegenden Fall gesetzlich vermutet.

Diese Vermutung kann nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch widerlegt werden. Dies setzt voraus, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Witwe/dem Witwer der Nachweis gelingt oder wenn im Übrigen festgestellt werden kann, dass unter den Heiratsmotiven jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung hatte. Die Vermutung der „Versorgungsehe“ kann indes regelmäßig nur durch besondere, objektiv feststellbare Umstände ausgeräumt werden. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichen grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, ob die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden hat. Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe. Ein voller Gegenbeweis für einen anderen Zweck der Heirat ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Annahme, die Versorgungsabsicht sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, ausgeräumt wird (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 6; B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NW, B. v. 18.07.2003 - 6 A 1605/03 - juris Rn. 10).

Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis einer schweren Erkrankung und der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung des Beamten geschlossen, kommt die Gewährung von Witwengeld regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 6). In diesen Fällen liegt die Annahme nahe, dass die Partner angesichts der eingeschränkten Lebenserwartung des verbeamteten Partners die finanzielle Versorgung des anderen Partners durch die Heirat sichern wollten. Dabei kommt es für die Bestätigung der Versorgungsvermutung nicht entscheidend darauf an, ob die Ehepartner den Verlauf der Krankheit subjektiv als lebensbedrohlich bzw. unheilbar eingeschätzt haben (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 7; B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Maßgeblich ist, ob die Erkrankung nach dem objektiven Krankheitsbild lebensbedrohlich war.

Danach spricht im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Ehe in Kenntnis der schweren Erkrankung des Beamten und der dadurch eingeschränkten Lebenserwartung geschlossen wurde, gegen die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Ehemann der Klägerin bereits schwer erkrankt. Bei seiner Erkrankung handelte es sich nach den ärztlichen Befunden (metastasierendes Pankreaskarzinom, mit - später bestätigtem - Verdacht auf Metastasierung der Leber) nach den objektiven Umständen um eine lebensbedrohliche Erkrankung. Dies war der Klägerin und ihrem späteren Ehemann auch bewusst bzw. musste ihnen bewusst gewesen sein. Denn nach dem Arztbericht des Klinikums ... vom 19. Juli 2012 wurde bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin am 7. Oktober 2011 ein metastasiertes Pankreaskarzinom diagnostiziert. Der Pankreas habe vollständig entfernt werden müssen. Für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 wurde u. a. der Verdacht auf Peritonealkarzinose sowie der Verdacht auf Lebermetastasierung festgehalten und Mitte Dezember 2011 eine palliative Therapie eingeleitet. Schließlich hat sich der Verdacht im Mai 2012 bestätigt. Der verstorbene Ehegatte habe „das Thema Sterben trotz der weit fortgeschrittenen Tumorerkrankung mit den behandelnden Ärzten nicht weiter thematisiert“ und bis zuletzt Hoffnung gehabt, nach Hause zurückzukehren und den Urlaub in ... antreten zu können. Er habe auch von einer nochmaligen Reise nach Südafrika geträumt.

Weder sind dem Arztbericht der Chirurgischen Klinik und Poliklinik, Klinikum ..., vom 24. Oktober 2011, noch dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ärztlichen Attest des Hausarztes vom 5. Mai 2014 Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Heirat zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Eheleute die lebensbedrohliche Erkrankung als überwunden ansahen und diese Annahme durch Erklärungen der behandelnden Ärzte auch objektiv gerechtfertigt war. Dass die Eheleute subjektiv die Hoffnung hatten, die Erkrankung überwinden zu können, ist nachvollziehbar. Dies war aber bei genauerer Betrachtung und unter Berücksichtigung der genannten Berichte nicht durch die notwendigen, objektiven Fakten belegt. Die ärztlichen Stellungnahmen ließen zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses eine tatsächlich begründete Hoffnung oder sogar die Annahme, die Erkrankung sei überwunden gewesen, nicht zu. Das Klinikum ... diagnostizierte ein lokal fortgeschrittenes Pankreaskarzinom und wies zehn Lymphknotenmetastasen sowie weitere Infiltrationen nach. Das Attest des Hausarztes vom 5. Mai 2014 ist ohnehin sehr allgemein gehalten und verhält sich nicht zu dem im Oktober 2011 diagnostizierten Pankreaskarzinom. Vor dem Hintergrund der ungünstigen Prognosen bei Bauchspeicheldrüsenkrebs, neueren Untersuchungen zufolge liegt die Fünf-Jahres-Überlebensrate auch nach einem in kurativer Absicht durchgeführten Eingriff zwischen drei und zehn Prozent (siehe beispielsweise: Statistische Daten zum Pankreastumor, Krebsregister Saarland, im Internet abrufbar unter: http://www.krebsregister.saarland.de/krebsatlas/EKRS_Krebsatlas_24082009_Teil2_C25.pdf) musste die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung von einer prinzipiell lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemanns ausgehen. Die Kenntnis vom lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben der erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13; B. v. 19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 7). An welcher konkreten Todesursache dieser dann starb, ist insoweit ebenso unbeachtlich wie die Vorstellungen der Beteiligten über den Verlauf der Erkrankung (vgl. VG Ansbach, U. v. 2.12.2009 - AN 11 K 09.01602 - juris Rn. 25). Dementsprechend kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass der Verstorbene in oder trotz Kenntnis seiner ernsthaften Erkrankung Investitionen wie einen Autokauf tätigte, gemeinsame Reisen mit der Klägerin plante oder weiterhin täglich einige Stunden für die Hausverwaltung arbeitete.

Ebenso wenig entkräftet der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann vor der Heirat eine langjährige, ernsthafte Partnerschaft geführt haben, die gesetzliche Vermutung. Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Beziehung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung bei der Dauer von weniger als einem Jahr nach der gesetzlichen Vermutung als Versorgungsehe dar (vgl. BayVGH, B. v. 19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 8). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der eine langjährige Lebensgemeinschaft regelmäßig nicht ausreicht, um die gesetzliche Versorgungsvermutung zu widerlegen, wenn sich die Partner angesichts einer ernsthaften Erkrankung zur Heirat entschließen (vgl. BVerwG, B. v. 9.7.1971 - VI B 25.71 -Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 7; BayVGH, B. v. 3.5.2004 - 3 B 00.1704 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im Falle der lebensbedrohenden Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Heirat regelmäßig (nur) dann in Betracht, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses darstellt, der bereits vor der Kenntnis von der schweren Erkrankung bestand (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10; B. v. 19.1.2009 - BVerwG 2 B 14.08 - juris Rn. 7). Maßgeblich ist danach, ob die Eheleute den Heiratsentschluss zu einem Zeitpunkt gefasst haben, als sie noch keine Kenntnis von der lebensgefährlichen Krankheit des Beamten hatten, so dass der Versorgungsgedanke in Anbetracht der durch die Krankheit begrenzten Lebenserwartung keine Rolle gespielt haben kann. Die gesetzliche Vermutung ist daher insbesondere dann widerlegt, wenn der in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Krankheit gefasste, nach außen manifestierte Heiratsentschluss bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert geblieben und die Heirat innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2009 - 21 ZB 08.3122 - juris Rn. 10; OVG RhPf, B. v. 3.1.2008 - 2 A 10800/07- FamRZ 2008, 2066/2067).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin und ihr späterer Ehemann haben sich erst nachträglich, d. h. nach Kenntnis der schweren Erkrankung des Beamten zur Heirat entschlossen. Die Konstellation der konsequenten Verwirklichung eines bereits vor der Kenntnis der schweren Krankheit gefassten Heiratsentschlusses ist somit nicht gegeben. Insofern fehlt es schon an einem zuvor gefassten Heiratswillen beider Ehepartner, denn sowohl nach den Einlassungen der Klägerin als auch nach den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin bis zur Kenntnis der Erkrankung keine Heiratsabsicht. Ein (einseitiger) Heiratswunsch hat demnach allenfalls beim verstorbenen Ehemann bestanden, den dieser aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die schwere Erkrankung festgestellt wurde, an die Klägerin nicht einmal herangetragen hatte. Insgesamt wird dadurch der Eindruck vermittelt, dass Herr ... zwar schon zu Beginn seiner Beziehung mit der Klägerin die - vage - Hoffnung hegte, die Klägerin zu ehelichen, ein beiderseitiger Heiratsentschluss aber erst in Kenntnis der schweren Erkrankung gefasst wurde und dieser dementsprechend erst danach überhaupt eine (weitergehende) Konkretisierung erfahren konnte. Damit ist von einer Überlagerung der vorhandenen Heiratsabsicht mit krankheitsbedingt in den Vordergrund rückenden Versorgungsaspekten auszugehen (vgl. VG Augsburg, U. v. 20.1.2011 - Au 2 K 08.1338 - juris Rn. 30). Auch die weiteren objektiven Umstände, wie die kurze Ehedauer, zunächst langes Zusammenleben ohne Trauschein und schließlich schnelle Heirat im Bewusstsein der schweren Erkrankung sowie die Einkommenssituation der Klägerin, sprechen in der Zusammenschau mit der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG für die Annahme einer Versorgungsehe. Dass es daneben auch weitere Beweggründe für den Heiratsentschluss bei der Klägerin gegeben haben kann, etwa dem Ehegatten in der schweren Zeit als Ehefrau beizustehen, mag ihre Entscheidung (mit)beeinflusst haben, vermag aber nicht, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Volltreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.
published on 29/10/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz v
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(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.