Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2014 - 2 K 13.814

bei uns veröffentlicht am08.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Witwengeld.

Die am ... 1955 geborene Klägerin ist Witwe des am ... 1949 geborenen und am ... 2012 verstorbenen Herrn ..., der zuletzt bei der Niederlassung Briefpost ... als Postamtsrat in der Besoldungsgruppe A12 tätig war, bevor er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit zum ... 1999 in den Ruhestand versetzt wurde. Die Eheschließung erfolgte am ... 2011.

Nach vorheriger Anhörung hat die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2012 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld abgelehnt, weil die Ehe weniger als ein Jahr gedauert habe.

In dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 10. Oktober 2012 führt die Klägerin aus, dass sie seit August 2007 mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe und dieser am 1. November 2007 endgültig bei ihr eingezogen sei. Bereits am 25. Dezember 2007 habe er sein Testament zu ihren Gunsten geändert. Weder sie noch ihr Ehemann seien bei der Eheschließung von dem plötzlichen Tod ausgegangen. Sie hätten noch im Frühjahr 2012 einen gemeinsamen Urlaub in ... im Juli 2012 gebucht gehabt, der storniert habe werden müssen. Auch hätten sie noch fünf Tage vor dem Tod eine gemeinsame Reise nach Südafrika geplant. Ihr Ehemann hätte sich noch wenige Wochen vor seinem Ableben einen Pkw gekauft, Kreditkarten beantragt etc. Der Tod sei plötzlich und unerwartet aufgrund einer Sepsis eingetreten.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag. Sie selbst habe ihre langjährigen Lebensgefährten (9 und 23 Jahre) nie heiraten wollen, wohingegen ihr Ehemann, dessen fünfte Ehefrau sie gewesen sei, immer verheiratet habe sein wollen. Nach Bekanntwerden seiner Erkrankung sei es sein Wunsch gewesen, die schwere Zeit mit ihr als Ehefrau an seiner Seite durchzustehen. Er habe die Sicherheit und Geborgenheit der Ehe gebraucht. Nachdem sie über einen Zeitraum von vier Jahren eine glückliche Beziehung geführt hätten, habe sie den Heiratsantrag angenommen. Dem Operationsbericht vom 24. Oktober 2011 seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen gewesen, dass ihr Ehemann nur noch eine kurze Lebenserwartung gehabt hätte. Dies habe auch keiner der behandelnden Ärzte erwähnt. Nach ihrer Auffassung sei der Sturz im Krankenhaus am 15. Juni 2012 und die dadurch erlittene Kopfplatzwunde mit danach auftretender Sepsis Ursache des Todes.

Laut Arztbericht des Klinikums ... vom 19. Juli 2012 wurde bei Herrn ... am 7. Oktober 2011 ein metastasiertes Pankreaskarzinom diagnostiziert. Der Pankreas habe vollständig entfernt werden müssen. Für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 wurde u. a. der Verdacht auf Peritonealkarzinose sowie der Verdacht auf Lebermetastasierung festgehalten und Mitte Dezember 2011 eine palliative Therapie eingeleitet. Schließlich habe sich der Verdacht im Mai 2012 bestätigt. Herr ... habe „das Thema Sterben trotz der weit fortgeschrittenen Tumorerkrankung mit den behandelnden Ärzten nicht weiter thematisiert“ und bis zuletzt Hoffnung gehabt, nach Hause zurückzukehren und den Urlaub in ... antreten zu können. „Geträumt habe er auch von einer nochmaligen Reise nach Südafrika“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG werde bei einer Ehedauer von unter einem Jahr vermutet, dass die Eheschließung zum alleinigen oder überwiegenden Zweck, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, erfolge. Diese Vermutung sei nicht widerlegt, da zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen sei, dass Herr ... an einer potentiell tödlichen Krankheit gelitten habe. Nach der ärztlichen Diagnose vom 7. Oktober 2011 hatte Herr ... eine schlechte Prognose, das Pankreaskarzinom sei bereits metastasiert gewesen, der Pankreas habe vollständig entfernt werden müssen. Der Klägerin und Herrn ... sei wohl bekannt gewesen, dass die verbleibende Lebensdauer nur sehr begrenzt sei, auch wenn hierzu im Arztbericht keine Aussage getroffen werde. Die Sepsis als finale Todesursache sei lediglich als weitere Komplikationsfolge im vorgezeichneten Krankheitsverlauf anzusehen. Die Reiseplanungen könnten in Verbindung mit dem Arztbericht als mentale Abwehrreaktion gewertet werden, ließen aber keine belastbaren Rückschlüsse auf die Motivationslage zum Zeitpunkt der Heirat zu. Aufgrund der Schwere der Erkrankung habe der Klägerin bewusst sein müssen, dass ein erhöhtes Todesrisiko bestehe. Die Klägerin hätte auch schon Jahre vorher die Ehe eingehen können, da sie mit ... schon über mehrere Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe. Der Umstand, dass die Klägerin als Selbstständige finanziell unabhängig sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 ließ die Klägerin Klage erheben. Es ist beantragt:

1. Der Bescheid vom 11. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin vorbehaltlich der Anwendung von Ruhensbestimmungen Witwengeld ab dem 1. Juli 2012 zu zahlen.

Zur Begründung führt sie aus, den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen liege regelmäßig ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Ehegatte bereits Jahre vor der Eheschließung lebensbedrohlich erkrankt gewesen sei und die Ehe dann nur kurze Zeit vor dem Versterben geschlossen worden sei. Hier sei es aber genau umgekehrt. Die Diagnose eines Pankreaskarzinoms im Oktober 2011 sei zufällig im Rahmen einer Routineuntersuchung gestellt worden. Die Beziehung habe aber zuvor schon über vier Jahre bestanden, wobei die Klägerin im Gegensatz zu Herrn ... bezüglich einer Eheschließung sehr viel zurückhaltender gewesen sei und in den Anfängen der Beziehung angedeutet habe, nicht heiraten zu wollen. Bei Herrn ... hingegen habe der Heiratswunsch schon lange bestanden; er habe deswegen bei einer gemeinsamen Freundin, um Rat bzw. „Schützenhilfe“ gebeten und an seiner Heiratsabsicht auch angesichts der Erkrankung festgehalten. Die Eheschließung sei demnach für ihn die konsequente Weiterführung seiner Heiratsabsicht gewesen, der Zweck der Versorgung habe hingegen keine maßgebende Bedeutung gehabt. Schließlich seien weder Herr ... noch die Klägerin trotz der schweren Erkrankung von einem baldigen Ableben ausgegangen, da sich nach dem Arztbericht des Klinikums ... vom 24. Oktober 2011 interoperativ ein fortgeschrittener Befund „ohne Anhalt einer Fernmetastasierung“ gezeigt, mithin sich der Krebs als noch beherrschbar dargestellt habe. Dementsprechend habe der Arztbericht Impfungen in Abständen von bis zu fünf Jahren empfohlen. Mit dieser inneren Haltung sei dann die Heirat geplant und die Hochzeitsfeierlichkeit mit zwanzig Gästen ausgerichtet worden. Es möge sein, dass die Entdeckung der Krankheit bei der Klägerin den letztlichen Anstoß gegeben habe, den Heiratswunsch von Herrn ... zu erfüllen. Der Klägerin sei es in Überzeugung eines therapeutischen Einflusses der Eheschließung darum gegangen, in der anstehenden schweren Zeit als Ehepartner Sicherheit, Geborgenheit und Rückhalt geben zu können, sowie ihrem Gatten pflegerisch zur Seite zu stehen. Schließlich könnten auch die finanziellen Verhältnisse der Klägerin die Annahme einer Versorgungsehe nicht rechtfertigen.

Unter dem 26. September 2013 trat die Beklagte der Klage entgegen. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die zeitliche Abfolge der äußeren Umstände, insbesondere das vorige Zusammenleben ohne Trauschein und die schnelle Heirat angesichts der ernsthaften, letztlich innerhalb kurzer Zeit zum Tode führenden Krankheit ließen auf das Bestehen einer Versorgungsehe schließen. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eheschließung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung regelmäßig aus. Nachdem Herr ... bereits seit 1999 wegen Dienstunfähigkeit im weit vorgezogenen Ruhestand gewesen sei und angesichts der schwerwiegenden Diagnose sowie der Operation habe der Klägerin der gesundheitliche Zustand ihres Ehegatten bewusst sein müssen. Aus dem klägerischen Vortrag lasse sich auch nicht ableiten, dass objektiv seit längerem konkret ein Heiratsentschluss gefasst gewesen sei.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 korrigiert die Klägerin ihre bisherigen Angaben zum Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit. Danach habe der steuerliche Gewinn im Jahr 2010 21.799,14 EUR und in den Jahren 2011 und 2012 knapp 8.000 EUR betragen. Der Gewinnrückgang sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin aufgrund der zahlreichen Krankenhausaufenthalte ihrer Schwiegermutter sowie ihres verstorbenen Ehemannes kaum Mandate angenommen habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend führt sie an, dass jedenfalls bei Herrn ... davon ausgegangen werden könne, dass die Heirat nicht den maßgeblichen Zweck verfolgt habe, der Ehegattin eine Versorgung zu verschaffen, da er bereits seit Jahren einen starken Heiratswunsch und damit einen Heiratsentschluss gehabt habe. Dieser sei mit Bekanntwerden der Krankheit konsequent fortgesetzt worden. Auch sei man davon ausgegangen, dass die schwere Erkrankung durchaus noch beherrschbar sei und keineswegs schnell zum Tode führe. So seien dem Befund des Klinikums ... vom 24. Oktober 2011 keine Anhaltspunkte einer Fernmetastasierung zu entnehmen. Auch werde in diesem Bericht ausgeführt, dass die Chemotherapie bei gutem Allgemeinzustand sechs Wochen postoperativ begonnen werden solle. Nachdem die Chemotherapie auch durchgeführt worden sei, spreche dies für den guten Allgemeinzustand zum Zeitpunkt der Heirat.

Dem trat die Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 22. April 2014 entgegen. Die „korrigierten“ Einkommensverhältnisse der Klägerin, wonach sie in den Jahren 2011 und 2012 einen signifikant niedrigeren Gewinn aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit erzielt habe, würden die klägerische Behauptung widerlegen, dass die finanziellen Verhältnisse gegen das Motiv einer Versorgungsehe sprächen. Nachdem die Klägerin ohne Anrechnung auf das Witwengeld bis zu 2.730,77 EUR hinzuverdienen könnte, würde das Witwengeld entgegen der klägerischen Behauptung nicht wegen des Einkommens der Klägerin ruhen. Selbst im Jahr 2010 habe dieses lediglich 1.816,60 EUR pro Monat betragen und würde damit unter der Anrechnungsschwelle liegen. Auch wenn mit der Eheschließung ein gewisser therapeutischer Effekt bewirkt werden sollte, so seien in einer solchen Situation aber andere Umstände, wie etwa eine liebevolle Zuwendung, von größerer Bedeutung. Ebenso könne hinsichtlich der Planungen für die Südafrikareise argumentiert werden, dass der Verstorbene damit eine letzte große Abschiedsreise habe unternehmen bzw. sich einen Lebenstraum habe verwirklichen wollen. Aus den Krankendaten, insbesondere aus dem Bericht des Klinikums ... vom 19. Juli 2012 gehe hervor, dass bereits im Oktober 2011 eine totale Pankreastektomie durchgeführt worden sei, so dass angenommen werden könne, dass mindestens seit September 2011 die lebensbedrohliche Krankheit bekannt und die Prognose für den Verstorbenen ungünstig gewesen seien. Die Behauptung der Klägerin, die Diagnose eines Pankreaskarzinoms sei im Oktober 2011 zufällig im Rahmen einer Routineuntersuchung gestellt worden, erscheine wenig glaubhaft. Eine Operation dieser Tragweite werde nicht kurz vorher bzw. anlässlich einer Routineuntersuchung beschlossen. Soweit die Klägerin meint, sie und ihr verstorbener Ehemann seien davon ausgegangen, dass die schwere Erkrankung durchaus noch beherrschbar sei und keineswegs schnell zum Tode des Ehemanns führe, sei dies rechtlich nicht von Belang. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setze weder voraus, dass mit dem baldigem Ableben des Beamten zu rechnen sei, noch komme es auf die Kenntnis der Unheilbarkeit der Erkrankung an. Vergegenwärtige man sich die im Bericht des Klinikums ... vom 19. Juli 2012 dargelegten medizinischen Befunde, so gewinne man ohne Weiteres den Eindruck einer sich dramatisch verschlechternden Krankheit, bei der sich der Sturz und die Sepsis letztlich als Konsequenz der immer schlechter werdenden Gesundheitssituation darstellten. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG setze einen konkreten Heiratsentschluss vor Kenntnis der tödlichen Krankheit voraus, der nach außen hin manifestiert und letztlich konsequent verwirklicht worden sein müsste. Hieran fehle es aber bei einer nur allgemein gehaltenen Heiratsabsicht, zumal - wie dem klägerischen Vortrag zu entnehmen sei - die Klägerin bis zur Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung ohnehin nicht habe heiraten wollen, sondern allenfalls ihr verstorbener Ehegatte einen einseitigen Heiratswunsch gehabt habe. Auch die weiteren Umstände, wie kurze Ehedauer, zunächst langes Zusammenleben ohne Trauschein und schließlich schnelle Heirat im Bewusstsein der schweren Erkrankung, würden neben der gesetzlichen Vermutung für die Annahme einer Versorgungsehe sprechen.

Am 8. Mai 2014 fand mündliche Verhandlung statt, in der Frau ... als Zeugin vernommen wurde. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung von Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Der Anspruch auf Witwengeld ist aber gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (sog. Versorgungsehe).

Weil die Ehe zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr, sondern nur rund sechs Monate gedauert hat, wird das Vorliegen einer Versorgungsehe im vorliegenden Fall gesetzlich vermutet.

Diese Vermutung kann nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch widerlegt werden. Dies setzt voraus, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Witwe/dem Witwer der Nachweis gelingt oder wenn im Übrigen festgestellt werden kann, dass unter den Heiratsmotiven jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung hatte. Die Vermutung der „Versorgungsehe“ kann indes regelmäßig nur durch besondere, objektiv feststellbare Umstände ausgeräumt werden. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichen grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, ob die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden hat. Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe. Ein voller Gegenbeweis für einen anderen Zweck der Heirat ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Annahme, die Versorgungsabsicht sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, ausgeräumt wird (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 6; B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NW, B. v. 18.07.2003 - 6 A 1605/03 - juris Rn. 10).

Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis einer schweren Erkrankung und der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung des Beamten geschlossen, kommt die Gewährung von Witwengeld regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 6). In diesen Fällen liegt die Annahme nahe, dass die Partner angesichts der eingeschränkten Lebenserwartung des verbeamteten Partners die finanzielle Versorgung des anderen Partners durch die Heirat sichern wollten. Dabei kommt es für die Bestätigung der Versorgungsvermutung nicht entscheidend darauf an, ob die Ehepartner den Verlauf der Krankheit subjektiv als lebensbedrohlich bzw. unheilbar eingeschätzt haben (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 7; B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Maßgeblich ist, ob die Erkrankung nach dem objektiven Krankheitsbild lebensbedrohlich war.

Danach spricht im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Ehe in Kenntnis der schweren Erkrankung des Beamten und der dadurch eingeschränkten Lebenserwartung geschlossen wurde, gegen die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Ehemann der Klägerin bereits schwer erkrankt. Bei seiner Erkrankung handelte es sich nach den ärztlichen Befunden (metastasierendes Pankreaskarzinom, mit - später bestätigtem - Verdacht auf Metastasierung der Leber) nach den objektiven Umständen um eine lebensbedrohliche Erkrankung. Dies war der Klägerin und ihrem späteren Ehemann auch bewusst bzw. musste ihnen bewusst gewesen sein. Denn nach dem Arztbericht des Klinikums ... vom 19. Juli 2012 wurde bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin am 7. Oktober 2011 ein metastasiertes Pankreaskarzinom diagnostiziert. Der Pankreas habe vollständig entfernt werden müssen. Für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 wurde u. a. der Verdacht auf Peritonealkarzinose sowie der Verdacht auf Lebermetastasierung festgehalten und Mitte Dezember 2011 eine palliative Therapie eingeleitet. Schließlich hat sich der Verdacht im Mai 2012 bestätigt. Der verstorbene Ehegatte habe „das Thema Sterben trotz der weit fortgeschrittenen Tumorerkrankung mit den behandelnden Ärzten nicht weiter thematisiert“ und bis zuletzt Hoffnung gehabt, nach Hause zurückzukehren und den Urlaub in ... antreten zu können. Er habe auch von einer nochmaligen Reise nach Südafrika geträumt.

Weder sind dem Arztbericht der Chirurgischen Klinik und Poliklinik, Klinikum ..., vom 24. Oktober 2011, noch dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ärztlichen Attest des Hausarztes vom 5. Mai 2014 Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Heirat zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Eheleute die lebensbedrohliche Erkrankung als überwunden ansahen und diese Annahme durch Erklärungen der behandelnden Ärzte auch objektiv gerechtfertigt war. Dass die Eheleute subjektiv die Hoffnung hatten, die Erkrankung überwinden zu können, ist nachvollziehbar. Dies war aber bei genauerer Betrachtung und unter Berücksichtigung der genannten Berichte nicht durch die notwendigen, objektiven Fakten belegt. Die ärztlichen Stellungnahmen ließen zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses eine tatsächlich begründete Hoffnung oder sogar die Annahme, die Erkrankung sei überwunden gewesen, nicht zu. Das Klinikum ... diagnostizierte ein lokal fortgeschrittenes Pankreaskarzinom und wies zehn Lymphknotenmetastasen sowie weitere Infiltrationen nach. Das Attest des Hausarztes vom 5. Mai 2014 ist ohnehin sehr allgemein gehalten und verhält sich nicht zu dem im Oktober 2011 diagnostizierten Pankreaskarzinom. Vor dem Hintergrund der ungünstigen Prognosen bei Bauchspeicheldrüsenkrebs, neueren Untersuchungen zufolge liegt die Fünf-Jahres-Überlebensrate auch nach einem in kurativer Absicht durchgeführten Eingriff zwischen drei und zehn Prozent (siehe beispielsweise: Statistische Daten zum Pankreastumor, Krebsregister Saarland, im Internet abrufbar unter: http://www.krebsregister.saarland.de/krebsatlas/EKRS_Krebsatlas_24082009_Teil2_C25.pdf) musste die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung von einer prinzipiell lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemanns ausgehen. Die Kenntnis vom lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben der erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13; B. v. 19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 7). An welcher konkreten Todesursache dieser dann starb, ist insoweit ebenso unbeachtlich wie die Vorstellungen der Beteiligten über den Verlauf der Erkrankung (vgl. VG Ansbach, U. v. 2.12.2009 - AN 11 K 09.01602 - juris Rn. 25). Dementsprechend kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass der Verstorbene in oder trotz Kenntnis seiner ernsthaften Erkrankung Investitionen wie einen Autokauf tätigte, gemeinsame Reisen mit der Klägerin plante oder weiterhin täglich einige Stunden für die Hausverwaltung arbeitete.

Ebenso wenig entkräftet der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann vor der Heirat eine langjährige, ernsthafte Partnerschaft geführt haben, die gesetzliche Vermutung. Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Beziehung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung bei der Dauer von weniger als einem Jahr nach der gesetzlichen Vermutung als Versorgungsehe dar (vgl. BayVGH, B. v. 19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 8). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der eine langjährige Lebensgemeinschaft regelmäßig nicht ausreicht, um die gesetzliche Versorgungsvermutung zu widerlegen, wenn sich die Partner angesichts einer ernsthaften Erkrankung zur Heirat entschließen (vgl. BVerwG, B. v. 9.7.1971 - VI B 25.71 -Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 7; BayVGH, B. v. 3.5.2004 - 3 B 00.1704 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im Falle der lebensbedrohenden Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Heirat regelmäßig (nur) dann in Betracht, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses darstellt, der bereits vor der Kenntnis von der schweren Erkrankung bestand (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10; B. v. 19.1.2009 - BVerwG 2 B 14.08 - juris Rn. 7). Maßgeblich ist danach, ob die Eheleute den Heiratsentschluss zu einem Zeitpunkt gefasst haben, als sie noch keine Kenntnis von der lebensgefährlichen Krankheit des Beamten hatten, so dass der Versorgungsgedanke in Anbetracht der durch die Krankheit begrenzten Lebenserwartung keine Rolle gespielt haben kann. Die gesetzliche Vermutung ist daher insbesondere dann widerlegt, wenn der in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Krankheit gefasste, nach außen manifestierte Heiratsentschluss bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert geblieben und die Heirat innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2009 - 21 ZB 08.3122 - juris Rn. 10; OVG RhPf, B. v. 3.1.2008 - 2 A 10800/07- FamRZ 2008, 2066/2067).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin und ihr späterer Ehemann haben sich erst nachträglich, d. h. nach Kenntnis der schweren Erkrankung des Beamten zur Heirat entschlossen. Die Konstellation der konsequenten Verwirklichung eines bereits vor der Kenntnis der schweren Krankheit gefassten Heiratsentschlusses ist somit nicht gegeben. Insofern fehlt es schon an einem zuvor gefassten Heiratswillen beider Ehepartner, denn sowohl nach den Einlassungen der Klägerin als auch nach den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin bis zur Kenntnis der Erkrankung keine Heiratsabsicht. Ein (einseitiger) Heiratswunsch hat demnach allenfalls beim verstorbenen Ehemann bestanden, den dieser aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die schwere Erkrankung festgestellt wurde, an die Klägerin nicht einmal herangetragen hatte. Insgesamt wird dadurch der Eindruck vermittelt, dass Herr ... zwar schon zu Beginn seiner Beziehung mit der Klägerin die - vage - Hoffnung hegte, die Klägerin zu ehelichen, ein beiderseitiger Heiratsentschluss aber erst in Kenntnis der schweren Erkrankung gefasst wurde und dieser dementsprechend erst danach überhaupt eine (weitergehende) Konkretisierung erfahren konnte. Damit ist von einer Überlagerung der vorhandenen Heiratsabsicht mit krankheitsbedingt in den Vordergrund rückenden Versorgungsaspekten auszugehen (vgl. VG Augsburg, U. v. 20.1.2011 - Au 2 K 08.1338 - juris Rn. 30). Auch die weiteren objektiven Umstände, wie die kurze Ehedauer, zunächst langes Zusammenleben ohne Trauschein und schließlich schnelle Heirat im Bewusstsein der schweren Erkrankung sowie die Einkommenssituation der Klägerin, sprechen in der Zusammenschau mit der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG für die Annahme einer Versorgungsehe. Dass es daneben auch weitere Beweggründe für den Heiratsentschluss bei der Klägerin gegeben haben kann, etwa dem Ehegatten in der schweren Zeit als Ehefrau beizustehen, mag ihre Entscheidung (mit)beeinflusst haben, vermag aber nicht, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Volltreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO).

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(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, ihr Anspruch sei vorliegend gemäß § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Da die Ehe der Klägerin mit einem Soldaten im Ruhestand vom 13. bis 17. Dezember 2007 und damit weniger als ein Jahr gedauert habe und in Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen worden sei, sei zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei die Versorgung der Witwe gewesen, zwingend nachzuweisen, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der schweren Erkrankung bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Das Gericht habe weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen können.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Einwand der Klägerin, die „Regelung in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Klageabweisung bezogen habe, könne hier bereits tatbestandlich keine Anwendung finden, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwengeld vorliegend zutreffend anhand der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG beurteilt. Nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehepartner eines Ruhestandsbeamten - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - regelmäßig kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nur vier Tage vor dessen Ableben geschlossen wurde, hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, wenn sie die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen kann. Diese ist grundsätzlich entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten bzw. Soldaten geschlossen, ist hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; B. v. 2.10.2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3; B. v. 19.1.2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7; B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Ehemann nicht um seine schwere Erkrankung gewusst, erscheint dies im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 29. März 2011 zweifelhaft. Aus dieser ergibt sich, dass die Behandlung der diagnostizierten Leberzirrhose am 27. November 2006 begann, was im Übrigen den Angaben des im Klageverfahren vorgelegten Attests des Arztes vom 31. August 2008 entspricht. Auch hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie seit Dezember 2006 von der Leberzirrhose wusste. Ihr Einwand, die ärztliche Bewertung der Erkrankung ihres Ehemanns mit „CHILD B“ habe nicht automatisch die Vorhersehbarkeit seines baldigen Ablebens bedeutet, so dass beide Ehepartner hiervon auch im November 2007 nicht ausgegangen seien, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Ehegatten sei im Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Im Übrigen befand sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Hospiz.

Mit ihrer Rüge, die Bewertung des Verwaltungsgerichts stimme nicht mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen überein, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der Gesamtumstände zu Recht angenommen, die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG habe durch objektiv erkennbare Umstände nicht widerlegt werden können. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist insbesondere den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass sich die Eheschließung trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen hat. Zwar muss hierfür noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden haben (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Allerdings lassen sich den Aussagen der Zeuginnen W., A. und B. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis von der lebensbedrohenden Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung die Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass nach Aussage der Zeugin B. „des Öfteren von Hochzeit die Rede“ gewesen sei oder der verstorbene Ehemann gegenüber der Zeugin A. erklärt hat, er „würde heiraten wollen, aber er könne nicht, da die Klägerin noch nicht geschieden sei“, reicht für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben zudem insgesamt vage. Die Aussagen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, es habe aus seiner Sicht kein Zwang für eine Scheidung gegeben und weder er noch seine frühere Ehefrau hätten auf eine Scheidung gedrängt, sowie die Tatsache, dass dieser den Scheidungsantrag gestellt hat, sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass es vor November 2006 keine konkreten Heiratsabsichten gab. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 erstmalig mitgeteilt hat, sie habe bereits im März 2006 einer Freundin gegenüber die feste Absicht geäußert, ihren verstorbenen Ehemann im Frühjahr 2007 in Prien heiraten zu wollen, ist dieses Vorbringen verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel -vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Dies gilt insbesondere auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel.

Auch die langjährige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine gemeinsame Lebensplanung sprechen nicht gegen die Richtigkeit des Urteils. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, in denen - wie hier - trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, B. v.19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 20). Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Ein konkreter Heiratsentschluss ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen des verstorbenen Ehemannes aus den Jahren 1996 und 1997, auf die sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren bezieht, ist zwar zu entnehmen, dass eine gemeinsame Lebensplanung beabsichtigt war. Anhaltspunkt dafür, dass man konkrete Heiratsabsichten hatte, ergeben sich hieraus aber nicht, ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit bereits ihren Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist. Aber selbst wenn den Briefen Heiratsabsichten zu entnehmen wären, hätten sich diese durch Zeitablauf nicht bestätigt.

Zudem wird weder durch den 1999 mit ihrem geschiedenen Ehemann geschlossenen Ehevertrag und dessen Inhalt noch durch den Umstand, dass Ende November 2006 das Scheidungsverfahren der Klägerin eingeleitet worden ist, belegt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Heiratsabsichten hatten. Dass nicht die Klägerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im April 2006, sondern ihr geschiedener Ehemann ab September 2006 die Scheidung betrieben hat, spricht - auch unter Berücksichtigung von dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises der Klägerin, der Rechtsanwalt sei ein Bekannter ihres geschiedenen Ehemannes gewesen - dagegen, dass das Scheidungsverfahren wegen konkreter Heiratsabsichten der Klägerin eingeleitet worden ist. Daher ist letztlich unerheblich, warum die Klägerin erst im Dezember 2007 geschieden wurde und ob sie dies zu vertreten hatte.

Ebenso können mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 - S 11 R 5359/08 - (FamRZ 2013, 332) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts belegt werden. Die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe ist stets eine Frage der Einzelfallwürdigung, die nicht generalisiert werden kann. Die dortige Fallkonstellation kann mit der hier streitigen nicht verglichen werden. Im dortigen Verfahren stand der Eheschließung der Beteiligten zwar auch - wie vorliegend - über viele Jahre das objektive Ehehindernis der anderweitigen Verheiratung entgegen. Allerdings hatten die Beteiligten nach Überzeugung des im dortigen Verfahren erkennenden Gerichts - anders als vorliegend - bereits vor Kenntnis der Erkrankung die Absicht gehabt zu heiraten. Zudem hatten sie das Scheidungsverfahren, das sich über fünf Jahre hinzog, lange, nämlich fünf Jahre vor Kenntnis der schweren Erkrankung eingeleitet.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung (hier: monatlich 1.285,59 Euro, vgl. Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008) anzusetzen ist.


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Tenor

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage ist auf Gewährung von Witwengeld gerichtet.

2

Die 1956 geborene Klägerin heiratete am 26. April 2010 den 1959 geborenen Polizeioberkommissar O., der bis zu seinem Tod als Beamter auf Lebenszeit im Dienst bei dem Beklagten stand. Er verstarb am 25. September 2010 an einem Hirntumor (Glioblastom).

3

Mit Schreiben vom 28. September 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Diesen Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Koblenz nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 2. Februar 2011 ab. Bei der von der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehe habe es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere Umstände, welche die diesbezügliche gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Der Ehemann sei nicht aus unvorhersehbaren Gründen verstorben, sondern sein Tod sei im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen. Es liege auch keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Krankheit gefassten Heiratsentschlusses vor.

4

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe die Gewährung eines Witwengelds vor allen Dingen in solchen Fällen unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung und nur zu dem Zweck heirate, seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber habe sie ihren späteren Ehemann bereits im Jahr 1994 kennen gelernt und mit ihm, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, von 1997 bis zu seinem Tod zusammengelebt. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar bekannt gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet. Die bereits im letzten Jahr vor seinem Tod geplante Hochzeit sei lediglich aus familiären Gründen verschoben worden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren verstorbenen Ehemann nur deshalb geheiratet, um eine beamtenrechtliche Versorgung zu erhalten. Die Ehe sei in Kenntnis der unheilbaren Krankheit geschlossen worden und habe weniger als ein Jahr gedauert, so dass die gesetzliche Vermutung einer reinen Versorgungsehe bestehe. Tatsächliche Anhaltspunkte, welche diese Vermutung widerlegen könnten, habe sie nicht glaubhaft machen können. Derartige Umstände könnten auch nicht durch die von der Klägerin benannten Zeugen, deren Einvernahme sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, bewiesen werden.

11

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht der Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Kenntnis von der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes sowie die nur kurze Dauer der Ehe rechtfertigten nicht die Annahme einer Versorgungsehe. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann bereits seit 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Spätestens seit 2008 habe eine feste Heiratsabsicht bestanden, die von beiden Partnern auch nach außen hin deutlich gemacht worden sei. Zwar sei die Krankheit ihres Mannes wohl grundsätzlich unheilbar gewesen. Jedoch seien bei einem Glioblastom auch längere Überlebensraten beobachtet worden. Ihr Mann sei bei gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte habe durchaus eine offene Prognose bestanden. Sie hätten nicht mit seinem baldigen Ableben rechnen müssen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 Juni 2006 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 BeamtVG zu gewähren.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt er nochmals die seiner Auffassung nach bestehenden objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Versorgungsehe.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung hat Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Klägerin steht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Witwengeld zu, weil sie zum Zeitpunkt des Todes von Polizeioberkommissar O. am 25. September 2010 mit ihm verheiratet war. Diesem gesetzlichen Anspruch steht die verhältnismäßig kurze Dauer der erst am 26. April 2010 und damit nur rund fünf Monate vor dem Tod des Beamten geschlossenen Ehe nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz liegt keine sogenannte Versorgungsehe vor, die eine Bewilligung von Witwengeld ausschließen würde.

20

Grundsätzlich erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG der überlebende Ehepartner eines Beamten auf Lebenszeit kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Der Gesetzgeber geht insofern von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 -, BVerwGE 11, 350; Urteil vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 -,BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 04.2400 -, juris). Sie besteht regelmäßig, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10800/07.OVG -, AS 37, 1).

21

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungsehe jedoch widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die – gegebenenfalls auch voneinander abweichenden – Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat.

22

Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (so VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, IÖD 2003, 166; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, IÖD 2005, 79; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99).

23

Dementsprechend ist selbst bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet – überwiegend oder zumindest gleichwertig – aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld deshalb regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Die Annahme einer Versorgungsehe ist mithin nicht gerechtfertigt, wenn die Eheschließung sich trotz einer lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erweist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 3 95.3050 -, IÖD 1999, 174; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, a. a. O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn – wie hier – noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris).

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Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die am 26. April 2010 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Polizeioberkommissar O. nicht als Versorgungsehe anzusehen. Sie dauerte zwar lediglich fünf Monate und war damit deutlich kürzer als der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG festgelegte Zeitraum von einem Jahr. Hinzu kommt, dass den Eheleuten zumindest das Vorliegen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit des verstorbenen Ehemannes, die Erkrankung an einem Hirntumor (in Form eines Glioblastoms), zumindest in groben Zügen auch bewusst war. Zwar legen die beiden von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Herrn Dr. M. (vom 7. Januar 2011, Bl. 41 VA) sowie vom Leitenden Arzt der Neurochirurgie des Bundeswehrzentralkrankenhaues, Dr. W. (vom 16. März 2011, Bl. 61 VA) nicht zwangsläufig einen in naher Zukunft eintretenden tödlichen Verlauf der Krankheit nahe. Auch war die letztlich zum Tod führende Krankheit nicht der Hirntumor, sondern eine Lungenentzündung. Gleichwohl steht in objektiver Hinsicht jedenfalls eine sehr schwerwiegende und gewöhnlich auch zum Tod führende Erkrankung fest, an der der verstorbene Ehemann der Klägerin litt, so dass für die späteren Eheleute klar war, dass der verstorbene Beamte „nicht mehr zehn Jahre leben werde“ (so die Klägerin in ihrer Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung, vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).

25

Allerdings widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die konkreten Umstände der Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ohne jeden Zweifel. Bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat kann nicht die bei beiden Eheleuten bestehende Absicht belegt werden, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen. Vielmehr ergeben sie, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht sogar überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind. In der Eheschließung liegt nämlich eine konsequente Verwirklichung des schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten Heiratsentschlusses. Der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss blieb bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert. Die Heirat erfolgte auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

26

Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus den Angaben, die die Klägerin bei ihrer Befragung im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 gemacht hat. Insbesondere hat sie die bereits im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren dargestellte persönliche Situation auch dem Senat im Einzelnen glaubhaft dargestellt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 2 bis 5). Ihre detaillierte Darstellung war in allen Teilen ohne weiteres nachvollziehbar, überaus lebensnah, widerspruchsfrei, ohne Übertreibungen und auch nicht von erkennbaren taktischen oder sonst ergebnisorientierten Überlegungen geleitet. Der Senat erachtet das Vorbringen der Klägerin gerade auch deshalb für glaubhaft, weil sie die langjährige Entwicklung ihrer Lebensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann, vor allem mit Blick auf die gemeinsam durchlebten (von ihr nachvollziehbar so genannten) „Schicksalsschläge“ mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.

27

Die Angaben der Klägerin werden in den wesentlichen Teilen von den Zeugen bestätigt. So haben sämtliche der vom Senat befragten ehemaligen Kollegen und Freunde des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zunächst bestätigt, dass die späteren Eheleute schon vor ihrer Heirat seit vielen Jahren für alle im Dorf und in der Dienststelle erkennbar Lebensgefährten gewesen sind. Alle Zeugen haben zugleich den Vortrag der Klägerin bestätigt, nach dem der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 2009 beabsichtigte, die Klägerin als seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten (vgl. hierzu im Einzelnen Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S.6 bis 10). Die Angaben der Zeugen waren in diesem Punkt ohne jeden vernünftigen Zweifel glaubhaft. Für den Senat steht deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin und ihr langjähriger Lebensgefährte wohl schon Mitte des Jahres 2008, spätestens aber im Verlauf des Jahres 2009 entschlossen waren, in diesem Jahr an ihrem sog. Kennenlerntag (der 29. Oktober) zu heiraten.

28

Gleichfalls nachvollziehbar schilderte die Klägerin bei ihrer Befragung die Gründe, warum dieser Heiratsentschluss nicht bereits an diesem Tag vollzogen wurde. Die von ihr auch insofern authentisch, detailreich, in spürbarer Betroffenheit und ohne erkennbare Verfälschungstendenzen geschilderten Umstände anlässlich der Hochzeit der Tochter ihres verstorbenen Ehemannes, die zu einem mehrere Monate andauernden Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter geführt haben, liegen zur vollen Überzeugung des Senats vor. Die Klägerin konnte desweiteren glaubhaft machen, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bei einem Abendessen am „Kennenlerntag“ des Jahres 2009 (an dem ohne das Zerwürfnis mit der Tochter ihre Heirat hätte stattfinden sollen) beschlossen, dann jedenfalls im Juli 2010 – mit oder ohne Teilnahme der Tochter – zu heiraten. Hierfür haben sie dann im Januar 2010 bereits eine Reise nach Verona für Ende Juli desselben Jahres gebucht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).

29

Diese Umstände sind wiederum von einem der Zeugen im Wesentlichen bestätigt worden. Da auch in diesem Punkt die Ausführungen der Klägerin aufgrund ihrer umfänglichen, detailreichen und selbst bei Nachfragen durch den Senat spontan und authentischen bleibenden Aussagen insgesamt glaubhaft sind, sieht der Senat auch dieses Detail der Geschehnisse als gegeben an.

30

Demgegenüber sind keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe nach dem Zerwürfnis mit seiner Tochter am 8. August 2008 seinen – nach dem Vorstehenden für die Zeit davor zweifelsfrei nachgewiesenen – Heiratsentschluss aufgegeben. Gegen eine solche Sichtweise spricht schon der Umstand, dass sich zumindest der Zeuge M. sicher an das Beibehalten des Heiratsplanes erinnerte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 8). Hinzu kommt das Fehlen von äußeren Indizien für eine Änderung der Pläne der späteren Eheleute. Im Gegenteil stellt die Buchung der Reise nach Verona, die als Hochzeitsreise geplant war, ein solches Indiz für das Beibehalten der Heiratspläne dar.

31

Der relativ kurze Zeitraum zwischen der Diagnose eines bösartigen Hirntumors und der nur wenige Tage später stattgefundenen Hochzeit streitet in Anbetracht der vorstehend dargestellten Vorgeschichte dagegen nicht für die Annahme einer Versorgungsehe. Auch hier war die Darstellung der Klägerin von den seinerzeit vorliegenden Umständen nachvollziehbar. Sie gab hierzu glaubhaft an, ihr verstorbener Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht mehr die Kraft zu haben, eine Hochzeit durchzustehen. Im Übrigen kommt dem relativ kurzen Zeitraum zwischen dem Auftreten der Krankheitssymptome und der Heirat ohnehin schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil für den Senat feststeht, dass sich diese als konsequente Umsetzung eines bereits vorher feststehenden Heiratsentschlusses darstellt. Das Verschieben des im Juli 2010 (mit oder ohne die Tochter des verstorbenen Beamten) geplanten Heiratstermins auf den April dieses Jahres ist lediglich dem konkreten Ablauf der Behandlung geschuldet, ohne die erforderliche Absicht zu belegen, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen.

32

Aus diesen Gründen war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

33

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 709 Zivilprozessordnung.

34

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 25.249,92 Euro festgesetzt.

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.