Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1947 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger. Er war als Obergerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Beklagten tätig und wurde zum 1. Januar 2013 in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle ..., Bezügestelle Versorgung - vom 23. November 2012 wurde der Versorgungsbezug des Klägers ab 1. Januar 2013 auf monatlich 2.367,71 EUR (brutto) - 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Bezüge - festgesetzt.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 hiergegen Widerspruch ein. Seine Vollstreckungsvergütung sei bei der Berechnung seines Ruhegehalts nur in Höhe von 8 v. H. berücksichtigt worden, obwohl sie nach § 12 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) in Höhe von 10 v. H. hätte angerechnet werden müssen. Zudem sei ihm in der Versorgungsauskunft vom 28. Oktober 2011 mitgeteilt worden, sein Ruhegehaltssatz betrage 75 v. H. und nicht nur 71,75 v. H.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2013 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Mit weiterem Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 14. Dezember 2012 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Februar 2013 auf 2.248,45 EUR (brutto) abgesenkt, da er seit diesem Zeitpunkt eine (Regel-)Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 119,26 EUR beziehe.

Am 8. Januar 2013 erhob der Kläger Klage. Er beantragte zuletzt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2013 sowie den Bescheid vom 14. Dezember 2012 aufzuheben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung der Vollstreckungsvergütung in Höhe von 10 Prozent des Grundgehalts auf Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75 Prozent zu gewähren und die Regelaltersrente in Höhe von 119,26 EUR nicht anzurechnen.

3. Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung der Vollstreckungsvergütung in Höhe von 10 Prozent des Grundgehalts auf Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 Prozent zu gewähren und die Regelaltersrente in Höhe von 119,26 EUR nicht anzurechnen.

Entgegen der Versorgungsauskunft seien die Ruhensbezüge des Klägers nicht aus einem Ruhegehaltssatz von 75 v. H., sondern nur aus einem Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. berechnet worden. Zudem verstoße die Berücksichtigung der Vollstreckungsvergütung nur in Höhe von 8 v. H. gegen § 12 VollstrVergV, der als Bundesrecht vorrangig sei. Die Anrechnung der Regelaltersrente auf die Versorgungsbezüge sei verfassungswidrig.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) betrage der höchstmögliche Ruhegehaltssatz 71,75 v. H. Die Versorgungsauskunft sei unter dem Vorbehalt einer gleichbleibenden Rechtslage erteilt worden; mit den Bezügeanpassungen zum 1. Januar 2012 und 1. November 2012 sei es jedoch zu einer Änderung der Rechtslage gekommen. Mit der Einführung des Art. 12 Abs. 2 BayBeamtVG habe der Landesgesetzgeber § 12 VollstrVergV ersetzt. Die Vereinbarkeit der Ruhensregelung mit dem Grundgesetz sei durch das Bundesverfassungsgericht geklärt.

Der Kläger führte mit Schreiben vom 28. Juni 2013 aus, dass für ihn die Regelung des § 85 BeamtVG maßgebend sei, da sein Beamtenverhältnis vor 1991 begründet worden sei. Ein Ruhegehaltssatz von unter 75 v. H. verstoße gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationspflicht. Die Anrechnung seiner Rente sei ebenfalls unzulässig, da ihm aufgrund gesetzeswidriger interner Vorgaben eine amtsangemessene Besoldung vorenthalten worden sei. Er sei allein aus haushaltspolitischen Gründen nicht in das Endamt seiner Laufbahn befördert worden.

Der Beklagte vertiefte mit Schreiben vom 11. Juli 2013 seinen Vortrag.

Mit Schreiben des Gerichts vom 28. August 2013 wurden die Parteien zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13. September 2013 sein Einverständnis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 25. September 2013, dem Kläger zugestellt am 30. September 2013, hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Mit Schreiben vom 27. September 2013 wiederholte und vertiefte der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Am 8. Oktober 2013 beantragte er „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“.

Am 13. März 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Die Streitsache wurde mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erörtert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Der „Antrag auf Wiedereinsetzung“ war nach dem erkennbaren Ziel des Begehrens als Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auszulegen. Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO).

Die Klage ist - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in den Schriftsätzen nach Erlass des Gerichtsbescheids und in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 - zwar zulässig, aber unbegründet. Sowohl der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 23. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2013 als auch der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 14. Dezember 2012 sind rechtmäßig und begründen keine Rechtsverletzung des Klägers. Er hat weder einen Anspruch auf Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes von 75 v. H. noch auf Anrechnung einer höheren Vollstreckungsvergütung. Die Berechnung des Ruhensbetrags erweist sich ebenfalls als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage des Bescheids vom 23. November 2012 ist Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Danach entsteht der Anspruch des Beamten auf Ruhegehalt mit Beginn des Ruhestands, vorliegend also mit dem 1. Januar 2013. Die Höhe des Ruhegehalts wird durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltfähigen Bezüge nach Art. 12 BayBeamtVG ermittelt (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG).

a) Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen gehört auch die Vollstreckungsvergütung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayBeamtVG). Sie ist in Höhe von 8 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegt, ruhegehaltfähig (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG).

Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Vollstreckungsvergütung in Höhe von 10 v. H. des Endgrundgehalts seiner Besoldungsgruppe nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VollstrVergV, da diese Regelung nicht auf ihn anwendbar ist. Mit dem 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten - und damit auch für die Vollstreckungsvergütung - entfallen. Nach Art. 125a Abs. 1 GG gilt zwar Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. Es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden, was vorliegend hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung mit dem Erlass und Inkrafttreten des Art. 12 Abs. 2 BayBeamtVG geschehen ist. Damit stellt die Anwendung des Art. 12 Abs. 2 BayBeamtVG keinen Verstoß gegen Bundesrecht (Art. 31 GG) dar.

Art. 101 Abs. 6 Nr. 9 BayBeamtVG ist im Fall des Klägers nicht einschlägig, da dieser nur auf die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsberechtigten anwendbar ist.

Im Ergebnis erfolgte die Berücksichtigung der Vollstreckungsvergütung des Klägers (nur) in Höhe von 8 v. H. seines Endgrundgehalts somit rechtsfehlerfrei.

b) Auch der Ruhegehaltssatz wurde durch das Landesamt für Finanzen ohne rechtliche Fehler auf 71,75 v. H. festgesetzt. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG beträgt der Ruhegehaltssatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v. H., insgesamt jedoch höchstens 71,75 v. H. Es ergibt sich für den Kläger auch kein höherer Ruhegehaltssatz nach Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG, da der nach Art. 103 Abs. 6 und 7 BayBeamtVG errechnete Ruhegehaltssatz wegen Art. 103 Abs. 7 Satz 3 BayBeamtVG, wonach der nach den Sätzen 1 und 2 des Art. 103 Abs. 7 BayBeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren ist, nicht höher ausgefallen wäre; denn 75 multipliziert mit dem Faktor 0,95667 ergibt (gerundet) 71,75.

Der Kläger kann zudem auch aus der Versorgungsauskunft des Landesamts für Finanzen vom 28. Oktober 2011 nicht herleiten, ihm stehe ein Anspruch auf einen Ruhegehaltssatz von 75 v. H. zu. In der Auskunft wurde explizit darauf hingewiesen, dass sie keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge begründe und unter dem Vorbehalt einer Rechtsänderung stehe. Eine solche ist zwischen dem 28. Oktober 2011 und der Ruhestandsversetzung zum 1. Januar 2013 eingetreten. Zum Zeitpunkt der Versorgungsauskunft war Art. 107 Abs. 5 Nr. 1 BayBeamtVG anwendbar, wonach bis zur zweiten nach dem 1. Januar 2011 folgenden Anpassung nach Art. 4 BayBeamtVG an die Stelle der Zahl „71,75“ in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG die Zahl „75“ tritt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012 vom 30. März 2012 (GVBl S. 94) erfolgte jedoch eine Änderung der Bezüge zum 1. Januar 2012 und dann noch einmal zum 1. November 2012, so dass die Regelung des Art. 107 Abs. 5 Nr. 1 BayBeamtVG am 1. Januar 2013 nicht mehr anwendbar war, da die Bezüge zweimal angepasst worden waren.

Im Übrigen ist eine Versorgungsauskunft - selbst wenn unterstellt würde, sie sei fehlerhaft erstellt worden - aufgrund der Regelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf eine höhere Versorgung zu begründen.

c) An der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen besteht kein Zweifel. Insbesondere verstößt ein Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, U.v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258).

2. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 14. Dezember 2012 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge werden neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Bei der Rente, die der Kläger aus der Rentenversicherung ... erhält, handelt es sich um eine solche Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Als Höchstgrenze gilt im Fall des Klägers der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich von Zeiten nach Art. 25 BeamtVG, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls, zugrunde gelegt wird (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayBeamtVG). Da dem Kläger nach dieser Berechnung ein Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. zustünde, reduziert sich seine Versorgung um den Betrag seiner Rente, da insoweit die Höchstgrenze überschritten würde.

Die Verfassungsmäßigkeit von Ruhensregelungen ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert insbesondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen (BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BVR 933/82 - BVerfGE 76, 256). Als Konsequenz dieses Grundsatzes kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Der Gesetzgeber darf eine Regelung schaffen, die im Wege einer Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge eine Überversorgung rentenbeziehender Ruhestandsbeamter beseitigen und deren Versorgung an diejenige eines Nur-Beamten angleichen will. Das gilt selbst dann, wenn diese Angleichung zu mehr als nur geringfügigen Kürzungen der Versorgungsbezüge führt und die Anrechnung auch des auf eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruhenden Rententeils vorsieht (BVerfG, B.v. 27.7.2010 - 2 BvR 616/09 - NVwZ 2010, 1355; B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256).

Die Rüge des Klägers, dass in der Berechnung des Ruhensbetrags zusätzliche Beschäftigungszeiten angesetzt wurden, ist nicht zielführend, da er in jedem Fall den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. erreicht.

Sofern der Kläger einwendet, ihm sei zu Unrecht das Endamt seiner Laufbahn vorenthalten worden, so dass die Ruhensregelung zu einer weiteren Benachteiligung führen würde, vermag dies die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 25. April 2013 (Au 2 K 12.149) entschieden, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung zusteht. Damit steht mit Bindungswirkung für das erkennende Gericht (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 121 Rn. 24) fest, dass ihm kein über seine tatsächlich erreichte Versorgung hinausgehender Ausgleich zu gewähren ist.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§124, § 124a VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte


(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltss

Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst


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(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindeste

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(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Versorgungsabschlags bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG (in der Fassung vom 20. Dezember 2001, gültig ab 1. Januar 2003).

2

1. Der 1947 geborene und seit 1980 schwerbehinderte Beschwerdeführer - zuletzt als verbeamteter Lehrer der Besoldungsgruppe A 13 G.D. im Dienst des Landes Hessen - war mit Wirkung zum 1. November 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 75 % hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf ein erdientes Ruhegehalt in Höhe von 2.970,33 €. Der vom Regierungspräsidium Darmstadt auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG festgesetzte Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80 % führte zu einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge um 320,80 €.

3

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage des Beschwerdeführers auf Berechnung und Auszahlung seiner Versorgungsbezüge ohne Vornahme eines Versorgungsabschlags mit Urteil vom 22. April 2008 ab. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Januar 2009 ab. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge und Gegenvorstellungen blieben erfolglos.

4

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unbegründet.

6

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, der für die Berechnung der Versorgungsbezüge derjenigen Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, einen zusätzlichen Zeitfaktor einführt und der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand anknüpft und damit auch die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtigt, verstößt - wie auch die darauf beruhenden Entscheidungen - nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

7

1. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Dem Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (stRspr, vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 65, 141 <148>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <365>).

8

Zum hergebrachten, das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beamten in seinen Kernelementen prägenden und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatz der Beamtenversorgung gehört, das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen. Art. 33 Abs. 5 GG fordert im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 114, 258 <286>; 117, 372 <381, 389>; BVerfGK 8, 232 <235> m.w.N.).

9

2. Die Regelung zum Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG hält sich im Rahmen dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben. Angesichts des weiten Spielraums politischen Ermessens beim Erlass von Besoldungs- und Versorgungsregelungen ist Art. 33 Abs. 5 GG für die Regelung von Versorgungsabschlägen kein gesetzgeberischer Handlungsauftrag zu entnehmen, zwischen Fällen des antragsabhängigen und damit freiwilligen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG sowie unfreiwilligen Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zu unterscheiden.

10

a) § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG führt nicht zu einer Reduzierung des Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren des Ruhegehaltssatzes und der ruhegehaltsfähigen Bezüge ergebenden Betrages. Die Länge der aktiven Dienstzeit eines Beamten, die entsprechend dem Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG bei der Beamtenversorgung Berücksichtigung finden muss, bleibt bei einer Festsetzung von Versorgungsabschlägen für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand auch weiterhin eine maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Versorgungsbezüge (so bereits BVerfGK 8, 232<235>; in diesem Sinne auch BVerfGE 117, 372 <389>).

11

b) Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Andernfalls würde das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis insgesamt verschoben (vgl. BVerfGK 8, 232 <235 f.>; BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -).

12

Versorgungsabschläge orientieren sich vor diesem Hintergrund zunächst allein an der Tatsache des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand und müssen von Verfassungs wegen nicht danach unterschieden werden, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig oder unfreiwillig erfolgte. Der Minderung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand sind verfassungsrechtlich ausnahmsweise dann Grenzen gesetzt, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf bestands- beziehungsweise rechtskräftig festgestellten Umständen beruht, die der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnen sind (vgl. BVerfGK 8, 232 <236>).

13

c) Schließlich hat der Beamte mit Blick auf sonstige Grundsätze des Berufsbeamtentums - unter Beachtung des Alimentationsgrundsatzes - grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf vielmehr die Höhe der Bezüge kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (stRspr, vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>).

14

Solche zusätzlichen sachlichen Gründe liegen vorliegend im bestehenden System der Altersversorgung begründet. Das geltende Versorgungsrecht begünstigt Frühpensionierungen dadurch, dass der Höchstruhegehaltssatz regelmäßig bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl. BVerfGE 114, 258 <291 f.>; im Anschluss daran auch BVerfGK 8, 232 <237>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 12/03 -, juris, Rn. 18).

15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.