Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. März 2014 - 2 K 11.1811

published on 13/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. März 2014 - 2 K 11.1811
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1968 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Beamter auf Lebenszeit (Oberbrandmeister) im Dienst der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 beantragte er bei der Beklagten die Genehmigung für eine stationäre Krankenhausbehandlung wegen der Folgen eines am 19. Oktober 1998 erlittenen Dienstunfalls. Damals hatte er bei der Entzündung eines Gasgemischs ein Knalltrauma mit Ohrgeräusch (Tinnitus) im linken Ohr davongetragen, was die Beklagte als Dienstunfall anerkannt hatte. Nach Genehmigung der stationären Heilbehandlung begab sich der Kläger in die „... Fachklinik“ in ..., wo bei ihm u. a. eine „Mittelgradige depressive Episode“ diagnostiziert wurde.

Nach der Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung beauftragte das Personalamt der Beklagten das Gesundheitsamt mit der Untersuchung, ob die psychische Erkrankung des Klägers eine Folge des bei dem Dienstunfall von 1998 erlittenen Tinnitus sei. In einer Stellungnahme vom 3. Januar 2011 führte die Amtsärztin Dr. ... dazu aus, dass die vom Kläger genannten psychischen Beschwerden nicht als unmittelbare Folge des Ohrgeräusches angesehen werden könnten; sie hätten sich vielmehr durch weitere biopsychosoziale Faktoren entwickelt. Dies habe sich sowohl anlässlich der stationären Behandlung des Klägers wie auch aus dessen ausführlicher Exploration durch das Gesundheitsamt ergeben. Der von dem Knalltrauma herrührende Tinnitus sei damit keine wesentliche Ursache für die vom Kläger geklagten depressiven Symptome. Zur weiteren Abklärung könne u. a. eine psychiatrische Zusatzuntersuchung durchgeführt werden. Das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung wurde dem Kläger mit Schreiben des Personalamts der Beklagten vom 20. Januar 2011 mitgeteilt. Dabei stellte das Personalamt auch fest, dass die beim Kläger aufgetretene depressive Symptomatik nicht Folge des Dienstunfalls vom 19. Oktober 1998 sei.

In einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2011 hielt das Gesundheitsamt der Beklagten (Bereich „Psychische Gesundheit“) fest, dass der Kläger als dauernd dienstunfähig anzusehen sei; er könne die bei der Feuerwehr üblichen Leistungsanforderungen nicht mehr erfüllen. Die Stellungnahme war mit dem Zusatz versehen, dass es aus der Sicht des begutachtenden Arztes Dr. ... Hinweise darauf gebe, dass der Dienstunfall von 1998 als auslösendes Ereignis und als wesentliche Ursache für die Entwicklung anderer Störungen und für die (bevorstehende) Versetzung des Klägers in den Ruhestand betrachtet werden könne. Da dies mit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2011 nicht übereinstimme, sei die Möglichkeit der Einholung eines weiteren, externen Gutachtens zu erwägen.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreibein vom 4. August 2011, dass die vorgesehene Ruhestandsversetzung nach dem Gutachten des Dr. ... Folge des 1998 erlittenen Dienstunfalls sei; dies solle berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 29. August 2011 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung; er regte im Hinblick auf die Äußerung von Dr. ... an, ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen. Daneben beantragte er, dem Kläger Unfallausgleich und ggf. Unfallruhegehalt zu gewähren.

Die Beklagte nahm an, dass sich die Einwendungen des Klägers nicht gegen die Ruhestandsversetzung selbst, sondern gegen die Höhe der Ruhestandsbezüge richteten und versetzte den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 8. September 2011 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in den Ruhestand. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben, die mit Urteil der erkennenden Kammer vom 13. März 2014 abgewiesen wurde (Verfahren Au 2 K 11.1502).

Am 9. Dezember 2011 ließ der Kläger die streitgegenständliche Klage erheben; er hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten,

1. die Erkrankungen

- mittelgradige depressive Episode

- Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung, längere depressive Reaktionen

- andauernde Persönlichkeitsänderung, sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung

- Tinnitus beidseitig als Folgen des Dienstunfalls vom 19. Oktober 1998

anzuerkennen;

2. dem Kläger ab 1. Oktober 2011 Unfallruhegehalt zu gewähren;

3. dem Kläger ab 1. Oktober 2011 Unfallausgleich zu gewähren, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.

Der Kläger habe Anspruch auf die begehrten Unfallfürsorgeleistungen, weil sich aus den medizinischen Unterlagen des Gesundheitsamts, insbesondere aus einer Aktennotiz des Amtsarztes Dr. ... vom 10. Juni 2011 ergebe, dass die genannten, beim Kläger vorliegenden Diagnosen ursächlich auf das beim Dienstunfall von 1998 erlittene Knalltrauma zurückzuführen seien. Die Beklagte habe jedoch über die Anträge des Klägers nicht entschieden, weshalb die Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei. Sie habe vielmehr mit allen Mitteln versucht, die Unfallfürsorgeansprüche des Klägers zu verhindern, indem sie den Amtsarzt Dr. ... veranlasst habe, seine ursprüngliche Stellungnahme zu modifizieren. Obwohl dieser in seiner abschließenden Stellungnahme vom 25. Juli 2011 zumindest die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens vorgeschlagen habe, sei die Beklagte zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht bereit gewesen. Es werde daher angeregt, durch das Gericht entsprechende Beweise zu erheben. Diese würden ergeben, dass dem Kläger die beantragten Dienstunfallleistungen zustehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die erhobene Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig, weil die Beklagte schon mit der Ruhestandsversetzung des Klägers entschieden habe, dass diesem weder Unfallruhegehalt noch Unfallausgleich zu gewähren seien; eine Untätigkeit der Beklagten liege somit nicht vor. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet; aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2011 ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerden des Klägers auf psychischem Gebiet nicht auf den Dienstunfall von 1998 zurückgeführt werden könnten. Auch das Gutachten von Dr. ... spreche insoweit nur von „Hinweisen“, die auf eine Kausalität hindeuteten. Für die Beklagte stehe damit fest, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht infolge seines Dienstunfalls eingetreten sei. Der behauptete Zusammenhang erscheine im Übrigen konstruiert, nachdem der Kläger in den Jahren seit 1998 ausreichend Gelegenheit gehabt habe, eventuelle Auswirkungen des Tinnitus feststellen bzw. behandeln zu lassen, was aber nicht geschehen sei. Die Beklagte stimme jedoch einer weiteren Beweiserhebung in dieser Frage zu. Unfallausgleich könne allerdings schon deswegen nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht um mindestens 25 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sei.

Das Gericht hat die Streitsache mit den Beteiligten zunächst mündlich verhandelt; hierzu wird auf die Niederschrift vom 4. Juli 2013 verwiesen. Die Kammer hat die Beteiligten dabei darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen voraussetze, dass die Folgen eines Dienstunfalls innerhalb einer Frist von zehn Jahren seit dem Unfall dem Dienstherrn gemeldet worden sind. Die Klagepartei hat daraufhin angeregt, weitere Akten der Beklagten beizuziehen, um eine fristgemäße Meldung der Erkrankungen durch den Kläger nachweisen zu können. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.

Die Beklagte hat sodann die den Kläger betreffenden Akten des Gesundheitsamts, ihres Arbeitsmedizinischen Dienstes und der Beihilfestelle vorgelegt. Der Klägerbevollmächtigte hat Einsicht in die Unterlagen genommen. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 hat er vorgetragen, dass der Kläger der Beihilfestelle der Beklagten im Dezember 2006 eine Bescheinigung des Arztes Dr. med. ... vom 15. Dezember 2006 vorgelegt habe, in der dem Kläger ein „chronischer dekompensierter Tinnitus mit Hörminderung bds.“ attestiert worden sei. Ein dekompensierter oder komplexer Tinnitus sei grundsätzlich mit einer psychischen Erkrankung verbunden, weil die andauernden Ohrgeräusche zu innerer Unruhe, Angstzuständen und Depressionen führen könnten. Der Kläger sei unter anderem wegen einer depressiven Störung im Oktober und November 2006 in der ... Kurklinik in ... stationär behandelt worden. Der Abschlussbericht der Klinik vom 1. Dezember 2006, der sowohl der Beihilfestelle als auch dem Gesundheitsamt der Beklagten vorgelegen habe, habe dem Kläger eine verstärkte Abgeschlagenheit, innere Unruhe, Nervosität, Müdigkeit und Stimmungsschwankungen bescheinigt. Ein ebenfalls vorliegender Kurzbericht eines Diplompsychologen habe auf den Tinnitus und die damit verbundene depressive Reaktion hingewiesen. Die Beklagte habe daher bereits im Dezember 2006 Kenntnis von der psychischen Erkrankung des Klägers gehabt; die Erkrankung sei somit fristgemäß gemeldet worden. Die Beklagte habe auch Hinweise darauf gehabt, dass die Erkrankung auf den Dienstunfall des Klägers zurückzuführen war; sie habe Gelegenheit gehabt, diesen Sachverhalt gegebenenfalls noch näher aufzuklären.

Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, dass die zur Entgegennahme von Dienstunfallmeldungen zuständige Dienstunfallfürsorgestelle in ihrem Haus ausschließlich das Personalamt sei; dies sei dem Kläger aus jahrelanger Erfahrung bekannt gewesen. Dem Personalamt sei erstmals mit der Einreichung der Rechnung der ... Fachklinik im Jahr 2010 bekannt geworden, dass beim Kläger eine psychische Störung vorliege. Soweit der Kläger die Beihilfestelle oder das Gesundheitsamt über diese Erkrankung unterrichtet habe, könne dies nicht als Dienstunfallmeldung anerkannt werden; denn diese Stellen seien zur Entgegennahme solcher Meldungen nicht zuständig. Im Übrigen habe der Kläger dort auch nicht auf einen möglichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall aus dem Jahr 1998 hingewiesen und auch keine Dienstunfallfürsorgeleistungen beansprucht. Zudem seien der Beihilfestelle bekanntgewordene Erkrankungen vertraulich zu behandeln; sie würden der Personalstelle des Dienstherrn nicht mitgeteilt. Das gelte auch für Erkenntnisse des Gesundheitsamts, das der ärztlichen Schweigepflicht unterliege. Der Kläger habe dem zuständigen Personalamt der Beklagten somit erst im Jahr 2010 davon Mitteilung gemacht, dass bei ihm eine psychische Erkrankung als Folge des früheren Dienstunfalls aufgetreten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten beantragt hat, die im Klageantrag Nr. 1 näher bezeichneten Erkrankungen als Folgen des Dienstunfalls vom 19. Oktober 1998 anzuerkennen, ist die Klage nicht zulässig. Vor einer Entscheidung des Gerichts hierüber hätte zunächst in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden müssen, ob dem Antrag des Klägers stattgegeben werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist nämlich stets, dass zuvor im Verwaltungsverfahren ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt worden ist, der dann ohne Erfolg geblieben oder über den ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist (§ 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO). In dem Untersuchungsverfahren nach Art. 47 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG), das hier durchzuführen gewesen wäre, hätte daher zunächst die Pensionsbehörde der Beklagten über die Anerkennung eines bestimmten Körperschadens als Dienstunfallfolge und über die Gewährung von Unfallfürsorge entscheiden müssen (Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG). Den hierzu erforderlichen Antrag hat der Kläger bei der Beklagten jedoch nicht gestellt. Er hat bislang gegenüber der Beklagten nicht beantragt, die - nunmehr konkret benannten - Erkrankungen als Folgen des Dienstunfalls vom 19. Oktober 1998 anzuerkennen. Seine Anträge beschränkten sich insoweit vielmehr auf die Bitte, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der „Entwicklung anderer Störungen“ bei der Versetzung in den Ruhestand zu berücksichtigen (Schreiben vom 4.8.2011) und hierüber ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen (Schreiben des Bevollmächtigten vom 29.8.2011). Dabei haben sich der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter zwar auf das amtsärztliche Gutachten des Dr. ... vom 25. Juli 2011 bezogen. In diesem sind jedoch konkrete Körperschäden des Klägers, die durch den Dienstunfall verursacht worden wären, nicht genannt worden; das Gutachten hat lediglich auf eine „Entwicklung anderer Störungen“ hingewiesen.

Für die Durchführung eines Klageverfahrens, das auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung konkreter Körperschäden des Klägers als Dienstunfallfolgen gerichtet ist, besteht daher vor Durchführung des Verwaltungsverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, zu § 42 Rn. 6).

2. Die Klage ist hinsichtlich der übrigen Klageanträge zulässig. Der Kläger hat sein Klagebegehren insoweit zunächst - mit Schreiben vom 29. August 2011 - bei der Beklagten geltend gemacht. Über die Anträge hat die Beklagte bislang nicht entschieden. Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2011 betraf lediglich die Versetzung des Klägers in den Ruhestand, enthielt jedoch keine Entscheidung über die Gewährung der beantragten Unfallfürsorgeleistungen. Die Klage ist daher insoweit gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet; dem Kläger stehen weder Unfallruhegehalt noch Unfallausgleich zu.

a) Die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG setzt voraus, dass der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Zwischen dem Dienstunfall, den dadurch bewirkten Körperschäden und der Dienstunfähigkeit muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Für die Verpflichtungsklage auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ist nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Dieses am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Der anerkannte Dienstunfall des Klägers vom 19. Oktober 1998 steht dabei einem Dienstunfall im Sinne des BayBeamtVG gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG). Weitere Übergangsregelungen - insbesondere zur Frage der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - bestehen nicht. Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der aktuellen Rechtslage ergeben sich nicht. Nach Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG ist - ebenso wie nach § 31 Abs. 1 BeamtVG - unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (VG Augsburg, U. v. 8.11.2012 - Au 2 K 09.33 - juris Rn. 43; VG Regensburg, U. v. 21.3.2012 - RN 1 K 11.207 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U. v. 18.1.2011 - W 1 K 10.824 - juris Rn. 20).

Auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind als Ursachen im Rechtssinn nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen in naturwissenschaftlich-philosophischem (natürlich-logischen) Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - DVBl 2002, 1642; B. v. 29.12.1999 - 2 B 100.99 - juris Rn. 6; B. v. 20.2.1998 - 2 B 81.97 - juris Rn. 2). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinn anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatten. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinn scheiden als Ursachen im Rechtssinn aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht; das ist etwa dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295). Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist.

Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff zielt auf eine dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechende sachgerechte Risikoverteilung ab. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - DVBl 2002, 1642).

Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Die Beweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu seinen Lasten (BVerwG, U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BayVGH, B. v. 9.3.2001 - 3 ZB 01.76 - juris Rn. 4).

Nach diesen Maßgaben ist die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht wesentlich auf den 1998 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen. Dies ergibt sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme von Dr. ... vom 3. Januar 2011; das Gericht kann auf diese vorhandene medizinische Beurteilung der Amtsärztin zurückgreifen, weil die Sachverständige nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig ist (vgl. BVerwG, B. v. 26.9.2012 - 2 B 97.11 - juris Rn. 5). In dieser Stellungnahme ist ausgeführt worden, dass der vom Dienstunfall herrührende Tinnitus des Klägers nicht als wesentliche Ursache für die depressive Symptomatik angesehen werden kann. Die psychischen Beschwerden des Klägers hätten sich vielmehr durch andere bei ihm vorliegende biopsychosoziale Faktoren (Lebensumstände) entwickelt bzw. seien von diesen aufrechterhalten worden. Der amtsärztlichen Stellungnahme lagen die Berichte der „... Klinik“ über den stationären Aufenthalt des Klägers und eine Untersuchung bzw. Exploration des Klägers durch die Amtsärztin zugrunde. Danach habe sich weder aus dem Entlassungsbericht der ... Klinik noch aus der Exploration des Klägers ergeben, dass die depressiven Symptome in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ohrgeräusch stünden; vielmehr lägen beim Kläger relevante familiäre und berufliche Belastungsfaktoren vor, vor deren Hintergrund sich die depressiven Symptome entwickelt hätten.

Die amtsärztliche Stellungnahme vom 3. Januar 2011 ist unzweideutig und für die Kammer nachvollziehbar; sie ist geeignet, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Der Kläger hat demgegenüber nicht dargelegt, dass die amtsärztliche Stellungnahme etwa von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweise oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Verfasserin bestehe. Die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens war daher nicht veranlasst (vgl. BVerwG, B. v. 14.5.2013 - 2 B 15.12 - juris Rn. 9).

Die amtsärztliche Stellungnahme ist auch nicht durch den Zusatz im Gutachten des Amtsarztes Dr. ... vom 25. Juli 2011 widerlegt oder in Frage gestellt worden. Der Zusatz bringt lediglich die insoweit abweichende Ansicht des Dr. ... zum Ausdruck, wonach es „Hinweise“ für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall des Klägers und der „Entwicklung weiterer Störungen“ sowie der Versetzung in den Ruhestand gebe. Damit ist jedoch schon nach der Wortwahl kein Nachweis dafür erbracht, dass „weitere Störungen“ der Gesundheit des Klägers (welche ?) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall zurückzuführen sind. Im Dienstunfallrecht muss, wie dargelegt, gemäß den allgemeinen Beweisgrundsätzen der volle Beweis für die behauptete Tatsache erbracht werden. Vage Hinweise auf einen möglichen Geschehensablauf reichen dagegen nicht aus, um einen Ursachenzusammenhang zu belegen. Es kommt hinzu, dass der Amtsarzt Dr. ... vom Personalamt lediglich den Auftrag erhalten hatte, den Gesundheitszustand des Klägers im Hinblick auf seine zahlreichen Fehlzeiten zu überprüfen und mitzuteilen, ab wann mit einem Dienstantritt des Klägers gerechnet werden könne. Der Amtsarzt Dr. ... war daher weder berechtigt, zu untersuchen, ob zwischen der festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers und dem früheren Dienstunfall ein Zusammenhang bestand, noch war er ermächtigt, seine Ansicht hierüber dem amtsärztlichen Gutachten hinzuzufügen. Diese Frage war vielmehr bereits Gegenstand einer amtsärztlichen Untersuchung gewesen und ist durch die Stellungnahme der Amtsärztin Dr. ... vom 3. Januar 2011 hinreichend geklärt worden.

Die Meinungsäußerung von Dr. ... konnte im Übrigen auch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie inhaltlich nicht überzeugend ist. Selbst in seiner ausführlichen „Aktennotiz“ vom 10. Juni 2011 hat Dr. ... seine Ansicht über den ursächlichen Zusammenhang der Dienstunfähigkeit des Klägers mit dem Dienstunfall nicht nachvollziehbar begründet; insbesondere ist er nicht näher darauf eingegangen, inwiefern nach seiner Ansicht nur der Dienstunfall, nicht aber die von der Amtsärztin Dr. ... und der ... Klinik übereinstimmend als im Vordergrund der Erkrankung stehend angesehenen vielfältigen familiären und beruflichen Belastungsfaktoren in erster Linie zur Dienstunfähigkeit des Klägers entscheidend beigetragen haben.

Schließlich lässt sich der vom Kläger behauptete Ursachenzusammenhang auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbaren; danach beruhen psychische Erkrankungen jedenfalls dann regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall, wenn der Beamte nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten hat (vgl. BVerwG, B. v. 26.9.2012 - 2 B 97.11 - juris Rn. 14). Angesichts der Tatsache, dass das erlittene Ohrgeräusch für sich genommen nicht als schwerwiegende Unfallfolge angesehen werden kann, welche die Möglichkeit der Entwicklung einer psychischen Erkrankung nahelegen würde, drängt sich ein Zusammenhang der erst nach Jahren verstärkt aufgetretenen psychischen Erkrankung des Klägers mit dem Dienstunfall nicht auf.

b) Dem Kläger steht auch kein Unfallausgleich zu. Nachdem die Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht auf den Dienstunfall vom 19. Oktober 1998 zurückgeführt werden kann, ist es auch ausgeschlossen, dass der Kläger infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen sein könnte (Art. 52 Abs. 1 BayBeamtVG). Zu der gegenteiligen Behauptung des Klägers liegen weder amtsärztliche Stellungnahmen noch sonstige Nachweise vor. Vor-aussetzung für die Gewährung von Unfallausgleich wäre zudem, dass die Erwerbsfähigkeit des durch den Unfall Verletzten länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. vermindert gewesen ist. Dafür liegen im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte vor. Die Gewährung eines Unfallausgleichs kommt daher nicht in Betracht.

3. Die Gewährung von Unfallfürsorge ist daneben auch ausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt hat, die aufgetretenen psychischen Beschwerden rechtzeitig als Dienstunfallfolgen geltend zu machen. Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG für die Meldung eines Dienstunfalls Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist. Die Ausschlussfristen beginnen mit dem Eintritt des Unfalls zu laufen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG sind somit Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist dann der Fall, wenn das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren gemeldet wird. Mit dieser Vorschrift soll nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre hinweg gehindert, sondern vielmehr nur - zehn Jahre nach dem Unfallereignis - Auseinandersetzungen über den damaligen Geschehensablauf und den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 18).

Der Kläger hat demnach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung der Beklagten zur Entgegennahme von Dienstunfallmeldungen allein zuständigen Personalamt gegenüber mit Schreiben vom 30. Juni 2010 die Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung aufgrund seines Dienstunfalls vom 19. Oktober 1998 geltend gemacht. Dem Schreiben der ... Fachklinik vom 13. Oktober 2010 konnte das Personalamt dann erstmals entnehmen, dass der Kläger an einer „mittelgradigen depressiven Episode“ erkrankt und deswegen dort behandelt worden war. Aus dem Schreiben des Klägers in Verbindung mit der Diagnose der Fachklinik konnte dann, bei wohlwollender Betrachtung, geschlossen werden, dass ein Zusammenhang der Erkrankung mit dem Dienstunfall bestehen könnte und der Kläger dies melden wolle. Erst für diesen Zeitpunkt kann somit angenommen werden, dass eine psychische Erkrankung des Klägers als weitere Folge des früheren Dienstunfalls gemeldet worden ist. Damals war die Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG jedoch bereits abgelaufen.

Entgegen der Behauptung des Klägers hat er die Meldung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstattet. Soweit er hierzu vortragen lässt, dass er der Beihilfestelle am 29. Dezember 2006 eine Bescheinigung des Arztes Dr. ... vom 15. Dezember 2006 vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass er an einem „chronischen dekompensierten Tinnitus“ gelitten habe, kann eine Dienstunfallmeldung daraus nicht ersehen werden. Das Schreiben enthält weder einen Hinweis auf den früheren Dienstunfall noch auf eine durch diesen verursachte Erkrankung des Klägers. Aus der in dem Schreiben genannten Diagnose kann auch nicht auf eine psychische Erkrankung des Klägers geschlossen werden; ein dekompensierter Tinnitus kann zwar mit einer Sekundärsymptomatik, wie zum Beispiel einer Depression, einhergehen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, S. 1923). Die Bescheinigung vom 15. Dezember 2006 enthielt jedoch gerade keinen Hinweis auf eine derartige Erkrankung. Zudem ist fraglich, ob Herr Dr. ... als Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Erkrankungen fachlich in der Lage und auch befugt gewesen wäre, dem Kläger eine psychische Erkrankung zu bescheinigen. Es kommt weiter hinzu, dass das Attest damals nicht dem zuständigen Personalamt, sondern der Beihilfestelle vorgelegt worden ist; diese war jedoch weder Dienstvorgesetzte des Klägers noch Pensionsbehörde der Beklagten. Außerdem hat die Beihilfestelle persönliche Daten eines Beamten wie etwa ärztliche Diagnosen vertraulich zu behandeln (Art. 96 Abs. 4 Sätze 6 und 7 BayBG i. V. m. Art. 105 Satz 4 BayBG und § 50 Satz 3 BeamtStG). Eine Weitergabe derartiger Daten an die Personalstelle wäre daher nicht zulässig und ist zu Recht unterblieben.

Auch der Bericht der ... Kurklinik vom 1. Dezember 2006 über eine stationäre Behandlung des Klägers kann nicht als Meldung weiterer Dienstunfallfolgen angesehen werden. Der Bericht enthält zwar die Diagnose „depressive Störung“, aber keinen Hinweis darauf, dass diese Erkrankung Folge des Dienstunfalls sei. Auch dieser Bericht ist dem Personalamt der Beklagten nicht vorgelegt worden und befindet sich daher nicht in dessen Unterlagen. Dass der Bericht dem Gesundheitsamt und dem arbeitsmedizinischen Dienst der Beklagten bekannt gewesen sein mag, kann der Beklagten ebenfalls nicht in der Weise zugerechnet werden, dass damit eine depressive Störung als weitere Unfallfolge gemeldet worden wäre; denn diese Stellen waren zur Entgegennahme solcher Meldungen nicht zuständig. Außerdem waren sie an die ärztliche Schweigepflicht gebunden und dem Personalamt gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Art. 30 Abs. 1, Art. 31 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung - Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG). Der Bericht ist daher zu Recht nicht an das Personalamt weitergeleitet worden.

Die vom Kläger behauptete telefonische Meldung von Unfallfolgen im Jahr 2007 ist von der Beklagten bestritten worden. Aufzeichnungen hierüber liegen nicht vor.

Der Kläger hat schließlich neben der Zehnjahresfrist auch die Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG versäumt. Nach einem Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie S. vom 11. Januar 2011 habe eine depressive Symptomatik beim Kläger womöglich bereits im Jahr 2000 vorgelegen. Auch der Kläger hat gegenüber dem Amtsarzt Dr. ... angegeben, dass seine Psyche „all´ die Jahre (seit dem Unfall) immer mehr gelitten“ habe (Aktennotiz vom 10.6.2011, S. 2). Da dem Kläger ein möglicher Zusammenhang der Entwicklung seines Gesundheitszustands mit dem Dienstunfall nicht verborgen geblieben sein dürfte und er deshalb schon alsbald nach Auftreten der Symptome mit der Möglichkeit eines Körperschadens rechnen konnte, hätte die Anzeige einer psychischen Erkrankung als weitere Unfallfolge bereits wesentlich früher erfolgen müssen. Die Meldung wäre somit voraussichtlich auch dann nicht mehr rechtzeitig erstattet worden, wenn der Kläger die Beklagte bereits im Jahr 2006 unterrichtet hätte.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.