Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.114,08.- €

festgesetzt.

Gründe

1. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung weiterer Körperschäden als Folgen aus dem anerkannten Dienstunfall vom 19. Oktober 1998, bei dem der Kläger durch die Entzündung eines Gasgemischs ein Knalltrauma mit Ohrgeräusch (Hörsturz/Tinnitus) links erlitt, zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger, der als Oberbrandmeister (BesGr A 8) im Dienst der Beklagten stand und mit Bescheid vom 8. September 2011 ab 30. September 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, hat die mit der Untätigkeitsklage vom 9. Dezember 2011 beantragte Anerkennung weiterer Folgen aus dem Dienstunfall (mittelgradige depressive Episode, Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung, längere depressive Reaktionen, [sonstige] andauernde Persönlichkeitsänderung, Tinnitus beidseitig) nicht vorher bei der Beklagten geltend gemacht, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht. Ein vorheriger Antrag stellt eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar (OVG NRW, U.v. 27.5.1998 - 12 A 629/96 - juris Rn. 33). Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine entbehrliche „bloße Förmelei“.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die vom Kläger mit Schriftsatz vom 29. August 2011 beantragte Gewährung von Unfallruhegehalt (Art. 53 BayBeamtVG) und Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) bis zur Erhebung der Klage nicht verbeschieden bzw. hierzu nicht - wie vom Kläger beantragt - ein medizinisches Gutachten eingeholt hat, da es sich hierbei um andere Ansprüche handelt. Die Beklagte hat damit entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die erst im Klageverfahren ausdrücklich so benannten Erkrankungen außergerichtlich nicht als Dienstunfallfolge anerkennen werde; der Antrag auf Unfallruhegehalt und Unfallausgleich bezog sich nur auf die nicht näher bezeichnete dienstunfallbedingte Entwicklung „anderer Störungen“. Die Beklagte hat sich entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht in der Sache auf die Klage eingelassen, sondern diese für unzulässig gehalten. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da die weiteren Dienstunfallfolgen nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden (dazu im Einzelnen unter 1.2).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch die Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt (Art. 53 BayBeamtVG) sowie auf Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) ab dem 1. Oktober 2011 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dienstunfallfürsorgeleistungen sind schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die von ihm nunmehr geltend gemachten psychischen Beschwerden, die nach dem klägerischen Vortrag durch den am 19. Oktober 1998 erlittenen Dienstunfall ausgelöst worden seien und zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten, erstmals mit Schreiben vom 30. Juni 2010 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 31.8.2006, vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22; gleichlautend nunmehr Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) gemeldet hat.

Deshalb kann offen bleiben, ob der Dienstunfall ursächlich für die geltend gemachten psychischen Erkrankungen sowie die Ruhestandsversetzung des Klägers war und ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich zu Recht maßgeblich auf die amtsärztliche Stellungnahme von Dr. W. vom 3. Januar 2011 und nicht (auch) auf die Hinweise im amtsärztlichen Gutachten von Dr. L. vom 25. Juli 2011 bzw. dessen Aktennotiz vom 10. Juni 2011 abgestellt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es insoweit zu Recht die Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens unterlassen hat.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles beim Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen deshalb keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 9). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 17). Nach § 45 Abs. 2 BeamtVG sind deshalb Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die für einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist nicht nur der Fall, wenn nach Ablauf der Zehnjahresfrist das Dienstunfallgeschehen erstmals als solches gemeldet wird, sondern auch dann, wenn ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird, da nach Ablauf von zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 18). Eine Anerkennung ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er zwar fristgerecht gemeldet hat und das als Dienstunfall anerkannt worden ist, das aber im Zeitpunkt der Meldung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt (BayVGH, B.v. 21.11.2016 - 3 ZB 13.573 - juris Rn. 5).

Demgemäß reicht es entgegen der Annahme des Klägers nicht aus, dass er bereits mit der Meldung des Dienstunfalls am 23. Oktober 1998 bzw. mit der Vorlage des ärztlichen Attests des HNO-Arztes Dr. E. vom 24. November 1998 beim Personalamt einen Hörsturz bzw. Tinnitus mit Hörminderung am linken Ohr angezeigt hat. Bei den erst mit Antrag vom 30. Juni 2010 geltend gemachten psychischen Beschwerden (depressive Episode) handelt es sich um eine eigenständige Diagnose und damit um ein eigenes Krankheitsbild, das von der Dienstunfallmeldung 1998 nicht umfasst war (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9). Woraus sich ergeben soll, dass ein Hörsturz bzw. ein Tinnitus typischerweise mit auch späteren psychischen Folgeerkrankungen verbunden sei, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Insoweit liegt auch keine bloße Konkretisierung der Unfallmeldung vom 23. Oktober 1998 vor, da es sich um andere Krankheitsbilder handelt. Dass die behaupteten psychischen Folgen zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren bzw. benannt werden konnten, vermag hieran ebenso wenig etwas zu ändern wie die Tatsache, dass der Kläger seit 1998 in Behandlung war und der Tinnitus 2010 noch nicht ausgeheilt war. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht um einen „bloßen Formalismus“, auch bei erst später auftretenden psychischen Problemen eine Meldung weiterer Dienstunfallfolgen zu verlangen, durch die Auseinandersetzungen über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit einem Dienstunfall vermieden werden sollen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 18).

Soweit der Kläger meint, dass sich die psychischen Beschwerden bereits aus der Vorlage der Bescheinigung von Dr. E. vom 15. Dezember 2006 bei der Beihilfestelle am 29. Dezember 2006 ergeben, folgt hieraus lediglich, dass der Kläger an einem chronischen dekompensierten Tinnitus mit Hörminderung leidet. Dies stellt aber keine Anzeige weiterer - psychischer - Unfallfolgen dar, da die genannten Erkrankungen bereits 1998 gemeldet wurden. Im Übrigen fehlt darin auch jede Bezugnahme auf den Dienstunfall. Auch der dem Gesundheitsamt und dem arbeitsmedizinischen Dienst vom Kläger vorgelegte Bericht der K.-W.-Kurklinik vom 1. Dezember 2006, der eine depressive Störung diagnostiziert, enthält keinen Hinweis darauf, dass diese Folge des Dienstunfalls sei. Zwar braucht sich die Verletzung nicht unmittelbar aus der Meldung zu ergeben, auch müssen nicht sofort Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass eine (weitere) Dienstunfallfolge angezeigt wird, aus der ggf. auch Unfallfürsorgeansprüche entstehen können (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn.8).

Wenn der Kläger sich weiter darauf beruft, dass er die genannten ärztlichen Atteste, aus denen sich durch den Dienstunfall ausgelöste psychische Erkrankungen ergeben würden, bereits 2006 der Beihilfestelle bzw. dem Gesundheitsamt oder dem arbeitsmedizinischen Dienst der Beklagten übermittelt habe, so dass eine Weitergabe an das für die Entgegennahme von Dienstunfallanzeigen zuständige Personalamt der Beklagten innerhalb derselben Behörde ohne weiteres möglich gewesen wäre, war die Meldung bei einer anderen Dienststelle nicht ausreichend (OVG NRW, B.v. 27.11.2014 - 1 A 450/13 - juris Rn. 6). Dienstunfallansprüche sind vielmehr dem Dienstvorgesetzten, hier dem städtischen Personalamt zu melden. Eine Kenntnis der Beihilfestelle bzw. des Gesundheitsamts oder des arbeitsmedizinischen Dienstes der Beklagten genügt hierfür also nicht (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn. 12; B.v. 7. März 2017 - 3 ZB 14.1973 - juris Rn. 4). Im Übrigen hat die Beihilfestelle sowie das Gesundheitsamt bzw. der arbeitsmedizinische Dienst der Beklagten die persönlichen Daten eines Beamten wie insbesondere ärztliche Stellungnahmen auch vertraulich zu behandeln (Art. 96 Abs. 4 Sätze 6 und 7 BayBG i.V.m. Art. 105 Satz 4 BayBG, § 50 Satz 3 BeamtStG; § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, Art. 30 Abs. 1, Art. 31 GDVG, vgl. BayVGH, U.v. 29.12.1992 - 3 B 91.3436 - juris Rn. 25). Eine Weitergabe derartiger Daten an das Personalamt war daher nicht zulässig und ist deshalb auch zu Recht unterblieben (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn. 12). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung des Klägers, wie sich aus den Akten des Gesundheitsamts und des arbeitsmedizinischen Dienstes ergebe, habe er mehrfach die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Personalamt entbunden, da er nicht substantiiert darlegt, um welche ärztlichen Unterlagen es sich dabei handeln sollte. Im Übrigen ändert dies nichts daran, dass diese Unterlagen dem Personalamt nicht vorgelegt worden sind, worauf der Kläger auch nicht vertrauen durfte.

Eine für § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausreichende (fern-) mündliche Meldung (BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66.03 - juris Rn. 19) weiterer Dienstunfallfolgen hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Unabhängig davon, dass er erstmals mit Schriftsatz vom 27. März 2014 vorgetragen hat, Mitarbeiter im Personalamt der Beklagten bereits 2007 auch auf seine psychischen Probleme hingewiesen zu haben, hat die Beklagte dies mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 dezidiert bestritten. Im Übrigen geht auch aus dem klägerischen Vortrag nur hervor, dass er wegen eines Dienstunfalls, bei dem er sich am Fuß verletzt habe, mehrfach beim Personalamt angerufen habe (siehe Vermerk des Personalamts vom 6. November 2007).

Insoweit kann offenbleiben, ob der Kläger nicht auch die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG versäumt hat. Allerdings spricht vieles für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die nunmehr geltend gemachten psychischen Erkrankungen als weitere Unfallfolgen nicht binnen dreier Monate, nachdem er mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Unfallfolge rechnen konnte, gemeldet hat, da solche psychischen Probleme nach den eigenen Angaben des Klägers gegenüber seinem Psychiater Dr. S. (vgl. Arztbericht vom 11. Januar 2011) sowie gegenüber Dr. L. (vgl. Aktennotiz vom 10. Juni 2011) wohl schon seit 1998 existierten.

2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 108 Anwendungsbereich in den Ländern


(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Aug

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 50 Personalakte


Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personal

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2016 - 3 ZB 13.573

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 3 ZB 14.1973

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000…. € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 B 14.1141

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 3 B 14.1141 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. April 2015 3. Senat (VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2012, Az.: RO 1 K 12.1660) Sachgebietsschlüssel:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 ZB 14.1449.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2018 - 3 ZB 15.148

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 B 14.1141

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. April 2015

3. Senat

(VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2012, Az.: RO 1 K 12.1660)

Sachgebietsschlüssel: 1334

Hauptpunkte:

Unfall bei Probefahrt mit historischen Fahrzeug als Dienstunfall, anzuwendendes Recht, dienstliche Veranstaltung, formelle und materielle Dienstbezogenheit, selbstgeschaffene Gefahr

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen Dienstunfallfürsorge;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. April 2015 am 24. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2012 wird aufgehoben.

II.

Unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. August 2011 wird der Beklagte verpflichtet, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als Dienstunfall anzuerkennen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Witwe des 1947 geborenen und am 21. Juni 2010 bei einem Unfall verstorbenen Prof. Dr. W. F. Dieser stand bis zu seinem Tod im Dienst des Beklagten als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität E. Er befasste sich dort schwerpunktmäßig u. a. mit der Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts. Er betreute im Rahmen seiner Tätigkeit mehrere Forschungsprojekte und Kooperationen im Zusammenhang mit Wirtschaftsunternehmen wie etwa der S. AG und der D. AG.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1992, zuletzt verlängert mit Schreiben vom 5. Juli 2005, wurde dem Professor F. die Durchführung der Nebentätigkeit „Betreuung der wissenschaftlichen Leitung des Referats Unternehmensgeschichte, S. Archiv, insbesondere Erstellung wissenschaftlicher Fachbeiträge zu einer Unternehmensgeschichte bis zum 31. Juli 2010 genehmigt.

Im Zeitraum vom 20. bis 22. Juni 2010 unternahm der Lehrstuhl für Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Exkursion nach F. An dieser Exkursion nahmen neben dem Verstorbenen auch seine Frau, ein befreundetes Ehepaar, vier Mitarbeiter seines Lehrstuhls sowie zehn Studenten teil. Auf dem Programm standen zum einen Besichtigungen von Unternehmen, u. a. am 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr die Besichtigung der Automanufaktur „Firma Karrosseriebau H. D.“ in H. Im Rahmen dessen wurde auch ein Nachbau der „Elektrischen Viktoria“ besichtigt. Dieses Fahrzeug war im Auftrag der S. AG von der Firma D. als Nachbau eines von 1905 bis 1910 von der S. AG produzierten Elektroautos rekonstruiert und hergestellt worden. Das Fahrzeug war für Demonstrations- und Ausstellungszwecke vorgesehen, hatte aber auch eine eingeschränkte Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr. Der Verstorbene war seit 2009 im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma S. AG für dieses Projekt verantwortlich. Er konnte im Rahmen seiner Nebentätigkeit über das Fahrzeug verfügen und hatte auch die erforderliche Fahrerlaubnis.

Nach der Besichtigung der „Elektrischen Viktoria“ unternahm der Verstorbene zusammen mit vier Mitfahrern eine Fahrt mit dem Fahrzeug, die nicht gesondert im Programm der Exkursion aufgeführt war. Das Fahrzeug war für vier Personen zugelassen. Prof. Dr. F. fuhr mit dem Fahrzeug von E. in Richtung B.. Nach etwa 600 m gelang es Prof. F. auf der abschüssigen Strecke nicht mehr, das Fahrzeug abzubremsen. Er kam in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab, fuhr in den Straßengraben, prallte gegen die Böschung und wurde aus dem offenen Wagen geschleudert und von dem Fahrzeug erdrückt. Prof. F. verstarb noch an der Unfallstelle, während die übrigen Insassen verletzt wurden.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 12. August 2010 die Anerkennung des tödlichen Verkehrsunfalles ihres Ehemanns als Dienstunfall. Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., den Antrag auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab. Ein hiergegen eingereichter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. August 2011 zurückgewiesen.

Am 5. September 2011 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und vom 3. August 2011 den Beklagten zu verpflichten, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall (mit Todesfolge) anzuerkennen und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen zu gewähren.

Bei der Exkursion vom 20. bis 22. Juni 2010 habe es sich um eine dienstliche Veranstaltung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gehandelt. Es sei sowohl die formelle als auch die materielle Dienstbezogenheit gegeben. Von einer dienstlichen Veranstaltung sei dann auszugehen, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleide, die in einem engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen stehe. Die Vorstellung der „Elektrischen Viktoria“ habe dazu gedient, den Studenten ein praktisches Beispiel für „History Marketing“ zu präsentieren, welches Gegenstand des vermittelten Lehrstoffes und ein Forschungsschwerpunkt des Verstorbenen gewesen sei. Die Möglichkeit einer Probefahrt stelle hierbei ein besonderes „Highlight“ dar und habe die einmalige Chance geboten, ein Instrumentarium des „History Marketing“ hautnah zu erleben. Die Durchführung der Probefahrt selbst im Zusammenhang mit der Besichtigung der Automanufaktur habe nichts mit der Zusammenarbeit mit der S. AG zu tun gehabt, sondern sei ein Teil der Exkursion gewesen und habe der Vermittlung von Praxisbezügen gedient. Nicht nur der Besuch der Automanufaktur, sondern auch die eingehende Beschäftigung mit der „Elektrischen Viktoria“ einschließlich der Probefahrt habe in einem engen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Verstorbenen gestanden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten und der Fahrt mit dem Nachbau der „Elektrischen Viktoria“. Eine Fahrt habe nicht auf dem Programm der Exkursion gestanden. Nur wenn dem Dienstherrn die Programmpunkte einer Veranstaltung vorher bekannt seien, vermöge die Veranstaltung von seiner Autorität getragen sein. Dass eingeplante Programmpunkte aus verschiedensten Gründen entfallen könnten, sei kein Grund, einen Programmpunkt von vornherein nicht zu benennen. Der verstorbene Beamte sei der Verantwortliche für das Projekt „Nachbau der sog. Elektrischen Viktoria“ gewesen. Nur in dieser Eigenschaft sei er befugt gewesen, das Fahrzeug zu benutzen. Die Fahrt am 21. Juni 2010 zähle daher zu der von dem verstorbenen Beamten für die S. AG ausgeübten Nebentätigkeit. Diese Nebentätigkeit gehöre jedoch nicht zum Dienst. In die Überlegungen einzubeziehen sei auch der Gedanke der selbstgeschaffenen Gefahr. Eine solche Gefahr beseitige zwar grundsätzlich nicht den Zusammenhang mit dem Dienst. Eine Ausnahme gelte aber dann, wenn ein Beamter sich derart sorglos und unvernünftig verhalte, dass nicht mehr der Dienst die allein wesentliche Ursache sei. Halte man sich vor Augen, dass das Fahrzeug nur für vier Sitzplätze einschließlich Fahrer ausgelegt, überladen und auf einer Gefällstrecke, die zudem nur für Anlieger freigegeben gewesen sei, bewegt worden sei, trete der Zusammenhang der Fahrt am 21. Juni 2010 mit den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten hinter die von diesem selbst geschaffene Gefahr in den Hintergrund.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Für die Verpflichtungsklage sei nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Das Klagebegehren scheitere am Fehlen einer formellen Einbeziehung des Veranstaltungsteils (Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“) in den Dienstbereich des verstorbenen Beamten. Im Programm Exkursion sei zwar Montag, den 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Besichtigung der Automanufaktur H. angeführt worden, jedoch keine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“. Auch wenn ein schriftliches Exkursionsprogramm übersichtlich bleiben müsse und nicht vorab alle Aktivitäten detailliert und abschließend wiedergegeben werden können und müssen, gehe im vorliegenden Fall die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ weit über die bloße Besichtigung einer Automanufaktur samt darin ausgestellter Autos hinaus. Die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ hätte deshalb auf dem Programm für die Exkursion aufgenommen werden müssen. Davon abgesehen liege auch keine materielle Dienstbezogenheit der Probefahrt vor. Die Probefahrt habe keine näheren Beziehungen zu den eigentlichen Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten gehabt und seine aktive Teilnahme daran als „Hauptakteur“ sei nicht durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Es bedürfe zwar keiner tiefergehenden Ausführungen dazu, dass die Durchführung von Exkursionen grundsätzlich zu den Dienstaufgaben eines Universitätsprofessors und Lehrstuhlinhabers gleich welcher Fachrichtung gehöre. Dazu würden auch - wie im vorliegenden Fall - Werksbesichtigungen gehören. Kein Zusammenhang habe jedoch zwischen den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten und der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ bestanden. Das Gericht vermöge nicht der Auffassung zu folgen, die Fahrt sei als ein Instrument des „History Marketing“ zu betrachten. Welchen Erkenntnisgewinn im Rahmen des Studiums der Wirtschafts- und Sozialgeschichte die Studenten aus einer Fahrt hätten ziehen können, erschließe sich nicht. Laut Statement des Verstorbenen zur „Elektrischen Viktoria“ sollte der Nachbau auf Ausstellungen und Events verdeutlichen, dass sich die S. AG diesem Thema schon vor mehr als 100 Jahren gewidmet habe. Eine größere Nutzung auf öffentlichen Straßen sei nicht angedacht gewesen, allerdings wäre die Möglichkeit, das Fahrzeug auf kurzen Strecken bei Events zu bewegen, sehr wünschenswert und anzustreben. Damit habe sich Prof. F. aber im Bereich seiner genehmigten Nebentätigkeit bewegt. Diese Nebentätigkeit gehöre jedoch nicht zum Dienst.

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch den Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2014 zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2012 und der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und vom 3. August 2011 den Beklagten zu verpflichten, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall (mit Todesfolge) anzuerkennen.

Es liege sowohl eine formelle als auch eine materielle Dienstbezogenheit der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ im Rahmen der Exkursion vor. In der offiziellen Stellungnahme des Kanzlers werde ausdrücklich - unter Hinweis auf Stellungnahmen der Assistenten und Mitarbeiter des Lehrstuhls - klargestellt, dass die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Es werde auch nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen ein vorab erstelltes Programm nicht abschließend sein könne. Konkret habe die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs nicht festgestanden. Wenn die Universität von einer formellen (und materiellen) Dienstbezogenheit ausgehe, sei dies im Rahmen der Unfallfürsorgeentscheidung zumindest hinsichtlich der formellen (aber wohl auch der materiellen) Dienstbezogenheit von der Festsetzungsstelle zu akzeptieren. Eine Erwähnung der Probefahrt im Exkursionsprogramm sei entbehrlich gewesen, da es für die Frage, ob ein Dienstunfall vorliege, nicht entscheidend auf die Detailplanung und den genauen Wortlaut der dort aufgelisteten Programmpunkte ankommen dürfe, sondern vielmehr auf den tatsächlich vorgesehenen Ablauf der Exkursion. Die Exkursion sei voll umfänglich formal vom Dienstherrn getragen worden. Mithin sei ungeachtet ihrer fehlenden ausdrücklichen Erwähnung in der Programmübersicht die formelle Dienstbezogenheit der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ als Teil der Exkursion zu bejahen. Die „Elektrische Viktoria“ sei gerade so konstruiert gewesen, dass kürzere Fahrten mit ihr unternommen werden konnten. Dies lasse den Rückschluss zu, dass auch bei der geplanten Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ auf Messen und bei anderen Großereignissen Probefahrten als jedenfalls fakultativer Bestandteil und besonderes Highlight des „Historischen Marketing“ vorgesehen gewesen seien. Der Verunglückte habe mit der Durchführung der Probefahrt lediglich die volle Bandbreite der Instrumente des „History Marketing“ ausgeschöpft und damit seinen Studenten die Merkmale der Unternehmensgeschichte als Marketingressource umfassend demonstriert. Zudem sei die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ zwar gewissermaßen bei Gelegenheit, nicht aber in Ausübung der Nebentätigkeit bei der S... AG erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 beantragte der Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Gefahr, in H. mit einem der S. AG gehörenden Nachbau der „Elektrischen Viktoria“ zu verunglücken, habe keinen Bezug zu der Tätigkeit des Verstorbenen als Professor für Wirtschaftsgeschichte an der Universität E. Dafür spreche schon der vom Dienstort abweichende Ort des Geschehens. Ebenso fehle es ersichtlich an einer engen Verbindung einer Testfahrt mit den Erfordernissen einer Diensterfüllung als Geisteswissenschaftler. Bei objektiver Betrachtungsweise falle diese Testfahrt in einen sehr viel engeren und damit rechtlich maßgeblichen Beziehung zur Funktion des Verstorbenen als Projektleiter Nachbau „Elektronische Viktoria“ im Auftrag der S. AG. Es widerspreche fundamental der gesetzlichen Erwägung, dass im Wege der Anerkennung als Dienstunfall der Allgemeinheit Risiken aufgebürdet würden, die mit der Tätigkeit des Verstorbenen als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte in keinem engen und prägenden sachlichen Zusammenhang stünden. Besonderes Gewicht müsse in diesem Zusammenhang den Kriterien der Beherrschbarkeit des Risikos durch den Dienstherrn zukommen. Die Universität habe ersichtlich nicht damit rechnen müssen, dass im Rahmen einer Exkursion riskante Testfahrten mit einem Fahrzeug stattfinden würden, das ausdrücklich nur unter Einschränkungen für den Verkehr zugelassen gewesen sei und nur von zwei Personen habe gefahren werden dürfen. Eine Veranstaltung müsse, um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich eingezogen werden. Daran fehle es hier: Die Testfahrt habe der Verstorbene allein aufgrund seiner Nebentätigkeit für die S. AG durchführen können. Diese bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vorzunehmende Zuordnung der Testfahrt zur Tätigkeit des Verstorbenen für die S. AG spiegle sich auch darin wieder, dass von Seiten der S. AG als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs nach hiesiger Kenntnis bislang keine Schadensersatzansprüche an den Beklagten herangetragen worden seien. Bei Bejahung eines Dienstunfalls stehe dennoch entgegen, dass bei wertender Betrachtungsweise eine Dienstbezogenheit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr ausscheiden müsse.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, die unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. August 2011 auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet war, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall anzuerkennen, hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des am 21. Juni 2010 erlittenen Unfalls ihres Ehemanns als Dienstunfall.

Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse, weil ihr im Fall der Dienstunfallanerkennung Unfallsterbegeld (Art. 57 BayBeamtVG) und Unfallhinterbliebenenversorgung (Art. 58 BayBeamtVG) zustehen.

Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (BVerwG, U.v. 24.10.1963 - 2 C 10/62 - BverwGE 17, 59 [60]; zuletzt U.v. 29.8.2013 - 2 C 1/12 - juris Rn. 8). Nach Art. 117 BayBeamtVG ersetzt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, ber. S. 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG. Diese Ersetzung wäre auch ohne ausdrückliche (landes-)gesetzliche Regelung eingetreten, denn bereits aus Art. 125a GG ergibt sich sowohl die Ersetzungsbefugnis des Landesgesetzgebers als auch die unmittelbare Rechtsfolge, wonach das weitergeltende Bundesrecht mit dem Erlass einer landesrechtlichen Bestimmung außer Kraft tritt (Beck’scher Online Kommentar BayBeamtVG, Stand September 2014, Art. 117). Damit ist nur geregelt, dass das BayBeamtVG das BeamtVG im Freistaat Bayern ersetzt, jedoch erst mit Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2011. Weitere Übergangsregelungen bestehen hinsichtlich der Unfallfürsorge in Art. 100 Abs. 4 BayBeamtVG. Hierbei wird auf am 31. Dezember 2010 vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte abgestellt und geregelt, dass ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall oder dem Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht. Darin kann keine Rückwirkung für den Fall einer Anerkennung eines Dienstunfalls vor dem 1. Januar 2011 gesehen werden. Die Übergangsregelung betrifft lediglich vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte, wobei deren Unfall als Dienstunfall anerkannt ist. Damit misst sich das Gesetz hinsichtlich der Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls keine Rückwirkung zu, so dass das BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung bis 31. Dezember 2010 gilt (Findeisen, KommP/BY 2010, 224). Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der nunmehrigen Rechtslage ergeben sich jedoch für den konkreten Fall nicht.

Die Anerkennung als Dienstunfall setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, Art. 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG).

Eine dienstliche Veranstaltung i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG liegt dann vor, wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist. Dienstunfallschutz setzt voraus, dass die Veranstaltung ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhält. Sie muss im Zusammenhang mit dem Dienst, also den eigentlichen Dienstaufgaben stehen, dienstlichen Interessen dienen und - sei es mittelbar oder unmittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Dem Zeitpunkt der Veranstaltung allein kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist einerseits von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die dienstunfallgeschützte Tätigkeit des Beamten in engem natürlichem Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben und sonstigen dienstlichen notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen muss. Andererseits müssen besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 25). Ob eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre eingezogen ist, beurteilt sich nach dem Zusammenhang der Veranstaltung mit den allgemeinen Dienstaufgaben. Dabei lassen sich Umfang und Grenzen der dienstlichen Veranstaltung nicht generell festlegen. In Grenzbereichen ist dem Dienstherrn eine verwaltungs- und personalpolitische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Diese Gestaltungsfreiheit findet jedoch ihre Grenze darin, dass das Kriterium der materiellen Dienstbezogenheit vor allem auf der Erwägung beruht, dass eine Behörde nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu handeln befugt ist und der Allgemeinheit nur Risiken in Gestalt von Unfallfürsorgeleistungen aufgebürdet werden können, die mit diesem Auftrag in sachlichem Zusammenhang stehen (BVerwG U.v. 13.8.1973 - VI C 26/70 - juris Rn. 27 und 30). Durch die ausdrückliche Aufführung der dienstlichen Veranstaltung hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (BVerwG B.v. 25.7.2014 - 2 B 62/13 - juris Rn. 15).

Veranstaltungen sind kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder einem bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und - sei es unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Für die materielle Dienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Formell muss die Veranstaltung vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität des Dienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen sein. Das erfordert nicht in jedem Fall, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst getragen und durchgeführt wird; er kann auch andere Personen beauftragen (BVerwG B.v. 25.7.2014 - a. a. O. - Rn. 16 m. w. N.).

Die Durchführung von Exkursionen gehört grundsätzlich zu den Dienstaufgaben eines Universitätsprofessors und Lehrstuhlinhabers. Dazu gehören auch - wie im vorliegenden Fall - Werksbesichtigungen. Dass unter Umständen einzelne Personen als Begleitung teilnehmen, die nicht zum Lehrstuhl und zu den Studenten gehören -wie hier die Ehefrau des Klägers und ein befreundetes Ehepaar - lässt die Dienstbezogenheit der Exkursion als solches nicht entfallen, ebenso wie Programmpunkte (z. B. Stadtbesichtigung, Weinprobe), die keinen Dienstbezug haben.

Die Universität geht selbst in der Stellungnahme vom 4. November 2010 davon aus, dass die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ formell und materiell dienstbezogen war. Eine ausdrückliche Genehmigung wurde dadurch aber im Nachhinein nicht erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.1985 -3 B 84 A 2115 - ZBR 1986, 83), da der Kanzler der Universität lediglich seine Meinung wiedergegeben hat. Eine nachträgliche Genehmigung ergibt sich daraus nicht und zwar weder inhaltlich noch im Hinblick auf den jeweiligen Adressaten. (BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 3 B 11.892 -juris Rn. 32). Damit ist die formelle und materielle Dienstbezogenheit gesondert zu untersuchen.

Im Rahmen des Programmpunkts der Werksbesichtigung der Automanufaktur D... in H... fand die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ statt. Es ist von einer formellen Einbeziehung auch dieses Teils des Programms in den Dienstbereich des Klägers auszugehen. Nach Aussage des Kanzlers der F.-Universität E. im Schreiben vom 4. November 2010 fand durch den Lehrstuhl für Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Exkursion nach F. vom 20. bis 22. Juni 2010 statt, wobei am Montag, den 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr eine Besichtigung der Automanufaktur H. vorgesehen war. Im Rahmen dieser dienstlichen Veranstaltung wurde die Automanufaktur besichtigt, u. a. auch die „Elektrische Viktoria“. Ob auch eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ durchgeführt werden sollte, ergibt sich aus dem Programm nicht. Der Kanzler hat ausgeführt, dass nach Aussage der Assistenten und Mitarbeiter des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ von Herrn Prof. F. jedoch von Anfang an beabsichtigt war. Die Tatsache, dass die Probefahrt nicht gesondert im Exkursionsprogramm aufgeführt wurde, sei allein dem Umstand geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht mit Sicherheit festgestanden habe, ob das sich in H. zur Reparatur bzw. Wartung befindliche Fahrzeug am Tag des Besuchs der Automanufaktur bereits einsatzfähig sein würde. An der Intension von Prof. F., im Falle der Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs eine Probefahrt zu unternehmen, sei nach Aussage der Assistenten und Mitarbeiter nicht zu zweifeln. Diese Aussagen des Kanzlers sprechen dafür, dass es sich bei der Probefahrt um eine formell dienstliche Veranstaltung gehandelt hat, zumal auch zu berücksichtigten ist, dass Prof. F. das Programm der Veranstaltung im Wesentlichen selbst bestimmen konnte. Insoweit hat der Kanzler dargelegt, dass ein vorab erstelltes Programm in der Regel nicht abschließend alle Aktivitäten der Exkursion wiedergeben kann und die Probefahrt dem üblichen Charakter einer Exkursion mit der gewünschten Vermittlung von Praxisbezügen entspricht. Damit kann die formelle Dienstbezogenheit nicht durch Aussagen von Teilnehmern im Rahmen des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens in Zweifel gezogen werden, die ausgesagt haben, dass die Probefahrt eine spontane Idee von Prof. F. gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Prof. F. eigenständig das Programm der Exkursion ändern bzw. ergänzen konnte.

Die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ war auch materiell dienstbezogen. Wie ausgeführt, gehörte die Teilnahme an der Exkursion und an der Besichtigung der Automanufaktur zu den Dienstaufgaben des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ hatte auch Beziehungen zu den Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten. Prof. F. war Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Die Forschungsschwerpunkte lauteten: Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Unternehmensgeschichte, Banken und Börsengeschichte und internationale Wirtschaftsbeziehungen. Forschungsprojekte in Kooperation mit der Wirtschaft waren: Geschichte der S. AG, Geschichte der D. AG, Forschungsprojekt zur . KG a.A., Geschichte der G. AG, wie sich aus dem Schreiben der Universität vom 4. November 2010 an die Behörde ergibt.

Die Vorstellung des Nachbaus der „Elektrischen Viktoria“ diente dazu, den Studenten ein praktisches Beispiel für „History Marketing“ zu präsentieren, ein Beispiel für eine unternehmerische Philosophie, die Vergangenheit eines Unternehmens in Form der Unternehmensgeschichte als Marktressource zu nutzen und möglichst gewinnbringend als Hervorhebungsmerkmal im Wettbewerb mit anderen Unternehmen einzusetzen. Dies stellt einen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten dar. Im Rahmen der Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ wurden auch immer wieder kurze Probefahrten unternommen. Hierzu waren der Ehemann der Klägerin sowie der Inhaber der Manufaktur in H. berechtigt. Im Rahmen der Demonstration des „History Marketing“ konnte der Ehemann der Klägerin als Exkursionsleiter und Ersteller des Programms den Programmpunkt einer Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ in die Exkursion aufnehmen.

Unerheblich ist dabei, dass der Ehemann der Klägerin eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ in das Programm nur aufnehmen konnte, weil er aufgrund seiner Nebentätigkeit bei der Firma S. AG berechtigt war, dieses Fahrzeug zu führen. Die Nebentätigkeit bei der Firma S. AG ermöglichte dem verstorbenen Beamten, diesen Programmpunkt in die Exkursion aufzunehmen, dies führt jedoch nicht dazu, dass er bei diesem Programmpunkt im Rahmen der Nebentätigkeit tätig geworden ist. Der verstorbene Beamte wird dann im Rahmen der Nebentätigkeit tätig, wenn er für die Firma S. AG die „Elektrische Viktoria“ präsentiert. Man kann jedoch nicht davon ausgehen, dass er bei einer Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ für seine Studenten für die Fa. S. AG tätig wurde. Es ist hier danach zu unterscheiden, ob der verstorbene Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen seiner Nebentätigkeit für die Firma S. AG tätig wurde. Im konkreten Fall war Ersteres der Fall.

Durch die Einbeziehung der Probefahrt in die dienstliche Veranstaltung ist die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn noch nicht überschritten. Die Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze darin, dass das Kriterium der materiellen Dienstbezogenheit vor allem auf der Erwägung beruht, dass eine Behörde nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu handeln befugt ist und der Allgemeinheit nur Risiken in Gestalt von Unfallfürsorgeleistungen aufgebürdet werden können, die mit diesem Auftrag in sachlichem Zusammenhang stehen. Wie bereits ausgeführt ist ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Beamten als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte auch bei der Probefahrt gegeben.

Es ist zwar offenkundig, dass durch die Probefahrt das Risiko für den Dienstherrn erhöht worden ist. Auch konnte die Probefahrt nur stattfinden, weil der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit für die S. AG die Berechtigung zum Fahren für die „Elektrischen Viktoria“ hatte. Wäre die Exkursion nicht in der Person des verstorbenen Beamten als Projektleiter Nachbau „Elektrische Viktoria“, sondern von einem anderen Mitglied der Universität geleitet worden, wäre es bei einer Besichtigung geblieben und eine Probefahrt hätte nicht stattfinden können. Diese Gesichtspunkte sind jedoch nicht geeignet, im Rahmen einer Wertung den dienstlichen Charakter der Probefahrt entfallen zu lassen. Der verstorbene Beamte wird in seiner Eigenschaft als Professor und Leiter der Exkursion tätig, der aufgrund seiner Nebentätigkeit das Programm mit der Probefahrt anreichern konnte, wobei diese noch im Rahmen seiner Dienstaufgaben stattfand.

Soweit der Beklagte darlegt, dass bei wertender Betrachtungsweise eine Dienstbezogenheit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr ausscheiden müsste, kann er damit nicht durchdringen. Der in § 7 Abs. 2 SGB VII zum Ausdruck kommende Gedanke, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt, gilt entsprechend auch in der Beamtenfürsorge (BayVGH, U.v. 12.10.1983 -3 B 83 A.1049 - juris). Verstößt der Beamte gegen die gesetzliche Vorschrift (hier die vom TÜV verfügten Zulassungsbeschränkungen für das Fahrzeug), hängt die Frage, ob er sich damit vom Dienst gelöst hat, vom Einzelfall ab. Selbst bei vorsätzlichem verbotswidrigem Handeln ist nur dann ein Sich-Lösen vom Dienst anzunehmen, wenn sich die Anordnung auf das Tätigwerden selbst bezogen hat und nicht nur gewisse Modalitäten der Dienstausführung betraf. In diesem Sinne nimmt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Arbeitsunfall ein Lösen des Kausalzusammenhangs mit dem Dienst nur bei einem Verhalten an, das als (völlig) sinn- und vernunftswidrig zu charakterisieren ist. Erforderlich ist ein Verhalten, das außerhalb jeder durch die Vernunft gebotenen Überlegung liegt. Die Gefahr muss so leicht erkennbar und das Maß der Unvernunft entscheidend sein, dass demgegenüber die Einwirkung des Dienstes als Teilursache für den Eintritt des Unfalls zurücktritt und deshalb als rechtlich unwesentlich erscheint. (vgl. BSG, U.v. 12.4.2005 -B 2 U 11/04 R - juris Rn. 22 m. w. N.). Mag sich das Vorgehen des verstorbenen Beamten (Überladung mit fünf Personen, abschüssiger Straßenverlauf, schnelles Anfahren laut Zeugenaussage D.) als unvernünftig und sorglose Verhaltensweise erweisen, sind jedoch die in der Rechtsprechung genannten Verhaltensweisen, die als völlig sinn- und vernunftswidrig zu charakterisieren sind, bei weitem nicht erreicht. Insoweit bedurfte es auch nicht der beantragten Beweisaufnahme.

Der Senat sieht auch keinen Zusammenhang zwischen der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung und dem Umstand, dass die Firma S. AG keine Schadenersatzansprüche gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin bzw. gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nach der Verkehrsauffassung und den objektiven Gegebenheiten keine dienstliche Verrichtung des Ehemanns der Klägerin anzuerkennen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein, ohne rechtskundigen Rat, zu betreiben.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Läpple Dr. Neumüller Vicinus

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung weiterer Körperschäden als Folgen aus dem mit Bescheid der früheren Bezirksfinanzdirektion M. vom 9. Februar 1998 anerkannten Dienstunfall der Klägerin vom 5. Dezember 1997, bei dem diese einen Oberschenkelhalsbruch rechts erlitt, zu Recht abgewiesen. Die 1960 geborene Klägerin, die als Forstamtfrau (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten steht, hat die von ihr geltend gemachten weiteren Gesundheitsschäden (Beinverkürzung um 1,5 cm rechts, Arthrose im rechten Hüftgelenk; Femoralisneuralgie rechts) aus dem Dienstunfall erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 31.8.2006, vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22; gleichlautend Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) gemeldet, so dass der Beklagte deren Anerkennung als weitere Dienstunfallfolgen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles beim Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen deshalb keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat (BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 9; U. v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 29; B. v. 11.7.2014 - 2 B 37.14 - juris Rn. 9). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 17). Nach § 45 Abs. 2 BeamtVG sind deshalb Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die für einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist nicht nur der Fall, wenn nach Ablauf der Zehnjahresfrist das Dienstunfallgeschehen erstmals als solches gemeldet wird, sondern auch dann, wenn ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird, da nach Ablauf von zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 18). Eine Anerkennung ist deshalb auch ausgeschlossen, wenn der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er zwar fristgerecht gemeldet hat und das auch als Dienstunfall anerkannt worden ist, das aber im Zeitpunkt der Meldung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihr geltend gemachten Körperschäden als weitere Dienstunfallfolgen aus dem anerkannten Dienstunfall vom 5. Dezember 1997, da sie diese erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gemeldet hat.

Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG endete zehn Jahre nach Eintritt des Unfalls am 5. Dezember 2007. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin jedoch keine den Anforderungen an die Meldung einer erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bemerkbar gewordenen Unfallfolge entsprechende Anzeige weiterer Körperschäden gemacht.

Der Anruf vom 2. Oktober 2007 beim Landesamt für Finanzen als Pensionsbehörde, mit dem die Klägerin Probleme an der Hüfte (Schnappen) angezeigt hat, erfüllt zwar die formellen Anforderungen an die Meldung einer (weiteren) Unfallfolge, da § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - anders als Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, der eine schriftliche Meldung verlangt, - keine bestimmte Form vorschreibt. Sie kann deshalb auch (fern-) mündlich erfolgen (BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66.03 - juris Rn. 19). Die Anzeige genügt jedoch nicht den inhaltlichen Anforderungen an die Meldung von (weiteren) Unfallfolgen. Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht unmittelbar aus der Meldung zu ergeben, auch müssen nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass eine (weitere) Dienstunfallfolge angezeigt wird, aus der Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Diese Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll den Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und so eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts sicherzustellen, damit spätere Aufklärungsschwierigkeiten vermieden werden (BVerwG, U. v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - RiA 1986, 208). Diesen Anforderungen genügt die Anzeige der Klägerin vom 2. Oktober 2007 nicht. Der Schilderung unspezifischer Hüftbeschwerden lässt sich kein Anhaltspunkt für einen Körperschaden entnehmen, auch wenn die Klägerin erklärt hat, das komme wohl von dem Bruch, da das Heilverfahren für den 1997 von der Klägerin erlittenen Oberschenkelhalsbruch bereits 1998 abgeschlossen war und die Klägerin danach offensichtlich jahrelang beschwerdefrei und nicht in ärztlicher Behandlung war. Die bloße Unterrichtung von Beschwerden, die keine ärztliche Behandlung erforderten, stellt jedoch keine Dienstunfallmeldung dar (BVerwG, U. v. 6.3.1986 a. a. O.).

Für den Beklagten bestand deshalb auch kein Anlass, gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG bzw. Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG im Rahmen der Amtsermittlung zu untersuchen, ob eine (weitere) Dienstunfallfolge vorliegt (BVerwG, U. v. 6.3.1986 a. a. O.). Mangels Anhaltspunkt für einen Körperschaden hat das Landesamt für Finanzen die Klägerin vielmehr zu Recht aufgefordert, zunächst Rechnungen mit einem ärztlichen Attest vorzulegen, aus dem sich ein Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Dienstunfall ergibt (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 11). Der Klägerin obliegt insofern nicht nur die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (Unfallgeschehen, Kausalzusammenhang, Körperschaden), so dass es zu ihren Lasten geht, wenn sich diese trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht nachweisen lassen. Sie hat auch die beamtenrechtliche Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört nach Art. 119 Abs. 4 Satz 1 BayBG (in der bis 31.3.2009 geltenden Fassung vom 27.8.1998 = a. F.) bzw. Art. 144 Abs. 4 Satz 1 BayBG (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung vom 29.7.2008) auch die Verpflichtung, der Pensionsbehörde die für die Feststellung der Unfallfürsorgeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die über sie bei Krankenanstalten, Rehabilitationseinrichtungen, Versicherungen, Behörden oder behandelnden Ärzten geführten Untersuchungsunterlagen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen (BayVGH, B. v. 5.10.2004 - 3 B 00.2537 - juris Rn. 17). Die Pflicht der Klägerin, im Unfallfürsorgeverfahren an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht (OVG NRW, B. v. 2.9.2014 - 1 A 2773/12 - juris Rn. 16). Da die Klägerin der Aufforderung, Atteste vorzulegen, die die Unfallbedingtheit der Hüftbeschwerden bestätigen können, nicht nachgekommen ist, musste der Beklagte nicht von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachgehen und nicht noch einmal bei der Klägerin nachfragen. Er durfte unter den gegebenen Umständen vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer dargestellten Verpflichtung an der Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts für sie günstige Umstände vortragen wird, zumal sie Atteste der sie behandelnden Ärzte auch unschwer zeitnah hätte vorlegen können. Die behördliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter selbst Aufklärung über für ihn günstige Tatsachen geben kann, die aus seiner Sphäre stammen, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung für ihn zumutbar ist. Dass die Klägerin die Vorlage der geforderten Atteste vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG unterlassen hat, geht daher zu ihren Lasten (BayVGH, B. v. 5.10.2004 a. a. O.).

Hiergegen kann die Klägerin auch nicht einwenden, der Beklagte hätte sie auf die Folgen der Nichtvorlage von ärztlichen Attesten hinweisen müssen. Der Dienstherr ist aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beamten über dessen Rechte und Pflichten jederzeit umfassend und aktuell zu informieren (BVerwG, U. v. 21.9.2006 - 2 C 5.06 - juris Rn. 17). Ebenso wenig lässt sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) eine allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn über sämtliche für den Beamten einschlägige Rechtsvorschriften ableiten, vor allem dann, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 2 B 3.02 - juris Rn. 5). Die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG, innerhalb derer ein Dienstunfall bzw. eine Unfallfolge gemeldet werden müssen, mussten der Klägerin schon aufgrund des von ihr 1997 erlittenen Dienstunfalls im - wohlverstandenen - Eigeninteresse bekannt sein. Im Übrigen hätte sie sich Kenntnis hiervon unschwer auch durch Nachfrage beim Dienstherrn verschaffen können. Der Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, die Klägerin von sich aus auf den Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG aufmerksam zu machen. Darüber hinaus muss sich die Klägerin die Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften selbst zurechnen lassen (BayVGH, B. v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 10).

Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2009 ärztliche Atteste und Rechnungen vorgelegt hat, in der als Diagnosen u. a. Z.n. Oberschenkelfraktur rechts, Verdacht auf Bandscheibenvorfall, Arthrose des Iliosakralgelenks rechts, Bandscheibenextrusion bzw. -protusion im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule angegeben waren, stellt dies eine neue Anzeige weiterer Dienstunfallfolgen dar, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfolgt ist. Dabei handelt es sich durchgehend um eigenständige Diagnosen, die - selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine laienhafte Ausdrucksweise unterstellt - ersichtlich nicht mit dem am 2. Oktober 2007 von ihr angezeigten „Hüftschnappen“ gleichzusetzen sind. Insoweit liegt auch keine Konkretisierung der am 2. Oktober 2007 erfolgten telefonischen Anzeige vor, da es sich nicht nur um gänzlich andere Krankheitsbilder handelt, sondern auch um andere Körperbereiche. Die wegen des Fehlens einer schriftlichen Anzeige entstandene Nichtaufklärbarkeit, ob die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Anzeige an den später festgestellten Unfallfolgen litt, geht dabei zulasten der materiell beweisbelasteten Klägerin.

Soweit die Klägerin behauptet, dass sie die festgestellten Dienstunfallfolgen bereits 2008 mit Arztbrief von Dr. W. vom 15. September 2008 angezeigt habe, befindet sich ein solcher nicht in den Dienstunfallakten. Laut diesen hat die Klägerin dem Landesamt für Finanzen - Bezügestelle - Dienststelle R. mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 vielmehr einen Arztbrief von Dr. W. vom 17. September 2008 vorgelegt. Wenn sie sich insofern darauf beruft, dass sie den Arztbrief von Dr. W. vom 15. September 2008 dem Landesamt für Finanzen - Beihilfestelle - Dienststelle A. 2008 übermittelt habe, so dass eine Weitergabe innerhalb derselben Behörde ohne weiteres möglich gewesen wäre, wäre die Meldung bei einer anderen Dienststelle nicht ausreichend gewesen (OVG NRW, B. v. 27.11.2014 - 1 A 450/13 - juris Rn. 6). Eine Kenntnis der Beihilfestelle genügt also nicht. Im Übrigen hat die Beihilfestelle persönliche Daten eines Beamten wie ärztliche Diagnosen auch vertraulich zu behandeln (Art. 96 Abs. 4 Sätze 6 und 7 BayBG i. V. m. Art. 105 Satz 4 BayBG, § 50 Satz 3 BeamtStG). Eine Weitergabe derartiger Daten an die Bezügestelle wäre daher nicht zulässig und zu Recht unterblieben (BayVGH, U. v. 29.12.1992 - 3 B 91.3436 - juris). Jedenfalls hätte auch eine 2008 erfolgte Anzeige von Unfallfolgen die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht mehr gewahrt.

Selbst wenn man jedoch die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG als durch die telefonische Anzeige vom 2. Oktober 2007 gewahrt ansehen wollte, hätte die Klägerin die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG versäumt, da sie die Meldung (weiterer) Unfallfolgen nicht binnen dreier Monate, nachdem sie mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles rechnen konnte, vorgenommen hat. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie seit dem Unfall 1997 Funktionseinschränkungen an der Hüfte und seit 2006/2007 zunehmend Beschwerden in diesem Bereich, so dass die Dreimonatsfrist im Zeitpunkt des Anrufs vom 2. Oktober 2007 bereits abgelaufen war.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, lassen sich die von der Klägerin hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres aus den einschlägigen Gesetzesvorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantworten. Mit diesen setzt sich das Zulassungsvorbringen jedoch nicht in der gebotenen Weise auseinander. Soweit die Klägerin die Frage aufwirft,

(1) welche Mitwirkungspflichten sich einem Beamten nach der fernmündlichen Anzeige von Dienstunfallfolgen stellen, ergeben sich diese aus Art. 119 Abs. 4 Satz 1 BayBG a. F., Art. 144 Abs. 4 Satz 1 BayBG, Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG.

(2) ob - ggf. unter welchen Voraussetzungen - von einem Beamten verlangt werden kann, ärztliche Unterlagen zur Begründung von Dienstunfallfolgen vorzulegen, ergibt sich dies ebenfalls aus den o.g. gesetzlichen Bestimmungen.

(3) innerhalb welcher Frist der Beamte ärztliche Unterlagen zur Begründung von Dienstunfallfolgen vorlegen muss oder ob die Vorlage auch noch Jahre später erfolgen kann, ergeben sich die Fristen aus § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG, wonach Dienstunfallfolgen, die erst später bemerkbar geworden sind, innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, zu melden sind.

(4) ob der Dienstherr den Beamten aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Fürsorgepflicht schriftlich auffordern und ggf. auch erinnern muss, ärztliche Unterlagen zur Begründung von Dienstunfallfolgen vorzulegen, sowie auf die Folgen einer Nichtvorlage hinweisen muss, lässt sich die Frage anhand der unter 1. zitierten Rechtsprechung beantworten.

(5) ob die Übersendung ärztlicher Unterlagen an die Beihilfestelle bei derselben Behörde zur Wahrung der Mitwirkungspflichten ausreicht, lässt sich die Frage anhand der unter 1. zitierten Rechtsprechung beantworten.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000…. € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Personalgesprächs vom 3. August 2009 als Dienstunfall zu Recht abgewiesen, weil der Kläger, der bis zu seiner Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit zum 31. Dezember 2011 als Diensthundeführer im Amt eines Polizeioberkommissars (BesGr A 10) im Dienst des Beklagten tätig war, diesen erst mit Schreiben vom 22. November 2011 bzw. mit Dienstunfallanzeige am 20. Januar 2012 und damit nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet hat. Deshalb kann offen bleiben, ob das Personalgespräch als Dienstunfall anerkannt werden könnte, ob es kausal für die psychische Erkrankung des Klägers war und ob es ohne betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) geführt werden konnte, nachdem der Kläger nach einer Herzoperation vorher längere Zeit dienstunfähig erkrankt war.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Dienstunfall nicht am 3. August 2009 mündlich seinem Dienstvorgesetzen gemeldet hat, weil die diesbezügliche Angabe in der Unfallanzeige vom 20. Januar 2012 laut Erklärung des Dienstvorgesetzen vom 19. April 2012 nicht von ihm, sondern vom Kläger stammt, und nicht den Tatsachen entspricht; im Übrigen setzt Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG eine schriftliche Meldung voraus. Ebenso ist es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass im Gesundheitszeugnis vom 25. Februar 2010 bzw. 3. März 2010 keine Dienstunfallanzeige gegenüber dem nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG hierfür zuständigen Dienstvorgesetzen liegt. Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht unmittelbar aus der Meldung selbst zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Fürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich dabei aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen der im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, um später Aufklärungsschwierigkeiten zu vermeiden (BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 6). Weder die im Gesundheitszeugnis vom 25. Februar 2010 zitierten Angaben des Klägers, das Personalgespräch sei sehr unerfreulich gewesen, man habe ihm zahlreiche - von ihm als Mobbing empfundene - Vorwürfe gemacht, noch die im Gesundheitszeugnis vom 3. März 2010 angeführte Aussage des Klägers, als man ihm eröffnet habe, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Kollegen der bisherigen Dienststelle sei nicht mehr möglich, habe ihn dies „wie der Blitz getroffen“, genügen diesen Anforderungen. Hieraus ergibt sich lediglich, dass der Kläger das Personalgespräch als unangenehm und die Kritik an ihm als ungerechtfertigt empfunden hat, sowie dass er durch die Entscheidung überrascht bzw. konsterniert war, jedoch nicht, dass er einen Dienstunfall bzw. einen hierauf beruhenden Körperschaden anzeigen wollte. Darüber hinaus hat der Kläger diese Angaben auch nicht gegenüber dem Dienstvorgesetzten als der für die Anzeige von Dienstunfällen zuständigen Stelle gemacht; die Angabe gegenüber dem Polizeiarzt genügt insoweit nicht (OVG NRW, B.v. 27.11.2014 - 1 A 450/13 - juris Rn. 6).

Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

Soweit der Kläger behauptet, die Formulierung, die Eröffnung im Personalgespräch habe ihn „wie der Blitz getroffen“, sei eindeutig nur so zu verstehen gewesen, dass er einen Dienstunfall melden hätte wollen, ist diese subjektive Ansicht nicht geeignet, den objektiv erkennbaren Wortsinn der Äußerung zu widerlegen, wonach der Kläger zwar überrascht bzw. konsterniert war, aber damit keineswegs einen Dienstunfall mit Körperschaden angezeigt hat. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte im objektiv zum Ausdruck gekommenen Erklärungsinhalt (§§ 133, 157 BGB entsprechend). Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass der Dienstvorgesetzte keine Kenntnis vom Inhalt des polizeiärztlichen Gutachtens vom 3. März 2010 gehabt habe. Es hat vielmehr ausgeführt, dass ihm die polizeiärztlichen Gutachten nicht vollumfänglich, sondern nur in Form des Gesundheitszeugnisses zur Kenntnis gelangt seien. Im Übrigen kommt es hierauf auch nicht maßgeblich an, weil das Verwaltungsgericht die Äußerung des Klägers gegenüber dem Polizeiarzt zu Recht schon nicht als Dienstunfallmeldung angesehen hat. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) würde sich deshalb nicht auf die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung auswirken. Darüber hinaus wurde laut Protokoll die Frage der Rechtzeitigkeit der Meldung in der Verhandlung am 29. Juli 2014 auch ausdrücklich thematisiert, so dass keine Überraschungsentscheidung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist auch irrelevant, ob sich der Kläger eines „Erklärungsboten“ in Form des Polizeiarztes bedienen konnte und ob dessen Gesundheitszeugnis die Schriftform des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wahrte. Wenn der Kläger jetzt eine Nachmeldung i.S.d. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBeamtVG geltend macht, hat er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht; soweit er sich hierzu auf das Schreiben vom 22. November 2011 bezieht, geht aus diesem hervor, dass der Kläger nicht gehindert war, den Dienstunfall rechtzeitig zu melden.

Soweit der Kläger rügt, dass vor dem Personalgespräch zwingend ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hätte werden müssen und dass der Kläger in diesem derart kritisiert worden sei, so dass sich sein gesundheitlicher Zustand nach der Herzoperation verschlechtert habe, kommt es darauf nach dem eben Ausgeführten nicht an. Gleiches gilt für die Fragen, ob es sich bei dem Personalgespräch um ein sozialadäquates Verhalten gehandelt hat, ob auch mündliche Äußerungen ein psychisches Trauma hervorrufen können und ob das Personalgespräch ursächlich für die psychische Erkrankung des Klägers war (vgl. ärztliches Attest Prof. Dr. W. vom 26. August 2014).

2. Auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er sich auf einen Verstoß gegen die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) beruft, liegt dieser nach dem unter 1. Ausgeführten nicht vor und hätte sich jedenfalls nicht auf die Entscheidung ausgewirkt. Soweit er einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) moniert, weil das Verwaltungsgericht seine in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur Belastung durch das Kritikgespräch und zur unterbliebenen Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements abgelehnt habe, kam es hierauf nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an.

3. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Soweit der Kläger die Fragen aufwirft, ob ein Personalgespräch auch dann noch als sozialadäquat eingestuft werden könne, wenn ein sog. „BEM“ nach § 84 Abs. 2 SGB IX unterblieben sei, und ob ein solches Personalgespräch „an sich“ einen Dienstunfall begründen könne, würden sich diese Fragen in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Im Übrigen legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung nicht dar.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.