Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2016 - Au 7 E 16.1669

bei uns veröffentlicht am01.12.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Weg der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.

1. Die Antragstellerin bewohnte zusammen mit Frau … (Antragstellerin im Verfahren Au 7 E 16.1674) eine Mietwohnung im Gemeindegebiet des Antragsgegners. Diese Wohnung haben die Antragstellerin und Frau … (nachfolgend: Frau …*) am 15. Oktober 2016 an ihren Vermieter zurückgegeben, nachdem das Amtsgericht … seiner Klage auf Herausgabe und Räumung der Wohnung mit Versäumnisurteil (4 C 1127/16) stattgegeben hat.

Mit Schreiben vom 23. November 2016 („Androhung einstweilige Verfügung“) forderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin und der Frau … den Antragsgegner auf, seinen Mandantinnen eine Unterbringungsmöglichkeit bereitzustellen, da eine anderweitige Unterbringung bei Verwandten nicht vorhanden sei. Mittlerweile müssten beide Frauen in einem PKW übernachten. Mit Fax-Schreiben vom 24. November 2016 teilte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten u.a. mit, dass jedenfalls für Frau … jederzeit Wohnraum in der elterlichen Wohnung (***) zur Verfügung stehe. Ferner stehe für beide Betroffene der zwischenzeitlich genutzte Wohnraum bei den Großeltern der Frau … in … nach wie vor zur Verfügung. Auch diesen Wohnraum 1 hätten die Betroffenen freiwillig verlassen bzw. hätten ihn nicht wieder aufgesucht. Es werde daher keine zwingende Notwendigkeit für ein behördliches Einschreiten gesehen.

2. Am 25. November 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung und stellte (sinngemäß) den Antrag,

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin im Rahmen der Obdachlosenfürsorge vorläufig unterzubringen.

2. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten bewilligt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nahe Angehörige und Freunde nicht mehr bereit seien, die Antragstellerin und Frau … tageweise unterzubringen. Der Antragsgegner habe die mit Schreiben vom 23. November 2016 beantragte Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge abgelehnt. Die Antragstellerin und Frau … übernachteten derzeit tageweise in ihrem PKW im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Sie seien mittlerweile völlig verwahrlost, erkältet und psychisch sehr angeschlagen.

Die Bevollmächtigten des Antragsgegners beantragten mit Schreiben vom 28. November 2016, 9 den Antrag auf Prozesskostenhilfe und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es fehle ein Anordnungsgrund, da die Antragstellerin und Frau … die bisher bewohnte Wohnung freiwillig verlassen hätten. Das Räumungsurteil sei aufgrund der Säumnis der Antragstellerin und der Frau … in der Verhandlung vor dem Amtsgericht ergangen, was dem freiwilligen Verlassen der Wohnung gleichkomme. Unabhängig davon stehe sowohl für die Antragstellerin als auch für Frau … ausreichender Wohnraum bei den Eltern bzw. Großeltern zur Verfügung. Die pauschale Behauptung, dass das Wohnen bei den Großeltern aufgrund deren Alters oder Gesundheitszustandes nicht möglich sei, sei daher nicht glaubhaft gemacht worden.

Auch ein Anordnungsanspruch, nämlich dass die Antragstellerin die Obdachlosigkeit nicht aus eigenen Kräften oder mit Hilfe von Sozialleistungen beseitigen könne, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Bemühen um eine Hilfe z.B. durch das Jugendamt (Hilfe für junge Volljährige) oder ein Bemühen um Leistungen (§ 22 SGB II) bei dem nach SGB II zuständigen Träger sei nicht erkennbar. Da die Antragstellerin (und Frau …*) wegen § 22 Abs. 5 SGB II wahrscheinlich keine Zustimmung bekommen, um in eine eigene Wohnung zu ziehen, könnten sie eine eigene Wohnung aber nicht über den Umweg der Obdachlosenunterbringung erzwingen. Der durch § 22 Abs. 5 SGB II zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke gelte auch im Obdachlosenrecht. Wenn bei Eltern oder Großeltern angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe, werde grundsicherungsrechtlich keine eigene Wohnung finanziert und der verfügbare Wohnraum wirke sich auch obdachlosenrechtlich aus. Wenn das Jobcenter eine Ausnahme von § 22 Abs. 5 SGB II mache, dann finanziere das Jobcenter die Wohnung und eine Obdachlosenunterbringung sei nicht notwendig.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schreiben vom 28. November u.a. aus, dass die Großeltern der Frau … ihm in einem Telefonat am 25. November 2016 mitgeteilt hätten, dass sie mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners ein Gespräch geführt hätten. Sie hätten diesem u.a. erklärt, dass ihre Enkelin, nicht aber die Antragstellerin, eine kurzfristige Bleibe im Haushalt bekommen könne.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 legte die Antragsgegnerseite u.a. den Aktenvermerk/Gesprächsnotiz des Antragsgegners vom 29. November 2016 vor, in dem Folgendes festgehalten ist:

Der Vater der Frau … habe dem zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners in einem Telefonat am 24. November 2016, wie bereits in einem früheren Gespräch, mitgeteilt, dass Frau … jederzeit wieder in die elterliche Wohnung aufgenommen werde, nicht aber die Antragstellerin. Die Großmutter der Frau … habe ihm in einem Telefonat erzählt, dass ihre Enkelin und die Antragstellerin ihr beim letzten Weggehen mitgeteilt hätten, sie würden für eine Woche zur Oma der Antragstellerin. fahren, 11 dann aber wieder zurückkommen, was aber nicht geschehen sei. Man sei sich einig gewesen, dass die Antragstellerin und Frau … eine erneute dauerhafte Wohnung nur aus einer ordentlichen Wohnungssituation heraus finden könnten. Am 28. November 2016 habe der Großvater der Frau … den Mitarbeiter des Antragsgegners angerufen und erklärt, dass sie nur ihre Enkelin, aufnehmen würden, aber nicht die Antragstellerin.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die „Eidesstattliche Versicherung“ der Antragstellerin vom 30. November 2016 vor. Darin erklärt die Antragstellerin u.a., dass sie mit Frau … seit Jahren eine intensive eheähnliche Beziehung pflege. Zusammen mit Frau … hätte sie sich ab dem 16. Oktober 2016 bei deren Großeltern und anschließend vom 23. Oktober bis 6. November 2016 bei ihren Großeltern in … aufgehalten. Beide Male sei es wegen ihrer eheähnlichen Beziehung zu Streitigkeiten gekommen und sie hätten die jeweilige Wohnung verlassen müssen. Danach hätten sie tageweise bei Freunden, dem Vater der Antragstellerin oder im PKW übernachtet. Bei einer Vorsprache beim Jugendamt in … Mitte November 2016 sei ihnen erklärt worden, dass das Jugendamt ab Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr zuständig sei. Sie beziehe Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter …, die für den Lebensunterhalt gedacht seien. Seit August 2016 suchten sie vergeblich nach einer Wohnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden 17 könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung -ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

2. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Nach Art. 6 und 7 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) sind die Gemeinden als Sicherheitsbehörden verpflichtet, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Dazu gehört auch die Unterbringung Obdachloser, insbesondere wenn deren Leben und Gesundheit aufgrund der Witterung ohne Unterbringung bedroht ist. Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“ der Betroffenen, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, siehe z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris mit weiteren Nachweisen).

Obdachlosigkeit setzt jedoch nicht nur objektiv das Fehlen einer Wohnmöglichkeit voraus. Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches 19 Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (st. Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 - 4 CE 07.2893 -; B.v. 21.9.2006 - 4 CE 06.2465 -; VG Würzburg, B.v. 7.4.2014 - W 5 E 14.306 - jeweils juris m.w.N.). Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen (Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, VI. Kapitel 3.).

b) Es ist kein Anordnungsgrund, also eine Dringlichkeit der Sache, ersichtlich.

Die Antragstellerin hat in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 30. November 2016 angegeben, dass sie und Frau … die Möglichkeit, bei ihren oder den Großeltern der Frau … zu wohnen, deswegen aufgegeben haben bzw. aus den jeweiligen Wohnungen verwiesen wurden, weil es sowohl mit den Großeltern der Antragstellerin als auch mit den Großeltern der Frau … zu Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten im Hinblick auf das eheähnliche Verhältnis und die deswegen gewünschte gemeinsame Unterbringung gekommen sei. Bereits diese Angaben erlauben den Schluss, dass der Antragstellerin bei ihren Großeltern, wenn auch ohne Frau …, eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Zudem hat die Antragstellerin in der o.g. Eidesstattlichen Versicherung auch angegeben, dass sie zusammen mit Frau … vom 12. November 2016 bis zum 15. November 2016 bei ihrem Vater übernachtet habe. Mit ihren Angaben hat die Antragstellerin daher nur glaubhaft gemacht, dass ihr eine Wohnmöglichkeit bei Verwandten (Großeltern, Vater) oder Freunden dann nicht zur Verfügung steht, wenn sie dort gemeinsam mit Frau … wohnen will. Dagegen lässt ihre Erklärung den Schluss zu, dass sie insbesondere z.B. bei ihren Großeltern in … wohnen kann, sofern sie dort ohne Frau … einzieht. Soweit die Antragstellerin trotz dieser Wohnmöglichkeit in einem Pkw nächtigt, begibt sie sich freiwillig in die Obdachlosigkeit.

c) Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsanspruch auf Zuweisung einer Unterkunft und insbesondere auch kein Anspruch auf Zuweisung einer gemeinsam mit Frau … zu bewohnenden Unterkunft zu.

Wie bereits ausgeführt, besteht ein Anspruch auf sicherheitsrechtliches Einschreiten im Rahmen der Obdachlosenfürsorge nur, soweit und solange eine Person die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zu 22 mutbarer Weise und Zeit beheben kann, wobei die Selbsthilfe des Betroffenen stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen hat. Demgemäß besteht im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge. Da die Antragstellerin u.a. bei ihren Großeltern wohnen kann, ist sie im Rechtssinne nicht obdachlos. Rechtlich unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin nicht zusammen mit Frau … bei ihren Großeltern wohnen kann. Denn der Antragstellerin ist es zuzumuten, die Wohnmöglichkeit bei ihren Verwandten zunächst in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies ihrem Wunsch, mit Frau … zusammenzuleben, zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Jobcenter … mit Bescheid vom 9. September 2016 der Antragstellerin und Frau … als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Juli 2016 bis April 2017 bewilligt hat, u.a. Grundmiete und Nebenkosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Damit obliegt es der Eigeninitiative der Antragstellerin und Frau …, sich eine gemeinsame Wohnung zu suchen und erneut entsprechende Leistungen beim Jobcenter zu beantragen. Abgesehen davon, dass einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht derselbe Schutz zukommt wie einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, stellt der Wunsch der Antragstellerin, die eheähnliche Gemeinschaft mit Frau … ohne Unterbrechung weiterführen zu können, im Hinblick auf den Grundsatz der Nachrangigkeit der Obdachlosenhilfe kein überwiegendes schützenswertes Interesse dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und den Empfehlungen in Nr. 1.5, 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. In Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn.14). Der danach anzusetzende Auffangwert von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

III.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von …, kommt nicht in Betracht.

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dürfen dabei nicht überspannt werden. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen daher bereits dann, wenn die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen sind, ein Erfolg also ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf die Erfolgsaussicht nicht verneint werden, wenn schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise unterschiedlich beantwortet werden können, entscheidend sind. Eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Klärung der Sach- und Rechtsfragen hat nicht zu erfolgen. Ist aber auch bei dem dargestellten eingeschränkten Prüfungsumfang ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, B.v. 22.5.2012 - 2 BVR 820/11 - NVWZ 2012, 1390 mit weiteren Nachweisen). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung dann, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO).

Da der Antrag hier ohne Erfolg blieb, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe somit nicht in Betracht, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der 30 Prozesskostenhilfe ankommt. Wegen der Eilbedürftigkeit konnte über beide Anträge zusammen entschieden werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Weg der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.

1. Die Antragstellerin bewohnte zusammen mit Frau B (Antragstellerin im Verfahren Au 7 E 16.1669) eine Mietwohnung im Gemeindegebiet des Antragsgegners. Diese Wohnung haben die Antragstellerin und Frau B am 15. Oktober 2016 an ihren Vermieter zurückgegeben, nachdem das Amtsgericht … seiner Klage auf Herausgabe und Räumung der Wohnung mit Versäumnisurteil (4 C 1127/16) stattgegeben hat.

Mit Schreiben vom 23. November 2016 („Androhung einstweilige Verfügung“) forde rte der Bevollmächtigte der Antragstellerin und der Frau B den Antragsgegner auf, seinen Mandantinnen eine Unterbringungsmöglichkeit bereitzustellen, da eine anderweitige Unterbringung bei Verwandten nicht vorhanden sei. Mittlerweile müssten beide Frauen in einem PKW übernachten. Mit Fax-Schreiben vom 24. November 2016 teilte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten u.a. mit, dass jedenfalls für die Antragstellerin jederzeit Wohnraum in der elterlichen Wohnung (***) zur Verfügung stehe. Ferner stehe für beide Betroffene der zwischenzeitlich genutzte Wohnraum bei den Großeltern der Antragstellerin in … nach wie vor zur Verfügung. Auch diesen Wohnraum hätten die Betroffenen freiwillig verlassen bzw. hätten ihn nicht wieder

aufgesucht. Es werde daher keine zwingende Notwendigkeit für ein behördliches Einschreiten gesehen.

2. Am 25. November 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung und stellte (sinngemäß) den Antrag,

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin im Rahmen der Obdachlosenfürsorge vorläufig unterzubringen.

2. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten bewilligt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin weder bei ihren Eltern noch bei den fast 80 Jahre alten Großeltern untergebracht werden könne. Nahe Angehörige und Freunde seien nicht mehr bereit, die Antragstellerin und Frau B tageweise unterzubringen. Der Antragsgegner habe die mit Schreiben vom 23. November 2016 beantragte Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge abgelehnt. Die Antragstellerin und Frau B übernachteten derzeit tageweise in ihrem PKW im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Sie seien mittlerweile völlig verwahrlost, erkältet und psychisch sehr angeschlagen.

Die Bevollmächtigten des Antragsgegners beantragten mit Schreiben vom 28. November 2016,

den Antrag auf Prozesskostenhilfe und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es fehle ein Anordnungsgrund, da die Antragstellerin und Frau B die bisher bewohnte Wohnung freiwillig verlassen hätten. Das Räumungsurteil sei aufgrund der Säumnis der Antragstellerin und der Frau B in der Verhandlung vor dem Amtsgericht ergangen, was dem freiwilligen Verlassen der Wohnung gleichkomme. Unabhängig davon stehe sowohl für die Antragstellerin als auch für Frau B ausreichender Wohnraum bei den Eltern bzw. Großeltern zur Verfügung. Die pauschale Behauptung, dass das Wohnen bei den Großeltern aufgrund deren Alters oder Gesundheitszustandes nicht möglich sei, sei daher nicht glaubhaft gemacht worden.

Auch ein Anordnungsanspruch, nämlich dass die Antragstellerin die Obdachlosigkeit nicht aus eigenen Kräften oder mit Hilfe von Sozialleistungen beseitigen könne, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Bemühen um eine Hilfe z.B. durch das Jugendamt (Hilfe für junge Volljährige) oder ein Bemühen um Leistungen (§ 22 SGB II) bei dem nach SGB II zuständigen Träger sei nicht erkennbar. Da die Antragstellerin (und Frau B) wegen § 22 Abs. 5 SGB II wahrscheinlich keine Zustimmung bekommen, um in eine eigene Wohnung zu ziehen, könnten sie eine eigene Wohnung aber nicht über den Umweg der Obdachlosenunterbringung erzwingen. Der durch § 22 Abs. 5 SGB II zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke gelte auch im Obdachlosenrecht. Wenn bei Eltern oder Großeltern angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe, werde grundsicherungsrechtlich keine eigene Wohnung finanziert und der verfügbare Wohnraum wirke sich auch obdachlosenrechtlich aus. Wenn das Jobcenter eine Ausnahme von § 22 Abs. 5 SGB II mache, dann finanziere das Jobcenter die Wohnung und eine Obdachlosenunterbringung sei nicht notwendig.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schreiben vom 28. November u.a. aus, dass die Großeltern der Antragstellerin ihm in einem Telefonat am 25. November 2016 mitgeteilt hätten, dass sie mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners ein Gespräch geführt hätten. Sie hätten diesem u.a. erklärt, dass ihre Enkelin (nicht aber Frau B) eine kurzfristige Bleibe im Haushalt bekommen könne.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 legte die Antragsgegnerseite u.a. den Aktenvermerk/Gesprächsnotiz des Antragsgegners vom 29. November 2016 vor, in dem Folgendes festgehalten ist:

Der Vater der Antragstellerin habe dem zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners in einem Telefonat am 24. November 2016, wie bereits in einem früheren Gespräch, mitgeteilt, dass die Antragstellerin, nicht aber Frau B, jederzeit wieder in die elterliche Wohnung aufgenommen werde. Die Großmutter der Antragstellerin habe ihm in einem Telefonat erzählt, dass die Antragstellerin und Frau B ihr beim letzten Weggehen mitgeteilt hätten, sie würden für eine Woche zur Oma der Frau B fahren, dann 11 aber wieder zurückkommen, was aber nicht geschehen sei. Man sei sich einig gewesen, dass die Antragstellerin und Frau B eine erneute dauerhafte Wohnung nur aus einer ordentlichen Wohnungssituation heraus finden könnten. Am 28. November 2016 habe der Großvater der Antragstellerin den Mitarbeiter des Antragsgegners angerufen und erklärt, dass sie nur ihre Enkelin, die Antragstellerin, aufnehmen würden, aber nicht Frau B

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die „Eidesstattliche Versicherung“ der Antragstellerin vom 30. November 2016 vor. Darin erklärt die Antragstellerin u.a., dass sie mit Frau B seit Jahren eine intensive eheähnliche Beziehung pflege. Aus diesem Grund habe sie zu ihren Eltern und Großeltern ein gespaltenes Verhältnis, da ihre Beziehung dort nicht akzeptiert werde.

Zusammen mit Frau B hätte sie sich ab dem 16. Oktober 2016 bei ihren Großeltern und anschließend vom 23. Oktober bis 6. November 2016 bei den Großeltern von Frau B in … aufgehalten. Beide Male sei es wegen ihrer eheähnlichen Beziehung zu Streitigkeiten gekommen und sie hätten die jeweilige Wohnung verlassen müssen. Danach hätten sie tageweise bei Freunden, dem Vater von Frau B oder in ihrem PKW übernachtet. Bei einer Vorsprache beim Jugendamt in … Mitte November 2016 sei ihnen erklärt worden, dass das Jugendamt ab Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr zuständig sei. Sie beziehe Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter …, die für den Lebensunterhalt gedacht seien. Seit August 2016 suchten sie vergeblich nach einer Wohnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung -ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

2. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Nach Art. 6 und 7 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) sind die Gemeinden als Sicherheitsbehörden verpflichtet, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Dazu gehört auch die Unterbringung Obdachloser, insbesondere wenn deren Leben und Gesundheit aufgrund der Witterung ohne Unterbringung bedroht ist. Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“ der Betroffenen, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige 18 Rechtsprechung, siehe z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris mit weiteren Nachweisen).

Obdachlosigkeit setzt jedoch nicht nur objektiv das Fehlen einer Wohnmöglichkeit voraus. Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (st. Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 - 4 CE 07.2893 -; B.v. 21.9.2006 - 4 CE 06.2465 -; VG Würzburg, B.v. 7.4.2014 - W 5 E 14.306 - jeweils juris m.w.N.). Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen (Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, VI. Kapitel 3.).

b) Es ist kein Anordnungsgrund, also eine Dringlichkeit der Sache, ersichtlich.

Die Antragstellerin hat in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 30. November 2016 angegeben, dass sie und Frau B die Möglichkeit, bei ihren oder den Großeltern der Frau B zu wohnen, deswegen aufgegeben haben bzw. aus den jeweiligen Wohnungen verwiesen wurden, weil es sowohl mit den Großeltern der Antragstellerin als auch mit den Großeltern der Frau B zu Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten im Hinblick auf das eheähnliche Verhältnis und die deswegen gewünschte gemeinsame Unterbringung gekommen sei. Bereits diese Angaben erlauben den Schluss, dass der Antragstellerin bei ihren Großeltern, wenn auch ohne Frau B, eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Dieser Sachverhalt wird auch durch die Angaben des Antragsgegners bestätigt. Insbesondere aus dessen Aktenvermerk vom 29. November 2016 über Telefonate mit dem Vater und den Großeltern der Antragstellerin ist ersichtlich, dass die Antragstellerin jederzeit eine Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern oder Großeltern in Anspruch nehmen kann. Soweit die Antragstellerin trotz dieser Wohnmöglichkeit in einem Pkw nächtigt, begibt sie sich freiwillig in die Obdachlosigkeit.

c) Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsanspruch auf Zuweisung einer Unterkunft und insbesondere auch kein Anspruch auf Zuweisung einer gemeinsam mit Frau B zu bewohnenden Unterkunft zu.

Wie bereits ausgeführt, besteht ein Anspruch auf sicherheitsrechtliches Einschreiten im Rahmen der Obdachlosenfürsorge nur, soweit und solange eine Person die Ge 22 fahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann, wobei die Selbsthilfe des Betroffenen stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen hat. Demgemäß besteht im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge. Da die Antragstellerin u.a. bei ihren Großeltern wohnen kann, ist sie im Rechtssinne nicht obdachlos. Rechtlich unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin nicht zusammen mit Frau B bei ihren Eltern oder Großeltern wohnen kann. Denn der Antragstellerin ist es zuzumuten, die Wohnmöglichkeit bei ihren Verwandten zunächst in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies ihrem Wunsch, mit Frau B zusammenzuleben, zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Jobcenter … mit Bescheid vom 9. September 2016 der Antragstellerin und Frau B als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Juli 2016 bis April 2017 bewilligt hat, u.a. Grundmiete und Nebenkosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Damit obliegt es der Eigeninitiative der Antragstellerin und Frau B, sich eine gemeinsame Wohnung zu suchen und erneut entsprechende Leistungen beim Jobcenter zu beantragen. Abgesehen davon, dass einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht derselbe Schutz zukommt wie einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, stellt der Wunsch der Antragstellerin, die eheähnliche Gemeinschaft mit Frau B ohne Unterbrechung weiterführen zu können, im Hinblick auf den Grundsatz der Nachrangigkeit der Obdachlosenhilfe kein überwiegendes schützenswertes Interesse dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und den Empfehlungen in Nr. 1.5, 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. In Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn.14). Der danach anzusetzende Auffangwert von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

III.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von …, kommt nicht in Betracht.

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dürfen dabei nicht überspannt werden. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen daher bereits dann, wenn die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen sind, ein Erfolg also ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf die Erfolgsaussicht nicht verneint werden, wenn schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise unterschiedlich beantwortet werden können, entscheidend sind. Eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Klärung der Sach- und Rechtsfragen hat nicht zu erfolgen. Ist aber auch bei dem dargestellten eingeschränkten Prüfungsumfang ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, B.v. 22.5.2012 - 2 BVR 820/11 - NVWZ 2012, 1390 mit weiteren Nachweisen). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung dann, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO).

Da der Antrag hier ohne Erfolg blieb, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe somit nicht in Betracht, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der 31 Prozesskostenhilfe ankommt. Wegen der Eilbedürftigkeit konnte über beide Anträge zusammen entschieden werden.

Bezüglich Nummer I des Beschlusses gilt folgende

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.