Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 22 E 17.3612

bei uns veröffentlicht am09.08.2017

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller sowie dessen Ehefrau und Kindern ab … August 2017 zur Behebung der diesen drohenden Obdachlosigkeit eine Notunterkunft zuzuweisen und vorläufig zur Verfügung zu stellen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zu Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach ist die Sicherheitsbehörde zum Tätigwerden verpflichtet, um die in der Obdachlosigkeit bestehende Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen abzuwehren.

Obdachlos ist derjenige, der ohne Unterkunft ist bzw. dem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft, etwa infolge anstehender Zwangsräumung nach mietrechtlichen Streitigkeiten, unmittelbar droht (VG Würzburg, B.v. 1.7.2013 – W 5 E 13.525 – juris Rn. 4). Ob Obdachlosigkeit vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, insbesondere ist aus sicherheitsrechtlicher Sicht nicht zu prüfen, ob und inwieweit der Zustand der Obdachlosigkeit auf einem Verschulden des Antragstellers beruht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 4 CE 15.2102 – juris Rn. 2). Zusätzlich setzt das Vorliegen von Obdachlosigkeit voraus, dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln zu beseitigen. Dies folgt aus dem Subsidiaritätsgrundsatz, wonach die Selbsthilfe Vorrang vor dem Einschreiten der Sicherheitsbehörde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 – 4 CE 07.2893 – juris Rn. 7; VG Augsburg, B.v. 1.12.2016 – Au 7 E 16.1669).

2. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung verpflichtet, den Antragsteller und seine Familie vorübergehend obdachlosenrechtlich unterzubringen.

2.1 Ein Anordnungsgrund ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der bevorstehenden Zwangsräumung der vom Antragsteller und seiner Familie derzeit bewohnten Mietwohnung am kommenden …, den … August 2017. Anhaltspunkte dafür, dass die Zwangsräumung nicht stattfindet, sind nicht erkennbar.

2.2 Der Antragsteller kann auch einen Anordnungsanspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung hinreichend glaubhaft machen. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichts nichts dafür, dass der Antragsteller die drohende Obdachlosigkeit mit eigenen Mitteln und aus eigener Kraft beseitigen könnte. Für eine Abwendung der Obdachlosigkeit durch ein vorübergehendes Unterkommen bei Freunden oder Bekannten ist – schon aufgrund der Größe der Familie – nichts ersichtlich. Auch eine Anmietung einer Wohnung oder eines Zimmers dürfte für den Antragsteller gegenwärtig nicht zu bewerkstelligen sein. Zum einen erscheint bereits zweifelhaft, dass der Antragsteller bis zum Greifen der ab 1. September 2017 erfolgten Zimmerreservierung kurzfristig überhaupt eine geeignete Unterkunftsmöglichkeit beschaffen kann. Aus den Akten ergibt sich, dass der Antragsteller bzw. die ebenfalls von Wohnungslosigkeit bedrohten Antragsteller im Parallelverfahren M 22 E 17.3537 in der Vergangenheit – auch unter Zuhilfenahme der Antragsgegnerin sowie der Wohnungsnothilfe – vergeblich versucht haben, eine angemessene Wohnung zu finden (vgl. Bl. 77 der Behördenakte). Auch die Antragsgegnerin hat sich ausweislich Blatt 118 der Behördenakte bislang schwer getan, kurzfristig eine Wohnmöglichkeit für eine vierköpfige Familie zu beschaffen. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass dem Antragsteller und seiner Familie selbst für den Fall, dass eine geeignete Wohnung oder ein geeignetes Pensionsbzw. Hotelzimmers gefunden werden kann, eine vorübergehende Anmietung (alleine) aus eigenen Mitteln nicht möglich ist. Dem Antragsteller und seiner Familie stehen ausweislich einer telefonischen Auskunft von Herrn … (* … – Wohnungsnotfallhilfe) vom 8. August 2017, der die Familie aufgrund von Sprachschwierigkeiten auch bei der Stellung der Anträge nach SGB II betreut, insgesamt nur ca. 1.400,- Euro (netto) monatlich zur Verfügung. Für Lebensunterhalt und Unterbringung einer vierköpfigen Familie dürften diese finanziellen Mittel nicht ausreichen, zumal das günstigste Unterbringungsangebot, das die Antragsgegnerin einholen konnte, einen Mietpreis von 963,- Euro brutto ausweist.

Der Bejahung eines Anordnungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller ggf. Hilfeleistungen nach dem SGB II zustehen und er diese mittlerweile beantragt hat. Solange diese (unter Berücksichtigung etwaiger Unterkunftskosten) nicht gewährt werden und eine entsprechende Unterkunft nicht zur Verfügung steht, bleibt die Antragsgegnerin weiterhin zur Abwehr einer bestehenden oder drohenden Obdachlosigkeit verpflichtet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 22 E 17.3612

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 22 E 17.3612

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 22 E 17.3612 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 22 E 17.3612 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 22 E 17.3612 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2016 - Au 7 E 16.1669

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 22 E 17.3537

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller sowie dessen Ehefrau und Kindern ab … August 2017 zur Behebung der diesen drohenden Obdachlosigkeit eine Notunterkunft zuzuwe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2015 - 4 CE 15.2102

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu keiner anderen Beurteilung.

Dem grundsätzlichen Einwand des Antragsgegners, das obdachlosenrechtliche Unterbringungsbegehren sei rechtsmissbräuchlich, kann nicht gefolgt werden. Tatsächliche Anhaltspunkte, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs stützen könnten, trägt der Antragsgegner nicht vor. Ob und inwieweit der Zustand der Obdachlosigkeit auf einem Verschulden des Antragstellers beruht - der Antragsgegner vermutet insoweit, der Antragsteller habe ohne Notwendigkeit eine frühere Wohnung aufgegeben - ist aus sicherheitsrechtlicher Sicht nicht zu prüfen. Wie die Beschwerde selbst einräumt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Anlass für die Amtshandlung im Bereich der Gefahrenabwehr dort, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG entsteht durch die Obdachlosigkeit. Die Zuständigkeit für die Behebung dieser Gefahr liegt deshalb dort, wo die Gefahr eintritt. Maßgeblich ist also nicht, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war oder wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er obdachlos geworden ist (BayVGH vom 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343 m. w. N.). Weil der Antragsteller zunächst besuchsweise im Gebiet des Antragsgegners untergekommen ist, trat die Obdachlosigkeit erst im Anschluss daran auf.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Anordnungsverfahren die Hälfte des Auffangwertes angemessen erscheint.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Weg der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.

1. Die Antragstellerin bewohnte zusammen mit Frau … (Antragstellerin im Verfahren Au 7 E 16.1674) eine Mietwohnung im Gemeindegebiet des Antragsgegners. Diese Wohnung haben die Antragstellerin und Frau … (nachfolgend: Frau …*) am 15. Oktober 2016 an ihren Vermieter zurückgegeben, nachdem das Amtsgericht … seiner Klage auf Herausgabe und Räumung der Wohnung mit Versäumnisurteil (4 C 1127/16) stattgegeben hat.

Mit Schreiben vom 23. November 2016 („Androhung einstweilige Verfügung“) forderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin und der Frau … den Antragsgegner auf, seinen Mandantinnen eine Unterbringungsmöglichkeit bereitzustellen, da eine anderweitige Unterbringung bei Verwandten nicht vorhanden sei. Mittlerweile müssten beide Frauen in einem PKW übernachten. Mit Fax-Schreiben vom 24. November 2016 teilte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten u.a. mit, dass jedenfalls für Frau … jederzeit Wohnraum in der elterlichen Wohnung (***) zur Verfügung stehe. Ferner stehe für beide Betroffene der zwischenzeitlich genutzte Wohnraum bei den Großeltern der Frau … in … nach wie vor zur Verfügung. Auch diesen Wohnraum 1 hätten die Betroffenen freiwillig verlassen bzw. hätten ihn nicht wieder aufgesucht. Es werde daher keine zwingende Notwendigkeit für ein behördliches Einschreiten gesehen.

2. Am 25. November 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung und stellte (sinngemäß) den Antrag,

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin im Rahmen der Obdachlosenfürsorge vorläufig unterzubringen.

2. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten bewilligt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nahe Angehörige und Freunde nicht mehr bereit seien, die Antragstellerin und Frau … tageweise unterzubringen. Der Antragsgegner habe die mit Schreiben vom 23. November 2016 beantragte Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge abgelehnt. Die Antragstellerin und Frau … übernachteten derzeit tageweise in ihrem PKW im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Sie seien mittlerweile völlig verwahrlost, erkältet und psychisch sehr angeschlagen.

Die Bevollmächtigten des Antragsgegners beantragten mit Schreiben vom 28. November 2016, 9 den Antrag auf Prozesskostenhilfe und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es fehle ein Anordnungsgrund, da die Antragstellerin und Frau … die bisher bewohnte Wohnung freiwillig verlassen hätten. Das Räumungsurteil sei aufgrund der Säumnis der Antragstellerin und der Frau … in der Verhandlung vor dem Amtsgericht ergangen, was dem freiwilligen Verlassen der Wohnung gleichkomme. Unabhängig davon stehe sowohl für die Antragstellerin als auch für Frau … ausreichender Wohnraum bei den Eltern bzw. Großeltern zur Verfügung. Die pauschale Behauptung, dass das Wohnen bei den Großeltern aufgrund deren Alters oder Gesundheitszustandes nicht möglich sei, sei daher nicht glaubhaft gemacht worden.

Auch ein Anordnungsanspruch, nämlich dass die Antragstellerin die Obdachlosigkeit nicht aus eigenen Kräften oder mit Hilfe von Sozialleistungen beseitigen könne, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Bemühen um eine Hilfe z.B. durch das Jugendamt (Hilfe für junge Volljährige) oder ein Bemühen um Leistungen (§ 22 SGB II) bei dem nach SGB II zuständigen Träger sei nicht erkennbar. Da die Antragstellerin (und Frau …*) wegen § 22 Abs. 5 SGB II wahrscheinlich keine Zustimmung bekommen, um in eine eigene Wohnung zu ziehen, könnten sie eine eigene Wohnung aber nicht über den Umweg der Obdachlosenunterbringung erzwingen. Der durch § 22 Abs. 5 SGB II zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke gelte auch im Obdachlosenrecht. Wenn bei Eltern oder Großeltern angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe, werde grundsicherungsrechtlich keine eigene Wohnung finanziert und der verfügbare Wohnraum wirke sich auch obdachlosenrechtlich aus. Wenn das Jobcenter eine Ausnahme von § 22 Abs. 5 SGB II mache, dann finanziere das Jobcenter die Wohnung und eine Obdachlosenunterbringung sei nicht notwendig.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schreiben vom 28. November u.a. aus, dass die Großeltern der Frau … ihm in einem Telefonat am 25. November 2016 mitgeteilt hätten, dass sie mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners ein Gespräch geführt hätten. Sie hätten diesem u.a. erklärt, dass ihre Enkelin, nicht aber die Antragstellerin, eine kurzfristige Bleibe im Haushalt bekommen könne.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 legte die Antragsgegnerseite u.a. den Aktenvermerk/Gesprächsnotiz des Antragsgegners vom 29. November 2016 vor, in dem Folgendes festgehalten ist:

Der Vater der Frau … habe dem zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners in einem Telefonat am 24. November 2016, wie bereits in einem früheren Gespräch, mitgeteilt, dass Frau … jederzeit wieder in die elterliche Wohnung aufgenommen werde, nicht aber die Antragstellerin. Die Großmutter der Frau … habe ihm in einem Telefonat erzählt, dass ihre Enkelin und die Antragstellerin ihr beim letzten Weggehen mitgeteilt hätten, sie würden für eine Woche zur Oma der Antragstellerin. fahren, 11 dann aber wieder zurückkommen, was aber nicht geschehen sei. Man sei sich einig gewesen, dass die Antragstellerin und Frau … eine erneute dauerhafte Wohnung nur aus einer ordentlichen Wohnungssituation heraus finden könnten. Am 28. November 2016 habe der Großvater der Frau … den Mitarbeiter des Antragsgegners angerufen und erklärt, dass sie nur ihre Enkelin, aufnehmen würden, aber nicht die Antragstellerin.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die „Eidesstattliche Versicherung“ der Antragstellerin vom 30. November 2016 vor. Darin erklärt die Antragstellerin u.a., dass sie mit Frau … seit Jahren eine intensive eheähnliche Beziehung pflege. Zusammen mit Frau … hätte sie sich ab dem 16. Oktober 2016 bei deren Großeltern und anschließend vom 23. Oktober bis 6. November 2016 bei ihren Großeltern in … aufgehalten. Beide Male sei es wegen ihrer eheähnlichen Beziehung zu Streitigkeiten gekommen und sie hätten die jeweilige Wohnung verlassen müssen. Danach hätten sie tageweise bei Freunden, dem Vater der Antragstellerin oder im PKW übernachtet. Bei einer Vorsprache beim Jugendamt in … Mitte November 2016 sei ihnen erklärt worden, dass das Jugendamt ab Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr zuständig sei. Sie beziehe Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter …, die für den Lebensunterhalt gedacht seien. Seit August 2016 suchten sie vergeblich nach einer Wohnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden 17 könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung -ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

2. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Nach Art. 6 und 7 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) sind die Gemeinden als Sicherheitsbehörden verpflichtet, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Dazu gehört auch die Unterbringung Obdachloser, insbesondere wenn deren Leben und Gesundheit aufgrund der Witterung ohne Unterbringung bedroht ist. Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“ der Betroffenen, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, siehe z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris mit weiteren Nachweisen).

Obdachlosigkeit setzt jedoch nicht nur objektiv das Fehlen einer Wohnmöglichkeit voraus. Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches 19 Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (st. Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 - 4 CE 07.2893 -; B.v. 21.9.2006 - 4 CE 06.2465 -; VG Würzburg, B.v. 7.4.2014 - W 5 E 14.306 - jeweils juris m.w.N.). Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen (Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, VI. Kapitel 3.).

b) Es ist kein Anordnungsgrund, also eine Dringlichkeit der Sache, ersichtlich.

Die Antragstellerin hat in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 30. November 2016 angegeben, dass sie und Frau … die Möglichkeit, bei ihren oder den Großeltern der Frau … zu wohnen, deswegen aufgegeben haben bzw. aus den jeweiligen Wohnungen verwiesen wurden, weil es sowohl mit den Großeltern der Antragstellerin als auch mit den Großeltern der Frau … zu Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten im Hinblick auf das eheähnliche Verhältnis und die deswegen gewünschte gemeinsame Unterbringung gekommen sei. Bereits diese Angaben erlauben den Schluss, dass der Antragstellerin bei ihren Großeltern, wenn auch ohne Frau …, eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Zudem hat die Antragstellerin in der o.g. Eidesstattlichen Versicherung auch angegeben, dass sie zusammen mit Frau … vom 12. November 2016 bis zum 15. November 2016 bei ihrem Vater übernachtet habe. Mit ihren Angaben hat die Antragstellerin daher nur glaubhaft gemacht, dass ihr eine Wohnmöglichkeit bei Verwandten (Großeltern, Vater) oder Freunden dann nicht zur Verfügung steht, wenn sie dort gemeinsam mit Frau … wohnen will. Dagegen lässt ihre Erklärung den Schluss zu, dass sie insbesondere z.B. bei ihren Großeltern in … wohnen kann, sofern sie dort ohne Frau … einzieht. Soweit die Antragstellerin trotz dieser Wohnmöglichkeit in einem Pkw nächtigt, begibt sie sich freiwillig in die Obdachlosigkeit.

c) Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsanspruch auf Zuweisung einer Unterkunft und insbesondere auch kein Anspruch auf Zuweisung einer gemeinsam mit Frau … zu bewohnenden Unterkunft zu.

Wie bereits ausgeführt, besteht ein Anspruch auf sicherheitsrechtliches Einschreiten im Rahmen der Obdachlosenfürsorge nur, soweit und solange eine Person die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zu 22 mutbarer Weise und Zeit beheben kann, wobei die Selbsthilfe des Betroffenen stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen hat. Demgemäß besteht im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge. Da die Antragstellerin u.a. bei ihren Großeltern wohnen kann, ist sie im Rechtssinne nicht obdachlos. Rechtlich unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin nicht zusammen mit Frau … bei ihren Großeltern wohnen kann. Denn der Antragstellerin ist es zuzumuten, die Wohnmöglichkeit bei ihren Verwandten zunächst in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies ihrem Wunsch, mit Frau … zusammenzuleben, zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Jobcenter … mit Bescheid vom 9. September 2016 der Antragstellerin und Frau … als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Juli 2016 bis April 2017 bewilligt hat, u.a. Grundmiete und Nebenkosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Damit obliegt es der Eigeninitiative der Antragstellerin und Frau …, sich eine gemeinsame Wohnung zu suchen und erneut entsprechende Leistungen beim Jobcenter zu beantragen. Abgesehen davon, dass einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht derselbe Schutz zukommt wie einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, stellt der Wunsch der Antragstellerin, die eheähnliche Gemeinschaft mit Frau … ohne Unterbrechung weiterführen zu können, im Hinblick auf den Grundsatz der Nachrangigkeit der Obdachlosenhilfe kein überwiegendes schützenswertes Interesse dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und den Empfehlungen in Nr. 1.5, 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. In Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn.14). Der danach anzusetzende Auffangwert von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

III.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von …, kommt nicht in Betracht.

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dürfen dabei nicht überspannt werden. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen daher bereits dann, wenn die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen sind, ein Erfolg also ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf die Erfolgsaussicht nicht verneint werden, wenn schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise unterschiedlich beantwortet werden können, entscheidend sind. Eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Klärung der Sach- und Rechtsfragen hat nicht zu erfolgen. Ist aber auch bei dem dargestellten eingeschränkten Prüfungsumfang ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, B.v. 22.5.2012 - 2 BVR 820/11 - NVWZ 2012, 1390 mit weiteren Nachweisen). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung dann, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO).

Da der Antrag hier ohne Erfolg blieb, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe somit nicht in Betracht, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der 30 Prozesskostenhilfe ankommt. Wegen der Eilbedürftigkeit konnte über beide Anträge zusammen entschieden werden.

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller sowie dessen Ehefrau und Kindern ab … August 2017 zur Behebung der diesen drohenden Obdachlosigkeit eine Notunterkunft zuzuweisen und vorläufig zur Verfügung zu stellen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zu Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach ist die Sicherheitsbehörde zum Tätigwerden verpflichtet, um die in der Obdachlosigkeit bestehende Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen abzuwehren.

Obdachlos ist derjenige, der ohne Unterkunft ist bzw. dem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft, etwa infolge anstehender Zwangsräumung nach mietrechtlichen Streitigkeiten, unmittelbar droht (VG Würzburg, B.v. 1.7.2013 – W 5 E 13.525 – juris Rn. 4). Ob Obdachlosigkeit vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, insbesondere ist aus sicherheitsrechtlicher Sicht nicht zu prüfen, ob und inwieweit der Zustand der Obdachlosigkeit auf einem Verschulden des Antragstellers beruht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 4 CE 15.2102 – juris Rn. 2). Zusätzlich setzt das Vorliegen von Obdachlosigkeit voraus, dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln zu beseitigen. Dies folgt aus dem Subsidiaritätsgrundsatz, wonach die Selbsthilfe Vorrang vor dem Einschreiten der Sicherheitsbehörde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 – 4 CE 07.2893 – juris Rn. 7; VG Augsburg, B.v. 1.12.2016 – Au 7 E 16.1669).

2. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung verpflichtet, den Antragsteller und seine Familie vorübergehend obdachlosenrechtlich unterzubringen.

2.1 Ein Anordnungsgrund ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der bevorstehenden Zwangsräumung der vom Antragsteller und seiner Familie derzeit bewohnten Mietwohnung am kommenden …, den … August 2017. Anhaltspunkte dafür, dass die Zwangsräumung nicht stattfindet, sind nicht erkennbar.

2.2 Der Antragsteller kann auch einen Anordnungsanspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung hinreichend glaubhaft machen. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichts nichts dafür, dass der Antragsteller die drohende Obdachlosigkeit mit eigenen Mitteln und aus eigener Kraft beseitigen könnte. Für eine Abwendung der Obdachlosigkeit durch ein vorübergehendes Unterkommen bei Freunden oder Bekannten ist – schon aufgrund der Größe der Familie – nichts ersichtlich. Auch eine Anmietung einer Wohnung oder eines Zimmers dürfte für den Antragsteller gegenwärtig nicht zu bewerkstelligen sein. Zum einen erscheint bereits zweifelhaft, dass der Antragsteller bis zum Greifen der ab 1. September 2017 erfolgten Zimmerreservierung kurzfristig überhaupt eine geeignete Unterkunftsmöglichkeit beschaffen kann. Aus den Akten ergibt sich, dass der Antragsteller in der Vergangenheit – auch unter Zuhilfenahme der Antragsgegnerin sowie der Wohnungsnothilfe – vergeblich versucht hat, eine angemessene Wohnung für sich und seine Familie zu finden (vgl. Bl. 77 der Behördenakte). Auch die Antragsgegnerin hat sich ausweislich Blatt 118 der Behördenakte bislang schwer getan, kurzfristig eine Wohnungsmöglichkeit für eine vierköpfige Familie zu finden. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass dem Antragsteller selbst bei Vorhandensein einer geeigneten Wohnung oder eines geeigneten Pensionsbzw. Hotelzimmers eine Anmietung nicht möglich ist, da er nicht über genügend finanzielle Mittel hierfür verfügt. Dem Antragsteller und seiner Familie stehen ausweislich der vorgelegten Abrechnungen der Brutto/Netto-Bezüge sowie einer telefonischen Auskunft von Herrn … (* … – Wohnungsnotfallhilfe) vom 8. August 2017, der die Familie aufgrund von Sprachschwierigkeiten auch bei der Stellung der Anträge nach SGB II betreut, insgesamt monatlich ca. 1.430,- Euro (netto) zur Verfügung. Für Lebensunterhalt und Unterbringung einer vierköpfigen Familie dürften diese finanziellen Mittel nicht ausreichen, zumal das günstigste Unterbringungsangebot, das die Antragsgegnerin einholen konnte, einen Mietpreis von 963,- Euro brutto ausweist.

Der Bejahung eines Anordnungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller ggf. Hilfeleistungen nach dem SGB II zustehen und er diese mittlerweile beantragt hat. Solange diese (unter Berücksichtigung etwaiger Unterkunftskosten) nicht gewährt werden und eine entsprechende Unterkunft nicht zur Verfügung steht, bleibt die Antragsgegnerin weiterhin zur Abwehr einer bestehenden oder drohenden Obdachlosigkeit verpflichtet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.