Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2017 - M 22 E 17.3704

published on 22/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2017 - M 22 E 17.3704
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Gericht

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Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit ein Einzelzimmer in einer Unterkunft zuzuweisen und vorläufig bis einschließlich 2. Oktober 2017 zur Verfügung zu stellen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 8. August 2017 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn ab sofort im Rahmen der Hilfe für Obdachlose in einem Einzelzimmer unterzubringen.

Zur Begründung seines Antrags bringt der Antragsteller vor, er sei seit 5. August 2017 obdachlos. Von Oktober 2016 bis 5. August 2017 habe er bei seiner Mutter in der R. Straße ... in G. zur Untermiete gewohnt, da sich die Antragsgegnerin trotz der nachgewiesenen Notwendigkeit zur Unterbringung in einem Einzelzimmer bisher geweigert habe, ihn auf diese Weise unterzubringen. Er leide seit 38 Jahren an schweren Depressionen, seit einiger Zeit auch verbunden mit einer chronisch-rezidivierenden bipolaren Störung mit therapieresistenter manischer Episode. Er sei aufgrund dieser Erkrankung zu 60% schwerbehindert und beziehe seit 1. Februar 2017 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 426,27 Euro. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, sich vorübergehend in eine günstige Pension einzumieten. Die Unterbringung in einem Einzelzimmer sei aufgrund der schweren psychischen Erkrankungen zwingend erforderlich, da andernfalls mit einer akuten psychischen Dekompensation und massiven Komplikationen gerechnet werden müsse. Die weitere Unterbringung bei seiner Mutter sei nicht möglich, da dies zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes führen würde und derzeit auch kein Kontakt bestehe.

Der Antragsteller legte mehrere fachärztliche Atteste sowie Nachweise über seine finanzielle Situation vor.

Mit Schreiben vom 9. August 2017 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, der Antragsteller habe sowohl am 11. Oktober 2016 als auch am 14. Februar 2017 bei der Antragsgegnerin wegen der obdachlosenrechtlichen Unterbringung in einem Einzelzimmer vorgesprochen. Dem Antragsteller sei mitgeteilt worden, dass zur Unterbringung in einem Einzelzimmer ein ärztlicher Nachweis erforderlich sei und er weitere Unterlagen über seine Bedürftigkeit einreichen müsse. Seither habe kein Kontakt mehr bestanden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin von der AWO-Wohnungsnothilfe die Information erhalten, dass der Antragsteller bei seiner Mutter unterkommen könne und von Seiten seiner Familie nach einer geeigneten Unterkunft gesucht werde. Die Mutter des Antragstellers sei bereit, die Kosten für eine Unterkunft zu übernehmen. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller nicht obdachlos sei. Zum einen habe er seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zum anderen sei er in der Lage, die Obdachlosigkeit selbst zu beheben, da nach Kenntnis der Antragsgegnerin weiterhin die Bereitschaft der Mutter des Antragstellers bestehe, ihn finanziell zu unterstützen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zu Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach ist die Sicherheitsbehörde zum Tätigwerden verpflichtet, um die in der Obdachlosigkeit bestehende Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen abzuwehren.

2. Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 5). Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.7.2005 – 4 C 05.1551). Der Betroffene hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten oder von ihm gewünschten Unterkunft (vgl. VG München, B.v. 2.12.2008 – M 22 E 08.5680 – juris Rn. 10). Dementsprechend ist auch ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Einzelzimmers nur ausnahmsweise denkbar, wenn auf andere Weise eine menschenwürdige und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht möglich wäre.

2.1 Gemessen an diesen Vorgaben ist die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung verpflichtet, den Antragsgegner (vorläufig) in einem Einzelzimmer obdachlosenrechtlich unterzubringen. Der Antragsteller kann einen Anordnungsanspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung in einem Einzelzimmer hinreichend glaubhaft machen. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ist erkennbar, dass einzig durch die Zurverfügungstellung eines Einzelzimmers eine die Grundrechte auf Menschwürde und körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung gewährleistet ist. Insbesondere geht aus den fachärztlichen Stellungnahmen vom 13. Februar 2017, 7. August 2017 sowie vom 18. August 2017 hervor, dass aufgrund der schweren psychischen Erkrankungen des Antragstellers derart gravierende psychischen Beeinträchtigungen bestehen, die eine Unterbringung in einem Einzelzimmer zwingend erforderlich machen. Andernfalls steht ausweislich der eingereichten fachärztlichen Atteste zu befürchten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers in einer Weise verschlechtert, die ihm nicht zugemutet werden kann.

2.2 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht es der Bejahung des Anordnungsanspruchs auch nicht entgegen, dass der Antragsteller zur Selbsthilfe in der Lage sei. Voraussetzung für das Vorliegen von Obdachlosigkeit ist, dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, der Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln zu begegnen. Dies folgt aus dem Subsidiaritätsgrundsatz, wonach die Selbsthilfe Vorrang vor dem Einschreiten der Sicherheitsbehörde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 – 4 CE 07.2893 – juris Rn. 7; VG Augsburg, B.v. 1.12.2016 – Au 7 E 16.1669).

Vorliegend stehen dem Antragsteller ausreichende eigene Mittel nicht zur Verfügung. Die dem Gericht vorgelegten Kontoauszüge und sonstigen Nachweise über die finanziellen Verhältnisse lassen erkennen, dass der Antragsteller nicht über hinreichende Einkünfte verfügt, um sich mit eigenen Mitteln eine Wohnung oder ein Zimmer zu verschaffen. Dem Antragsteller steht kein nennenswertes Vermögen zur Verfügung. Einkünfte erzielt der Antragsteller lediglich aus einer Erwerbsminderungsrente sowie aus Sozialhilfe nach dem SGB XII, welche ihrer Höhe nach nicht ausreichen dürften, um der Obdachlosigkeit – und sei es auch nur vorübergehend – wirksam durch Anmietung einer Wohnung oder eines Zimmers zu begegnen.

Ferner hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass derzeit eine Beseitigung der Obdachlosigkeit durch eine Unterbringung bei seiner Mutter nicht möglich erscheint. Aus dem ärztlichen Attest vom 17. August 2017 geht hervor, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers während seines Aufenthalts bei seiner Mutter stetig verschlechtert hat. Ausweislich des fachärztlichen Attests vom 13. Februar 2017 führt eine Unterbringung in der Wohnung der Mutter zu massiven Konfliktsituationen, die eine gesundheitliche Dekompensation des Antragstellers nach sich führen würden.

Inwiefern derzeit die Bereitschaft der Mutter besteht, den Antragsteller finanziell zu unterstützen, um eine Unterkunft anzumieten, ist für das Gericht nicht erkennbar. Es ist nichts dahingehend ersichtlich, dass durch eine Hilfestellung der Mutter kurzfristig – worauf es hier alleine ankommt – eine Beseitigung der Obdachlosigkeit erfolgen könnte.

2.3 Bedenken, der Antragsteller sei nicht unterbringungsfähig, vermag die Kammer anhand der vorgelegten Atteste sowie der Behördenakte nicht zu erkennen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Umgangs mit obdachlosen Menschen, die häufig ein unbequemes und störendes Verhalten an den Tag legen, kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf. Für den Fall etwa, dass es zu erheblichen Unzuträglichkeiten gekommen ist, aufgrund derer es gerechtfertigt oder geboten erscheint, den Untergebrachten aus der ihm zugewiesenen Obdachlosenunterkunft zu verweisen, kann nicht ohne Weiteres bereits davon ausgegangen werden, dass keine Unterbringungsfähigkeit gegeben sei und damit die ordnungsbehördliche Verpflichtung, eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, entfiele (vgl. VG München, B.v. 10.5.2017 – M 22 E 17.1791). Je nach den Umständen muss die Behörde in solchen Fällen vielmehr auch in Betracht ziehen, ob nicht die Möglichkeit einer anderweitigen der Situation angemessenen Unterbringung besteht (vgl. Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, Nr. 3.1.5).

Im vorliegenden Fall kann aus den in Bezug genommenen Unterlagen nicht gefolgert werden, dass der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht unterbringungsfähig wäre. Die nachgewiesenermaßen bestehenden psychischen Erkrankungen des Antragstellers reichen hierfür allein nicht aus. Konkrete Geschehnisse, die Zweifel an der Unterbringungsfähigkeit aufkommen lassen würden, gehen aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht hervor.

2.4 Ein Anordnungsgrund folgt aus der Eilbedürftigkeit, da der Antragsteller nach seinen glaubhaften Angaben bereits seit mehreren Tagen ohne Obdach ist.

3. Im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Verfahren nur um eine vorläufige Rechtschutzgewährung geht und sich die maßgeblichen Verhältnisse kurzfristig ändern können, wird die Anordnung befristet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsteller und seine Betreuerin, zu deren Aufgaben unter anderem auch Wohnungsangelegenheiten gehören, gehalten sind, sich – ggf. unter Inanspruchnahme von Behörden oder Sozialleistungsträgern (vorliegend könnten Ansprüche auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 Satz 1, 68 SGB XII bestehen) – um eine anderweitige Unterkunft zu bemühen. Bei Ablauf der Frist ist von der Antragsgegnerin erneut zu prüfen, ob dem Antragsteller weiterhin Obdachlosigkeit droht und eine Verlängerung der Unterbringung veranlasst ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 1,§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 sowie Ziffer 35.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 01/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die
published on 10/05/2017 00:00

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig bis einschließlich 4. Juli 2017 zur Verfügung zu stelle
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.