Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2017 - M 22 E 17.3704

bei uns veröffentlicht am22.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit ein Einzelzimmer in einer Unterkunft zuzuweisen und vorläufig bis einschließlich 2. Oktober 2017 zur Verfügung zu stellen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 8. August 2017 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn ab sofort im Rahmen der Hilfe für Obdachlose in einem Einzelzimmer unterzubringen.

Zur Begründung seines Antrags bringt der Antragsteller vor, er sei seit 5. August 2017 obdachlos. Von Oktober 2016 bis 5. August 2017 habe er bei seiner Mutter in der R. Straße ... in G. zur Untermiete gewohnt, da sich die Antragsgegnerin trotz der nachgewiesenen Notwendigkeit zur Unterbringung in einem Einzelzimmer bisher geweigert habe, ihn auf diese Weise unterzubringen. Er leide seit 38 Jahren an schweren Depressionen, seit einiger Zeit auch verbunden mit einer chronisch-rezidivierenden bipolaren Störung mit therapieresistenter manischer Episode. Er sei aufgrund dieser Erkrankung zu 60% schwerbehindert und beziehe seit 1. Februar 2017 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 426,27 Euro. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, sich vorübergehend in eine günstige Pension einzumieten. Die Unterbringung in einem Einzelzimmer sei aufgrund der schweren psychischen Erkrankungen zwingend erforderlich, da andernfalls mit einer akuten psychischen Dekompensation und massiven Komplikationen gerechnet werden müsse. Die weitere Unterbringung bei seiner Mutter sei nicht möglich, da dies zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes führen würde und derzeit auch kein Kontakt bestehe.

Der Antragsteller legte mehrere fachärztliche Atteste sowie Nachweise über seine finanzielle Situation vor.

Mit Schreiben vom 9. August 2017 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, der Antragsteller habe sowohl am 11. Oktober 2016 als auch am 14. Februar 2017 bei der Antragsgegnerin wegen der obdachlosenrechtlichen Unterbringung in einem Einzelzimmer vorgesprochen. Dem Antragsteller sei mitgeteilt worden, dass zur Unterbringung in einem Einzelzimmer ein ärztlicher Nachweis erforderlich sei und er weitere Unterlagen über seine Bedürftigkeit einreichen müsse. Seither habe kein Kontakt mehr bestanden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin von der AWO-Wohnungsnothilfe die Information erhalten, dass der Antragsteller bei seiner Mutter unterkommen könne und von Seiten seiner Familie nach einer geeigneten Unterkunft gesucht werde. Die Mutter des Antragstellers sei bereit, die Kosten für eine Unterkunft zu übernehmen. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller nicht obdachlos sei. Zum einen habe er seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zum anderen sei er in der Lage, die Obdachlosigkeit selbst zu beheben, da nach Kenntnis der Antragsgegnerin weiterhin die Bereitschaft der Mutter des Antragstellers bestehe, ihn finanziell zu unterstützen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zu Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach ist die Sicherheitsbehörde zum Tätigwerden verpflichtet, um die in der Obdachlosigkeit bestehende Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen abzuwehren.

2. Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 5). Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.7.2005 – 4 C 05.1551). Der Betroffene hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten oder von ihm gewünschten Unterkunft (vgl. VG München, B.v. 2.12.2008 – M 22 E 08.5680 – juris Rn. 10). Dementsprechend ist auch ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Einzelzimmers nur ausnahmsweise denkbar, wenn auf andere Weise eine menschenwürdige und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht möglich wäre.

2.1 Gemessen an diesen Vorgaben ist die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung verpflichtet, den Antragsgegner (vorläufig) in einem Einzelzimmer obdachlosenrechtlich unterzubringen. Der Antragsteller kann einen Anordnungsanspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung in einem Einzelzimmer hinreichend glaubhaft machen. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ist erkennbar, dass einzig durch die Zurverfügungstellung eines Einzelzimmers eine die Grundrechte auf Menschwürde und körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung gewährleistet ist. Insbesondere geht aus den fachärztlichen Stellungnahmen vom 13. Februar 2017, 7. August 2017 sowie vom 18. August 2017 hervor, dass aufgrund der schweren psychischen Erkrankungen des Antragstellers derart gravierende psychischen Beeinträchtigungen bestehen, die eine Unterbringung in einem Einzelzimmer zwingend erforderlich machen. Andernfalls steht ausweislich der eingereichten fachärztlichen Atteste zu befürchten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers in einer Weise verschlechtert, die ihm nicht zugemutet werden kann.

2.2 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht es der Bejahung des Anordnungsanspruchs auch nicht entgegen, dass der Antragsteller zur Selbsthilfe in der Lage sei. Voraussetzung für das Vorliegen von Obdachlosigkeit ist, dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, der Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln zu begegnen. Dies folgt aus dem Subsidiaritätsgrundsatz, wonach die Selbsthilfe Vorrang vor dem Einschreiten der Sicherheitsbehörde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 – 4 CE 07.2893 – juris Rn. 7; VG Augsburg, B.v. 1.12.2016 – Au 7 E 16.1669).

Vorliegend stehen dem Antragsteller ausreichende eigene Mittel nicht zur Verfügung. Die dem Gericht vorgelegten Kontoauszüge und sonstigen Nachweise über die finanziellen Verhältnisse lassen erkennen, dass der Antragsteller nicht über hinreichende Einkünfte verfügt, um sich mit eigenen Mitteln eine Wohnung oder ein Zimmer zu verschaffen. Dem Antragsteller steht kein nennenswertes Vermögen zur Verfügung. Einkünfte erzielt der Antragsteller lediglich aus einer Erwerbsminderungsrente sowie aus Sozialhilfe nach dem SGB XII, welche ihrer Höhe nach nicht ausreichen dürften, um der Obdachlosigkeit – und sei es auch nur vorübergehend – wirksam durch Anmietung einer Wohnung oder eines Zimmers zu begegnen.

Ferner hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass derzeit eine Beseitigung der Obdachlosigkeit durch eine Unterbringung bei seiner Mutter nicht möglich erscheint. Aus dem ärztlichen Attest vom 17. August 2017 geht hervor, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers während seines Aufenthalts bei seiner Mutter stetig verschlechtert hat. Ausweislich des fachärztlichen Attests vom 13. Februar 2017 führt eine Unterbringung in der Wohnung der Mutter zu massiven Konfliktsituationen, die eine gesundheitliche Dekompensation des Antragstellers nach sich führen würden.

Inwiefern derzeit die Bereitschaft der Mutter besteht, den Antragsteller finanziell zu unterstützen, um eine Unterkunft anzumieten, ist für das Gericht nicht erkennbar. Es ist nichts dahingehend ersichtlich, dass durch eine Hilfestellung der Mutter kurzfristig – worauf es hier alleine ankommt – eine Beseitigung der Obdachlosigkeit erfolgen könnte.

2.3 Bedenken, der Antragsteller sei nicht unterbringungsfähig, vermag die Kammer anhand der vorgelegten Atteste sowie der Behördenakte nicht zu erkennen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Umgangs mit obdachlosen Menschen, die häufig ein unbequemes und störendes Verhalten an den Tag legen, kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf. Für den Fall etwa, dass es zu erheblichen Unzuträglichkeiten gekommen ist, aufgrund derer es gerechtfertigt oder geboten erscheint, den Untergebrachten aus der ihm zugewiesenen Obdachlosenunterkunft zu verweisen, kann nicht ohne Weiteres bereits davon ausgegangen werden, dass keine Unterbringungsfähigkeit gegeben sei und damit die ordnungsbehördliche Verpflichtung, eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, entfiele (vgl. VG München, B.v. 10.5.2017 – M 22 E 17.1791). Je nach den Umständen muss die Behörde in solchen Fällen vielmehr auch in Betracht ziehen, ob nicht die Möglichkeit einer anderweitigen der Situation angemessenen Unterbringung besteht (vgl. Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, Nr. 3.1.5).

Im vorliegenden Fall kann aus den in Bezug genommenen Unterlagen nicht gefolgert werden, dass der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht unterbringungsfähig wäre. Die nachgewiesenermaßen bestehenden psychischen Erkrankungen des Antragstellers reichen hierfür allein nicht aus. Konkrete Geschehnisse, die Zweifel an der Unterbringungsfähigkeit aufkommen lassen würden, gehen aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht hervor.

2.4 Ein Anordnungsgrund folgt aus der Eilbedürftigkeit, da der Antragsteller nach seinen glaubhaften Angaben bereits seit mehreren Tagen ohne Obdach ist.

3. Im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Verfahren nur um eine vorläufige Rechtschutzgewährung geht und sich die maßgeblichen Verhältnisse kurzfristig ändern können, wird die Anordnung befristet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsteller und seine Betreuerin, zu deren Aufgaben unter anderem auch Wohnungsangelegenheiten gehören, gehalten sind, sich – ggf. unter Inanspruchnahme von Behörden oder Sozialleistungsträgern (vorliegend könnten Ansprüche auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 Satz 1, 68 SGB XII bestehen) – um eine anderweitige Unterkunft zu bemühen. Bei Ablauf der Frist ist von der Antragsgegnerin erneut zu prüfen, ob dem Antragsteller weiterhin Obdachlosigkeit droht und eine Verlängerung der Unterbringung veranlasst ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 1,§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 sowie Ziffer 35.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2016 - Au 7 E 16.1669

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Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Mai 2017 - M 22 E 17.1791

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Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig bis einschließlich 4. Juli 2017 zur Verfügung zu stelle

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Weg der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.

1. Die Antragstellerin bewohnte zusammen mit Frau … (Antragstellerin im Verfahren Au 7 E 16.1674) eine Mietwohnung im Gemeindegebiet des Antragsgegners. Diese Wohnung haben die Antragstellerin und Frau … (nachfolgend: Frau …*) am 15. Oktober 2016 an ihren Vermieter zurückgegeben, nachdem das Amtsgericht … seiner Klage auf Herausgabe und Räumung der Wohnung mit Versäumnisurteil (4 C 1127/16) stattgegeben hat.

Mit Schreiben vom 23. November 2016 („Androhung einstweilige Verfügung“) forderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin und der Frau … den Antragsgegner auf, seinen Mandantinnen eine Unterbringungsmöglichkeit bereitzustellen, da eine anderweitige Unterbringung bei Verwandten nicht vorhanden sei. Mittlerweile müssten beide Frauen in einem PKW übernachten. Mit Fax-Schreiben vom 24. November 2016 teilte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten u.a. mit, dass jedenfalls für Frau … jederzeit Wohnraum in der elterlichen Wohnung (***) zur Verfügung stehe. Ferner stehe für beide Betroffene der zwischenzeitlich genutzte Wohnraum bei den Großeltern der Frau … in … nach wie vor zur Verfügung. Auch diesen Wohnraum 1 hätten die Betroffenen freiwillig verlassen bzw. hätten ihn nicht wieder aufgesucht. Es werde daher keine zwingende Notwendigkeit für ein behördliches Einschreiten gesehen.

2. Am 25. November 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung und stellte (sinngemäß) den Antrag,

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin im Rahmen der Obdachlosenfürsorge vorläufig unterzubringen.

2. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten bewilligt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nahe Angehörige und Freunde nicht mehr bereit seien, die Antragstellerin und Frau … tageweise unterzubringen. Der Antragsgegner habe die mit Schreiben vom 23. November 2016 beantragte Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge abgelehnt. Die Antragstellerin und Frau … übernachteten derzeit tageweise in ihrem PKW im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Sie seien mittlerweile völlig verwahrlost, erkältet und psychisch sehr angeschlagen.

Die Bevollmächtigten des Antragsgegners beantragten mit Schreiben vom 28. November 2016, 9 den Antrag auf Prozesskostenhilfe und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es fehle ein Anordnungsgrund, da die Antragstellerin und Frau … die bisher bewohnte Wohnung freiwillig verlassen hätten. Das Räumungsurteil sei aufgrund der Säumnis der Antragstellerin und der Frau … in der Verhandlung vor dem Amtsgericht ergangen, was dem freiwilligen Verlassen der Wohnung gleichkomme. Unabhängig davon stehe sowohl für die Antragstellerin als auch für Frau … ausreichender Wohnraum bei den Eltern bzw. Großeltern zur Verfügung. Die pauschale Behauptung, dass das Wohnen bei den Großeltern aufgrund deren Alters oder Gesundheitszustandes nicht möglich sei, sei daher nicht glaubhaft gemacht worden.

Auch ein Anordnungsanspruch, nämlich dass die Antragstellerin die Obdachlosigkeit nicht aus eigenen Kräften oder mit Hilfe von Sozialleistungen beseitigen könne, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Bemühen um eine Hilfe z.B. durch das Jugendamt (Hilfe für junge Volljährige) oder ein Bemühen um Leistungen (§ 22 SGB II) bei dem nach SGB II zuständigen Träger sei nicht erkennbar. Da die Antragstellerin (und Frau …*) wegen § 22 Abs. 5 SGB II wahrscheinlich keine Zustimmung bekommen, um in eine eigene Wohnung zu ziehen, könnten sie eine eigene Wohnung aber nicht über den Umweg der Obdachlosenunterbringung erzwingen. Der durch § 22 Abs. 5 SGB II zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke gelte auch im Obdachlosenrecht. Wenn bei Eltern oder Großeltern angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe, werde grundsicherungsrechtlich keine eigene Wohnung finanziert und der verfügbare Wohnraum wirke sich auch obdachlosenrechtlich aus. Wenn das Jobcenter eine Ausnahme von § 22 Abs. 5 SGB II mache, dann finanziere das Jobcenter die Wohnung und eine Obdachlosenunterbringung sei nicht notwendig.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schreiben vom 28. November u.a. aus, dass die Großeltern der Frau … ihm in einem Telefonat am 25. November 2016 mitgeteilt hätten, dass sie mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners ein Gespräch geführt hätten. Sie hätten diesem u.a. erklärt, dass ihre Enkelin, nicht aber die Antragstellerin, eine kurzfristige Bleibe im Haushalt bekommen könne.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 legte die Antragsgegnerseite u.a. den Aktenvermerk/Gesprächsnotiz des Antragsgegners vom 29. November 2016 vor, in dem Folgendes festgehalten ist:

Der Vater der Frau … habe dem zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners in einem Telefonat am 24. November 2016, wie bereits in einem früheren Gespräch, mitgeteilt, dass Frau … jederzeit wieder in die elterliche Wohnung aufgenommen werde, nicht aber die Antragstellerin. Die Großmutter der Frau … habe ihm in einem Telefonat erzählt, dass ihre Enkelin und die Antragstellerin ihr beim letzten Weggehen mitgeteilt hätten, sie würden für eine Woche zur Oma der Antragstellerin. fahren, 11 dann aber wieder zurückkommen, was aber nicht geschehen sei. Man sei sich einig gewesen, dass die Antragstellerin und Frau … eine erneute dauerhafte Wohnung nur aus einer ordentlichen Wohnungssituation heraus finden könnten. Am 28. November 2016 habe der Großvater der Frau … den Mitarbeiter des Antragsgegners angerufen und erklärt, dass sie nur ihre Enkelin, aufnehmen würden, aber nicht die Antragstellerin.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die „Eidesstattliche Versicherung“ der Antragstellerin vom 30. November 2016 vor. Darin erklärt die Antragstellerin u.a., dass sie mit Frau … seit Jahren eine intensive eheähnliche Beziehung pflege. Zusammen mit Frau … hätte sie sich ab dem 16. Oktober 2016 bei deren Großeltern und anschließend vom 23. Oktober bis 6. November 2016 bei ihren Großeltern in … aufgehalten. Beide Male sei es wegen ihrer eheähnlichen Beziehung zu Streitigkeiten gekommen und sie hätten die jeweilige Wohnung verlassen müssen. Danach hätten sie tageweise bei Freunden, dem Vater der Antragstellerin oder im PKW übernachtet. Bei einer Vorsprache beim Jugendamt in … Mitte November 2016 sei ihnen erklärt worden, dass das Jugendamt ab Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr zuständig sei. Sie beziehe Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter …, die für den Lebensunterhalt gedacht seien. Seit August 2016 suchten sie vergeblich nach einer Wohnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden 17 könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung -ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

2. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Nach Art. 6 und 7 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) sind die Gemeinden als Sicherheitsbehörden verpflichtet, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Dazu gehört auch die Unterbringung Obdachloser, insbesondere wenn deren Leben und Gesundheit aufgrund der Witterung ohne Unterbringung bedroht ist. Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“ der Betroffenen, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, siehe z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris mit weiteren Nachweisen).

Obdachlosigkeit setzt jedoch nicht nur objektiv das Fehlen einer Wohnmöglichkeit voraus. Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches 19 Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (st. Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 - 4 CE 07.2893 -; B.v. 21.9.2006 - 4 CE 06.2465 -; VG Würzburg, B.v. 7.4.2014 - W 5 E 14.306 - jeweils juris m.w.N.). Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen (Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, VI. Kapitel 3.).

b) Es ist kein Anordnungsgrund, also eine Dringlichkeit der Sache, ersichtlich.

Die Antragstellerin hat in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 30. November 2016 angegeben, dass sie und Frau … die Möglichkeit, bei ihren oder den Großeltern der Frau … zu wohnen, deswegen aufgegeben haben bzw. aus den jeweiligen Wohnungen verwiesen wurden, weil es sowohl mit den Großeltern der Antragstellerin als auch mit den Großeltern der Frau … zu Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten im Hinblick auf das eheähnliche Verhältnis und die deswegen gewünschte gemeinsame Unterbringung gekommen sei. Bereits diese Angaben erlauben den Schluss, dass der Antragstellerin bei ihren Großeltern, wenn auch ohne Frau …, eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Zudem hat die Antragstellerin in der o.g. Eidesstattlichen Versicherung auch angegeben, dass sie zusammen mit Frau … vom 12. November 2016 bis zum 15. November 2016 bei ihrem Vater übernachtet habe. Mit ihren Angaben hat die Antragstellerin daher nur glaubhaft gemacht, dass ihr eine Wohnmöglichkeit bei Verwandten (Großeltern, Vater) oder Freunden dann nicht zur Verfügung steht, wenn sie dort gemeinsam mit Frau … wohnen will. Dagegen lässt ihre Erklärung den Schluss zu, dass sie insbesondere z.B. bei ihren Großeltern in … wohnen kann, sofern sie dort ohne Frau … einzieht. Soweit die Antragstellerin trotz dieser Wohnmöglichkeit in einem Pkw nächtigt, begibt sie sich freiwillig in die Obdachlosigkeit.

c) Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsanspruch auf Zuweisung einer Unterkunft und insbesondere auch kein Anspruch auf Zuweisung einer gemeinsam mit Frau … zu bewohnenden Unterkunft zu.

Wie bereits ausgeführt, besteht ein Anspruch auf sicherheitsrechtliches Einschreiten im Rahmen der Obdachlosenfürsorge nur, soweit und solange eine Person die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zu 22 mutbarer Weise und Zeit beheben kann, wobei die Selbsthilfe des Betroffenen stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen hat. Demgemäß besteht im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge. Da die Antragstellerin u.a. bei ihren Großeltern wohnen kann, ist sie im Rechtssinne nicht obdachlos. Rechtlich unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin nicht zusammen mit Frau … bei ihren Großeltern wohnen kann. Denn der Antragstellerin ist es zuzumuten, die Wohnmöglichkeit bei ihren Verwandten zunächst in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies ihrem Wunsch, mit Frau … zusammenzuleben, zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Jobcenter … mit Bescheid vom 9. September 2016 der Antragstellerin und Frau … als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Juli 2016 bis April 2017 bewilligt hat, u.a. Grundmiete und Nebenkosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Damit obliegt es der Eigeninitiative der Antragstellerin und Frau …, sich eine gemeinsame Wohnung zu suchen und erneut entsprechende Leistungen beim Jobcenter zu beantragen. Abgesehen davon, dass einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht derselbe Schutz zukommt wie einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, stellt der Wunsch der Antragstellerin, die eheähnliche Gemeinschaft mit Frau … ohne Unterbrechung weiterführen zu können, im Hinblick auf den Grundsatz der Nachrangigkeit der Obdachlosenhilfe kein überwiegendes schützenswertes Interesse dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und den Empfehlungen in Nr. 1.5, 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. In Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn.14). Der danach anzusetzende Auffangwert von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

III.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von …, kommt nicht in Betracht.

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dürfen dabei nicht überspannt werden. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen daher bereits dann, wenn die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen sind, ein Erfolg also ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf die Erfolgsaussicht nicht verneint werden, wenn schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise unterschiedlich beantwortet werden können, entscheidend sind. Eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Klärung der Sach- und Rechtsfragen hat nicht zu erfolgen. Ist aber auch bei dem dargestellten eingeschränkten Prüfungsumfang ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, B.v. 22.5.2012 - 2 BVR 820/11 - NVWZ 2012, 1390 mit weiteren Nachweisen). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung dann, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO).

Da der Antrag hier ohne Erfolg blieb, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe somit nicht in Betracht, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der 30 Prozesskostenhilfe ankommt. Wegen der Eilbedürftigkeit konnte über beide Anträge zusammen entschieden werden.

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig bis einschließlich 4. Juli 2017 zur Verfügung zu stellen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist derzeit ohne festen Wohnsitz. Nach seinem Vorbringen (Niederschrift über die Stellung des Antrags nach § 123 VwGO vom 26.04.2017) hat er sich zuletzt in der Gemeinde … und im Gebiet der Antragsgegnerin aufgehalten. Die Gemeinden seien sich einig, dass die Antragsgegnerin für seine Unterbringung zuständig sei. Die Antragsgegnerin weigere sich jedoch, ihn unterzubringen, wenn er nicht ein Schreiben seiner Eltern beibringe, in dem diese bestätigen, dass sie nicht bereit seien, ihn aufzunehmen. Er habe sich deshalb auch schriftlich an seine Eltern gewandt, aber noch keine Antwort erhalten.

Ausweislich eines Vermerks vom 27. April 2017 in der Behördenakte war der Antragsteller für einige Tage im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin untergekommen. Die Obdachgeber könnten ihn aber nicht mehr weiter beherbergen. Die Antragsgegnerin habe, nachdem der Antragsteller dort mehrmals vorgesprochen hätte, geprüft, ob Maßnahmen zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit in Betracht kämen. U.a. sei der Antragsteller an eine Beratungsstelle für Suchtkranke verwiesen worden. Soweit ersichtlich habe er dort aber nicht vorgesprochen. Recherchen hätten ergeben, dass der Antragsteller seine Ausbildung, sonstige Arbeitsversuche und Therapien abgebrochen habe. Leistungen beim Jobcenter habe der Antragsteller soweit ersichtlich nicht beantragt.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin sei die Unterbringung des Antragstellers in einer Obdachlosenunterkunft weder sinnvoll noch zielführend und werde daher abgelehnt.

Weiter befinden sich in der Behördenakte E-Mails des Vaters und der Mutter des Antragstellers, in denen diese u.a. unter Hinweis auf ein Alkohol- und Drogenproblem des Antragstellers erklären, dass es ihnen nicht möglich sei, den Antragsteller aufzunehmen.

Am 26. April 2017 beantragte der Antragsteller bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts zur Niederschrift,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur verpflichten, ihm umgehend eine Obdachlosenunterkunft zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Es sei bereits ungeklärt, welche eigenen Anstrengungen der Antragsteller unternommen habe, um sich ggf. unter Ausschöpfung staatlicher Hilfen eine Unterkunft zu beschaffen.

Die Antragsgegnerin sei des Weiteren örtlich unzuständig. Nach ihren Erkenntnissen habe der Antragsteller bis vor kurzem bei seinem Vater gewohnt. In … sei er kurzfristig obdachlosenrechtlich untergebracht worden. Aufgrund seines Drogenproblems und der damit einhergehenden aggressiven Verhaltensweisen habe er aus der Unterkunft aber verwiesen werden müssen. Die im Gebiet von … eingetretene Obdachlosigkeit sei auch nicht wieder entfallen. Der Antragsteller habe im Anschluss an den zwangsweisen Auszug aus der Pension keine gesicherte Unterkunft mehr gefunden, sondern sich an wechselnden Notschlafplätzen aufgehalten.

Die Antragsgegnerin sei zudem nicht zur Bereitstellung einer Unterkunft verpflichtet, da die Maßnahme zur Gefahrenabwehr nicht geeignet sei. Die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Sicherheitsrecht setze dessen Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit voraus. Davon könne hier im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers aber nicht ausgegangen werden.

Schließlich sei die Antragsgegnerin für die Unterbringung des Antragstellers als untere Sicherheitsbehörde auch aus einem weiteren Grund nicht zuständig. Die entsprechende Verpflichtung sei subsidiär. Die Antragsgegnerin sei zur Abwendung einer infolge Obdachlosigkeit drohenden Gefahr nur insoweit verpflichtet, als die Problemlagen nicht über die bloße Unterkunftsbeschaffung hinausgehen würden. Dies sei vorliegend aber der Fall, da beim Antragsteller ein spezieller Betreuungs- und Sicherungsbedarf bestehe. Zuständig in solchen Fällen seien die Sozialleistungsträger und die Kranken- und Pflegeversicherung ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers.

Der Antragsteller hat anlässlich eines Telefonats mit dem Berichterstatter am 4. Mai 2017 mitgeteilt, dass er sich derzeit in der …-Klinik in … zu einer Entgiftungsmaßnahme aufhalte. Wie lange er dort bleiben könne, sei aber unklar, insbesondere wegen der Frage der Kostendeckung. Er beziehe derzeit keine Leistungen nach dem ALG II und sei auch nicht krankenversichert.

Bei einem weiteren Telefonat am 9. Mai 2017 teilte der Antragsteller mit, dass er am 11. Mai 2017 aus der Klinik entlassen werde. Der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin enthalte eine Vielzahl unzutreffender Angaben. So habe er schon seit längerem kein Drogenproblem mehr. (Der Alkoholentzug sei ebenfalls erfolgreich gewesen.) Es treffe auch nicht zu, dass er aufgrund aggressiven Verhaltens aus einer im Rahmen der Obdachlosenfürsorge zur Verfügung gestellten Unterkunft verwiesen worden sei. In … sei er nicht ordnungsbehördlich untergebracht worden. Er habe auch nicht zwischenzeitlich bei seiner Großmutter gewohnt. Die Anmietung des Apartments in …, in dem er für ca. 10 Tag bereits gewohnt habe, sei daran gescheitert, dass das Jobcenter nicht bereit gewesen sei, die Miete zu übernehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder dro-hende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anord-nungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungs-grund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Ver-hältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

2. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier vor, da der Antragsteller einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anordnungsanspruch auf (vorläufige) Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sowie einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat.

2.1 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass diese für die Unterbringung des Antragstellers örtlich zuständig ist.

Die örtliche Zuständigkeit für eine sicherheitsrechtliche Anordnung zur Behebung von Obdachlosigkeit richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG danach, wo der entscheidende Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Zuständig für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten zur Beseitigung der mit der Obdachlosigkeit einhergehenden Gefahr ist die Gemeinde, in der die aktuelle Obdachlosigkeit entstanden ist oder unmittelbar droht. Maßgeblich ist insoweit nicht, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war, bzw. wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er aktuell obdachlos geworden ist (BayVGH, B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023 – BayVBl. 1995, 729). Indem ein Betroffener vom Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) Gebrauch macht, kann er dabei in gewissem Umfang darauf Einfluss nehmen, wo die Obdachlosigkeit eintritt (BayVGH a.a.O.). Dies liegt in der Regelungsnatur des Sicherheitsrechts begründet, welches darauf gerichtet ist, die Gefahr dort zu bekämpfen, wo sie auftritt. Ein entsprechendes Ersuchen kann nur ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn sich der Betroffene beispielsweise allein deshalb an einen bestimmten Ort begibt, um dort Obdach zu beantragen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 30.7.2012 – 4 CE 12.1576 – juris Rn. 18; B.v. 7.1.2002 – 4 ZE 01.3176 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.4.1995, BayVBl 1995, 729/730; Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 7 Rn. 174, 179).

Im vorliegenden Fall kann auf der Grundlage des Sachverhalts, so wie er sich nach dem Vorbringen der Beteiligten darstellt, nicht angenommen werden, dass ein Unterbringungsanspruch weiterhin gegenüber der Gemeinde … geltend gemacht werden müsste bzw. die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Antragsgegnerin treuwidrig wäre. Der Antragsteller hat sich, nachdem er vorübergehend im Gebiet der Antragsgegnerin Obdach gefunden hatte (nach seinem Vorbringen beabsichtigte er ein Apartment, das ihm vorläufig zur Verfügung gestellt wurde, anzumieten), an die Antragsgegnerin gewandt, da absehbar war, dass er in der Unterkunft nicht mehr länger verbleiben kann. Die Antragsgegnerin hat hierauf auch nicht damit reagiert, dass sie den Antragsteller an die frühere Wohnsitzgemeinde (* …*) verwiesen hätte, sondern hat in der Folge geprüft, ob ihrerseits Maßnahmen veranlasst sind. Bei einer solchen Fallgestaltung ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die mit dem aktuellen auf ordnungsbehördliche Unterbringung gerichteten Antrag befasste Behörde – hier also die Antragsgegnerin – unabhängig davon, ob zunächst eine Verweisung auf die frühere Wohnsitzgemeinde möglich gewesen wäre –, örtlich zuständig ist und eine nachträgliche Berufung auf das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit (wie hier mit dem entsprechenden Vortrag im Gerichtsverfahren) nicht mehr in Betracht kommt.

2.2 Was das Vorbringen der Antragsgegnerin angeht, der Antragsteller wäre nicht unterbringungsfähig (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 6.8.2015 – 4 C 15.1578 – und B.v. 9.1.2017 – 4 C 16.2565 – beide in juris), ist vorab anzumerken, dass hinsichtlich des Umgangs mit obdachlosen Menschen, die häufig ein unbequemes und störendes Verhalten an den Tag legen, kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf. Für den Fall etwa, dass es zu erheblichen Unzuträglichkeiten gekommen ist, aufgrund derer es gerechtfertigt oder geboten erscheint, den Untergebrachten aus der ihm zugewiesenen Obdachlosenunterkunft zu verweisen, kann nicht ohne Weiteres bereits davon ausgegangen werden, dass keine Unterbringungsfähigkeit gegeben sei und damit die ordnungsbehördliche Verpflichtung, eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, entfiele. Je nach den Umständen muss die Behörde in solchen Fällen vielmehr auch in Betracht ziehen, ob nicht die Möglichkeit einer anderweitigen der Situation angemessenen Unterbringung besteht (vgl. Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, Nr. 3.1.5).

Im vorliegenden Fall kann aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und den in Bezug genommenen Unterlagen ersichtlich nicht gefolgert werden, dass der Antragsteller nicht unterbringungsfähig ist bzw. dies auch nur beachtlich wahrscheinlich wäre. Das von der Antragsgegnerin angenommene „massive Alkohol- und Drogenproblem“ des Antragstellers (dieser trägt vor, keine Drogen mehr zu nehmen; hinsichtlich seiner Alkoholabhängigkeit hat er auf den erfolgreichen Entzug verwiesen), reicht hierfür allein nicht aus. Und bezüglich des behaupteten aggressiven Verhaltens des Antragstellers, das dieser bestreitet, fehlt es an der belastbaren Darlegung konkreter Geschehnisse, die für die Bewertung von Bedeutung sein könnten.

2.3 Der Bejahung eines Anordnungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass, wie die Antragsgegnerin vorträgt, beim Antragsteller ein spezieller Betreuungsbedarf gegeben sei, der über die bloße Zurverfügungstellung einer Unterkunft weit hinausgehe.

Eine Aussage dazu, ob der Antragsteller wegen seiner Alkoholabhängigkeit einer weiteren medizinischen Behandlung bedarf und aufgrund der durch die Krankheit bedingten Folgeprobleme (wie u.a. auch der bestehenden Obdachlosigkeit) die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem SGB II oder XII vorliegen, deren Erbringung nicht der Antragsgegnerin als örtlicher Sicherheitsbehörde, sondern den zuständigen Sozialleistungsträgern obliegt, lässt sich aufgrund der vorliegenden Informationen nicht treffen. Allerdings spricht vieles dafür, dass dies der Fall ist, weshalb dem Antragsteller nur dringend geraten werden kann, abzuklären, ob ihm entsprechende Hilfen gewährt werden können und wenn dies der Fall ist, diese auch in Anspruch zu nehmen.

Auch wenn dem Antragsteller Hilfeleistungen nach dem SGB II oder XII zustehen sollten, ändert dies aber nichts daran, dass, solange diese nicht gewährt werden und ggf. in deren Rahmen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, die Antragsgegnerin weiterhin zur Abwehr einer bestehenden oder drohenden Obdachlosigkeit verpflichtet bleibt (zum Verhältnis von ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei Obdachlosigkeit und Hilfen nach § 67 SGB XII vgl. § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten).

2.4 Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass der (augenscheinlich mittellose) Antragsteller durch wie auch immer geartete Selbsthilfemaßnahmen die (drohende) Obdachlosigkeit abwenden könnte.

2.5 Der Anordnungsgrund folgt aus der Eilbedürftigkeit einer Regelung, da der stationäre Klinikaufenthalt des Antragstellers voraussichtlich am 11. Mai 2017 endet.

3. Im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Verfahren nur um eine vorläufige Rechtschutzgewährung geht und sich die maßgeblichen Verhältnisse kurzfristig ändern können, wird die Anordnung befristet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsteller verpflichtet ist, sich – ggf. unter Inanspruchnahme von behördlicher oder sonstiger Hilfe – um eine anderweitige Unterkunft zu bemühen. Bei Ablauf der Frist ist von der Antragsgegnerin erneut zu prüfen, ob dem Antragsteller weiterhin Obdachlosigkeit droht und eine Verlängerung der Unterbringung veranlasst ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.