Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Dez. 2016 - Au 6 S 16.1711

bei uns veröffentlicht am20.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein 1989 geborener, pakistanischer Asylbewerber, wendet sich gegen seine (landesinterne) Umverteilung in eine Gemeinschaftsunterkunft eines anderen Landkreises des Antragsgegners.

Der Antragsteller reiste im Frühjahr 2015 in die ...ein und stellte einen Asylantrag. Die Regierung von ... teilte ihn mit Bescheid vom 9. April 2015 dem Landkreis ... zu, wo ihm eine Unterkunft in ... zugewiesen wurde. Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 wurde dem Antragsteller als künftiger Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft in der ...-straße in ... zugewiesen, nachdem es in der vorherigen Unterkunft zu Beschwerden über das Verhalten des Antragstellers gekommen war. Ein Antrag des Antragstellers auf Umverteilung nach ... und in eine kleine Privatwohnung wegen einer Milbenallergie wurde durch die Regierung von ... mit Bescheid vom 13. Juni 2016 abgelehnt. Am 15. September 2016 informierte die Unterkunftsleitung der Unterkunft ... den Antragsgegner darüber, dass der Antragsteller erneut unangenehm aufgefallen sei. Er habe u. a. gedroht, die Duschkabine im Obergeschoss kaputt zu schlagen, wenn sie nicht sofort repariert werde. Am 1. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller den Umzug in eine Privatwohnung aufgrund gesundheitlicher Probleme und um besser studieren zu können. Am 2. Dezember 2016 erfolgte erneut eine Beschwerde der Unterkunftsleitung gegenüber dem Antragsgegner wegen des Verhaltens des Antragstellers in der Unterkunft ... Insbesondere äußere der Antragsteller Beleidigungen gegenüber der Unterkunftsleitung, verweigere jede Zusammenarbeit und Kooperation, die Unterkunft sauber und in Ordnung zu halten und provoziere seine Mitbewohner.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Dezember 2016 teilte die Regierung von ... den Antragsteller ab dem 13. Dezember 2016 dem Landkreis ... zu (Nr. 1) und wies ihm als künftigen Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft in ... zu (Nr. 2). Zudem wurde festgelegt, dass er bis zum 13. Dezember 2016 zum Einzug in die genannte Unterkunft verpflichtet sei (Nr. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Nr. 3 nicht rechtzeitig nachkomme, wurde die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang angedroht (Nr. 4). Der Bescheid beruhe auf Art. 1, 3 und 5 Abs. 2 AufnG; § 1 AsylbLG bzw. § 7 (Unterbringungsverfahren) bzw. § 8 (landesinterne Umverteilung) DVAsyl; § 50 AsylG; § 11 DVAsyl; Art. 29 i. V. m. Art. 34 und 36 BayVwZVG; Art. 3 BayVwVfG. Der Antragsteller unterliege den Bestimmungen des Aufnahmegesetzes; nach den angeführten Rechtsgrundlagen sei die Regierung zuständig und zu der getroffenen Entscheidung berechtigt.

Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (Az. Au 6 K 16.1710) und beantragt, den Bescheid vom 5. Dezember 2016 aufzuheben. Über die Klage wurde noch nicht entschieden.

Gleichzeitig beantragt der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Der Antragsteller führt aus, dass es ihm durch die Umverteilung erschwert werde, sein Studium an der Hochschule ... weiter zu betreiben. Er besuche einen Sprachkurs, der am 16. Februar 2017 enden werde. Auch möchte er zu seiner religiösen ...-Gemeinde Kontakt halten. So könne er wegen der Umverteilung nicht seinen Kalifa treffen, sowie nicht am Gottesdienst in der neu errichteten ...-...-Moschee in ... teilnehmen und mit seiner Religionsgemeinschaft feiern. Die Vertreter des Antragsgegners würden ihn ungerecht behandeln. Aufgrund seiner Erkrankung und wegen der Konflikte mit seinen Mitbewohnern sunnitischen Glaubens brauche er eine private Wohnung.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Umverteilung sei rechtmäßig und erfolge hier aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Antragsteller habe mit seinem Verhalten die innere Ordnung und den internen Betriebsablauf der Unterkunft in ... wiederholt gestört, insbesondere trete er aggressiv auf, beschimpfe Mitarbeiter und provoziere Mitbewohner. Eine Stellungnahme der Asylsozialberatung bestätige dies. Die Umverteilung verfolge das Ziel, weitere Vorfälle in der bisherigen Unterkunft zu verhindern und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf wiederherzustellen. Die Umverteilung nach ... sei erforderlich, da dort eine reine Männerunterkunft unterhalten und damit die Gefährdung von Frauen und Kindern durch den Antragsteller vermieden werde. Zudem sei für den Antragsteller aufgrund seines Verhaltens eine Unterkunft mit ständig anwesendem Sicherheitsdienst erforderlich, wie sie für ... lediglich in ... vorhanden sei. Aufgrund wiederholten Fehlverhaltens trotz Aufforderungen, das störende Verhalten zu unterlassen, sei die Umverteilung angemessen. Bereits im Juli 2015 sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass sein störendes Verhalten nicht erwünscht sei und Konsequenzen habe. Die Aufnahme eines Studiums sei bisher noch nicht erfolgt. Jedenfalls sei ein solches auch bei einer Unterkunft in ... möglich. Der Anfahrtsweg würde sich lediglich verlängern. Ebenso wenig werde durch die Umverteilung die Religionsausübung verhindert. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, Kontakt mit den Mitgliedern seiner Gemeinde zu haben und an religiösen Veranstaltungen in ... teilzunehmen. Gesundheitliche Gründe, die zwingend eine Unterkunft in ... erfordern würden, lägen nicht vor. In ... erhalte der Antragsteller ein teppichfreies Zimmer.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid der Regierung von ... vom 5. Dezember 2016 hat keinen Erfolg.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht kraft Gesetzes (hier: Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AufnG, § 75 Abs. 1 AsylG) oder aufgrund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt. Ob ein hiernach erforderliches besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen.

Lässt sich bei summarischer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich dagegen aufgrund einer summarischen Überprüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so kann in der Regel ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aufschubinteresse überwiegt. Lässt sich schließlich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die evidente Rechtswidrigkeit feststellen, weil der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf oder sich schwierige und nicht eindeutig höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen stellen, bedarf es zur Entscheidung einer Abwägung der Interessen im Einzelfall. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt würde.

Im vorliegenden Fall erweist sich der Bescheid vom 5. Dezember 2016 bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein überwiegendes Interesse am Fortbestand des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs gegeben ist.

a) Die angefochtene Zuweisungsentscheidung, die auf § 50 AsylG, § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl, § 1 Abs. 1 AsylbLG, Art. 1, 3 und 5 Abs. 2 AufnG beruht, ist formell rechtmäßig.

Die Regierung von ... ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl für die Zuweisungsentscheidung zuständig. Der Antragsteller ist leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so dass hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl die Regelungen des § 50 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG Anwendung finden. Einer Anhörung und Begründung bedarf es demnach nicht (§ 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 AsylG). Der angefochtene Bescheid ist schriftlich erlassen, die Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt (§ 50 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

b) Die Zuweisung ist nach derzeitiger Aktenlage auch materiell rechtmäßig.

aa) Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl. Es handelt sich um eine vom Antragsteller nicht beantragte landesinterne Umverteilung aus Gründen des öffentlichen Interesses. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere aus den in § 10 DVAsyl genannten Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 DVAsyl). Nach § 10 Nr. 1 Buchst. d) DVAsyl liegen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt werden.

bb) Nach derzeitiger Aktenlage stört der Antragsteller durch sein Verhalten die innere Ordnung und den internen Betriebsablauf der Unterkunft ... erheblich. Gemäß den in den Akten befindlichen Meldungen der Heimleitung vom 15. September 2016 (Bl. 180 d. Behördenakte) bzw. der Stellungnahme der Asylsozialberatung (Bl. 192/193 d. Behördenakte) behandelt er Einrichtungsgegenstände nicht sachgemäß, droht mit deren Beschädigung, hält die Gemeinschaftsküche nicht sauber, tritt aggressiv auf, beschimpft Mitarbeiter und provoziert Mitbewohner. Die in den Behördenakten enthaltenen Schilderungen der Vorkommnisse in der Unterkunft in ... erscheinen plausibel und nachvollziehbar. Die Konfliktsituation geht andeutungsweise auch aus der Antragsbegründung des Antragstellers hervor. Durch sein Verhalten erschwert der Antragsteller ein geordnetes Miteinander der Bewohner. Hierzu gehört insbesondere, dass Einrichtungsgegenstände, die dem Gebrauch aller Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft dienen, durch sachwidrige Benutzung in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtig werden und dadurch der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung steht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Reinhaltung der Gemeinschaftsunterkunft. Soweit der Antragsteller Fotografien vorlegt, die die unzumutbaren Zustände belegen sollen, ist er gehalten, seinen Teil zur Aufrechterhaltung der Reinlichkeit beizutragen. Für ein geordnetes Zusammenleben ebenso erforderlich ist ein respektvoller Umgang untereinander. Beschimpfungen und Beleidigungen bergen ein erhebliches Konfliktpotential und erschweren eine zielführende Kommunikation. Auch hierdurch wird die innere Ordnung einer Gemeinschaftsunterkunft beeinträchtigt. Die Umverteilung liegt daher im öffentlichen Interesse (§ 9 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 3 DVAsyl).

cc) Dem Antragsteller stehen darüber hinaus keine familiären oder sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 9 Abs. 6 DVAsyl zur Seite, denen derart Rechnung zu tragen wäre, dass sich der streitgegenständliche Bescheid trotz des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterkunftsbetriebs als rechtswidrig erweisen würde. Die vom Antragsteller angeführte Teilnahme am religiösen Leben der ... ist nicht in gleicherweise schutzwürdig, wie die in § 50 Abs. 4 Satz 2 AsylG, § 9 Abs. 6 DVAsyl aufgeführten Beziehungen zu Eltern und minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht. Der Antragsteller ist in seiner Glaubensausübung auch nicht grundsätzlich beeinträchtigt, ihm ist lediglich der äußere Kontakt mit der ...-Gemeinde und deren religiösen Einrichtungen in ... aufgrund größerer Entfernung erschwert (forum externum). Dies ist jedoch für die Dauer seines Asylverfahrens zumutbar, denn die Bedeutung des Kontakts des Antragstellers mit seiner religiösen Gemeinde ist nicht gleichzusetzen mit der Bedeutung des Kontakts eines Kindes zu seinen Eltern oder von Ehegatten untereinander (so auch VG Ansbach, U. v. 27.3.2009 - AN 10 K 08.30467 - juris Rn. 19). Dies gilt auch für den von ihm gewünschten studienbezogenen Sprachkurs. Im Übrigen spricht auch die gesetzgeberische Wertung in § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach Asylbewerber keinen Anspruch darauf haben, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, gegen die Annahme, dass Wünsche einer konkreten Religionsausübung oder einer erleichterten Teilnahme an einem Sprachkurs allein einen besonderen Grund darstellen würden, der einer Umverteilung entgegenstehen könnte.

dd) Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Die Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Es ist nicht erkennbar, dass sich der Antragsgegner von sachfremden Erwägungen leiten ließ oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat. Dass der Antragsgegner das Interesse des Antragstellers am weiteren Verbleib in der Unterkunft in ... als weniger schutzwürdig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der inneren Ordnung der bisherigen Gemeinschaftsunterkunft gewertet hat, ist angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Ordnung der Unterkunft wiederholt gestört hat, sowie der gesetzlichen Wertung, dass ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG), rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere weder ersichtlich noch vorgetragen, dass kurzfristig auch eine Umverteilung in eine nähergelegene Unterkunft mit Sicherheitsdienst möglich gewesen wäre. Der Antragsgegner hat in nachvollziehbarer Weise die Notwendigkeit eines Sicherheitsdienstes aufgrund des aggressiven und provozierenden Verhaltens des Antragstellers begründet. Für die Verlegung des Antragstellers konkret nach ... - der einzigen Unterkunft im Einzugsbereich mit Sicherheitsdienst - bestehen somit sachliche Gründe.

ee) Die Umverteilung ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet, die Störung der inneren Ordnung in der Unterkunft in ... zu beseitigen. Aufgrund des durchgehend vorhandenen Sicherheitsdienstes in der Unterkunft ... wird die Problematik dabei nicht nur verlagert, sondern kann voraussichtlich in wesentlichen Teilen unterbunden werden. Die Umverteilung ist erforderlich. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, nachdem der Antragsteller die erfolgten Ermahnungen nicht zum Anlass genommen hat, sein Verhalten zu ändern. Die Zuweisung in eine Privatwohnung würde falsche Anreize setzen und kommt deshalb nicht in Betracht. Die Umverteilung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers, die über die mit jeder Umverteilungsentscheidung verbundene Einschränkung hinausgeht, ist nicht zu erkennen. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers bezüglich seiner Teilnahme am Sprachkurs und am religiösen Leben seiner Gemeinde in ... Der Antragsteller ist in seiner Glaubensausübung nicht grundsätzlich beeinträchtigt, ihm ist lediglich der äußere Kontakt mit der ...-Gemeinde und deren religiösen Einrichtungen in ... aufgrund größerer Entfernung erschwert. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller den Anlass für die Umverteilung durch sein aggressives und störendes Verhalten in der bisherigen Unterkunft selbst herbeigeführt hat, beeinträchtigt die weitere Entfernung zu ... den Antragsteller nicht unangemessen. Dem Besuch seines Religionsführers in ... Ende März 2017 kann er durch eine Anreise von ... aus beiwohnen. Dies gilt auch im Hinblick auf das vom Antragsteller behauptete Studium an der Hochschule ... Bis jetzt hat der Antragsteller nur die Teilnahme an einen Sprachkurs dargelegt, der am 16. Februar 2017 (in der Klagebegründung wohl versehentlich 16. Februar 2016) endet. Weitere Angaben, insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Umfang des Sprachkurses, erfolgten nicht. Der Besuch des Sprachkurses in den verbleibenden eineinhalb Monaten (in den Weihnachtsferien findet regelmäßig kein Hochschulbetrieb statt) ist grundsätzlich jedenfalls auch von ... aus möglich. Auch stehen gesundheitliche Gründe einer Umverteilung nicht entgegen. Die Hausstaubmilbenallergie lässt nicht erkennen, warum eine Unterkunft in der Nähe von ... erforderlich sein soll. In ... erhält der Antragsteller ein teppichfreies Zimmer.

ff) Auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers überwiegt demnach das öffentliche Interesse am gesetzlich angeordneten Sofortvollzug.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG; BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 21 C 16.30043 - juris).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung


(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung


(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die V

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 21 C 16.30043

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor I. Der Rechtsstreit wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen. II. Die Beschwerde wird verworfen. III. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 201

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(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Tenor

I.

Der Rechtsstreit wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen.

II.

Die Beschwerde wird verworfen.

III.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2016 wird in Nr. III. (Streitwertfestsetzung in Höhe von 20.000,00 €) von Amts wegen aufgehoben.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 20.000,00 €.

Der Kläger, seine Ehefrau und zwei Kinder sind Asylbewerber im laufenden Asylverfahren und waren in der Gemeinschaftsunterkunft N. untergebracht. Mit seiner ursprünglich vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth erhobenen Klage wollte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gestattung seines Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft erreichen (Krankheit des Sohnes, Schwangerschaft der Ehefrau).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führte der Beklagte aus, der Kläger sei gemäß § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 4 Abs. 1 AufnG grundsätzlich verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des Art. 4 Abs. 6 AufnG liege nicht vor.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2016 wurde das Verfahren durch die Berichterstatterin nach Klagerücknahme eingestellt und der Streitwert auf 20.000,00 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei in Verfahren nach dem Aufnahmegesetz ein Streitwert von 5.000,00 € pro Person festzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2008 - 21 C 08.30322 - juris).

Die Landesanwaltschaft Bayern verweist darauf, dass die Streitwertbeschwerde wegen § 80 AsylG unzulässig sei.

II. 1. Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).

2. Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit unzulässig und deshalb zu verwerfen. Bei dem Streitwertfestsetzungsbeschluss handelt es sich um eine Nebenentscheidung, die zu einer Rechtsstreitigkeit nach dem AsylG ergangen ist und die dem Rechtsmittelausschluss des § 80 AsylG unterliegt.

2.1 Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz - vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Diese Bestimmung findet auch auf sonstige Nebenverfahren wie z. B. Kostenangelegenheiten Anwendung (vgl. BT-Drs. 12/2062 Begr. S. 41 zum wortgleichen § 78 AsylVfG).

Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG ist danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat. Dies ist bei Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat, immer der Fall. Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist nach dem Gefüge und Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen. So liegt es nahe, dass Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Unterbringung und Verteilung Asylbegehrender (§§ 44 ff. AsylG) ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz finden (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.1997 - 1 C 6/97 - juris Rn. 14).

2.2 Nach diesem Maßstab ist die vorliegende Streitigkeit unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Asylgesetz zuzurechnen, weil im Falle des Klägers die landesinterne Umverteilung in das durch die Vorschriften der §§ 44 bis 53 AsylG geregelte System der Unterbringung und Verteilung der asylbegehrenden Ausländer eingebettet ist und hier ihre Grundlage hat.

Der Kläger, der im Juni 2014 einen Asylantrag gestellt hat und sich noch im Asylverfahren befindet, gehört zu dem von § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfassten Personenkreis. Danach sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind nach § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylG sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Die Behörde hat über die Unterbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 AsylG enthält zwar keine an Länder oder Gemeinden gerichtete Verpflichtung, die für die Unterbringung von Asylsuchenden notwendigen Aufnahmekapazitäten durch Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften zu schaffen. Für den Fall, dass ausreichende Aufnahmekapazitäten in Gemeinschaftsunterkünften verfügbar sind, hat die Ausländerbehörde die Regelunterbringung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 sowie die in § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylG das behördliche Ermessen lenkende Regelung zu beachten. Die Behörde darf insoweit keine von der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung des Asylgesetzes abweichende Entscheidung im konkreten Einzelfall treffen (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 11). Soweit der in § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG benannte Personenkreis mit demjenigen des Art. 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) deckungsgleich ist - wie hier -, hat der bayerische Gesetzgeber in Art. 4 AufnG unter Wahrung der in § 53 Abs. 1 AsylG getroffenen Grundsatzentscheidung des Bundesgesetzgebers die Voraussetzungen der privaten Wohnsitznahme näher ausgestaltet. So hat er in Art. 4 Abs. 6 AufnG durch nicht abschließende Aufzählung („insbesondere“) „begründete Ausnahmefälle“ ausgeführt, in denen nach Ausübung behördlichen Ermessens der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden kann.

Da es sich vorliegend beim Kläger um einen Asylbewerber im laufenden Asylverfahren handelt, der dem personellen Anwendungsbereich des § 53 AsylG unterfällt, handelt es sich bei seinem Begehren nach privater Wohnsitznahme um eine Rechtsstreitigkeit, die ihre Grundlage im Asylgesetz, nämlich in § 53 Abs. 1 AsylG, hat. Die nähere Ausgestaltung der im Asylgesetz normierten Grundsatzentscheidung durch den bayerischen Gesetzgeber in Art. 4 AufnG steht dieser Zuordnung nicht entgegen. Kern der Streitigkeit ist eine Vorschrift des Asylgesetzes, denn mit dem Begehren der Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft soll im Ermessensweg eine Ausnahme von der Regelunterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG erreicht werden. Dem entspricht die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 AufnG, wonach die §§ 11 und 75 AsylG (Ausschluss von Widerspruch und aufschiebender Wirkung der Klage) unberührt bleiben. Damit hat der Landesgesetzgeber deutlich gemacht, dass Streitigkeiten wie die vorliegende solche nach dem Asylgesetz sind.

Die Frage, ob die Vorschrift des § 53 AsylG über die Laufzeit des Asylverfahrens hinaus Geltung beanspruchen kann, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

3. Die Aufhebung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in Nr. III. des Beschlusses vom 13. Januar 2016 (B 3 K 15.866) erfolgt von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GKG). Da es sich um ein Klageverfahren nach dem Asylgesetz handelt und auf Klägerseite nur eine Person am Verfahren beteiligt ist (als Kläger, § 63 Nr. 1 VwGO), ist davon auszugehen, dass der Gegenstandswert 5.000,00 € (§ 30 Abs. 1 RVG) beträgt.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.