Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Juni 2016 - Au 5 S 16.773

published on 29/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Juni 2016 - Au 5 S 16.773
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung.

Das gegenständliche Vorhaben im Erdgeschoss des Gebäudes ..., ... auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist von der Antragsgegnerin am 19. Januar 2016 als Verkaufskiosk mit Wettannahmestelle genehmigt worden.

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des seit 10. Juni 2015 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin. In diesem ist in § 4 Abs. 1 für den gegenständlichen Bereich ein Mischgebiet festgesetzt. § 4 Abs. 3 des Bebauungsplanes setzt die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit von Gartenbaubetrieben, Vergnügungsstätten, Bordellen, bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution fest.

Die Antragsgegnerin führte am 7. März 2016 in den Räumlichkeiten der Antragstellerin eine Baukontrolle durch. In dem hierüber gefertigten Aktenvermerk wird festgestellt, in den Räumlichkeiten seien zwei Wettterminals mit Monitoren, zwei weitere Monitore, von denen einer außer Betrieb gewesen sei, und ein PC-Monitor vorhanden gewesen, die Fußball-Livedaten anzeigten.

Am 6. April 2016 führte die Antragsgegnerin eine weitere Baukontrolle durch. Bei dieser wurden wiederum laut Aktenvermerk mit Lageplan und Lichtbildern zwei Wettterminals mit Monitoren sowie drei Monitore, von denen einer außer Betrieb war, festgestellt. Des Weiteren wurde das Vorhandensein eines Kaffeeautomaten festgestellt.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, die im Bescheid vom 19. Januar 2016 als Verkaufskiosk mit Wettannahmestelle genehmigten Räume auf dem Grundstück ..., ... als Vergnügungsstätte zu nutzen und ordnete zu diesem Zweck die Beseitigung der zwei installierten Wettterminals mit Monitoren sowie von zwei weiteren installierten Monitore bis 23. Mai 2016 an (Nr. 1 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass die Antragstellerin die in Nr. 1 getroffene Anordnung nicht fristgemäß erfülle, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht (Nr. 3 des Bescheides).

Zur Begründung des Bescheides hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Nutzungsuntersagung auf der Vorschrift des Art. 76 Satz 2 BayBO beruhe, nach der die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt würden, diese Nutzung untersagen könne. Das Vorhaben sei damals ausdrücklich nur aufgrund der Ausgestaltung gemäß der eingereichten Betriebsbeschreibung bauaufsichtlich genehmigt worden, da es sich bei dieser Ausgestaltung des Vorhabens nicht um eine Vergnügungsstätte handele. Eine Voraussetzung sei dabei, dass keine Monitore errichtet werden dürften, um die Besucher zu einem längeren Verweilen zu animieren. Die sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung liege regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil bei einer illegalen Nutzung die Vorbildwirkung eine Nachahmung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und damit eine Verfestigung baurechtswidriger Zustände befürchten lasse. Dieser Regelfall sei vorliegend gegeben. Die Monitore und Wettterminals ließen sich, im Vergleich zu baulichen Anlagen und Gebäudeteilen, leicht entfernen, ohne dass hierfür nennenswerte Kosten entstünden. Nachdem der Betreiber der Aufforderung zur Entfernung der Monitore nicht nachgekommen sei, entspreche es pflichtgemäßem Ermessen, die Nutzungsuntersagung anzuordnen. Es sei kein schutzwürdiges Interesse des Betreibers zu erkennen, da bereits in der eingereichten Betriebsbeschreibung der Verzicht auf Monitore bekräftigt worden sei. Im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse des Betreibers sei auch die Höhe des Zwangsgeldes angemessen.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. Mai 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 23. Mai 2016, unter dem Az. Au 5 K 16.772 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2016 aufzuheben.

Mit weiterem Schreiben vom 23. Mai 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 23. Mai 2016, hat die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei dem Betrieb nicht um eine Vergnügungsstätte handele. Die zu beseitigenden Monitore seien keine, die den Charakter einer Vergnügungsstätte begründen würden. Es handele sich nur um Selbstbedienungsterminals. Des Weiteren gehe aus der Verfügung nicht hervor, welche Monitore entfernt werden sollten. Es liege eine unbestimmte Verfügung und damit ein offensichtlich rechtswidriger Bescheid vor. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2015, Az. 15 CS 15.9, auf den sich die Antragsgegnerin wohl stütze, weiche von der Entscheidungspraxis der übrigen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte ab. Gemäß den im Beschluss aufgestellten Kriterien wäre jede Wettvermittlungsstelle eine Vergnügungsstätte. Der Hauptzweck einer Vergnügungsstätte bestehe darin, dass die Besucher dort verweilten und sich gegebenenfalls mit anderen Besuchern dort austauschten. In einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 17. Juni 2014, Az. 8 B 16/14, stelle dieses fest, dass allein das Vorhandensein von automatisierten Wettterminals mit der Möglichkeit, Sportereignisse live zu bewetten, nicht zu der Bewertung des Betriebs als Vergnügungsstätte führe. Nach einer Gesamtschau der Umstände liege hier kein Wettbüro, sondern ein Ladengeschäft zum Verkauf von Sportwetten vor. Es gebe insbesondere keine Fernsehbildschirme, auf denen Sportereignisse übertragen würden. Es gebe weiterhin keine Sitzgelegenheiten, es würden keine Speisen verabreicht oder Getränke ausgeschenkt und es würden keine Unterhaltungsspiele angeboten. Ferner sei die Nutzfläche der Räumlichkeiten mit 20 qm äußerst gering. Laut Statistik aus vergleichbaren Gerichtsverfahren sei von einer Verweildauer der Besucher von wenigen Minuten auszugehen. Vor diesem Hintergrund liege kein Verweilcharakter vor. Allein das Anbieten von Live-Wetten führe nicht zu dem Charakter einer Vergnügungsstätte. Angesichts der geringen Verweildauer sei die Einschätzung, dass eine Vergnügungsstätte vorliege, nicht haltbar. Im Übrigen seien im Rahmen des staatlichen Anbieters „...“ in den Lotto-/Toto-Annahmestellen vergleichbare Wettterminals vorhanden. Des Weiteren seien ca. 80 Prozent der vermittelten Wetten sogenannte Kombinationswetten, die sich auf mehrere Sportereignisse bezögen. Bei diesen könnte nur eines der bewetteten Ereignisse live mitverfolgt werden, vor diesem Hintergrund sei es praxisfern, davon auszugehen, dass der Kunde ein Sportereignis mit anderen Kunden mitverfolge. Die Nutzungsuntersagung sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin ausschließlich gegen den Betrieb der Antragstellerin vorgehe, obwohl es zahlreiche weitere Betriebe gebe, in denen sich vergleichbare Wettterminals befänden.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 3. Juni 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Nutzungsuntersagung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Grundsätzlich sei der Ausspruch einer Nutzungsuntersagung bereits dann gerechtfertigt, wenn ein genehmigungspflichtiges Vorhaben über keine Baugenehmigung verfüge und damit in formeller Hinsicht rechtswidrig sei und in materieller Hinsicht keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit gegeben sei. Mit der Anbringung der gegenständlichen Monitore habe die Antragstellerin die Variationsbreite der genehmigten Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verlassen. Nunmehr betriebe die Antragstellerin ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2016, Az. 15 CS 16.300. Eine verfahrensfreie Nutzung sei darin nicht zu sehen. Ermessensfehler bestünden nicht. Die ausgeübte Nutzung sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. .... Vergnügungsstätten seien im Plangebiet unzulässig. Eine Vergleichbarkeit mit den „...“ sei nicht gegeben, da diese stärker reglementiert würden und die Wettausgestaltung und das Angebot sich deutlich von einer Vergnügungsstätte unterschieden. Die Behauptung, dass die Antragsgegnerin in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle nicht einschreite, greife nicht. Es gelte das Gebot des systemgerechten Vorgehens. Die Antragstellerin habe Vergleichsfälle nur pauschal aufgelistet, ohne darzulegen, ob eine Vergleichbarkeit gegeben sei. Priorisiert würden zunächst die reinen Wettbüros aufgegriffen. Aber auch die aufgeführten Schank- und Speisewirtschaften mit einer Nebennutzung von Wettterminals ständen bereits im Fokus der Bauaufsicht. Der Nutzungsuntersagung des formell als auch materiell illegal betriebenen Wettbüros könne nur dadurch entsprochen werden, dass die Gegenstände, in welchen sich die rechtswidrige Nutzung manifestiere, entfernt würden. Die im Bescheid angegebene Anzahl der Monitore sei nur eine Konkretisierung der Nutzungsuntersagung. Eine Beschränkung auf bestimmte Bildschirme sollte dabei nicht vorgenommen werden.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, denn der Klage der Antragstellerin kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Vorliegend wurde jedoch bezüglich der Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung aus Nr. 1 die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Nr. 2 des Bescheides angeordnet. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach Art. 21a Satz 1 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

2. Der Antrag ist in der Sache nicht begründet.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.

Die demnach zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass sich die Nutzungsuntersagung nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung im Hauptsacheverfahren als voraussichtlich rechtmäßig erweisen wird und die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die formelle Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs der in Nr. 1 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung ist unproblematisch gegeben.

b) Die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids angeordnete Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung bezüglich der Wettterminals und Bildschirme ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Nach Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn Anlagen in Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist regelmäßig die formelle Illegalität des Vorhabens ausreichend, das heißt eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 76 Rn. 282). Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vereinbarkeit eines bestimmten Vorhabens bzw. einer bestimmten Nutzung mit dem öffentlichen Baurecht vor dessen tatsächlicher Realisierung in einem geordneten Genehmigungsverfahren geprüft wird und außerdem vermieden wird, dass sich derjenige, der eine ungenehmigte Nutzung aufnimmt, ungerechtfertigte Vorteile gegenüber gesetzestreuen Bürgern verschafft.

Etwas anderes gilt nur, wenn eine materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich gegeben ist. Dann ist eine dennoch erfolgte Nutzungsuntersagung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 282).

aa) Die gegenständliche Nutzung ist formell illegal, da eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt.

Eine Nutzungsänderung, die zu einer erneuten Genehmigungspflicht führt, setzt voraus, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und dass für die geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung (BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - juris). Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i. S. d. Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt vor, wenn der Anlage wenigstens teilweise eine neue Zweckbestimmung gegeben wird und die Änderung baurechtlich relevant ist (BayVGH, U. v. 18.5.1982 - 1 B-179-79 - BayVBl 1983, 656). Der bauordnungsrechtliche Begriff der Nutzungsänderung stimmt mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Nutzungsänderung i. S. d. § 29 Baugesetzbuch (BauGB) überein (BVerwG, U. v. 11.11.1988 - 4 C 50/87 - NVwZ-RR 1989, 340). Eine Nutzungsänderung i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt auch bei einem Vorhaben vor, durch dessen Verwirklichung die bisherige Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (BVerwG. U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166).

Nach den von der Antragsgegnerin am 7. März 2016 und 6. April 2016 durchgeführten Baukontrollen hat die Antragstellerin in der Betriebsstätte Bildschirme installiert, auf denen die aktuellen Wettquoten und Live-Wetten angezeigt werden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in der Betriebsstätte zwei Wettterminals aufgestellt, die auch als Bildschirme verwendet werden können, um sich Live-Wetten anzeigen zu lassen. Die Wettterminals und die Bildschirme waren - bis auf einen - zum Zeitpunkt der Baukontrollen auch in Betrieb. Die Anbringung von derartigen Bildschirmen begründet die Einstufung des Vorhabens als Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Dabei wird zwischen sogenannten „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinne fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzukommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 m. w. N. - NVwZ-RR 2015, 774).

Dabei reicht für die Annahme einer Vergnügungsstätte schon die Möglichkeit aus, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten um die aktuellen Quoten und Ergebnisse live zu verfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300, juris Rn. 24 m. w. N.). Dies ergibt sich aus dem Konzept, dass ein Wettbüro in dieser Form es ermöglicht, während laufender Sportereignisse auf diese zu wetten und insbesondere auf eine Reihe von bestimmten Ereignissen nacheinander zu wetten. Daraus begründen sich der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Das Bereitstellen von Sitzgelegenheiten, Speisen und Getränken und von weiteren Unterhaltungsangeboten wie Fernsehbildschirmen und Unterhaltungsspielen sind dabei nur weitere Indizien für den Verweilcharakter, dafür aber nicht zwingend erforderlich (BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300, juris Rn. 24). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist vorliegend - wie sich dem Aktenvermerk zur Baukontrolle mit Lichtbildern entnehmen lässt - ein Angebot von Getränken in Form eines Kaffeeautomaten gegeben. Dies lässt auch die von der der Antragstellerin vorgetragene Annahme einer Verweildauer von wenigen Minuten bezweifeln.

Ebenso führt die Größe bzw. Nutzfläche des Betriebes nicht zu einer anderen Einschätzung. Zum einen beträgt die Nutzfläche laut Bauantrag und Bauplänen mit ca. 63 qm um einiges mehr als die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragenen 20 qm und kann damit nicht mehr als äußerst gering bezeichnet werden. Des Weiteren spielt dieses Kriterium eine Rolle bei der Unterscheidung von kerngebietstypischen und nichtkerngebietstypischen Vergnügungsstätten eine Rolle. Der Begriff der Vergnügungsstätte selbst ist dagegen nicht an eine bestimmte Größe oder Nutzfläche gebunden (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 a. a. O.).

Damit ist die untersagte Nutzung formell rechtswidrig, da sich die Nutzung der Betriebsstätte als Vergnügungsstätte nicht mehr im Rahmen der Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Verkaufskiosk mit Wettannahmestelle bewegt. Diese Nutzungsänderung ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Eine verfahrensfreie Nutzungsänderung nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO kommt nicht in Betracht, da für eine Vergnügungsstätte eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung als für ein Ladengeschäft vorzunehmen ist.

bb) Die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine Vergnügungsstätte stellt sich auf dem gegenständlichen Grundstück als bauplanungsrechtlich unzulässig dar.

Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Vorliegend sind Vergnügungsstätten durch § 4 Abs. 3 des Bebauungsplanes Nr.... der Antragsgegnerin im gegenständlichen Bereich als bauplanungsrechtlich unzulässig festgesetzt. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung des Vorhabens als Vergnügungsstätte ist nicht gegeben.

cc) Im Rahmen der Nutzungsuntersagung ist auch die Verpflichtung zur Beseitigung der Monitore rechtmäßig.

Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung vor, wird der Zweck der Untersagungsverfügung regelmäßig durch ein schlichtes Unterlassen im Sinne eines Aufgebens des bisherigen rechtswidrigen Nutzungsverhaltens erfüllt. In diesen Fällen erschöpft sich der Regelungsinhalt einer Nutzungsuntersagung im Grundsatz in einem bloßen Unterlassen des rechtswidrigen Verhaltens. Anordnungen, die darüber hinaus auch ein positives Tun, z. B. die Entfernung bestimmter Gegenstände, verlangen, können in diesen Fällen grundsätzlich nicht auf die Rechtsgrundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden. Allerdings kann eine Nutzungsuntersagung ausnahmsweise dann die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. In einem solchen Fall kann die Anordnung, bestimmte Gegenstände zu entfernen, deshalb eine Nutzungsuntersagung im engeren Sinne sein, die auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden kann (BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl 2008, 629). Letzteres ist hier der Fall. Die Nutzungsänderung ergibt sich vorliegend aus der Anbringung der Bildschirme, die die bauplanungsrechtliche Einstufung als Vergnügungsstätte begründen. Damit ist die Beseitigung dieser Gegenstände notwendigerweise Teil der Nutzungsuntersagung. Ein bloßes Unterlassen im Sinne des Außer-Betrieb-Setzens ist nicht ausreichend, da eine ständige Überprüfung der Antragsgegnerin nicht zumutbar und auch nicht praktikabel wäre.

Die Beseitigungsanordnung ist auch nicht unbestimmt. Aus der Tenorierung und der Begründung des Bescheids ist ersichtlich, dass die Erfüllung der Anordnungen betreffend die Nutzungsuntersagung sich in der Beseitigung der in den Räumlichkeiten vorhandenen Bildschirme manifestiert. Der Antragstellerin als Adressatin des Bescheids ist damit eine klare Handlungsanweisung aufgegeben. Diese Beseitigungsanordnung ist eine Konkretisierung der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung.

c) Das von der Antragsgegnerin ausgeübte Ermessen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 a. a. O.; BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35; sog. intendiertes Ermessen). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Ebenso ist kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegeben. Ein flächendeckendes Vorgehen der Bauaufsicht zur Beseitigung von baurechtlichen Missständen ist im Rahmen des Rechtes auf Gleichbehandlung nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - BayVBl 1992, 597). Aus ähnlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg ist zudem ersichtlich, dass die Antragsgegnerin systematisch und sukzessive gegen ähnlich gelagerte Fälle von Wettbüros im Rahmen der Bauaufsicht vorgeht. Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen liegen nicht vor.

d) Die in Nr. 3 des Bescheides enthaltenen Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nr. 1 des Bescheides verfügte Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung genügt den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt formuliert. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen. Die Höhe ist, bezogen auf das wirtschaftliche Interesse an der Vermittlung der Wetten, angemessen.

3. Damit erweist sich der mit der Klage angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2016 als voraussichtlich rechtmäßig und die Klage als voraussichtlich ohne Erfolg.

Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage derzeit offen sind, muss eine reine Interessenabwägung ebenfalls zulasten der Antragstellerin ausgehen. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung baurechtswidriger Zustände überwiegt das rein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache von der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben. Es werden auch keine irreversiblen Zustände geschaffen, da die Wettterminals und Bildschirme sich leicht wieder installieren lassen.

4. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR wurde im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
published on 19/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
published on 16/02/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
published on 18/11/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine als eingetragener Verein organisierte Pfarrgemeinde der Syrisch-Orthodoxen Kirche. Im Jahre 1994 beantragte sie die Erteilung einer Ba
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published on 22/08/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Mai 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Objekts T.----------straße 1 in L.    -M.        (Gastronomie in Wettbüro mit 98,43 qm Ne
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.