Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung nach B.-H..

Der am ... 1973 in ... (B.-H.) geborene Antragsteller zu 1, seine am ... 1984 ebenfalls in ... geborene Ehefrau (Antragstellerin zu 2) und die am ... 2004 bzw. ... 2008 in ... (B.-H.) geborenen Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 (Antragstellerinnen zu 3 und 4) sind sämtlich bosnische Staatsangehörige mit islamistischer Religionszugehörigkeit.

Die Antragsteller reisten ihren Angaben zufolge am 2. September 2014, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland zu sein, erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 30. Oktober 2014 Asylerstantrag stellten. Bei ihrer persönlichen Anhörung am 4. November 2014 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gaben der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 unter anderem an, dass der Antragsteller zu 1 von Gelegenheitsjobs in B.-H. gelebt habe. Außerdem hätte die Familie Kindergeld in Höhe von 20,- EUR monatlich erhalten und alle vier Monate Sozialhilfe in Höhe von 30,- EUR für die ganze Familie bekommen. Eine Krankenversicherung bestehe. In B. habe die Familie im Vaterhaus zusammen mit den Brüdern des Antragstellers zu 1 gelebt. Der Hauptgrund seiner Ausreise seien Probleme mit seinen Brüdern, die sämtlich Alkoholiker seien. Alle zwei Tage komme es vor, dass die Familie von den Brüdern schikaniert, körperlich angegriffen und beleidigt werde. Die zwei Brüder des Antragstellers zu 1 ließen ihn und seine Familie nicht ruhig leben. Als er einmal im Dorf unterwegs gewesen sei, sei seine Frau geschlagen worden. Er sei auch bei der Polizei gewesen. Sie sei aber machtlos, wenn seine Brüder alkoholisiert seien. Mit den Behörden hätten keine Probleme bestanden. Er sei auch in B. nicht politisch aktiv gewesen. Der Streit mit den Brüdern habe im Jahr 2005 begonnen. Das Schlimmste sei für die Familie, dass ihre Kinder Angst hätten. Die Vorfälle habe er bei der Polizei gemeldet. Die Polizei sei gekommen und habe ein Gespräch mit seinen Brüdern geführt. Auch habe er schon versucht, mit seiner Familie bei Nachbarn oder bei seiner Schwester in ... unterzukommen. Dem habe eine Überschwemmung das Haus stark beschädigt. Die Familie hätte einen Schuppen eingerichtet, um dort eine Unterkunft zu errichten. Die Überschwemmung sei im Mai, im August und im September 2014 gewesen. Die Familie befände sich wegen der Überschwemmung als auch wegen der Probleme mit seinen Brüdern in der Bundesrepublik Deutschland. Der Hauptgrund der Ausreise liege in den familiären Problemen.

Die Antragstellerin zu 2 erklärte darüber hinaus, dass die Familie am 1. September 2014 B. verlassen habe und am 2. September in Karlsruhe angekommen sei. Die Familie sei mit einem Linienbus über Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland eingereist. Weiter erklärte die Antragstellerin zu 2, dass gelegentlich die Polizei den Bruder des Antragstellers zu 1 in eine Ausnüchterungszelle mitnehme. Eines Tages habe dieser versucht, sie zu vergewaltigen. Gelegentlich müssten sie aus den Fenstern des Hauses springen, weil die Schwiegermutter sie vorwarne, dass der Bruder wieder vor der Tür mit einem Messer stehe. Die Kinder betteln, dass er uns in Ruhe lasse.

Auf den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörungen des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 am 4. November 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2014 wurden die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. wurden die Anträge auf Asylanerkennung ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In Ziffer 3. wurde bestimmt, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Ziffer 4. des Bescheides bestimmt, dass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Die Antragsteller wurden in Ziffer 5. des Bescheides aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach B. und H. angedroht. Schließlich wurde bestimmt, dass die Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Die Antragsteller stammten aus B. und H. und damit einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 29a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i. V. m. der Anlage II zum AsylVfG. Bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, werde nach der abstrakt generellen Prüfung durch den Gesetzgeber vermutet, dass er nicht verfolgt werde. Die Antragsteller hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Falle die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Die Todesstrafe sei am 1. November 2013 abgeschafft worden. Die Sicherheitslage sei stabil. Die Antragsteller müssten weder von der Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nicht-staatlichen Akteuren drohen könnten. Darüber hinaus bestehe in B.-H. in der Mehrheit der Fälle ein ausreichender staatlicher Schutz oder auch die Möglichkeit einer internen Schutzalternative. Die Polizei in B.-H. sei verpflichtet, jegliche Anzeigen aufzunehmen und zu dokumentieren und, falls notwendig, die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen. Auch bestehe die Möglichkeit, sich an das Büro des zuständigen Ombudsmanns zu wenden, der das Mittel habe, bei den zuständigen Behörden eine entsprechende Reaktion zu erwirken. Es könne somit weder von einer generellen Schutzunwilligkeit noch Schutzunfähigkeit der Behörden gesprochen werden. Die Antragsteller hätten auch Zugang zu den vorhandenen Schutzmöglichkeiten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Antragsteller hätten bereits keine entsprechenden individuellen Gefahren geltend gemacht. Die Umstände, welche die Antragsteller geltend gemacht hätten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Opfer von Naturkatastrophen hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Die Antragsteller hätten sich auch an staatliche Behörden und internationale Organisationen wenden können, um eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 gegen den vorbezeichneten Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Az. Au 5 K 14.30638), über die bislang noch nicht entschieden worden ist.

Daneben haben die Antragsteller ebenfalls mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2014 gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.

Eine Begründung des Antrages ist trotz hierzu ergangener schriftlicher Aufforderung nicht erfolgt.

Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Behördenakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist im Verfahren unterblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird ihrer Klage, mit der sie zum einen die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 1. Dezember 2014 einschließlich der Abschiebungsandrohung nach B. und H. sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin verfolgen, sie als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge anzuerkennen und hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.

Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vor diesem Hintergrund dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (vgl. § 75 Satz 1 AsylVfG) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nach B. und H. in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamtes vom 1.Dezember 2014 erreicht werden soll (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).

Dabei ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides der einzige Teil der Entscheidung, bei der eine Klage aufschiebende Wirkung haben kann; denn eine aufschiebende Wirkung i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist weder hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich der Feststellungen über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 4 AsylVfG bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG möglich, weil insoweit eine Verpflichtungsklage statthaft und von den Antragstellern auch erhoben worden ist.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt, erweist sich aber in der Sache als unbegründet. Denn ernstliche Zweifel i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Dezember 2014 bestehen nicht.

Nach § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Satz 1), wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Satz 2). Maßgeblicher Zeitpunkt die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch im Eilverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 AsylVfG.

Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE, 94, 166). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist dabei auch, ob das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zu Recht als offensichtlich abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Gegenstand der Prüfung ist darüber hinaus auch, ob der Antragsteller einen Anspruch auf subsidiären Rechtsschutz nach § 4 AsylVfG hat und ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylVfG, gebietet aber letztlich Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, U. v. 14.5.1996, a. a. O.).

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel. Es ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hätten. Das Gericht nimmt insoweit nach § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2014 Bezug.

Die Antragsteller stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. B. und H. ist in der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet.

Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm in Abweichung von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

Demgemäß liegen die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht vor (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG).

Der Antragsteller zu 1 hat insbesondere keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist - in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie - ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder indem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder dass er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Eine derartige Verfolgung haben weder der Antragsteller zu 1 noch die Antragstellerin zu 2 geltend gemacht. Der Antragsteller zu 1 hat vielmehr lediglich vorgetragen, seit 2005 familiäre Probleme mit seinen oftmals alkoholisierten Brüdern zu haben. Die Antragstellerin zu 2 hat insoweit ergänzt, dass einer der Brüder des Antragstellers zu 1 versucht habe, sie zu vergewaltigen.

Diese vorgetragene Bedrohung, soweit man ihr Glauben schenkt, knüpft jedoch nicht an eines der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylVfG - Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - an.

Die Antragsteller haben aber auch keinen Anspruch auf die Feststellung internationalen subsidiären Schutzes i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. § 4 AsylVfG durch die Antragsgegnerin. Danach besteht ein Anspruch auf die Feststellung subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.

Eine entsprechende Gefahr haben die Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für die Antragsteller möglich sein muss, ausreichenden staatlichen Schutz zu erhalten. Nach der geltenden Erkenntnislage ist die Polizei in B.-H. verpflichtet, jegliche Anzeigen aufzunehmen und zu dokumentieren und, falls erforderlich, die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen. Auch gibt es zahlreiche Hilfsorganisationen, die den Bürgern zur Verfügung stehen, um ihre Rechte zu schützen. Die Antragsteller sind darauf verwiesen, in erster Linie derartige Schutzangebote in Anspruch zu nehmen.

Überdies bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung der Antragsteller. Es ist insoweit nicht nachvollziehbar, dass sich die Antragsteller, sofern man davon ausgeht, dass sich die Vorfälle bereits in dieser Intensität seit 2005 ereignet haben, erst im September 2014 zur Ausreise aus B.-H. entschlossen haben. Schließlich verweist das Gericht auch darauf, dass die Antragsteller nicht verpflichtet sind, bei einer Rückkehr nach B. und H. erneut in ihren bisherigen Heimatort ... (...) zurückzukehren.

Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Feststellung nationalen subsidiären Schutzes aus § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein national begründetes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Für eine Gefahr i. S. dieser Vorschrift i. V. m. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist nichts ersichtlich. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d. h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2008 - 10 Z 43.07 - juris).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass für die Antragsteller eine solche extreme konkrete Gefahrenlage nicht besteht. Im Hinblick auf die geschilderten Umstände nach den Überschwemmungen im Mai 2014 sind sie darauf zu verweisen, dass die Beeinträchtigungen nicht über das Maß dessen hinausgehen, was alle Opfer derartiger Naturkatastrophen hinzunehmen haben und die in einer vergleichbaren Situation leben. Für die Antragsteller besteht insoweit durchaus die Möglichkeit, sich an staatliche Behörden und internationale Organisationen zu wenden, um eine finanzielle Unterstützung beim Wiederaufbau zu erhalten. Insoweit haben UN-Organisationen Soforthilfe im Wert von 1,5 Mio. US-Dollar zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus haben zahlreiche internationale Hilfsorganisationen Sach- und Geldhilfen bereitgestellt. Dass es für die Antragsteller ausgeschlossen ist, derartige Geld- bzw. Sachhilfen zu erhalten, wurde von den Antragstellern nicht dargelegt.

Schließlich ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Abschiebungsandrohung selbst rechtmäßig ergangen ist. Da die von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und auch nicht ersichtlich ist, dass die Antragsteller einen Aufenthaltstitel besitzen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG), war die Antragsgegnerin zuständig, die Abschiebungsandrohung zu erlassen. Ernstliche Zweifel daran, dass die übrigen Anforderungen des § 34 Abs. 2 AsylVfG und des § 36 Abs. 1 AsylVfG von der Antragsgegnerin nicht beachtet wurden, bestehen nicht.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, § 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Feb. 2015 - Au 5 K 14.30638

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hin
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Feb. 2015 - Au 5 K 14.30638

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hin

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(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

Tenor

I.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet und begehren die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach Bosnien-Herzegowina.

Der am ... 1973 in ... (Bosnien-Herzegowina) geborene Kläger zu 1, seine am ... 1984 ebenfalls in ... geborene Ehefrau (Klägerin zu 2) und die am ... 2004 bzw. ... 2008 in ... (Bosnien-Herzegowina) geborenen Kinder der Kläger zu 1 und 2 (Klägerinnen zu 3 und 4) sind sämtlich bosnische Staatsangehörige mit islamistischer Religionszugehörigkeit.

Die Kläger reisten ihren Angaben zufolge am 2. September 2014, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland zu sein, erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 30. Oktober 2014 Asylerstantrag stellten. Bei ihrer persönlichen Anhörung am 4. November 2014 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gaben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 unter anderem an, dass der Kläger zu 1 von Gelegenheitsjobs in Bosnien-Herzegowina gelebt habe. Außerdem hätte die Familie Kindergeld in Höhe von 20,- EUR monatlich erhalten und alle vier Monate Sozialhilfe in Höhe von 30,- EUR für die ganze Familie bekommen. Eine Krankenversicherung bestehe. In Bosnien habe die Familie im Vaterhaus zusammen mit den Brüdern des Klägers zu 1 gelebt. Der Hauptgrund seiner Ausreise seien Probleme mit seinen Brüdern, die sämtlich Alkoholiker seien. Alle zwei Tage komme es vor, dass die Familie von den Brüdern schikaniert, körperlich angegriffen und beleidigt werde. Die zwei Brüder des Klägers zu 1 ließen ihn und seine Familie nicht ruhig leben. Als er einmal im Dorf unterwegs gewesen sei, sei seine Frau geschlagen worden. Er sei auch bei der Polizei gewesen. Sie sei aber machtlos, wenn seine Brüder alkoholisiert seien. Mit den Behörden hätten keine Probleme bestanden. Er sei auch in Bosnien nicht politisch aktiv gewesen. Der Streit mit den Brüdern habe im Jahr 2005 begonnen. Das Schlimmste sei für die Familie, dass ihre Kinder Angst hätten. Die Vorfälle habe er bei der Polizei gemeldet. Die Polizei sei gekommen und habe ein Gespräch mit seinen Brüdern geführt. Auch habe er schon versucht, mit seiner Familie bei Nachbarn oder bei seiner Schwester in ... unterzukommen. Dem habe eine Überschwemmung das Haus stark beschädigt. Die Familie hätte einen Schuppen eingerichtet, um dort eine Unterkunft zu errichten. Die Überschwemmung sei im Mai, im August und im September 2014 gewesen. Die Familie befände sich wegen der Überschwemmung als auch wegen der Probleme mit seinen Brüdern in der Bundesrepublik Deutschland. Der Hauptgrund der Ausreise liege in den familiären Problemen.

Die Klägerin zu 2 erklärte darüber hinaus, dass die Familie am 1. September 2014 Bosnien verlassen habe und am 2. September in ... angekommen sei. Die Familie sei mit einem Linienbus über Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland eingereist. Weiter erklärte die Klägerin zu 2, dass gelegentlich die Polizei den Bruder des Klägers zu 1 in eine Ausnüchterungszelle mitnehme. Eines Tages habe dieser versucht, sie zu vergewaltigen. Gelegentlich müssten sie aus den Fenstern des Hauses springen, weil die Schwiegermutter sie vorwarne, dass der Bruder wieder vor der Tür mit einem Messer stehe. Die Kinder bettelten, dass er sie in Ruhe lasse.

Auf den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörungen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 am 4. November 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2014 wurden die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. wurden die Anträge auf Asylanerkennung ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In Ziffer 3. wurde bestimmt, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Ziffer 4. des Bescheides bestimmt, dass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Die Kläger wurden in Ziffer 5. des Bescheides aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht. Schließlich wurde bestimmt, dass die Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Die Kläger stammten aus Bosnien und Herzegowina und damit einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 29a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i. V. m. der Anlage II zum AsylVfG. Bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, werde nach der abstrakt generellen Prüfung durch den Gesetzgeber vermutet, dass er nicht verfolgt werde. Die Kläger hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Falle die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Die Todesstrafe sei am 1. November 2013 abgeschafft worden. Die Sicherheitslage sei stabil. Die Kläger müssten weder von der Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nicht-staatlichen Akteuren drohen könnten. Darüber hinaus bestehe in Bosnien-Herzegowina in der Mehrheit der Fälle ein ausreichender staatlicher Schutz oder auch die Möglichkeit einer internen Schutzalternative. Die Polizei in Bosnien-Herzegowina sei verpflichtet, jegliche Anzeigen aufzunehmen und zu dokumentieren und, falls notwendig, die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen. Auch bestehe die Möglichkeit, sich an das Büro des zuständigen Ombudsmanns zu wenden, der das Mittel habe, bei den zuständigen Behörden eine entsprechende Reaktion zu erwirken. Es könne somit weder von einer generellen Schutzunwilligkeit noch Schutzunfähigkeit der Behörden gesprochen werden. Die Kläger hätten auch Zugang zu den vorhandenen Schutzmöglichkeiten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Kläger hätten bereits keine entsprechenden individuellen Gefahren geltend gemacht. Die Umstände, welche die Kläger geltend gemacht hätten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Opfer von Naturkatastrophen hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Die Kläger hätten sich auch an staatliche Behörden und internationale Organisationen wenden können, um eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 Klage erhoben und beantragen:

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2014 (Az: ...) wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen.

III.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Eine Begründung dieser Klage ist im weiteren Verfahren nicht erfolgt.

Ein von den Klägern ebenfalls angestrengtes Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes (Az: Au 5 S 14.30639) blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2015 erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird vollumfänglich verwiesen.

Die Beklagte hat die einschlägige Verfahrensakte dem Gericht vorgelegt. Eine Antragstellung im Verfahren ist unterblieben.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Januar 2015 wurde der Rechtstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 23. Februar 2015 fand mündliche Verhandlung in der vorbezeichneten Streitsache statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2015 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.

Als offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylbewerbers anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhaltes gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. grundlegend: BVerwG, B. v. 1.3.1979 - 1 B 24/7- DÖV 1979, 902 f.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vom 19. Januar 2015 (Az: Au 5 S 14.30639) Bezug genommen, in dem unter anderem ausgeführt ist, dass nach § 36 Abs. 4 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Satz 1), wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt und offenkundig (Satz 2).

Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich unbegründet ist, kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2014 voll inhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dieser Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen der Kläger in überzeugender Weise auseinander, stellt die Verhältnisse im Heimatland der Kläger bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage (vgl. zuletzt Bericht des Auswärtigen Amt über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 11. November 2014 - Stand September 2014) zutreffend dar.

An diesen Ausführungen, denen die Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegen getreten sind, wird festgehalten.

Daher war die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die bei Gericht am 24. Februar 2015 eingegangene Klagerücknahme konnte nicht mehr dazu führen, dass das Urteil für wirkungslos erklärt und das Verfahren eingestellt wird. Nachdem die Klage bereits am 23. Februar 2015 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, erlangte die Entscheidung mit Verkündung formelle Rechtskraft (§ 78 Abs. 1 AsylVfG), so dass eine Klagerücknahme nach § 92 VwGO nicht mehr möglich war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Dieses Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.