Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von drei Reihenhäusern mit Carports.

Mit Unterlagen vom 19. Februar /17. März 2015 reichte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei Reihenhäusern (Dreispänner) mit Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., ein. Der Antragsteller ist Eigentümer des unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ... Dieses ist mit einem Einfamilienhaus bebaut.

Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. Juli 1964 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 2 für das Gebiet „Östliche Ortskernerweiterung ...“ der Gemeinde ... Der Bebauungsplan setzt in § 2 für die Art der Nutzung ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO 1962 fest. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung enthält er unter anderem die Festsetzung „E+1 zwingend Erdgeschoß und 1 Vollgeschoß“. Ferner enthält der Bebauungsplan Festsetzungen über die vordere, seitliche und rückwärtige Baugrenze.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 bat der Antragsgegner den Beigeladenen unter anderem darum, die für sein Vorhaben erforderlichen Befreiungen zu beantragen und zu begründen. Mit beim Antragsgegnern am 13. Mai 2015 eingegangenem Formblatt beantragte der Beigeladene daraufhin eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 Abs. 2 BauGB (Baugrenzen; Geschossflächenzahl 0,77 anstelle von 0,7; Dachneigung 20° anstelle von 25°; Geländeaufschüttung). Zur Begründung wurde jeweils angeführt, dass diesbezügliche Befreiungen im Gebiet des Bebauungsplans bereits erteilt worden seien.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2015 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen unter Gewährung der beantragten Befreiungen die Baugenehmigung. Die Befreiungen beträfen keine Grundzüge der Planung, sondern nur einzelne Festsetzungen, die aber nicht die Grundkonzeption der Planung berührten. Die Abweichungen seien auch städtebaulich vertretbar, weil sie ohne weiteres Gegenstand einer rechtmäßigen Planung sein könnten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan nicht abwägungsfehlerfrei planbar sein sollten. Schließlich sei die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Zulassung einer Befreiung liege im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Allerdings handle es sich um ein intendiertes Ermessen. Besondere Umstände, die der Zulassung der beantragten Abweichung entgegenstünden, seien nicht zu erkennen.

Gegen den ihm am 19. Mai 2015 zugestellten Baugenehmigungsbescheid ließ der Antragsteller am 12. Juni 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 15.841).

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 ließ der Antragsteller ferner beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 13.5.2015 (Az. ...) anzuordnen.

Der Beigeladene habe mit der Realisierung des Bauvorhabens begonnen. Es würden wohl Ausschachtungsarbeiten durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 wurde der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes näher begründet. Auch bei summarischer Prüfung sei die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Das Bauvorhaben sprenge das im Bebauungsplan festgesetzte Baufenster deutlich in südlicher und östlicher Richtung. Durch das östliche Reihenendhaus werde die Baugrenze in Richtung des Antragstellers um ca. 2,50 m überschritten. Sei eine Baugrenze festgesetzt, dürften Gebäude und Gebäudeteile diese gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO nicht überschreiten. Eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO liege nicht vor, da kein unwesentlicher Gebäudeteil, sondern das Gebäude selbst mit einem wesentlichen Teil die Baugrenze überschreite. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sei.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche dienten nicht nur allgemein städtebaulichen Zwecken, sondern auch dem Nachbarschutz, soweit sie für benachbarte Grundstücke wechselseitig wirkende Beschränkungen bzw. Begünstigungen zur Folge hätten. Seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien entfalteten regelmäßig eine Schutzwirkung zugunsten der gegenüber liegenden Nachbargrundstücke. Mit derartigen Festsetzungen solle grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden. Es sei verfehlt, zusätzlich einen belegbaren subjektiven planerischen Willen zu fordern. Eine nachbarschützende Funktion sei umso mehr anzunehmen, je größer die Wohndichte und je näher der Bezug zur Wohnqualität im Plangebiet sei. Die Wohnqualität stehe bei dem hier vorliegenden ruhigen Wohnviertel jedenfalls im Vordergrund. So komme auch den Gärten insbesondere eine Erholungsfunktion zu. Rückwärtige Baugrenzen könnten auch generell der Schaffung und Erhaltung rückwärtiger Ruhebereiche dienen.

Mit seiner Kubatur und Baumasse schaffe das Bauvorhaben zudem die Gefahr einer planfremden Verdichtung und löse in erheblichem Maße bodenrechtliche Spannungen aus. Der Antragsteller befürchte, dass mit der Zulassung des Bauvorhabens einer ungesteuerten Nachverdichtung der Weg bereitet würde. Er könne sich aber nach den Grundsätzen des Gebietserhaltungsanspruchs gegen eine drohende Gebietsverfremdung und gegen ein Umkippen des Gebietscharakters wehren.

Zudem sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Mit dem Bauvorhaben werde praktisch die gesamte Westseite des Grundstücks des Antragstellers verriegelt. Auch der nach Süden ausgerichtete Gartenbereich werde zum Teil entwertet. Im Verhältnis zum Hausgrundstück des Antragstellers wirke das herannahende Bauvorhaben erdrückend. Es werde diesem förmlich die Luft genommen. Das Gefühl eines Eingemauertseins entstehe. Die Größe des erdrückenden Gebäudes sei aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - trotz Wahrung erforderlicher Abstandsflächen - übermächtig. Außerdem schaffe das geplante Gebäude im vorliegenden Fall beachtliche Einblicks- und Mithörmöglichkeiten, die die Grundstücksnutzung des Antragstellers unangemessen einschränkten.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte er aus: Es sei nicht erkennbar, dass durch die erteilten Befreiungen die Grundzüge der Planung verletzt sein sollten. Festsetzungen eines Bebauungsplanes hätten - abgesehen von den hier nicht betroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine drittschützende Wirkung. Aus dem einschlägigen Bebauungsplan sei nicht erkennbar, dass die Festsetzungen, von denen befreit worden sei, eine ausdrückliche nachbarschützende Funktion beinhalteten. Die östliche Baugrenze, die den Antragsteller unmittelbar betreffe, werde durch das Gebäude um ca. 1 m, sowie durch einen Erker um ca. 2,50 m überschritten. Der Erker, der nur im Erdgeschoss nach außen trete, sei ein untergeordnetes Bauteil im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO. In dieser Ausführung würden nachbarschützende Rechte nicht verletzt. Die Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers seien eingehalten. Auch sei die Überschreitung der Grundflächenzahl für das Baugebiet nicht außergewöhnlich oder rahmensprengend, da auf Nachbargrundstücken die Wohndichte in gleichem Maße ausgenutzt worden sei.

Zudem könne der Antragsteller die erteilten Abweichungen im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht rügen. Dem Antragsteller sei am 14. Dezember 2004 die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport erteilt worden. In dieser Baugenehmigung seien in gleichem Umfang Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus und den Carport, der zulässigen Dachneigung und der Geschossflächenzahl erteilt worden. Eine Rechtsverletzung könne nicht geltend gemacht werden, wenn der Nachbar selbst qualitativ und quantitativ in etwa gleichem Umfang von den Vorschriften des Bebauungsplans abgewichen sei. Schließlich habe für einen nachträglichen Vordachanbau im Jahr 2010 die erforderliche Abstandsfläche nur durch eine Abstandsflächenübernahme zum gegenständlichen Baugrundstück eingehalten werden können.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Die Dimensionen des Nachbargebäudes führten nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers im Sinne einer erdrückenden Wirkung oder durch die Schaffung von besonderen Einsichtsmöglichkeiten. Auf der östlichen Giebelseite befänden sich keine Fenster, sondern nur die Türöffnung des Erkers im Bereich des Erdgeschosses. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Verschattung, erdrückende oder einmauernde Wirkung seien nicht erkennbar.

Der Beigeladene äußerte sich bisher zu Klage und Antrag nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet.

Nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, der gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen.

Die hierbei vorzunehmende Interessensabwägung durch das Verwaltungsgericht fällt im vorliegenden Fall zulasten des Antragstellers aus. Denn nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte die streitgegenständliche Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte verletzen, auf die sich der Antragsteller jedoch im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein berufen kann (vgl. etwa BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Voraussichtlich ergibt sich keine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die vom Antragsgegner erteilten Befreiungen von dem maßgeblichen Bebauungsplan.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22 m. w. N.).

Die Festsetzungen, von denen dem Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, sind bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller in Bezug genommene rückwärtige und seitliche (in Richtung des Grundstücks des Antragstellers gelegene) Baugrenze.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - BauR 2013, 2011 - juris Rn. 3 m. w. N.). Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie dies ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin haben sollen (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17).

Dabei ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder - zumindest auch - einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Letztlich ausschlaggebend ist eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17). Hingegen besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich keine Vermutung für die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen (BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 2 ZB 13.2011 - juris Rn. 3). Eine solche Vermutung besteht daher insbesondere nicht hinsichtlich seitlicher Baugrenzen. Vielmehr muss erkennbar werden, dass der Satzungsgeber einen Nachbarschutz tatsächlich gewollt hat (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 2 ZB 13.2011 - juris Rn. 3). Der Plangeber muss faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzen und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgen wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 25).

Nach diesen Maßstäben dürfte die rückwärtige (südliche) Baugrenze keinen Nachbarschutz in Bezug auf den Antragsteller entfalten. Zwar kann nach der Rechtsprechung bei festgesetzter rückwärtiger Baugrenze ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ dann gegeben sein, wenn durch die Baugrenze in einem einheitlich bebauten Straßengeviert im Inneren eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende, unbebaute „grüne“ Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17). Um eine solche bauliche Situation handelt es sich hier jedoch offenkundig nicht. Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht in Richtung dieser rückwärtigen Baugrenze, sondern östlich des Vorhabengrundstücks. Es liegt auch kein Straßengeviert mit Wohnbebauung vor, in deren Inneren eine derartige Grünfläche entstehen könnte. Vielmehr enden das Gebiet des Bebauungsplans sowie die derzeit vorhandene Bebauung südlich der Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen. Die rückwärtige Baugrenze dürfte der Sicherstellung des Übergangs in den sich südlich anschließenden Außenbereich und damit öffentlichen Interessen dienen. Damit liegt es nahe, dass der Plangeber nicht die Interessen des östlich angrenzenden Nachbarn hat wahren wollen.

Auch die seitliche (östliche), zum Grundstück des Antragstellers weisende Baugrenze dürfte nicht nachbarschützend sein. Für einen nachbarschützenden Planungswillen der Gemeinde enthalten weder die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Plan selbst einen Anhaltspunkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch diese Baugrenze ausschließlich aus städtebaulichen Gründen festgelegt wurde. Ausweislich des Bebauungsplans sollte offenbar mit den Baugrenzen im Süden der südlichen der beiden das Bebauungsplangebiet durchziehenden Straßen eine Gruppierung von jeweils zwei Wohnhäusern mit aneinander gebauten Garagen in der Mitte erreicht werden. Auf diese Weise ergaben sich drei nebeneinander liegende, in etwa kongruente und U-förmige Baufenster. Dieser Planung dürften städtebauliche Erwägungen zugrunde liegen, da so offenbar eine gewisse Symmetrie bei der Bebauung erreicht und auf ein einheitliches Ortsbild hingewirkt werden sollte. Eine ähnliche Form der Baufenster findet sich im Bebauungsbereich südlich der nördlichen Straße des Bebauungsplangebiets. Auch die zwischen den genannten Bereichen gelegenen Baufenster lassen die Absicht einer symmetrischen und damit städtebaulich motivierten Anordnung der Baukörper erkennen. Dass hingegen diese Festsetzungen mit dem Ziel erfolgten, im Sinne eines „Austauschverhältnisses“ dem jeweiligen Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Einhaltung der Baugrenzen zuzuerkennen, dürfte nicht anzunehmen sein.

Es kann offen bleiben, ob diese Konzeption des Bebauungsplans bei der Erteilung von Baugenehmigungen durchgehalten wurde. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, käme dies dem Antragsteller nicht zugute. Zum einen kommt es auf den Planungswillen der Gemeinde bei Erlass des Bebauungsplans an, zum anderen müsste, falls die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf Baugrenzen tatsächlich weitgehend nicht eingehalten wurden, die Frage der Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzungen aufgeworfen werden, so dass der Antragsteller sich von vornherein nicht auf eine Missachtung der Baugrenzen zu seinen Lasten berufen könnte.

Der Antragsteller kann sich wohl auch nicht auf eine Verletzung eines „Gebietserhaltungsanspruchs“ berufen. Die vom Antragsteller als „gebietsverfremdend“ gerügte „Nachverdichtung“ betrifft zunächst das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche. Der von der Rechtsprechung anerkannte Gebietserhaltungsanspruch bezieht sich jedoch allein auf die Art der baulichen Nutzung (BayVGH, B. v. 2.12.2014 - 1 NE 14.2419 - juris Rn. 13). Ein von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung besteht nicht (BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - BauR 1995, 823 - juris Rn. 4). In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung ist der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers angesichts der beantragten und genehmigten Wohnbebauung gewahrt.

Das nach dem Vorstehenden dem Antragsteller allein zustehende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verletzt sein.

Nach dem Vortrag des Antragsgegners hält das Vorhaben die nötigen Abstandsflächen ein. Dies dürfte ausweislich des Abstandsflächenplans (Bl. 46 des Behördenakts) zutreffen, insbesondere, dass der Vorsprung im Erdgeschoss des östlichen Reiheneckhauses in Richtung des Grundstücks des Antragstellers angesichts seiner Ausmaße gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO (eingeschossiger Erker) bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleibt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist, wenn - wie hier - die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. etwa BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 41). Eine Ausnahme von dieser Regel dürfte im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht bestehen.

Insbesondere ist nichts für eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung des genehmigten Bauvorhabens erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 9 m. w. N.). Davon kann hier keine Rede sein. Bereits der Bebauungsplan setzt „zwingend Erdgeschoss und 1 Vollgeschoss“ fest. Da dem Antragsteller in der vom Antragsgegner vorgelegten Baugenehmigung vom 14. Dezember 2004 keine diesbezügliche Befreiung erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass auch das Wohnanwesen des Antragstellers entsprechende Ausmaße ausweist. Dass das streitgegenständliche Bauvorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung sonst in unmaßstäblicher Weise sprengen würde, ist weder vom Antragsteller dargetan noch ersichtlich.

Die insbesondere in Bezug auf Belichtung und Besonnung wesentliche Südseite des Grundstücks des Antragstellers bleibt frei von Bebauung. Dem Antragsteller mögen bisher Richtung Westen ebenfalls die Vorzüge eines unbebauten Geländes zugute gekommen sein. Dieser Belang ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots jedoch nicht schützenswert, insbesondere, nachdem der einschlägige Bebauungsplan in dieser Richtung seit jeher weitere Wohngebäude vorgesehen hatte.

Der Antragsteller kann wohl auch durch das genehmigte Vorhaben hervorgerufene „Einblicks- und Mithörmöglichkeiten“ nicht mit Erfolg rügen. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten (BayVGH, B. v. 14.4.2014 - 15 ZB 13.205). Zudem kann ein Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, auch unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die - hier eingehaltenen - Grenzabstandsvorschriften zu Teil wird (BayVGH, B. v. 17.3.2000 - 26 ZS 99.3064 - juris Rn. 24).

Der allgemeine Vortrag des Antragstellers, die bisherige Wohnruhe und Wohnqualität würden beeinträchtigt, dürfte zu keiner anderen Beurteilung führen. Einen Anspruch auf Beibehaltung einer bisherigen, vorteilhaften Situation vermittelt auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Vielmehr verleiht die Baugenehmigung demjenigen, der sich seine Bauwünsche erfüllt, nicht die Rechtsmacht, durch die Art und Weise der Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke zu nehmen. Als Folge des Rechts, ein Grundstück in Übereinstimmung mit einer erteilten Baugenehmigung zu bebauen, müssen sich künftige Bauinteressenten nicht mit einer Nutzung begnügen, die weder zu einer Beschränkung der Aussichtslage noch zu einer Erweiterung von Einsichtsmöglichkeiten führt. Aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnützung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils am Rande des Außenbereichs Gelegenheit bietet, lässt sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von später genehmigten Gebäuden herleiten. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht und das Fehlen von Anlagen, von denen aus das Grundstück eingesehen werden kann, stellen eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (vgl. bereits BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - BauR 1994, 354 - juris Rn. 24).

Überdies ist im Rahmen der Beurteilung, was im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zumutbar ist, zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller in der ihm erteilten Baugenehmigung vom 14. Dezember 2004 ebenfalls Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, unter anderem von der Baugrenze, erteilt worden sind. Dies gilt ausweislich eines sich in den Behördenakten (S. 31) befindlichen Plans zumindest für die vordere (nördliche) Baugrenze. Zudem hat der Antragsgegner vorgetragen, dass bezüglich eines nachträglichen Vordachanbaus im Jahre 2010 die Abstandsflächen nur durch eine Abstandsflächenübernahme auf dem hier in Rede stehende Vorhabengrundstück eingehalten werden konnte. Ein solches Vordach ist auch auf Luftbildern gut zu erkennen. Es mag noch keine, wie der Antragsgegner andeutet, unzulässige Rechtsausübung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben darstellen, gerichtlich gegen ein ebenfalls unter Erteilung von Befreiungen genehmigtes Vorhaben auf dem Nachbargrundstück vorzugehen. Jedoch ist es im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme durchaus von Belang, ob ein Bauherr selbst gesetzliche Ausnahmeregelungen bzw. Ausnahmen vom Bebauungsplan zur Verwirklichung seines Bauvorhabens in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 - juris Rn. 15, wonach, wer sich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang hat).

Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Reduzierung auf die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren vorzunehmen war (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen den Bescheid des Landratsamts R. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Oktober 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung L. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nr. 3 für L.“.

Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um ca. 40 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt die östliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nördliche Ecke um etwa 1,20 m außerhalb des festgesetzten Bauraums, so dass die nördliche Außenwand des Vorhabens (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa 3,20 m überschreitet. Der Abstand dieser Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt nach den geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m. Nach den Angaben auf der Schnurgerüstabsteckung vom 6. November 2013 wurde das Gebäude auf Wunsch des Bauherrn mit einem Grenzabstand von 3,70 m statt 3,50 m abgesteckt. Das Landratsamt erklärte sich mit diesem Abstand einverstanden; auf die Einreichung einer Tektur wurde im Hinblick darauf, dass die Abweichung gegenüber dem genehmigten Bauantrag geringfügig ist und sich der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht verringert, sondern um das genannte Maß von 0,20 m vergrößert, verzichtet.

Zur Begründung der erteilten Befreiung wird in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 BayBO ausgeführt, die Befreiung habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Befreiung führe nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Planungsabsicht der Gemeinde bei Festsetzung der nördlichen Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht werde auch durch die erteilte Befreiung erfüllt. Die entscheidende Tatsache hierfür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplans verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des (Bau-)Antragstellers an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplans durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Für ihre Auffassung, dass die Baugrenze, von der hier befreit worden ist, eine nachbarschützende Zielsetzung habe, berufen sie sich hierbei im Wesentlichen auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Selbst wenn eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenze verneint werde, verstoße das Bauvorhaben jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben beschatte nicht nur ihr Haus, sondern vor allem auch dessen Südterrasse, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zu ihrem Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf ihre Terrasse. Das Bauvorhaben wirke auf ihr Anwesen erdrückend.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Oktober 2013 sowie den sofortigen Baustopp des Bauvorhabens des Beigeladenen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch eine Archivrecherche des Vermessungsamts habe der Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geklärt werden können. Die entscheidende südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller sei entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke verlaufen. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte.

Die Antragsteller treten dieser Sichtweise entgegen. Die Ausführungen des Antragsgegners belegten vielmehr die Richtigkeit ihres Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung einer nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen, von der hier eine Befreiung erteilt worden ist, nicht dem Nachbarschutz dient, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der nachbarschützende Charakter dieser Festsetzung zum einen nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung folge, zum andern auch nicht dem Planungswillen der Gemeinde zu entnehmen sei. Zu dessen Ermittlung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die Begründung und die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt (BA S. 6).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben danach - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Ein derartiges „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen R.-straße und R.-straße im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der „Baulinie“ (gemeint: Baugrenze; zur Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der R.-straße und nördlich der R.-straße ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der S... Straße) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Antragsteller vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. Dass das Bestandsgebäude der Antragsteller seinerzeit im Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abwägung widerstreitender Belange bei den Beschlüssen des Gemeinderats eine Rolle gespielt hätte, wird seitens der Antragsteller nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan äußere sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung, sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Den unter verschiedenen Blickwinkeln angestellten historischen Betrachtungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was für die hier entscheidungserhebliche Frage relevant sein könnte. Eine Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für eine nicht nachbarschützende Wirkung der Baugrenze gibt es nicht.

Auch soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Bad.-Württ. VGH) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). Jedoch stellt auch er letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ab (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03, juris Rn. 6).

Dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des sonach anzulegenden Maßstabs den Antragstellern gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe BA S. 7) und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein.

Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, besteht kein Anlass, etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. August 2013 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Februar 2013 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Befreiung von der Einhaltung der festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans verletzt keine drittschützenden Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin behauptet, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf Baugrenzen nachbarschützend seien. Der Senat geht mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass grundsätzlich keine Vermutung für die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen spricht. Vielmehr bedarf es insoweit einer einzelfallbezogenen Auslegung (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - juris). Denn die Festlegung überbaubarer Grundstücksflächen kann allein städtebaulichen und damit objektiv rechtlichen Zielsetzungen dienen. Insofern ist das Argument, dass der über die Abstandsflächen hinausgehende seitliche Abstand durch entsprechende Baugrenzen gerade den Zweck habe, die benachbarten Gebäude auseinander zu rücken und damit die Möglichkeit von wechselseitigen Störungen zu reduzieren (so Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: September 2012, § 30 Rn. 67) nur dann zutreffend, wenn dies vom Satzungsgeber so gewollt war. Mithin muss sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergeben, dass der Nachbar geschützt sein soll. Nur in diesen Fällen können Baugrenzen als nachbarschützend angesehen werden (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307 - juris). Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, inwieweit sich aus dem Bebauungsplan selbst oder aus der Begründung des Bebauungsplans ergeben soll, dass die Festsetzung auch zum Schutz eines bestimmbaren und sich von der Allgemeinheit abgrenzenden Personenkreises gedacht ist. Auch für den Senat ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Zielrichtung der Festsetzung der Baugrenze.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze für den ihr gegenüberliegenden Grundstücksnachbarn in der Regel Schutzwirkung entfaltet oder nicht, stellt sich in dieser Form nicht. Denn in diesem Zusammenhang gelten keine Regelvermutungen, sondern - wie dargelegt - die allgemeinen Auslegungsregeln. Deshalb kann auch mit den unterschiedlichen Ergebnissen, die Obergerichte für die von ihnen zu beurteilenden Bebauungspläne gefunden haben, keine umstrittene Frage im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 (Kammer) - 1 BvR 814/09 - juris) aufgeworfen werden.

2. Die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Wie oben dargelegt, ist die Frage, ob eine Baugrenze in einem Bebauungsplan drittschützende Wirkung hat, eine Frage des Einzelfalls, die sich mit den üblichen Auslegungskriterien lösen lässt.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin wirft die Frage auf, ob die in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen für den Eigentümer des den festgesetzten Baugrenzen gegenüberliegenden Grundstücks in der Regel drittschützend sind. Wie oben dargelegt, ist die Antwort auf diese Frage jedoch im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.

Die Klägerin formuliert weiter die Frage, ob das spätere Verhalten des Kollegialorgans des Plangebers in einem konkreten Baugenehmigungsverfahren ein Umstand ist, der für die Auslegung eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Frage, ob eine bestimmte Festsetzung Drittschutz entfaltet, heranzuziehen ist. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass maßgeblich die Willensbildung des Kollegialorgans im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das nachträgliche Verhalten eines Kollegialorgans für die historische Auslegung allenfalls dann eine Rolle spielen kann, wenn sich daraus konkrete Hinweise auf den Willen des Organs zum damaligen Zeitpunkt ergeben. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und rechtfertigt nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen den Bescheid des Landratsamts R. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Oktober 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung L. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nr. 3 für L.“.

Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um ca. 40 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt die östliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nördliche Ecke um etwa 1,20 m außerhalb des festgesetzten Bauraums, so dass die nördliche Außenwand des Vorhabens (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa 3,20 m überschreitet. Der Abstand dieser Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt nach den geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m. Nach den Angaben auf der Schnurgerüstabsteckung vom 6. November 2013 wurde das Gebäude auf Wunsch des Bauherrn mit einem Grenzabstand von 3,70 m statt 3,50 m abgesteckt. Das Landratsamt erklärte sich mit diesem Abstand einverstanden; auf die Einreichung einer Tektur wurde im Hinblick darauf, dass die Abweichung gegenüber dem genehmigten Bauantrag geringfügig ist und sich der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht verringert, sondern um das genannte Maß von 0,20 m vergrößert, verzichtet.

Zur Begründung der erteilten Befreiung wird in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 BayBO ausgeführt, die Befreiung habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Befreiung führe nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Planungsabsicht der Gemeinde bei Festsetzung der nördlichen Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht werde auch durch die erteilte Befreiung erfüllt. Die entscheidende Tatsache hierfür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplans verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des (Bau-)Antragstellers an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplans durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Für ihre Auffassung, dass die Baugrenze, von der hier befreit worden ist, eine nachbarschützende Zielsetzung habe, berufen sie sich hierbei im Wesentlichen auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Selbst wenn eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenze verneint werde, verstoße das Bauvorhaben jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben beschatte nicht nur ihr Haus, sondern vor allem auch dessen Südterrasse, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zu ihrem Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf ihre Terrasse. Das Bauvorhaben wirke auf ihr Anwesen erdrückend.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Oktober 2013 sowie den sofortigen Baustopp des Bauvorhabens des Beigeladenen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch eine Archivrecherche des Vermessungsamts habe der Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geklärt werden können. Die entscheidende südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller sei entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke verlaufen. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte.

Die Antragsteller treten dieser Sichtweise entgegen. Die Ausführungen des Antragsgegners belegten vielmehr die Richtigkeit ihres Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung einer nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen, von der hier eine Befreiung erteilt worden ist, nicht dem Nachbarschutz dient, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der nachbarschützende Charakter dieser Festsetzung zum einen nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung folge, zum andern auch nicht dem Planungswillen der Gemeinde zu entnehmen sei. Zu dessen Ermittlung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die Begründung und die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt (BA S. 6).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben danach - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Ein derartiges „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen R.-straße und R.-straße im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der „Baulinie“ (gemeint: Baugrenze; zur Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der R.-straße und nördlich der R.-straße ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der S... Straße) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Antragsteller vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. Dass das Bestandsgebäude der Antragsteller seinerzeit im Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abwägung widerstreitender Belange bei den Beschlüssen des Gemeinderats eine Rolle gespielt hätte, wird seitens der Antragsteller nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan äußere sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung, sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Den unter verschiedenen Blickwinkeln angestellten historischen Betrachtungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was für die hier entscheidungserhebliche Frage relevant sein könnte. Eine Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für eine nicht nachbarschützende Wirkung der Baugrenze gibt es nicht.

Auch soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Bad.-Württ. VGH) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). Jedoch stellt auch er letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ab (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03, juris Rn. 6).

Dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des sonach anzulegenden Maßstabs den Antragstellern gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe BA S. 7) und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein.

Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, besteht kein Anlass, etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern gegen den Bebauungsplan „H.-straße“ erhobenen Einwendungen greifen nach summarischer Überprüfung nicht durch‚ so dass ihr Normenkontrollantrag vom 11. Juli 2014‚ der unter dem Az. 1 N 14.1510 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist‚ voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung‚ den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen.

1. Es kann dahinstehen‚ ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil den Antragstellern das allgemeine Rechtschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt. Sie haben nämlich den Antrag erst am 7. November 2014 und damit mehr als drei Monate nach dem Baubeginn am 21. Juli 2014 gestellt, obwohl sie vom Geschäftsführer des beigeladenen Verbandes bereits im Mai 2014 von diesem Termin und von der von der Antragsgegnerin erteilten Freistellungserklärung vom 14. April 2014 in Kenntnis gesetzt worden waren. Gründe für das lange Zuwarten bis zur Antragstellung trotz des für die Antragsteller als unmittelbare Nachbarn erkennbaren Baufortschritts - Mitte November wurden bereits die Wände im 1. Obergeschoss errichtet - sind nicht vorgetragen.

2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Weil die begehrte Anordnung im Vorgriff auf die nachfolgende Normenkontrollentscheidung ergeht‚ kommt es in erster Linie darauf an‚ ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren der Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (BayVGH‚ B. v. 3.1.2013, a. a. O.; B. v. 23.7.2007 - 15 NE 07.1226 - juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit. Hiervon ist in der Regel auszugehen‚ wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt‚ die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller‚ betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind‚ dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung geboten ist (Gerhadt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO‚ Stand: August 2014, § 47 Rn. 164 f.). Für den Erfolg der einstweiligen Anordnung reicht es nicht aus‚ wie die Antragsteller meinen‚ dass der Normenkontrollantrag „nicht offensichtlich unbegründet“ ist. Dieser Maßstab würde in der überwiegenden Zahl der Fälle zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren führen‚ ohne dass es überhaupt zu einer überschlägigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache käme.

Der angegriffene Bebauungsplan weist nach summarischer Prüfung keinen der drei geltend gemachten Abwägungsmängel auf. Insbesondere schränkt er die Rechtsposition der Antragsteller aus Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf ihr Eigentum am Grundstück FlNr. ... Gemarkung W. in abwägungsfehlerfreier Weise ein.

2.1 Es spricht nichts dafür‚ dass die Beseitigung des auf dem Grundstück des Beigeladenen anfallenden Niederschlagswassers im Rahmen der Abwägung in ungenügender Weise behandelt worden ist (vgl. grundlegend zur planerischen Bewältigung der Niederschlagswasserbeseitigung: BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144f. = DVBl 2002, 1469).

Schon der Vortrag der Antragsteller‚ das derzeit auf dem Grundstück des Verbands entstehende dreistöckige „Blockgebäude“ mit einer Länge von etwa 47 m und einer Breite von 11 m führe zu einer „befestigten bzw. überbauten Fläche von 1512 m²“, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene (Bl. 31 der VGH-Akten) haben durch entsprechende Berechnungen nachgewiesen‚ dass die zu überbauende und zu entwässernde Fläche lediglich 624‚44 m² (Gebäude-Grundfläche: ca. 47 m x 11 m zzgl. TG-Rampe) beträgt. Das bedeutet eine lediglich geringfügige Erhöhung gegenüber den bisherigen Verhältnissen, die durch zwei auf dem Grundstück stehende Wohnhäuser mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 500 m² geprägt waren. Der unzutreffende Wert (1.512 m²) geht offenbar auf eine Ausarbeitung des Dr. ... & ... Ingenieurbüro (BGI) vom 13. Mai 2014 (dort S. 3) zurück, worin die befestigte Fläche mit einer Größe von 28 m x 54 m angegeben wird, ohne die Beschränkung durch die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen zu berücksichtigen.

Probleme mit der Versickerung des im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen anfallenden Niederschlagswassers sind in der Vergangenheit weder der Antragsgegnerin noch dem im Verfahren der Normaufstellung beteiligten Wasserwirtschaftsamt bekannt geworden (vgl. Sitzung des Gemeinderats vom 17.2.2014‚ Niederschrift IX. zur Behandlung der Einwendungen der Antragsteller). Die ausreichende Versickerungsfähigkeit des Bodens wird durch das vom Beigeladenen beauftragte ingenieurgeologische Gutachten der G... (GHB) vom 14. Dezember 2013 bestätigt; die nachvollziehbaren Ergebnisse dieses Gutachtens wurden von den Antragstellern bis zur entscheidenden Sitzung des Gemeinderats am 17. Februar 2014 nicht angegriffen. Die erst im Laufe des Normenkontrollverfahrens (Az. 1 N 14.1510) vorgelegte Ausarbeitung des Büros BGI vom 13. Mai 2014 vermag die ausreichende Versickerungsfähigkeit des Baugrundstücks des Beigeladenen schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil sie sich nicht mit dem für die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin maßgeblichen Gutachten des Büros GHB vom 14. Dezember 2013 beschäftigt‚ sondern sich in erster Linie darauf beschränkt‚ eigene Berechnungen auf der Grundlage eigener Beobachtungen anzustellen. Die Ausarbeitung kann daher nicht als „qualifizierter Parteivortrag“‚ als den sie sich in ihrer Vorbemerkung darstellt‚ gewürdigt werden; es kann offenbleiben, welche Schlussfolgerungen aus dem Umstand zu ziehen sind, dass das Ingenieurbüro und sein Inhaber ihren Betriebs- und Wohnsitz auf einem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück haben.

Darüber hinaus fehlt eine Auseinandersetzung mit der Äußerung der GHB vom 30. September 2014, die die fachliche Stellungnahme der Antragsteller geprüft und als nicht stichhaltig angesehen hat. Mit Hilfe von zwei Sickerversuchen sei die Wasserdurchlässigkeit des Bodens ermittelt worden und auf dieser Grundlage die Versickerungsfähigkeit zu bejahen. Das Grundwasser stehe erst mehr als 30 m unter der Geländeoberkante an. Außerdem weise die neu gesetzte Rigole mit Absetzschacht anstelle der rechnerisch erforderlichen Länge von 9‚6 m eine Länge von 15‚2 m auf. Aus den Verhältnissen bei den bestehenden, offenbar verschlammten Sickerschächten (S4, S8)‚ die zwischenzeitlich zurückgebaut und durch bessere Bauwerke ersetzt worden seien‚ ließen sich keine Rückschlüsse auf Probleme bei der Versickerung ziehen. Die geplante Versickerungsanlage schließe Probleme bei der Entwässerung aus. Aus diesen im Eilverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen ergibt sich für den Senat‚ dass der behauptete Abwägungsfehler nicht vorliegen dürfte.

2.2 Auch das kritisierte Fehlen einer „ordnungsgemäßen Prüfung von Standortalternativen“ begründet keinen Abwägungsfehler.

Der beigeladene Verband‚ eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Auftrag‚ den sozialen Wohnungsbau im Landkreis Starnberg zu fördern‚ schafft Wohnraum auf verbandseigenen Grundstücken. Er muss daher weder für seine Aufgabenerfüllung einen besonderen Bedarf nachweisen noch muss er sich auf alternative Standorte verweisen lassen‚ schon gar nicht auf solche, auf die er keinen Zugriff hat und die sich im grundsätzlich jeglicher Bebauung freizuhaltenden Außenbereich befinden. Hier kommt hinzu, dass das betroffene Grundstück schon seit Jahren mit zwei Wohngebäuden mit insgesamt zehn Wohneinheiten bebaut war und nunmehr im Zuge einer Modernisierung und Nachverdichtung mit einem Gebäude mit 15 Wohneinheiten bebaut werden soll. Unter welchem Aspekt in dieser Situation eine Alternativenprüfung hätte stattfinden sollen‚ erschließt sich dem Senat nicht.

2.3 Auch der Vortrag‚ die massive Riegelbebauung beeinträchtige den Gebietscharakter des „homogenen Villen- und Wohngebiets“, sie führe auch wegen der zu erwartenden Zunahme des Fahrzeugverkehrs zu einer erheblichen Lageverschlechterung für die südlich angrenzenden Einfamilienhäuser und belaste insbesondere das Grundstück der Antragsteller durch die unmittelbar an der Grenze geplante Tiefgaragenabfahrt‚ vermag keine fehlerhafte Abwägung der Eigentumsbelange der Antragsteller zu belegen.

Die Antragsteller mussten mit dem Abbruch der beiden in die Jahre gekommenen Wohnhäuser und einer Neubebauung unter Inanspruchnahme eines erhöhten Baurechts auf dem benachbarten Grundstück rechnen. Kein Grundeigentümer hat einen Anspruch darauf‚ dass die bauliche Nutzung eines Nachbargrundstücks unter grundsätzlicher Beachtung des Gebietscharakters nicht intensiviert wird. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch rügen, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser allein auf die Art, nicht dagegen auf das Maß der baulichen Nutzung bezieht (BVerwG, B. v 23.6.1995 - 4 B 52.95 - NVwZ 1996, 170). Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen entspricht insoweit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets ebenso wie der im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ausgeübten Wohnnutzung, ohne dass es darauf ankommt, ob im fraglichen Gebiet vorwiegend Einzelhäuser oder Geschosswohnungsbau anzutreffen ist. Im Übrigen liegt das Wohnhaus der Antragsteller - soweit dies aus den vorliegenden Bildern erkennbar wird - auch nicht in einem Villengebiet‚ sondern in einem „normalen“ Wohngebiet mit Einzelhäusern. Zwar dürfte der planungsrechtlich zulässige Baukörper, den der Beigeladene auf seinem Grundstück verwirklichen will, in der Tat einen in der näheren Umgebung singulären Charakter aufweisen; hierfür liegen allerdings ausreichende städtebauliche Gründe in Form der Schaffung von Wohnraum im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaus (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2, 3 BauGB) vor, die die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung als maßgeblich ansehen durfte. Dabei geht es in erster Linie um eine maßvolle Erhöhung des Baurechts zugunsten des im Interesse der Allgemeinheit tätigen Beigeladenen. Sozialer Wohnungsbau bestand im Übrigen schon bisher auf dem Grundstück. Der durch das Hinzutreten von fünf weiteren Wohneinheiten ausgelöste erhöhte Fahrzeugverkehr ist in planerischer Hinsicht in erster Linie dadurch bewältigt worden‚ dass eine Tiefgarage unter das Gebäude eingezogen wird. Der Einbau eines Aufzugs mit entsprechendem Platzbedarf - in etwa in Größe der Fläche zwischen den beiden bisher bestehenden Einzelhäusern - wurde von der Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass ein Aufzug aus Gründen der Barrierefreiheit erforderlich sei und zeitgemäßen Ansprüchen entspreche. Schließlich ist festzuhalten, dass der festgesetzte Bauraum um etwa 4 m bis 5 m vom Grundstück der Antragsteller in Richtung Süden abrückt‚ so dass damit die maßvolle Erhöhung des Baukörpers im Vergleich zum Altbestand „aufgefangen“ wird. Auch der Umstand‚ dass die Tiefgaragenabfahrt unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller hin verläuft‚ führt nicht zu einer abwägungsfehlerhaften Eigentumsbeschränkung, zumal überdachte Tiefgaragenzufahrten in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO abstandsflächenrechtlich privilegiert sind.

3. Die mit ihrem Antrag unterlegenen Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner (§ 154 Abs. 1‚ § 159 VwGO). Der Beigeladene‚ der sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2) und geht von einem Streitwert im Hauptsacheverfahren von 10.000‚- Euro aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich an der B. Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2619/2 Gemarkung M. Das Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück FlNr. 2619. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage für sechs Stellplätze auf diesem Grundstück.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Zwar füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Größe der Grundfläche und die Grundflächenzahl sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht vollständig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch überschreite es geringfügig die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin. Dadurch würden aber Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von dem Gebäude gehe weder eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus noch werde die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zuzulassen. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Klägerin schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben nicht zulasten der Klägerin das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt.

Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen, wie die Klägerin meint, nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht nur im Hinblick auf die Grundfläche oder Grundflächenzahl (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), sondern auch im Hinblick auf seine Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil der B. Straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trennende Wirkung zukomme und deshalb die Bebauung südlich dieser Straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zähle, braucht nicht entschieden werden. Denn allein dadurch würde die Klägerin nicht in Rechten verletzt, weil die möglicherweise nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170/171; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244/1246). Etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21). Das ist der Fall, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181/84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, diese Ausführungen infrage zu stellen.

a) Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin kann nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht angenommen werden.

Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Davon kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Größe des geplanten Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Westseite von 10,50 m (einschließlich Dach) und der Gesamtbreite des Baukörpers von 20,99 m angesichts des Abstands zum Wohnhaus der Klägerin von mindestens 14 m sowie der versetzten Anordnung der nördlichen und südlichen Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Der bloße Vortrag, dass „das Bauvorhaben entlang des Grundstücks der Klägerin in einer Länge von 20,99 m insbesondere auch in Verbindung mit der Höhe eine sehr massive Bebauung darstelle“, reicht insoweit nicht aus.

b) Ebenso wenig ist fraglich, dass das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht wegen einer Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands verletzt ist.

Zwar stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1984 - BVerwG 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516). Auch kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt; maßgeblich sind vielmehr auch hier die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris Rn. 13; B. v. 14.10.2010 - 15 ZB 10.1584 - BayVBl 2011, 413; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121- juris Rn. 4; U. v. 27.3.2013 - 14 ZB 12.192 - juris Rn. 31 ff.). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Auch insoweit kommt es vielmehr darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Nach diesen Maßstäben ist hier wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die geringfügige Unterschreitung der Abstandsflächen von lediglich 10 cm auf einer Länge von 5,30 m gegenüber der Klägerin sei nicht rücksichtslos, zumal die Abstandsflächen nicht „auf dem Wohngebäude der Klägerin, sondern auf ihrer Garagenzufahrt“ zu liegen komme. Hiergegen hat die Klägerin keinerlei Einwände geltend gemacht. Auch hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass infolge der auf dem Baugrundstück nicht ganz eingehaltenen Abstandflächen die Belichtung, Besonnung oder Belüftung ihres Anwesens unzumutbar beeinträchtigt würden. Soweit sie der Ansicht ist, dass sie schon allein durch den Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht in ihren Nachbarrechten verletzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit (nachbarschützenden) Abstandsflächenvorschriften nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung war, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit ausscheidet.

c) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Klägerin die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Sowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7; vom 28.12.2001 - 2 ZB 00.2545 - juris Rn. 3; vom 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - juris Rn. 16; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa die unmittelbare Nähe schutzwürdiger Aufenthaltsräume in ihrem Wohngebäude, werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte (Tektur-)Baugenehmigung vom 2. November 2011, soweit darin die Änderung einer vorhandenen Fensteröffnung in ein „französisches Fenster“ (Fenstertür) und die Errichtung einer Abdeckung auf einer Stützmauer zugelassen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Vortrag, bei der Genehmigung des französischen Fensters sei kein Ermessen ausgeübt und nicht berücksichtigt worden, dass zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten in die Schlafräume der Klägern geschaffen würden, auch gehe von einer größeren Fensteröffnung eine intensivere Geräuschentwicklung auf das Anwesen der Klägerin aus, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Gebot der Rücksichtnahme in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten bietet (vgl. BayVGH, B. v. 23.12.2013 - 15 CS 13.1445 - juris m. w. N.). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Nicht zu beanstanden sind die tatrichterlichen Feststellungen, dass eine besondere Ausnahmesituation nicht vorliegt, u. a. weil sich die Einsichtsmöglichkeit in das klägerische Grundstück allenfalls geringfügig verändert. Dies lässt sich anhand der von der Bauaufsicht gefertigten Fotografien unschwer erkennen; hierfür bedurfte es nicht erst der Durchführung eines Ortstermins.

bb) Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist nicht zu erwarten, dass durch den Einbau des französischen Fensters eine unzumutbare Zunahme an Lärmbeeinträchtigungen für die Klägerin entsteht. Dies ist angesichts der tatsächlichen Umstände nicht ernstlich zweifelhaft. Davon abgesehen vermittelt das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot keinen Abwehranspruch gegenüber wohngebietstypischen Lebensäußerungen, wie sie hier bei der Benutzung eines Badezimmers entstehen mögen. Wohngeräusche bzw. Wohnimmissionen sind in Wohngebieten regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 70, 72). Entgegen dem Vortrag der Klägerin kommt es deshalb auch nicht auf die Gewohnheiten der Bewohner bei der Benutzung des Badezimmers an. Ein etwaiges individuelles Fehlverhalten von Bewohnern ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.2011 - 4 BN 20/11 - BauR 2012, 621).

cc) Von Vorstehendem ausgehend, ist die Ermessenserwägung der Beklagten im Bescheid vom 2. November 2011, wonach die Änderung des Fensterformats in der Brandwand des Anwesens des Beigeladenen eine Beeinträchtigung von nachbarlichen Belangen nicht erkennen lässt, nicht zu beanstanden.

dd) Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung ist es schließlich ohne Belang, dass das französische Fenster „zunächst ein Schwarzbau“ war.

b) Der Einwand, die Abdeckung der ursprünglichen Stützmauer sei genehmigt worden, ausgeführt, toleriert und sanktioniert worden seien die Verlängerung der Stützmauer, die Abdeckung der verlängerten Stützmauer und die Überdachung der Gasse, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils erkennen. Denn bauaufsichtlich genehmigt wurde die im Eingabeplan dargestellte Wellblechabdeckung der Stützmauer im Bereich vor dem französischen Fenster.

c) Soweit sich die Klägerin zur Vermeidung wortwörtlicher Wiederholungen im Übrigen auf die Ausführung und Argumentation in der ersten Instanz bezieht, genügt dies für sich nicht dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO), weil die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen die zu fordernde substanzielle Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts hier nicht zu ersetzen vermag (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 62 ff.).

2. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.