Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Mai 2014 - 3 S 14.643

published on 19/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Mai 2014 - 3 S 14.643
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Umfang der weiteren Gewährung von Jugendhilfe in Gestalt der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder durch einen Schulbegleiter.

1. Der 2001 geborene Antragsteller leidet nach einem psychologischen Kurzbericht einer Kinderklinik vom 16. Januar 2012 unter frühkindlichem Autismus (ICD 10: F 84.0; Achse 1). Der Bericht beinhaltet folgende weitere Diagnosen nach dem multiaxialen Klassifikationssystem: Zustand nach Entwicklungsstörung motorischer Funktionen (F 82.0Z) und nach Sprachentwicklungsverzögerung (Achse 2), durchschnittliche Intelligenz (IQ 86; Achse 3), Zustand nach drei zerebralen Krampfanfällen (Achse 4), intakte Familie, liebevolles Elternhaus, zunehmende Ausgrenzung im schulischen Kontext (Achse 5) sowie eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung im schulischen Kontext (Achse 6).

Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller zuletzt aufgrund des Bescheides vom 19. September 2012 Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung durch eine Hilfskraft einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Umfang der ambulanten Hilfe ist im Bescheid nicht festgelegt; es wird lediglich hinsichtlich der Behinderung auf den Hilfeplan Bezug genommen. In der Hilfeplanfortschreibung vom 13. September 2012 ist festgehalten, dass der Antragsteller ab dem 13. September 2012 zunächst in Vollzeit, d. h. von Montag bis Freitag von 7.15 bis 12.35 Uhr begleitet werde, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich an der neuen Schule einzuleben und sich zu orientieren. Nach Ablauf von etwa sechs Wochen solle der Begleitungsbedarf im Schulalltag nochmals überprüft werden. Die Hilfeplanfortschreibung vom 31. Oktober 2012 beinhaltet, dass die Schulbegleitung weiterhin notwendig und geeignet sei, um dem Eingliederungsbedarf des Antragstellers gerecht zu werden. Die Hilfe würde daher im vorgenannten Umfang fortgesetzt.

Der Hilfeplanfortschreibung vom 9. August 2013 liegt ein Gespräch an der seitens des Antragstellers besuchten Mittelschule zugrunde. Dazu ist festgehalten, dass der Antragsteller die Unterstützung der Integrationshelferin angenommen und sich äußerst positiv über das letzte Schuljahr geäußert habe. Nach Angaben der Klassenleiterin benötige er nach wie vor viel Unterstützung im Fach Mathematik und bei allen praktischen Arbeiten. Dem Antragsteller müssten oftmals die Gedankengänge und Abläufe Schritt für Schritt erklärt werden. In Mathematik werde mehr als die Vermittlung der Grundrechenarten nicht möglich sein. In den Fächern Deutsch, Religion und Englisch hingegen komme der Antragsteller weitestgehend allein zurecht; Arbeitsaufträge kämen bei ihm inzwischen besser an und er könne sie auch selber zu Ende führen. Der Besuch des Sportunterrichts stelle noch eine Überforderung dar. Der Antragsteller habe bezüglich Konzentrations- und Arbeitsverhalten Fortschritte gemacht und sich der neuen Lernumgebung nach dem Schulwechsel angepasst. Es könne jedoch nicht abgeschätzt werden, wie sich das Verhalten aufgrund des anstehenden Lehrerwechsels verändern werde. Zum Sozialverhalten ist ausgeführt, der Antragsteller sei ein höfliches Kind, welches sich jedoch nicht gegen andere Kinder zur Wehr setze und sich nicht Nein sagen traue, sondern allen Anweisungen nachkomme, ohne diese zu hinterfragen. Der Antragsteller suche immer mehr von sich aus den Kontakt zu anderen Kindern. Der Schulweg könne noch nicht mit dem Bus bewerkstelligt werden. Um das Sozialverhalten zu fördern und zu stärken solle der Antragsteller im nächsten Schuljahr nach den Herbstferien einen Nachmittag in der Woche auf Probe in Begleitung der Integrationshelferin die Nachmittagsbetreuung besuchen. Die Schulbegleitung sei weiterhin notwendig, um dem Eingliederungsbedarf des Antragstellers gerecht zu werden und die erreichten Entwicklungsfortschritte auch im Rahmen des bevorstehenden Lehrerwechsels zu festigen. Ab den Herbstferien sollten die Stunden schrittweise reduziert werden, um die Selbstständigkeit des Antragstellers zu fördern. Die dadurch frei werdenden Stunden könnten dann für die Begleitung zur Nachmittagsbetreuung herangezogen werden.

Das Zwischenzeugnis der 6. Jahrgangsstufe (vom 14.2.2014) beinhaltet, der Antragstelle könne dem Unterricht über längere Zeit konzentriert folgen, wenn er sich für einen Sachverhalt interessiere. Dabei bearbeite er gestellte Aufgaben in der Regel selbstständig und meist eigenverantwortlich. Unterstützung benötige er bei mathematischen Sachverhalten. Der Antragsteller sei vom Sportunterricht befreit. Ein Aktenvermerk zum Hilfeplangespräch vom 12. Februar 2014, an dem auch die Mutter des Antragstellers teilnahm, beinhaltet, dass ab den Faschingsferien die Stunden auf Probe reduziert werden sollen. Nach dem Schulbericht vom 10. März 2014 herrscht in der Klasse ein gutes soziales Klima und die Schüler würden sich gegenseitig helfen. Es erfolge keine Ausgrenzung aufgrund des Autismus des Antragstellers. Zum Sozialverhalten ist angemerkt, der Antragsteller gehe von sich aus auf Mitschüler zu, denen er vertraue; er sei nicht vollständig in die Gemeinschaft der Klasse integriert und benötige Impulse von außen, um auf Mitschüler zuzugehen. Zum Lern- und Leistungsverhalten ist ausgeführt, es bestünden Versagensängste bei Probearbeiten, es fehle die Einsicht, selbstständig Verantwortung für den Lernerfolg zu übernehmen und der Antragsteller arbeite nur auf Druck von außen. Zudem müsse er aufgrund großer Ablenkbarkeit im 5-Minuten-Takt zum Arbeiten angehalten werden. Er schweife mit seinen Gedanken im Unterricht permanent ab. Zum Umfang der Schulbegleitung ist festgehalten, dass diese künftig im Umfang von 20 Stunden (statt bisher 28,25 Stunden) erfolgen soll.

In der Hilfeplanfortschreibung vom 10. April 2014 ist festgehalten, der Antragsteller habe im Rahmen der Schulbegleitung gute Fortschritte erzielen können, die auch von der Schule dokumentiert worden seien. Das Arbeitsverhalten habe sich nachweislich stark verbessert, er gehe immer mehr auf Mitschüler und Lehrer zu, um sich Hilfe zu holen. Die Leistungen und Bewertungen in den Zeugnissen seien durchwegs positiv. Vom Sportunterricht sei der Antragsteller nach wie vor befreit, auch das Mitfahren im Schulbus sei aktuell noch nicht möglich. Eine vollumfängliche Schulbegleitung sei daher nicht mehr notwendig. Nach Anhörung der Eltern zur beabsichtigten Reduzierung der Schulbegleitung legten diese mit Schreiben vom 18. April 2014 „Einspruch“ gegen die Hilfeplanfortschreibung ein.

Mit Bescheid vom 24. April 2014 wurde der Leistungsbescheid vom 19. September 2012 für die Zeit ab 28. April 2014 hinsichtlich des bewilligten Stundenumfangs der Schulbegleitung teilweise aufgehoben (Nr. 1). Der Stundenumfang der Schulbegleitung für den Antragsteller wurde für die Zeit ab 28. April bis 22. Juni 2014 (Ende Pfingstferien) auf wöchentlich 21,25 Stunden (á 60 Minuten) reduziert (Nr. 2). Ab dem 23. Juni 2014 wurde der Stundenumfang für die Schulbegleitung auf wöchentlich 14,5 Stunden (á 60 Minuten) reduziert (Nr. 3). Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe sei, neben einer abweichenden seelischen Gesundheit eine Teilhabebeeinträchtigung, die Prüfung dieser erfolge ausschließlich durch das Jugendamt. In den tatsächlichen Verhältnissen, die der Bewilligung der Schulbegleitung zugrunde gelegen hätten, sei inzwischen eine wesentliche Änderung eingetreten. Daher erfolge eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides und eine Reduzierung des Stundenumfanges; die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lägen vor. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es, die Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule zu mildern. Jedoch hätten Schule und Eltern davon unabhängig weiterhin einen eigenen Erziehungsauftrag, der von den Leistungen der Eingliederungshilfe nicht ersetzt werden könne. So müsse die Schule z. B. ihre pädagogischen Handlungsfelder ausschöpfen und damit ebenfalls zur Milderung der Teilhabebeeinträchtigung beitragen. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges lägen vor. Es läge im überwiegenden Interesse des Antragstellers, dass die Reduzierung des Stundenumfangs der Schulbegleitung ab 28. April 2014 tatsächlich erfolge; nur so könne er aus seinen erheblichen Fortschritten im Bereich Schule Nutzen ziehen und auch tatsächlich den „ersten Schritt“ zur Erreichung der vollständigen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft machen.

2. Der Antragsteller hat Klage gegen den Bescheid erhoben, die unter dem Aktenzeichen Au 3 K 14.642 anhängig ist. Zugleich beantragt er (sinngemäß),

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Entscheidung hinsichtlich der Gewährung der Eingliederungshilfe werde ohne Einholung eines psychologischen Gutachtens aufgehoben. Dem Kreisjugendamt sei der aktuelle Stand der Abweichung der seelischen Gesundheit nicht bekannt. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Antragsgegners seien das Zwischenzeugnis und der Schulbericht; anhand dieser eingeholten Informationen könne keine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Weitergewährung getroffen werden. Die Reduzierung der Schulbegleitung lasse befürchten, dass der Antragsteller nach intensivem Vertrauensaufbau zu seiner Begleiterin nun massive Rückschritte in seiner positiven Weiterentwicklung mache. Es sei derzeit zu früh, die Schulbegleitung, auch im Hinblick auf eine schrittweise Hinführung zu einem selbstständigen Schulbesuch, derart drastisch zu reduzieren. Die Eltern des Antragstellers würden umgehend Hilfe bei der behandelnden Psychologin fordern, da der Antragsteller dort aber erfahrungsgemäß frühestens in zwei bis vier Wochen einen Termin erhalte, sei es besonders wichtig, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Es entspreche keiner wohlwollenden Ermessensausübung, eine Reduzierung vier Tage vor Ende der Osterferien vorzunehmen, da die Umstellung innerhalb so kurzer Zeit massive gesundheitliche Schädigungen des Antragstellers befürchten lasse. Für die Eltern lasse sich eine Neuorganisation der Situation innerhalb dieser Zeit nicht bewerkstelligen.

3. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Beurteilung, ob die Teilhabebeeinträchtigung gemildert habe werden können, sei es nicht erforderlich, ein weiteres psychologisches Gutachten einzuholen. Aus dem Hilfeplangespräch vom 12. Februar 2014, dem o. g. Zwischenzeugnis und dem Schulbericht vom 10. März 2014 hätte sich ergeben, dass durch die Schulbegleitung beim Antragsteller gute Fortschritte erzielt worden seien. Der Antragsteller habe u. a. vor der Klasse alleine ein kurzes Referat gehalten und gemeinsam mit dem Klassenlehrer etwas an der Tafel erklärt. Er suche inzwischen Hilfe bei anderen Schülern, sei ein freundlicher und höflicher Schüler, der Dienste für die Gemeinschaft zuverlässig erfülle. Er könne dem Unterricht über längere Zeit konzentriert folgen, wenn er sich für einen Sachverhalt interessiere und helfe aus eigenem Antrieb in der Arbeitsgemeinschaft Bistro mit. Das Selbstwertgefühl des Antragstellers habe gesteigert werden können. Die vollumfängliche Schulbegleitung (von 7.30 Uhr bis zum Ende des Unterrichts) sei daher nicht mehr erforderlich; für die Zeit ab dem 28. April 2014 sei der von der Mittelschule erstellte Stufenplan zu deren Reduzierung übernommen worden. Das Jugendamt gehe danach davon aus, dass die Zeit bis zum Unterrichtsbeginn von der Schule selbst abgedeckt werden kann (Aufsicht, Verbindungslehrer, Jugendsozialarbeit an Schulen usw.). Ab dem 23. Juni 2014 beginne die Hilfemaßnahme am Montag um 7.45 Uhr, am Dienstag um 9.15 Uhr sowie von Mittwoch bis Freitag jeweils um 8.30 Uhr und ende jeweils um 11.15 Uhr bzw. am Freitag um 12.00 Uhr; die Unterrichtszeiten vor und nach der Schulbegleitung würden von der Schule abgedeckt. Nach den gemeinsamen Empfehlungen des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Bayer. Landkreis- und Städtetags zur Schulbegleitung müsse auch die Schule ihren Teil leisten und schulische Unterstützungsinstrumente aktivieren. Für die Eltern des Antragstellers stelle die Reduzierung des Stundenumfangs keinen organisatorischen Aufwand dar; der Antragsteller könne von seinem Vater weiterhin zur gewohnten Zeit zur Schule gebracht und von seiner Mutter wie bisher nach dem Unterricht abgeholt werden. Das Jugendamt sei (ab dem 23.6.2014) aus pädagogischen Gründen vom schulischen Stufenplan abgewichen; Grund dafür sei, dass der Antragsteller im Fach Deutsch viele Stärken habe und hier keine Begleitung benötige.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Dabei ist der Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 1 des Bescheids vom 24. April 2014 verfügte teilweise Aufhebung des Leistungsbescheids vom 19. September 2012 begehrt.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft, weil der vorgenannte Leistungsbescheid, der mit dem für sofort vollziehbar erklärten streitgegenständlichen Bescheid vom 24. April 2014 teilweise aufgehoben wurde, einen Dauerverwaltungsakt darstellt. Zwar sind Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Es kann aber zulässig und im konkreten Fall auch geboten sein, die Leistungsgewährung für einen längeren künftigen Zeitraum zu regeln (vgl. BVerwG, B. v. 17.6.1996 - 5 B 222/95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Hilfegewährung in Zusammenhang mit dem Besuch einer bestimmten Schule oder einzelner Schuljahre einer Schule steht. Der Leistungsbescheid vom 19. September 2012 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da er weder ausdrücklich noch konkludent eine zeitliche Begrenzung für die bewilligte Eingliederungshilfe enthielt (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2006 - 12 CE 06.2391 - juris) und im Übrigen die Leistung auch ihrem Umfang nach nicht begrenzt war. Der Antragsgegner hat diesen Bescheid vielmehr als Rechtsgrundlage für die fortlaufende Gewährung der Schulbegleitung „in Vollzeit“ in der Zeit von September 2012 bis 27. April 2014, d. h. über mehrere Schuljahre, angesehen. Die Einstellung der Hilfe setzt in einem solchen Fall die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes für die Zukunft voraus; dementsprechend hat der Antragsgegner den Leistungsbescheid teilweise aufgehoben, da er die Schulbegleitung - entgegen der Ansicht der Eltern des Antragstellers - nur noch in geringerem Umfang für erforderlich hält. Hiergegen kann mit der Anfechtungsklage vorgegangen werden, die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, mit der Folge, dass die Leistung bis zur Unanfechtbarkeit des Aufhebungsbescheides weiter zu gewähren ist. Diese entfällt, wenn die Behörde - wie hier - aufgrund von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Aufhebung im Interesse des Antragstellers besonders anordnet.

2. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die nach den vorgenannten Darlegungen bei sachgerechter Auslegung lediglich die teilweise Aufhebung des Leistungsbescheides in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides erfasst, entspricht (noch) den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 43). In der Begründung wurden vorliegend die auf den konkreten Fall des Antragstellers bezogenen Gründe angegeben, die den Antragsgegner dazu bewogen haben, die aufschiebende Wirkung auszuschließen.

3. Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung kommt es auf eine Abwägung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an, zumindest vorläufig weiter durch einen Schulbegleiter im bisherigen Umfang betreut zu werden. Maßgeblich sind hierbei in erster Linie die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. April 2014.

Nach der im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die teilweise Aufhebung des Leistungsbescheides rechtmäßig ist und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird daher aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.

a) Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch (SGB X); auf diese Bestimmung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2014 auch gestützt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Tatsachenänderung liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblich waren, geändert haben. Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen, d. h. wenn der Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen könnte. Ob eine Änderung wesentlich ist, bestimmt sich nach dem - zugrundeliegenden - materiellen Recht (vgl. Feischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: April 2013, § 48 Rn. 11 m. w. N.).

b) Von einer solchen wesentlichen Änderung der vorliegend ausschließlich in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse ist hier nach summarischer Prüfung auszugehen. Zwar sind die tatbestandlichen Anforderungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) nach wie vor erfüllt; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch sieht das Jungendamt die Betreuung des Antragstellers durch eine Schulbegleitung weiterhin als geeignete Hilfemaßnahme an. Allerdings hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass sich das Erfordernis des Einsatzes des Schulbegleiters für den Antragsteller in zeitlicher Hinsicht reduziert hat.

Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Bei dem Antragsteller besteht nach dem vorgenannten psychologischen Kurzbericht ein frühkindlicher Autismus, diese Abweichung führt dazu, dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war (Teilhabebeeinträchtigung). Der Antragsgegner hat zutreffend angenommen, dass die begehrte Maßnahme als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) einzuordnen ist, die geeignet und erforderlich sein muss, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1).

Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden (§ 35a Abs. 3 SGB VIII). Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EinglHVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar lediglich Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 m. w. N.). Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d. h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316). Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung fällt dabei unter den vorgenannten Begriff der „sonstige(n) Maßnahmen“.

Die Vorschrift des § 35a Abs. 1a SGB VIII trifft Maßgaben für die Feststellung der seelischen Behinderung und überantwortet diese spezialisierten Fachkräften, wie beispielsweise psychologischen Psychotherapeuten. Demgegenüber obliegt die Feststellung des Vorliegens einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung wie auch die Festlegung der geeigneten Hilfemaßnahmen, um der Teilhabebeeinträchtigung zu begegnen, dem Jugendamt (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - KommunalPraxis BY 2013, 192). Unter dessen Federführung haben ärztliche und sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2013 a. a. O.). Während das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung und das Merkmal der Angemessenheit als unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, besteht bei der Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahme ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Jugendamtes (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2009 - 12 CE 08.2731 - BayVBl. 2010, 412; Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 25a; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 13 f.). Denn bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und mehrerer Fachkräfte, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1; U. v. 24.6.1999 - 5 C 24/98 - BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - KommunalPraxis BY 2013, 192; U. v. 30.3.2006 - 12 B 04.1261 - juris).

c) Nach diesen Maßgaben ging der Antragsgegner nach summarischer Prüfung zu Recht von einer wesentlichen Änderung des individuellen Bedarfs der Einzelbetreuung des Antragstellers durch den Schulbegleiter während des Unterrichts aus. Das Jugendamt reduzierte dementsprechend den Umfang der zu gewährenden Schulbegleitung, die dazu beiträgt, den Eingliederungsbedarf des Antragstellers im Schulalltag abzudecken. Diese dient dazu, dass der Schüler den Schulalltag besser und möglichst selbstständig bewältigen kann und umfasst insbesondere folgende Bereiche: lebenspraktische Hilfestellungen, einfache pflegerische Tätigkeiten, Hilfen zur Mobilität, Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich und Hilfestellung bei Krisen. Demgegenüber wird zur Abgrenzung des Aufgabenbereiches darauf abgestellt, dass Schulbegleiter keine Zweitlehrkräfte, Nachhilfelehrkräfte, Hausaufgabenbetreuer oder Assistenten der Lehrkräfte sind und heilpädagogische Maßnahmen nicht zu ihrem Aufgabenprofil gehören (vgl. Banafsche BayVBl. 2014, 42 ff.; Gemeinsame Empfehlungen des Verbandes der bayerischen Bezirke und des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus i. d. F. vom 18.4.2012).

Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der seitens der Schule zwischenzeitlich bestätigten Fortschritte des Antragstellers die Schulbegleitung nur noch in einem geringeren Umfang erforderlich ist, um dessen individuellen Bedarf an Einzelbetreuung während des Schulbesuches zu decken. Zunächst stand bei der Bewilligung der Hilfe in Vollzeit im Vordergrund, dem Antragsteller den Besuch der Mittelschule zu ermöglichen und den Schulwechsel zu bewältigen, so dass auch der Schulleiter im Oktober 2012 weiterhin noch einen Unterstützungsbedarf in Vollzeit sah und die damalige Klassenlehrerin eine Reduzierung der Begleitung noch als zu früh erachtete (s. Blatt 94 und 96 der Behördenakte). Inzwischen hat der Antragsteller nach den schulischen Stellungnahmen bzw. Zeugnissen Fortschritte bezüglich des Konzentrations- und Arbeitsverhaltens gemacht; er kommt in den Fächern Deutsch, Religion und Englisch weitestgehend allein zurecht. Zudem erfolge keine Ausgrenzung des Antragstellers in der Klasse aufgrund des Autismus (s. Schulbericht des Schulleiters und der Klassenleiterin vom 10.3.2014, Bl. 131 ff. der Behördenakte). Die Entscheidung des Jugendamtes, den Antragsteller angesichts der dokumentierten Fortschritte nicht mehr während des gesamten Schultages, sondern nur noch während der dargelegten Unterrichtsstunden durch einen Schulbegleiter zu unterstützen und hierbei auf den individuellen Bedarf zum Ausgleich der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen während der einzelnen Unterrichtsfächer abzustellen, ist danach vertretbar. Zumal auch künftig täglich eine Schulbegleitung erfolgt und das angestrebte Ziel, die Selbstständigkeit des Antragstellers durch die Reduzierung zu fördern, nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist auch in den fachlichen Empfehlungen des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung für den Einsatz von Schulbegleitern bei Autisten (ISB-Handreichung Mobile Sonderpädagogische Dienste A 5: „Gelingensfaktoren für Schulbegleitung“) ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Ziel einer anzustrebenden Reduzierung der unmittelbaren Unterstützung bisweilen notwendig sein kann, zeitweise die individuelle Unterstützung zurückzunehmen, wobei sich hierzu Phasen anbieten würden, in denen sich der Schulbegleiter in begrenztem Umfang aus dem unmittelbaren Umfeld zurückzieht.

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass die Unterrichtszeiten vor und nach der Schulbegleitung von der Schule, die ihren Teil leisten müsse, abgedeckt werden, ist festzuhalten, dass bei Teilhabebeeinträchtigungen im Bereich „Schule“ zwar ein grundsätzlicher Vorrang schulischer Fördermaßnahmen besteht, die ein Eingreifen der Jugendhilfe, sofern sie zur Bewältigung der Beeinträchtigung ausreichen, entbehrlich machen (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - KommunalPraxis BY 2013, 192). Bestehen hingegen schulisch nur unzureichende oder keine Möglichkeiten zur Förderung eines seelisch behinderten Schülers, kommt der jugendhilferechtliche Anspruch auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe zum Tragen (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2009 - 12 CE 09.686 - juris). In Art. 30 Abs. 8 Satz 1 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) ist insofern ausdrücklich die Möglichkeit einer Schulbegleitung als jugendhilferechtliche Maßnahme beim Schulbesuch vorgesehen.

Ausgehend von den vorgenannten Maßgaben greift der Einwand der Eltern des Antragstellers, das Jugendamt habe aufgrund der eingeholten Informationen keine Entscheidung hinsichtlich der Reduzierung der Schulbegleitung treffen können, nicht durch. Insbesondere musste das Jugendamt hierfür - entgegen der Ansicht der Eltern - keine Stellungnahme der in § 35a Abs. 1a SGB VIII genannten spezialisierten Fachkräfte einholen. Soweit die Eltern Rückschritte des Antragstellers befürchten ist festzuhalten, dass bei einer Änderung des individuellen Bedarfs des Antragstellers eine erneute Entscheidung bzw. Anpassung der Hilfegewährung notwendig und geboten sein kann; wobei das Jugendamt Aussagen, die ein Gutachter jenseits des von § 35a Abs. 1a SGB VIII gezogenen Rahmens zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung trifft, nicht ignorieren darf, sondern verwerten und - will es von ihnen abweichen - ihnen nachvollziehbare, fachlich begründete Argumente entgegensetzen muss (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - KommunalPraxis BY 2013, 192). Gegebenenfalls wird das Jugendamt insofern also erneut das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im dargelegten Sinn zu prüfen haben.

4. Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/200
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.