Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Mai 2014 - 2 M 14.471

published on 05/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Mai 2014 - 2 M 14.471
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Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten fallen nicht an.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Antragsteller und Kläger des Ausgangsverfahrens Au 2 K 12.886 zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren.

Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten am 4. Juli 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erheben, mit der er sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin wandte. Der Bevollmächtigte vertrat eine weitere Klägerin, namens und im Auftrag derer er ebenfalls Klage gegen den diese betreffenden Erschließungsbeitragsbescheid erhob. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen Au 2 K 12.884 geführt.

Mit Urteil vom 30. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 31. Mai 2012 insoweit aufgehoben, als ein höherer Erschließungsbeitrag als 13.301,-- EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Ziff. I.). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Ziff. II.). Der Streitwert wurde mit Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2014 auf 13.794,17 EUR festgesetzt.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin u. a. die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 679,20 EUR aus dem Gegenstandswert von 13.794,17 EUR.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. März 2014 insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.740,26 EUR als vom Antragsteller zu erstattende Kosten fest.

Hiergegen hat der Antragsteller am 17. März 2014 Entscheidung des Gerichts beantragt und führt zur Begründung aus, dass das Verwaltungsgericht Augsburg die beiden Verfahren in der öffentlichen Sitzung vom 18. Juli 2013 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden habe. Auch der nichtöffentliche Augenscheinstermin am 15. April 2013 sei für beide Verwaltungsstreitsachen in faktischer Verbindung durchgeführt worden. Unter Berücksichtigung des prozessualen Ablaufs hätten die Streitwerte für die in Ansatz zu bringende Terminsgebühr in den beiden Verfahren Au 2 K 12.884 und Au 2 K 12.886 zu addiert und die auf dieser Bemessungsgrundlage zu ermittelnde Terminsgebühr anschließend hälftig auf beide Kläger in den Ausgangsverfahren aufgeteilt werden müssen. Demnach ergäbe sich für den Antragsteller eine Terminsgebühr in Höhe von 454,80 EUR, so dass sich der Gesamtbetrag auf 1.473,22 EUR reduziere.

Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Augsburg hat dem Antrag nicht abgeholfen. Die Terminsgebühren würden in jedem Verfahren aus dem jeweiligen Einzelstreitwert berechnet, da die Terminsgebühr bereits bei Aufruf der Streitsache(n) anfiele. Eine spätere Verbindung während der mündlichen Verhandlung ändere daran nichts mehr.

Der Antragsteller wiederholte und vertiefte seinen Vortrag unter dem 27. März und 8. April 2014. Dem trat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. März und 2. April 2014 entgegen.

II.

Nachdem hier eine Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO angegriffen wird, handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. „Erinnerung“) um eine solche nach § 165 VwGO i. V. m. § 151 VwGO, über die durch die Kammer zu entscheiden ist, nachdem die Kostengrundentscheidung ebenfalls von dieser getroffen worden war.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. März 2014 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Urkundsbeamtin hat die Terminsgebühren zu Recht in jedem Verfahren aus dem jeweiligen Einzelstreitwert berechnet.

1. Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 1 zu Teil 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr „für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin“. Mit ihr soll die sich von dem allgemeinen Geschäftsbetrieb abhebende besondere Tätigkeit als Rechtsanwalt bei derartigen Terminen abgegolten werden. Anders als noch unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung kommt es nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht mehr darauf an, was in dem Termin geschieht, insbesondere ob Anträge gestellt werden oder die Sache erörtert wird (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 19. Aufl. 2010, Vorb. 3 VV Rn. 1, 61). Eine Terminsgebühr fällt daher auch an, wenn das Gericht eine Sache sofort nach Aufruf - beispielsweise wegen einer Erkrankung des Berichterstatters oder weil der Gegner einen Schriftsatz zu spät erhalten hat - vertagt. Für das Entstehen der Terminsgebühr reicht es aus, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a. a. O., Vorb. 3 VV Rn. 29; BayVGH, B.v. 17.4.2007 - 4 C 07.666 - NVwZ-RR 2008, 504; OVG Hamburg, B.v. 19.2.2009 - 3 So 197/08 - juris Rn. 20; OVG NRW, B.v. 9.7.2009 - 18 E 373/09 - juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2013 begann ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung mit dem Aufruf der Sachen (§ 173 VwGO i. V. m. § 220 Abs. 1 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin vertretungsbereit anwesend; eine Tätigkeit „nach außen“ war für eine Vertretung nicht erforderlich (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a. a. O., Vorb. 3 VV Rn. 65). Damit war die Terminsgebühr entstanden, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedurft hätte.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG war für jedes Verfahren - auf der Grundlage eines Streitwerts von 12.179,96 EUR im Verfahren Au 2 K 12.844 und von 13.794,17 EUR im Verfahren Au 2 K 12.886 - zu berechnen und betrug mithin 631,20 EUR (1,2 der Gebühr von 526,-- EUR, § 13,§ 49 RVG) bzw. 679,20 EUR (1,2 der Gebühr von 566,-- EUR, § 13, § 49 RVG).

Der im Anschluss an die Feststellung der Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2013 erfolgte Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die beiden Streitsachen zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden wurden, ist auf die entstandene Terminsgebühr ohne Einfluss. Da aus dieser Prozessverbindung keine weitergehenden Folgen gewollt sind und auch nicht eintreten, bleiben es weiterhin zwei selbstständige Verfahren und es finden gebührenrechtlich zwei Termine statt (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2007 - 4 C 07.666 - NVwZ-RR 2008, 504; OVG Hamburg, B.v. 19.2.2009 - 3 So 197/08 - juris Rn. 23). Denn das Verwaltungsgericht wollte lediglich den Verfahrensablauf durch eine gleichzeitige Verhandlung der Parallelverfahren abkürzen, ohne damit eine (vorübergehende) Verbindung zu einem einzigen Verfahren herbeizuführen. Dafür spricht insbesondere, dass das Gericht selbst auch nach Verkündung des Beschlusses über die „Verbindung“ im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung nach wie vor von der Existenz zweier getrennter Verfahren ausgegangen ist. Auf eine zumindest vorübergehende rechtliche Verbindung zu einem einzigen Verfahren, etwa zur gemeinsamen Entscheidung, zielte die gerichtliche Maßnahme erkennbar von vornherein nicht ab.

2. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die zuständige Berichterstatterin in beiden Verfahren am 15. April 2013 um 9.30 Uhr einen Augenscheinstermin durchgeführt hat. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 1 zu Teil 3 VV RVG fällt eine Terminsgebühr u. a. für die Vertretung in einem „Beweisaufnahmetermin“ an. Ein Beweisaufnahmetermin ist ein Termin, in dem eine Beweisaufnahme beispielsweise durch Augenschein durchgeführt wird, wobei es unerheblich ist, ob die Beweisaufnahme durch das Prozessgericht oder - wie hier - durch den Berichterstatter erfolgte. Terminiert der Richter lediglich zwei Sachen auf dieselbe Zeit und denselben Ort, verzichtet er aber auf einen förmlichen Verbindungsbeschluss und geht man - wie oben dargelegt - im Falle eines auf die Verhandlung beschränkten Verbindungsbeschlusses von zwei Terminen und zwei Terminsgebühren aus, so gilt dies erst recht bei rein tatsächlicher Gleichzeitigkeit (vgl. OVG NRW, B.v. 9.7.2009 - 18 E 373/09 - juris Rn. 20; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a. a. O., VV 3104, Rn. 95). So liegt es hier, denn ausweislich der Niederschrift über den nichtöffentlichen Augenscheinstermin vom 15. April 2013 wurden die Streitsachen nicht zu einem einzigen Verfahren verbunden. Es ist mithin allenfalls von einer tatsächlichen Gleichzeitigkeit der Beweisaufnahme in den Parallelverfahren auszugehen, ohne dass damit eine (vorübergehende) Verbindung zu einem einzigen Verfahren herbeigeführt worden wäre.

3. Weitere Bedenken sachlicher Art gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. März 2014 sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, so dass die Erinnerung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen war.

4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG), so dass die Festsetzung des Streitwerts entbehrlich ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 165 Rn. 10).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Annotations

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
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Gebühr
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5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

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19 000384

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.