Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 06. Mai 2014 - 20 L 330/14.PVL
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten ist streitig, ob dem Antragsteller im Hinblick auf die Auflösung von Förderschulen im Bezirk des Beteiligten, diesem gegenüber ein Informationsrecht besteht und ob es sich insoweit um eine Mitwirkungsangelegenheit handelt.
4Mit Schreiben vom 0. März 0000 machte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten geltend, dass er in Angelegenheiten der Schulschließungen regelmäßig zu spät und insbesondere am Entscheidungsprozess nicht beteiligt werde. Zugleich forderte er den Beteiligten unter Fristsetzung zum 0. April 0000 auf, ihn - den Antragsteller - vor Schulschließungen, die regelmäßig auch mit Personalmaßnahmen verbunden seien, zu informieren, sobald der Beteiligte hiervon Kenntnis erhalte. Als Beispiel bezog sich der Antragsteller auf die Situation im I.-kreis. Der entsprechende Kreisschulausschuss habe im Februar 2013 beschlossen, alle Förderschulen im Sommer 2014 zu schließen. Entsprechende Schulträgerbeschlüsse würden jetzt gefasst. Lediglich zufällig habe er - der Antragsteller - erfahren, dass insoweit bereits seit Herbst 2012 Vorgespräche laufen. Mit Schreiben vom 0. April 0000 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass ein derartiger Informationsanspruch nicht bestehe, da es sich insoweit um eine schulorganisatorische Maßnahme des jeweiligen Schulträgers handele. Mit Schreiben vom 0. November 0000 forderte der Antragsteller den Beteiligten unter Fristsetzung bis zum 0. Dezember 0000 erneut auf, zu erklären, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Informationsanspruch künftig berücksichtigt werde. Der Beteiligte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 0. Februar 0000, dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten sei.
5Am 19. März 2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit dem er im Wesentlichen begehrt, den Beteiligten vorläufig zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - über die Auflösung von Förderschulen im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu informieren und das Mitwirkungsverfahren einzuleiten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der geltend gemachte Informationsanspruch beruhe auf § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG bzw. auf § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW, zumindest aber auf § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Ziff. 1, 2 LPVG. Der Personalrat sei danach bereits im Vorfeld von Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, frühzeitig und fortlaufend zu informieren. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Er sei bislang in den Auflösungsprozess im Hinblick auf die Förderschulen nicht eingebunden worden. Da die Auflösung der Förderschulen genehmigungspflichtig sei, sei der Beteiligte in den „Auflösungsprozess“ selbstverständlich eingebunden, so dass er auch den Personalrat unverzüglich und fortlaufend (immerwährend) über die neuen Entwicklungen und Alternativen zu unterrichten sei. Dies werde auch durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 6 P 4.05 - gestützt, wonach es keinen mitbestimmungsfreien Raum geben dürfe. Im Falle der Erteilung der Zustimmung zur Auflösung einer Förderschule handele es sich bei den zwangsläufig folgenden Vorgängen - wie Umsetzungen, Versetzungen bzw. Abordnungen - um beteiligungspflichtige Maßnahmen und damit um eine Vorwegnahme bzw. Festlegung i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG, so dass sich auch hieraus ein entsprechendes Informationsrecht ableiten lasse. Schließlich stünde ihm auch nach § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Ziff. 1, 2 LPVG der begehrte Informationsanspruch zur Seite. Danach habe der Personalrat u.a. die Aufgabe, Maßnahmen, die der Dienststelle, ihren Angehörigen oder im Rahmen der Aufgabenerledigung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen, zu beantragen sowie (Ziff. 2) darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze durchgeführt werden. Im Übrigen handele es sich bei der Auflösung der Förderschulen um eine beteiligungspflichtige Maßnahme nach § 73 Ziff. 3 und § 89 Abs. 2 LPVG.
6Der Antragsteller beantragt,
7- 8
1. dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller über
etwaig beabsichtigte Auflösungen der im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten existierenden Förderschulen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG unverzüglich und fortlaufend zu informieren,
10- 11
2. dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Antragsteller gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG unverzüglich darüber zu informieren, für welche im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten existierende Förderschulen ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 81 Abs. 3 SchulG gestellt worden ist,
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3. dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller gemäß
§ 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG zu informieren, sobald die untere Schulaufsichtsbehörde dem Beteiligten darüber Mitteilung macht, dass beabsichtigt ist, eine Förderschule aufzulösen und sodann den Antragsteller über den Auflösungsprozess weiterhin zu informieren,
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4. dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, das Mitwirkungsverfahren bei der Auflösung von Förderschulen gemäß § 73 Ziff. 3 LPVG einzuleiten,
hilfsweise,
18dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller über etwaig beabsichtigte Auflösungen der im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten existierenden Förderschulen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG i.V.m. § 64 Ziff. 1, 2 LPVG unverzüglich zu informieren.
19Der Beteiligte beantragt,
20den Antrag abzulehnen.
21Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es gehöre gerade nicht zu den Aufgaben des Personalrats, an der Auflösung von Förderschulen mitzuwirken. Folglich könne sich der Personalrat weder auf den allgemeinen Unterrichtungsanspruch aus § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG noch auf den hiermit im Zusammenhang stehenden und diesen ergänzenden Informationsanspruch aus § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG berufen. Die Systematik der vorstehend genannten Vorschriften zeige, dass Organisationsentscheidungen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG ausschließlich die in § 73 Ziff. 3 LPVG genannten Maßnahmen sein können. Unabhängig davon knüpfe der Wortlaut an eine Organisationsentscheidung der Dienststelle an. Über die Auflösung von Förderschulen entscheide jedoch nicht die Bezirksregierung, sondern der kommunale Schulträger. Auch bei der Entscheidung über die Genehmigung des Auflösungsbeschlusses nach § 81 Abs. 3 SchulG handele es sich nicht um eine Organisationsentscheidung der Dienststelle. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers überdehne den Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG. Gegenstand der Beteiligung der Personalvertretung könnten nur Maßnahmen der Dienststelle sein, bei der sie gebildet ist. In Sachzusammenhängen, in die die Dienststelle rechtlich oder tatsächlich einbezogen sei ohne selbst handelnd in sie einzugreifen, könne kein Beteiligungsrecht der bei ihr gebildeten Personalvertretung entstehen. Die Zuständigkeit des Personalrats könne nicht weiter reichen als die Entscheidungsbefugnisse des Dienststellenleiters, so dass dem Antragsteller insoweit auch kein Informationsrecht zustehen könne. Schließlich wäre es dem Beteiligten rechtlich auch gar nicht möglich, die Erfüllung der vom Antragsteller geltend gemachten Rechte auf frühzeitige und fortlaufende Information sowie auf beratende Teilnahme an vorbereitenden Arbeitsgruppen gegen den Willen des für die Organisationsentscheidung zuständigen kommunalen Schulträgers durchzusetzen. Soweit die oberen Schulaufsichtsbehörden gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 SchulG die Schulträgern bei ihrer Schulentwicklungsplanung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG beraten und Empfehlungen geben, handele es sich lediglich um ein Beratungsangebot und nicht um eine die Schulträger verpflichtende Vorgabe. Auch ein mitwirkungspflichtiger Tatbestand i.S.d. § 73 Ziff. 3 LPVG bestehe insoweit nicht, da die Förderschulen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte keine Dienststellen im Sinne dieser Vorschrift seien. Bei der Auflösung von Förderschulen handele es sich auch nicht etwa um die Auflösung eines wesentlichen Teils der Bezirksregierung, da deren Trägerschaft bei den Kommunen bzw. den Landschaftsverbänden liege. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine Beteiligungspflicht des Antragstellers auch nicht aus § 89 Abs. 2 LPVG ableiten, denn es liege im Hinblick auf die Auflösung von Förderschulen keine Maßnahme des Beteiligten vor.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs - in den der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Einsicht genommen hat - verwiesen.
23II.
24Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet die Fachkammer wegen besonderer Eilbedürftigkeit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) i.V.m. § 85 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) und entsprechend § 937 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 944 Abs. 2 ZPO durch den Vorsitzenden ohne Durchführung eines Anhörungstermins und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter.
25Der Antrag bleibt sowohl mit den Hauptanträgen zu 1. bis 4. als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg.
26Nach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ein irreparabler Zustand eintritt. Dabei sind die Belange von Antragsteller und Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2013 - 20 B 585/13.PVL -, PersR 2013, 467, vom 19. Februar 2001 - 1 B 1591/00.PVL -, Schütz, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 127, vom 14. Januar 2003 - 1 B 1907/02.PVL -, PersR 2003, 243, vom 2. Juni 2004 - 1 B 854/04.PVL -, vom 27. Dezember 2004 ‑ 1 B 2733/04.PVL - und vom 20. August 2013 - 20 B 538/13.PVL -, PersV 2013, 473.
28An diesen Anforderungen hat sich aufgrund der Änderungen des § 79 LPVG durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) - LPVG-Novelle 2011 - nichts geändert. Zwar sieht der durch die LPVG-Novelle 2011 neu in das Gesetz aufgenommene Absatz 3 in dessen Satz 3 nunmehr ausdrücklich vor, dass für einstweilige Verfügungen § 85 Abs. 2 ArbGG gilt. Diese Aussage ist aber zum einen im Zusammenhang mit der Regelung in § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG zu sehen, nach der das Beschlussverfahren nunmehr auch auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein kann. Nur für derartige Fallgestaltung hebt § 79 Abs. 3 Satz 3 LPVG - im Übrigen lediglich klarstellend - die Anwendbarkeit von § 85 Abs. 2 ArbGG für einstweilige Verfügungen hervor. Zum anderen kommt der Vorschrift mit Blick auf die an den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellenden Anforderungen auch keine regelnde Wirkung zu. Insbesondere ist damit keine Veränderung der Rechtslage eingetreten. Wie schon zuvor und auch weiterhin gelten nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Zu diesen Vorschriften zählt auch § 85 Abs. 2 ArbGG. Angesichts dessen folgt eine entsprechende Anwendung des § 85 Abs. 2 ArbGG im personalvertretungsrechtlichen Verfahren bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW. Einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt kann der neuen Regelung in § 79 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW deshalb weder für einstweilige Verfügungen, die auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme (im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW) gerichtet sind, noch für (sonstige) einstweilige Verfügungen entnommen werden.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2013 - 20 B 585/13.PVL -, a. a. O. und vom 9. Juli 2012 - 20 B 511/12.PVL -, DÖD 2012, 235.
30Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich der Hauptanträge zu 1. bis 4. (1.) als auch hinsichtlich des Hilfsantrags (2.) jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs.
311. Unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahrens allein möglichen und gebotenen Maßstabs einer summarischen Prüfung hat der Antragsteller weder glaubhaft gemacht, dass ihm die mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Informationsansprüche gegenüber dem Beteiligten zustehen (a.) noch dass im Hinblick auf den Antrag zu 4. das Mitwirkungsverfahren bei der Auflösung der Förderschulen einzuleiten ist (b.).
32a. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Informationsansprüche gegenüber dem Beteiligten zustehen.
33aa. Zunächst kann er die gegenüber dem Beteiligten (vorläufig und) im Kern geltend gemachten Ansprüche,
34- ihn - den Antragsteller - über etwaig beabsichtigte Auflösungen der im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten existierenden Förderschulen unverzüglich und fortlaufend zu informieren,
35- ihn unverzüglich darüber zu informieren, für welche im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten existierende Förderschulen ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 81 Abs. 3 SchulG gestellt worden ist und
36- ihn zu informieren, sobald die untere Schulaufsichtsbehörde dem Beteiligten darüber Mitteilung macht, dass beabsichtigt ist, eine Förderschule aufzulösen und ihn über den Auflösungsprozess weiterhin zu informieren,
37nicht auf § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG stützen. Nach Maßgabe dieser Regelung ist der Personalrat vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungsfähige Maßnahmen zur Folge haben, frühzeitig und fortlaufend zu informieren.
38Die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG steht im Zusammenhang mit dem allgemeinen Unterrichtungsanspruch des Personalrats aus § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. Danach ist die Dienststelle verpflichtet, den Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Diese Regelung wird durch § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG dahingehend ergänzt, dass der Personalrat - losgelöst von einer konkreten beteiligungspflichtigen Maßnahme - bereits im Vorfeld von Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, frühzeitig und fortlaufend zu informieren ist. Die Regelung ist mit der LPVG-Novelle 2011 als Teil des gesetzgeberischen Ziels der Einführung einer prozessbegleitenden Mitbestimmung in das Gesetz aufgenommen worden. Maßgeblich dafür war die Erwägung, bei Organisationsentscheidungen, wie beispielsweise der Auflösung oder Neubildung von Behörden, müsse eine Information des Personalrats möglichst frühzeitig vor diesen Entscheidungen erfolgen, um die kollektiven Interessen, insbesondere die Gleichbehandlung der betroffenen Beschäftigten, effektiv sicherstellen zu können; die förmliche Beteiligung bei den Einzelmaßnahmen sei wegen deren Einzelfallbezugs dafür oft nicht das geeignete Verfahren und setze zu spät ein.
39Vgl. LT-Drucks. 15/1644 S. 81; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2013 - 20 B 585/13.PVL -, a. a. O.
40Der Zeitpunkt der Unterrichtung bei Organisationsentscheidungen liegt damit noch vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung nach Abs. 1 Satz 1. Durch die frühzeitige Unterrichtung soll der Personalrat in die Lage versetzt werden, den gesamten Planungsprozess der Organisationsentscheidung von Beginn an zu begleiten, um die Rechte der von ihr betroffenen Beschäftigten effektiv wahrnehmen zu können.
41Vgl. Welkoborsky/Herget, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 2012, § 65 Rdnr. 9.
42Andererseits schließt die der Dienststelle auferlegte Verpflichtung zur umfassenden Unterrichtung nicht eine generelle oder abstrakte Information ein, vielmehr muss sie auf die Durchführung der Aufgaben, d.h. im Einzelfall gegeben sein.
43Vgl. Schnieber, Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2012, § 65 Anm. 1 m. w. N.
44Mit Blick auf den Wortlaut dieser Bestimmung muss es sich im Übrigen um eine Organisationsentscheidung „der“ Dienststelle handeln, bei der die Personalvertretung gebildet ist. Dies wird auch gestützt durch die Systematik des LPVG (vgl. §§ 66 Abs. 1, 73 LPVG) sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung über die Beteiligung der Personalvertretung. Daraus, dass die Dienststelle und der Personalrat Organe der „Dienststellenverfassung“ sind und (nur) in dieser Funktion an dem Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsverfahren beteiligt sind, ergibt sich zwangsläufig, dass sowohl in den Fällen der nach § 66 Abs. 1 LPVG erforderlichen Zustimmung des Personalrats als auch in den Fällen des Mitwirkungskatalogs des § 73 LPVG es sich jeweils um einen dienststelleninternen Vorgang handeln muss.
45Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Ordner 1, § 66 Rdnr. 18.
46Dem liegt die weitere Erwägung zugrunde, dass auch das Informationsrecht des Personalrats nach § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG nicht weiter reichen kann als dessen Beteiligungsrechte auf die sich ja letztlich das Informationsrecht bezieht. In diesem Zusammenhang kann der Personalrat aus § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG keinen Informationsanspruch gegen den Dienststellenleiter herleiten, wenn es sich nicht um eine Organisationsentscheidung der (eigenen) Dienststelle handelt.
47Hiervon ausgehend liegt mit Blick auf die Auflösung der Förderschulen im Bezirk des Beteiligten bereits keine Organisationsentscheidung des Beteiligten vor, was aber die Grundvoraussetzung für einen Informationsanspruch aus § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG ist.
48Die mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Informationsansprüche stehen im Zusammenhang mit etwaigen Auflösungen von Förderschulen im Bezirk des Beteiligten. Der Beteiligte beschließt indes nicht die Auflösung von Förderschulen in seinem Bezirk. Vielmehr beschließt nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) der jeweilige Schulträger über die Auflösung einer Schule nach Maßgabe des Schulentwicklungsplans (§ 80 SchulG). Im Hinblick auf die Förderschulen sind in Nordrhein-Westfalen gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 SchulG die Landschaftsverbände (hier Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe) Träger der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „Hören und Kommunikation“, „Sehen“, „Körperliche und motorische Entwicklung“ und in der Sekundarstufe I mit dem Förderschwerpunkt „Sprache“ Schulträger. Träger aller anderen Förderschulen sind entsprechend der Grundregel des § 78 Abs. 1 SchulG die Gemeinden. Es handelt sich mithin bei der Auflösung der Förderschulen gerade nicht um eine Organisationsentscheidung des Beteiligten i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG.
49Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 SchulG sind die Schulträger gemeinsam mit dem Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. Dies verdeutlicht die besondere Rolle der Schulträger bei der Weiterentwicklung des Schulwesens. Bildung und Erziehung zählen zu den zentralen Aufgaben. Das gesetzliche Gebot zur Schulentwicklungsplanung (§ 80 SchulG) ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung eines gleichmäßigen und bedarfsgerechten Schulangebots sowie zur Lenkung und Steuerung des Schulwesens, das in den Händen des jeweiligen Schulträgers liegt. Für die Gemeinden ist die Errichtung von Schulen eine im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu erfüllende Pflichtaufgabe.
50Vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2014, § 81 Rdnr. 8.
51Vor der Auflösung einer Schule ist vom Schulträger zu prüfen, ob nicht andere Maßnahmen in Betracht kommen, z.B. Beschränkungen der Zügigkeit anderer Schulen zu Gunsten der in ihrem Bestand gefährdeten Schule, Koordinierung der Aufnahmeentscheidungen der Schulleitungen, Zusammenlegung der in ihrem Bestand gefährdeten Schule mit einer anderen Schule etc.
52Vgl. Jülich/van den Hövel, a. a. O., § 81 Rdnr. 11.
53Dem jeweiligen Schulträger kommt insoweit - abgesehen von den Fällen, in denen die Schule die erforderliche Mindestgröße für einen geordneten Schulbetrieb nicht mehr aufweist und auch kein Ausnahmegrund vorliegt (vgl. § 82 Abs. 10 SchulG i.V.m. der VO über die Mindestgrößen von Förderschulen und der Schulen für Kranke v. 16. Oktober 2013, GV. NRW. 2013 S. 621) - ein schulorganisatorischer Gestaltungsspielraum zu. Dieser Entscheidungsspielraum des jeweiligen Schulträgers im Rahmen des sog. „Auflösungsprozesses“ hinsichtlich einer Förderschule unterliegt auch keinen Einschränkungen durch eigene organisatorische Vorgaben oder Entscheidungen des Beteiligten. Nach Maßgabe des § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG bedarf (erst) der Beschluss des Schulträgers über die Auflösung einer konkreten Schule (hier einer Förderschule) der Genehmigung des Beteiligten als obere Schulaufsichtsbehörde (§ 88 Abs. 2 i.V.m. § 90 SchulG, § 8 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung - LOG NRW -, Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen, RdErl. d. Innenministeriums - 52.18.01.03 - v. 26. März 2008, MBl. NRW. 2008 S. 288).
54Vgl. auch Jülich/van den Hövel, a. a. O., § 90 Rdnr. 1, § 81 Rdnr. 14.
55Auch dieser Genehmigungsvorbehalt nach § 81 Abs. 3 SchulG stellt keine - einen Informationsanspruch nach § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG auslösende – (eigene) Organisationsentscheidung des Beteiligten dar.
56Dem Beteiligten obliegt im Rahmen dieses schulaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahrens keine eigene schulorganisatorische Ermessensentscheidung. Die Genehmigung ist nach dem Gesetzeswortlaut (§ 81 Abs. 3 Satz 2 u. 3 SchulG) nur zu versagen, wenn der Auflösungsbeschluss den Vorschriften des § 81 Abs. 1 SchulG und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 SchulG widerspricht oder dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt. In allen anderen Fällen hat der Schulträger - anders als nach § 8 des früheren Schulverwaltungsgesetzes - einen Anspruch auf Genehmigung.
57Vgl. LT-Drs. 13/5394, Gesetzesbegründung zu § 81 SchulG, S. 111; Jülich/van den Hövel, a. a. O., § 81 Rdnr. 14,
58Das Genehmigungsverfahren umfasst seiner Natur nach mithin eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle und keine eigene Organisationsentscheidung des Beteiligten als obere Schulaufsichtsbehörde, so dass der Antragsteller den geltend gemachten Informationsanspruch nicht auf § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG stützen kann.
59Auch weitere Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Informationsanspruch des Antragstellers scheiden bei summarischer Prüfung aus. Zwar hat der Antragsteller seinen geltend gemachten Informationsanspruch in den Anträgen zu 1. bis 3. ausdrücklich und ausschließlich auf § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG gestützt. Gleichwohl ist ausgehend von dem Begehren des Antragstellers und unter Berücksichtigung seiner Begründung davon auszugehen, dass er sein Informationsbegehren auf sämtliche (überhaupt) in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen stützen will. Ausgehend von diesem Verständnis der Anträge zu 1. bis 3. ergibt sich der entsprechende Informationsanspruch auch nicht aus § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 66 Abs. 1 Satz 2, 73 Ziff. 3 LPVG (bb.) bzw. aus § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 2 LPVG (cc.) oder § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Ziff. 1 u. 2 LPVG (dd.)
60bb. Der Antragsteller kann - bei summarischer Prüfung - den mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Informationsanspruch gegenüber dem Beteiligten nicht auf § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 66 Abs. 1 Satz 2, 73 Ziff. 3 LPVG stützen. Nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG bestimmt im Hinblick auf das Zustimmungsverfahren, dass eine Maßnahme – die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt - bereits dann vorliegt, wenn durch die Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird. Als Maßnahme i.S.d. des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung der Dienststelle angesehen, mit der diese in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird.
61Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O. § 66 Rdnr. 30.
62Die Auflösung der Förderschulen führt zwar zu weitergehenden Folgemaßnahmen, wie z.B. von Versetzungen der Lehrer (als Landesbeamte). Hierbei handelt es sich dann auch um eine Mitbestimmungsangelegenheit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 LPVG. Damit setzt die Auflösung der Förderschulen gewissermaßen eine Vorbedingung für die nachfolgenden zustimmungspflichtigen Personalmaßnahmen. Jedoch handelt es sich bei der Auflösung der Förderschulen - wie bereits unter 1.a.aa. ausgeführt - nicht um eine Maßnahme des Beteiligten, sondern um eine Entscheidung des jeweils zuständigen Schulträgers. Der Beteiligte regelt insoweit mithin keine eigene Angelegenheit in eigener Zuständigkeit, so dass diesem gegenüber auch kein Informationsanspruch des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG besteht.
63Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Regelung des § 73 Ziff. 3 LPVG. Danach wirkt der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, u.a. mit bei der Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Für den Antragsteller besteht aber bereits deshalb schon kein Mitwirkungsrecht bei der Auflösung von Förderschulen, da es sich bei diesen Schulen bereits nicht um Dienststellen i.S.d. § 73 Ziff. 3 LPVG handelt.
64Vgl. für Hauptschulen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2014 - 34 L 75/14.PVL -.
65Zum einen ist für die Auflösung der Förderschulen - wie bereits oben ausgeführt - der Schulträger zuständig und nicht der Beteiligte. Zum anderen bestimmt § 88 Abs. 1 LPVG ausdrücklich, dass für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte die Schulen und Studienseminare „nicht“ Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine bloße - für das Mitbestimmungsrecht unmaßgebliche - Organisationsvorschrift, wie anscheinend der Antragsteller annimmt. Zur Einführung dieser Regelung ist in der Begründung zum Gesetzentwurf für das LPVG ausgeführt, es liege im Interesse der Lehrkräfte, dass ihre Personalangelegenheiten bei den Dienststellen wahrgenommen würden, bei denen die Bearbeitung ihrer Angelegenheiten erfolge, und deshalb schieden die Schulen als Dienststellen im Sinne des LPVG aus.
66Vgl. LT-Drs. 3/589, S. 55.
67Die in § 88 Abs. 1 LPVG enthaltene Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die Dienststelleneigenschaft regelmäßig der Entscheidungsbefugnis des Leiters der Dienststelle in den die Beschäftigten betreffenden Angelegenheiten folgt. Insoweit stellt zwar die Schule zweifelsohne den Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Lehrkräfte dar. Hinsichtlich der im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte geht das LPVG aber noch von dem Ansatz aus, dass die Leiter der Schulen nicht über dahingehende Entscheidungsbefugnisse verfügen. Dies hat sich zwar durch den Ausbau des Gedankens der Eigenständigkeit der Schule verändert. Denn nunmehr sind den Schulleitern durch Gesetz oder Rechtsverordnung verstärkt Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen. Für diesen Bereich gelten nach § 69 Abs. 3 SchulG die Schulen als Dienststelle i.S.d. LPVG. Ein Personalrat wird aber nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat.
68Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O. § 88 Rdnr. 8
69Der Gesetzgeber hat dem im LPVG dadurch Rechnung getragen, dass nach § 85 Abs. 1 LPVG die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen unter dem Vorbehalt steht, dass in § 69 SchulG nichts anderes bestimmt ist und dass für die Lehrerräte die §§ 7 Abs. 1, 33, 37 62 bis 77 und 85 Abs. 4 LPVG entsprechend anwendbar erklärt werden.
70Über die Auflösung der Förderschulen entscheidet hingegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG der Schulträger und nicht der Schulleiter, so dass im Hinblick auf den vorliegenden Fall § 88 Abs. 1 LPVG anwendbar bleibt. Der Beteiligte ist nach § 7 Abs. 2 LOG NRW Landesmittelbehörde. Als obere Schulaufsichtsbehörde nimmt er nach § 88 Abs. 2 SchulG in seinem Gebiet die Schulaufsicht über die Schulen, die besonderen Einrichtungen und die Studienseminare wahr. Welche konkrete Stelle für die im Landesdienst stehenden Lehrkräfte an Förderschulen als Dienststelle i.S.d. § 88 Abs. 1 LPVG gilt, bestimmt sich nach § 92 Satz 1 Ziff. 2 LPVG i.V.m. § 2 Ziff. 4 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984, in der Fassung vom 2. Februar 2012 (GV. NRW 2012, S. 95). Danach sind Dienststellen i.S.d. § 88 Abs. 1 LPVG für Lehrkräfte an Förderschulen
71a) mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,
72b) im Verbund (§ 20 Abs. 5 SchulG), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen,
73die Schulämter, soweit sie Aufgaben nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchulG wahrnehmen, im Übrigen die Bezirksregierungen. Um die Auflösung dieser Dienststellen geht es im vorliegenden Fall aber gerade nicht, sondern um die Auflösung der Förderschulen, die nach § 88 Abs. 1 LPVG keine Dienststelle für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte darstellen.
74Die Auflösung der Förderschulen stellt auch keine Auflösung eines „wesentlichen Teils“ einer Dienststelle i.S.d. § 73 Ziff. 3 LPVG dar. Der Begriff der „wesentlichen Teile“ von Dienststellen ist gesetzlich nicht definiert. Von einem „Teil“ einer Dienststelle ist regelmäßig auszugehen, wenn die Teileinheit gegenüber der Dienststelle, sei es in organisatorischer oder sei in räumlicher Hinsicht, über eine gewisse Selbständigkeit verfügt. „Wesentlich“ ist ein Dienststellenteil, wenn er für das „Wesen“ der Dienststelle mitbestimmend ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich der Dienststellenteil innerhalb der Dienststelle räumlich, organisatorisch und nach seiner Aufgabenstellung abgrenzen lässt und im Vergleich zu dem übrigen Teil der Dienststelle eine solche Bedeutung hat, dass seine Auflösung, Einschränkung, Verlegung usw. die gesamte Dienststelle dermaßen verändert, dass sie sich als Folge der Maßnahme zu einer ihrem „Wesen“ anderen Dienststelle wandelt.
75Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O. § 73 Rdnr. 66, 67
76So liegt der Fall hier aber im Hinblick auf die Auflösung der Förderschulen nicht. Die Bezirksregierungen - und hier der Beteiligte - gliedern sich nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Satz 1 LOG NRW in Abteilungen, die aus Dezernaten gebildet werden. Gemäß der Anlage zum RdErl. d. Innenministeriums vom 8. November 2005 - 52.18.01.02 - Innere Organisation der Bezirksregierungen (MBl. NRW 2005, S. 1304) in der Fassung vom 5. Dezember 2007 (MBl. NRW. 2007, S. 924) - siehe auch Organisationsplan des Beteiligten, Stand: 23. April 2014 -,
77im Internet abrufbar unter: http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/a/aufbau_bezirksregierung/orgaplan.pdf,
78wird bei der Bezirksregierung die Abteilung 4 „Schule“ gebildet und darunter Dezernate für die Wahrnehmung der Schulaufsicht u.a. über die Förderschulen (Dezernat 41), für Personal- und Stellenangelegenheiten (Dezernat 47) sowie Schulrecht und Schulverwaltung (Dezernat 48). Die Förderschulen selbst sind jedoch kein Organisationsbestandteil der Bezirksregierung. Mit der Auflösung einer Förderschule - die im Übrigen der Schulträger beschließt - wird die Dienststelle Bezirksregierung ihrem Wesen nach nicht verändert. Sowohl die Funktion der Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde (§ 88 Abs. 2 SchulG) als auch der Bestand der vorbezeichneten gebildeten Dezernate (als Organisationseinheiten) bleibt von der Auflösung einzelner Förderschulen unberührt. Dies liegt letztlich auch in der Konsequenz, dass über die Schließung der Förderschulen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG der Schulträger und eben nicht die Bezirksregierung entscheidet.
79Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Auflösung der Förderschulen nicht um eine Mitwirkungsangelegenheit des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten nach § 73 Ziff. 3 LPVG, mit der Folge, dass auch insoweit ein Informationsrecht des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG nicht besteht.
80Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2006 – 6 P 4.05 -, PersR 2006, 255. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung mit Blick auf die Rechtslage im Bundesland Sachsen ausgeführt, dass die Zustimmung des Kultusministeriums zur Aufhebung einer Schule personalvertretungsrechtlich der Aufhebung einer Dienststelle gleich stehe und der Mitwirkung des beim Kultusministeriums gebildeten Lehrerhauptpersonalrates bedürfe. Insoweit besteht zwar zunächst eine Parallele zu der vorliegenden Fallgestaltung, denn auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat der Schulträger einen Beschluss über die Auflösung einer Schule getroffen, der zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Kultusministeriums - im hiesigen Fall des Beteiligten (§§ 82 Abs. 3 Satz 1, 88 Abs. 2 Satz 1 SchulG) - bedurfte. Allerdings besteht insoweit ein entscheidender Unterschied im Hinblick auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, der einer Übertragung der tragenden Gesichtspunkte der o.a. Entscheidung auf den vorliegenden Fall entgegensteht. Denn in Sachsen wirkt nach § 77 Nr. 2 SächsPersVG der Personalrat bei der Auflösung von Dienststellen mit und nach § 6 Abs. 1 SächsPersVG sind Schulen Dienststellen in diesem Sinne. In Sachsen sind mithin Schulen nach dortigem Recht stets Dienststellen, mit der Folge, dass eine beteiligungsfähige Maßnahme einer Dienststelle - wenn auch nicht der Aufsichtsbehörde - vorliegt. In Nordrhein-Westfalen sind die Schulen nach § 88 Abs. 1 LPVG jedoch gerade keine Dienststellen der im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte, so dass es sich insoweit auch nicht um eine Mitwirkungsangelegenheit des bei dem Beteiligten gebildeten Personalrats - hier des Antragstellers - nach § 73 Ziff. 3 LPVG handelt.
81Vgl. auch für die Auflösung von Hauptschulen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2014 - 34 L 75/14.PVL -.
82Soweit der Antragsteller vorträgt, dass dies zur Konsequenz hätte, dass eine „Beteiligungslücke“ bestehe, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch für das hessische Personalvertretungsrecht bei der Neuerrichtung eines Schulgebäudes eine solche Beteiligungslücke gebilligt hat.
83Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 - 6 PB 12.12 -, ZfPR 2014, 2.
84Abgesehen davon hat der Antragsteller bei der Versetzung der Lehrkräfte an den betroffenen Förderschulen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 LPVG mitzubestimmen. Soweit im Vorfeld - im Hinblick auf den Auflösungsprozess - eine Beteiligungslücke besteht, kann diese nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschlossen werden. Diese Beteiligungslücke kann nur geschlossen werden, indem die Konzeption des LPVG durchbrochen wird. Dazu ist aber allein der Gesetzgeber befugt.
85Vgl. zum Berliner Personalvertretungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 6 PB 3.11 -, Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 1.
86Eine solche Beteiligungslücke kann auch im vorliegenden Fall nicht durch eine den Wortlaut und den Gesetzeszweck überstrapazierende Auslegung der §§ 65, 73 Ziff. 3 LPVG überbrückt werden.
87Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2014 - 34 L 75/14.PVL -.
88Weitergehende Informations- und Beteiligungsrechte kann der Antragsteller - entgegen der gesetzlichen Systematik des LPVG und des SchulG - auch nicht aus der als bloßer Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden „Leitlinie für Personalmaßnahmen bei schulorganisatorischen Veränderungen“ herleiten. Sollen über die in § 65 LPVG und in §§ 72 ff. LPVG hinausgehende Informations- und Beteiligungsrechte des Personalrats begründet werden, ist dies eine Angelegenheit, für die der Gesetzgeber und nicht das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die im Schulrecht gesetzlich geregelten spezifischen Beteiligungserfordernisse bei der Auflösung einer Schule hinzuweisen. Im Falle der Auflösung einer Schule (hier Förderschule) hat nach Maßgabe des § 76 Satz 2 und 3 Ziff. 1 SchulG der Schulträger - nicht der Beteiligte als obere Schulaufsichtsbehörde - die jeweilige Schule zu beteiligen. Dies geschieht in Form einer Anhörung durch den Schulträger.
89Vgl. Jülich/van den Hövel, a. a. O., § 76 SchulG Rdnr. 2.
90Gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 22 SchulG beschließt die Schulkonferenz über den Inhalt einer Stellungnahme gegenüber dem Schulträger. Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem Schulleitung, Lehrer, Schüler und Eltern zusammenwirken.
91Vgl. Jülich/van den Hövel, a. a. O., § 65 SchulG Rdnr. 1, 3.
92Der Schulleiter vertritt die Schule gegenüber dem Schulträger. Er ist dabei an den Beschluss der Schulkonferenz gebunden. Dieses Anhörungsrecht bedeutet, dass die Schule Gelegenheit erhält, sich zu der zu entscheidenden Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher, aber auch schulfachlicher Hinsicht zu äußern. Dies zeigt, dass in Nordrhein-Westfalen die Beteiligung bei der Auflösung von Schulen durch gesetzliche Regelungen auf der Ebene zwischen Schulträger und Schulkonferenz angesiedelt ist.
93Vor diesem Gesamthintergrund betrifft die Auflösung der Förderschulen mithin keine Mitwirkungsangelegenheit i.S.d. § 73 Ziff. 3 LPVG und begründet damit auch kein Informationsrecht des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG.
94cc. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, das er die mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Informationsansprüche auf § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 2 LPVG stützen kann. Nach § 89 Abs. 2 LPVG nehmen die Bezirkspersonalräte für Lehrkräfte an Förderschulen bei beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen der Schulämter die Aufgaben nach dem LPVG wahr. Diese Regelung knüpft an die durch § 88 Abs. 3 Satz 3 SchulG getroffene Regelung an, dass die Schulämter teilweise - und zwar in den in § 88 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 2 und 3 SchulG genannten Fällen - die Fachaufsicht wahrnehmen. Aus den in § 92 Satz 1 Ziff. 2 LPVG i.V.m. § 2 Ziff. 4 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 - in der Fassung vom 2. Februar 2012 - getroffenen Bestimmungen der Dienststelle würde an sich folgen, dass - in den oben genannten Fällen - bei den Schulämtern (örtliche) Personalräte für Lehrkräfte an Förderschulen gebildet werden müssten. Dem wirkt aber die in § 89 Abs. 2 Satz 1 LPVG getroffene Regelung entgegen. Sie bestimmt, dass bei beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen auf der Ebene der Schulämter diesen in ihrer Funktion als Dienststellen i.S.d. LPVG die auf der Ebene der Bezirksregierung gebildeten örtlichen Personalräte für Lehrkräfte an Förderschulen gegenüberstehen. Konsequenz aus dieser Regelung ist es, dass es auf der Ebene der Schulämter keiner besonderen Personalräte für Lehrkräfte an Förderschulen mehr bedarf.
95Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O. § 89 Rdnr. 23
96Die Schulämter beschließen indes nicht über die Auflösung der Förderschulen. Dies obliegt nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG allein der Entscheidung des Schulträgers. Die Schulämter sind nach § 9 Abs. 2 LOG NRW untere Landesbehörden, die von den Schulträgern - den Kommunen und Landschaftsverbänden nach § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SchulG - zu unterscheiden sind und sich deshalb auch die Entscheidung des Schulträgers über die Auflösung der Förderschule personalvertretungsrechtlich nicht zurechnen lassen müssen.
97Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2000 - 1 A 4968/98.PVL -, NWVBl. 2000, 378.
98dd. Der Antragsteller hat im Hinblick auf die Anträge zu 1. bis 3. gegenüber dem Beteiligten auch keinen Informationsanspruch aus § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Ziff. 1 u. 2 LPVG. Nach Maßgabe des § 64 Ziff. 1 u. 2 LPVG hat der Personalrat u.a. die Aufgabe, Maßnahmen, die der Dienststelle, ihren Angehörigen oder im Rahmen der Aufgabenerledigung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen, zu beantragen (Ziff. 1) sowie darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden (Ziff. 2). Die Regelung des § 64 LPVG („allgemeine Aufgaben“) zeigt, dass sich der Handlungsrahmen des Personalrats bei der Betreuung der Beschäftigten nicht auf die beteiligungspflichtigen Angelegenheiten beschränkt, die in den Katalogen der §§ 72 bis 76 LPVG aufgeführt sind. Aber auch bei der Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben richtet sich die Zuständigkeit des Personalrats nach der Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung, bei der er gebildet ist. Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Dienststelle hinausgehen, zählen nicht zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats.
99Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O. § 64 Rdnr. 11.
100Die hier streitbefangenen Auflösung der Förderschulen obliegt indes - wie bereits oben ausgeführt - nach § 81 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SchulG dem jeweiligen Schulträger und nicht dem Beteiligten als obere Schulaufsichtsbehörde. Die Informations- und Beteiligungsrechte des Antragstellers können - was im System des Landespersonalvertretungsrechts angelegt ist - nicht weiter reichen als die Entscheidungsbefugnis des Dienststellenleiters, so dass bereits aus diesem Grund die geltend gemachten Informationsansprüche ausscheiden. Im Übrigen fehlt es insoweit auch an der hinreichenden Glaubhaftmachung, weshalb durch die Auflösung der Förderschulen durch den jeweiligen Schulträger die in § 64 Ziff. 1 und 2 LPVG dargestellten Aufgaben des bei dem Beteiligten gebildeten Personalrats tangiert sein sollen.
101ee. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Beteiligte sei mit Blick auf § 80 Abs. 6 SchulG - wonach die Schulträger ihre Schulentwicklungsplanung anlässlich der Auflösung von Schulen gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde darzulegen haben - in der Lage, die geltend gemachten Informationsansprüche in tatsächlicher Hinsicht zu erfüllen, ist dies irrelevant, da der Antragsteller - wie bereits zu 1.a.aa. bis dd. ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm in rechtlicher Hinsicht die geltend gemachten Informationsansprüche nach § 65 Abs. 1 Satz 3 sowie Satz 1 i.V.m. §§ 73 Ziff. 3, 89 Abs. 2, 64 Ziff. 1 u. 2 LPVG gegenüber dem Beteiligten zustehen.
102b. Auch im Hinblick auf den Antrag zu 3. hat der Antragsteller einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar wirkt der Personalrat nach § 73 Ziff. 3 LPVG u.a. bei der Auflösung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen hiervon mit. Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind die Schulen (hier Förderschulen) aber nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 LPVG keine Dienststellen. Bei der Auflösung der Förderschulen - die der jeweilige Schulträger beschließt - handelt es sich mit Blick auf die Organisationsstruktur der Bezirksregierung auch nicht um die Auflösung eines wesentlichen Teils dieser Dienststelle. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen zu 1.a.bb. verwiesen.
1032. Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag hat der Antragsteller keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann insoweit dahinstehen, ob der „Hilfsantrag“ tatsächlich in einem Eventualverhältnis zu dem Antrag zu 1. steht, zumal der Antragsteller insoweit kein anderweitiges Begehren geltend macht, sondern das gleiche Begehren nur auf eine andere Anspruchsgrundlage (statt § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG auf § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Ziff. 1, 2 LPVG) stützt. In der Sache hat der Antragsteller jedenfalls einen Verfügungsanspruch dergestalt, dass ihm gegenüber dem Beteiligten der geltend gemachte Informationsanspruch aus § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Ziff. 1 u. 2 LPVG zusteht, nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen zu 1.a.dd. verwiesen.
104Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.
105Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragsteller fortlaufend über den Prozess "Privatisierung von Kindertagesstätten" zu informieren.
1
G r ü n d e
2Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO).
3Das mit der Beschwerde vom Antragsteller weiterverfolgte vorläufige Rechtsschutzbegehren,
4die Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihn fortlaufend über den Prozess "Privatisierung von Kindertagesstätten" zu informieren,
5hilfsweise
6über den Stand der beabsichtigten Privatisierung von Kindertagesstätten zu informieren,
7hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
8Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
9Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL ‑, PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 ‑ 1 B 1864/04.PVL ‑ und vom 22. Februar 2007 ‑ 1 B 2563/06.PVL ‑.
10An diesen Anforderungen hat sich aufgrund der Änderungen des § 79 LPVG NRW durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) ‑ LPVG-Novelle 2011 ‑ nichts geändert. Zwar sieht der durch die LPVG-Novelle 2011 neu in das Gesetz aufgenommene Absatz 3 in dessen Satz 3 nunmehr ausdrücklich vor, dass für einstweilige Verfügungen § 85 Abs. 2 ArbGG gilt. Diese Aussage ist aber zum einen im Zusammenhang mit der Regelung in § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW zu sehen, nach der das Beschlussverfahren nunmehr auch auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein kann. Nur für derartige Fallgestaltung hebt § 79 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW ‑ im Übrigen lediglich klarstellend ‑ die Anwendbarkeit von § 85 Abs. 2 ArbGG für einstweilige Verfügungen hervor. Zum anderen kommt der Vorschrift mit Blick auf die an den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellenden Anforderungen auch keine regelnde Wirkung zu. Insbesondere ist damit keine Veränderung der Rechtslage eingetreten. Wie schon zuvor und auch weiterhin gelten nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Zu diesen Vorschriften zählt auch § 85 Abs. 2 ArbGG. Angesichts dessen folgt eine entsprechende Anwendung des § 85 Abs. 2 ArbGG im personalvertretungsrechtlichen Verfahren bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW. Einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt kann der neuen Regelung in § 79 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW deshalb weder für einstweilige Verfügungen, die auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme (im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW) gerichtet sind, noch für (sonstige) einstweilige Verfügungen entnommen werden.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 ‑ 20 B 511/12.PVL ‑, DÖD 2012, 235.
12Die besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er eine der Hauptsacheentscheidung ‑ jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise ‑ entsprechende Verpflichtung der Beteiligten zu einer fortlaufenden Unterrichtung über den Prozess "Privatisierung von Kindertagesstätten" verfolgt.
13Ausgehend von diesen Anforderungen hat der Antragsteller sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
14Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW. Nach dieser Bestimmung ist der Personalrat vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, frühzeitig und fortlaufend zu informieren.
15Die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW steht im Zusammenhang mit dem allgemeinen Unterrichtungsanspruch des Personalrats aus § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. Danach ist die Dienststelle verpflichtet, den Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Diese Regelung wird durch § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW dahingehend ergänzt, dass der Personalrat ‑ losgelöst von einer konkreten beteiligungspflichtigen Maßnahme ‑ bereits im Vorfeld von Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, frühzeitig und fortlaufend zu informieren ist. Die Regelung ist mit der LPVG-Novelle 2011 als Teil des gesetzgeberischen Ziels der Einführung einer prozessbegleitenden Mitbestimmung in das Gesetz aufgenommen worden. Maßgeblich dafür war die Erwägung, bei Organisationsentscheidungen, wie beispielsweise der Auflösung oder Neubildung von Behörden, müsse eine Information des Personalrats möglichst frühzeitig vor diesen Entscheidungen erfolgen, um die kollektiven Interessen, insbesondere die Gleichbehandlung der betroffenen Beschäftigten, effektiv sicherstellen zu können; die förmliche Beteiligung bei den Einzelmaßnahmen sei wegen deren Einzelfallbezugs dafür oft nicht das geeignete Verfahren und setze zu spät ein.
16Vgl. LT-Drucks. 15/1644 S. 81.
17Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW liegen offensichtlich vor. Der vom Antragsteller als Prozess "Privatisierung von Kindertagesstätten" bezeichnete Gegenstand seines Informationsbegehrens stellt einen Vorgang dar, der auf die Herbeiführung einer Organisationsentscheidung gerichtet ist, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge hat. Bei der Beteiligten finden derzeit konkrete Planungen statt, wesentliche organisatorische Veränderungen dergestalt vorzunehmen, dass 18 städtische Kindertagesstätten an freie Träger der Jugendhilfe übergeben werden. Sollten diese Planungen umgesetzt werden, hätte dies eine Vielzahl von beteiligungspflichtigen Maßnahmen hinsichtlich der derzeit noch in diesen städtischen Kindertagesstätten tätigen Beschäftigten der Beteiligten zur Folge. Auch wenn deren Arbeitsverträge erhalten blieben, stünden jedenfalls (mitbestimmungspflichtige) Umsetzungen der betroffenen Beschäftigten in andere Kindertagesstätten in Rede. Die Planungen haben sich ‑ jedenfalls seit dem Beschluss der Verwaltungskonferenz vom 24. Juli 2012 ‑ hinreichend konkretisiert. Mit diesem Beschluss hat die Verwaltungskonferenz die Verwaltung beauftragt, für im Einzelnen bezeichnete 18 städtische Kindertagesstätten die Verhandlungen für eine Übergabe an freie Träger der Jugendhilfe aufzunehmen. Damit kann kein Zweifel mehr bestehen, dass eine Organisationsentscheidung konkret vorbereitet wird. Angesichts dessen geht der Einwand der Beteiligten ins Leere, es sei noch keine weitere Vorlage an die Verwaltungskonferenz mit einer ergänzten Standortanalyse und einem Gesamtkonzept erfolgt und deshalb noch keine Entscheidung der Verwaltungskonferenz zu diesen Fragen getroffen. Im Übrigen ist der aus § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW folgende Informationsanspruch gerade darauf gerichtet, den Antragsteller (auch) über die Entwicklung des Willensbildungsprozesses für die Erstellung einer solchen Vorlage an die Verwaltungskonferenz zu unterrichten.
18Ohne Erfolg wendet die Beteiligte mit ihrem Beschwerdevorbringen ein, die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW finde keine Anwendung bei Organisationsentscheidungen, die ‑ wie hier die endgültige Entscheidung über die Übergabe der Kindertagesstätten an die freien Träger ‑ vom Rat als verfassungsmäßig zuständigem obersten Organ getroffen würden. Für eine derartige Einschränkung des Informationsanspruchs des Personalrats besteht keine Grundlage. Wenn § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW auf Organisationsentscheidungen "der Dienststelle" abstellt, kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass davon allein solche Organisationsentscheidungen erfasst werden, über die der Leiter der Dienststelle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW zu entscheiden hat. Vielmehr greift die Vorschrift auch dann ein, wenn Organisationsentscheidungen in Rede stehen, über die der Rat als verfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ oder ein von diesem bestimmter Ausschuss zu befinden hat. Das LPVG NRW unterscheidet für das Vorliegen von dem Personalrat zustehenden Beteiligungsrechten oder sonstigen Ansprüchen nicht danach, welchem verfassungsmäßigen Organ einer Gemeinde nach der Gemeindeordnung die Entscheidungsbefugnis zusteht. Das Gesetz enthält lediglich in § 66 Abs. 3 Satz 7 bis 9 und § 69 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW besondere Vorschriften für die Abwicklung von Mitbestimmungs- und von Mitwirkungsverfahren, bei denen anstelle des Leiters der Dienststelle das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ oder ein von diesem bestimmter Ausschuss über die beabsichtigte Maßnahme zu entscheiden hat. Diese Regelungen betreffen aber allein Verfahrensfragen. Sie stellen nicht die nach den sonstigen Vorschriften des LPVG NRW bestehenden Rechte des Personalrats in Frage. Auch Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG gebietet die Anwendung der Vorschrift auf solche Organisationsentscheidungen, die vom Rat oder einem von diesem bestimmten Ausschuss der Gemeinde zu treffen sind. Bei derartigen Organisationsentscheidungen besteht in gleicher Weise das insbesondere nach der dargestellten Gesetzesbegründung anzuerkennende Interesse des Personalrats, frühzeitig und fortlaufend informiert zu werden, als wenn es sich um eine in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Leiters der Dienststelle liegende Maßnahme handelt.
19Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig. Für ihn wäre es mit unzumutbaren Folgen verbunden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
20Bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, ist sowohl das Interesse des Personalrats als auch dasjenige der von ihm vertretenen Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Personalrats ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die auch nur vorübergehend hinzunehmen dem Personalrat und/oder den von ihm vertretenen Beschäftigten nicht angesonnen werden könnte. Zu gewichten ist vor allem, welche Bedeutung dem geltend gemachten Beteiligungsrecht für den Personalrat und/oder für die Beschäftigten in dem jeweiligen Einzelfall beizumessen ist. Dabei ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, welche Möglichkeiten dem Personalrat zur Erlangung von Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren noch verbleiben.
21Ausgehend von diesen Erwägungen sind vorliegend insbesondere mit Blick auf die Interessen des Antragstellers unzumutbare Folgen glaubhaft gemacht.
22Ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde der dem Antragsteller nach dem Vorstehenden offensichtlich zustehende Informationsanspruch endgültig und unwiederbringlich verloren gehen. Nach der Umsetzung der von der Beteiligten erwogenen Organisationsentscheidung, mit der vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu rechnen ist, geht der Informationsanspruch des Antragstellers unter.
23Auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren muss der Antragsteller sich nicht verweisen lassen. Das bislang mit einem konkreten Antrag verfolgte Hauptsacheverfahren würde mit der Umsetzung der Organisationsentscheidung seine Erledigung finden. Ob eine aufgrund dessen erfolgende Umstellung auf eine abstrakte Antragstellung zu einer Klärung des Bestehens eines Informationsanspruchs des Antragstellers für künftige Fallgestaltungen beitragen könnte, begegnet angesichts des Umstandes erheblichen Zweifeln, dass das Bestehen eines Informationsanspruchs aus § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW regelmäßig wie auch hier von besonderen, den jeweiligen Einzelfall prägenden Umständen abhängig ist.
24Dem Eintritt eines endgültigen Rechtsverlusts kommt vorliegend insbesondere auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil der durch § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW vermittelte Informationsanspruch nach seinem Sinn und Zweck gerade darauf gerichtet ist, dem Personalrat die Möglichkeit zu geben, auf den der Organisationsentscheidung vorgelagerten Willensbildungs- und Entscheidungsprozess Einfluss zu nehmen. Dieser Möglichkeit würde der Antragsteller beraubt, wenn die einstweilige Verfügung nicht erging.
25Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
26Der Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragsteller fortlaufend über den Prozess "Privatisierung von Kindertagesstätten" zu informieren.
1
G r ü n d e
2Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO).
3Das mit der Beschwerde vom Antragsteller weiterverfolgte vorläufige Rechtsschutzbegehren,
4die Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihn fortlaufend über den Prozess "Privatisierung von Kindertagesstätten" zu informieren,
5hilfsweise
6über den Stand der beabsichtigten Privatisierung von Kindertagesstätten zu informieren,
7hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
8Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
9Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL ‑, PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 ‑ 1 B 1864/04.PVL ‑ und vom 22. Februar 2007 ‑ 1 B 2563/06.PVL ‑.
10An diesen Anforderungen hat sich aufgrund der Änderungen des § 79 LPVG NRW durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) ‑ LPVG-Novelle 2011 ‑ nichts geändert. Zwar sieht der durch die LPVG-Novelle 2011 neu in das Gesetz aufgenommene Absatz 3 in dessen Satz 3 nunmehr ausdrücklich vor, dass für einstweilige Verfügungen § 85 Abs. 2 ArbGG gilt. Diese Aussage ist aber zum einen im Zusammenhang mit der Regelung in § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW zu sehen, nach der das Beschlussverfahren nunmehr auch auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein kann. Nur für derartige Fallgestaltung hebt § 79 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW ‑ im Übrigen lediglich klarstellend ‑ die Anwendbarkeit von § 85 Abs. 2 ArbGG für einstweilige Verfügungen hervor. Zum anderen kommt der Vorschrift mit Blick auf die an den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellenden Anforderungen auch keine regelnde Wirkung zu. Insbesondere ist damit keine Veränderung der Rechtslage eingetreten. Wie schon zuvor und auch weiterhin gelten nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Zu diesen Vorschriften zählt auch § 85 Abs. 2 ArbGG. Angesichts dessen folgt eine entsprechende Anwendung des § 85 Abs. 2 ArbGG im personalvertretungsrechtlichen Verfahren bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW. Einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt kann der neuen Regelung in § 79 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW deshalb weder für einstweilige Verfügungen, die auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme (im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW) gerichtet sind, noch für (sonstige) einstweilige Verfügungen entnommen werden.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 ‑ 20 B 511/12.PVL ‑, DÖD 2012, 235.
12Die besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er eine der Hauptsacheentscheidung ‑ jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise ‑ entsprechende Verpflichtung der Beteiligten zu einer fortlaufenden Unterrichtung über den Prozess "Privatisierung von Kindertagesstätten" verfolgt.
13Ausgehend von diesen Anforderungen hat der Antragsteller sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
14Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW. Nach dieser Bestimmung ist der Personalrat vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, frühzeitig und fortlaufend zu informieren.
15Die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW steht im Zusammenhang mit dem allgemeinen Unterrichtungsanspruch des Personalrats aus § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. Danach ist die Dienststelle verpflichtet, den Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Diese Regelung wird durch § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW dahingehend ergänzt, dass der Personalrat ‑ losgelöst von einer konkreten beteiligungspflichtigen Maßnahme ‑ bereits im Vorfeld von Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, frühzeitig und fortlaufend zu informieren ist. Die Regelung ist mit der LPVG-Novelle 2011 als Teil des gesetzgeberischen Ziels der Einführung einer prozessbegleitenden Mitbestimmung in das Gesetz aufgenommen worden. Maßgeblich dafür war die Erwägung, bei Organisationsentscheidungen, wie beispielsweise der Auflösung oder Neubildung von Behörden, müsse eine Information des Personalrats möglichst frühzeitig vor diesen Entscheidungen erfolgen, um die kollektiven Interessen, insbesondere die Gleichbehandlung der betroffenen Beschäftigten, effektiv sicherstellen zu können; die förmliche Beteiligung bei den Einzelmaßnahmen sei wegen deren Einzelfallbezugs dafür oft nicht das geeignete Verfahren und setze zu spät ein.
16Vgl. LT-Drucks. 15/1644 S. 81.
17Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW liegen offensichtlich vor. Der vom Antragsteller als Prozess "Privatisierung von Kindertagesstätten" bezeichnete Gegenstand seines Informationsbegehrens stellt einen Vorgang dar, der auf die Herbeiführung einer Organisationsentscheidung gerichtet ist, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge hat. Bei der Beteiligten finden derzeit konkrete Planungen statt, wesentliche organisatorische Veränderungen dergestalt vorzunehmen, dass 18 städtische Kindertagesstätten an freie Träger der Jugendhilfe übergeben werden. Sollten diese Planungen umgesetzt werden, hätte dies eine Vielzahl von beteiligungspflichtigen Maßnahmen hinsichtlich der derzeit noch in diesen städtischen Kindertagesstätten tätigen Beschäftigten der Beteiligten zur Folge. Auch wenn deren Arbeitsverträge erhalten blieben, stünden jedenfalls (mitbestimmungspflichtige) Umsetzungen der betroffenen Beschäftigten in andere Kindertagesstätten in Rede. Die Planungen haben sich ‑ jedenfalls seit dem Beschluss der Verwaltungskonferenz vom 24. Juli 2012 ‑ hinreichend konkretisiert. Mit diesem Beschluss hat die Verwaltungskonferenz die Verwaltung beauftragt, für im Einzelnen bezeichnete 18 städtische Kindertagesstätten die Verhandlungen für eine Übergabe an freie Träger der Jugendhilfe aufzunehmen. Damit kann kein Zweifel mehr bestehen, dass eine Organisationsentscheidung konkret vorbereitet wird. Angesichts dessen geht der Einwand der Beteiligten ins Leere, es sei noch keine weitere Vorlage an die Verwaltungskonferenz mit einer ergänzten Standortanalyse und einem Gesamtkonzept erfolgt und deshalb noch keine Entscheidung der Verwaltungskonferenz zu diesen Fragen getroffen. Im Übrigen ist der aus § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW folgende Informationsanspruch gerade darauf gerichtet, den Antragsteller (auch) über die Entwicklung des Willensbildungsprozesses für die Erstellung einer solchen Vorlage an die Verwaltungskonferenz zu unterrichten.
18Ohne Erfolg wendet die Beteiligte mit ihrem Beschwerdevorbringen ein, die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW finde keine Anwendung bei Organisationsentscheidungen, die ‑ wie hier die endgültige Entscheidung über die Übergabe der Kindertagesstätten an die freien Träger ‑ vom Rat als verfassungsmäßig zuständigem obersten Organ getroffen würden. Für eine derartige Einschränkung des Informationsanspruchs des Personalrats besteht keine Grundlage. Wenn § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW auf Organisationsentscheidungen "der Dienststelle" abstellt, kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass davon allein solche Organisationsentscheidungen erfasst werden, über die der Leiter der Dienststelle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW zu entscheiden hat. Vielmehr greift die Vorschrift auch dann ein, wenn Organisationsentscheidungen in Rede stehen, über die der Rat als verfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ oder ein von diesem bestimmter Ausschuss zu befinden hat. Das LPVG NRW unterscheidet für das Vorliegen von dem Personalrat zustehenden Beteiligungsrechten oder sonstigen Ansprüchen nicht danach, welchem verfassungsmäßigen Organ einer Gemeinde nach der Gemeindeordnung die Entscheidungsbefugnis zusteht. Das Gesetz enthält lediglich in § 66 Abs. 3 Satz 7 bis 9 und § 69 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW besondere Vorschriften für die Abwicklung von Mitbestimmungs- und von Mitwirkungsverfahren, bei denen anstelle des Leiters der Dienststelle das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ oder ein von diesem bestimmter Ausschuss über die beabsichtigte Maßnahme zu entscheiden hat. Diese Regelungen betreffen aber allein Verfahrensfragen. Sie stellen nicht die nach den sonstigen Vorschriften des LPVG NRW bestehenden Rechte des Personalrats in Frage. Auch Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG gebietet die Anwendung der Vorschrift auf solche Organisationsentscheidungen, die vom Rat oder einem von diesem bestimmten Ausschuss der Gemeinde zu treffen sind. Bei derartigen Organisationsentscheidungen besteht in gleicher Weise das insbesondere nach der dargestellten Gesetzesbegründung anzuerkennende Interesse des Personalrats, frühzeitig und fortlaufend informiert zu werden, als wenn es sich um eine in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Leiters der Dienststelle liegende Maßnahme handelt.
19Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig. Für ihn wäre es mit unzumutbaren Folgen verbunden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
20Bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, ist sowohl das Interesse des Personalrats als auch dasjenige der von ihm vertretenen Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Personalrats ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die auch nur vorübergehend hinzunehmen dem Personalrat und/oder den von ihm vertretenen Beschäftigten nicht angesonnen werden könnte. Zu gewichten ist vor allem, welche Bedeutung dem geltend gemachten Beteiligungsrecht für den Personalrat und/oder für die Beschäftigten in dem jeweiligen Einzelfall beizumessen ist. Dabei ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, welche Möglichkeiten dem Personalrat zur Erlangung von Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren noch verbleiben.
21Ausgehend von diesen Erwägungen sind vorliegend insbesondere mit Blick auf die Interessen des Antragstellers unzumutbare Folgen glaubhaft gemacht.
22Ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde der dem Antragsteller nach dem Vorstehenden offensichtlich zustehende Informationsanspruch endgültig und unwiederbringlich verloren gehen. Nach der Umsetzung der von der Beteiligten erwogenen Organisationsentscheidung, mit der vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu rechnen ist, geht der Informationsanspruch des Antragstellers unter.
23Auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren muss der Antragsteller sich nicht verweisen lassen. Das bislang mit einem konkreten Antrag verfolgte Hauptsacheverfahren würde mit der Umsetzung der Organisationsentscheidung seine Erledigung finden. Ob eine aufgrund dessen erfolgende Umstellung auf eine abstrakte Antragstellung zu einer Klärung des Bestehens eines Informationsanspruchs des Antragstellers für künftige Fallgestaltungen beitragen könnte, begegnet angesichts des Umstandes erheblichen Zweifeln, dass das Bestehen eines Informationsanspruchs aus § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW regelmäßig wie auch hier von besonderen, den jeweiligen Einzelfall prägenden Umständen abhängig ist.
24Dem Eintritt eines endgültigen Rechtsverlusts kommt vorliegend insbesondere auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil der durch § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW vermittelte Informationsanspruch nach seinem Sinn und Zweck gerade darauf gerichtet ist, dem Personalrat die Möglichkeit zu geben, auf den der Organisationsentscheidung vorgelagerten Willensbildungs- und Entscheidungsprozess Einfluss zu nehmen. Dieser Möglichkeit würde der Antragsteller beraubt, wenn die einstweilige Verfügung nicht erging.
25Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
26Der Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.