Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 19. Feb. 2016 - 12 K 747/14

Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung zur Sanierung einer Gewässerverrohrung.
3Die Klägerin ist Eigentümerin der G1. Diese gehören zum Gelände des früheren Schwelmer Eisenwerks, auf dem sich heute Verwaltungsgebäude und Produktionshallen befinden.
4Über das Gelände verläuft die (südliche) Schwelme, die im Bereich der Schwelmer Innenstadt auf einer Länge von insgesamt ca. 1,5 km unterirdisch verrohrt ist. Die Teilstrecke der Verrohrung im Bereich des früheren Eisenwerks, die um die vorletzte Jahrhundertwende errichtet wurde, ist ca. 530 m lang und weist ganz überwiegend einen Durchmesser von 600 mm auf. Der Durchmesser der sich westlich bzw. östlich anschließenden Teilstrecken beträgt im Wesentlichen 1.200 mm.
5Nachdem das Schwelmer Eisenwerk bereits im Jahr 1972 seitens der Stadt darauf hingewiesen worden war, dass die auf dem Betriebsgrundstück verwendeten Betonrohre zerstört seien, zeigte eine im Jahr 1987 durchgeführte Untersuchung ebenfalls starke bauliche Schäden. Seit den 1990er Jahren wurde zudem behördlicherseits auf den hydraulischen Engpass im Bereich des Eisenwerks hingewiesen, der bei starken Regenereignissen zu Rückstau und Überschwemmungen geführt habe und angesichts der zentralen Lage der Verrohrung zu beheben sei.
6Im Jahr 1996 erließ der Beklagte eine Ordnungsverfügung gegen den gewässerunterhaltungspflichtigen Beigeladenen, mit der er diesem aufgab, mit der Sanierung von Teilbereichen der Verrohrung auf dem früheren Werksgelände zu beginnen und Planunterlagen für den weitergehenden Ausbau der Schwelme vorzulegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verrohrung wasserwirtschaftlichen Zwecken gedient habe bzw. diene und daher als Bestandteil des Gewässers anzusehen sei. Es sei aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich, die bestehende Verrohrung zu vergrößern, da diese unterdimensioniert sei. Eine Forderung der Sanierung alleine wäre unzweckmäßig und würde den wasserwirtschaftlichen Zweck nicht erfüllen, da ein ausreichender Hochwasserschutz nicht erreicht würde.
7Die Ordnungsverfügung, gegen die der Beigeladene Widerspruch eingelegt hatte, wurde im Jahr 1999 in der Annahme aufgehoben, der Beigeladene habe nunmehr Möglichkeiten aufgezeigt, einen ausreichenden Hochwasserschutz durch Rückhaltemaßnahmen zu gewährleisten. In der Folge verhandelten die Eigentümerseite und der Beklagte ergebnislos darüber, die Verrohrung bei unverändertem Durchmesser instandzusetzen.
8Nach weiteren Untersuchungen kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die zwischenzeitlich seitens des Beigeladenen errichteten Hochwasserrückhaltebecken einen wirksamen Hochwasserschutz nicht gewährleisteten, sondern im Gegenteil massiv unterbemessen und auch nicht im erforderlichen Maß zu erweitern seien.
9Mit Bescheid vom 29. Januar 2014 gab der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds auf, im Einzelnen bezeichnete Abschnitte der auf ihren Grundstücken befindlichen Verrohrung nach näherer Maßgabe der Bestimmungen der Ordnungsverfügung zu sanieren.
10Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die fraglichen Rohrabschnitte wiesen nach einer neuerlichen Untersuchung aus dem Jahr 2013 einen baulich sehr schlechten Zustand auf, wobei der Gutachter sogar die Gefahr eines Einsturzes sehe und demnach unverzügliches Handeln für erforderlich halte. Durch Einstürze könne es zu Überschwemmungen und einer Beschädigung der dicht besiedelten Grundstücke in der Umgebung kommen. Bei der Verrohrung handele es sich nicht um einen Bestandteil des Gewässers, sondern um eine Anlage in / an Gewässern, da sie rein privatnützig sei und keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken diene. Sie, die Klägerin, sei daher als Eigentümerin für ihre Erhaltung verantwortlich.
11Zwar sei es richtig, dass die Verrohrung auch einen hydraulischen Engpass darstelle, für dessen Behebung der Beigeladene zuständig sei. Wie und wann diese Frage gelöst werde, stehe jedoch im Verantwortungsbereich des Beigeladenen und sei noch nicht geklärt. Es gebe wasserwirtschaftliche Möglichkeiten, einen Bypass zu verlegen oder aber eine neue, direkt ausreichend große Verrohrung. Heute sei aber über die zu sanierenden Teilstücke zu entscheiden, wofür die Verantwortung der Klägerin gesehen werde.
12Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:
13Der angefochtene Bescheid sei im Hinblick auf die geforderte Sanierung schon nicht hinreichend bestimmt. Es handele sich bei der Verrohrung auch nicht um eine Anlage in / an Gewässern, da sie aus wasserwirtschaftlichen Gründen errichtet worden sei. Zudem sei die Anordnung, die bestehende Leitung zu sanieren, unverhältnismäßig, da sie den unstreitig bestehenden hydraulischen Engpass, der vom Beigeladenen zu beheben sei, nicht beseitige, sondern im Gegenteil perpetuiere.
14Die Klägerin beantragt sinngemäß,
15den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2014 aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er vertieft zur Begründung seine bisherigen Ausführungen.
19Der Beigeladene stellt keinen Antrag und macht in der Sache geltend:
20Die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die Sanierung von Teilbereichen der bestehenden Verrohrung aufzugeben, sei nicht zu beanstanden und insbesondere ermessensgerecht. Insoweit komme es für die gerichtliche Kontrolle der Ordnungsverfügung nicht darauf an, ob andere Möglichkeiten eines Einschreitens bestünden, die man für zweckmäßiger halten möge. Die Ermessensausübung des Beklagten habe sich auch zutreffend nur am Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des Eigentümers aus § 94 LWG ausgerichtet, der unabhängig vom Bestehen eines hydraulischen Engpasses zu betrachten sei. Die Erforderlichkeit einer baulichen Sanierung, die nach dem heutigen Erkenntnisstand nicht mehr aufgeschoben werden könne, sei insofern ungeachtet der Frage einer hydraulischen Sanierung gegeben, zumal für ihn, den Beigeladenen, mehrere Möglichkeiten bestünden, um diese herbeizuführen. Insbesondere komme im Falle der baulichen Sanierung der bestehenden Verrohrung durch die Eigentümer die Errichtung eines Bypasses in Betracht, wie auch der Beklagte in seinem Bescheid ausgeführt habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Niederschlagswasser des ehemaligen Eisenwerkgeländes in die Verrohrung eingeleitet werde. Zudem sei es im Falle der Errichtung einer von vorneherein unterdimensionierten Verrohrung auch möglich, den Eigentümern deren Erweiterung aufzugeben.
21Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. Mai 2014 (12 L 343/14) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 25. März 2015 (20 B 675/14) als unzulässig verworfen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 12 K 747/14, 12 K 748/14, 12 L 342/14 und 12 K 343/14 nebst Beiakten verwiesen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
25Die Klage hat Erfolg.
26Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2014 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs.1 S.1 VwGO.
27Hierzu hat die Kammer in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 15. Mai 2014 (12 L 343/14) Folgendes ausgeführt:
28„Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der der Antragstellerin die Sanierung einzelner Abschnitte der auf ihren Grundstücken befindlichen Verrohrung der Schwelme aufgegeben wurde, findet keine Rechtsgrundlage in § 100 Abs.1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
29Gemäß § 100 Abs.1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des WHG, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen (S.1). Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen (S.2).
30Es kann letztlich dahin stehen, ob die danach maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen die Antragstellerin vorliegen, denn deren Inanspruchnahme erweist sich vorliegend aufgrund besonderer Einzelfallumstände jedenfalls als ermessensfehlerhaft.
31Selbst wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass es sich bei der auf den Grundstücken der Antragstellerin befindlichen Verrohrung der Schwelme um eine Anlage in oder an einem fließenden Gewässer handelt, die gemäß § 94 des Landeswassergesetzes (LWG) von der Antragstellerin als ihrer Eigentümerin so zu erhalten ist, dass der ordnungsmäßige Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird, durfte der Antragstellerin deren Sanierung hier nicht aufgegeben werden.
32Zwar mag die schadhafte Verrohrung für sich genommen eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Gewässerzustandes darstellen, der im Regelfall mit einer entsprechenden Sanierungsverfügung an den Eigentümer zu begegnen ist. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass dieser wasserrechtliche Missstand überlagert wird durch eine weitere Gefahrenlage aus dem Bereich des Hochwasserschutzes, für die eine alleinige Verantwortlichkeit des Beigeladenen besteht und die eine Inanspruchnahme der Antragstellerin im Ergebnis als ermessensfehlerhaft erscheinen lässt, was sich im Einzelnen aus Folgendem ergibt:
33Die bestehende, mit einem Durchmesser von 600 mm hydraulisch erheblich unterdimensionierte Verrohrung ist nach übereinstimmender Ansicht aller Beteiligter untauglich, den nach dem WHG erforderlichen Hochwasserschutz zu gewährleisten, so dass der Beigeladene als Träger der Gewässerunterhaltungslast ‑ seit langem ‑ verpflichtet ist, den im Bereich des ehemaligen Schwelmer Eisenwerks vorhandenen hydraulischen Engpass zu beseitigen (1). Dies kann hier vernünftigerweise nur durch die Schaffung einer ausreichend dimensionierten neuen Verrohrung auf dem Gelände des früheren Eisenwerks erfolgen. Allein diese Maßnahme erscheint wasserwirtschaftlich sachgerecht, um dem seit Jahrzehnten bestehenden wasserwirtschaftlichen Missstand im hier fraglichen Bereich in seiner Gesamtheit abzuhelfen (2). Die Verpflichtung der Antragstellerin zu einer kostenintensiven Sanierung der bestehenden, aber ersichtlich unzulänglichen Verrohrung erweist sich bei einem unterstellt pflichtgemäßen Verhalten des Beigeladenen hingegen als sinnlos und überflüssig. Bei einer an sachlichen Kriterien orientierten Ermessensausübung oblag es dem Antragsgegner daher, vorrangig den Beigeladenen als Gewässerunterhaltungspflichtigen zum Ergreifen der dazu notwendigen Ausbaumaßnahmen anzuhalten (3). Nur für den Fall, dass der Antragsgegner ein solches vorrangiges Tätigwerden des Beigeladenen trotz einer akuten Gefahrenlage offenkundig nicht rechtzeitig erreichen könnte, hätte es sachgerechtem und damit ermessensfehlerfreien Handeln entsprochen, anstelle des Beigeladenen sofort auf die Antragstellerin als Eigentümerin der bestehenden Verrohrung zurückzugreifen. Eine solche Fallgestaltung ist hier indes nicht gegeben (4).
34(1) Es entspricht der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten und ist auch sonst nicht zweifelhaft, dass die vorhandene Verrohrung der Schwelme, die im hier fraglichen Bereich um die vorletzte Jahrhundertwende errichtet wurde und heute in weiten Teilen unter Hallen und Verwaltungsgebäuden verläuft, keinen ausreichenden Hochwasserschutz gewährleistet. Nach den zuletzt gewonnenen und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Erkenntnissen ist aufgrund ihrer unzureichenden Dimensionierung auch unter Berücksichtigung der in jüngerer Vergangenheit zusätzlich geschaffenen Hochwasserrückhaltebecken vielmehr bereits bei einem 20- jährigen Hochwasser (HQ 20), wenn nicht sogar bei geringeren Jährlichkeiten, mit gravierenden Überflutungen zu rechnen (vgl. etwa Bl.434, 437 der Beiakte (BA) 2). Zur Bewältigung eines hundertjährigen Hochwassers wäre demgegenüber eine Verrohrung mit einem Querschnitt von (mindestens) 1.200 mm erforderlich (vgl. Bl.356, 412, 431, 434 ff. BA 2). Ein solcher Schutz nach dem Maßstab HQ 100 ist hier angesichts der Lage der Verrohrung in einem dicht besiedelten Bereich in räumlicher Nähe zum Stadtkern und zu überregionalen Infrastruktureinrichtungen aber unstreitig zwingend geboten (vgl. Bl. 360, 466, 472 ff., 493 BA 2).
35Der Beigeladene ist folglich als Träger der Gewässerunterhaltungslast, die insbesondere die Regelung des Wasserabflusses und die Sicherung des Hochwasserabflusses umfasst (vgl. § 2 Abs.1 Nr.1 des Wupperverbandsgesetzes ‑ WupperVG ‑), verpflichtet, den seit Jahrzehnten bekannten hydraulischen Engpass im Bereich des früheren Schwelmer Eisenwerks in einer dem erforderlichen Hochwasserschutz genügenden Weise zu beseitigen. Dahingehende Maßnahmen können hingegen nicht von der Antragstellerin als Eigentümerin der bestehenden Verrohrung verlangt werden, selbst wenn man diese als Anlage an oder in einem Gewässer im Sinne des § 94 LWG ansieht. Denn der Eigentümer einer entsprechenden Anlage ist gemäß § 94 LWG lediglich zu deren Erhaltung verpflichtet, nicht aber zu einer wesentlichen Umgestaltung, als die der Umbau der bestehenden Anlage zu einer Verrohrung mit einem Durchmesser von 1.200 mm jedenfalls anzusehen wäre. Erst recht kann dem Eigentümer einer vorhandenen Anlage nicht der Neubau anderer, dem Hochwasserschutz dienender Anlagen aufgegeben werden. Dementsprechend ist auch der Beigeladene, gegen den bereits im Jahr 1996 eine entsprechende Ordnungsverfügung des Antragsgegners (vgl. Bl.140 BA 1) erlassen wurde, schon vor vielen Jahren zu der Erkenntnis gelangt, dass er rechtlich dazu verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die einen hinreichenden Hochwasserschutz gewährleisten (vgl. etwa Bl.230 BA 1). Diese Pflicht verletzt der Beigeladene indes seit Jahren, und zwar vornehmlich, weil die Antragstellerin nicht zu einer aus seiner Sicht angemessenen Kostenbeteiligung bereit ist. Das fehlende Einvernehmen über eine Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümer bietet jedoch selbstredend keine Rechtfertigung für den Beigeladenen, die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Maßnahmen zum Hochwasserschutz jahrelang zu unterlassen, zumal das Gesetz unter im Einzelnen geregelten Voraussetzungen eine Kostenbeteiligung Dritter etwa an Gewässerausbaumaßnahmen vorsieht, die ggf. zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. §§ 87 - 89, 103 LWG).
36(2) In der gegebenen Fallgestaltung drängt sich weiter auf, dass der gebotene Hochwasserschutz durch den Beigeladenen realistischerweise nur dadurch hergestellt werden kann, dass auf dem Gelände des früheren Eisenwerks eine neue Verrohrung der Schwelme in ausreichender Dimensionierung (Durchmesser mindestens 1.200 mm) in einer von aufstehenden Gebäuden möglichst freien Trasse errichtet wird.
37Andere technische Maßnahmen als die Anlage einer (neuen / weiteren) Verrohrung, die zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes tauglich wären, sind nicht ersichtlich. Der Versuch des Beigeladenen, diesen über Hochwasserrückhaltebecken zu erreichen, die nach den gegebenen Örtlichkeiten nur in eng umrissener Lage und Größe denkbar sind, ist gescheitert und sonstige praktikable Lösungen sind von ihm ebenso wenig aufgezeigt worden.
38Bleibt demnach nur der Bau einer neuen, größeren Verrohrung der Schwelme – auch deren Offenlegung im fraglichen Abschnitt scheidet nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten aus -, so kommt als Standort vernünftigerweise nur das ehemalige Eisenwerksgelände in Betracht. Eine Trassenführung unter Umgehung des früheren Werksgeländes erscheint schon nach den örtlichen Verhältnissen mehr als fernliegend und ist auch vom gewässerunterhaltungspflichtigen Beigeladenen nicht als Alternative angesehen worden (vgl. etwa Bl.230 BA 1).
39Ebenso wenig ernsthaft in Betracht zu ziehen, weil schon aus der Sicht des Antragsgegners wasserwirtschaftlich nicht zweckmäßig und zudem ökonomisch kaum sinnvoll, ist es, zur Gewährleistung eines ausreichenden Hochwasserschutzes die bestehende, unzulängliche Verrohrung wie mit der Ordnungsverfügung gefordert zu sanieren und auf dem ehemaligen Eisenwerksgelände selbst einen weiteren Bypass zu errichten. Denn dies hätte zur Folge, dass die Nutzung der bisherigen, keineswegs nur in den von der Ordnungsverfügung erfassten Bereichen der Zustandsklasse 0 schadhaften Verrohrung perpetuiert und neben der Verantwortlichkeit für die neue Verrohrung eine Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen für gleich zwei „Arme“ der Schwelme begründet würde, von denen einer weiterhin in einer rund 100 Jahre alten Verrohrung fließen würde, die wegen der aufstehenden Gebäude zudem in weiten Teilen kaum zugänglich ist. Wird weiter in Rechnung gestellt, dass die Antragstellerin dem Beigeladenen ihre Grundstücke für einen solchen Bypass ‑ anders als sie es für den Fall der Schaffung einer neuen, dann alleinigen Schwelmeverrohrung mit dem Querschnitt 1.200 mm erklärt hat - nicht freiwillig zur Verfügung stellen wird und dass der zur Bewältigung eines HQ 100 notwendige Bypass, sollte er sich überhaupt als wasserrechtlich zulässige Alternative darstellen, nach den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Erkenntnissen nicht erheblich günstiger herzustellen sein wird als eine vollständig neue Verrohrung, wird deutlich, dass auch die Errichtung eines Bypasses – wie der Antragsgegner selbst verschiedentlich festgehalten hat (vgl. etwa Bl.516 BA 2) – keine ernsthafte Option ist. Bei lebensnaher Betrachtung spricht vielmehr alles dafür, dass der Beigeladene seine Pflicht zum Hochwasserschutz nur durch die Errichtung einer neuen, für sich genommen ausreichend dimensionierten Verrohrung auf den Grundstücken der Antragstellerin wird erfüllen können. Dabei bietet sich offenkundig nicht die überkommene, sondern nur eine von Gebäuden möglichst freie Trasse an, wie sie bereits im Jahr 2009 unter Berücksichtigung der auf den Grundstücken vorhandenen Versorgungsleitungen in der Variante 04 durch das Ingenieurbüro Felling dargestellt worden ist.
40(3) Hiervon ausgehend wird sich die von der Antragstellerin geforderte Sanierung der bestehenden Verrohrung bei gehöriger Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht durch den Beigeladenen aller Voraussicht nach als nutzlos erweisen, da die bestehende Verrohrung bei der zu erwartenden Errichtung einer neuen, ausreichend bemessenen Verrohrung auf dem ehemaligen Werksgelände nicht mehr benötigt werden wird. Anstatt die Antragstellerin zu einer kostenintensiven Sanierung der alten Leitung zu verpflichten, hätte es daher allein einer fehlerfreien Ermessensausübung durch den Antragsgegner entsprochen, darauf hinzuwirken , dass der Beigeladene – nach jahrzehntelanger Untätigkeit – nunmehr so schnell wie möglich seine Gewässerunterhaltungspflicht erfüllt und die zum Hochwasserschutz notwendigen Ausbaumaßnahmen einleitet. Dies hat bezeichnenderweise auch der Antragsgegner selbst an zahlreichen Stellen seines Verwaltungsvorgangs als unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten einzig sinnvolle, weil allein nachhaltige Lösung angesehen, um dem bestehenden wasserwirtschaftlichen Missstand zu begegnen (vgl. etwa Bl. 409, 416 BA 2).
41Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsgegner selbst den Beigeladenen als öffentlich- rechtliche Körperschaft nicht mittels Ordnungsverfügung zu dem insofern erforderlichen Gewässerausbau anhalten kann, vgl. § 89 Abs.1 S.2 LWG. Ihm steht jedoch ohne weiteres die Möglichkeit zur Verfügung, das Umweltministerium als für den Beigeladenen zuständige Aufsichtsbehörde über dessen rechtswidriges Verhalten in Kenntnis zu setzen und so ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden nach § 34 WupperVG herbeizuführen.
42(4) Angesichts des Vorstehenden käme eine Inanspruchnahme der Antragstellerin für einzelne Notfallmaßnahmen – kaum allerdings für eine umfassende Sanierung ganzer Abschnitte der Verrohrung – allenfalls dann in Betracht, wenn die aufgezeigte Verfahrensweise zur rechtzeitigen Abwehr erheblicher Gefahren offenkundig untauglich wäre, was hier jedoch nicht anzunehmen ist.
43Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die für den Beigeladenen zuständige Aufsichtsbehörde trotz der vorstehend erläuterten Verpflichtungen und Rechtsverstöße des Beigeladenen entgegen ihren eigenen Obliegenheiten ein Tätigwerden ablehnen würde; vielmehr ist schon nicht feststellbar, dass der Antragsgegner überhaupt mit einem entsprechenden Ansinnen an das Ministerium herangetreten wäre.
44Ebenso wenig ist bei summarischer Prüfung erkennbar, dass innerhalb des zu veranschlagenden Zeitraums für ein Tätigwerden des Beigeladenen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt massiver Schäden zu erwarten wäre. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beigeladene zwar auch bei einer – nicht zuletzt angesichts seines Vorverhaltens angezeigten - Priorisierung der Ausbaumaßnahme diese wegen der erforderlichen Planungen nicht sogleich umsetzen kann. Der zuletzt für eine Umsetzung veranschlagte Zeitraum von etwa einem Jahr (vgl. Bl.435 BA 2) dürfte allerdings, zumal angesichts der schon geleisteten planerischen Vorarbeiten, noch einer signifikanten Verkürzung zugänglich sein. Dass der bauliche Zustand einzelner Bereiche der bestehenden Verrohrung in nächster Zukunft, d.h. innerhalb der nächsten Monate, mit hoher Wahrscheinlichkeit so erhebliche Schäden erwarten ließe, dass die Umsetzung eines Ausbaus durch den Beigeladenen keinesfalls mehr abgewartet werden kann, ist indes nicht ersichtlich. Für eine in diesem Sinne akute Gefahr etwa im Hinblick auf einen unmittelbar bevorstehenden Einsturz integraler Teile der Verrohrung, die sich nicht schon allein aus der gutachterlichen Klassifizierung bestimmter Abschnitte als „Zustandsklasse 0“ ergibt, sondern eine konkrete und nachvollziehbare Beschreibung einer derartigen Gefahrenlage voraussetzen würde, hat der Antragsgegner nichts Substantiiertes vorgetragen. Angesichts dessen, dass die Verrohrung bekanntermaßen seit Jahrzehnten im Wesentlichen unveränderte bauliche Mängel aufweist, hätte hierzu jedoch aller Anlass bestanden.“
45An diesen Ausführungen hält die Kammer fest, wobei mit Blick auf das Vorbringen des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch ergänzend zu bemerken ist:
46Der Einwand des Beigeladenen, die Kammer habe im vorstehend wiedergegebenen Beschluss in Überschreitung der ihr gezogenen Grenzen für die Prüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung (§ 114 S.1 VwGO) hinsichtlich der Lösung der wasserwirtschaftlichen Problematik eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der Ermessenserwägungen des Beklagten gesetzt, verfängt nicht.
47Die Kammer hat unter Angabe der dahingehenden Ausführungen in den Verwaltungsvorgängen, auf die insoweit Bezug genommen wird, vielmehr im Einzelnen aufgezeigt, dass der Beklagte vor seinem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen die Klägerin selbst zu der Erkenntnis gelangt ist, dass eine sachgerechte Behebung des auf dem früheren Eisenwerksgelände bestehenden wasserwirtschaftlichen Missstandes insgesamt nur durch die Schaffung einer neuen, ausreichend dimensionierten Verrohrung erreicht werden kann. Dabei entspricht namentlich auch die Einschätzung, dass die Schaffung eines Bypasses zur bestehenden und ggf. sanierten Altverrohrung weder in Bezug auf den Wasserhaushalt noch in ökonomischer Hinsicht eine sinnvolle Alternative zur Lösung des Gesamtproblems darstellt, den eigenen Erwägungen des Beklagten (vgl. etwa Bl.469, 516 BA 2). Dass diese von der Kammer zugrunde gelegten eigenen Überlegungen des Beklagten, die er in seiner Eigenschaft als Fachbehörde angestellt hat, sachlich unzutreffend sein könnten, erschließt sich dabei auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beigeladenen nicht. Insbesondere hat dieser der Annahme von mit der Schaffung eines Bypasses verbundenen handgreiflichen Nachteilen (baulicher Zustand und fehlende Zugänglichkeit der verbleibenden Altverrohrung, Schaffung eines weiteren Gewässerarms, wirtschaftliche Gesichtspunkte u.a.m.) nichts Erhebliches entgegengesetzt.
48Hiervon ausgehend erweist sich die gegenüber der Klägerin erlassene Ordnungsverfügung des Beklagten als unverhältnismäßig, da dieser in der gegebenen Fallgestaltung – wie im Eilverfahren näher ausgeführt – auf eine Erfüllung der den Beigeladenen treffenden Pflicht zum Hochwasserschutz hätte hinwirken müssen, anstatt der Klägerin die kostenintensive Sanierung der bestehenden Verrohrung aufzugeben, die sich bei dem gebotenen Tätigwerden des Beigeladenen als nutzlos erweisen wird.
49Diese Bewertung wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass es sich bei der ‑ seitens der Kammer zugunsten des Beklagten unterstellten – Verpflichtung der Klägerin zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der vorhandenen Anlage gemäß § 94 LWG einerseits und der dem Beigeladenen obliegenden Verpflichtung zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes (vgl. § 2 Abs.1 Nr.1 WupperVG) andererseits um Obliegenheiten handelt, die auf verschiedenen Rechtsvorschriften beruhen, unterschiedlich weit reichen und im Einzelfall voneinander abzugrenzen sind. Denn auch wenn eine Unterhaltungspflicht nach § 94 LWG von vorneherein ausscheidet, sofern es sich bei einer baulichen Anlage nicht um eine Anlage in / an Gewässern im Sinne des § 94 LWG, sondern um einen Bestandteil des Gewässers handelt, für dessen Unterhaltung allein der Gewässerunterhaltungspflichtige verantwortlich ist, kann ‑ wie der vorliegende Fall zeigt – die (unterstellte) Verpflichtung zum Erhalt einer Anlage im Sinne des § 94 LWG mit der Verpflichtung des Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes, etwa durch einen Gewässerausbau, zusammenfallen. In derartigen Fällen ist es nicht angängig, bei Erlass einer im Interesse des Wasserhaushalts auf § 100 WHG gestützten Ordnungsverfügung das tatsächliche Bestehen eines weiteren wasserrechtlichen Missstandes und die damit rechtlich einhergehende Verantwortlichkeit auch des Gewässerunterhaltungspflichtigen schlicht auszublenden und eine Sanierungsverfügung an den Eigentümer ohne Berücksichtigung dessen zu erlassen, dass eine Sanierung bei Ergreifen der notwendigen Maßnahmen des Gewässerunterhaltungspflichtigen entbehrlich würde. Vielmehr erscheint eine gemeinsame Betrachtung beider Pflichtenkreise in solchen Konstellationen nicht nur angezeigt, um wasserwirtschaftlich nachhaltig tragfähige Lösungen herbeizuführen, sondern in Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch geboten, um im Einzelfall eine Inanspruchnahme des Bürgers zu vermeiden, die –wie hier - bei gehöriger Erfüllung der in Rede stehenden öffentlichen Aufgaben überflüssig wäre.
50Die in diesem Zusammenhang erhobene Einwendung des Beigeladenen, die der Klägerin aufgegebene Sanierung der vorhandenen Verrohrung erweise sich schon deshalb nicht als überflüssig, da mit dieser – was die Klägerin bestreitet - Niederschlagswasser vom Betriebsgelände abgeführt werde, ist dabei ersichtlich nicht geeignet, Zweifel an der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung zu erwecken. Denn zum einen hätten dem Beklagten anstelle der Forderung einer Sanierung der Verrohrung ersichtlich weniger einschneidende Mittel zur Verfügung gestanden, um die etwaige Einleitung von Niederschlagswasser durch die Klägerin zu unterbinden bzw. anderweitig zu regeln, und zum anderen ist das Verhindern einer Einleitung von Niederschlagswasser in keiner Weise Grund für den Erlass der streitigen Ordnungsverfügung gewesen.
51Soweit der Beigeladene geltend macht, der Klägerin hätte vorliegend auch die Erweiterung der bestehenden Verrohrung aufgegeben werden dürfen, da diese von vorneherein unterdimensioniert errichtet worden sei, ändert auch dies nichts daran, dass sich die Sanierungsanordnung des Beklagten nach dessen maßgeblichen Erwägungen als unverhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft erweist. Dies gilt schon deshalb, weil der Beklagte selbst nicht davon ausgeht, dass der Klägerin über den Erhalt der bestehenden Anlage hinaus auch eine Erweiterung der vorhandenen Verrohrung aufgegeben werden darf, so dass hierin keine taugliche Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung seiner ordnungsbehördlichen Entscheidung gesehen werden kann. Abgesehen davon hat der Beigeladene dem plausiblen Vorbringen des Beklagten, nach dem die alte Verrohrung angesichts der damals nur geringen Besiedlung / Versiegelung ursprünglich sicher in der Lage gewesen sei, die seinerzeit anfallenden Niederschlagsmengen schadlos abzuführen, aber auch in tatsächlicher Hinsicht nichts Substantiiertes entgegengesetzt.
52Der weitere Vortrag des Beigeladenen, vorliegend sei von einer akuten Gefahrenlage auszugehen, die auch nach den Erwägungen der Kammer (vgl. Punkt (4) des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses) ein Einschreiten gegen die Klägerin rechtfertige, greift schließlich ebenfalls nicht durch. Denn für eine derartige Situation ist – zumal angesichts des seit dem Ergehen des Eilbeschlusses verstrichenen Zeitraums - nach wie vor nichts Greifbares ersichtlich.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Es besteht kein Anlass, dem Beklagten gemäß § 162 Abs.3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
54Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.