Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 27. Feb. 2015 - 12 K 4245/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Mitglied des Westdeutschen Basketballverbandes e.V. (im Folgenden: WBV) und hat in der Vergangenheit u.a. den Basketballbetrieb (Ligaspiele u.s.w.) auf regionaler Ebene im Bereich der Kreise T – X und P organisiert. Der Kläger erhielt insofern bis zum Jahre 2009 von dem Beklagten Zuschüsse aus den im Haushaltsplan für das jeweilige Jahr bereit gestellten Mitteln für die Sportförderung.
3Für das Haushaltsjahr 2010 enthielt der vom Kreistag am 18. Dezember 2009 beschlossene Haushaltsplan u.a. einen Ansatz von 0000 € Zuschusszahlung für den Kläger.
4Nachdem bereits seit Ende 2009 verbandsinterne Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem WBV über einen Ausschluss des Klägers aus dem besagten Landesverband stattfanden, teilte der Kreisdirektor des Beklagten dem Vorsitzenden des Klägers in einem Telefongespräch am 13. Januar 2010 mit, eine Auszahlung der 0000 € für 2010 werde wegen jener Streitigkeiten zunächst nicht erfolgen. Im April 2010 wandte sich der Vorsitzende des Klägers erneut an den Kreisdirektor, wies darauf hin, dass der Ausschluss des Klägers aus dem WBV im verbandsinternen Beschwerdeverfahren aufgehoben worden war, und bat um Mitteilung zur Zahlung des Zuschusses für 2010. Der Beklagte antwortete mit e-mail vom 6. Mai 2010, zunächst solle das Ergebnis des Verbandstages des WBV abgewartet werden. Auf dem am 20. Juni 2010 durchgeführten Verbandstag des WBV wurde beschlossen, dass der Kläger nicht mehr Basketballkreis im Sinne der Verbandssatzung sei, und das Präsidium des WBV mit der Neuordnung des Basketballsports für die Region T-X und P beauftragt. Hiergegen legte der Kläger verbandsrechtliche Rechtsbehelfe ein. Mit weiterer e-mail vom 20. Juli 2010 teilte der Kreisdirektor des Beklagten dem Kläger mit, es bleibe bei der Entscheidung, Zahlungen erst nach abschließender Klärung der Situation zu leisten. Auf einem außerordentlichen Verbandstag des WBV am 4. September 2010 beschloss dieser sodann, die Organisation und Abwicklung des Basketballbetriebes in der streitigen Region dem neu gegründeten Verein „Basketball X-T-P e.V.“ zu übertragen. Auch hiergegen legte der Kläger verbandsinterne Rechtbehelfe ein.
5Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 meldete sich der Kläger sodann erneut beim Beklagten und forderte ihn zur Auszahlung des für 2010 in den Haushalt zu seinen Gunsten eingestellten Zuschusses auf. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 eine solche Auszahlung endgültig abgelehnt hatte, hat der Kläger am 30. Dezember 2013 die vorliegende Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat das Landgericht Duisburg mit nachfolgend rechtskräftig gewordenem Urteil vom 17. Januar 2014 auf Antrag des Klägers festgestellt, dass der Kläger (weiterhin) Mitglied im WBV ist und dass die o.g. Beschlüsse der Verbandstage des WBV vom 20. Juni und 4. September 2010 unwirksam sind. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Die Klage sei – wie weiter ausgeführt – zulässig. Er habe bereits wegen der Einstellung der Fördermittel für ihn in den Haushalt 2010 einen Auszahlungsanspruch. Die Verweigerung der vom Kreistag beschlossenen Förderung für ihn stelle zudem eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den geförderten Fachverbänden dar. Dies sei im übrigen willkürlich, zumal sein Ausschluss aus dem Landesverband bereits vom Verbandssportgericht aufgehoben worden sei und auch für den Beklagten ersichtlich auf keine Rechtsgrundlage habe gestützt werden können. Jedenfalls mittlerweile sei nach der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Landgerichts Duisburg klar, dass er immer zuschusswürdig gewesen sei.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2013 zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2010 einen Auszahlungsbetrag an Sportförderung in Höhe von 0000 € zu bewilligen und darauf zusätzlich Zinsen in gesetzmäßiger Höhe seit dem 31. Dezember 2010 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung macht er geltend: Die Klage sei wegen Verfristung bereits unzulässig. Sie sei auch unbegründet, da kein Anspruch auf Auszahlung der beantragten Mittel bestehe. Dem Haushaltsplan komme keine Außenwirkung zu Gunsten des Klägers zu. Auch auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung könne sich der Kläger nicht berufen. Sämtliche Zuschüsse seien nur an regionale Sportfachverbände ausgezahlt worden, die einem landesweiten Dachverband angehört und für diesen kreisweit die Organisation der jeweiligen Sportart übernommen hätten, weil nur dies gewährleiste, dass die Gelder auch bei den Vereinen im Kreis ankomme. Diese Gewährleistung sei mit Blick auf den Kläger wegen des Aufgabenentzugs durch den Landesverband und die darüber schon Ende 2009 sowie 2010 geführten Verbandsstreitverfahren nicht mehr gegeben gewesen. Insofern sei maßgeblich auf das Jahr 2010 abzustellen, so dass es nicht darauf ankomme, ob im Jahr 2014 vom Landgericht Duisburg rechtskräftig eine Unwirksamkeit der Beschlüsse des WBV zum Entzug der Stellung und Aufgaben des Klägers als regionaler Basketballkreis festgestellt worden sei.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage hat keinen Erfolg.
14Sie ist zulässig, aber unbegründet.
15Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Bewilligung der Auszahlung von Fördermitteln in Höhe von 0000 € gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit einem Leistungsantrag entsprechend § 113 Abs. 4 VwGO auf Zahlung der begehrten Zinsen zulässig.
16Die Auszahlung im Haushaltsplan eingestellter Fördermittel, hier des streitigen Zuschusses für den Kläger gemäß dem Haushaltsansatz für das Jahr 2010 in Höhe von 0000 €, erfordert(e) nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten eine vorherige behördliche Bewilligungsentscheidung, die im Sinne einer Bestimmung über das Vorliegen oder aber Fehlen der Auszahlungsvoraussetzungen eine Regelung mit Außenwirkung und mithin einen Verwaltungsakt gemäß § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) darstellt.
17Die folglich wegen des begehrten Erlasses eines Verwaltungsaktes statthafte Verpflichtungsklage ist auch fristgerecht gemäß §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Eine die Auszahlung der Mittel verbindlich und endgültig ablehnende Entscheidung ist vom Beklagten – der im Jahr 2010 mit den Schreiben vom 6. Mai und 20. Juli 2010 insofern noch keine abschließende Versagung ausgesprochen hatte – erst in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2013, dem insofern aus den oben erwähnten Gründen Verwaltungsaktqualität zukam, getroffen worden. Erst dieser Verwaltungsakt schloss mit der darin getroffenen endgültigen Ablehnung einer Auszahlungsbewilligung das Verwaltungsverfahren ab; da das Schreiben gleichwohl nicht die notwendige Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, konnte der Kläger hiergegen nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb der Jahresfrist Klage erheben. Diese Frist ist mit der am 30. Dezember 2013 erfolgten Klageerhebung indes ohne weiteres eingehalten worden.
18Die Klage ist aber unbegründet.
19Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Bewilligung der Auszahlung von Sportfördermitteln in Höhe von 0000 €, so dass die diesbezüglich ablehnende Entscheidung im Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Der Kläger kann den begehrten Anspruch nicht darauf stützen, dass der Kreistag des Kreises T-X mit seinem Beschluss vom 18. Dezember 2009 über den Haushaltsplan für das Jahr 2010 in demselben u.a. einen Förderzuschuss für den Kläger in Höhe von 0000 € vorgesehen bzw. bereit gestellt hatte. Einem derartigen Ansatz in einem Haushaltsplan kommt nämlich nach der für die Kreise über § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) entsprechend anwendbaren Regelung des § 79 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) keine Außenwirkung zu Gunsten Dritter zu; ein solcher Ansatz im Haushaltsplan vermag Ansprüche Dritter, hier des Klägers, nach den besagten Bestimmungen gerade nicht zu begründen.
21Es ist auch nicht feststellbar, dass der Beklagte aus Gründe des Vertrauensschutzes oder aber wegen einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet wäre, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, zu Gunsten des Klägers eine Auszahlungsbewilligung für den von ihm begehrten Förderbetrag auszusprechen.
22Auf einen relevanten Vertrauensschutz dahingehend, dass ihm beim Fortbestand der jeweiligen Fördervoraussetzungen auch Fördermittel wie in früheren Jahren bewilligt und gezahlt werden, kann sich ein in der Vergangenheit Begünstigter jedenfalls im Falle freiwilliger Förderleistungen, wie sie hier vom Kläger begehrt werden, nicht berufen. Derartige Leistungen stehen unter dem Vorbehalt ihres jederzeit möglichen grundsätzlichen Wegfalls und ihre Gewährung in der Vergangenheit vermag daher kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, sie würden auch in Zukunft unverändert erfolgen.
23Der Beklagte war auch nicht wegen einer über Art. 3 Abs. 1 GG zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Selbstbindung gehalten, die begehrte Auszahlungsbewilligung auszusprechen; die Ablehnung derselben erfolgte vielmehr nach den vom Beklagten in ständiger Übung praktizierten Auszahlungskriterien aus einem sachlichen, die Gleichbehandlung des Klägers mit anderen begünstigten Sportvereinen/-verbänden hindernden Grund und stellt sich mithin keineswegs als willkürlich dar.
24Dabei ist mit Blick auf die besagten relevanten Auszahlungsvoraussetzungen auf deren Vorliegen im Jahr 2010 abzustellen. Das folgt daraus, dass die streitigen Fördermittel jeweils bezogen auf ein Haushaltsjahr vergeben werden, was notwendigerweise bedingt, dass auch die die Förderung rechtfertigenden Gegebenheiten während dieses Zeitraums vorliegen müssen.
25Nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wurden Zuschüsse im maßgeblichen Jahr 2010 nur an solche Sportvereine und/oder Regionalsportverbände vergeben, die ihrerseits Mitglied in einem landesweiten Dachverband für die jeweilige Sportart waren und in Übereinstimmung mit diesem auf regionaler Ebene eben jene jeweilige Sportart insbesondere durch Schulungs- und Lehrarbeit förderten. Gegen die sachliche Berechtigung eines solchen Ansatzes bestehen keine Bedenken, stellte er doch, ohne dass es hierzu umfangreicher Ermittlungen seitens des Beklagten in jedem Einzelfall bedurfte, für den Regelfall hinreichend sicher, dass die gewährten Zuschüsse in seriöser Weise zweckentsprechend eingesetzt wurden. Die erwähnte Einbindung des Begünstigten in den für die jeweilige Sportart maßgeblichen Dachverband begründete gleichsam im Sinne einer plausiblen Vermutung die Annahme, dass der Begünstigte eine ordnungsgemäße, sich an die Verbandsregularien haltende und auch Schulungs- und Lehrarbeit umfassende sportliche Tätigkeit entfaltete, mit anderen Worten also grundsätzlich förderungswürdig war.
26Eine solche, in Übereinstimmung mit seinem Dachverband WBV stehende Einbindung des Klägers war indes mit Blick auf die nach dem oben Gesagten allein maßgebliche Situation, wie sie sich insofern im Jahr 2010 darstellte, nicht gegeben. Vielmehr hatte der Dachverband WBV bereits seit Ende 2009 versucht, den Kläger wegen einer - aus Sicht des WBV unzulässigen - Ausdehnung seiner Aktivitäten auf das Tätigkeitsfeld eines Trägers der Kinder- und Jugendhilfe sowie wegen der Nichteinhaltung verbandsrechtlicher Bestimmungen aus dem Verband auszuschließen und anschließend im Jahr 2010, zunächst am 20. Juni 2010 und sodann nochmals auf dem außerordentlichen Verbandstag am 4. September 2010, Beschlüsse gefasst, mit denen dem Kläger die Möglichkeit genommen werden sollte, als regionale Untergliederung des WBV für diesen den Basketballsport in T-X und P zu organisieren, zu fördern usw. Ob und in welchem Umfang dieses letztgenannte Vorgehen des WBV rechtmäßig war, stand bis zum Schluss des Jahres 2010 nicht verbindlich fest, da bis zu diesem Zeitpunkt weder von den zuständigen Verbandsgremien noch von nachgeschalteten ordentlichen Gerichten rechtskräftige Hauptsacheentscheidungen dazu ergangen sind.
27Lag damit aber während des gesamten Jahres 2010 eine nach der Verwaltungspraxis des Beklagten entscheidende Fördervoraussetzung in Gestalt einer unbestrittenen Einbindung des Klägers in den maßgeblichen Dachverband nicht vor, sondern war vielmehr gerade streitig und offen, ob der Kläger sich noch im Rahmen üblicher Aktivitäten zur Förderung des Basketballsports bewegte und die maßgeblichen Verbandsbestimmungen einhielt, durfte der Beklagte für jenes Jahr eine Förderung willkürfrei und ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG versagen.
28Dass nachfolgend vom Landgericht Duisburg in dessen Urteil vom 17. Januar 2014 die Unwirksamkeit der Beschlüsse des WBV vom 20. Juni und 4. September 2010 festgestellt wurde, ist – unbeschadet des Umstandes, dass in jener Entscheidung ohnehin keine durchgängig eigenständige gerichtliche Bewertung der sachlichen Richtigkeit der vom WBV erhobenen Vorwürfe erfolgt ist – im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, da nach dem oben Gesagten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Mittelversagung auf die Sach- und Rechtslage, wie sie bis Ende 2010 gegeben war, abzustellen ist.
29Insofern ist von Seiten des Beklagten auch keine schriftliche Zusicherung gemäß
30§ 38 Abs. 1 VwVfG NRW dahingehend erfolgt, abweichend vom üblichen Verfahren auch dann noch eine Auszahlung von Fördermitteln für das Jahr 2010 vorzunehmen, wenn das Vorliegen der grundsätzlichen Fördervoraussetzung „Verbandszugehörigkeit“ erst in Folgejahren, hier durch rechtskräftige abschließende Verbandsurteile und/oder Urteile ordentlicher Gerichte, nachgewiesen wird. Eine entsprechende ausdrückliche Verlautbarung hat der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht abgegeben. Da die jeweilige Mittelvergabe – wie auch der Ansatz der dafür aufzuwendenden Beträge im jährlichen Haushaltsplan deutlich macht – auf jeweils ein Haushaltsjahr bezogen ist und dafür nach Ablauf dieses Jahres sowie der Aufstellung des neuen Haushaltsplanes für das Folgejahr die maßgebliche Grundlage ersichtlich entfällt, eine rückwirkende Auszahlung also grundsätzlich nicht in Betracht kommt, konnte auch die Bemerkung in der e-mail des Kreisdirektors des Beklagten vom 20. Juli 2010, eine Auszahlung erfolge (erst) nach „abschließender“ Klärung, nicht im oben genannten Sinne verstanden werden. Dies gilt noch um so mehr, als sich jene Aussage allenfalls auf eine „abschließende“ Klärung der Rechtmäßigkeit der kurz zuvor erfolgten Beschlussfassung des Verbandtages vom 20. Juni 2010 durch die vom Kläger eingeschalteten Verbandsorgane bezog, wie sie durchaus noch für das Jahr 2010 zu erwarten war.
31Da der Kläger nach alledem über keinen Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung der streitigen Fördermittel verfügt, besteht auch kein erst hierauf aufbauender Anspruch auf Zahlung der verlangten Zinsen, so dass die Klage auch diesbezüglich und mithin insgesamt abzuweisen war.
32Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.