Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Okt. 2016 - Au 2 K 15.953

published on 20.10.2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Okt. 2016 - Au 2 K 15.953
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wen nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ...1985 geborene Klägerin steht als Polizeihauptmeisterin (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Beklagten und wendet sich mit ihrer Klage gegen die periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014.

Im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum war sie vom 1. Juni 2011 bis zum 28. Februar 2013 als Sachbearbeiterin der zweiten Qualifikationsebene beim Bayerischen Landeskriminalamt - Sachgebiet ... - im Bereich der ... tätig. Auf diesem Dienstposten war sie zum 1. September 2012 zur Kriminalhauptmeisterin befördert worden. In der vom Bayerischen Landeskriminalamt erstellten Zwischenbeurteilung erhielt sie für den vorgenannten Zeitraum ein Gesamturteil von 12 Punkten. Diese wurde ihr am 17. April 2013 eröffnet.

Mit Wirkung zum 1. März 2013 wurde die Klägerin zur Polizeiinspektion (PI) ... versetzt. Vom 1. März 2013 bis 6. Mai 2013 befand sie sich zunächst in Mutterschutz und im Anschluss vom 7. Mai 2013 bis zum 11. März 2014 in Elternzeit. Vom 12. März 2014 bis 19. Mai 2014 war die Klägerin in Teilzeit beschäftigt. Ab dem 20. Mai 2014 bis zum Ende der Beurteilungsperiode befand sie sich wiederum in Mutterschutz. Die Klägerin erhielt für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 eine periodische Beurteilung mit einem Gesamturteil von 10 Punkten. In der vorangegangenen periodischen Beurteilung hatte sie ein Gesamtprädikat von 12 Punkten erhalten.

Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung wurde der Klägerin am 24. Juli 2014 durch den Beurteiler, den Leiter der PI ..., Polizeidirektor (PD) ..., eröffnet. Im Rahmen des nachfolgenden Überprüfungsverfahrens nach Art. 60 Abs. 2 LlbG wurde die Beurteilung durch das Polizeipräsidium... am 29. Dezember 2014 geprüft.

Mit Schreiben vom 24. März 2015 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Einwendungen gegen ihre dienstliche Beurteilung vortragen. Dazu wurde ausgeführt, die Zwischenbeurteilung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ein Absinken gegenüber der vorhergehenden Beurteilung sowie gegenüber der Zwischenbeurteilung, insbesondere in einigen Einzelmerkmalen, sei nicht nachvollziehbar. Daher sei die dienstliche Beurteilung deutlich, jedoch mindestens auf 12 Punkte, anzuheben.

Die vorgebrachten Einwendungen wurden seitens des Beklagten als Widerspruch gewertet, da die Überprüfung der periodischen Beurteilung auf formale Fehler bereits am 29. Dezember 2014 durch das Polizeipräsidium ... erfolgt sei. Mit der Klägerin am 2. Juni 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 wurde der Widerspruch gegen die periodische Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen ließ die Klägerin am 30. Juni 2015 Klage erheben; für sie ist beantragt:

1. Die dienstliche Beurteilung zum 31. Mai 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014) vom 24. Juli 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015, zugestellt am 2. Juni 2015, werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 zu erstellen.

Die Klägerin habe ihren Dienst im Zeitraum 1. März 2013 bis 31. Mai 2014 bei der PI ... abgeleistet, dabei habe sie tatsächlich jedoch nur in der Zeit vom 12. März 2014 bis 19. Mai 2014 gearbeitet. In diesen neun Wochen habe die Klägerin zwei Wochen Erholungsurlaub eingebracht und den Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden in Teilzeit verrichtet. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits erneut schwanger gewesen sei, sei es ihr untersagt gewesen, Außendienst zu leisten. Sie habe daher nur im Tagesdienst eingesetzt werden können. Damit habe die Klägerin effektiv im gesamten Beurteilungszeitraum lediglich sieben Wochen ihres Dienstes bei der PI ... verrichtet. Dieser Zeitraum von lediglich 23 Tagen, in welchem die Klägerin der PI ... zu Verfügung gestanden habe, lasse jedoch keine Aussage darüber zu, inwiefern die Klägerin mit anderen Kollegen gleichen Dienstranges vergleichbar gewesen sein soll. Insbesondere sei für die Klägerin nach Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten, Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) ..., eine Verwendung in der Dienstgruppe aufgrund der Schwangerschaft nicht möglich gewesen. Ihr Aufgabenbereich habe zum größten Teil aus Aufenthalts- und Fahrerermittlungen sowie Erkenntnisanfragen bestanden, so dass sie die meiste Zeit am Telefon verbracht habe. Weiter habe die Klägerin nur sporadischen Kontakt mit EPHK ... gehabt, z. B. wenn dieser Vorgänge in den Einlauf gelegt habe. Zu keinem Zeitpunkt habe er deren Tätigkeit beobachtet bzw. bei Gesprächen am Telefon zugehört. Die Klägerin habe ihre Arbeit überwiegend alleine verrichtet und sei dabei nicht von Kollegen beobachtet oder kontrolliert worden. Eine Kontrolle des Auslaufs könne ebenfalls nicht ihre Leistung widerspiegeln, da in diesen Fällen nur Sätze gefallen seien wie z. B. „Der Betroffene wurde am … erreicht und dazu aufgefordert, die Versicherung schnellst möglich zu bezahlen.“. Diese Vorgehensweise sei mit einem höherrangigen Kollegen der Klägerin besprochen und als völlig ausreichend bewertet worden. Wie EPHK ... zu der Auffassung gelange, dass die Arbeit der Klägerin „bestenfalls durchschnittliche Qualität“ habe erreichen können, sei nicht nachvollziehbar. In Bezug auf den von diesem angeführten Punkt, dass Eigeninitiative nach „seinem Empfinden gar nicht gezeigt worden sei“, sei zu beachten, dass die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft andere Arbeiten, wie z. B. mit Publikumsverkehr, nicht habe tätigen dürfen. Von Kollegen sei mehrfach geäußert worden, dass zu diesem Zeitpunkt ein sehr geringes Arbeitsaufkommen geherrscht habe, weshalb sie auch nicht so viele Fälle zugewiesen bekommen habe. Weiter stelle die Tatsache, dass EPHK ... die angeblich fehlende Eigeninitiative der Klägerin auch deren fortgeschrittener Schwangerschaft zurechne, eine diskriminierende Äußerung dar und mache die dienstliche Beurteilung schon allein deshalb rechtswidrig. Schließlich sei die Aussage, dass die Klägerin kaum noch Fachkenntnisse einer Inspektionsbeamtin besitze, absolut nicht nachvollziehbar, da sie im besagten Zeitraum keine derartigen Arbeiten ausgeführt habe.

Die streitgegenständliche periodische Beurteilung der Klägerin sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Zwischenbeurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 28. Februar 2013, in welcher die Klägerin ein Gesamturteil von 12 Punkten erhalten habe und die den überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums abdecke, nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Weder aus der dienstlichen Beurteilung selbst, noch aus den weitergehenden Bemerkungen im Widerspruchsverfahren sei zu entnehmen, wie die Zwischenbeurteilung tatsächlich berücksichtigt worden sei. Es sei lediglich pauschal angemerkt worden, dass eine Berücksichtigung stattgefunden habe. Es stelle jedoch eine Herabwürdigung der Leistung der Klägerin dar, wenn der unmittelbare Vorgesetzte in seiner Stellungnahme angebe, dass seines Erachtens eine punktuelle Höchstleistung der Klägerin in dem Zeitraum, den die Zwischenbeurteilung abdecke, vorgelegen habe und diese bei der Polizeiinspektion nicht als Hauptkriterium herangezogen werden könne, da dort ein gänzlich anderes Arbeitsspektrum bedient werden müsse. Deshalb könne auch die Aussage nicht durchgreifen, dass eine Übernahme der seitens des Landeskriminalamts vergebenen 12 Punkte das Reihungsgefüge „vollkommen zerrissen“ hätte. Weiter zeige sich die vorliegende Herabsetzung der Klägerin auch in Einzelmerkmalen, wie z. B. Eigeninitiative, welches von 13 Punkten bei der Zwischenbeurteilung auf 9 Punkte bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung abgesenkt worden sei, obwohl die höhere Bewertung für einen weitaus größeren Zeitraum erfolgt sei. Wenn man die Aussagen des unmittelbaren Vorgesetzten im Zusammenhang würdige, ergebe sich, dass die Zwischenbeurteilung tatsächlich nicht berücksichtigt worden sei.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 13. Oktober 2015 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Herabstufung der Klägerin im Vergleich zur Zwischenbeurteilung des Bayerischen Landeskriminalamts ergebe sich aus dem Vergleich mit anderen Beamten der gleichen Laufbahn und Besoldungsgruppe. Auf Ebene der PI ... seien 39 Polizeihauptmeister zu reihen gewesen; die Klägerin sei dienststellenintern vom Beurteiler an Stelle 28 gereiht worden. Im Besoldungsgruppenvergleich mit den anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 auf Ebene des Beurteilungssprengels habe sie von 124 Beamten den 85. Platz erreicht. Dies führe unter Berücksichtigung der vorgegebenen Richtwerte zu einem Gesamturteil von 10 Punkten. Aufgrund der Änderung der Vergleichsgruppe nach dem Wechsel vom Bayerischen Landeskriminalamt zur PI ... sei ein anderer Maßstab anzulegen gewesen. Zudem würden sich die Aufgabenbereiche sowie die Tätigkeiten erheblich unterscheiden. Auch sei entsprechend zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin im Beurteilungszeitraum befördert worden sei. Es entspreche dem Leistungsgrundsatz, dass nach einer Beförderung Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Beamten des neuen Amtes und der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau sei. Dies könne materiell dazu führen, dass der beförderte Beamte trotz gleichbleibender Leistungen - bedingt durch einen höheren Leistungsstandard seiner Konkurrenten - ein gegenüber seiner bisherigen Beurteilung schlechteres Beurteilungsprädikat erhalte. Dass von Kollegen geäußert worden sei, es habe insgesamt im betreffenden Zeitraum ein geringes Arbeitsaufkommen gegeben, werde mit Nichtwissen bestritten. Gerade die PI ... zähle zu den am meisten belasteten Dienststellen im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums .... Weiter sei die Aussage, die fehlende Eigeninitiative sei der fortgeschrittenen Schwangerschaft zuzuschreiben, weder als diskriminierende Äußerung noch als Indiz für Befangenheit, sondern lediglich als eine Feststellung des unmittelbaren Vorgesetzten zu werten. Darüber hinaus habe sich weder die Elternzeit noch der Mutterschutz negativ auf die Beurteilung ausgewirkt. Soweit die Klägerseite ausführe, die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden, werde zur Konkretisierung der Werturteile vollumfänglich auf die Stellungnahmen von PD ... und EPHK ... verwiesen, aus denen hervorgehe, dass bei der Erstellung der Beurteilung weder ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt, noch sachfremde Erwägungen angestellt worden seien.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Zeitraum von sieben Wochen für den Beurteiler ausreichend gewesen, um sich ein Bild von ihr und ihrer fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung zu machen. Dem Beurteiler hätten ausreichende Erkenntnisse und Feststellungen zur Beurteilung der Klägerin vorgelegen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler neben der Zwischenbeurteilung vor allem auch Eindrücke in dem Zeitraum der Dienstverrichtung bei der PI ... zugrunde gelegt habe.

Am 20. Oktober 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beurteilers und des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift hierzu verwiesen. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die periodische dienstliche Beurteilung vom 24. Juli 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums ... vom 5. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen periodischen dienstlichen Beurteilung zu verpflichten, sie für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - nur beschränkt überprüfbar (BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398/1399; BayVGH, B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BayVBl 1981, 54; VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 - Au 2 K 09.1684 - juris Rn. 14).

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese - vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung - speziell denen der (Leistungs-)Laufbahnvorschriften in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung - im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; U. v. 30.4.1981 - 2 C 8.79 - NVwZ 1982, 101; BayVGH, U. v. 17.12.2015 - 3 BV 13.773 - juris Rn. 12). Maßgebend für die vorliegend zu überprüfende Beurteilung sind Art. 54 ff. LlbG, Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR - Allgemeine Beurteilungsrichtlinien - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, FMBl S. 62) sowie die zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergangene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129). Die Vereinbarkeit der vom Beklagten zugrunde gelegten rechtlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht wird von der Klagepartei nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts nicht.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie begegnet weder in formeller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken, noch ist sie unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig anzusehen.

Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der Beurteiler, PD ..., als Leiter der PI ... gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 zuständig für die Erstellung der Beurteilung. Auch erfolgte die nach Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR erforderliche Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten, da der Beurteilung eine Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin, EPHK ..., zugrunde liegt.

Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Zeitraum der tatsächlichen Dienstleistung bei der PI ... nur relativ kurz war. Gesetzliche Vorgaben zur Mindestdauer des Beobachtungszeitraums existieren nicht. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass sich der Beurteiler ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Beamten machen kann (VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 - Au 2 K 09.1684 - juris Rn. 22). Dafür, dass dies hier nicht der Fall gewesen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Zeugen haben nachvollziehbar erläutert, dass sie wegen ihren Erfahrungen mit (teilzeitbeschäftigten) schwangeren Beamtinnen in der zur Verfügung stehenden Zeit eine belastbare Wertung abzugeben in der Lage waren. Deswegen war auch keine Zurückstellung der Beurteilung nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LlbG veranlasst.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die dienstliche Beurteilung mit Blick auf die Zwischenbeurteilung der Klägerin durch das Bayerische Landeskriminalamt vom 17. April 2013, die zu einem Gesamturteil von 12 Punkten gekommen war. Nach den Bekundungen der Zeugen war ihnen die Zwischenbeurteilung bekannt und wurde bei der Erstellung der periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2014 berücksichtigt. In welchem Umfang und mit welchem Gewicht der Beurteiler eine Zwischenbeurteilung in die periodische dienstliche Beurteilung einfließen lässt, ist Teil des Bewertungsspielraums des Beurteilers und unterliegt nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle (VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 - Au 2 K 09.1684 - juris Rn. 26). Weiter war der Beurteiler nach den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien nicht verpflichtet, mit dem Beurteiler der Zwischenbeurteilung Kontakt aufzunehmen und das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung nochmals abzustimmen. Die Zwischenbeurteilung muss berücksichtigt werden, aber nicht etwa in Form einer „Fortschreibung“ (VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 - Au 2 K 09.1684 - juris Rn. 26). Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die periodische Beurteilung vor dem Hintergrund einer anderen (stärkeren) Vergleichsgruppe, des andersartigen Dienstpostens und der Beförderung der Klägerin im Beurteilungszeitraum gegenüber dem Ergebnis der Zwischenbeurteilung absinkt.

Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist zunächst durch die Erläuterungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 13. Oktober 2015 erfolgt. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt wird (BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48). In den der Klageerwiderung zugrunde liegenden dienstlichen Stellungnahmen von PD ... und EPHK ... wird näher erläutert, wie die Bewertung der Klägerin zustande gekommen ist und warum sie unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse dienststellenintern auf Platz 28 von 39 Polizeihauptmeistern sowie im Besoldungsgruppenvergleich mit den anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 auf Ebene des Beurteilungssprengels auf Platz 85 von 124 Beamten gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit zehn Punkten bewertet wurde. Plausibilisierungsdefizite ergaben sich auch nicht im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung. Die einvernommenen Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, weshalb die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Leistungen als Sachbearbeiterin der zweiten Qualifikationsebene beim Bayerischen Landeskriminalamt im Bereich der ... im Zeitraum 1. Juni 2011 bis 28. Februar 2013 mit einem Gesamturteil von 10 Punkten zu beurteilen war und inwiefern die Zwischenbeurteilung, in welcher die Klägerin das Gesamturteil „12 Punkte“ erhalten hat, in die Beurteilung eingeflossen ist. Von den Zeugen wurde auch schlüssig dargelegt, warum der Zeitraum von 23 Tagen, in welchem die Klägerin tatsächlich mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden im Dienst bei der PI ... stand, ausreichend war, um sich ein Bild von deren fachlicher Leistung, Eignung und Befähigung zu machen. Schließlich wurde im Rahmen der Beweiserhebung verständlich dargelegt, wieso die Klägerin insbesondere in dem Einzelmerkmal „Eigeninitiative“, für welches sie beim Bayerischen Landeskriminalamt im Rahmen der Zwischenbeurteilung 13 Punkte erhalten hat, in der streitgegenständlichen periodischen Beurteilung mit 9 Punkten bewertet wurde. Insgesamt hat die Beweiserhebung keine rechtlichen Mängel erkennen lassen. Die Darlegungen der Zeugen dazu, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung der Klägerin gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamten untereinander gewichtet wurden, lassen keine Rechtsfehler erkennen.

Da im Ergebnis keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, die zur Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung führen könnten, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 17.12.2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 BV 13.773 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. Dezember 2015 (VG München, Entscheidung vom 26. Februar 2013, Az.: M 5 K 11.6064) 3. Senat Sachgebiet
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published on 09.11.2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1977 geborene Klä
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 BV 13.773

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. Dezember 2015

(VG München, Entscheidung vom 26. Februar 2013, Az.: M 5 K 11.6064)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Dienstliche Beurteilung

Unmittelbarer Vorgesetzter

Richtwert

Größe der Vergleichsgruppe (26 Beamte) hinreichend groß

Ausbildungsqualifizierung

Modulare Qualifizierung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen dienstlicher Beurteilung;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer ohne mündliche Verhandlung am 17. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1981 geborene Kläger steht als Polizeibeamter (Kriminalobermeister, Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Beklagten und war zuletzt im Sachgebiet ... des Bayerischen Landeskriminalsamts (BLKA) tätig. In diesem Sachgebiet hat der Sachgebietsleiter auf Arbeitsebene das Weisungsrecht im Rahmen des alltäglichen Einsatzgeschehens auf zwei sog. Gruppenführer verteilt, die für ihre Gruppe (8 bis 10 Beamte) verantwortlich handeln. Weitergehende Anordnungen, etwa der Wechsel eines Beamten zu einer anderen Gruppe oder Anordnungen außerhalb des konkreten Einsatzes wie Diensteinteilungen sowie grundsätzliche Fragen der Arbeitsabläufe im Sachgebiet, verbleiben jedoch in der Verantwortung des Sachgebietsleiters.

Die dem Kläger am 8. November 2011 eröffnete periodische Beurteilung vom 1. Juni 2011 für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011 lautete auf das Gesamturteil 7 Punkte. Der Sachgebietsleiter des Sachgebiets 631 erhob ausweislich des Beurteilungsbogens Einwendungen. Das Gesamturteil entspreche weder nach seiner Ansicht noch der des für den Kläger zuständigen Gruppenführers der tatsächlich von dem Beamten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung, die mit 8 Punkten zu bewerten sei.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 erhob der Kläger gegen die Beurteilung Klage zum Verwaltungsgericht und trug zur Begründung vor: Der Kläger habe einen Anspruch auf ausreichende Plausibilisierung der Beurteilung. Die hier vorliegende Punktwertbeurteilung sei per se nicht geeignet, diesen Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen. Gleiches gelte für die Aussagen zur Ausbildungsqualifizierung bzw. für die Eignung für die modulare Qualifizierung, weil sich der angefochtenen Beurteilung nicht entnehmen lasse, warum insoweit keine Aussage getroffen worden sei. Die im BLKA in der Besoldungsgruppe A 8, Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, vorhandene Vergleichsgruppe von 26 Beamten sei nicht hinreichend groß, um auf diese Gruppe sog. Richtwerte anzuwenden. Der Sachgebietsleiter des Sachgebiets 631 sei rechtsfehlerhaft als unmittelbarer Vorgesetzter im Rahmen der Beurteilungserstellung bzw. -vorbereitung tätig geworden.

Mit Urteil vom 26. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beurteilung vom 1. Juni 2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Fehlerhaftigkeit liege nicht darin begründet, dass als unmittelbarer Vorgesetzter der Sachgebietsleiter an der Erstellung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung beteiligt gewesen sei. Vorgesetzte eines Beamten seien nach Art. 3 Satz 2 BayBG diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen könnten. Weder das Leistungslaufbahngesetz noch die für die Beurteilung des Klägers maßgeblichen Richtlinien konkretisierten den Begriff des unmittelbaren Vorgesetzten eines Beamten im Rahmen der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Da es an einer abstrakten Bestimmung des unmittelbaren Vorgesetzten bei der Beteiligung an einer Beurteilung für einen diesem unterstellten Beamten fehle, komme dem Dienstherrn insoweit ein Organisationsermessen zu. Es sei nicht sachwidrig, wenn sich der Dienstherr bei der Bestimmung des unmittelbaren Vorgesetzten im Sinne der Beurteilungsrichtlinien an die Geschäftsverteilung anlehne, welche die Organisationsstruktur für den Dienst vorgebe. Es sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass bei der Bewertung des Klägers die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern vorgegebenen Richtwerte neben dem Ergebnis der Reihung maßgeblich für die Vergabe der Gesamtpunktzahl gewesen seien. Die Festlegung von Richtwerten sei grundsätzlich zulässig, sofern eine hinreichende Vergleichsgruppe von Beamten vorhanden sei. Dies sei hier der Fall. Die Gruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“, in der der hier maßgebliche Leistungsvergleich stattgefunden habe, sei mit 26 Beamten (noch) ausreichend groß. Gegen die streitgegenständliche Beurteilung bestünden auch insoweit keine Bedenken, als die im Beurteilungsvordruck vorgesehenen Felder für die Eignung des Klägers für eine Ausbildungsqualifizierung bzw. eine modulare Qualifizierung nicht ausgefüllt worden seien. Der Beklagte habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass der Kläger für entsprechende Qualifizierungen nicht geeignet sei, weil er im Beurteilungszeitraum keine weit überdurchschnittlichen Leistungen erzielt habe. Damit sei eine ausdrückliche - negative - Bewertung der Eignung für entsprechende Qualifikationsmaßnahmen erfolgt.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Kläger am 5. April 2013 eingelegte und am 3. Juni 2013 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 und die Beurteilung vom 1. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen und hierbei auch über die Eignung des Klägers für die modulare Qualifizierung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Wer unmittelbarer Vorgesetzter sei, werde weder in den materiellen Beurteilungsrichtlinien näher dargelegt, noch ergebe sich der Begriff aus den Beurteilungsrichtlinien für die Bayerische Polizei. Aus der Begrifflichkeit „unmittelbar“ sei zu schließen, dass damit der sachlich nächste Vorgesetzte zu verstehen sei, der dem betroffenen Beamten Weisungen erteilen könne. Im vorliegenden Fall sei das der Gruppenleiter. Die Beurteilung sei aber unter Einbindung des Sachgebietsleiters erstellt worden, so dass die dienstliche Beurteilung fehlerhaft sei. Die Vergleichsgruppe sei mit 26 Personen der Besoldungsgruppe A 8 nicht ausreichend groß gewesen. Eine Vergleichsgruppe von 26 Personen führe bei Anlegung einer Quote zur Verzerrung, da nicht das gesamte Spektrum der Beurteilungsprädikate (insb. 15 und 16 Punkte) ausgeschöpft werden könne. Die Quote sei bei einer nicht ausreichend großen Vergleichsgruppe nicht anzuwenden. Die angewandte Vergleichsgruppe habe unter Berücksichtigung der Quote zu einem unrichtigen Beurteilungsmaßstab geführt. Sie enthalte keine Aussage zur Ausbildungsqualifizierung bzw. modularen Qualifizierung.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m.. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG, B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, in Einklang stehen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 17).

Maßgeblich sind vorliegend die zum 31. Mai 2011 geltenden Vorschriften der dienstlichen Beurteilung im Leistungslaufbahngesetz (Art. 54 bis Art. 65 LlbG) in der Fassung vom 5. August 2010 (GVBl S. 410).

Danach sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier (bzw. nunmehr: drei) Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung vgl. Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amts und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentliche Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt (Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Abschnitt 3 der auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR zu Art. 15 BayBG - allgemeine Beurteilungsrichtlinien v. 13. Juli 2009, FMBl S. 190) in der Fassung vom 18. November 2010, gültig ab 1. Januar 2011, FMBl 2010, 264) findet demnach Anwendung.

Gemessen an diesen Grundsätzen hält die dienstliche Beurteilung der Überprüfung stand. Sie ist formal nicht zu beanstanden (1.) und begegnet auch hinsichtlich der Bildung eines Gesamturteils aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand der vorgegebenen Beurteilungsrichtwerte keinen rechtlichen Bedenken, weil die Größe der gewählten Vergleichsgruppe mit 26 Beamten hinreichend groß ist (2.). Soweit der Beurteiler dem Kläger nicht die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung und die Eignung für die modulare Qualifizierung zuerkannt hat, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (3.).

1. Die Beurteilung ist formal nicht zu beanstanden. Eine Fehlerhaftigkeit liegt insbesondere nicht darin, dass als „unmittelbarer Vorgesetzter“ im Sinne der Nrn. 10.1 Satz 3 und 10.4 der VV-BeamtR der Sachgebiets- nicht aber der Gruppenleiter an der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung beteiligt war. Vorgesetzte eines Beamten sind nach Art. 3 Satz 2 BayBG diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können. Vorgesetzte sind neben den Dienstvorgesetzten (Behördenleiter) entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs für die Dauer der Beauftragung mit entsprechenden Aufgaben. Die Bestellung zum Vorgesetzten ist ein Organisationsakt und wird in der Regel durch Geschäftsverteilungsplan oder konkrete Übertragung eines Dienstpostens ohne ausdrücklichen Hinweis als mitverfügt angesehen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 3 BayBG Rn. 7). Davon ausgehend ist jedenfalls der Sachgebietsleiter Vorgesetzter, aber auch (für einen eingeschränkten Bereich) der Gruppenleiter, der im Sachgebiet 631 jeweils der 3. QE zugeordnet ist. Ob für Qualifizierung als unmittelbarer Vorgesetzter eine umfassende Weisungsbefugnis zu fordern ist oder eine eingeschränkte Befugnis reicht, muss hier nicht entschieden werden, weil Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen sind (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1995 - 2 C 19/94 - ZBR 1995, 240 - juris). Hierbei kommt es wesentlich auf die praktische Handhabung der Verwaltungsvorschriften und den in dieser zum Ausdruck kommenden Willen der Verwaltung sowie darauf an, ob im Einzelfall hiervon grundlos abgewichen wurde (vgl. BVerwG, B. v. 26.4.2006 - 1 WB 46/05 - juris Rn. 25; B. v. 23.8.2007 - 6 P 7/06 - NVwZ-RR 2008. 119 - juris Rn. 19). Für die vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen erlassenen Verwaltungsvorschriften, die landesweit Geltung beanspruchen, ist die landesweite Verwaltungspraxis aller die Verwaltungsvorschriften anwendenden Behörden maßgeblich. Im Bereich der Polizei ist abweichend von anderen staatlichen Behörden mit Sachgebieten als unterste Führungsebene mit den Gruppenführern eine weitere Führungsebene mit Weisungsbefugnis „eingezogen“ worden. Aufgrund dieser Besonderheit und dem damit verbundenen Abweichen vom „Normalfall“ einer staatlichen Behörde, ist die Verwaltungspraxis bei der bayerischen Polizei in den Blick zu nehmen, wobei es sich im Verhältnis zwischen der Landespolizei (vgl. Art. 4 POG) und dem Landeskriminalamt (vgl. Art. 9 POG) rechtfertigen lässt, ausschließlich die Verwaltungspraxis des BLKA heranzuziehen, weil dieses als größte kriminalpolizeiliche Ermittlungsstelle und Sonderverband der Bayerischen Polizei eine eigene Organisations- und Arbeitsweise aufweist, die sich in Aufbau und Struktur der Behörde entsprechend widerspiegelt und somit gerade nicht auf die Verhältnisse von Dienststellen etwa im Bereich der Landespolizei übertragen werden kann. Kann daher im vorliegenden Fall maßgeblich auf die Handhabung der Verwaltungsvorschriften beim BLKA abgestellt werden, so gilt festzuhalten, dass nach der Verwaltungspraxis der für die Erstellung der angegriffenen Beurteilung verantwortlichen Behörde (BLKA) der „unmittelbare Vorgesetzte“ im Sinne der Verwaltungsvorschriften durch den Geschäftsverteilungsplan vorgegeben wird. Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist dies der Sachgebietsleiter, was auch insoweit zweckmäßig ist, als der Gruppenführer auf Arbeitsebene lediglich 8 bis 10 Mitarbeiter leitet und daher die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen der Beamten nicht ausreichend einem Vergleich unterziehen kann.

2. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 16), wonach das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf Sachgebiets-, Dezernats-, Abteilungs- und schließlich auf Amtsebene (hier Bayerisches Landeskriminalamt) durchgeführt werden, über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt, das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht, bevor der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt, rechtens ist.

Sind bei der dienstlichen Beurteilung Beurteilungsrichtwerte vorgegeben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 364 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 3 CE 14.377 - juris).

2.1. Die hier der dienstlichen Beurteilung des Klägers zugrundeliegende Vergleichsgruppe von 26 Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ besteht aus Beamten derselben Fachlaufbahn und desselben Statusamtes und ist damit homogen zusammengesetzt (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

2.2 Die Gruppengröße ist auch geeignet, das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Kriminalobermeister des BLKA abzubilden. Sie lässt einen Vergleich der einzelnen Mitglieder der Gruppe und die Bildung einer Rangfolge nach der Notenskala zu.

Richtwerte bzw. Quotenvorgaben können ihre Aufgabe nur dann erfüllen, wenn sie für einen hinreichend großen Bereich festgelegt werden, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - juris Rn. 37, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 - juris; BVerwG, B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48/07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59; OVG Koblenz, U. v. 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris Rn. 44; OVG Münster, B. v. 30.10.2012 - 1 A 1684/10 - juris Rn. 13; VGH Mannheim, U. v. 25.9.2012 - 4 S 660/11 - juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 7.12.2006 - 15 B 04.2089 - juris Rn. 21 und OVG Bautzen, U. v. 14.11.2006 - 2 B 292/06 - juris Rn. 25). Nur eine hinreichend große Vergleichsgruppe ist auch mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

Der höchst- bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung lässt sich jedoch ein einheitliches Bild zur Frage, wann davon ausgegangen werden kann, ob genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können, nicht entnehmen.

Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts geht in seinen Beschlüssen vom 25. Oktober 2010 (1 WB 51/10 - BVerwGE 141, 113 - juris Rn. 44) und vom 26. Mai 2009 (1 WB 48/07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59) aufgrund unverbindlicher Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung und einer sich in der Folge gebildeten Praxis davon aus, dass sich eine Zahl von etwa zwanzig Personen in einer Vergleichsgruppe am unteren Rand der noch akzeptablen Gruppengröße bewegen dürfte (zustimmend: Beck’scher Onlinekommentar Beamtenrecht Bund, Stand: 1.7.2015, § 21 BBG Rn. 64). Bei dieser Gruppenstärke könnten bei der Anwendung der Vorschriften über die Richtwerte Verzerrungen in der Bewertung, die nicht durch Leistungsunterschiede gerechtfertigt sind, vermieden werden (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 12.8.2014 - 1 WB 38/13 - juris Rn. 36).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hält hingegen 24 Beamte als taugliche Vergleichsgruppe nicht für groß genug, ohne dies näher zu begründen (U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 - juris Rn. 20).

Der für die Bundesbeamten zuständige 1. Senat des OVG Münster hat sich der Rechtsprechung des Wehrdienstsenats angeschlossen (vgl. B. v. 30.12.2012 - 1 A 1684/10 - juris Rn. 13), während der 6. Senat aufgrund einer entsprechenden Erlasslage für Landesbeamte (vgl. Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie bzw. die Beurteilungsrichtlinien im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen) davon ausgeht, dass eine Vergleichsgruppe mindestens 30 Personen umfassen muss (vgl. B. v. 10.6.2010 - 6 A 3081/07 - juris Rn. 4; B. v. 4.12.2009 - 6 A 1223/07 - juris Rn. 6). Auch das OVG Koblenz geht aufgrund einschlägiger Beurteilungsverwaltungsvorschriften davon aus, dass die Vergleichsgruppe mindestens 30 Personen umfassen muss (vgl. U. v. 19.9.2003 - 2 A 10795/03 - juris Rn. 25).

Dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1976 (230 III 75 - ZBR 1976,314) lag eine Vergleichsgruppe mit 27 Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienst zugrunde, ohne dass in der damaligen Entscheidung die Vorgabe von einem Richtwert unter dem Gesichtspunkt der hinreichend großen Vergleichsgruppe thematisiert worden wäre. Ausdrücklich geäußert hat sich der Senat zur Frage der hinreichenden Größe der Vergleichsgruppe mit seinen Beschlüssen vom 25. Mai 2009 (3 ZB 08.2442 - juris Rn. 5: hinreichend große Vergleichsgruppe bei 44 Beamten) und vom 29. Dezember 2010 (3 ZB 10.3 - juris Rn. 7: Vergleichsgruppe von 19 Beamten nicht ausreichend groß), letzterer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Beamtensenats des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 - juris Rn. 20), wonach eine Vergleichsgruppe von 24 Beamten nicht groß genug ist.

Mit 26 Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ liegt hier eine hinreichend große Vergleichsgruppe vor. Der Senat geht davon aus, dass bei dieser Gruppenstärke das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Beamten mit dem Gesamtbild der bayerischen Polizei (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - ZBR 1981, 197 - juris Rn. 37) übereinstimmt und bewegt sich damit in dem Korridor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vergleichsgruppe mit 24 Beamten nicht groß genug) und der Senatsrechtsprechung (Vergleichsgruppe mit 27 Beamten groß genug). 26 Beamte als hinreichend große Vergleichsgruppe anzusehen, steht auch im Einklang mit der Kommentarliteratur, wonach tunlichst eine Zahl von 25 Personen nicht unterschritten werden sollte (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Sep. 2015, 2. Band, B.VI.4. Rn. 414 Fußnote 170a; soweit dort unter der Fußnote 170a.01 ausgeführt wird, aus rein statistischer Sicht sei wohl auch eine Mindestgröße zwischen 20 und 25 Personen vertretbar, steht dies zumindest hinsichtlich einer Gruppengröße von 20 bis 24 Beamten nicht im Einklang mit der vorzitierten Rechtsprechung des Beamtensenats des Bundesverwaltungsgerichts).

3. Soweit der Beurteiler dem Kläger nicht die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung und die Eignung für die modulare Qualifizierung zuerkannt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beurteiler hat dargelegt, dass er dem Kläger die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung (Art. 30 LlbG) nicht zuerkannt hat, weil er keine weit überdurchschnittlichen Leistungen erbracht hat. Dies steht im Einklang mit der Nr. 8.2.2 Sätze 1 und 2 der VV-BeamtR, wonach nur besonders befähigte Beamte für die Ausbildungsqualifizierung bzw. modulare Qualifizierung geeignet sind. Sie müssen sich durch weit überdurchschnittliche Leistungen ausgezeichnet haben. Dies ist bei der Punktebewertung von 7 Punkten im Gesamturteil nicht der Fall, da mit diesem Gesamturteil keine überdurchschnittlichen, sondern „nur“ Leistungen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen genügen oder diese übersteigen (vgl. Nr. 3.2.2.3 Satz 2 der VV-BeamtR) umschrieben werden. Ergänzend wird auch auf Nr. 8.2.1 Satz 6 der VV-BeamtR verwiesen, wonach es keiner Äußerung bedarf, wenn die Voraussetzungen für die modulare Qualifizierung/Ausbildungsqualifizierung nicht vorliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m.. § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.