Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1977 geborene Kläger (Polizeioberkommissar; BesGr. A 10) steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten und war im Beurteilungszeitraum 1. November 2012 bis 31. Mai 2015 als Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene und zugleich als (stellvertretender) Dienstgruppenleiter im flexiblen Schichtmodell bei der Polizeiinspektion (PI) ... eingesetzt. Er wurde während des Beurteilungszeitraums mit Wirkung zum 1. Mai 2015 zum Polizeioberkommissar befördert. Seit 1. Dezember 2015 leistet er bei der PI ... Dienst.

Für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erhielt er eine periodische dienstliche Beurteilung mit einem Gesamtprädikat von fünf Punkten. Für den vorangegangen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2012 hatte er im Statusamt A 9 als Polizeikommissar ebenfalls ein Gesamtprädikat von fünf Punkten erhalten.

Der Kläger ließ mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2015 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung erheben. Diese leide an einem formellen Mangel, da das Tätigkeitsgebiet des Klägers unvollständig wiedergegeben sei. Die Tätigkeit als Dienstgruppenleiter sei lediglich unter den ergänzenden Bemerkungen aufgeführt, fehle aber unter Ziffer 1. Der Kläger sei nicht als Führungskraft beurteilt und in der Folge in den Einzelmerkmalen falsch gewichtet worden.

Die dienstliche Beurteilung wurde daraufhin mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 8. März 2016 aufgehoben. Bei der am 15. September 2016 neuerstellten periodischen Beurteilung als „Führungskraft“ wurden die Merkmale Eigeninitiative und Selbständigkeit, Teamverhalten, Anleitung und Aufsicht, Motivation und Förderung sowie Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft doppelt gewichtet, und ein Gesamturteil von nunmehr sechs Punkten vergeben. Am 28. September 2016 wurde sie dem Kläger eröffnet.

Der im Beurteilungszeitraum unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Polizeihauptkommissar (PHK), unterzeichnete am 26. August 2016 die streitgegenständliche Beurteilung und erhob gleichzeitig Einwendungen gegen diese. Er gab dazu an, dass er die Beurteilung nicht mittrage, da Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers nicht berücksichtigt worden seien.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 ließ der Kläger Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung an einem formellen Fehler leide, da nicht der richtige unmittelbare Vorgesetzte beteiligt worden sei. Weiter sei die Tätigkeit des Klägers als Koordinator der Praktikanten nicht erwähnt worden. Das Prädikat sei zudem nicht plausibilisiert worden. Auch der unmittelbare Vorgesetzte habe Einwendungen gegen die Beurteilung erhoben, die nicht berücksichtigt worden seien. Weiterhin sei der Umstand, dass der Kläger beförderungswürdig gewesen sei, nicht mit dem vergebenen Prädikat in Einklang zu bringen. Auch widerspreche das Prädikat der tatsächlichen Verwendung als Dienstgruppenleiter.

Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums ... vom 29. Dezember 2016 wurde der Widerspruch gegen die periodische Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2015 zurückgewiesen. Dagegen ließ der Kläger am 26. Januar 2017 Klage erheben; für ihn ist beantragt,

Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung zum 31. Mai 2015 (Beurteilungszeitraum vom 1.11.2012 bis 31.5.2015) sowie der Widerspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2016 verpflichtet, für den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu erstellen.

Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die dienstliche Beurteilung bereits aus formalen Gründen rechtswidrig sei. Es sei keine Beteiligung des aktuellen unmittelbaren Vorgesetzten erfolgt, sondern vielmehr sei am 26. August 2016 bei der Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung der frühere unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, PHK, der inzwischen bei einer anderen Dienststelle tätig sei, beteiligt worden. Unmittelbarer Vorgesetzter im Sinn der Beurteilungsrichtlinien sei aber derjenige Vorgesetzte, der zum Zeitpunkt der Vorlage der Beurteilung diese Funktion innehabe.

Daneben sei die Beurteilung auch deshalb formal rechtswidrig, weil der Kläger im Rahmen des Beurteilungsverfahrens teilweise in der falschen Vergleichsgruppe geführt worden sei. Ausweislich der Widerspruchsbegründung und auch der Verfahrensakte des Beklagten handele es sich bei der streitgegenständlichen Beurteilung lediglich um eine – aus Sicht des Beklagten – korrigierte Fassung der ursprünglichen Beurteilung 2015, die wegen anderer formaler Fehler aufgehoben worden sei. Der Beklagte gebe hierzu an, dass er das im damaligen Beurteilungsverfahren gefundene Ergebnis hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale in der Beurteilung des Klägers weiterhin für zutreffend halte und eine Korrektur nur insofern erfolgt sei, dass nunmehr die zutreffenden Merkmale als doppelt gewichtete Merkmale einbezogen worden seien und daher eine Abänderung des Gesamturteils erforderlich geworden sei. Bezüglich der Erstellung der ursprünglichen Beurteilung sei in der Verfahrensakte des Beklagten eine Schilderung des damaligen Dienststellenleiters, Polizeioberrat (POR), enthalten, aus der sich ergebe, dass der Kläger im damaligen Reihungsverfahren unzutreffend in die Besoldungsgruppe A 9 eingeordnet worden sei. Dies habe POR ... in seiner Nachricht vom 12. November 2015 dokumentiert, da er dort aufführe, dass der Kläger noch am 5. März 2015 mit einem Gesamtprädikat von neun Punkten in der Besoldungsgruppe A 9 gereiht gewesen sei. Nach diesem Reihungsgespräch habe der Kläger seinen damaligen Dienststellenleiter, POR, aufgesucht, um diesen darüber zu informieren, dass er aufgrund seines Erholungsurlaubs bis unmittelbar vor dem Beförderungstermin am 1. Mai 2015 abwesend sei, weshalb er die Bitte geäußert habe, die Ernennungsurkunde zum Polizeioberkommissar durch den Dienststellenleiter ausgehändigt zu bekommen, um nicht gesondert das Polizeipräsidium ... aufsuchen zu müssen. In diesem Gespräch sei dem Dienststellenleiter, POR, – so habe sich dieser zumindest gegenüber dem Kläger geäußert – erstmalig zu Bewusstsein gekommen, dass der Kläger tatsächlich zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 als Polizeioberkommissar in der Besoldungsgruppe A 10 hätte beurteilt werden müssen und somit in der falschen Besoldungsgruppe aufgeführt worden sei. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Beförderung zum Polizeioberkommissar um eine Regelbeförderung handele, die allen Beteiligten anhand des Ernennungsdatums zum Kommissar ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich bekannt sei. Bereits in diesem Gespräch habe der Dienststellenleiter dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund dieses Versehens nunmehr zu erwarten sei, dass der Kläger ungeachtet seiner Leistungen voraussichtlich nur ein sehr geringes Prädikat erhalten werde, da durch die unterbliebene Einführung des Klägers in die Reihungsgespräche der Dienststellenleiter am 5. März 2015 nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er innerhalb der nachfolgenden Reihungsgespräche noch eine leistungsgerechte Beurteilung des Klägers durchsetzen könne. Vor diesem Hintergrund sei zwischen dem Kläger und seinem damaligen Dienststellenleiter die Möglichkeit erörtert worden, dass der Kläger seine Ernennung zum 1. Mai 2015 ablehne, da er hierdurch die leistungsgerechte Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 9 erhalten würde und dementsprechend der Schaden des Klägers auf einen kurzen Zeitraum der Besoldungsdifferenz beschränkt werden könnte. Aufgrund dieser Anregung sei eine entsprechende Nachfrage des Klägers bei seinem Personalsachbearbeiter beim Polizeipräsidium ... erfolgt, die dieser am 23. März 2015 beantwortet habe. Anhand des vorliegenden Ablaufs (unzutreffende Reihung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 9; Gespräch des Klägers mit dem Dienststellenleiter; Erkundigung des Klägers beim Sachgebiet Personal des Polizeipräsidiums ...) sei erklärbar, weshalb der Kläger auf ein Beurteilungsprädikat von sechs Punkten in der Besoldungsgruppe A 10 bei der Reihung des Sprengels II am 1. April 2015 abgesenkt worden sei. Grundsätzlich betrage der Unterschied der Beurteilungsprädikate zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen ca. einen Punkt. Es sei daher nicht mit dem Unterschied zwischen Leistungsniveau der Besoldungsgruppe A 9 und A 10 erklärbar, dass im Fall des Klägers das Beurteilungsprädikat um vier Punkte gesunken sei. Tatsachen für ein derartiges Absinken des Leistungsniveaus des Klägers ergäben sich weder aus der Sachverhaltsdarstellung des Dienststellenleiters, noch seien diesbezüglich Erläuterungen des Beurteilers vorhanden. Vielmehr habe der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers zum Beurteilungsstichtag, PHK, sowohl der Beurteilung mit fünf Punkten als auch (unzuständigerweise) der Beurteilung mit sechs Punkten widersprochen und habe ein Leistungsniveau des Klägers angegeben, welches unproblematisch der Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 9 mit neun Punkten entsprochen hätte.

Weiter sei das durch die Beklagte praktizierte Reihungsverfahren zwar grundsätzlich ein geeignetes Instrument, um eine Rangfolge der Leistung der Beamten in der Dienststelle zu erstellen und um durch die Verzahnung dieser Ranglisten in immer größere Einheiten eine präsidiumsweite Reihung der Beamten der dritten Qualifikationsebene zu erstellen. Allerdings funktioniere dieses System nur, wenn bereits auf der untersten Ebene der jeweiligen Dienststelle alle zu reihenden Beamten zutreffend erfasst und gereiht würden. Da die dienststelleninterne Leistungsreihung der PI ... nach den Ausführungen des Beurteilers am 30. Januar 2015 erfolgte und aus zwei Beamten der Besoldungsgruppe A 10 bestanden habe, zu denen der Kläger nachträglich hinzugefügt worden sei, sei es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die übrigen Dienststellenleiter bei den Reihungsgesprächen im April 2015, bei denen der Kläger erstmalig in der Besoldungsgruppe A 10 gereiht worden sei, nicht bereit gewesen seien, eine Rangplatzverschiebung „ihrer“ Beamten mit zu tragen, um einen leistungsgerechten Platz für den Kläger zu finden. Bezeichnend sei insofern auch, dass der Beurteiler zwar das Ergebnis der dienststelleninternen Leistungsreihung (unzutreffend) wiedergebe und das Ergebnis der Reihung vom 1. April 2015 mitteile, allerdings keine Ausführungen dazu getätigt habe, auf welchem Platz der Kläger bei der Reihung vom 5. März 2015 gereiht worden sei, da dort keine Reihung des Klägers in der Besoldungsgruppe A 10 erfolgt sei. In Anbetracht der Ausführungen des Beurteilers, der in seiner Stellungnahme vom 29. November 2016 davon ausgehe, dass der Kläger bereits ab Januar 2015 in der Besoldungsgruppe A 10 gereiht worden sei, erscheine es auch überwiegend wahrscheinlich, dass der Dienststellenleiter des Klägers es im Rahmen der abschließenden Leistungsreihung durch die Kommission höherer Dienst versäumt habe, gegenüber dem Beurteiler seinen eigenen Fehler offen zu legen und diesen auf den tatsächlichen Leistungsstand des Klägers hinzuweisen. In seiner Mitteilung vom 12. November 2015 habe der damalige Dienststellenleiter, POR, ohne nähere Erläuterungen angeführt, dass er während und nach den Besprechungen Gespräche mit Oberregierungsrat (ORR) ... zu der Person des Klägers geführt habe, auf die er ergänzend hinweise. Entgegen § 18, § 19 AGO hätten diese Gespräche allerdings, obwohl der Dienststellenleiter ihnen ersichtlich Bedeutung beimesse, bisher keinen Eingang in die Verfahrensakte gefunden. Ob ORR ... den Beurteiler über die Gesprächsinhalte informiert habe, erscheine insofern zweifelhaft, als der Beurteiler erkennbar davon ausgegangen sei, dass der Kläger seit Januar 2015 in der zutreffenden Besoldungsgruppe gereiht gewesen und in dieser Besoldungsgruppe auch im Rahmen der Reihungsgespräche auf Sprengelebene geführt worden sei. Bei diesem Informationsstand sei es wenig überraschend, dass der Beurteiler nicht die Rechtswidrigkeit der von ihm erstellten Beurteilung habe erkennen können, sondern darauf vertraut habe, dass die Ergebnisse der Reihungsgespräche in dem hierfür vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß zustande gekommen seien und einen zutreffenden Leistungsstand der Beamten wiedergäben.

Die Beurteilung des Klägers sei auch materiell rechtswidrig, da sie in sich widersprüchlich sei. Mit der hier erfolgten Beurteilung mit einem Gesamturteil von sechs Punkten mit klarer Tendenz hin zu fünf Punkten sei weder die Zuerkennung einer Führungseignung noch die einer Verwendungseignung für die Dienstgruppenleiterposition vereinbar. Demgegenüber harmoniere die Übertragung einer Dienstgruppenleiterfunktion unproblematisch mit der Leistung, die bei der ursprünglichen Reihung mit neun Punkten in der Besoldungsgruppe A 9 zum Ausdruck komme. Es sei jedenfalls gegenüber Angehörigen einer Dienstgruppe und auch gegenüber leistungsstärkeren Beamten eine grobe Verletzung der Fürsorgepflicht, beim Kläger diese Führungseignung als Dienstgruppenleiter zu unterstellen, obwohl dieser nur unzureichende Leistungen erbringe.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 25. April 2017 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Es sei nicht gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoßen worden, da PHK ... zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beurteilungsstichtag am 31. Mai 2015, der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers und somit bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu beteiligen gewesen sei. Die Stellungnahme, ob Einwendungen vom unmittelbaren Vorgesetzten vorlägen, könne nur der zum Beurteilungsstichtag zuständige unmittelbare Vorgesetzte abgeben. Für die im vergangenen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen könne die Einschätzung des derzeitigen unmittelbaren Vorgesetzten nicht maßgeblich sein, auch wenn die Beurteilung am 15. September 2016 neu erstellt worden sei. Durch die Neuerstellung habe sich der Beurteilungszeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Mai 2015 nicht geändert. Zur vom Kläger in diesem Zeitraum gezeigten Leistung könne der derzeitige unmittelbare Vorgesetzte keinen Beitrag leisten. Dessen Einschätzung werde jedoch in die Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2018 einfließen.

Weiterhin sei auch das Verfahren zur Erstellung der Beurteilung korrekt gewesen. Der Kläger sei im Reihungsverfahren zutreffend bis zu seiner Beförderung am 1. Mai 2015 als Polizeikommissar in der Besoldungsgruppe A 9 gereiht worden. Kurz vor dem Beurteilungsstichtag seien nochmals Gespräche innerhalb der Sprengel unter Beteiligung des zuständigen Beurteilers erfolgt, um Personaländerungen durch Beförderungen, Versetzungen oder ähnliches in die Reihung einzupflegen. Dadurch sei gewährleistet, dass die Reihung zum Beurteilungsstichtag zutreffend sei. Unerheblich sei insoweit, dass es sich bei der Beförderung des Klägers um eine Regelbeförderung handele, die allen Beteiligten bekannt sei, da sich aus Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG ergebe, dass die Reihung jeweils in der Besoldungsgruppe zu erfolgen habe, der der zu beurteilende Beamte zum Zeitpunkt der Reihung angehöre.

Mit der Beförderung des Klägers zum 1. Mai 2015 habe sich folglich die Vergleichsgruppe geändert. Bezüglich der Bewertung mit sechs Punkten in der Besoldungsgruppe A 10 sei anzumerken, dass es dem Leistungsgrundsatz entspreche, nach einer Beförderung als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung eines Beamten das Leistungsniveau des neuen Amtes und der neuen Besoldungsgruppe anzulegen. Materiell führe die Einbeziehung eines beförderten Beamten in seine neue Vergleichsgruppe häufig dazu, dass er bei gleichbleibenden Leistungen ein gegenüber seiner bisherigen Beurteilung schlechteres Beurteilungsprädikat erhalte. Ein Herabsinken nach einer Beförderung um mehrere Punkte sei nicht außergewöhnlich. Vorliegend habe sich der Kläger in der neuen Beurteilung trotz Beförderung sogar um einen Punkt verbessert. Es sei unzutreffend, dass das Beurteilungsprädikat des Klägers um vier Punkte gesunken sei. In der letzten Beurteilung vom 31. Oktober 2012 in der Besoldungsgruppe A 9 habe der Kläger ein Gesamtprädikat von fünf Punkten erhalten. Dies sei für die neue Beurteilung maßgeblich. Die vom Kläger begehrten neun Punkte stellten lediglich einen Vorschlag des ehemaligen Dienststellenleiters, POR, dar, der für den Beurteiler nicht bindend sei, zumal nur dieser einen Gesamtüberblick über alle zu beurteilenden Beamten habe. Darüber hinaus beziehe sich der Beurteilungsvorschlag von neun Punkten auf die Reihung in der Besoldungsgruppe A 9. Zudem sei anzumerken, dass die Einwendungen des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, PHK, unbeachtlich seien. Er habe diese auf einem Beiblatt der Beurteilung angefügt und der Beurteiler habe sie vor Erstellung zur Kenntnis genommen und in sein Werturteil einfließen lassen. Die erhobenen Einwendungen hätten jedoch nicht dazu geführt, den Beurteiler davon zu überzeugen, von seiner Einschätzung abzuweichen. Der Beurteiler habe alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und daraus sein Urteil gebildet.

Soweit sich der Kläger hinsichtlich des Gesamtprädikats für zu schlecht bewertet halte, stelle er sein Urteil an die Stelle des dafür zuständigen Beurteilers. Nur der Beurteiler könne und dürfe den Vergleich mit anderen Beamten der gleichen Laufbahn und Besoldungsgruppe ziehen. Dem Kläger könne insofern kein besseres Gesamturteil zugestanden werden. Für die Vergabe der Punktewerte gelte, dass drei bis sechs Punkte zu vergeben seien, wenn die Anforderungen des einzelnen Merkmals teilweise oder im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt würden. Diese Definition gelte für die Bildung des Gesamtprädikats entsprechend. Die aktuelle Beurteilung kennzeichne den Kläger damit als Beamten, der im Vergleich mit den übrigen Beamten seiner Besoldungsstufe den an ihn gestellten Anforderungen gerecht werde. Insofern stelle die Beurteilung auch keinen Widerspruch zur Zuerkennung der Führungseigenschaft und der Verwendungseignung als Dienstgruppenleiter dar.

Hinsichtlich der Gespräche zwischen ORR ... und POR ... sei anzumerken, dass es sich dabei um generelle Informationen durch den damaligen Leiter des Sachgebiets Personal an einen Dienststellenleiter gehandelt und das Gespräch sich nicht auf die Person des Klägers bezogen habe. Konkret sei es bei dem Gespräch darum gegangen, ob es eine verfahrenstechnische Möglichkeit gebe, jemanden nach einer Beförderung von der Leistungsreihenfolge her im vom Dienststellenleiter gewünschten Prädikat zu halten. Die konkrete Leistung des Klägers sei jedoch nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen. Zumal eine entsprechende Wertung durch den Leiter des Sachgebiets Personal nicht getroffen werden könne, da diese Gegenstand der Sitzung der Beurteilungskommission der vierten Qualifikationsebene sei. Insoweit lägen diesbezüglich keine rechtswidrig nicht dokumentierten Gespräche vor.

Am 9. November 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beurteilers, des (früheren) Dienststellenleiters und des (früheren) unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift hierzu verwiesen. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die periodische dienstliche Beurteilung vom 15. September 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums ... vom 29. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen periodischen dienstlichen Beurteilung zu verpflichten, ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – nur beschränkt überprüfbar (BVerfG, B.v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/99 – NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – NVwZ 2003, 1398; BayVGH, B.v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242 – juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BayVBl 1981, 54; VG Augsburg, U.v. 7.7.2011 – Au 2 K 09.1684 – juris Rn. 14).

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese – vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung – speziell denen der (Leistungs-)Laufbahnvorschriften in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung – in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; U.v. 30.4.1981 – 2 C 8.79 – NVwZ 1982, 101; BayVGH, U.v. 17.12.2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 12). Maßgebend für die vorliegend zu überprüfende Beurteilung sind Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR – Allgemeine Beurteilungsrichtlinien – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2015, FMBl S. 143) sowie die zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergangene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl S. 256). Ferner sind die Vorgaben aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25. März 2015, Periodische Beurteilung von Beamtinnen und Beamten der Bayer. Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz zum Stichtag 31.05.2015, Az. IC3-0371.2-56, zu beachten. Die Vereinbarkeit der vom Beklagten zugrunde gelegten rechtlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht wird von der Klagepartei selbst nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts nicht.

Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der Beurteiler, Polizeipräsident (PP), gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 zuständig für die Erstellung der Beurteilung. Die nach Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR erforderliche Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten ist vorgenommen worden; der Beurteilung lag eine Stellungnahme (Einwendungen) des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Erster Polizeihauptkommissar (EPHK), zugrunde. Mit dem Einwand, dass stattdessen der – im Zeitpunkt der (wiederholten) Erstellung der dienstlichen Beurteilung am 15. September 2016 – unmittelbare Vorgesetzte des Klägers bei der PI, Polizeihauptkommissar (PHK), hätte beteiligt werden müssen, kann der Kläger nicht gehört werden. Denn bei der Frage, wer als unmittelbarer Vorgesetzter zu beteiligen ist, ist grundsätzlich auf den Beurteilungsstichtag, d.h. hier auf den 31. Mai 2015 abzustellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.11.2014 – W 1 K 13.605 – juris Rn. 26; VG Ansbach, U.v. 17.4.2012 – AN 1 K 11.01596 – juris Rn. 55). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der PI ... tätig und dessen zu beteiligender unmittelbarer Vorgesetzter war der Dienstgruppenleiter, EPHK ....

Entgegen des klägerischen Vortrags wurde der Kläger nicht zeitweise in der falschen Vergleichsgruppe geführt. Nach Art. 58 Abs. 2 Satz LlbG wird die dienstliche Beurteilung im Vergleich zu anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe gebildet. Gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR ist der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung nach einer Beförderung das von einer Beamtin oder einem Beamten der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Niveau. Somit war der Kläger (spätestens) ab dem 1. Mai 2015, dem Zeitpunkt seiner Beförderung, in der Gruppe der Beamten in Besoldungsgruppe A 10 zu führen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte dies beachtet hat, da der Kläger nach Aussage des Beurteilers, PP, und des damaligen Dienststellenleiters des Klägers, POR, aufgrund einer Weisung des Polizeipräsidiums ... jedenfalls ab Mitte Januar 2015 in der Besoldungsgruppe A 10 gereiht worden ist. Damit kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger vor dem 1. Mai 2015 (unzutreffender Weise) in der Besoldungsgruppe A 9 geführt worden ist, da dies jedenfalls keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung gehabt hätte.

Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung war auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der zum 1. Mai 2015 in das Amt der Besoldungsgruppe A 10 beförderte Kläger zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung erst einen Monat in diesem Beförderungsamt tätig war. Denn grundsätzlich gilt bei einer Beförderung während des Beurteilungszeitraums, dass für die Bestimmung der maßgeblichen Anforderungen sowie der maßgeblichen Vergleichsgruppe am Beurteilungsstichtag das neue Amt – unabhängig von dem Zeitpunkt der Beförderung – entscheidend ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 2 C 37.91 – DVBl 1994, 112; VG Ansbach, U.v. 28.4.2009 – AN 1 K 08.01519 – juris Rn. 137; Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, LlbG, Art. 58 Rn. 23). Nur dann, wenn aufgrund des Zeitpunkts der Beförderung der bis zum Beurteilungsstichtag verbleibende Zeitraum (von z.B. weniger als sechs Monaten, je nach einer entsprechenden Regelung in Richtlinien) nach Einschätzung der obersten Dienstbehörde keine sachgerechte Bewertung mehr zulässt, sehen ressortspezifische Beurteilungsrichtlinien vielfach Sonderregelungen vor, indem etwa eine Beurteilung zunächst nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG zurückzustellen ist und ein Jahr nach einer Beförderung nachgeholt wird (vgl. Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/ Weißgerber, LlbG, Art. 58 Rn. 14). Die maßgeblichen Richtlinien zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129), sehen dies im Gegensatz zu Ziffer 2.3.1 Nr. 4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Ministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – ohne Beamte und Beamtinnen der bayerischen Landespolizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz – (Nr. IZ1-0371-1-35, AllMBl S. 355) (noch) nicht vor. Da es sich bei dieser Mindestfrist von sechs Monaten Dienstausübung im Beförderungsamt, vor deren Ablauf keine Beurteilung erstellt werden kann, nicht um einen zwingenden Grundsatz des Beurteilungsrechts handelt, der unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung getroffen wurde oder nicht, Geltung beanspruchen könnte, und weil der Kläger nach der Beförderung bei derselben Dienststelle (PI ...) tätig geblieben ist und sich sein Zuständigkeitsbereich nicht wesentlich verändert hat (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand September 2017, Art. 56 LlbG Rn. 13), war hier die Erstellung der periodischen Beurteilung auch bereits nach nur einem Monat Dienstzeit im Beförderungsamt rechtlich möglich (s. hierzu VG Augsburg, U.v. 20.10.2016 – Au 2 K 15.953 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2016 – Au 2 E 16.1 – juris Rn. 51). Zwar erscheint es schwierig, die in einem nur relativ kurzen Zeitraum gezeigte Leistung innerhalb der Vergleichsgruppe angemessen zu bewerten und zu vergleichen. Der Aussagewert einer Beurteilung und deren Vergleichbarkeit ist in diesen Fällen aber regelmäßig dadurch sichergestellt, dass eine Beförderung während des Beurteilungszeitraums – wie es hier geschehen ist – durch Erwähnung des Zeitpunkts der Übertragung des höherwertigen Amtes Eingang in die Beurteilung findet (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 2 C 37.91 – juris Rn. 12). Damit ist hinreichend erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang der Beamte während des Beurteilungszeitraums mit den Dienstgeschäften des Beförderungsamtes, das den Maßstab vorgibt, befasst gewesen ist. Der am Stichtag vorgenommene Leistungsvergleich, dessen Aussage einen gewissen Anspruch auf Absolutheit erhebt, erhält so eine die Aussage verdeutlichende, diese gewissermaßen auch relativierende Komponente (vgl. BVerwG, U.v. 28.1993 a.a.O.).

Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist durch die Erläuterungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 25. April 2017 erfolgt. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt wird (BVerfG, B.v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/96 – NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – Rn. 21). In den der Klageerwiderung zugrunde liegenden dienstlichen Stellungnahmen des Dienststellenleiters, POR, und des Beurteilers, PP, wird nachvollziehbar und schlüssig erläutert, wie die Beurteilung des Klägers zustande gekommen ist und warum er unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse letztendlich auf Präsidiumsebene auf Platz 53 von 57 zu beurteilenden Vollzugsbeamten in Besoldungsgruppe A 10 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit sechs Punkten bewertet worden ist. In der schriftlichen Stellungnahme vom 29. November 2016 und bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung hat der Beurteiler, PP, aus seiner Sicht erläutert, warum er dem Kläger aufgrund seiner Leistungen im Rahmen der Reihung das Gesamturteil „6 Punkte“ zuerkannt hat und aus welchen Gründen er auch in Kenntnis der Einwendungen des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK, hieran festgehalten hat. Ferner hat der Dienststellenleiter, POR, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, weshalb die Beurteilung auch unter Berücksichtigung der Verwendung des Klägers als Dienstgruppenleiter im flexiblen Schichtmodell zutreffend ist und inwiefern dies in die Beurteilung mit eingeflossen ist. Schließlich haben sowohl der Beurteiler, PP, als auch der Dienststellenleiter, POR, in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum für den Kläger im Rahmen der Sprengelsitzungen und auch schlussendlich aufgrund seiner Beförderung einen Monat vor Ende des Beurteilungszeitraums kein besseres Prädikat als sechs Punkte erzielt werden konnte. Hieraus ergibt sich für das Gericht nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung des Klägers gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamtinnen und Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamtinnen und Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich vorgenommen wurde (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 41).

Schließlich ist es unschädlich, dass seitens des Beklagten kein Aktenvermerk über die Gespräche von POR ... mit ORR ... im Zusammenhang mit der Beurteilung des Klägers angefertigt wurde, da es sich nicht um einen dokumentationspflichtigen Gesprächsinhalt gehandelt hat. Im Übrigen wäre selbst ein Verstoß gegen § 18, § 19 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) nicht in der Lage, zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung zu führen.

Im Ergebnis hält die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung damit einer rechtlichen Überprüfung stand. Da sie weder in formeller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, noch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig anzusehen war, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 BV 13.773

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. Dezember 2015

(VG München, Entscheidung vom 26. Februar 2013, Az.: M 5 K 11.6064)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Dienstliche Beurteilung

Unmittelbarer Vorgesetzter

Richtwert

Größe der Vergleichsgruppe (26 Beamte) hinreichend groß

Ausbildungsqualifizierung

Modulare Qualifizierung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen dienstlicher Beurteilung;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer ohne mündliche Verhandlung am 17. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1981 geborene Kläger steht als Polizeibeamter (Kriminalobermeister, Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Beklagten und war zuletzt im Sachgebiet ... des Bayerischen Landeskriminalsamts (BLKA) tätig. In diesem Sachgebiet hat der Sachgebietsleiter auf Arbeitsebene das Weisungsrecht im Rahmen des alltäglichen Einsatzgeschehens auf zwei sog. Gruppenführer verteilt, die für ihre Gruppe (8 bis 10 Beamte) verantwortlich handeln. Weitergehende Anordnungen, etwa der Wechsel eines Beamten zu einer anderen Gruppe oder Anordnungen außerhalb des konkreten Einsatzes wie Diensteinteilungen sowie grundsätzliche Fragen der Arbeitsabläufe im Sachgebiet, verbleiben jedoch in der Verantwortung des Sachgebietsleiters.

Die dem Kläger am 8. November 2011 eröffnete periodische Beurteilung vom 1. Juni 2011 für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011 lautete auf das Gesamturteil 7 Punkte. Der Sachgebietsleiter des Sachgebiets 631 erhob ausweislich des Beurteilungsbogens Einwendungen. Das Gesamturteil entspreche weder nach seiner Ansicht noch der des für den Kläger zuständigen Gruppenführers der tatsächlich von dem Beamten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung, die mit 8 Punkten zu bewerten sei.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 erhob der Kläger gegen die Beurteilung Klage zum Verwaltungsgericht und trug zur Begründung vor: Der Kläger habe einen Anspruch auf ausreichende Plausibilisierung der Beurteilung. Die hier vorliegende Punktwertbeurteilung sei per se nicht geeignet, diesen Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen. Gleiches gelte für die Aussagen zur Ausbildungsqualifizierung bzw. für die Eignung für die modulare Qualifizierung, weil sich der angefochtenen Beurteilung nicht entnehmen lasse, warum insoweit keine Aussage getroffen worden sei. Die im BLKA in der Besoldungsgruppe A 8, Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, vorhandene Vergleichsgruppe von 26 Beamten sei nicht hinreichend groß, um auf diese Gruppe sog. Richtwerte anzuwenden. Der Sachgebietsleiter des Sachgebiets 631 sei rechtsfehlerhaft als unmittelbarer Vorgesetzter im Rahmen der Beurteilungserstellung bzw. -vorbereitung tätig geworden.

Mit Urteil vom 26. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beurteilung vom 1. Juni 2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Fehlerhaftigkeit liege nicht darin begründet, dass als unmittelbarer Vorgesetzter der Sachgebietsleiter an der Erstellung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung beteiligt gewesen sei. Vorgesetzte eines Beamten seien nach Art. 3 Satz 2 BayBG diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen könnten. Weder das Leistungslaufbahngesetz noch die für die Beurteilung des Klägers maßgeblichen Richtlinien konkretisierten den Begriff des unmittelbaren Vorgesetzten eines Beamten im Rahmen der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Da es an einer abstrakten Bestimmung des unmittelbaren Vorgesetzten bei der Beteiligung an einer Beurteilung für einen diesem unterstellten Beamten fehle, komme dem Dienstherrn insoweit ein Organisationsermessen zu. Es sei nicht sachwidrig, wenn sich der Dienstherr bei der Bestimmung des unmittelbaren Vorgesetzten im Sinne der Beurteilungsrichtlinien an die Geschäftsverteilung anlehne, welche die Organisationsstruktur für den Dienst vorgebe. Es sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass bei der Bewertung des Klägers die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern vorgegebenen Richtwerte neben dem Ergebnis der Reihung maßgeblich für die Vergabe der Gesamtpunktzahl gewesen seien. Die Festlegung von Richtwerten sei grundsätzlich zulässig, sofern eine hinreichende Vergleichsgruppe von Beamten vorhanden sei. Dies sei hier der Fall. Die Gruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“, in der der hier maßgebliche Leistungsvergleich stattgefunden habe, sei mit 26 Beamten (noch) ausreichend groß. Gegen die streitgegenständliche Beurteilung bestünden auch insoweit keine Bedenken, als die im Beurteilungsvordruck vorgesehenen Felder für die Eignung des Klägers für eine Ausbildungsqualifizierung bzw. eine modulare Qualifizierung nicht ausgefüllt worden seien. Der Beklagte habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass der Kläger für entsprechende Qualifizierungen nicht geeignet sei, weil er im Beurteilungszeitraum keine weit überdurchschnittlichen Leistungen erzielt habe. Damit sei eine ausdrückliche - negative - Bewertung der Eignung für entsprechende Qualifikationsmaßnahmen erfolgt.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Kläger am 5. April 2013 eingelegte und am 3. Juni 2013 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 und die Beurteilung vom 1. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen und hierbei auch über die Eignung des Klägers für die modulare Qualifizierung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Wer unmittelbarer Vorgesetzter sei, werde weder in den materiellen Beurteilungsrichtlinien näher dargelegt, noch ergebe sich der Begriff aus den Beurteilungsrichtlinien für die Bayerische Polizei. Aus der Begrifflichkeit „unmittelbar“ sei zu schließen, dass damit der sachlich nächste Vorgesetzte zu verstehen sei, der dem betroffenen Beamten Weisungen erteilen könne. Im vorliegenden Fall sei das der Gruppenleiter. Die Beurteilung sei aber unter Einbindung des Sachgebietsleiters erstellt worden, so dass die dienstliche Beurteilung fehlerhaft sei. Die Vergleichsgruppe sei mit 26 Personen der Besoldungsgruppe A 8 nicht ausreichend groß gewesen. Eine Vergleichsgruppe von 26 Personen führe bei Anlegung einer Quote zur Verzerrung, da nicht das gesamte Spektrum der Beurteilungsprädikate (insb. 15 und 16 Punkte) ausgeschöpft werden könne. Die Quote sei bei einer nicht ausreichend großen Vergleichsgruppe nicht anzuwenden. Die angewandte Vergleichsgruppe habe unter Berücksichtigung der Quote zu einem unrichtigen Beurteilungsmaßstab geführt. Sie enthalte keine Aussage zur Ausbildungsqualifizierung bzw. modularen Qualifizierung.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m.. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG, B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, in Einklang stehen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 17).

Maßgeblich sind vorliegend die zum 31. Mai 2011 geltenden Vorschriften der dienstlichen Beurteilung im Leistungslaufbahngesetz (Art. 54 bis Art. 65 LlbG) in der Fassung vom 5. August 2010 (GVBl S. 410).

Danach sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier (bzw. nunmehr: drei) Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung vgl. Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amts und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentliche Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt (Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Abschnitt 3 der auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR zu Art. 15 BayBG - allgemeine Beurteilungsrichtlinien v. 13. Juli 2009, FMBl S. 190) in der Fassung vom 18. November 2010, gültig ab 1. Januar 2011, FMBl 2010, 264) findet demnach Anwendung.

Gemessen an diesen Grundsätzen hält die dienstliche Beurteilung der Überprüfung stand. Sie ist formal nicht zu beanstanden (1.) und begegnet auch hinsichtlich der Bildung eines Gesamturteils aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand der vorgegebenen Beurteilungsrichtwerte keinen rechtlichen Bedenken, weil die Größe der gewählten Vergleichsgruppe mit 26 Beamten hinreichend groß ist (2.). Soweit der Beurteiler dem Kläger nicht die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung und die Eignung für die modulare Qualifizierung zuerkannt hat, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (3.).

1. Die Beurteilung ist formal nicht zu beanstanden. Eine Fehlerhaftigkeit liegt insbesondere nicht darin, dass als „unmittelbarer Vorgesetzter“ im Sinne der Nrn. 10.1 Satz 3 und 10.4 der VV-BeamtR der Sachgebiets- nicht aber der Gruppenleiter an der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung beteiligt war. Vorgesetzte eines Beamten sind nach Art. 3 Satz 2 BayBG diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können. Vorgesetzte sind neben den Dienstvorgesetzten (Behördenleiter) entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs für die Dauer der Beauftragung mit entsprechenden Aufgaben. Die Bestellung zum Vorgesetzten ist ein Organisationsakt und wird in der Regel durch Geschäftsverteilungsplan oder konkrete Übertragung eines Dienstpostens ohne ausdrücklichen Hinweis als mitverfügt angesehen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 3 BayBG Rn. 7). Davon ausgehend ist jedenfalls der Sachgebietsleiter Vorgesetzter, aber auch (für einen eingeschränkten Bereich) der Gruppenleiter, der im Sachgebiet 631 jeweils der 3. QE zugeordnet ist. Ob für Qualifizierung als unmittelbarer Vorgesetzter eine umfassende Weisungsbefugnis zu fordern ist oder eine eingeschränkte Befugnis reicht, muss hier nicht entschieden werden, weil Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen sind (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1995 - 2 C 19/94 - ZBR 1995, 240 - juris). Hierbei kommt es wesentlich auf die praktische Handhabung der Verwaltungsvorschriften und den in dieser zum Ausdruck kommenden Willen der Verwaltung sowie darauf an, ob im Einzelfall hiervon grundlos abgewichen wurde (vgl. BVerwG, B. v. 26.4.2006 - 1 WB 46/05 - juris Rn. 25; B. v. 23.8.2007 - 6 P 7/06 - NVwZ-RR 2008. 119 - juris Rn. 19). Für die vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen erlassenen Verwaltungsvorschriften, die landesweit Geltung beanspruchen, ist die landesweite Verwaltungspraxis aller die Verwaltungsvorschriften anwendenden Behörden maßgeblich. Im Bereich der Polizei ist abweichend von anderen staatlichen Behörden mit Sachgebieten als unterste Führungsebene mit den Gruppenführern eine weitere Führungsebene mit Weisungsbefugnis „eingezogen“ worden. Aufgrund dieser Besonderheit und dem damit verbundenen Abweichen vom „Normalfall“ einer staatlichen Behörde, ist die Verwaltungspraxis bei der bayerischen Polizei in den Blick zu nehmen, wobei es sich im Verhältnis zwischen der Landespolizei (vgl. Art. 4 POG) und dem Landeskriminalamt (vgl. Art. 9 POG) rechtfertigen lässt, ausschließlich die Verwaltungspraxis des BLKA heranzuziehen, weil dieses als größte kriminalpolizeiliche Ermittlungsstelle und Sonderverband der Bayerischen Polizei eine eigene Organisations- und Arbeitsweise aufweist, die sich in Aufbau und Struktur der Behörde entsprechend widerspiegelt und somit gerade nicht auf die Verhältnisse von Dienststellen etwa im Bereich der Landespolizei übertragen werden kann. Kann daher im vorliegenden Fall maßgeblich auf die Handhabung der Verwaltungsvorschriften beim BLKA abgestellt werden, so gilt festzuhalten, dass nach der Verwaltungspraxis der für die Erstellung der angegriffenen Beurteilung verantwortlichen Behörde (BLKA) der „unmittelbare Vorgesetzte“ im Sinne der Verwaltungsvorschriften durch den Geschäftsverteilungsplan vorgegeben wird. Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist dies der Sachgebietsleiter, was auch insoweit zweckmäßig ist, als der Gruppenführer auf Arbeitsebene lediglich 8 bis 10 Mitarbeiter leitet und daher die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen der Beamten nicht ausreichend einem Vergleich unterziehen kann.

2. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 16), wonach das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf Sachgebiets-, Dezernats-, Abteilungs- und schließlich auf Amtsebene (hier Bayerisches Landeskriminalamt) durchgeführt werden, über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt, das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht, bevor der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt, rechtens ist.

Sind bei der dienstlichen Beurteilung Beurteilungsrichtwerte vorgegeben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 364 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 3 CE 14.377 - juris).

2.1. Die hier der dienstlichen Beurteilung des Klägers zugrundeliegende Vergleichsgruppe von 26 Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ besteht aus Beamten derselben Fachlaufbahn und desselben Statusamtes und ist damit homogen zusammengesetzt (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

2.2 Die Gruppengröße ist auch geeignet, das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Kriminalobermeister des BLKA abzubilden. Sie lässt einen Vergleich der einzelnen Mitglieder der Gruppe und die Bildung einer Rangfolge nach der Notenskala zu.

Richtwerte bzw. Quotenvorgaben können ihre Aufgabe nur dann erfüllen, wenn sie für einen hinreichend großen Bereich festgelegt werden, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - juris Rn. 37, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 - juris; BVerwG, B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48/07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59; OVG Koblenz, U. v. 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris Rn. 44; OVG Münster, B. v. 30.10.2012 - 1 A 1684/10 - juris Rn. 13; VGH Mannheim, U. v. 25.9.2012 - 4 S 660/11 - juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 7.12.2006 - 15 B 04.2089 - juris Rn. 21 und OVG Bautzen, U. v. 14.11.2006 - 2 B 292/06 - juris Rn. 25). Nur eine hinreichend große Vergleichsgruppe ist auch mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

Der höchst- bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung lässt sich jedoch ein einheitliches Bild zur Frage, wann davon ausgegangen werden kann, ob genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können, nicht entnehmen.

Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts geht in seinen Beschlüssen vom 25. Oktober 2010 (1 WB 51/10 - BVerwGE 141, 113 - juris Rn. 44) und vom 26. Mai 2009 (1 WB 48/07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59) aufgrund unverbindlicher Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung und einer sich in der Folge gebildeten Praxis davon aus, dass sich eine Zahl von etwa zwanzig Personen in einer Vergleichsgruppe am unteren Rand der noch akzeptablen Gruppengröße bewegen dürfte (zustimmend: Beck’scher Onlinekommentar Beamtenrecht Bund, Stand: 1.7.2015, § 21 BBG Rn. 64). Bei dieser Gruppenstärke könnten bei der Anwendung der Vorschriften über die Richtwerte Verzerrungen in der Bewertung, die nicht durch Leistungsunterschiede gerechtfertigt sind, vermieden werden (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 12.8.2014 - 1 WB 38/13 - juris Rn. 36).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hält hingegen 24 Beamte als taugliche Vergleichsgruppe nicht für groß genug, ohne dies näher zu begründen (U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 - juris Rn. 20).

Der für die Bundesbeamten zuständige 1. Senat des OVG Münster hat sich der Rechtsprechung des Wehrdienstsenats angeschlossen (vgl. B. v. 30.12.2012 - 1 A 1684/10 - juris Rn. 13), während der 6. Senat aufgrund einer entsprechenden Erlasslage für Landesbeamte (vgl. Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie bzw. die Beurteilungsrichtlinien im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen) davon ausgeht, dass eine Vergleichsgruppe mindestens 30 Personen umfassen muss (vgl. B. v. 10.6.2010 - 6 A 3081/07 - juris Rn. 4; B. v. 4.12.2009 - 6 A 1223/07 - juris Rn. 6). Auch das OVG Koblenz geht aufgrund einschlägiger Beurteilungsverwaltungsvorschriften davon aus, dass die Vergleichsgruppe mindestens 30 Personen umfassen muss (vgl. U. v. 19.9.2003 - 2 A 10795/03 - juris Rn. 25).

Dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1976 (230 III 75 - ZBR 1976,314) lag eine Vergleichsgruppe mit 27 Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienst zugrunde, ohne dass in der damaligen Entscheidung die Vorgabe von einem Richtwert unter dem Gesichtspunkt der hinreichend großen Vergleichsgruppe thematisiert worden wäre. Ausdrücklich geäußert hat sich der Senat zur Frage der hinreichenden Größe der Vergleichsgruppe mit seinen Beschlüssen vom 25. Mai 2009 (3 ZB 08.2442 - juris Rn. 5: hinreichend große Vergleichsgruppe bei 44 Beamten) und vom 29. Dezember 2010 (3 ZB 10.3 - juris Rn. 7: Vergleichsgruppe von 19 Beamten nicht ausreichend groß), letzterer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Beamtensenats des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 - juris Rn. 20), wonach eine Vergleichsgruppe von 24 Beamten nicht groß genug ist.

Mit 26 Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ liegt hier eine hinreichend große Vergleichsgruppe vor. Der Senat geht davon aus, dass bei dieser Gruppenstärke das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Beamten mit dem Gesamtbild der bayerischen Polizei (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - ZBR 1981, 197 - juris Rn. 37) übereinstimmt und bewegt sich damit in dem Korridor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vergleichsgruppe mit 24 Beamten nicht groß genug) und der Senatsrechtsprechung (Vergleichsgruppe mit 27 Beamten groß genug). 26 Beamte als hinreichend große Vergleichsgruppe anzusehen, steht auch im Einklang mit der Kommentarliteratur, wonach tunlichst eine Zahl von 25 Personen nicht unterschritten werden sollte (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Sep. 2015, 2. Band, B.VI.4. Rn. 414 Fußnote 170a; soweit dort unter der Fußnote 170a.01 ausgeführt wird, aus rein statistischer Sicht sei wohl auch eine Mindestgröße zwischen 20 und 25 Personen vertretbar, steht dies zumindest hinsichtlich einer Gruppengröße von 20 bis 24 Beamten nicht im Einklang mit der vorzitierten Rechtsprechung des Beamtensenats des Bundesverwaltungsgerichts).

3. Soweit der Beurteiler dem Kläger nicht die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung und die Eignung für die modulare Qualifizierung zuerkannt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beurteiler hat dargelegt, dass er dem Kläger die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung (Art. 30 LlbG) nicht zuerkannt hat, weil er keine weit überdurchschnittlichen Leistungen erbracht hat. Dies steht im Einklang mit der Nr. 8.2.2 Sätze 1 und 2 der VV-BeamtR, wonach nur besonders befähigte Beamte für die Ausbildungsqualifizierung bzw. modulare Qualifizierung geeignet sind. Sie müssen sich durch weit überdurchschnittliche Leistungen ausgezeichnet haben. Dies ist bei der Punktebewertung von 7 Punkten im Gesamturteil nicht der Fall, da mit diesem Gesamturteil keine überdurchschnittlichen, sondern „nur“ Leistungen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen genügen oder diese übersteigen (vgl. Nr. 3.2.2.3 Satz 2 der VV-BeamtR) umschrieben werden. Ergänzend wird auch auf Nr. 8.2.1 Satz 6 der VV-BeamtR verwiesen, wonach es keiner Äußerung bedarf, wenn die Voraussetzungen für die modulare Qualifizierung/Ausbildungsqualifizierung nicht vorliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m.. § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung 2011 und begehrt, erneut beurteilt zu werden.

Der Kläger, Jahrgang 1963, steht seit dem 1. August 2000 im Dienste der Beklagten als technischer Amtmann (Besoldungsgruppe A 11) in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst. Er nimmt die Aufgaben der Fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft wahr.

Am 26. November 2012 wurde dem Kläger die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2007 bis 30. November 2011 eröffnet. Die Beurteilung lautet im Gesamturteil auf 9 Punkte. Die Beurteilung war unterzeichnet von Herrn berufsmäßigen Stadtrat K. als Beurteiler sowie vom Vorsitzenden der Beurteilungskommission, Herrn S. Als unmittelbarer Vorgesetzter hatte Herr Dr. D. mitgezeichnet. In der dienstlichen Beurteilung des vorhergehenden Beurteilungszeitraums (1.12.2003 bis 30.11.2007) hatte der Kläger ein Gesamturteil von 11 Punkten erhalten.

Mit Schreiben vom 29. November 2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Dieser wurde von der Beklagten als Einwendung behandelt und mit Bescheid vom 19. Februar 2013 zurückgewiesen.

Auf den (erneuten) Widerspruch des Klägers vom 11. März 2013 wurde die dienstliche Beurteilung mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 dahingehend ergänzt, dass zur Bildung des Gesamturteils folgende ergänzende Bemerkung eingefügt wurde:

„Ausschlaggebend waren die kennzeichnenden Schwächen und Mängel vor allem im Bereich der Qualität der Stellungnahmen sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit.“

Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Am 17. Juli 2013 erhob der Kläger bei Gericht Klage. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beklagte zu den in einer dienstlichen Beurteilung unabdingbaren Erwägungen keine Ausführungen gemacht habe. Diese Pflicht werde auch mit der durch den Widerspruchsbescheid eingefügten Ergänzung nicht erfüllt. Im Übrigen seien die „kennzeichnenden Schwächen“ in den Punktzahlen der Beurteilung nicht zu erkennen. Die Ergänzung helfe somit nicht, die Beurteilung nachzuvollziehen, sie verstärke vielmehr den Eindruck der Willkürlichkeit. Die Beurteiler hätten den Kläger objektiv nicht sachgerecht beurteilen können, da sie nur kurze Zeit (Herr Ki. sogar weniger als sechs Monate) Vorgesetzte des Klägers gewesen seien und damit tatsächlich keine oder nur rudimentäre Kenntnisse über den Umfang und die Qualität seiner Tätigkeiten hätten gewinnen können. Im Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 sei unzutreffend festgestellt worden, dass bei der Erstellung des Beurteilungsentwurfs der langjährige stellvertretende Amtsleiter und spätere kommissarische Leiter des Fachbereichs mitgewirkt habe. Diese Behauptung werde im Widerspruchsbescheid nicht wiederholt. In diesem Bescheid stammten die Informationen aus nicht nachvollziehbaren diffusen Quellen. Weder Herr Ki. als Fachabteilungsleiter noch Herr Dr. D. als Fachbereichsleiter hätten Kenntnis über Umfang und Qualität der aufgezählten Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum gehabt. Es treffe nicht zu, dass der Kläger keine Geodaten digital bearbeitet habe und dass er „in den letzten Jahren“ keine Internetseiten redaktionell bearbeitet habe. Der Kläger habe weit mehr als 200 Seiten des Internetauftritts der Beklagten eigenverantwortlich gestaltet. Vor allem die wasserwirtschaftlichen Seiten seien bis zu dieser Feststellung ausschließlich vom Kläger erstellt und betreut worden. Im Widerspruch dazu habe Herr Ki. vom Kläger wenige Tage nach dem Schreiben des Herrn Dr. D. die Aktualisierung diverser wasserwirtschaftlicher Seiten des Internetauftritts verlangt. Sämtliche geographische Daten der Beklagten im Tätigkeitsbereich zum Thema Hochwasser, Wasserschutzgebiete, Altlasten etc. seien vom Kläger ermittelt und gepflegt worden. Diese würden bei Sonderaufgaben wie z. B. der Ermittlung aller prüfpflichtigen Heizöltanks im neu festgesetzten Wasserschutzgebiet angewendet. Sie seien somit Grundlage der durch die Beklagte im Rahmen einer Pflichtaufgabe durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren. Der Kläger sei im Beurteilungszeitraum mindestens zwei Jahre lang offizieller Internetbeauftragter des Referats II gewesen. Dem Fachbereichsleiter sowie dem Fachabteilungsleiter seien lediglich seine Stellungnahmen zu Bauvorhaben bekannt. Dem Fachabteilungsleiter seien zudem die Gutachten in wasserrechtlichen Verfahren bekannt. Die komplexen Verfahren im Immissionsschutzrecht würden beide ebenso wenig kennen wie beispielsweise die Störfallinspektionen gemäß § 16 der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Störfallverordnung). Eine Bewertung dieser Tätigkeiten sei nicht erfolgt. Insbesondere durch die Erfüllung vieler rechtlich und technisch komplexer Sonderaufgaben (E-Government, Internet, geographisches Informationssystem etc.) sowie die anerkannten sehr guten Fachkenntnisse in wasserwirtschaftlichen Fragen sei eine über dem Durchschnitt liegende Gesamtbeurteilung angemessen. Im Beurteilungsgespräch hätten die Beurteiler von einer guten, mindestens durchschnittlichen Leistung gesprochen. Der Durchschnittswert bei der Beklagten liege bei elf Punkten.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2012, den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrates der Beklagten habe am 12. Oktober 2011 neue Regelungen für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamten beschlossen. Die Regelungen seien in Form einer Dienstvereinbarung erlassen worden, die mit Wirkung zum 1. November 2011 in Kraft getreten sei. Die neuen Regelungen seien den städtischen Mitarbeitern mit Rundschreiben vom 24. Oktober 2011 bekanntgegeben und in das Intranet eingestellt worden. Nach Nr. 3.6 der Dienstvereinbarung gelte eine 16-Punkteskala. Nach Nr. 3.7.5 der Dienstvereinbarung werde unter Verweis auf Art. 59 Abs. 2 Satz 2 des Bayer.LlbGstungslaufbahngesetzes (LlbG) die Darstellung und Begründung der Gewichtung der ergänzenden Bemerkungen verlangt, wenn insoweit erst die Gewichtung bestimmter Beurteilungsmerkmale die Vergabe eines bestimmten Gesamturteils plausibel mache und diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht sei. Dem Kläger sei die dienstliche Beurteilung am 26. November 2012 durch den Leiter des Fachbereichs Umwelt- und Klimaschutz eröffnet worden. Dabei sei auch der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers anwesend gewesen. Alle Beurteilungsmerkmale seien im Einzelnen ausführlich dargelegt und das Gesamturteil erläutert worden. Die Ergänzung der dienstlichen Beurteilung im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 sei aufgrund einer erneuten Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers vom 24. April 2013 erfolgt. Die Beklagte habe damit insbesondere die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe hinreichend dargelegt. Es sei allgemein anerkannt, sich auf die Angabe eines - auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhenden - Werturteils zu beschränken, ohne diesem zugrundeliegende Einzelumstände oder Tatsachen in der Beurteilung selber anführen zu müssen. Die tatsächlichen Grundlagen müssten weder in die dienstliche Beurteilung aufgenommen noch vom Beurteiler im Nachhinein zur Begründung angegeben werden. Soweit der Kläger aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Juli 2012 eine Pflicht des Dienstherrn zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Erwägungen einer dienstlichen Beurteilung ableite, übersehe er, dass nach bayerischem Laufbahnrecht die Bewertung in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten erfolge. Eine verbale Beschreibung sei nicht vorgesehen. Der Kläger sei in der Lage, die Bedeutung der Punktwerte zu ermitteln. Nr. 3.6 der Dienstvereinbarung enthalte als Orientierungshilfe für die Verwendung der 16-Punkteskala eine verbale Beschreibung. Die Beurteilung sei in sich schlüssig und plausibel. Die Beurteilungsmerkmale seien differenziert mit Punktwerten von 8 bis 11 bewertet worden. Der Mittelwert der 13 bewerteten Einzelmerkmale betrage 9,54 Punkte und das Gesamturteil habe, wie durch die ergänzende Bemerkung zum Ausdruck gebracht werde, vor allem aufgrund der Qualität der Stellungnahmen sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit 9 Punkte ergeben. Der Einwand, die Beurteiler hätten keine oder nur rudimentäre Kenntnisse über den Umfang und die Qualität der Tätigkeiten des Klägers, sei nicht zutreffend. Die unmittelbaren Vorgesetzten hätten sich im Zusammenhang mit der Anpassung der Stellenbeschreibung im Frühjahr 2011 ausführlich mit der Arbeitssituation und den Inhalten der Tätigkeit „vor Ort“ auseinandergesetzt. Die Stellenbeschreibung 2011 unterscheide sich von der vorherigen Stellenbeschreibung 2006 dadurch, dass die Aufgabe „Informationstechnik“ entfallen und aus diesem Grund der hierauf entfallende Zeitanteil den Tätigkeiten „amtlicher Sachverständiger/Gutachter/Träger öffentlicher Belange“, „Vollzugsaufgaben“ und „Schnittstellenfunktion“ zugeschlagen worden sei. Den Beurteilern seien die Anforderungen an den Kläger als Inhaber der Stelle „SB Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft“ hinreichend bekannt. Der Kläger habe keinen Nachweis vorgelegt, dass er tatsächlich im Beurteilungszeitraum der offizielle Internetbeauftragte des Umwelt- und Kommunalreferats gewesen sei. Die Internettätigkeiten, also das Erstellen und Aktualisieren von Internetseiten, seien auch keine Sonderaufgaben von besonderem Gewicht i. S. d. Nr. 3.7.1 der Dienstvereinbarung. Diese Tätigkeiten ließen sich unter den Punkt „Vollzugsaufgaben, insbesondere fachlicher Vollzug des Umgangs mit Wasser gefährdenden Stoffen einschließlich der dazugehörigen Überwachung“ in der Aufgabenbeschreibung subsumieren. Der Kläger könne nicht schlüssig und substantiiert darlegen, dass die Beurteiler keine oder nur rudimentäre Erkenntnisquellen gehabt hätten. Sein zur Begründung angeführtes Schreiben vom 11. Januar 2012 sei nicht relevant, weil dieses Einzelvorkommnis sich nach dem Beurteilungsstichtag und somit außerhalb des Beurteilungszeitraums ereignet habe. Die Beurteiler verfügten über ausreichende Kenntnisse zu den an einen Beamten in der Besoldungsgruppe A 11 der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst zu stellenden status- und laufbahnrechtlichen Anforderungen. Sie verfügten über unmittelbare eigene dienstliche Tatsachenfeststellungen sowie eigene Wahrnehmungen und Eindrücke. Ihnen seien Tatsachenfeststellungen Dritter oder Werturteile Dritter bekannt, die sie hätten bewerten und bei der Beurteilung berücksichtigen können. In der Beurteilungsrunde 2011 seien von den Beurteilern im Fachbereich Klima und Umweltschutz weitere Beamte der gleichen oder einer anderen Fachlaufbahn beurteilt worden. Die Forderung des Klägers nach einer Beurteilung mit mindestens 11 Punkten sei abwegig. Die Beklagte habe auch keinen Durchschnittswert der Beurteilungsrunde veröffentlicht. In der Beurteilungsrunde 2011 seien erstmals die Beamten beurteilt worden, die das 55. Lebensjahr vollendet hätten. Die im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilungsrunde zugrunde liegende Datenmenge sei daher nicht identisch mit den Ergebnissen der aktuellen Runde mit der Folge, dass Erkenntnisse nur eingeschränkt möglich seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, die gleiche Beurteilung wie bei der vorangegangenen Beurteilung zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2012 in der Gestalt des Einwendungsbescheides der Beklagten vom 19. Februar 2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

1.

Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; U. v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 - juris).

Innerhalb des durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl. 1982, 348 - juris). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 f. - juris). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angaben zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U. v. 25.7.1986 - 3 B 84 A.1822).

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2012 nicht zu beanstanden.

2.1

Die Beklagte hat die einschlägigen Beurteilungsvorschriften nicht unzutreffend angewendet. Diese Beurteilungsvorschriften sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Maßgeblich ist vorliegend die Rechtslage ab 1. Januar 2011, denn die angefochtene dienstliche Beurteilung wurde zum Beurteilungsstichtag 30. November 2011 erstellt und dem Kläger - in der ursprünglichen Fassung - am 26. November 2012 eröffnet. Die gesetzliche Grundlage der dienstlichen Beurteilung ist daher das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG, GVBl. 2010 S. 410, 571) vom 5. August 2010. Das LlbG enthält in Art. 54 ff. Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, an denen die angefochtene Beurteilung zu messen ist. Ergänzend dazu hat die Beklagte am 12. Oktober 2011 eine Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Würzburg (DV-Beamtenbeurteilung) abgeschlossen, die am 1. November 2011 im Kraft getreten ist. Anhaltspunkte für Verstöße der Dienstvereinbarung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 54 ff. Leistungslaufbahngesetz, liegen nicht vor.

Die Beurteilungsvorschriften wurden im vorliegenden Fall auch zutreffend angewendet. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 58 Abs. 2 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz vor. Danach hat die Beurteilung die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben. Der Vergleichsmaßstab der dienstlichen Beurteilung ist damit die fachliche Leistung des Beamten in seinem jeweiligen Statusamt, gemessen an der innegehabten Funktion (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 2.4.1981 - 2 C 13.80 - ZBR 1981, 315/316; vgl. auch Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 58 LlbG Rn. 6 ff). Danach verbietet sich ein Leistungsvergleich zwischen Beamten unterschiedlicher Besoldungsgruppen, Fachlaufbahnen oder fachlicher Schwerpunkte, auch wenn diese derselben Funktionsebene angehören. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG geht insoweit vom Vergleichsmaßstab des Statusamtes aus (dies verkennt Zängl a. a. O. Rn. 6). Zwar stellt mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG auch die Funktionsebene einen zulässigen Vergleichsmaßstab dar (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 17), der Bayerische Landesgesetzgeber hat sich in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG jedoch für den Vergleichsmaßstab des Statusamtes entschieden. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers kein direkter Leistungsvergleich mit anderen Beamten vorgenommen worden sei, weil der Kläger der einzige Beamte der Besoldungsgruppe A11 seiner Laufbahn und seines fachlichen Schwerpunktes bei der Beklagten sei. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.

2.2

Das Beurteilungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Der rechtskundige berufsmäßige Stadtrat K. ist gemäß Ziffer 2.1 DV-Beamtenbeurteilung vom 12. Oktober 2011 als Leiter des Umwelt- und Kommunalreferats der Beklagten für die Beurteilung zuständig gewesen. Auf ihn wurde mit der genannten Vorschrift der Dienstvereinbarung die an sich nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG dem Oberbürgermeister als Behördenleiter zustehende Beurteilungszuständigkeit in zulässiger Weise auf der Grundlage des Art. 60 Abs. 1 Satz 7 LlbG delegiert.

Der Beurteiler hat auch die unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers im Beurteilungszeitraum ordnungsgemäß beteiligt. Nach Ziffer 2.3 DV-Beamtenbeurteilung der Beklagten muss der Beurteiler den oder die unmittelbaren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten beteiligen. Diese verfassen Beurteilungsentwürfe als Grundlage des Beurteilungsvorschlags. Zwar wurde die streitgegenständliche Beurteilung vom Fachbereichsleiter Dr. D. als unmittelbarem Vorgesetzten mitgezeichnet. Die Mitzeichnung der Beurteilung kann jedoch die Mitwirkung des unmittelbaren Vorgesetzten im Beurteilungsverfahren nicht ersetzen, weil dessen persönliche Kenntnisse und Eindrücke von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu beurteilenden Beamten gerade vor der Erstellung der Beurteilung ins Verfahren einfließen sollen und nicht lediglich nachträglich, denn ist erst einmal das Gesamturteil durch den Beurteiler festgelegt, haben Einwendungen des unmittelbaren Vorgesetzten weniger Gewicht (BayVGH, B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722 - juris Rn. 9).

Bei der Frage, wer als unmittelbarer Vorgesetzter zu beteiligen ist, ist grundsätzlich auf den Beurteilungsstichtag, d. h. hier auf den 30. November 2011 abzustellen (vgl. VG Ansbach, U. v. 17.4.2012 - AN 1 K 11.01596 - juris Rn. 55). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger in die Fachabteilung Wasser und Bodenschutzrecht eingegliedert, der unmittelbare Vorgesetzte war somit der Fachabteilungsleiter Ki. Vor der genannten Eingliederung in die Fachabteilung war der Kläger jedoch unmittelbar dem Leiter des Fachbereichs nachgeordnet. Damit war Herr Ki. im überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums (1.12.2007 - 30.11.2011) nicht der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers. In einem solchen Fall ist bzw. sind auch der bzw. die frühere(n) unmittelbare(n) Vorgesetzte(n) im Beurteilungszeitraum an der Erstellung der Beurteilung zu beteiligen, weil nur auf diese Weise ein aussagekräftiges Bild von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten im gesamten Beurteilungszeitraum gewonnen werden kann. Die Funktion des Fachbereichsleiters wurde nach dem Weggang des früheren Fachbereichsleiters im Jahr 2007 bis zur Bestellung des Herrn Dr. D. zum Fachbereichsleiter im August 2010 vom stellvertretenden Fachbereichsleiter S. wahrgenommen. Dieser war somit bis zur Bestellung von Dr. D. der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers. Danach war Dr. D. bis zur Eingliederung des Klägers in die Fachabteilung zur Mitte des Jahres 2011 dessen unmittelbarer Vorgesetzter. Diese früheren unmittelbaren Vorgesetzten waren somit im Beurteilungsverfahren zu beteiligen.

Aus den gemeinsamen schriftlichen Stellungnahmen des Fachbereichsleiters Dr. D., des Fachabteilungsleiters Ki. sowie des stellvertretenden Fachbereichsleiters S. vom 24. April und 2. August 2013 geht hervor, dass neben Herrn Dr. D. sowohl Herr Ki. als auch Herr S. in das Beurteilungsverfahren des Klägers eingebunden waren. Nach dem Vermerk vom 24. April 2013 (Bl. 39/40 der Behördenakte) fanden im Rahmen der Übertragung der Leitung des Fachbereichs auf Dr. D. im August 2010 zahlreiche Leitungsgespräche innerhalb des Fachbereichs unter Teilnahme der Fachabteilungsleiter und des Fachbereichsleiters statt, bei denen auch die Leistungen und Fähigkeiten des Klägers erörtert wurden. In mehreren Gesprächen und Sitzungen, an denen der Kläger teilgenommen hat, konnte sich der Fachbereichsleiter Dr. D. einen sehr guten Einblick über die Arbeitsweise des Klägers verschaffen. Diese Einblicke sind sowohl durch interne Gespräche mit Herrn S. und Herrn Ki. in den Leitungsgesprächen als auch durch externe Gespräche mit anderen Abteilungen gestützt worden. Der Beurteilungsvorschlag mit einer Bepunktung der Einzelmerkmale, der von Herrn Ki. im Februar 2012 erstellt wurde, ist mit dem Fachbereichsleiter Dr. D. kritisch diskutiert worden. Darüber hinaus wurde Herr S. als stellvertretender Fachbereichsleiter in die Beurteilung aller Mitarbeiter einbezogen. Die tabellarische Gesamtübersicht aller zu beurteilenden Beamten im Fachbereich mit allen Einzelbewertungen wurden Ende Februar (zu ergänzen: 2012) diskutiert und abschließend beschlossen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. August 2013 wird das Beurteilungsverfahren nochmals näher, aber im Ergebnis mit dem vorhergehenden Vermerk übereinstimmend erläutert. Aus diesen Stellungnahmen geht somit hervor, dass alle unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers im Beurteilungszeitraum ordnungsgemäß in das Beurteilungsverfahren einbezogen waren. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

2.3

Die dienstliche Beurteilung beruht auch auf hinreichend tragfähigen Erkenntnisgrundlagen. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Beurteilers, aus welchen Quellen er seine Erkenntnisse über Eignung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten bezieht. Er darf dabei sowohl auf eigene Beobachtungen als auch auf Beobachtungen Dritter und Werturteile Dritter zurückgreifen, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist (BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360, juris Rn. 14; U. v. 16.5.1991 - 2 A 2/90 - juris Rn. 17; B. v. 14.4.1999 - 2 B 26/99 - juris Rn. 2; BayVGH U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 33 m. w. N.). Im vorliegenden Falle hat der Beurteiler sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen auf die Bewertung der Einzelmerkmale durch die unmittelbaren Vorgesetzten gestützt, die wiederum nach den o.g. Aktenvermerken vom 24. April und 2. August 2013 auf Entwürfen des unmittelbaren Vorgesetzten Ki. sowie entsprechenden Gesprächen beruhten. Dies ist nicht zu beanstanden.

2.4

Zu Unrecht greift der Kläger die Tätigkeitsbeschreibung der dienstlichen Beurteilung an. Gemäß Art. 58 Abs. 1 LlbG und Ziffer 3.7.1 DV-Beamtenbeurteilung sind in der Tätigkeitsbeschreibung die prägenden Aufgaben und übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufzuführen. Soweit der Kläger anführt, er sei im Beurteilungszeitraum Internetbeauftragter des Fachbereichs gewesen, ist diese Behauptung unbelegt geblieben. Eine förmliche Bestellung wurde nicht vorgelegt. Selbst wenn der Kläger diese Aufgabe ohne förmliche Bestellung, aber mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten wahrgenommen haben sollte, wäre damit aber noch nicht belegt, dass es sich um eine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht gehandelt hätte.

Im Übrigen sind die vom Kläger angeführten Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung vorbereitender bzw. unterstützender Art für die Sachbearbeitung, weshalb diese in der Beschreibung des fachlichen Aufgabengebietes zwar nicht ausdrücklich, aber stillschweigend enthalten sind. Um prägende Tätigkeiten handelt es sich dabei jedoch nicht.

Soweit der Kläger anführt, er sei außerdem als Träger öffentlicher Belange im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie in Verfahren nach der Störfallverordnung tätig geworden, ist festzustellen, dass die fachlichen Stellungnahmen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zwar zumindest teilweise von höherer Schwierigkeit und größerem Umfang als fachliche Stellungnahmen in anderen Genehmigungsverfahren gewesen sein mögen, dass diese jedoch zahlenmäßig mit nach Angaben des Klägers jährlich ca. zehn bis fünfzehn Stellungnahmen keine besonders prägenden Aufgaben darstellen, die in der Tätigkeitsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt werden müssten. Es genügt daher, dass in der Tätigkeitsbeschreibung ausgeführt ist, der Kläger sei „im wesentlichen“ als „amtlicher Sachverständiger/Gutachter/Träger öffentlicher Belange“ „u. a.“ für die dort ausdrücklich aufgeführten Verfahren tätig geworden. Die in der Tätigkeitsbeschreibung enthaltene Aufzählung ist mit der Formulierung „u. a.“ ausdrücklich als nicht abschließend gekennzeichnet, so dass darunter auch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren subsumiert werden können. Verfahren nach der Störfallverordnung sind hingegen ausdrücklich in der Tätigkeitsbeschreibung genannt. Soweit der Kläger inhaltlich rügt, dass diese Tätigkeiten nicht mit dem seiner Ansicht nach erforderlichen Gewicht in die Beurteilung eingeflossen seien, spricht er eine der Beurteilungsermächtigung des Dienstherren unterliegende Einschätzung an, die vom Gericht nicht überprüft werden kann.

2.5

Keine Rechtsfehler weist ferner die Bewertung der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung auf. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Bewertung der Einzelmerkmale sei verbal zu begründen, ist dies in Bezug auf das Bayer. Beamtenrecht unzutreffend. Zwar nimmt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, U. v. 31.7.2012 - 4 S 575/12 - juris Rn. 29 ff.) eine Pflicht zur verbalen Begründung der Bewertungen der Einzelmerkmale an. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf das Bayer. Beamtenrecht nicht übertragbar (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 5), denn im Leistungslaufbahngesetz wird keine derartige Pflicht statuiert. Soweit Art. 59 Abs. 1 Satz 4 LlbG klarstellt, dass verbale Erläuterungen zulässig sind, und in Ziffer 3.7.3 der Dienstvereinbarung darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit zu einer solchen Begründung bestehe, wird damit gerade keine Rechtspflicht aufgestellt (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a. a. O., Art. 59 LlbG Rn. 20). Auch höherrangiges Recht, insbesondere Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG, gebieten keine verbale Begründung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 14.1.2014 - 1 L 134713 - juris). Vielmehr kann die Plausibilisierung der jeweiligen Bewertung auch durch ergänzende Bemerkungen und Stellungnahmen der Beurteiler erfolgen (BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 8). Grundsätzlich ergibt sich die Plausibilisierung jedoch bereits aus der Bewertung des jeweiligen Einzelmerkmals (BayVGH, B. v. 2.3.2011 - 6 ZB 09.2290 - juris Rn. 8).

Eine Begründung der Bewertung eines Einzelmerkmals ist dagegen dann nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Ziffer 3.7.3 DV-Beamtenbeurteilung zwingend erforderlich, wenn diese im Vergleich zur dienstlichen Beurteilung des vorhergehenden Beurteilungszeitraums wesentlich verschlechtert wurde. Eine wesentliche Verschlechterung in diesem Sinne liegt jedoch erst bei einem Unterschied von mehr als zwei Punkten gegenüber der vorhergehenden Beurteilung vor. Im Falle des Klägers wurden fünf Einzelmerkmale um bis zu zwei Punkte gegenüber der vorherigen Beurteilung herabgestuft, nämlich die Merkmale Quantität, Qualität, Serviceorientierung, Zusammenarbeit und Einsatzbereitschaft. Eine wesentliche Verschlechterung liegt damit nicht vor, so dass eine verbale Begründung nicht erforderlich war. Auch im Hinblick auf das Einzelmerkmal „schriftliche Ausdrucksfähigkeit“, das in der dienstlichen Beurteilung des vorhergehenden Beurteilungszeitraums mit der „mündlichen Ausdrucksfähigkeit“ ein einheitliches Einzelmerkmal dargestellt hat und dort lediglich erläuternd in zwei Einzelpunktvergaben für mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit aufgeschlüsselt worden ist, in der streitgegenständlichen Beurteilung aber ein eigenständiges Einzelmerkmal darstellt, liegt keine wesentliche Verschlechterung vor. Zwar wurde die schriftliche Ausdrucksfähigkeit mit acht Punkten bewertet, wohingegen in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung für mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit insgesamt zehn Punkte vergeben wurden, die dergestalt aufgeschlüsselt waren, dass für die schriftliche Ausdrucksfähigkeit elf Punkte vergeben wurden. Hierfür wurde aber in den ergänzenden Bemerkungen der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung eine Begründung gegeben, wonach kennzeichnende Schwächen des Klägers in Bezug auf diese Beurteilungsmerkmale die Beurteilung rechtfertigten. Damit wurde eine Begründung der Verschlechterung dieses Einzelmerkmales gegeben.

2.6

Keine Rechtsfehler weist ferner das Gesamturteil auf. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittelwert der Einzelmerkmale gebildet werden darf (st.Rspr., z. B. BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 22, 62 m. w. N.). Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Mit anderen Worten muss zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil Schlüssigkeit bestehen; der Beurteiler hat das Gesamturteil in freier Würdigung der Einzelmerkmale so zu bilden, dass es mit den Bewertungen der Einzelmerkmale und den ergänzenden Bemerkungen im Einklang steht (BayVGH, a. a. O., Rn. 22); das Gesamturteil muss sich somit nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen (BayVGH a. a. O. Rn. 62; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5). Eine entsprechende Bewertung und Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils geht sowohl aus den ergänzenden Bemerkungen zur streitgegenständlichen Beurteilung, als auch aus den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchs- sowie im Klageverfahren und den Angaben des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung hervor. Der Dienstherr durfte insoweit seine Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen.

Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Ziffer 3.7.5 DV-Beamtenbeurteilung müssen die wesentlichen Gründe für die Bildung des Gesamturteils in den ergänzenden Bemerkungen zur Beurteilung dargelegt werden (vgl. Zängl in Weiß/Niedermayer/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 59 LlbG Rn. 26). Die Beklagte hat im Einklang mit diesen Vorgaben in den ergänzenden Bemerkungen, die der streitgegenständlichen Beurteilung im Widerspruchsbescheid beigefügt wurden, eine nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils gegeben, die auch eine Gewichtung verschiedener Einzelmerkmale erkennen lässt.

Die Einwendung des Klägers, dass nach Ziffer 3.7.5 Abs. 3 Satz 2 DV-Beamtenbeurteilung auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistung im Beurteilungszeitraum besonders einzugehen sei, die angefochtene dienstliche Beurteilung dies aber vermissen lasse, greift nicht durch. Aus dem Wortlaut der Formulierung („im Beurteilungszeitraum“) geht hervor, dass diese signifikante Leistungsschwankungen im Beurteilungszeitraum betrifft, nicht aber im Vergleich zum vorhergehenden Beurteilungszeitraum. Dieses Ergebnis wird gestützt durch eine systematische Auslegung der betreffenden Vorschrift. Im vorhergehenden Satz wird nämlich ausgeführt, es solle auch angegeben werden, ob Umstände vorlägen, die die Beurteilung erschwert hätten und so zu einer Einschränkung deren Aussagekraft führen könnten, soweit dafür Veranlassung bestehe. Aus diesem Regelungszusammenhang ist erkennbar, dass mit der genannten Beurteilungsvorschrift der Beklagten Leistungsschwankungen innerhalb des Beurteilungszeitraums gemeint sind. Dies folgt ferner auch aus dem Grundsatz, dass eine dienstliche Beurteilung sich stets nur auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum bezieht, mit anderen Worten, dass Gegenstand der Beurteilung die Leistungen im konkreten Beurteilungszeitraum sind, ohne dass diese in Bezug zu einem vorhergehenden Beurteilungszeitraum gesetzt werden müssten oder gar eine Bindung an die Beurteilungen vorhergehender Zeiträume bestünde. Leistung und Befähigung sind vielmehr grundsätzlich für jeden Beurteilungszeitraum eigenständig zu beurteilen (BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21, 127, juris Rn. 44; U. v. 19.12.2002 - II C 31/01 - BayVBl 2003, 533 = ZBR 2003, 359, juris; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung, Band II Teil B Rn. 237). Die angesprochenen Leistungsschwankungen können beispielsweise durch eine Erkrankung innerhalb des Beurteilungszeitraumes, aber auch durch die Übernahme zusätzlicher neuer Aufgaben oder andere Umstände auftreten. Auf solche Leistungsschwankungen soll eingegangen werden, weil die dienstliche Beurteilung keine Momentaufnahme darstellen darf, sondern sich grundsätzlich auf eine kontinuierliche bzw. wiederkehrende Beobachtung der Leistungen innerhalb des gesamten Beurteilungszeitraums stützen muss.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass keine Bindung an frühere dienstliche Beurteilungen bzw. deren Gesamturteil oder Einzelbewertungen besteht. Gegenstand der dienstlichen Beurteilungen sind die Leistungen im konkreten Beurteilungszeitraum. Es besteht kein Erfahrungssatz, dass die jeweils zu beurteilenden Leistungsmerkmale in aufeinander folgenden Beurteilungszeiträumen stets - oder weit überwiegend - gleichbleiben; Leistung und Befähigung sind vielmehr grundsätzlich für jeden Beurteilungszeitraum eigenständig zu beurteilen (BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21, 127, juris Rn. 44; U. v. 19.12.2002 - II C 31/01 - BayVBl 2003, 533 = ZBR 2003, 359 = juris; Schnellenbach, Teil B Rn. 237). Eine Beurteilung ist daher - auch bei gleichbleibendem Aufgabenbereich - nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie in Einzelmerkmalen bzw. im Gesamturteil schlechter ausfällt als die dienstliche Beurteilung eines vorhergehenden Beurteilungszeitraums. Verschlechterungen können sich vielmehr durch eine Veränderung der Anforderungen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht ergeben, beispielsweise auch aufgrund eines Wechsels der Person des Beurteilers oder der im Beurteilungsverfahren beteiligten unmittelbaren Vorgesetzten sowie durch eine Veränderung des Vergleichsmaßstabs. Eine Herabstufung bzw. Verschlechterung gegenüber einer vorhergehenden dienstlichen Beurteilung bedarf daher keiner besonderen Begründung. Vielmehr ist das Gericht nur dann zur umfassenden Nachprüfung verpflichtet, wenn die Absenkung nicht plausibel gemacht werden kann (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 59 LlbG Rn. 26). Die Beklagte hat zur Plausibilisierung der Herabstufung eine Änderung der qualitativen Anforderungen, d. h. einen strengeren Maßstab geltend gemacht, indem der Beurteiler in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Schwerpunktsetzung bei der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit der Stellungnahmen in den ergänzenden Bemerkungen zur dienstlichen Beurteilung für ihn nachvollziehbar sei, da die Aufgabenstellung im Rechtsvollzug auch darin bestehe, Entscheidungen überzeugend zu begründen. Das Gesamturteil der Beurteilung sei damit für ihn nachvollziehbar. Es sei aus seiner Sicht notwendig, an alle Mitarbeiter gleiche Bewertungsmaßstäbe anzuwenden. Damit hat der Beurteiler deutlich gemacht, dass das Gesamturteil und die dazu gegebene Begründung seinen Bewertungsmaßstäben entsprächen. Ein Rechtsfehler liegt damit nicht vor.

3.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wen nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ...1985 geborene Klägerin steht als Polizeihauptmeisterin (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Beklagten und wendet sich mit ihrer Klage gegen die periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014.

Im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum war sie vom 1. Juni 2011 bis zum 28. Februar 2013 als Sachbearbeiterin der zweiten Qualifikationsebene beim Bayerischen Landeskriminalamt - Sachgebiet ... - im Bereich der ... tätig. Auf diesem Dienstposten war sie zum 1. September 2012 zur Kriminalhauptmeisterin befördert worden. In der vom Bayerischen Landeskriminalamt erstellten Zwischenbeurteilung erhielt sie für den vorgenannten Zeitraum ein Gesamturteil von 12 Punkten. Diese wurde ihr am 17. April 2013 eröffnet.

Mit Wirkung zum 1. März 2013 wurde die Klägerin zur Polizeiinspektion (PI) ... versetzt. Vom 1. März 2013 bis 6. Mai 2013 befand sie sich zunächst in Mutterschutz und im Anschluss vom 7. Mai 2013 bis zum 11. März 2014 in Elternzeit. Vom 12. März 2014 bis 19. Mai 2014 war die Klägerin in Teilzeit beschäftigt. Ab dem 20. Mai 2014 bis zum Ende der Beurteilungsperiode befand sie sich wiederum in Mutterschutz. Die Klägerin erhielt für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 eine periodische Beurteilung mit einem Gesamturteil von 10 Punkten. In der vorangegangenen periodischen Beurteilung hatte sie ein Gesamtprädikat von 12 Punkten erhalten.

Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung wurde der Klägerin am 24. Juli 2014 durch den Beurteiler, den Leiter der PI ..., Polizeidirektor (PD) ..., eröffnet. Im Rahmen des nachfolgenden Überprüfungsverfahrens nach Art. 60 Abs. 2 LlbG wurde die Beurteilung durch das Polizeipräsidium... am 29. Dezember 2014 geprüft.

Mit Schreiben vom 24. März 2015 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Einwendungen gegen ihre dienstliche Beurteilung vortragen. Dazu wurde ausgeführt, die Zwischenbeurteilung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ein Absinken gegenüber der vorhergehenden Beurteilung sowie gegenüber der Zwischenbeurteilung, insbesondere in einigen Einzelmerkmalen, sei nicht nachvollziehbar. Daher sei die dienstliche Beurteilung deutlich, jedoch mindestens auf 12 Punkte, anzuheben.

Die vorgebrachten Einwendungen wurden seitens des Beklagten als Widerspruch gewertet, da die Überprüfung der periodischen Beurteilung auf formale Fehler bereits am 29. Dezember 2014 durch das Polizeipräsidium ... erfolgt sei. Mit der Klägerin am 2. Juni 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 wurde der Widerspruch gegen die periodische Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen ließ die Klägerin am 30. Juni 2015 Klage erheben; für sie ist beantragt:

1. Die dienstliche Beurteilung zum 31. Mai 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014) vom 24. Juli 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015, zugestellt am 2. Juni 2015, werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 zu erstellen.

Die Klägerin habe ihren Dienst im Zeitraum 1. März 2013 bis 31. Mai 2014 bei der PI ... abgeleistet, dabei habe sie tatsächlich jedoch nur in der Zeit vom 12. März 2014 bis 19. Mai 2014 gearbeitet. In diesen neun Wochen habe die Klägerin zwei Wochen Erholungsurlaub eingebracht und den Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden in Teilzeit verrichtet. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits erneut schwanger gewesen sei, sei es ihr untersagt gewesen, Außendienst zu leisten. Sie habe daher nur im Tagesdienst eingesetzt werden können. Damit habe die Klägerin effektiv im gesamten Beurteilungszeitraum lediglich sieben Wochen ihres Dienstes bei der PI ... verrichtet. Dieser Zeitraum von lediglich 23 Tagen, in welchem die Klägerin der PI ... zu Verfügung gestanden habe, lasse jedoch keine Aussage darüber zu, inwiefern die Klägerin mit anderen Kollegen gleichen Dienstranges vergleichbar gewesen sein soll. Insbesondere sei für die Klägerin nach Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten, Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) ..., eine Verwendung in der Dienstgruppe aufgrund der Schwangerschaft nicht möglich gewesen. Ihr Aufgabenbereich habe zum größten Teil aus Aufenthalts- und Fahrerermittlungen sowie Erkenntnisanfragen bestanden, so dass sie die meiste Zeit am Telefon verbracht habe. Weiter habe die Klägerin nur sporadischen Kontakt mit EPHK ... gehabt, z. B. wenn dieser Vorgänge in den Einlauf gelegt habe. Zu keinem Zeitpunkt habe er deren Tätigkeit beobachtet bzw. bei Gesprächen am Telefon zugehört. Die Klägerin habe ihre Arbeit überwiegend alleine verrichtet und sei dabei nicht von Kollegen beobachtet oder kontrolliert worden. Eine Kontrolle des Auslaufs könne ebenfalls nicht ihre Leistung widerspiegeln, da in diesen Fällen nur Sätze gefallen seien wie z. B. „Der Betroffene wurde am … erreicht und dazu aufgefordert, die Versicherung schnellst möglich zu bezahlen.“. Diese Vorgehensweise sei mit einem höherrangigen Kollegen der Klägerin besprochen und als völlig ausreichend bewertet worden. Wie EPHK ... zu der Auffassung gelange, dass die Arbeit der Klägerin „bestenfalls durchschnittliche Qualität“ habe erreichen können, sei nicht nachvollziehbar. In Bezug auf den von diesem angeführten Punkt, dass Eigeninitiative nach „seinem Empfinden gar nicht gezeigt worden sei“, sei zu beachten, dass die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft andere Arbeiten, wie z. B. mit Publikumsverkehr, nicht habe tätigen dürfen. Von Kollegen sei mehrfach geäußert worden, dass zu diesem Zeitpunkt ein sehr geringes Arbeitsaufkommen geherrscht habe, weshalb sie auch nicht so viele Fälle zugewiesen bekommen habe. Weiter stelle die Tatsache, dass EPHK ... die angeblich fehlende Eigeninitiative der Klägerin auch deren fortgeschrittener Schwangerschaft zurechne, eine diskriminierende Äußerung dar und mache die dienstliche Beurteilung schon allein deshalb rechtswidrig. Schließlich sei die Aussage, dass die Klägerin kaum noch Fachkenntnisse einer Inspektionsbeamtin besitze, absolut nicht nachvollziehbar, da sie im besagten Zeitraum keine derartigen Arbeiten ausgeführt habe.

Die streitgegenständliche periodische Beurteilung der Klägerin sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Zwischenbeurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 28. Februar 2013, in welcher die Klägerin ein Gesamturteil von 12 Punkten erhalten habe und die den überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums abdecke, nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Weder aus der dienstlichen Beurteilung selbst, noch aus den weitergehenden Bemerkungen im Widerspruchsverfahren sei zu entnehmen, wie die Zwischenbeurteilung tatsächlich berücksichtigt worden sei. Es sei lediglich pauschal angemerkt worden, dass eine Berücksichtigung stattgefunden habe. Es stelle jedoch eine Herabwürdigung der Leistung der Klägerin dar, wenn der unmittelbare Vorgesetzte in seiner Stellungnahme angebe, dass seines Erachtens eine punktuelle Höchstleistung der Klägerin in dem Zeitraum, den die Zwischenbeurteilung abdecke, vorgelegen habe und diese bei der Polizeiinspektion nicht als Hauptkriterium herangezogen werden könne, da dort ein gänzlich anderes Arbeitsspektrum bedient werden müsse. Deshalb könne auch die Aussage nicht durchgreifen, dass eine Übernahme der seitens des Landeskriminalamts vergebenen 12 Punkte das Reihungsgefüge „vollkommen zerrissen“ hätte. Weiter zeige sich die vorliegende Herabsetzung der Klägerin auch in Einzelmerkmalen, wie z. B. Eigeninitiative, welches von 13 Punkten bei der Zwischenbeurteilung auf 9 Punkte bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung abgesenkt worden sei, obwohl die höhere Bewertung für einen weitaus größeren Zeitraum erfolgt sei. Wenn man die Aussagen des unmittelbaren Vorgesetzten im Zusammenhang würdige, ergebe sich, dass die Zwischenbeurteilung tatsächlich nicht berücksichtigt worden sei.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 13. Oktober 2015 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Herabstufung der Klägerin im Vergleich zur Zwischenbeurteilung des Bayerischen Landeskriminalamts ergebe sich aus dem Vergleich mit anderen Beamten der gleichen Laufbahn und Besoldungsgruppe. Auf Ebene der PI ... seien 39 Polizeihauptmeister zu reihen gewesen; die Klägerin sei dienststellenintern vom Beurteiler an Stelle 28 gereiht worden. Im Besoldungsgruppenvergleich mit den anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 auf Ebene des Beurteilungssprengels habe sie von 124 Beamten den 85. Platz erreicht. Dies führe unter Berücksichtigung der vorgegebenen Richtwerte zu einem Gesamturteil von 10 Punkten. Aufgrund der Änderung der Vergleichsgruppe nach dem Wechsel vom Bayerischen Landeskriminalamt zur PI ... sei ein anderer Maßstab anzulegen gewesen. Zudem würden sich die Aufgabenbereiche sowie die Tätigkeiten erheblich unterscheiden. Auch sei entsprechend zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin im Beurteilungszeitraum befördert worden sei. Es entspreche dem Leistungsgrundsatz, dass nach einer Beförderung Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Beamten des neuen Amtes und der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau sei. Dies könne materiell dazu führen, dass der beförderte Beamte trotz gleichbleibender Leistungen - bedingt durch einen höheren Leistungsstandard seiner Konkurrenten - ein gegenüber seiner bisherigen Beurteilung schlechteres Beurteilungsprädikat erhalte. Dass von Kollegen geäußert worden sei, es habe insgesamt im betreffenden Zeitraum ein geringes Arbeitsaufkommen gegeben, werde mit Nichtwissen bestritten. Gerade die PI ... zähle zu den am meisten belasteten Dienststellen im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums .... Weiter sei die Aussage, die fehlende Eigeninitiative sei der fortgeschrittenen Schwangerschaft zuzuschreiben, weder als diskriminierende Äußerung noch als Indiz für Befangenheit, sondern lediglich als eine Feststellung des unmittelbaren Vorgesetzten zu werten. Darüber hinaus habe sich weder die Elternzeit noch der Mutterschutz negativ auf die Beurteilung ausgewirkt. Soweit die Klägerseite ausführe, die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden, werde zur Konkretisierung der Werturteile vollumfänglich auf die Stellungnahmen von PD ... und EPHK ... verwiesen, aus denen hervorgehe, dass bei der Erstellung der Beurteilung weder ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt, noch sachfremde Erwägungen angestellt worden seien.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Zeitraum von sieben Wochen für den Beurteiler ausreichend gewesen, um sich ein Bild von ihr und ihrer fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung zu machen. Dem Beurteiler hätten ausreichende Erkenntnisse und Feststellungen zur Beurteilung der Klägerin vorgelegen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler neben der Zwischenbeurteilung vor allem auch Eindrücke in dem Zeitraum der Dienstverrichtung bei der PI ... zugrunde gelegt habe.

Am 20. Oktober 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beurteilers und des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift hierzu verwiesen. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die periodische dienstliche Beurteilung vom 24. Juli 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums ... vom 5. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen periodischen dienstlichen Beurteilung zu verpflichten, sie für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - nur beschränkt überprüfbar (BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398/1399; BayVGH, B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BayVBl 1981, 54; VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 - Au 2 K 09.1684 - juris Rn. 14).

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese - vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung - speziell denen der (Leistungs-)Laufbahnvorschriften in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung - im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; U. v. 30.4.1981 - 2 C 8.79 - NVwZ 1982, 101; BayVGH, U. v. 17.12.2015 - 3 BV 13.773 - juris Rn. 12). Maßgebend für die vorliegend zu überprüfende Beurteilung sind Art. 54 ff. LlbG, Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR - Allgemeine Beurteilungsrichtlinien - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, FMBl S. 62) sowie die zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergangene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129). Die Vereinbarkeit der vom Beklagten zugrunde gelegten rechtlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht wird von der Klagepartei nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts nicht.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie begegnet weder in formeller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken, noch ist sie unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig anzusehen.

Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der Beurteiler, PD ..., als Leiter der PI ... gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 zuständig für die Erstellung der Beurteilung. Auch erfolgte die nach Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR erforderliche Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten, da der Beurteilung eine Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin, EPHK ..., zugrunde liegt.

Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Zeitraum der tatsächlichen Dienstleistung bei der PI ... nur relativ kurz war. Gesetzliche Vorgaben zur Mindestdauer des Beobachtungszeitraums existieren nicht. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass sich der Beurteiler ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Beamten machen kann (VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 - Au 2 K 09.1684 - juris Rn. 22). Dafür, dass dies hier nicht der Fall gewesen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Zeugen haben nachvollziehbar erläutert, dass sie wegen ihren Erfahrungen mit (teilzeitbeschäftigten) schwangeren Beamtinnen in der zur Verfügung stehenden Zeit eine belastbare Wertung abzugeben in der Lage waren. Deswegen war auch keine Zurückstellung der Beurteilung nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LlbG veranlasst.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die dienstliche Beurteilung mit Blick auf die Zwischenbeurteilung der Klägerin durch das Bayerische Landeskriminalamt vom 17. April 2013, die zu einem Gesamturteil von 12 Punkten gekommen war. Nach den Bekundungen der Zeugen war ihnen die Zwischenbeurteilung bekannt und wurde bei der Erstellung der periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2014 berücksichtigt. In welchem Umfang und mit welchem Gewicht der Beurteiler eine Zwischenbeurteilung in die periodische dienstliche Beurteilung einfließen lässt, ist Teil des Bewertungsspielraums des Beurteilers und unterliegt nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle (VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 - Au 2 K 09.1684 - juris Rn. 26). Weiter war der Beurteiler nach den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien nicht verpflichtet, mit dem Beurteiler der Zwischenbeurteilung Kontakt aufzunehmen und das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung nochmals abzustimmen. Die Zwischenbeurteilung muss berücksichtigt werden, aber nicht etwa in Form einer „Fortschreibung“ (VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 - Au 2 K 09.1684 - juris Rn. 26). Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die periodische Beurteilung vor dem Hintergrund einer anderen (stärkeren) Vergleichsgruppe, des andersartigen Dienstpostens und der Beförderung der Klägerin im Beurteilungszeitraum gegenüber dem Ergebnis der Zwischenbeurteilung absinkt.

Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist zunächst durch die Erläuterungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 13. Oktober 2015 erfolgt. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt wird (BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48). In den der Klageerwiderung zugrunde liegenden dienstlichen Stellungnahmen von PD ... und EPHK ... wird näher erläutert, wie die Bewertung der Klägerin zustande gekommen ist und warum sie unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse dienststellenintern auf Platz 28 von 39 Polizeihauptmeistern sowie im Besoldungsgruppenvergleich mit den anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 auf Ebene des Beurteilungssprengels auf Platz 85 von 124 Beamten gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit zehn Punkten bewertet wurde. Plausibilisierungsdefizite ergaben sich auch nicht im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung. Die einvernommenen Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, weshalb die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Leistungen als Sachbearbeiterin der zweiten Qualifikationsebene beim Bayerischen Landeskriminalamt im Bereich der ... im Zeitraum 1. Juni 2011 bis 28. Februar 2013 mit einem Gesamturteil von 10 Punkten zu beurteilen war und inwiefern die Zwischenbeurteilung, in welcher die Klägerin das Gesamturteil „12 Punkte“ erhalten hat, in die Beurteilung eingeflossen ist. Von den Zeugen wurde auch schlüssig dargelegt, warum der Zeitraum von 23 Tagen, in welchem die Klägerin tatsächlich mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden im Dienst bei der PI ... stand, ausreichend war, um sich ein Bild von deren fachlicher Leistung, Eignung und Befähigung zu machen. Schließlich wurde im Rahmen der Beweiserhebung verständlich dargelegt, wieso die Klägerin insbesondere in dem Einzelmerkmal „Eigeninitiative“, für welches sie beim Bayerischen Landeskriminalamt im Rahmen der Zwischenbeurteilung 13 Punkte erhalten hat, in der streitgegenständlichen periodischen Beurteilung mit 9 Punkten bewertet wurde. Insgesamt hat die Beweiserhebung keine rechtlichen Mängel erkennen lassen. Die Darlegungen der Zeugen dazu, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung der Klägerin gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamten untereinander gewichtet wurden, lassen keine Rechtsfehler erkennen.

Da im Ergebnis keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, die zur Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung führen könnten, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Beigeladene konkurrierten um das vom Antragsgegner ausgeschriebene Amt einer Schulrätin (Besoldungsgruppe 14+Z).

Im Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24. August 2015 wurde vom Antragsgegner durch Bekanntmachung vom 31. Juli 2015 Az. III 3 - BP 700 1.1.1 - 4 h. 93862 die Stelle einer weiteren Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern im Landkreis ... und der Stadt ... zur Bewerbung ausgeschrieben und darauf hingewiesen, dass sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen oder Beamte bzw. Beamtinnen bewerben können, die unbeschadet der allgemeinen Beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung in Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin vorweisen können, wobei der Bewährungszeit Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleichstehen. Das Staatsministerium behalte sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten. Als Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung sei der 21. September 2015 gesetzte Frist.

Die am ... 1967 geborene Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 15. September 2015 auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Sie steht als Beamtin auf Lebenszeit in der Funktion einer Beratungsrektorin (Besoldungsgruppe A 13+Z) an der Grundschule ... im Dienst des Antragsgegners. Zur Beratungsrektorin war sie am 20. September 2010 bestellt worden. In das Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z wurde sie zum 1. Februar 2012 befördert.

Die Antragstellerin wurde als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12+Z) unter dem 10. Januar 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 mit einem Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) dienstlich beurteilt. In der darauf folgenden dienstlichen Beurteilung vom 9. Januar 2015 im Amt als Beratungsrektorin erhielt sie als Gesamturteil „HQ“ (Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist).

Die am ... 1975 geborene Beigeladene steht ebenfalls als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des Antragsgegners. Sie war am 1. November 2010 zur Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13+Z) an der ...schule ... (HS) ernannt worden. Nachdem sie zum 1. September 2011 an die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, ..., versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Institutsrektorin betraut worden war, wurde sie dort am 1. November 2014 zur Institutsrektorin (Besoldungsgruppe A 14) befördert. Für sie wurde am 19. Dezember 2014 für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 eine Anlassbeurteilung erstellt, die ein Gesamturteil von 14 Punkten aufweist und die ihr am 22. Dezember 2014 eröffnet wurde. In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom Juni 2012 in dem Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z erhielt sie ebenfalls das Gesamturteil 14 Punkte.

Im Schreiben der Regierung von ... vom 28. September 2015, mit dem die Personalakten der Bewerberinnen vorgelegt wurden, wurde zu den beiden Bewerbungen unter Zusammenstellung der Laufbahndaten Stellung genommen. Dabei wurde die Antragstellerin für das Amt einer weiteren Schulrätin als „bestens geeignet“ bezeichnet. Die Beigeladene wurde als aus der Sicht der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung „geeignet“ erachtet.

Unter dem 23. Oktober 2015 wurde vom Staatsministerium ein Auswahlvermerk gefertigt, der die Vergabe der ausgeschriebenen Stelle an die Beigeladene als bestgeeignete Bewerberin vorsieht und der vom Staatsminister am 20. November 2015 gebilligt wurde.

Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst stimmte der vorgesehenen Ernennung der Beigeladenen und deren Versetzung an die Staatlichen Schulämter im Landkreis ... und in der Stadt ... unter dem 15. Dezember 2015 zu.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 18. Dezember 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe und beabsichtigt sei, die Beigeladene für das Amt einer weiteren Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern des Landkreises ... und in der Stadt ... zu ernennen.

Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 begehrte die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die mit der Stellenausschreibung im KWM Beiblatt Nr. 10/2015 vom 24. August 2015 ausgeschriebene Stelle als weiterer Schulrat bzw. weitere Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern im Landkreis ... und der Stadt ..., mit einer Bewerberin oder einem Bewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen oder beamtenrechtlich stabile Maßnahmen auf diesem Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.

Zur Begründung wurde dargelegt, die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen. Der Antragsgegner habe auf das Schreiben vom 30. Dezember 2015 nicht reagiert und keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass die streitgegenständliche Stelle bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Verfahrens freigehalten werde. Damit habe sie nicht zugesichert, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Es bestehe daher die Gefahr einer zeitnahen Beförderung der Konkurrentin. Zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin sei die Durchführung des vorliegenden Anordnungsverfahrens notwendig, da eine Klärung im Hauptsacheverfahren zeitnah nicht möglich sei. Der Anordnungsgrund sei vorliegend ebenfalls gegeben, da davon auszugehen sei, dass die ausgewählte Bewerberin die Stelle erhalten werde, eine Beförderung ausgesprochen werde und damit vollendete Tatsachen geschaffen würden. Im Fall der Besetzung der Stelle der ausgewählten Konkurrentin werde dieser ein Vorteil gegenüber der Antragstellerin verschafft.

Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben, da die Antragstellerin Anspruch darauf habe, dass ihr die ausgeschriebene Stelle übertragen werde. Die Ablehnungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft und verletze die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Auswahlentscheidung sei vom Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen ausschließlich leistungsbezogen vorzunehmen. Die Antragstellerin sei in der letzten periodischen Beurteilung 2014 als Beratungsrektorin in ihrem jetzigen statusrechtlichen Amt mit „HQ“ sehr gut beurteilt worden. Bei der Verwendungseignung sei ihr bescheinigt worden, dass sie als Schulrätin, Rektorin oder Seminarrektorin eingesetzt werden könne. Die Begründung für die Einschätzung der Verwendungseignung zeige die hervorragende Befähigung, Eignung und fachlicher Leistung der Antragstellerin. In der Beurteilung werde ihr bescheinigt, dass sie im Beurteilungszeitraum dauerhaft herausragende Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG erbracht habe. Damit spreche vieles dafür, dass sie die bestgeeignetste Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle sei.

Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21. Januar 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Neben der Antragstellerin habe sich für die ausgeschriebene Stelle als weitere Bewerberin die Beigeladene beworben. Diese befinde sich in Besoldungsgruppe A 14 und habe bei der Anlassbeurteilung 2014 14 Punkte erhalten. Damit sei sie leistungsbesser als die Antragstellerin, der in der Besoldungsgruppe A 13+Z ein „HQ“ zuerkannt worden sei. Die weiteren für die Auswahl relevanten Erwägungen seien im beiliegenden Auswahlvermerk festgehalten. Feiertagsbedingt sei der Widerspruch der Antragstellerin erst am 5. Januar 2016 bei der zuständigen Sachbearbeiterin angelangt. Die Einhaltung der von der Antragstellerseite gesetzten Frist bis 4. Januar 2016 sei daher nicht möglich gewesen. Die Zusicherung, dass die Stelle in der Zwischenzeit nicht besetzt werde, sei der Antragstellerseite nach Telefonat am 7. Januar 2016 am 8. Januar 2016 zugeleitet worden.

Der Antrag sei unbegründet, da kein Anordnungsanspruch vorliege. Die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerfrei getroffen worden. Diese sei auf der Grundlage der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen erfolgt. Danach verfüge die Beigeladene über eine Anlassbeurteilung mit 14 Punkten und die Antragstellerin über eine Beurteilung mit dem Gesamturteil „HQ“ in der Besoldungsgruppe A 13+Z. Beide Bewerberinnen verfügten über eine Verwendungseignung für die Schulaufsicht. Die 14 Punkte entsprächen in einer wertenden Betrachtung der Beurteilungssysteme einem „HQ“. Damit sei die Beigeladene, die diesen Punktwert in der höheren Besoldungsgruppe erreicht habe, die besser geeignete Bewerberin und sei daher zu Recht ausgewählt worden. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen seien in einem Vermerk ausführlich dargelegt worden. Auf dieser Grundlage sei die Entscheidung des Staatsministers für die Beigeladene erfolgt.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2016 wurde die ausgewählte Bewerberin zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 führte die Antragstellerin ergänzend aus, dass bei der Anlassbeurteilung der Beigeladenen auf die Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 15. Februar 2012 und dessen in Abschnitt B Nr. 7 getroffene Regelung Bezug genommen worden sei. Diese laute wie folgt: „Eine Anlassbeurteilung ist in der Verwendung des Musters der Anlage A zu erstellen. Sie ist nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen“. Aus dem Stellenbesetzungsvermerk ergebe sich, dass die Beigeladene zum 1. November 2014 zur Institutsrektorin in der Besoldungsgruppe A 14 befördert wurde. Die Antragstellerin sei in der dienstlichen Beurteilung 2014 in der Besoldungsgruppe A 13+Z mit dem Prädikat „HQ“ beurteilt worden. In der dienstlichen Beurteilung 2010 in der Besoldungsgruppe A 12+Z habe sie das Prädikat „BG“ erhalten. Im Besetzungsvermerk sei darauf hingewiesen worden, dass die von der Arbeitsgemeinschaft „Personalverwaltung“ entwickelte Umrechnungstabelle zur Vergleichbarkeit von Bewertungen aus dem Schulaufsichtsdienst mit den Bewertungen im Schuldienst herangezogen worden sei. Danach könnten 14 Punkte, die die ausgewählte Bewerberin in der letzten Anlassbeurteilung erhalten habe, dem unteren Bereich der Bewertungsstufe „HQ“ zugeordnet werden. Deshalb sei darauf abgestellt worden, dass die ausgewählte Bewerberin sich bei der Bewertung in einem höheren statusrechtlichen Amt befunden habe und damit in der leistungsbezogenen Reihung höher eingestuft habe werden müssen, als die Antragstellerin.

Es seien dann auch noch weitere dienstliche Kriterien herangezogen worden. Es sei auch auf die Dauer der Ausübung einer schulischen Leitungsfunktion abgestellt worden, die bei der ausgewählten Bewerberin fünf Jahre betrage. Damit übertreffe sie die Antragstellerin, die seit drei Jahren in hervorgehobener Position als Beratungsrektorin tätig sei. Die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sei jedoch nicht gegeben. Der Antragsgegner habe unterstellt, dass die Bewertung mit 14 Punkten dem unteren Bereich der Bewertung „HQ“ entspreche. Die Umrechnungsmethode sei jedoch nicht verbindlich. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Maßgebend sei vorliegend darauf abzustellen, dass es das siebenstufige Bewertungssystem für Lehrkräfte gebe. Die Bewertung „HQ“ bedeute, dass Leistungen gezeigt worden seien, die in allen Belangen von herausragender Qualität sind. Nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sei bei der ausgewählten Bewerberin eine 16 Punkte-Skala zugrunde zu legen. In den materiellen Beurteilungsrichtlinien sei dort eine fünfstufige Unterteilung vorgenommen worden. Die Unterteilung sehe für die vierte Stufe Punktwerte von 11 bis 14 Punkten vor. Diese Stufe sei zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liege oder besonders gut erfüllt werde. Die fünfte Stufe, d. h. 15 bis 16 Punkte seien zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausregender Weise erfüllt werde. Dies bedeute, dass 14 Punkte nicht der höchsten Wertungsstufe entsprächen. Es könne damit nicht der höchsten Bewertung „HQ“ entsprechen. Bei einem Vergleich der vierten und fünften Stufe mit der Bewertung „HQ“ und „BG“ für die Lehrkräfte werde deutlich, dass vorliegend die 14 Punkte nicht dem Bereich „HQ“ zuzuordnen seien. 14 Punkte entsprächen vielmehr der Bewertung „BG“. Es werde in dem einen Beurteilungssystem von einer Erfüllung in besonders herausragender Weise gesprochen. In dem anderen System werde davon ausgegangen, dass in allen Belangen Leistungen von herausragender Qualität gezeigt werden müssten. Es werde damit deutlich, dass eine Zuordnung der Bewertung „HQ“ einer Bewertung mit 15 bis 16 Punkten entspreche. Damit sei eine fehlerhafte Umrechnung der Beurteilung der Beigeladenen vorgenommen worden.

Auch sei keine ausreichende Auseinandersetzung damit erfolgt, wie der Unterschied in den statusrechtlichen Ämtern zu bewerten sei. Vorliegend sei auch mit einzubeziehen gewesen, dass die Antragstellerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z innehabe. Dies heiße, dass vorliegend kein Vergleich zwischen der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt sei. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass Amtszulagen funktionell sogenannte Zwischenämter bildeten. Der Inhalt der Zwischenämter hebe sich von dem des nächstniedrigeren Amtes ab, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen. Auf diesen Unterschied sei in dem Auswahlvermerk nicht näher eingegangen worden. Aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ergebe sich, dass, sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilung berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergebe, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüberzustellen seien. Es habe demnach eine Binnendifferenzierung zu erfolgen. Dagegen sei vorliegend verstoßen worden, da der Antragsgegner stattdessen den Umfang der Wahrnehmung schulischer Leitungsfunktionen als weiteres Kriterium herangezogen habe. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin bereits mit Wirkung zum 20. September 2010 zur Beratungsrektorin bestellt worden sei. Sie übe diese Tätigkeit daher sogar seit mehr als fünf Jahren aus. Die Beförderung sei jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen allerdings erst zum 1. Februar 2012 erfolgt. Darauf, dass die Antragstellerin die Aufgaben einer Beratungsrektorin bereits seit dem 20. September 2010 wahrgenommen habe, sei im Vorlageschreiben der Regierung von ... vom 28. September 2015 ausdrücklich hingewiesen worden.

Darüber hinaus habe vor der Heranziehung des Kriteriums der Dauer der Wahrnehmung schulischer Leitungsfunktionen ein Vergleich der aktuellen Beurteilungen im Wege der Binnendifferenzierung zu erfolgen. Dies sei unterblieben. Nach den Vorgaben des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Mai 2014 hätte dies jedoch zwingend erfolgen müssen. Damit hätten die aktuellen Beurteilungen der Bewerberinnen im Rahmen einer Binnendifferenzierung an Hand der „Superkriterien“ verglichen werden müssen. Der wesentliche Unterschiede in den Beurteilungen bestehe darin, dass bei der ausgewählten Bewerberin in deren aktuellster dienstlicher Beurteilung unter Nr. 7 nicht angegeben sei, dass sie dauerhaft herausragende Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 BayBesG gezeigt habe. Dem gegenüber sei dies bei der Antragstellerin vermerkt.

Bei einem Vergleich der Beurteilungen sei darüber hinaus mit einzubeziehen, für welchen Beurteilungszeitraum die Beurteilungen erstellt worden seien. Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen sei für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 gefertigt worden. Die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin erfasse den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014, also einen Zeitraum von vier Jahren. Damit habe der Antragsgegner die Leistungsentwicklung und deren Begleitumstände nicht einbezogen. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die ausgewählte Bewerberin erst zum 1. November 2014 befördert worden sei. Dies bedeute, dass sie dieses Statusamt bei Erstellung der Anlassbeurteilung lediglich für einen Monat und 19 Tage inne gehabt habe. Es sei daher zweifelhaft, dass die Anlassbeurteilung 2014 tatsächlich in einem Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 zustande gekommen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, werde bestritten, dass ein ausreichender Zeitraum vorgelegen habe, um auf der Basis tatsächlicher Beobachtungen eine objektive Einschätzung der Leistungen treffen zu können. Zu der Frage der Erstellung der Anlassbeurteilung sei auch auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern zu verweisen. Dort sei in Nr. 4.5 des Abschnittes A ausgeführt, dass Anlassbeurteilungen zu erstellen seien, wenn der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert worden und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig gewesen sei. Dieser Zeitraum sei für die Beurteilung der Beigeladenen nicht beachtet worden. Damit liege keine rechtsfehlerfreie Beurteilung vor.

Der Antragsgegner nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Februar 2016 Stellung. Die am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung habe sich in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich hierfür sei primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden sei. Hierbei sei darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar seien. Bei Ämtern mit und ohne Amtszulage im Sinn des Art. 34 Abs. 1 BayBesG handle es sich statusrechtlich um verschiedene Ämter. Amtszulagen bildeten funktionell sogenannte Zwischenämter, deren Inhalt sich von dem des nächstniedrigeren Amtes abhebe, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen; entsprechendes gelte auch für sogenannte Zwischenbeförderungsämter. Diese Grundsätze seien sowohl beim Vergleich eines Amtes mit Amtszulage im Verhältnis zur nächst höheren Besoldungsgruppe zu berücksichtigen, als auch zugrunde zu legen, wenn Beurteilungsprädikate in diesen Ämtern verglichen würden. Vorliegend befinde sich die Antragstellerin in der Besoldungsgruppe A 13+Z, während die Beigeladene ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehabe. Von einer Gleichwertigkeit (Gleichstand) der dienstlichen Beurteilungen könne daher höchstens dann ausgegangen werden, wenn in der höheren Besoldungsgruppe ein um eins niedrigeres Prädikat erzielt worden wäre. In diesem Falle wäre sodann eine Binnendifferenzierung durchzuführen gewesen. Ein Gleichstand habe jedoch nicht vorgelegen. Dabei sei im Auswahlvermerk nur verkürzt dargestellt worden, dass die erwähnte „Umrechnungstabelle“ letztendlich einem Vergleich der Beurteilungssysteme mit Prädikaten einerseits und einem solchen mit Punkten Ausdruck verleihe. Vorliegend seien zudem die Systeme von unterrichtlicher und nicht unterrichtlicher Tätigkeit verglichen worden. Dabei könne nicht schematisch auf die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtengesetz (hier Nr. 3.2.2) zurückgegriffen werden, in denen als Instrument für die Beurteilung die von der Antragstellerin vorgetragenen Stufenzuordnungen letztlich nur für den Verwaltungsbereich vorgegeben seien. Für den Lehrerbereich lasse hingegen Art. 64 LlbG ausdrücklich eigene abweichende Richtlinien zu. Vorliegend müssten daher die Systeme der Beurteilung einer unterrichtlichen und nicht unterrichtlichen Tätigkeit betrachtet und die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe verglichen werden. Dieser Vergleich ergebe, dass eine Beurteilung von 14 Punkten im Bereich der Verwaltung gerade noch einem „HQ“ im Bereich der unterrichtlichen Tätigkeiten (Lehrerbeurteilung) entspreche. Daher sei im vorliegenden Fall nicht von einem Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen auszugehen.

Jedoch hätte auch eine Binnendifferenzierung hier nicht zu einem Vorrang der Antragstellerin geführt. Diese zitiere in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Staatsministeriums, mit dem die Superkriterien für die Funktionen im Schulbereich festgelegt worden seien. Dieses Schreiben sei für Stellen in der Schulaufsicht nicht anwendbar. Vielmehr stelle das Ministerium hier einheitlich vor allem auf das Superkriterium „Führungspotential/Führungseignung“ ab. Hier sei bei den beiden vorliegenden Beurteilungen keine unmittelbare Vergleichbarkeit gegeben, da bei der Antragstellerin im Merkmal „Führungseignung“ eine Bewertung mit „BG“ vorliege, während die Beigeladene 14 Punkte in dem Merkmal „Führungspotential“ vorweisen könne. Eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen sei durch die unterschiedlichen Merkmale der beiden Systeme nicht möglich.

Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen bezogen auf den von ihnen abgebildeten Zeitraum sei jedenfalls festzustellen, dass hier die geforderte ausreichende Überschneidung der Beurteilungszeiträume vorliege. Das Erfordernis einer Anlassbeurteilung für die Beigeladene habe sich aus der Tatsache ergeben, dass diese zwischenzeitlich befördert worden sei. Abschnitt B Nr. 7 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sehe vor, dass eine Anlassbeurteilung auf Anforderung des Staatsministeriums erstellt werde, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse dies erforderten. Dies könne dann der Fall sein, wenn in der Zwischenzeit eine Beförderung erfolgt sei und eine dienstliche Beurteilung in der neuen Besoldungsgruppe noch nicht vorliege. Die Tatsache, dass dies in den Beurteilungsrichtlinien für die Lehrkräfte zwischenzeitlich anders geregelt sei (mindestens sechs Monate ab der Beförderung) sei zutreffend, die Vorgängerregelung habe dies aber ebenfalls nicht vorgesehen. Richtig sei auch, dass die neue Vergleichsgruppe letztlich noch wenig Möglichkeiten und Erkenntnisse für einen Leistungsvergleich biete. Diese Tatsache sei jedoch von einem Beurteiler mit in sein Werturteil einzubeziehen. In Bezug auf einen Vergleich der letzten periodischen Beurteilungen sei festzustellen, dass die Antragstellerin 2010 in der Besoldungsgruppe A 12+Z das Prädikat „BG“ erhalten habe. Die Beigeladene weise in derselben Besoldungsgruppe im selben Zeitpunkt ebenfalls ein „BG“ auf. 2012, als die Beigeladene in den Verwaltungsbereich gewechselt habe, habe sie in der Besoldungsgruppe A 13+Z 14 Punkte erhalten. Wenn überhaupt hieraus Erkenntnisse gezogen werden könnten, würden diese auf eine frühe Leistungssteigerung der Beigeladenen hindeuten.

Die Zuerkennung von dauerhaft herausragenden Leistungen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG bei der Antragstellerin zeitige jedoch nur im Rahmen der besoldungsrechtlichen Folgen - und noch dazu eine eingeschränkte - Relevanz. Das Vorliegen von dauerhaften herausragenden Leistungen sei Voraussetzung für die Vergabe einer Leistungsstufe. Allerdings sei die Aussage in der Leistungsfeststellung (hier verknüpft mit der dienstlichen Beurteilung) als solche nicht allein konstitutiv für die Vergabe, die letztendlich von den Vergabemöglichkeiten in Relation zu der Zahl der Beamten mit entsprechend guten Beurteilungsprädikaten abhänge. Die positive Feststellung in der unter Nr. 7 des Beurteilungsformulars vorgesehenen Leistungsfeststellung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 BayBesG bedeute daher weder einen Anspruch auf Vergabe, noch deren Fehlen, dass betreffende die Beamtin bzw. der Beamte keine Leistungsstufe erhalten könne. Das reine Nichtankreuzen im Formular bedeute daher nicht, dass solche Leistungen im Beurteilungszeitraum nicht erbracht worden seien.

Es komme auch nicht auf die von der Antragstellerin angegriffene Wertung bei der Dauer der Ausübung der jeweiligen Funktion an. Dies sei nur als ergänzende Information überhaupt angeführt worden. Richtig sei, dass hier an sich die Übernahme der Funktion maßgeblich wäre, nicht der Zeitpunkt der Beförderung.

Mit Schreiben vom 15. März 2016 nahm die Antragstellerin hierzu Stellung und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen weiter.

Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2016 mit, dass die Beigeladene bei einem anderen von ihr priorisierten Auswahlverfahren zum Zug gekommen sei und die Antragstellerin nunmehr eine Zusage für die streitgegenständliche Stelle erhalten habe. Da sich das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren dadurch erledigt habe, werde einer Hauptsacheerledigungserklärung der Gegenseite bereits jetzt zugestimmt.

Die Antragstellerin erklärte sodann mit Schreiben vom 29. Juni 2016 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und stellte den Antrag, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Ist der Rechtsstreit durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien beendet, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Die Antragstellerin hätte zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können (§ 123 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 24) hätte hier ergeben, dass bei der Antragstellerin zwar vom Bestehen eines Anordnungsgrundes ausgegangen werden konnte, aber kein Anordnungsanspruch vorgelegen hat.

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Er vermittelt Bewerbern darüber hinaus ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein zu besetzendes Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; U.v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140). Der Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der - aus der Sicht des Antragstellers - um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, wenn deren Besetzung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = DVBl 2004, 317).

Bei Prüfung der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, ist zu berücksichtigen, dass ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht wird, einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris Rn. 23; B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71 = BayVBl 2012, 669).

Vor diesem Hintergrund hätte ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur dann verneint werden können, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. OVG NW, B.v. 8.2.2013 - 6 B 1369/12 - juris). Dafür war hier nichts ersichtlich. Es ließ sich zudem grundsätzlich nicht ausschließen, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben hätten können (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris Rn. 34). Die Ausblendung solcher Entwicklungen wäre jedenfalls nach längerer Zeit wirklichkeitsfremd erschienen und hätte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen können, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar gewesen wären. In derartigen Fällen ist deshalb grundsätzlich Eilbedürftigkeit anzunehmen (BayVGH, B.v. 11.12.2006 - 3 CE 06.3304 - juris). Dies gilt zunächst für die Situation vor der Besetzung der Stelle, aber auch noch nach deren Vergabe, solange sie im Rahmen eines eventuell erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens noch rückgängig gemacht werden kann, weil eine Beförderung in das höhere Statusamt noch nicht erfolgt ist. Die Verneinung eines Anordnungsgrunds wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht vereinbar gewesen, wenn die Tätigkeit des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, U.v. 23.6.2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006,165). Dies war hier der Fall, da eine Beschäftigung der Beigeladenen auf dem ausgeschriebenen Dienstposten zum Erwerb auswahlrelevanter Erfahrungen geeignet war und ihr dadurch einen Vorteil bei einer neuen Auswahlentscheidung vermitteln konnte.

Der Antragstellerin stand aber der für die Begründetheit des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes notwendige Anordnungsanspruch nicht zu.

Wegen Art. 19 Abs. 4 GG dürfen an seine Glaubhaftmachung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; vielmehr sind insoweit offene Erfolgsaussichten ausreichend (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200). Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage wurde die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung, die Beigeladene sei die geeignetere Bewerberin für den ausgeschriebenen Dienstposten, auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage vergleichbarer Beurteilungen/Leistungseinschätzungen getroffen und stand im Ergebnis im Einklang mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin war nicht mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Deutlichkeit erkennbar.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass damit grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet werden (BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 24; B.v. 28.5.2015 - 3 CE 15.727 - juris Rn. 27).

Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).

Kommen mehrere Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens in Betracht, muss der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; U.v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - NVwZ 2011, 1270; B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71 = BayVBl 2012, 669).

Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die anzustellende Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 1398; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien herangezogen werden (BayVGH, B.v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris Rn. 17; B.v. 20.10.2011 - 3 CE 11.2001 - juris Rn. 30).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Jedoch ist dabei unerlässlich, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Grundsätzlich sind Anlassbeurteilungen und periodische dienstliche Beurteilungen als gleichwertig anzusehen und untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - BayVBl 2005, 657; BayVGH, B.v. 11.12.2009 - 3 CE 09.2350 - juris). Da den Anlassbeurteilungen die Aufgabe zukommt, bei einem Fehlen einer für den Leistungsvergleich geeigneten periodischen dienstlichen Beurteilung eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, gilt auch insoweit die Maxime der größtmöglichen Vergleichbarkeit. Die optimale Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen dienstlichen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien - insbesondere in Bezug auf den Zeitraum, für den die Beurteilung erstellt wird - so weit wie möglich einzuhalten. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Anlassbeurteilung, die in der Regel abweichend von den Zeitintervallen der periodischen dienstlichen Beurteilungen erstellt wird, ist darauf zu achten, dass die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen aus Sicht der Auswahlentscheidung jeweils noch eine hinreichend verlässliche zeitliche Grundlage für den vorzunehmenden Leistungsvergleich bilden (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - BayVBl 2011, 24; OVG NW, B.v. 19.9.2001 - 1 B 704/01 - NVwZ-RR 2002, 594; B.v. 15.11.2002 - 1 B 1554/02 - DÖD 2003, 167; VGH BW, B.v. 16.6.2003 - 4 S 905/03 - NVwZ-RR 2004,120; OVG RhPf, B.v. 23.8.1993 - 2 B 11694/93 - DÖD 1994, 269). Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2015, Art. 54 LlbG Rn. 5). Bei einer aus Anlass der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er im Wesentlichen mit den Beurteilungszeiträumen der aktuellen Beurteilungen der anderen Bewerber übereinstimmt (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Sie dürfen im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2011 - 1 WB 59.10 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 22.9.2011 - 6 A 1284/11 - juris Rn. 17 ff.). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern sichergestellt.

Diese Vorgaben sind hier beachtet worden. Die dem Leistungsvergleich zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen waren in zeitlicher Hinsicht ausreichend vergleichbar. Die bei der Beigeladenen berücksichtigte Anlassbeurteilung bildet den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 ab. Die bei der Antragstellerin zur Verfügung stehende periodische dienstliche Beurteilung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 ab. Zwar umfasst die periodische dienstliche Beurteilung der Antragstellerin einen etwa 17 Monate längeren Beurteilungszeitraum. Dies stellte jedoch die Vergleichbarkeit nicht in Frage, da bezogen auf den jeweiligen Beurteilungsstichtag, der das Ende des Betrachtungszeitraums markiert und der hier nur um zwölf Tage variiert, ein ausreichend langer überlappender Beurteilungszeitraum von etwas mehr als zweieinhalb Jahren vorliegt. Da gerade der Zeitraum vor dem Beurteilungsstichtag aufgrund seiner Aktualität für die Einschätzung des aktuellen Leistungsvermögens besonders aussagekräftig ist, kommt diesem Zeitraum und dem Beurteilungsstichtag für die Frage der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen besondere Bedeutung zu und hat mehr Gewicht als die Vergleichbarkeit der absoluten Länge des Beurteilungszeitraums. Damit bestanden bezogen auf die Vergleichbarkeit der herangezogenen Beurteilungen in zeitlicher Hinsicht keine Bedenken.

Ebenso wie Regelbeurteilungen können Anlassbeurteilungen als Entscheidungsgrundlage aber nur herangezogen werden, wenn sie nicht an beachtlichen Fehlern leiden (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32). Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen wies keine durchgreifenden rechtlichen Mängel auf. Sie war daher geeignet, Grundlage einer Auswahlentscheidung zu sein.

Da es der Antragstellerin nicht verwehrt ist, sich auf Rechtsmängel der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung von Konkurrenten zu berufen, obliegt es dem Gericht im Konkurrentenstreitverfahren, die angegriffene Beurteilung zu überprüfen. Diese Überprüfung ergab hier, dass die Anlassbeurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Formelle Bedenken bestanden nicht, da die Anlassbeurteilung aus begründetem Anlass und vom zuständigen Beurteiler erstellt wurde. Nach Nr. 7 der für die Erstellung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus vom 15. Februar 2012 ist eine Anlassbeurteilung nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Nach Satz 3 kommt dies beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aus Anlass einer (früheren) Bewerbung der Beigeladenen wurde vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Anlassbeurteilung angefordert, weil für sie noch keine Beurteilung im derzeitigen Statusamt A 14 vorlag. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Anlassbeurteilung wurde gemäß Nr. 8.1 der Richtlinien auch vom Dienstvorgesetzten der Beigeladenen, dem Direktor der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, ..., erstellt.

Die Anlassbeurteilung war auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die zum 1. November 2014 in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 beförderte Beigeladene zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung in diesem Beförderungsamt noch keine sechs Monate tätig war. Die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sehen dies im Gegensatz zu Abschnitt A Nr. 4.5.3 bzw. Abschnitt B Nr. 4.3.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (noch) nicht vor. Da es sich bei dieser Mindestfrist von sechs Monaten Dienstausübung im Beförderungsamt, vor deren Ablauf keine Anlassbeurteilung erstellt werden kann, nicht um einen zwingenden Grundsatz des Beurteilungsrechts handelt, der unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung getroffen wurde oder nicht, Geltung beanspruchen könnte, war hier die Erstellung einer Anlassbeurteilung auch bereits nach sieben Wochen Dienstzeit im Beförderungsamt rechtlich möglich. Zwar erscheint es schwierig, die in einem nur relativ kurzen Zeitraum gezeigte Leistung innerhalb der Vergleichsgruppe angemessen zu bewerten und zu vergleichen. Die Erstellung einer Beurteilung ist jedoch auch in diesen Fällen, in denen ein Beamter erst kurzzeitig der Vergleichsgruppe angehört, nicht per se ausgeschlossen. In diesen Fällen obliegt es dem Beurteiler, diesen Umstand bei der Beurteilung im jeweiligen Einzelfall verantwortungsbewusst zu berücksichtigen. Dafür, dass die Anlassbeurteilung vom 19. Dezember 2014 im Ergebnis „aus der Luft gegriffen“ war, ließen sich keine Anhaltspunkte erkennen. Da die Beigeladene in ihrer Vorbeurteilung vom Juni 2012 im Statusamt A 13+Z ebenfalls ein Gesamturteil von 14 Punkten erzielt hatte, erscheint das Ergebnis jedenfalls nicht unplausibel.

Der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ergab hier einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Dieser resultiert daraus, dass die Beigeladene und die Antragstellerin zwar in der Wertigkeit entsprechende Gesamturteile vorweisen können, die Beigeladene dieses Gesamturteil aber in einem höherwertigen Amt erhalten hat. Die in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 beurteilte Beigeladene wies in der Anlassbeurteilung das Gesamturteil 14 Punkte auf. Dieser Punktewert entspricht in seiner Wertigkeit dem der Antragstellerin in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z bei der periodischen Beurteilung zuerkannten Gesamturteil „HQ“.

Die Annahme des Antraggegners, das bei der Beigeladenen vergebene Gesamturteil von 14 Punkten habe dem Gesamturteil „HQ“ in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin entsprochen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Bek. v. 25.2.2012 Az. II.5-5P 4010.2-6b.130 325), die gemäß Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien auch für die staatlichen Lehrkräfte an den Staatsinstituten für die Ausbildung der Fach- und Förderlehrkräfte gelten, erfolgt die Bewertung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG (i. V. m. Abschnitt 3 Nr. 3.2 VV-BeamtR) in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. Nr. 3.2.2 der VV-BeamtR bieten als Orientierung für die Vergabe der Punktwerte fünf verbal näher beschriebene Punktgruppen an. Danach sind u. a. 11 bis 14 Punkte zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird. 15 oder 16 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt wird. Bei dem Gesamturteil von 14 Punkten für die Beigeladene handelt es sich also um den obersten Punktwert der viergliedrigen Punktgruppe, die dadurch beschrieben ist, dass das einzelne Merkmale erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird.

Die für die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.9.2011 - KWMBl S. 306) sehen vor, dass die Bewertung der Einzelmerkmale und die Festlegung des Gesamtergebnisses nach einem System mit sieben Bewertungsstufen erfolgt. Die oberste, mit der Abkürzung „HQ“ gekennzeichnete Bewertungsstufe ist beim Vorliegen einer Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist, zu vergeben. Die nächstniedrigere Bewertungsstufe „BG“ beschreibt eine Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt. In der periodischen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 9. Januar 2015 hat diese das Prädikat „HQ“ erzielt.

Für den Vergleich der in den dargestellten unterschiedlichen Beurteilungssystemen erzielten Gesamturteile verwendet der Antragsgegner eine Übersicht, die auf den im KMS vom 19. Oktober 2005 Nr. VI.9-P 5010.2-6.68 265 festgelegten Grundsätzen beruht. Danach ist den Punktwerten 14 bis 16 die Bewertungsstufe „HQ“ gleichgestellt.

Der im Wege einer wertenden Einschätzung vorgenommene Vergleich der in zwei unterschiedlichen Beurteilungssystemen vergebenen Gesamtprädikate, der das von der Antragstellerin erzielte Gesamtergebnis „HQ“ und das für die Beigeladene gewonnene Gesamturteil mit dem Punktwert 14 als gleichwertige Ergebnisse einstuft, war rechtlich nicht zu beanstanden. Da die zu vergleichenden Bewertungssysteme aufgrund ihres unterschiedlichen (Stufen-)Aufbaus eine rein arithmetische Umrechnung der vergebenen Gesamturteile nicht zulassen, hat die „Umrechnung“ der erzielten Ergebnisse anhand einer wertenden Betrachtung zu erfolgen. Dabei ist dem Antragsgegner wegen der unausweichlichen Friktionen in den Übergangsbereichen der Notenstufen ein gewisser Bewertungsspielraum zuzugestehen, der - wie im Bereich der eigentlichen dienstlichen Beurteilungen seit langem anerkannt - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ist - wie hier - kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder an sachfremden Erwägungen orientiertes Vorgehen erkennbar und liegt auch kein Verstoß gegen zwingende mathematische Grundsätze oder Denkgesetze vor, hat der Antragsgegner seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten mit der Folge, dass davon auszugehen war, dass das Ergebnis der vergleichenden Betrachtung der Gesamturteile rechtskonform erzielt wurde.

Die Antragstellerin zeigte weder zwingende Gründe dafür auf, dass die Umrechnung gegen mathematische Prinzipien oder Denkgrundsätze verstößt, noch ergab sich aus deren Sachvortrag ein Ansatz für willkürliches Handeln des Antragsgegners. Damit durfte dieser bei der Auswahlentscheidung davon auszugehen, dass bei den Bewerberinnen (stufen-)vergleichbare Bewertungen vorlagen.

Die Annahme des Antragsgegners, bei gleichwertigen Gesamturteilen besitze in der Regel derjenige Bewerber einen Leistungsvorsprung, der das Gesamturteil im höheren Statusamt erzielt hat, wies keinen Rechtsfehler auf. Diese beruhte auf der Prämisse, dass mit einem höheren Statusamt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B.v. 20.3.2007- 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 f.; B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11; BayBGH, B.v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 27). Dies gilt auch, wenn eine Bewerberin aus dem Tätigkeitsfeld Lehrerfortbildung mit einer Bewerberin aus dem (erweiterten) Schuldienst konkurriert, auch wenn diese unterschiedlichen Bereichen des Schulwesens angehören und die Statusämter wegen der verschiedenen Aufgabengebiete nicht ohne weiteres vergleichbar sind.

Soweit von der Antragstellerin vorgetragen worden war, dass sich für sie ein Leistungsvorsprung daraus ergebe, dass - im Gegensatz zu der Beurteilung der Beigeladenen - in ihrer periodischen dienstlichen Beurteilung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BayBesG festgestellt worden war, dass sie dauerhaft herausragende Leistungen gezeigt habe, während dies bei der Beigeladenen nicht der Fall gewesen sei, vermochte dieser Sachvortrag nicht zu überzeugen. Bei dieser Feststellung handelt es sich um eine lediglich besoldungsrechtlich relevante Feststellung, da sie Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Leistungsstufe nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG ist. Die Feststellung zählt auch nicht zum integrativen Inhalt der eigentlichen dienstlichen Beurteilung, sondern ist aus Anlass der Erstellung der periodischen dienstlichen Beurteilung - ebenso wie die Prüfung der Erfüllung der Mindestanforderungen im Sinn von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG - (mit) zu prüfen. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass hieraus jedenfalls kein Leistungsvorsprung im beurteilungsrechtlichen Sinn abgeleitet werden kann.

Da die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs folglich nicht glaubhaft machen konnte, wäre der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, aus Billigkeit einer Partei aufzuerlegen, bestand nicht. Sie hat daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 23).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 48; B.v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 45).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der ... geborene Kläger steht als Polizeibeamter (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 12) im Dienst des Beklagten. Vom 1. August 2005 bis 30. Juni 2009 war er Leiter der Verfügungsgruppe und stellvertretender Dienststellenleiter der Polizeiinspektion B. Seine letzte Beförderung zum Polizeihauptkommissar erfolgte zum 1. Oktober 2000. Die dem Kläger am 21. August 2009 eröffnete periodische Beurteilung vom 2. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 lautet auf das Gesamturteil 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung erzielte der Kläger ebenfalls 13 Punkte im Gesamturteil.

Den gegen die dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2009 am 8. Februar 2010 geltend gemachten Einwendungen wurde mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 24. Februar 2010 nicht entsprochen, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit IMS vom 30. Januar 2009 sei die Beurteilung der Beamten des gehobenen Dienstes zum 31. Mai 2009 angeordnet worden. Zum Beurteilungsstichtag seien im Bereich des Polizeipräsidiums U. insgesamt 201 Beamte in der BesGr. A 12 zu beurteilen gewesen. Deshalb seien die Dienststellenleiter aufgefordert worden, zunächst eine interne Dienststellenreihung vorzunehmen. Bei dieser sei der Kläger auf Platz 1 gesetzt worden. Da die Dienststellenreihungen nur mit großem Aufwand zu einer präsidialen Gesamtreihung zusammen geführt werden könnten, seien als Hilfsmittel sog. Reihungssprengel gebildet worden, um die Dienststellenreihungen - soweit möglich - zu einer Reihung zu verzahnen. Hierfür seien u. a. die Polizeiinspektionen B., B. und H. zum Sprengel B. zusammengefasst worden. Hinsichtlich des Klägers und zweier weiterer Beamte in BesGr. A 12 sei keine einvernehmliche Sprengelreihung zu Stande gekommen, man habe nur die Empfehlung gegeben, diese mit 14 bis 15 Punkten zu beurteilen. Die Dienststellen- und Sprengelreihungen hätten die Grundlage für die präsidiale Gesamtreihung gebildet. Im Fall des Klägers sei die Dienststellenreihung bei der Gesamtreihung berücksichtigt worden. Bei Erstellen der Gesamtreihung sei jeder Beamte unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanten Aspekte mit den jeweiligen Konkurrenten verglichen worden, bevor er in der Gesamtreihung platziert worden sei. An diese seien die Richtwertvorgaben des Staatsministeriums des Innern angelegt und auf dieser Grundlage die Gesamturteile festgesetzt worden. Der Kläger sei hierbei vom zuständigen Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., unter Auswertung aller diesem zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auf Platz 73 gereiht worden. Unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote sei kein besseres Gesamturteil als 13 Punkte möglich. Ein Abweichen von der Quote sei nicht veranlasst gewesen, da sich der Kläger im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befunden habe. Im Anschluss sei die Beurteilung durch Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht worden. Dieses Vorgehen entspreche dem bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierten Verfahren und sei von der Rechtsprechung anerkannt. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, EPHK H., sei angehört worden; dessen Vorgänger, EPHK F. und EPHK S., hätten umfassende Informationen zum Leistungsstand des Klägers übergeben. Die Leistungen des Klägers seien auch zutreffend berücksichtigt und bewertet worden. Dass er im Vergleich zur vorherigen Beurteilung kein besseres Gesamturteil erhalten habe, sei primär auf die veränderte größere Vergleichsgruppe in BesGr. A 12 zurückzuführen.

Am 19. August 2010 ließ der Kläger gegen die Beurteilung Bescheidungsklage beim Verwaltungsgericht erheben und zur Begründung vortragen: Die Beurteilung werde seinen Leistungen nicht gerecht. Er habe aufgrund seines besonderen Einsatzes und der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten eine deutliche Leistungssteigerung gegenüber der Vorbeurteilung gezeigt und sei dienststellenintern auf Platz 1 gereiht worden. Diese Leistungssteigerung habe in der Beurteilung keinen Niederschlag gefunden. Die Beurteilung leide darüber hinaus an Verfahrensmängeln. Es werde bestritten, dass die früheren Vorgesetzten des Klägers vor Erstellung der Beurteilung gehört worden seien. Der Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten habe im Gesamturteil 14 Punkte ausgewiesen, die der Beurteiler ohne jede Begründung abgewertet habe. Der Beurteiler habe sich auch keinen persönlichen Eindruck von den Fähigkeiten des Klägers verschaffen können. Ein Verfahren, bei dem vorab eine präsidiumsweite Rangfolge erstellt und dann erst die dazu passende, die Rangfolge widerspiegelnde Beurteilung erteilt werde, sei rechtswidrig. Ein solches Vorgehen sei hier schon deshalb nicht zulässig, weil sich während des Beurteilungszeitraums durch den Wegfall der Polizeidirektionen der Bezugspunkt verändert habe. Auch sei diesbezüglich keine adäquate Vergleichsgruppe vorhanden. Die vorgenommene Bildung der Sprengel sei in dieser Form ebenfalls nicht zulässig. Bei den in einem Sprengel zusammengefassten Dienststellen handele es sich nicht um vergleichbare Dienststellen. Die Sprengel seien zudem erheblich kleiner als die früheren Polizeidirektionen. Die starre Anwendung der Quote, bei der das Beurteilungsergebnis nur den vorab festgelegten Listenplatz bestätigen solle, sei nicht zulässig. Dieses Vorgehen mache den eigentlichen Beurteilungsvorgang praktisch wertlos und überflüssig. Vielmehr sei vor Anwendung der Quote eine individuelle Beurteilung vorzunehmen. Der Beklagte sei jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass aufgrund des Listenplatzes und der Quotierung keine andere Beurteilung möglich gewesen sei. Dies sei ermessensfehlerhaft. Das durchgeführte Verfahren, das Gesamtprädikat lediglich anhand des Listenplatzes zu vergeben, sei nicht zulässig und auch nicht von der Rechtsprechung anerkannt. Von dieser sei keine vorgeschaltete Sprengelbildung und eine Vorreihung innerhalb dieser Sprengel zugrunde gelegt worden. Das praktizierte Verfahren sei vielmehr erst im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilung eingeführt worden. Auch seien keine Abweichungen von den vorgegebenen Quoten dargelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Quoten starr angewendet worden seien. Erforderlich sei auch ein Vergleich der konkreten Tätigkeitsbereiche der in der BesGr. A 12 besoldeten Beamten und nicht nur des Statusamtes.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009, den Bescheid vom 24. Februar 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Sie sei zwar durch den Polizeipräsidenten als zuständigem Beurteiler erstellt worden. Nach § 62 Abs. 2 LbV seien bei Bildung des Gesamturteils aber die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Dies lege schon vom Wortlaut her nahe, dass zunächst Einzelmerkmale bewertet würden und sich das Gesamtergebnis hieraus ergebe und nicht umgekehrt. Eine Beurteilung dürfe nicht so erfolgen, dass das Gesamturteil, anstatt es aus der Bewertung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung von deren Bedeutung zu bilden, unter dem Gesichtspunkt vergeben werde, dass es sich mit vorgegebenen Richtwerten und Rangreihenfolgen vereinbaren lasse. Andernfalls entscheide - auch wenn der Beurteilung ein vergleichendes Element innewohne - allein die relative Platzierung in der Reihung über das Gesamturteil. Der Reihung würden auch keine Beurteilungsentwürfe - im Rahmen der nach Nr. 9.1 VV-BayBG vorgeschriebenen Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten - zugrunde liegen, die umfassend die zu beurteilenden Einzelmerkmale der Leistung, Eignung und Befähigung bewerteten. Die Reihungen würden unter Heranziehung diffuser, unterschiedlicher und nicht nachvollziehbarer Erkenntnisse (neben eigenen Eindrücken Einzelgespräche oder Telefonate) vorgenommen. Dem Beurteiler stünden neben den Reihungslisten keine schriftlichen Unterlagen zur Verfügung. Er könne sich hierbei zwar eines beratenden Gremiums bedienen, bekomme Erkenntnisse über die Beamten von den Mitgliedern der Reihungskommission aber nur mündlich mitgeteilt, die ihrerseits nur Erkenntnisse aus zweiter Hand weitergäben. Dieses Verfahren sei nicht geeignet, umfassende und belastbare Erkenntnisse über einen Beamten zu gewinnen. Darüber hinaus gebe es unterschiedlich große Reihungssprengel, die sich hinsichtlich der Beamtengruppen unterschieden. Das bei der Bayerischen Polizei praktizierte - weder gesetzlich noch durch Verwaltungsvorschriften vorgesehene - Beurteilungsverfahren, das einen rein relativen Leistungsvergleich beinhalte, sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Es werde nicht der Anforderung gerecht, ein individuelles Bild von Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten wiederzugeben, wie dies Art. 33 Abs. 2 GG fordere.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten am 28. November 2012 eingelegte und am 19. Dezember 2012 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Das bei der Bayerischen Polizei praktizierte Beurteilungsverfahren „von unten nach oben“ sei nicht zu beanstanden. Bei der internen Reihung auf Dienststellenebene würden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten eingebunden. Vor der Reihung auf Präsidiumsebene würden nunmehr die Dienststellenreihungen auf Sprengelebene miteinander verzahnt. Dasselbe sei bereits früher der Fall gewesen. Daran habe sich durch die neue dreistufige Organisationsform der Polizei nichts geändert. Für den zweiten Schritt bediene man sich nach dem Wegfall der Direktionsebene nun des Hilfsmittels der Reihungssprengel. Entgegen der Behauptung des Klägers werde über diese auch keine Beurteilungsquote gelegt, vielmehr werde die Quote erst über die endgültige präsidiumsweite Reihung gelegt. Deshalb seien die unterschiedliche Größe und Zusammensetzung der Reihungssprengel nicht zu beanstanden. Es sei auch zulässig, das Gesamturteil anhand einer vorher erstellten Rangfolgeliste und von Quotenvorgaben zu bestimmen und die Beurteilung durch die Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig zu machen. Das Gesamturteil baue auf der Bewertung der Einzelmerkmale auf. Der zur Bildung des Gesamturteils führende Abwägungsvorgang sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht dahin zu verstehen, dass das Gesamturteil zwingend aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt werden müsse. Dies folge auch nicht aus § 62 Abs. 2 LbV oder aus Nr. 6.1.1 Satz 2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien. Eine Reihung könne nur dadurch erfolgen, dass man die Leistungen des Beamten bewerte und im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten der Laufbahngruppe eine Rangreihenfolge erstelle. Eine Bewertung der Leistung finde anhand einzelner Leistungskomponenten statt. Im Rahmen der Reihungsgespräche nehme man zwar nicht alle Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick, aber die, die diskussionswürdig erschienen. Damit werde die Rangreihenfolge aus Einzelmerkmalen entwickelt und im Rahmen der Reihung die Leistung an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet. Ausgangspunkt sei die individuelle Beurteilung des einzelnen Beamten, auch wenn diese in eine vergleichende Bewertung in Gestalt einer Reihung münde.

Die Eingruppierung des Klägers anhand dieser Vorgehensweise sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Einer gesonderten Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers durch den Beurteiler habe es nicht bedurft, da dieser auf der untersten Ebene der Reihung beteiligt worden sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler erst auf der präsidialen Ebene beteiligt werde und im Regelfall nicht über schriftliche Unterlagen zu einzelnen Beamten verfüge. Seine Erkenntnisse über die einzelnen Beamten habe er sich durch den Informationsaustausch in den Reihungsgesprächen verschafft, so dass er auch in die Lage versetzt worden sei, sich ein Bild über die Leistungen des Klägers zu machen und diesen mit anderen Beamten zu vergleichen. Die Leistungen des Klägers seien zutreffend bewertet worden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 7. Mai 2014 mündlich zur Sache verhandelt und den Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., sowie den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK H., über das Zustandekommen der Beurteilung als Zeugen vernommen. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 sowie der Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 24. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums U. vom 16. Juli 2010 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten führt daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 ist weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen noch aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden.

Das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf der Dienststellenebene durchgeführt werden (1), die dann (bis zur deren Abschaffung im Zuge der Organisationsreform) auf der Ebene der Polizeidirektionen bzw. (seitdem und auch im vorliegenden Fall) auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen im Sprengel „verzahnt“ und - soweit möglich - auf dieser Grundlage sprengelweite Leistungsreihungen erstellt werden (2), die im Anschluss daran im Rahmen von Besprechungen durch eine beim Polizeipräsidium gebildete Reihungskommission zu einer präsidiumsweiten Gesamtreihung in Gestalt einer Rangreihenfolge zusammengeführt werden (3), über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt (4), das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht (5), bevor der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt (6), hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums.

1. Nach der Rechtsprechung steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, im Einklang stehen (BVerwG U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -juris Rn. 17).

Maßgeblich sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Art. 44 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) i. V. m. den §§ 57 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) vom 1. April 2009 (GVBl. S. 51), die im Beurteilungszeitraum (1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009) in Kraft getreten sind (vgl. BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7.99 - juris Rn. 15).

Die inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl. S. 99, ber. S. 220) = LbV a. F. sind mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft getreten (§ 75 Abs. 2 LbV). Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571) sind erst zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten, sie enthalten aber im Wesentlichen entsprechende Vorschriften.

Danach sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier (bzw. nunmehr: drei) Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Laufbahn (heute: Fachlaufbahn bzw. fachlicher Schwerpunkt) objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (§ 61 Abs. 2 LbV/Art. 58 Abs. 2 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (§ 62 Abs. 2 Satz 1 LbV/Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen dazulegen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LbV/Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG (in der Fassung vom 29. Juli 2008) geregelt (§ 61 Abs. 6 Satz 1 LbV/Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Abschnitt 3 der auf dieser Grundlage erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV zu Art. 15 BayBG - allgemeine Beurteilungsrichtlinien) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190) findet auf den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum allerdings keine Anwendung, sondern noch die auf der Grundlage von Art. 118 BayBG (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998, GVBl. S. 702) erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV zu Art. 118 BayBG - materielle Beurteilungsrichtlinien) vom 21. Februar 2002 (StAnz Nr. 18), geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2005 (StAnz Nr. 46), die im Beurteilungszeitraum in Kraft waren (vgl. BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 9). Weiter sind auf die Beurteilung des Klägers die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Beurteilung der Beamten der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (BeurtRPol) vom 12. April 1999 (AllMBl. S. 456), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2007 (AllMBl. 2008 S. 456), sowie das IMS vom 30. Januar 2009 (IC3-0371.2-52) „Periodische Beurteilung der Beamten des gehobenen Dienstes der Bayer. Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz zum Stichtag 31.05.2009“ anwendbar.

Die Verwaltungsvorschriften halten sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähigung sind anhand der in Nr. 5.2.1 und 5.2.2 VV zu Art. 118 BayBG genannten Einzelmerkmale zu bewerten, wobei bestimmte Einzelmerkmale je nach der Funktion des Beamten doppelt zu gewichten sind (Nr. 2.2 Abs. 2 BeurtRPol). Das Gesamturteil darf nicht aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelmerkmale gebildet werden (Nr. 6.1.1 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG), vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG). Zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil muss Schlüssigkeit bestehen (Nr. 6.1.2 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.5 Satz 1 VV zu Art. 15 BayBG). Der Beurteiler hat das Gesamturteil in freier Würdigung der Einzelmerkmale so zu bilden, dass es mit den Bewertungen der Einzelmerkmale und den ergänzenden Bemerkungen im Einklang steht (Nr. 7.3 Satz 1 IMS vom 30. Januar 2009).

Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit höherrangigem Recht sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie tragen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist danach in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 juris Rn. 46; U. v. 30.6.2012 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 16). Diese ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips (BVerwG B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 23). Die Bildung des Gesamturteils ist ein allein dem Dienstherrn anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung, der hierbei die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten muss (BVerwG U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwG 97, 128 juris Rn. 16). Das Gesamturteil und die Einzelwertungen einer Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt; es wäre fehlerhaft, das Gesamturteil aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen herzuleiten (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14; BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

2. Das durch den Beurteiler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers angewandte Verfahren hält sich im Rahmen der genannten Bestimmungen. Der Kläger, der bei der Dienststellenreihung der Beamten in BesGr. A 12 auf Platz 1 gesetzt wurde, über dessen Platzierung im Rahmen der Sprengelreihung allerdings keine Einigkeit erzielt werden konnte, wurde bei der für die Festsetzung des Gesamturteils maßgeblichen präsidiumsweiten Gesamtreihung vom zuständigen Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., unter Auswertung sämtlicher der Reihungskommission zur Verfügung stehender (mündlicher und schriftlicher) Erkenntnisse zur Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte mit den anderen Beamten in BesGr. A 12 im Bereich des Polizeipräsidiums U. verglichen und dabei auf Platz 73 von 201 Beamten gereiht. An die so erstellte Rangreihenfolge wurden die Richtwerte gemäß Anlage 1 zum IMS vom 30. Januar 2009 angelegt und die Gesamturteile festgesetzt, wobei dem Kläger ein Gesamturteil von 13 Punkten zuerkannt wurde. Dieses wurde durch den damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK H., durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht, bevor der Beurteiler die endgültige Beurteilung des Klägers vornahm. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

2.1 Dass dieses Verfahren vorliegend auch so tatsächlich angewandt wurde, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beurteilers und des unmittelbaren Vorgesetzten sowie des Vertreters des Polizeipräsidiums fest.

Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er sich bei einer Dienstbesprechung nach Zusammenlaufen der Reihungen aus den Sprengeln im Präsidium erstmals mit der Beurteilung des Klägers befasst habe. In dieser seien die Reihungen aus den einzelnen Sprengeln zu einer Präsidiumsreihung zusammengeführt worden. Wenn auf dieser Ebene keine Einigung über die Reihung gefunden worden sei, seien diese Beamten auf der Präsidialebene gereiht worden. Dann sei es schwieriger gewesen, eine Präsidiumsreihung zu erstellen, dies habe aber letztendlich keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt. Von den Teilnehmern der Besprechungen seien Kenntnisse über alle zu beurteilenden Beamten eingeführt worden, so dass auf dieser Grundlage eine Gesamtreihung habe gebildet werden können. Er habe sich dabei im Wesentlichen auf die Beiträge und Kenntnisse seiner Mitarbeiter verlassen. Nachdem die Reihung festgelegt worden sei, sei darüber die Quote des Innenministeriums gelegt worden. Hieraus habe sich das Gesamturteil eines jeden Beamten ergeben. In einer weiteren Besprechung sei über das Gesamturteil der einzelnen Beamten gesprochen worden, insbesondere bei Beamten, die an der Schnittstelle einer höheren oder niedrigeren Punktzahl gelegen hätten. Der Kläger habe sich insoweit aber nicht als Problemfall dargestellt.

Übereinstimmend damit hat der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers erklärt, er sei vom Präsidium aufgefordert worden, eine Dienststellenreihung vorzunehmen, bei der er den Kläger aufgrund von dessen Leistungen auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gesetzt habe. Er habe sich hierbei über bestimmte Einzelmerkmale Gedanken gemacht. Auch im Rahmen der Sprengelreihung sei über einzelne Beurteilungsmerkmale gesprochen worden. Hieraus ergebe sich auch ein stimmiges Gesamtbild. Da man sich hinsichtlich des Klägers und zweier anderer Beamter in BesGr. A 12 nicht auf eine Sprengelreihung einigen habe können, habe man als Gesamtergebnis 14 bis 15 Punkte sowie eine Verwendungsmöglichkeit als Dienststellenleiter vorgeschlagen. Nachdem ihm das Gesamturteil mitgeteilt worden sei, habe er die Einzelmerkmale bezogen auf das Gesamtergebnis bewertet. Er habe dieses unter umfassender Würdigung der Leistungen des Klägers letztlich als zutreffend akzeptiert.

Der Vertreter des Polizeipräsidiums U. hat dieses Vorgehen im Rahmen der Reihung bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers ebenfalls bestätigt. Die Beurteilung des Klägers sei auf Präsidiumsebene kein kritischer Fall gewesen. Er sei nach der ersten Sitzung mit 13 Punkten vorgesehen gewesen, vorbehaltlich eines Gesprächs mit dem unmittelbaren Vorgesetzten.

2.2 Die Beurteilung des in BesGr. A 12 befindlichen Klägers ist zu Recht auch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LbV i. V. m. Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG, Nr. 8.1.1 BeurtRPol vom damaligen Präsidenten des Polizeipräsidiums U. K. als dem für die Beamten des (früheren) gehobenen Dienstes zuständigen Beurteiler erstellt worden. Die genannten Vorschriften gehen nicht von einer lediglich formellen Zuständigkeit des Beurteilers aus. Sie setzen vielmehr auch materiellrechtlich voraus, dass der Beurteiler eine eigenständige Bewertung der dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten vornimmt (BayVGH B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13). Allein der Polizeipräsident als Beurteiler ist aufgrund seines Überblicks über sämtliche Beamten einer Besoldungsgruppe seines Bereichs (hier: Beamte der BesGr. A 12) auch im Stande, diese im Verhältnis zueinander objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

2.3 Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse über den von ihm zu beurteilenden Beamten dadurch verschafft, dass er sich die im Zuge der Dienststellen- und (soweit durchgeführt) Sprengelreihungen schriftlich oder mündlich von den unmittelbaren und übergeordneten Vorgesetzten des Beamten mitgeteilten und in die präsidiumsweite Gesamtreihung eingeflossenen Informationen über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten nach Vorprüfung und vergleichender Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte durch die Reihungskommission, der der Beurteiler angehört, inhaltlich überprüft und sich den zugrunde liegenden Vorschlag so zu eigen macht, nachdem die aufgrund der Gesamtreihung anhand der vorgegebenen Quote vergebenen Gesamturteile durch Bewertung der Einzelmerkmale durch den unmittelbaren Vorgesetzten schlüssig gemacht wurden.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH B. v. 4.2.1998 - 3 B 95.2362; B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366; B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053; B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - jeweils juris).

(1) Der Beurteiler hat die dienstliche Beurteilung der ihm unterstehenden Beamten nach streng sachlichen, objektiven Gesichtspunkten unter Einhaltung der durch Gesetz oder Richtlinien vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen. Der Beurteilungsspielraum überlässt es ihm, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 6). Innerhalb des ihm durch die Laufbahnvorschriften und Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Rahmens ist der Beurteiler deshalb grundsätzlich auch frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt (BVerwG U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 11).

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es daher grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Die Erkenntnisse des Beurteilers müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen. Er kann sich die erforderlichen Kenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter verschaffen (BVerwG U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 17; B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - juris Rn. 2). Solche Mitteilungen müssen nicht zwingend schriftlich erfolgen; soweit nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist, kann der Beurteiler die Informationen auch mündlich einholen (BayVGH U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2694 - juris). Auch eine eigene besondere Sachkunde ist hierfür nicht erforderlich (BVerwG B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - juris). Wenn der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte - wie insbesondere der Behördenleiter - den Beamten nicht aus eigener Beobachtung sachgerecht beurteilen kann, muss er sich die Kenntnisse durch Befragung dritter Personen beschaffen (BVerwG U. v. 5.11.1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 juris Rn. 14). Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter des Beamten stützen (BayVGH B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 40). Dies muss aber ebenfalls nicht zwingend schriftlich (etwa in Form eines Beurteilungsentwurfs oder -beitrags) oder im Wege der unmittelbaren Anhörung des Vorgesetzten durch den Beurteiler selbst erfolgen (BayVGH B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 44; B. v.22.4.2013 - 3 ZB 11.1531 - juris Rn. 3).

Der Beurteiler kann sich zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse auch der Hilfe eines beratenden Gremiums bedienen (vgl. Nr. 9.3 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 10.3 VV zu Art. 15 BayBG). Gegen die Durchführung einer Beurteilungskonferenz und deren Verwertung durch den Beurteiler für die Bildung seines Urteils bestehen keine rechtlichen Bedenken. Deren Abhaltung kann in sachgerechter Weise vielmehr der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung der Eignung und Leistung der einzelnen Beamten in die Notenskala dienen (BVerwG U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 18; BayVGH B. v. 4.11.2010 - 3 ZB 08.1626 - juris Rn. 4).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu verlangen, dass die der Reihung und damit auch der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen in jedem Fall schriftlich vorliegen müssten, um verwertbar und damit als Grundlage einer Beurteilungsentscheidung zu dienen und nachvollziehbar zu sein. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Dienststellen- und Sprengelreihung sowie der Gesamtreihung - von besonderen Einzelfällen abgesehen - grundsätzlich weder schriftliche Beurteilungsentwürfe noch über die Reihungslisten hinausgehende detaillierte schriftliche Unterlagen zu den einzelnen zu beurteilenden Beamten vorliegen, um die für die Beurteilung erforderlichen Kenntnisse zu gewinnen. Vielmehr genügen auch die in den Reihungsgesprächen, durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich (z. B. Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, brauchen zudem auch nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden. Zwar kann der Dienstherr einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen. Er kann sich andererseits aber auch auf zusammenfassende Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl von Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften und Richtlinien vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 6).

Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung - wie hier - auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann das Verwaltungsgericht deshalb nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen würde außer Acht lassen, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht (mehr) feststellbar sind.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind - wie ausgeführt - nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter Einzelereignisse oder - wie hier - ihres Fehlens nicht die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Schon deshalb kann auch nicht verlangt werden, die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden einzelnen Zwischenschritte schriftlich festzuhalten, um sie ggf. offenlegen zu können. Es würde weiter in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingreifen, von ihm zu verlangen, sich lediglich auf der Grundlage (ggf. umfassender) schriftlicher Unterlagen ein zutreffendes Bild des zu beurteilenden Beamten bilden zu können. Hiervon abgesehen müsste eine den Anforderungen des Verwaltungsgerichts entsprechende Nachweisbarkeit und Nachvollziehbarkeit von (reinen) Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten letztlich an unüberwindlichen praktischen Hindernissen scheitern (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 24).

Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden und ggf. vom Beurteiler (auch noch im gerichtlichen Verfahren) plausibel gemacht werden muss. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 25; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 7).

Zutreffend ist zwar, dass sich die vom Polizeipräsidium erstellte Rangfolgeliste und die dieser Liste zugrunde liegenden Einstufungen der Beamten nicht aus sich selbst heraus erschließen. Dies ist jedoch Folge des vom Beurteiler gewählten und - wie eben dargestellt - grundsätzlich nicht zu beanstandenden Beurteilungssystems. Die Erstellung der streitgegenständlichen Rangfolgeliste beruht nach diesem Konzept gerade nicht auf einem vorher abstraktgenerell festgelegten schriftlichen Bewertungsschema, sondern auf (i.d.R. lediglich mündlich erhobenen) wertendprognostischen Einzelerkenntnissen des Beurteilers. Hiergegen ist grundsätzlich auch unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 2 GG nichts zu erinnern (vgl. BVerfG B. v. 18.12.2007 - 1 BvR 2177/07 - juris Rn. 46).

Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2009 vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist zunächst einmal durch die Erläuterung der Beurteilung im Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 24. Februar 2010 erfolgt. Dort werden die Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum als „erheblich über den Anforderungen“ bezeichnet und dessen besondere Erfolge und Initiativen, sein Engagement bei der WM 2006 sowie seine Tätigkeit als Ausbilder und Prüfer erkennbar positiv bewertet und erläutert, warum der Kläger unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse auf Platz 73 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit 13 Punkten bewertet worden ist. Die Beurteilung ist weiter durch das Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 26. April 2010 plausibilisiert worden. Darin wird erläutert, wie die Bewertung des Klägers zustande gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat hat der Beurteiler Polizeipräsident a.D. K. aus seiner Sicht erläutert, warum er dem Kläger aufgrund seiner Leistungen im Rahmen der Reihung das Gesamturteil 13 Punkte zuerkannt hat. EPHK H. hat sich dahingehend geäußert, dass die Beurteilung mit 13 Punkten auch unter Berücksichtigung der besonderen Leistungen des Klägers zutreffend ist. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung des Klägers gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich der Beamten vorgenommen wurde.

Soweit der Kläger eine mangelnde Plausibilisierung darin sieht, dass er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten zunächst mit 14 Punkten gereiht worden sei, er aber lediglich das Gesamturteil 13 Punkte erhalten habe, ohne dass die von ihm gezeigte erhebliche Leistungssteigerung seit der letzten Beurteilung in BesGr. A 12 mit ebenfalls 13 Punkten berücksichtigt worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Nach Angaben von EPHK H. konnte man sich hinsichtlich des dienststellenintern von ihm auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gesetzten Klägers bei der Sprengelreihung nicht auf eine Platzierung einigen, so dass man zwar als Gesamtergebnis 14, 15 Punkte sowie eine Verwendungsmöglichkeit als Dienststellenleiter vorgeschlagen habe. Die endgültige Beurteilung obliegt jedoch allein dem zuständigen Beurteiler, der an einen derartigen Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten nicht gebunden ist (BayVGH B. v. 10.5.2010 - 3 CE 10.740 - juris Rn. 36). Dieser hat den Kläger aufgrund seiner - unstreitig - guten Leistungen danach rechtsfehlerfrei mit 13 Punkten im Gesamturteil bewertet, ohne dass der Kläger gegen diese - vom Beurteilungsspielraum getragene - Bewertung seiner Leistung etwas substantiiert vorgetragen hätte.

(2) Dem Erfordernis der Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers bei der Erstellung der Beurteilung (Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 10. 1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG) ist dadurch Genüge getan, dass EPHK H. den Kläger im Rahmen der Dienststellenreihung aufgrund von dessen dienstlichen Leistungen auf Platz 1 reihte und diese Wertungen auch in die präsidiumsweite Gesamtreihung eingeflossen sind.

Erfolgt die dienstliche Beurteilung - wie vorliegend - im Rahmen der Aufstellung einer Rangfolgeliste, ist der unmittelbare Vorgesetzte im Rahmen der Reihung zu beteiligen, was regelmäßig dadurch geschieht, dass auf der untersten Ebene der Reihung sich auch der unmittelbare Vorgesetzte zu den Leistungen äußern kann. Insoweit findet eine Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten durch Beteiligung an den Reihungsgesprächen auf Dienststellen- bzw. Sprengelebene statt, was auch ausreichend ist, denn seine Wertungen gehen in die Präsidiumsreihung auf höherer Ebene ein und werden dann über die Reihungskommission letztlich dem Beurteiler übermittelt. Damit ist der Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten Genüge getan, es bedarf hierzu nicht der gesonderten Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten durch den Beurteiler selbst (BayVGH B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722 - juris Rn. 3).

(3) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich weder aus Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 4 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG) noch aus Nr. 9.1 Abs. 2 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 5 VV zu Art. 15 BayBG), dass auch die früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers vom Beurteiler anzuhören gewesen wären. Denn der Kläger besaß weder mehrere unmittelbare Vorgesetzte zur gleichen Zeit noch hat er im Beurteilungszeitraum den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt. Somit ist formal die Beteiligung der früheren unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Anhörung nicht erforderlich (BayVGH B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Darüber hinaus ist es grundsätzlich ausreichend, wenn entsprechend Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG) der nunmehrige unmittelbare Vorgesetzte angehört wird. Damit wird für den gesamten Geltungsbereich der materiellen Beurteilungsrichtlinien ein Mindeststandard an Unmittelbarkeit und Aktualität gewährleistet. Ob die Anhörung eines unmittelbaren früheren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten aufgrund der konkreten Beurteilungssituation angezeigt ist oder ob der Beurteiler aus anderen Erkenntnisquellen schöpfen soll, muss dessen Entscheidung überlassen bleiben (BayVGH B. v. 27.6.2003 - 3 N 97.2297 - juris Rn. 16; B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Darüber hinaus ist auch der gesamte Beurteilungszeitraum abgedeckt, da sich der Beurteiler seine Kenntnisse über die Leistungen des Klägers im Rahmen der Reihung über die Informationen von EPHK H. beschaffen konnte, die dieser wiederum mündlich von seinem Vorgänger, dem vorhergehenden unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK F., erhalten hat, der wiederum seine Kenntnisse von EPHK S., dem Vorvorgänger, auf gleiche Weise erhielt und an EPHK H. weitergab. Zudem haben nach dessen Angaben sowohl EPHK F. als auch er den Kläger dienststellenintern jeweils auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gereiht, während EPHK S. diesen dienststellenintern lediglich auf Platz 2 gesetzt hatte, so dass selbst eine unterbliebene Beteiligung von EPHK S. nichts an der dienststelleninternen Spitzenplatzierung des Klägers geändert hätte.

(4) Der Beurteiler hat auch nicht die Quotenregelung gemäß IMS vom 30. Januar 2009 verkannt. Dort ist unter Nr. 7.2 Abs. 1 ausgeführt, dass für die Beurteilung die aus der Anlage 1 ersichtlichen Richtwerte gelten. Danach sollen in BesGr. A 12 in der Punktegruppe 16 und 15 Punkte 6% sowie in der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte 70% der vergebenen Gesamturteile nicht überschritten werden. Diese Werte sind allerdings nur als Orientierung bei Erstellung der Beurteilungen zu berücksichtigen.

Die Beamten der BesGr. A 12 sind vorliegend in eine Rangfolgeliste eingereiht und danach anhand der Quote die Gesamturteile festgelegt worden. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts. In einem hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereich sind Richtwerte, die die Anzahl der Noten des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen festlegen, grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 13; BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - VerfGHE 58, 161 juris Rn. 22; BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30).

Die vorgegebenen Quoten sind - insbesondere bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur - sinnvoll, um den Aussagegehalt der festgelegten Punktwerte zu verdeutlichen und zu konkretisieren und die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur so ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

Da die dienstliche Beurteilung auch dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient, ist es daher nicht zu bemängeln, wenn vorgegebene Quoten (die allerdings nur als Richtwerte dienen dürfen und geringfügige Abweichungen nach oben und nach unten zulassen müssen) dergestalt umgesetzt werden, dass die Gesamturteile - unter Zugrundelegung der Quote - nach der Rangfolgeliste vergeben werden (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4).

Im vorliegenden Fall ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Kläger, der bei insgesamt 201 zu beurteilenden Beamten in BesGr. A 12 auf der Grundlage der präsidialen Gesamtreihung auf Platz 73 gesetzt wurde, mit dem Gesamturteil 13 Punkte bedacht wurde. Der Kläger, der sich mit Platz 73 im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befindet, ist unter Zugrundelegung der vorgegebenen Richtwerte, wonach in BesGr. A 12 in der Punktegruppe 16 und 15 Punkte 6% sowie in der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte 70% der vergebenen Gesamturteile nicht überschritten werden sollen, und der Maßgabe, dass innerhalb der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte jeweils ein Viertel der in dieser Punktegruppe möglichen Gesamturteile für jeden Punktewert vorgesehen werden soll, zutreffend bewertet worden.

Dafür, dass im vorliegenden Fall die Quote starr - d. h. ohne ggf. erforderliche geringfügige Abweichungen - gehandhabt worden wäre, ist nichts substantiiert vorgetragen oder ersichtlich. Allenfalls in Grenzfällen bedarf es der Möglichkeit zu geringfügigen Abweichungen nach oben oder unten, um den Fall zu vermeiden, dass zur genauen Ausfüllung der Quoten Beamte mit praktisch gleichem Leistungsstand unterschiedliche Gesamtnoten erhalten. Dem ist nach Angaben des Beurteilers und des Vertreters des Polizeipräsidiums sachgerecht dadurch Rechnung getragen worden, dass bei Beamten, die an der Schnittstelle einer höheren oder niedrigeren Punktzahl lagen, die Vergabe des Gesamturteils eingehend diskutiert worden ist. Ein Abweichen von der Quote ist demzufolge im Fall des Klägers nachvollziehbar nicht veranlasst gewesen, da sich der Kläger im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befunden und sich insoweit nicht als kritischer Fall dargestellt hat.

Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte den Vergleichsmaßstab auch auf alle 201 Beamten der BesGr. A 12 im Bereich des Polizeipräsidiums U. erstreckt. Dies entspricht den Vorgaben in § 61 Abs. 2 LbV (Art. 58 Abs. 2 LlbG) sowie der Rechtsprechung, wonach die Vergleichsgruppe grundsätzlich anhand der Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes innerhalb einer Behörde zu bilden ist (BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 16). Ein Vergleich der in der BesGr. A 12 besoldeten Beamten anhand von deren konkreter Funktion ist hiernach zwar nicht ausgeschlossen (BVerwG a. a. O. Rn. 17), aber nicht zwingend.

Die Größe der gewählten Vergleichsgruppe ist mit 201 Beamten jedenfalls nicht zu klein (BVerwG a. a. O. Rn. 20; B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59). Allein der Polizeipräsident als Beurteiler ist aufgrund seines Überblicks über sämtliche Beamten der BesGr. A 12 seines Bereichs auch in der Lage, diese im Verhältnis zueinander objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

(5) Der Kläger kann auch nicht einwenden, dass dieses Beurteilungssystem vor dem Hintergrund der früheren vierstufigen Organisation der Polizei entwickelt worden sei und auf die nunmehrige dreistufige Organisation der Polizei nicht übertragen werden könne. Denn auch mit dem Wegfall der Direktionsebene (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG) im Zuge der Polizeiorganisationsreform hat sich an dem zugrunde liegenden System nicht Grundsätzliches geändert.

Beurteilungen bei der Polizei vollziehen sich - nach wie vor - „von unten nach oben“. Hierfür werden zunächst die dem Polizeipräsidium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (d. h. Inspektionen und Kriminalfachdezernate, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 POG) gebeten, eine interne Reihung der zu beurteilenden Beamten, getrennt nach dem jeweiligen Statusamt nach Besoldungsgruppen, vorzulegen. Bei dieser internen Reihung auf Dienststellenebene werden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten des jeweiligen Beamten eingebunden. Nach dieser Reihung auf Dienststellenebene und vor der präsidiumsweiten Reihung werden zur besseren Vergleichbarkeit die internen Dienststellenreihungen nach Möglichkeit auf Sprengelebene miteinander „verzahnt“, indem die zu beurteilenden Beamten auf der Ebene der zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel gereiht werden. Die so erstellten Reihungen, die die Dienststellenreihungen widerspiegeln, werden dann zu einer präsidiumsweiten Reihung zusammengeführt. Dementsprechend wurden vor der Organisationsreform zunächst interne Leistungsreihungen auf Inspektionsebene vorgenommen, die anschließend auf der Direktionsebene zusammengeführt wurden, um dann in die präsidiumsweite Gesamtreihung einzugehen. Für den zweiten Schritt bedient man sich nach dem Wegfall der Direktionsebene nunmehr des Hilfsmittels der Reihungssprengel. Weder über die Dienststellen- noch über die Sprengelreihung wird jedoch eine Beurteilungsquote gelegt, vielmehr wird die vom Innenministerium vorgegebene Quote erst über die endgültige, für die Beurteilung maßgebliche präsidiumsweite Gesamtreihung gelegt.

Schon aus diesem Grund sind weder die Bildung von Reihungssprengeln noch die Größe oder die räumliche und fachliche Zusammensetzung der Reihungssprengel zu beanstanden. Zwar sind die acht Reihungssprengel (sechs aus je drei allgemeinen Polizeiinspektionen neben zweien, die drei Verkehrs- bzw. vier Kriminalpolizeiinspektionen zusammenfassen, vgl. die Übersicht auf S. 3 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 16. Juli 2010) jeweils kleiner als die früheren Polizeidirektionen und auch nicht in jeder Hinsicht direkt miteinander vergleichbar. Das ändert aber nichts daran, dass an die in den einzelnen Sprengeln erstellten internen Reihungen - ebenso wenig wie an die Dienststellenreihungen - keine Quote gelegt wird mit der Folge, dass damit schon eine Vorentscheidung getroffen wäre. Maßgeblich ist allein die aufgrund der Dienststellen- und ggf. Sprengelreihungen erstellte Gesamtreihung. Auf die Größe und die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe innerhalb des Reihungssprengels sowie auf die Unterschiede zwischen den Reihungssprengeln kommt es deshalb nicht an.

Darüber hinaus konnte sich die Reihung auf Sprengelebene vorliegend auch deshalb nicht auf das Ergebnis der Gesamtreihung auswirken, weil im Fall des Klägers kein exakter Reihungsplatz auf Sprengelebene vergeben wurde, so dass die Dienststellenreihung unmittelbar in die Gesamtreihung eingeflossen ist.

(6) Das Vorgehen bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers steht auch nicht im Widerspruch zu § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV bzw. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Der erkennende Senat hat die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand einer vorgegebenen Quote zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH B. v. 4.2.1998 - 3 B 95.2362; B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366; B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053; B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - jeweils juris). Hieran hält der Senat auch angesichts der vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken fest.

Allerdings lässt sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens nicht mit § 1 Abs. 3 LbV bzw. Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG begründen, wonach die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung für Polizeivollzugsbeamte nur gelten, soweit nicht in einer Rechtsverordnung bzw. Verwaltungsvorschrift Abweichendes bestimmt ist. Weder die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbVPol) vom 3. März 1994 (GVBl. S. 160) noch Verwaltungsvorschriften enthalten bezüglich der Bildung des Gesamturteils abweichende Vorschriften. Vielmehr heißt es im IMS vom 30. Januar 2009 unter Nr. 7.3 Satz 2, dass die Ausgestaltung des Verfahrens im Einzelnen gerade nicht festgelegt werden kann. Das bei der Polizei angewandte Verfahren wird zwar in ständiger Verwaltungsübung (mehr oder weniger gleichmäßig) von allen Polizeipräsidien praktiziert. Eine bloße Verwaltungspraxis reicht jedoch nach Ansicht des Senats nicht aus, um ggf. von Laufbahnvorschriften abweichen zu können, da hierfür eine Regelung in einer Rechtsverordnung bzw. zumindest in einer Verwaltungsvorschrift erforderlich wäre.

Es ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass vorliegend zuerst das Gesamturteil anhand der Rangfolgeliste und der Quotenvorgabe durch das Innenministerium bestimmt und die Beurteilung des Klägers dann durch Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht wurde.

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung daher erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG U. v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist danach in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 juris Rn. 46; U. v. 30.6.2012 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 16). Das Gesamturteil und die Einzelwertungen einer Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14; BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

Da die dienstliche Beurteilung - neben der objektiven individuellen Bewertung der Leistungen des Beamten - dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient, ist es nicht zu bemängeln, wenn vorgegebene Quoten dergestalt umgesetzt werden, dass die Gesamturteile - unter Zugrundelegung der Quote - nach der (endgültigen) Rangfolgeliste vergeben werden (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4).

Das Verwaltungsgericht scheint § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) demgegenüber nach Wortlaut und Sinn so zu verstehen, dass das abschließende Gesamturteil zwingend aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale gebildet werden muss und sich das Gesamtergebnis hieraus erschließt. Die Praxis verfährt aber - in zulässiger Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens - in der Regel anders. Erst wird gedanklich - orientiert an den Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) - unter den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe eine Reihung vorgenommen. Danach erst werden die Einzelmerkmale bewertet. Ergeben sich hieraus Spannungen, besteht Anlass für den Beurteiler, noch vor der endgültigen Beurteilung die Reihung und die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte zu überdenken und ggf. neu zu bewerten (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 6).

Eine Reihung kann nur dadurch erfolgen, indem der Beurteiler die Leistungen des Beamten bewertet und dann im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten derselben Laufbahngruppe eine Bewertung für die Rangreihenfolge erstellt. Eine Bewertung der Leistung findet anhand bestimmter, für die Beurteilung relevanter Leistungskomponenten statt, die Eingang in die präsidiale Gesamtreihung finden, so dass auch beurteilungsrelevante Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick genommen werden. So werden bei den Reihungsgesprächen auf verschiedenen Ebenen zwar nicht sämtliche Einzelmerkmale jedes Beamten angesprochen, jedoch kommen die zur Sprache, die mit Blick auf die Beurteilung diskussionswürdig erscheinen. Damit wird die Rangreihenfolge aus beurteilungsrelevanten Einzelmerkmalen entwickelt, die unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung auch in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet werden (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 9).

Dieses Vorgehen lässt sich auch mit § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) in Einklang bringen. Gleiches gilt für die materiellen Beurteilungsrichtlinien, die als Verfahrensvorschrift ebenso Beachtung zu finden haben (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 7). Danach darf das Gesamturteil nicht aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelmerkmale gebildet werden, vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG).

Im konkreten Fall wurde der Kläger von seinem unmittelbaren Vorgesetzten bei der dienststelleninternen Reihung aufgrund seiner Leistungen auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gereiht. Betrachtet wurden dabei die zu beurteilenden Einzelmerkmale, wenn auch nicht in jeder Einzelheit. Dieser Sichtweise hat sich der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler angeschlossen, der an den Reihungsgesprächen hinsichtlich der übrigen Beamten der Besoldungsgruppe des Klägers (A 12) im Rahmen der Regelbeurteilung beteiligt war, so dass das Gesamturteil anhand der Einzelmerkmale entwickelt wurde.

Damit wird für die Bildung des - primär relevanten - abschließenden Gesamturteils nicht allein an die ermittelte Platzierung im Rahmen der Präsidialreihung angeknüpft, auf die dann die ministeriell vorgegebene Quote zur Anwendung gebracht wird, bevor durch den unmittelbaren Vorgesetzten die nach den Beurteilungsrichtlinien zu berücksichtigenden Einzelmerkmale bepunktet und dadurch mit dem Gesamturteil stimmig gemacht werden. Die bereits im Rahmen der präsidialen Gesamtreihung - wenn auch nur „im Kopf“ des Beurteilers - gebildeten Einzelbewertungen werden durch das „Schlüssigmachen“ durch den unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der sichtbaren Bepunktung in einem Beurteilungsentwurf quasi nur „verschriftlicht“ und damit plausibel gemacht, sie sind aber bereits vorher „in der Welt“. So entscheidet auch nicht allein die relative Platzierung über das Gesamturteil, das vielmehr aus einer Gesamtwürdigung aller beurteilungsrelevanten Einzelmerkmale ermittelt wird, wie dies von § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) gefordert wird.

Das angewandte System beinhaltet damit auch keine unzulässige Fixierung und Bevorzugung eines rein „relativen“ Leistungsvergleichs, sondern wird der Anforderung gerecht, ein objektives individuelles Bild von Leistung, Eignung und Befähigung des einzelnen Beamten wiederzugeben, wie dies auch von Art. 33 Abs. 2 GG gefordert wird. Die Beurteilung erfolgt nämlich gerade nicht in der Weise, dass das Gesamturteil, anstatt es aus der Bewertung der beurteilungsrelevanten Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung von deren Bedeutung zu bilden, in Wahrheit nur unter dem Gesichtspunkt vergeben wird, dass sie sich mit Rangreihen und vorgegebenen Richtwerten vereinbaren lässt (vgl. OVG Koblenz v. 19.11. 2010 - 2 A 10983/10; OVG Münster v. 16.04.2002 - 1 B 1469/01; OVG Lüneburg v. 30.05.2007 - 5 LC 44/06; v. 25.06.2008 - 5 LA 168/05 - jeweils juris). Vielmehr wird die Rangreihenfolge aus den maßgeblichen beurteilungsrelevanten Einzelmerkmalen entwickelt.

Das (relative) „Leistungsranking“ der Beamten ergibt sich daraus, dass die - als solche stabilen - individuellen Einzelmerkmale in eine Rangreihenfolge gebracht werden. Es wird nicht umgekehrt aus einer primär gebildeten Rangreihenfolge die dem einzelnen Beamten danach zufallende - relative - Bewertung abgeleitet, womit der eigentliche Beurteilungsvorgang entwertet und ad absurdum geführt würde (BVerwG B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 juris Rn. 46; B. v. 24.9.2013 - 2 B 42.13 - juris Rn. 8).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ein Beförderungsranglistensystem, das Gruppen ausschließlich aufgrund des abschließenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bildet, ohne die Beurteilungen auszuschöpfen, gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt (BVerwG U. v. 30.6.2010 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 20 f.). Denn dies betrifft nicht die vorliegende Frage, ob das Gesamturteil anhand einer Reihung in Gestalt einer Rangreihenfolge durch Anlegung der vorgegebenen Quote gebildet werden kann. Der Gesetzgeber hat demgemäß in Art. 16 LlbG einen neuen Abs. 2 eingeführt, mit dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch Rechnung getragen werden soll, dass - wenn sich beim Vergleich der Gesamturteile bei der Entscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt -, eine Binnendifferenzierung (innere Ausschöpfung) der Beurteilungen anhand sog. „Superkriterien“ erfolgt (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 9 - 11). Hieraus können aber keine Rückschlüsse für den vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden. Im Übrigen ist durch das angewandte Verfahren auch gewährleistet, dass doppelt zu gewichtende Einzelmerkmale, die bei der Stellenbesetzung im Rahmen der Binnendifferenzierung eine ausschlaggebende Rolle spielen können, bereits bei Erstellung der Gesamtreihung miteinander verglichen und bewertet werden.

Darüber hinaus gebieten höherrangige Rechtsgrundsätze jedenfalls auch deshalb nicht die vom Verwaltungsgericht geforderte Vorgehensweise, weil diese ihrerseits keine Gewähr dafür bietet, dass ein zutreffenderes Bild von Leistung, Eignung und Befähigung der beurteilten Beamten i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG gewonnen werden kann. Dabei wird nach dessen Sichtweise zwar die Anwendung von Richtwerten bei der Ermittlung der Gesamtprädikate nicht schlechterdings abgelehnt, sondern nur gefordert, dass zunächst für den einzelnen Beamten ein Beurteilungsentwurf erstellt wird, der in Bezug auf seine Person aus allen zu bewertenden Einzelmerkmalen entwickelt wurde.

Dieser Entwurf kann sinnvoll aber nur von einem Vorgesetzten erstellt werden, der - wie vorliegend der Polizeipräsident - auch dazu in der Lage ist, den betreffenden Beamten hinsichtlich der Einzelmerkmale unter Würdigung seiner Person sowie den Anforderungen seines Dienstpostens im Vergleich mit anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe zu bewerten. Dabei lässt sich nicht sagen, dass die zur Anwendung der Richtwertvorgabe erforderliche Reihung auf der Grundlage individueller Beurteilungsentwürfe gerechter wäre als auf der Grundlage vorangegangener unspezifischer Reihungen auf Dienststellen- bzw. Sprengelebene (vgl. VG München U. v. 18.6.2013 - M 5 K 11.6116 - juris Rn. 24).

Da sich das vorliegend angewandte Beurteilungsverfahren somit im Rahmen der Vorgaben des § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV bzw. des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie der materiellen Beurteilungsrichtlinien hält und dem herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung entspricht, beruht es auch auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, so dass es dem Vorbehalt des Gesetzes genügt (vgl. BVerwG B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 juris Rn. 54). Bei § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) handelt es sich - im Unterschied zu § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl I S. 1098), der keine Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung enthielt - um eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, in der selbst die grundlegenden Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung getroffen werden (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 65).

Selbst wenn man jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers folgen wollte, ist diese nicht zu beanstanden. Der vom unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Bewertung der Einzelmerkmale und „Schlüssigmachen“ des Gesamturteils erstellte Beurteilungsentwurf wird vom Beurteiler hinsichtlich der vergebenen Einzelmerkmale anschließend nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit durchgesehen und erst auf dieser Grundlage die endgültige Beurteilung vorgenommen. Der Beurteiler hat es damit allein in der Hand, sich diesen Entwurf entweder zu eigen zu machen und zu übernehmen oder - ggf. auf Nachfrage beim unmittelbaren Vorgesetzten - eine Änderung vorzunehmen. Damit kennt der Beurteiler vor der abschließenden Festlegung des Gesamturteils die Bewertung der Einzelmerkmale durch den Dienststellenleiter und überprüft diese nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.

Dadurch wird auch deutlich, dass der Beurteiler das Gesamturteil aus den Einzelmerkmalen im Wege einer Gesamtschau bildet. Es mag danach zwar ein Beurteilungsentwurf auf Basis der zuvor erfolgten Einreihung des Beamten erstellt worden sein. Das ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler erst anhand der von ihm nochmals überprüften Einzelmerkmale das endgültige Gesamturteil bildet. Jedenfalls deshalb wird den Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) bei der Erstellung der Beurteilung Rechnung getragen (BayVGH 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 10).

3. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben und war auf die Berufung des Beklagten hin deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.