Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft.

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin des Wohngebäudes in der … in …, und Miteigentümerin des gemeinschaftlichen Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Das Wohnhaus der Klägerin befindet sich in einer denkmalgeschützten ehemaligen Scheune, die als Wirtschaftsgebäude Bestandteil des ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden streitgegenständlichen Gasthausgebäudes war. Für das denkmalgeschützte Scheunengebäude wurde mit Bescheid der Beklagte vom 2. Mai 2012 unter Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Vorhabengrundstück die Baugenehmigung zur Umnutzung in ein Mehrfamilienhaus genehmigt.

Das Vorhabengrundstück … in …, FlNr. ... der Gemarkung … ist mit einem zweigeschossigen Gebäude mit Satteldach bebaut, das bis vor einigen Jahren als Gaststätte genutzt wurde. Für das Vorhabengrundstück liegt zuletzt eine bauaufsichtliche Genehmigung mit Bescheid vom 5. August 1999 zur Errichtung einer Freischankfläche vor.

Sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Klägerin liegen innerhalb des Bebauungszusammenhangs und nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Die umgebende bauliche Nutzung ist im Wesentlichen durch Wohnnutzung geprägt. Für das bislang unbebaute Grundstück FlNr. … der Gemarkung … liegt nach Angaben der Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften als Wohnhäuser vor.

Am 19. Januar 2016 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Erdgeschosses und des Obergeschosses der (ehemaligen) Gaststätte zur Asylbewerberunterkunft mit 43 Betten befristet auf fünf Jahre. Die Bauvorlagen sehen für das Erdgeschoss vier Wohn-/Schlafräume, eine Küche/Aufenthaltsraum, einen Raum für Sozialstation sowie Sanitärräume vor. Nach den Bauvorlagen sollen im Obergeschoss zehn Wohn-/Schlafräume sowie zwei weitere Sanitärräume eingerichtet werden. Das Dachgeschoss ist von der Nutzungsänderung nicht betroffen. Nach der den Bauvorlagen zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung sollen in den Wohneinheiten bis zu 43 Asylsuchende untergebracht werden. Es handele sich um eine dezentrale Unterbringung, mithin nicht um eine Sammelunterkunft oder Erstaufnahmeeinrichtung. Die bestehenden Einheiten sollten als abgeschlossene Einheiten erhalten bleiben, um eine getrennte Unterbringung nach Geschlechtern oder Herkunft zu ermöglichen. Die untergebrachten Personen sollen sich selbst verpflegen. Den Bewohnern würden Waschmaschinen zum Waschen ihrer Wäsche bereitgestellt. Nach der Konzeption sollten die Bewohner autark und selbständig in ihren Wohneinheiten leben, es werde kein Heim mit den typischen Merkmalen eines Heims (Portier, Kantine) betrieben. Das Objekt werde durch einen Hausmeister bzw. Hausmeisterservice betreut. Für die soziale Betreuung der Bewohner werde ein Sozialbüro eingerichtet; die Betreuung erfolge über das Rote Kreuz.

Bestandteil der Bauvorlagen ist weiter ein Lageplan zum Stellplatznachweis, wonach an der Westfassade des Gebäudes zwei Pkw-Stellplätze errichtet werden sollen und an der Südseite ein Fahrradabstellplatz errichtet werden soll.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens verweigerte die Denkmalschutzbehörde der Beklagten mit Stellungnahme vom 23. Februar 2016 zunächst die denkmalschutzrechtliche Zustimmung nach Art. 6 DSchG. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, es handele sich bei dem zweigeschossigen Gebäude um ein historisches Gasthaus mit Kern aus dem 16. Jahrhundert von hoher orts- und stadtgeschichtlicher Bedeutung. Das Anwesen sei nicht nur als Gasthaus, sondern über Jahrhunderte Post- und Relaisstation der Thurn- und Taxischen Reichspost gewesen. Nach Art. 5 DSchG sei ein Baudenkmal entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung oder in einem ihr ähnlichen Zweck zu nutzen. Die historische Gaststättennutzung sei ohne Not aufgekündigt worden, somit der angestammte Zweck unnötig aufgegeben worden. Eine Umnutzung zu Wohnzwecken sei grundsätzlich möglich, da die oberen Geschosse, die ursprünglich einen Veranstaltungssaal darstellten, bereits in der neueren Vergangenheit zu Wohnzwecken genutzt worden seien. Bei einer denkmalverträglichen Wohnnutzung sei jedoch von einer „üblichen“ Nutzerzahl auszugehen. Dies bedeute für die beiden im Obergeschoss vorhandenen Wohnungen jeweils eine Familie und im Erdgeschoss im Gastraumbereich eine Familie wie je zwei Personen in den beiden anderen Bereichen hinter der Küche und neben der Sozialstation. Somit sei von einer denkmalverträglichen Gesamtzahl von etwa 20 Personen im Gebäude auszugehen. Eine höhere Anzahl würde zu einer erheblichen Abnutzung und Beeinträchtigung der Substanz des Baudenkmals führen, was sowohl das innere Raumklima als auch die historische Konstruktion betreffe. Dies gelte auch wenn die Nutzung nur für fünf Jahre ausgelegt sei. Hinzu komme, dass das Gebäude in keinster Weise den Anforderungen auch hinsichtlich der Fluchtwegsituation so einer hohen Personenzahl gerecht werde. Die Raumabschlüsse zum Treppenhaus sowie die Treppe selbst erfüllten in keinster Weise die Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes. Eine Nachrüstung würde jedoch erhebliche Eingriffe in die historische Bausubstanz sowie den Verlust historischer Bauteile, wie Türstöcke und teilweise Türblätter, bedeuten. Im Übrigen seien bereits Ausbauarbeiten ohne die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis durchgeführt worden. Hierzu gehörten das Verlegen neuer nicht denkmalgerechter Kunststoffbodenbeläge auf den historischen Fußbodenkonstruktionen, Anstricharbeiten ohne Abstimmung des Farbmaterials sowie Verlegen neuer haustechnischer Leitungen durch Wände und Decken hindurch, ohne durch eine vorher durchgeführte Befunduntersuchung geklärt zu haben, inwieweit durch die Leitungsverlegung historische Putze, Fachwerkskonstruktionen oder Farbschichten beeinträchtigt oder gar zerstört würden. Nach Art. 6 DSchG sei die hohe Personenzahl wegen erheblicher Beeinträchtigung des Baudenkmals strikt abzulehnen. Eine Reduzierung auf 20 Personen sei zumutbar. Ein Baudenkmal sei nicht für eine Gewinnmaximierung vorgesehen.

Wegen bereits erfolgter, zum Teil nicht denkmalverträglicher Umbau- und Renovierungsarbeiten beschränkte sich die Denkmalschutzbehörde der Beklagten im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 darauf, die erforderliche denkmalrechtliche Zustimmung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Zur Begründung führte die Denkmalschutzbehörde mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 aus, dem Vorhaben werde unter der Bedingung zugestimmt, dass die Nutzung wie beantragt auf fünf Jahre befristet werde. Einer Verlängerung könne aus denkmalfachlichen Gründen keinesfalls zugestimmt werden, da die Substanz des Baudenkmals mit einer dauerhaften Belegungszahl von 43 Personen deutlich übernutzt und überbeansprucht werde. Diese Übernutzung des für diese Anzahl zu kleinen Gebäudes führe zu einem Verschleiß und damit zu einem drohenden Verlust des Baudenkmals. Weitere denkmalfachliche Auflagen bzw. Bedingungen wurden seitens der Denkmalschutzbehörde formuliert.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von Gaststätte und Wohnung zu Asylbewerberunterkunft (43 Betten), befristet auf fünf Jahre bis zum 31. Juli 2021. Der Baugenehmigung wurden Auflagen Ziffer 1) bis 20) beigefügt. Unter Ziffer 14) bis 19) wurden denkmalfachliche Nebenbestimmungen festgelegt. Ziffer 20) sieht vor, dass für das Vorhaben keine zusätzlichen Kfz-Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder als Mehrbedarf in Ansatz gebracht worden seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unter Einhaltung der Auflagen widerspreche das Vorhaben nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Durch diese Genehmigung entfalle die denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 DSchG für das Vorhaben. Einer Verlängerung der auf fünf Jahre befristeten Nutzung könne aus denkmalfachlichen Gründen nicht zugestimmt werden, da die Substanz des Baudenkmals mit einer dauerhaften Belegungszahl von 43 Personen deutlich übernutzt und überbeansprucht sei. Die Notwendigkeit der Erstellung und Prüfung bzw. Bescheinigung bautechnischer Nachweise sei von der Gebäudeklasse abhängig; das Vorhaben werde in die Gebäudeklasse 4 eingestuft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 11. Juli 2016 verwiesen.

Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 12. August 2016 hat die Klägerin am 12. August 2016 gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2016 Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass auf Grund der viel zu geringen Größe des Gebäudes eine Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft mit einer Belegungszahl von 43 Personen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletze. Bei einem dermaßen hohen Menschenaufkommen auf engem Raum in der Nachbarschaft, in der kleinere Familien in Reihenhäusern wohnten, sei mit einem höheren Lärmaufkommen zu rechnen, so dass auch hierdurch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. Zudem füge sich das Gebäude mit der genehmigten Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Die nähere Umgebung stelle sich als ein reines Wohngebiet dar, wo ausschließlich oder zumindest überwiegend Wohngebäude vorherrschten. Asylbewerberwohnheime stellten jedoch keine Wohngebäude im Sinne des § 3 BauNVO dar. Eine Gemeinschaftsunterkunft ohne Privatsphäre entspreche nicht dem Bild eines Wohngebäudes. Auf Grund der Zwangsunterbringung von Asylbewerbern nach § 53 AsylG und der damit verbundenen Fremdbestimmung des Wohnortes und auch der nur vorübergehenden Nutzung durch die jeweiligen Asylbewerber könne von einem „Wohnen“ im Sinne der BauNVO nicht mehr gesprochen werden. Eine Ausnahme werde in der Baugenehmigung nicht erteilt. Es bestehe außerdem die Gefahr einer Vorbildwirkung; auch ein geplantes Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … solle in ein Asylbewerberwohnheim mit 38 Betten umgebaut werden. Das mithin bevorstehende Menschenmassenaufkommen von über 80 Personen sei in keinster Weise mit der sonstigen Wohnnutzung in der Umgebung vereinbar. Hinzu komme, dass in den Auflagen zu der Baugenehmigung keine weiteren Kfz-Stellplätze und Stellplätze für Fahrräder in Ansatz gebracht worden seien. Es liege daher ein Verstoß gegen die Stellplatzpflicht gemäß Art. 47 BayBO vor, der nach Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO ebenfalls zu beachten sei. Die vorhandenen zwei Kfz-Stellplätze sowie ein Stellplatz für Fahrräder reichten für eine Belegungszahl von 43 Personen in keinster Weise aus. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Asylbewerber noch über keine Kfz-Kraftfahrzeuge verfügten, so sei bereits eine Vielzahl von Asylbewerbern im Besitz von Fahrrädern, so dass die Baugenehmigung dem Stellplatzerfordernis nicht in ausreichendem Maße gerecht werde. Darüber hinaus verstoße die erteilte Baugenehmigung gegen das Denkmalschutzgesetz. Mit der Genehmigung von Wohnraum für 43 Personen, die zu einer ganz massiven Überbelegung führe, könne die Erhaltung des Baudenkmals in seiner Substanz auf Dauer nicht gewährleistet werden. Auf Grund dieser Personenzahl sei die Gefahr der Abnutzung und des Verschleißes auch bei einer Nutzung über einen geringeren Zeitraum als fünf Jahre besonders hoch. Auf Grund des beengten Wohnraums bestünde besonders große Gefahr der Beschädigung sowohl der historischen Türen, der Treppen sowie der historischen Putze. Weiterhin verstoße die Baugenehmigung gegen die Richtlinien der Beklagten für Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber. Hiernach müsse pro Person Wohnraum von 7 m2 zur Verfügung gestellt werden. Bei einer genehmigten Personenzahl von 43 könne dieser Anforderung nicht entsprochen werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass mehrere Waschräume und Küchen zur Verfügung stehen müssten, daneben ein Hausaufgabenzimmer und ein Aufenthaltsraum sowie ein Betreuungsraum. Auch dies zeige, dass das genehmigte Gebäude gegen allerlei Vorschriften verstoße, so dass die Baugenehmigung damit materiell rechtswidrig sei. Damit könne sich der Bauherr nicht auf sein Interesse an dem Vollzug der Nutzungsänderungsgenehmigung berufen.

Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 23. September 2016 wird weiter vorgetragen, die denkmalfachlichen Auflagen reichten nicht aus, eine Abnutzung des Denkmals auf Grund der Überbelegung zu verhindern. Es sei zu beachten, dass die Bauherrin bereits geschützte Bausubstanz durch ungenehmigte Renovierungsarbeiten zerstört habe. Es könne nicht sein, dass hierüber hinweggesehen werde und der Bauherrin unter Verstoß gegen Vorschriften „entgegengekommen“ werde. Es könne auch nicht sein, dass zur Vereinfachung der Einrichtung von Flüchtlingsunterkünften zu Lasten von Anwohnern und der Allgemeinheit von gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen abgewichen werde. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Begrenzung der Bewohnerzahl aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein solle. Eine Übernutzung und Überstrapazierung von geschützter Bausubstanz führe zu deren Zerstörung. Bereits dem Vorbesitzer sei eine Genehmigung aus denkmalschutzrechtlichen Gründen versagt worden. Im Fall einer städtischen Asylbewerberunterbringung solle der Denkmalschutz ohne nachvollziehbaren Grund plötzlich nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die denkmalschützenden Vorschriften seien nachbar- und drittschützend. Der Denkmalschutz gebe den Nachbarn im Sinn des Baurechts die Gewissheit, dass die Erhaltung des Gebietscharakters gewährleistet werde und dass die Nutzung des Gebäudes in einer Weise erfolge, die im Sinne des Denkmalschutzes zulässig sei, was vorliegend nicht gegeben sei. Nachdem die Gaststätte nicht mehr betrieben werde, sei nunmehr nicht mehr von einem allgemeinen Wohngebiet, sondern von einem reinen Wohngebiet auszugehen. Die streitgegenständliche Asylbewerberunterkunft vertrage sich nicht mit der Wohnnutzung von Familien in der näheren Umgebung. Da auch ein sich in unmittelbarer Nähe der Unterkunft befindliches Zweifamilienhaus in eine Asylbewerberunterkunft für 38 Personen umgebaut werden solle, sorge dies für Spannungen sowohl auf räumlicher als auch auf sozialer Ebene. Auf engem Raum bestehe Gewaltpotenzial. Der ohnehin bestehende Mangel an Kindergärten und Hortplätzen werde ins Unermessliche getrieben. Hinzu komme, dass die städtische Satzung bei der Hort- und Kindergartenplatzvergabe auf Grund der dort angeführten Kriterien faktisch ausländische Bürger vorrangig behandele. Des Weiteren würden durch ein derartiges Massenaufkommen von Personen auch stärkere Immissionen produziert, ein höheres Lärmaufkommen in einem sonst ruhigen Gebiet sei die Folge. Es sei jedoch gerade Aufgabe der Baubehörden derartige Spannungen zu vermeiden. Nicht unerwähnt bleiben solle die Angstsituation der Anwohner, die von Terroranschlägen geprägt sei. Diese seien in den meisten Fällen auf Asylsuchende zurückzuführen gewesen. Die Provokation solcher Angstzustände durch das Platzieren einer Vielzahl von Flüchtlingen inmitten eines Wohngebietes führe auf der anderen Seite auch zu Anfeindungen und der Bildung rechtsextremer Gruppen. Dass die Situation in … zu eskalieren drohe, zeige auch die maßlos überfüllte „Asyl-Info-Veranstaltung“ am 28. Januar 2016 in der Aula der örtlichen Grundschule. Das Eskalationspotenzial sei besonders hoch. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei sowohl in der ersten als auch in der zweiten Alternative erfüllt. Damit sei die Nutzungsänderung in keinster Weise mit nachbarlichen Belangen vereinbar und demnach auch nicht nach § 34 Abs. 3a BauGB zulässig. Die Nutzung als Asylbewerberunterkunft sei geeignet, ein der Zweckbestimmung des Baugebiets zuwiderlaufendes Störpotenzial zu entfalten. Darüber hinaus erfülle das Vorhaben nicht die brandschutzrechtlichen Bestimmungen. Aus der Bauakte werde deutlich, dass das Vorhaben auf Grund mehrerer Unstimmigkeiten habe nicht genehmigt werden können. Plötzlich sei jedoch aus „heiterem Himmel“ der Denkmalschutz und der Brandschutz nicht mehr von Belang gewesen, ohne dass dies in der Bauakte habe nachvollzogen werden können. Probleme im Brand- und Denkmalschutz bestünden weiterhin und seien auch nicht ausgeräumt worden. Der Brandschutz betreffe auch die baurechtlich relevanten Nachbarn. Sei der Brandschutz eines Gebäudes nicht gesichert, bestehe eine erhöhte Gefahr der Ausbreitung des Brandes auf die umliegenden Häuser. Die Brandschutzvorschriften (Art. 15, 31 BayBO) stellten drittschützende Vorschriften dar, auf deren Verletzung sich die Nachbarn im Wege der Drittklage berufen könnten.

Die Klägerin beantragt,

Der Bescheid der Stadt … vom 11. Juli 2016 über die Genehmigung einer Nutzungsänderung des Anwesens …, …, wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorhabengrundstück liege innerhalb des Bebauungszusammenhangs, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Neben Wohnnutzungen seien in den Anwesen … und … Gartenbaubetriebe angesiedelt, die dem Nutzungsspektrum eines reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO widersprechen würden und nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig seien. Es könne offenbleiben, ob die genehmigte Nutzung als Wohnnutzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einzustufen sei, da beide Nutzungsformen in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig seien. Das Gebot der Rücksichtnahme werde gewahrt. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen seien nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung aufträten und von bodenrechtlicher Relevanz seien. Anderweitige, befürchtete Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere sei das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die bei einer Unterbringung von Asylbewerbern besorgt würden. Belästigungen oder Störungen könnten nicht mit den Mitteln des Baurechts, sondern müssten im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 31.3.2015 – 9 CE 14.2854 – juris Rn. 19). Die Richtlinien zur Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber würden anders wie die Klägerin meine, beachtet. Besonders auch die Anforderung, dass pro Person 7 m2 Wohnfläche zur Verfügung gestellt werden müsste. Auf Grund der unterschiedlichen Raumzuschnitte werde die Wohnfläche oftmals in ihrer Gesamtheit bemessen. Anzumerken bleibe, dass es sich dabei um Richtwerte handele, von denen nach oben oder unten abgewichen werden könne. Auch vermittelten diese Richtlinien keinen Nachbarschutz.

Richtig sei, dass die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Beklagten im Genehmigungsverfahren zunächst die Auffassung vertreten habe, dass durch die hohe Anzahl von Bewohnern eine erhebliche Abnutzung und Beeinträchtigung der Substanz des Baudenkmals zu befürchten sei. Tatsache sei jedoch auch, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung fast alle Umbau- und Renovierungsarbeiten ohne die erforderlichen Genehmigungen und denkmalfachlichen Erlaubnis abgeschlossen gewesen seien. Fast alle Oberflächen im Inneren seien entweder neu oder bereits im Bestand verkleidet worden, die historische Konstruktion mit Ausnahme des nicht ausgebauten Daches sei nicht mehr einsehbar gewesen. Im Hinblick auf die weitestgehend abgeschlossenen denkmalrelevanten Umbauund Renovierungsarbeiten habe sich die Beklagte deshalb darauf beschränken müssen, durch Auflagen (Nr. 14 bis 18 des Bescheides) die noch vorhandenen historischen Ausstattungsstücke zu sichern. Anzumerken sei, dass eine Missachtung von denkmalschutzrechtlichen Anforderungen durch den Bauherrn einem angrenzenden Nachbarn keinen Klageanspruch vermittle.

Der Stellplatzbedarf sei korrekt ermittelt worden. Dies gelte sowohl für die Pkw-Abstellplätze als auch für die Fahrradabstellplätze. Im Übrigen sei ebenfalls nicht ersichtlich, warum eine Nichtbeachtung der Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO die Klägerin in ihren Rechten verletzen solle. Eine Nutzung des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … in unmittelbarer Nachbarschaft als Asylbewerberwohnheim sei der Beklagten nicht bekannt. Auf dem Nachbargrundstück zum Vorhabengrundstück (ehemaliger Gasthof „…“) seien zwei Doppelhaushälften als Wohnhäuser genehmigt worden.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2016 teilte die Beklagte mit, dass für das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Bescheinigung zur Inbetriebnahme des Prüfsachverständigen vorliege, wonach Bedenken gegen eine Inbetriebnahme aus brandschutztechnischer Sicht nicht bestünden.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 trägt der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin weiter vor, dass die Störungen und Belästigungen und Belastungen durch die Nutzung einer baulichen Anlage entstünden. Daher habe die Baubehörde zu überprüfen, ob die beantragte Nutzung sich in der Art in die nähere Umgebung einfüge, dass sie sich mit den weiteren Nutzungen aus der Umgebung vertrage. Zwar sei eine Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zulässig. Die Beklagte habe jedoch im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO intensiv zu prüfen, ob die beantragte Nutzung nicht ausnahmsweise unzulässig sei, da sie in Spannungen mit den Nutzungen in der näheren Umgebung stehe. Dies sei hier der Fall. Ein Wohnhaus, in dem 43 Personen auf engstem Raum lebten, verursache eine ganz andere Lautstärke, die den üblichen Wohnlärm von kleineren Familien wie sie in der Umgebung lebten, ums Vielfache übersteige. Solche Belästigungen und Störungen seien durch eine ordnungsgemäße baurechtliche Planung zu verhindern. Im Rahmen der Abwägung des Rücksichtnahmegebotes sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der genehmigten Asylbewerberunterkunft nicht um eine durchschnittliche Wohnnutzung, sondern um eine Wohnnutzung handele, die durch eine übermäßige Masse an Menschen auf engstem Raum geprägt sei. Es werde hier nicht das menschenunwürdige Zusammenleben vieler Menschen auf engstem Raum gerügt, sondern vielmehr die baurechtlich bedingten Auswirkungen der genehmigten Nutzung auf die Nachbarschaft, insbesondere im Hinblick auf Immissionen. Nach § 1 Abs. 5 BauGB seien im Rahmen der Bauleitplanung auch die sozialen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Baubehörde habe daher zu prüfen, ob die Belästigungen und Störungen auch in sozialer Hinsicht auf die nähere Umgebung Auswirkungen haben können. Denkmalunverträgliche Umbau- und Renovierungsarbeiten ohne die erforderliche Erlaubnis müssten eher zu Sanktionen führen, als dass der Beigeladenen die Baugenehmigung erteilt werde, die vor der Durchführung der illegalen Renovierungsarbeiten gar nicht möglich gewesen wäre. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei offenbar ohne vorherige Abklärung des Brandschutzes erteilt worden.

Mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 (AN 9 S 16.01579) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss vom 19. April 2017 (9 CS 17.206) vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2017 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin wird durch die Baugenehmigung vom 11. Juli 2016 nicht in ihren Rechten verletzt, so dass ihr auch kein Anspruch auf deren Aufhebung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Bei der Klage eines Dritten – hier eines baurechtlichen Nachbarn – hat dieser aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon dann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn diese lediglich objektiv rechtswidrig ist; vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus solchen Normen ergeben, die zum Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Verfahren gehören (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1; BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 15 ZB 11.1480 – juris Rn. 9) und zugleich aber auch dem Schutz dieses Dritten dienen (sog. Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20).

Das beantragte Bauvorhaben verletzt nach Maßgabe dieser Vorgaben keine Rechte der Klägerin.

Bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der dortige Sachvortrag jedenfalls in rechtlicher Hinsicht umfassend gewürdigt. Da im vorliegenden Verfahren der Hauptsache ein darüber hinausgehender Sachvortrag nicht erfolgt ist und für das Gericht auch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen bestehen, ergibt sich auch im Hauptsacheverfahren keine andere Rechtseinschätzung. Im Einzelnen dazu:

Da das streitgegenständliche Vorhaben als Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO einzustufen ist, hat die Beklagte es hier zutreffend im Verfahren nach Art. 60 BayBO genehmigt.

Auch erweist sich das Bauvorhaben als planungsrechtlich zulässig (nachfolgend 1.). Die Klägerin wird durch das Vorhaben nicht im bauplanungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt (nachfolgend 2.). Auf eine Verletzung von denkmalschutzrechtlichen Vorschriften kann sich die Klägerin nicht berufen (nachfolgend 3.). Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist nicht ersichtlich (nachfolgend 4.). Auf eine Verletzung der Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 BayBO kann sich die Klägerin mangels nachbarschützender Funktion dieser Norm nicht berufen. Die Einhaltung nachbarschützender brandschutztechnischer Vorschriften ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Prüfsachverständigen nachgewiesen (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO).

1. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist im Hinblick auf die Klägerin nicht erkennbar (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Ein einzelner Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob die geltend gemachte Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs nicht das gesamte Grundstück und damit die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 2 CS 13.873 – BeckRS 2013, 54525). Ob eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruches darüber hinaus das Sondereigentum der Klägerin beeinträchtigen würde, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls durch die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens keine gebietswidrige, von der zulässigen Nutzungsart abweichende Nutzung hinzutritt.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, so hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 4 B 51/96 – NVwZ-RR 1997, 463). Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem jeweiligen Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre. Bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Als nähere Umgebung ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann, und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst.

Dahinstehen kann vorliegend, ob sich die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO darstellt, oder ob sie als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO zu werten ist. Im Hinblick auf das Bestehen von Gartenbaubetrieben in der näheren Umgebung und auch unter Berücksichtigung der gegebenenfalls nachwirkenden Prägung des Vorhabengrundstücks als Gaststätte wird nach Auffassung des Gerichts die Art der baulichen Nutzung der maßgeblichen Umgebungsbebauung wohl eher einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO entsprechen. Eine Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern ist, selbst wenn sie nicht als Wohnnutzung eingestuft werden sollte, in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage zur soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO regelmäßig zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1997 – 4 C 2/96 – NVwZ 1998, 173). Eine Asylbewerberunterkunft ist somit im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich mit der umgebenden Wohnbebauung verträglich. Selbst bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebietes würde sich die streitgegenständliche Nutzung ihrer Art nach als ausnahmsweise zulässig nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellen. Nach § 34 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 BauGB ist auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Unter Berücksichtigung der entsprechend der Betriebsbeschreibung weitgehend autarken Wohnnutzung der Bewohner der Asylbewerberunterkunft wäre vorliegend bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebietes das Ermessen der Bauordnungsbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB auf Null reduziert.

Die streitgegenständliche Nutzung als Asylbewerberunterkunft erweist sich somit mit der umgebenden Wohnbebauung als verträglich.

Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung sind demgegenüber grundsätzlich nicht nachbarschützend. Abgesehen davon entspricht die Belegung einer Asylbewerberunterkunft mit 43 Personen im Hinblick auf die Belegungsdichte im Wesentlichen einem Mehrfamilienhaus, selbst die Wohngemeinschaftsanlage mit 10 Wohneinheiten, in der die Klägerin wohnt, wird bei einer Nutzung durch Familien eine ähnliche „Nutzungsdichte“ aufweisen.

Die Klägerin kann sich somit nicht auf eine Verletzung ihres Gebietsbewahrungsanspruchs berufen.

2. Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt voraussichtlich auch nicht das im Einfügensgebot in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet die Verpflichtung, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, die in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise von dem jeweiligen Vorhaben betroffen sind. Eine erfolgreiche Berufung des Grundstücknachbarn auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange der Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet.

Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Klägerin zu unzumutbaren Auswirkungen führt. Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 – 9 CE 15.1318 – juris Rn. 19; B.v. 31.3.2015 – 9 CE 14.2854 – juris Rn. 19). Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 – 2 B 12.109 – juris). Soweit auf soziale Konflikte zwischen bzw. mit den Asylbewerbern verwiesen wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug nicht ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber gegebenenfalls von denen der Ortsansässigen abheben mögen (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012, a.a.O.; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris). Asylbewerberunterkünfte sind auf Grund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung im Wohngebiet nachbarverträglich. Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen „Milieuschutz“ (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13/94 – juris; BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 15 CS 15.1935 – juris Rn. 19). Es ist daher kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang, bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz.

Die Anzahl der Wohnungen ist kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Ein Nachbar kann sich somit nicht auf die Unzumutbarkeit einer erhöhten Belegungsdichte bei einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft, die zu einer „Wohnnutzung in massierter Form“ führe, berufen (vgl. VG Ansbach, U.v. 6.2.2014 - AN 9 K 13.02098 – juris Rn. 71).

Unter Berücksichtigung, dass eine Belegung mit 43 Bewohnern eine kleine Asylbewerberunterkunft darstellt, die in etwa einem Mehrfamilienhaus entspricht, kann sich die Klägerin demnach nicht mit Erfolg auf die mit der genehmigten Belegungsdichte einhergehende Unzumutbarkeit einer „Wohnnutzung in massierter Form“ berufen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass auch die Wohngemeinschaftsanlage, in der die Antragssteller wohnen, keine besonders aufgelockerten Wohnverhältnisse aufweist. Eine benachbarte wohnähnliche Nutzung mit bis zu 43 Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft erweist sich gegenüber den Bewohnern einer Wohnungseigentumsanlage mit zehn Wohneinheiten nicht als unzumutbar.

Hinsichtlich der geltend gemachten Wohngeräusche können die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm nicht herangezogen werden, da es sich vorliegend um verhaltensbedingten Lärm handelt, und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (vgl. Nr. 1h der TA-Lärm). Bei den von den Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft verursachten Wohngeräuschen handelt es sich um als sozialadäquat hinzunehmende Wohnimmissionen. Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, sind in der Regel auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. VG Würzburg, B.v. 14.3.2016 – W 4 S 16.179 – juris Rn. 33). Dies muss umso mehr gelten, als mit der bisher bestandskräftig genehmigten Nutzung als Gaststätte ebenso Geräuschimmissionen verbunden waren.

Nach alledem erweist sich die genehmigte Nutzungsänderung in eine Asylbewerberunterkunft mit 43 Betten gerade auch mit Blick darauf, dass aufgrund des dringenden öffentlichen Interesses an der Unterbringung von Asylbewerbern, den Nachbarn sogar ein Mehr an Beeinträchtigungen grundsätzlich zuzumuten wäre (HessVGH, B.v. 18.9.2015 – 3 B 1518/15 – juris Rn. 18), der Klägerin gegenüber nicht als unzumutbar und rücksichtslos.

3. Das Vorbringen der Klägerin, der Denkmalwert ihres Gebäudes werde beeinträchtigt bzw. gehe verloren, weil die hinreichende Gefahr der massiven Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte und nunmehrigen Asylbewerberunterkunft bestehe und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile beschädigt werden könnten, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn die denkmalschutzrechtlichen gesetzlichen Anforderungen bestehen allein im öffentlichen Interesse und vermitteln einem Dritten allenfalls insoweit Drittschutz, als sein eigenes Denkmal durch eine Veränderung in der Umgebung eine Beeinträchtigung erfährt. Selbst ein allgemeiner Drittschutz zu Gunsten eines Denkmaleigentümers lässt sich jedoch dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 22). Art. 6 BayDSchG kann Drittschutz nur insoweit vermitteln, als der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe seines eigenen Denkmals in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – BVerwGE 133, 347; BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 4). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich die Errichtung des Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals erheblich auswirkt.

Vorliegend ist nicht erkennbar, inwieweit durch die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Nutzungsänderung zu einer Asylbewerberunterkunft, die in der Ausführung lediglich Baumaßnahmen im Inneren des Denkmals umfasst, das Baudenkmal der Klägerin erheblich beeinträchtigt werden könnte. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die das Baudenkmal der Klägerin prägenden Elemente durch das streitgegenständliche Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden könnten. Auf einen nicht denkmalfachgerechten Innenausbau des Vorhabengebäudes kann sich die Klägerin schon nicht berufen, zudem nicht als einzelne Miteigentümer der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaftsanlage.

4. Eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Bestimmungen zu Lasten der Klägerin liegt voraussichtlich nicht vor.

Eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz ist nach Vorlage des Brandschutznachweises durch den Prüfsachverständigen gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin die Richtigkeit und Vollständigkeit des Brandschutzgutachtens in Zweifel zieht, reicht dies nicht aus, um die Verlässlichkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, da die Ausführungen einen substantiierten Vortrag vermissen lassen.

Die bauordnungsrechtlich geregelte Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 BayBO dient ausschließlich dem Zweck, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten und stellt sich daher als nicht nachbarschützend dar (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2007 – 14 CS 07.670 – juris). Dass das Bauvorhaben wegen mangelnder Stellplätze gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, ist unter Berücksichtigung dessen, dass die Bewohner der Asylbewerberunterkunft regelmäßig nicht über ein Kraftfahrzeug verfügen, nicht anzunehmen. Selbst wenn eine zu geringe Zahl von notwendigen Stellplätzen nachgewiesen wäre, würden die Nachbarn auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn Besucher der baulichen Anlage ihre Fahrzeuge in den benachbarten Wohnstraßen abstellen würden (vgl. OVG NRW, B.v. 21.7.1994 – 11 B 1511/94 – juris).

Ob das Vorhaben der Nutzungsänderung eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung nach Art. 6 BayBO erfordert hätte, wofür angesichts der veränderten Nutzung im Erdgeschoss einiges spricht, kann letztlich dahinstehen, da sich die Klägerin wegen eigener Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen hierauf nach Treu und Glauben nicht berufen könnten. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 – juris). Vorliegend halten sowohl das Gebäude des geplanten Vorhabens als auch die Wohnanlage der Klägerin einen im wesentlich gleichen Grenzabstand ein.

Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 11. Juli 2016 nicht geeignet, die Klägerin in drittschützenden Vorschriften zu verletzen. Die Klage ist mithin unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, so dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Sie hat im Klageverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juli 2017 - AN 9 K 16.01580

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juli 2017 - AN 9 K 16.01580

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juli 2017 - AN 9 K 16.01580 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften


(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interes

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juli 2017 - AN 9 K 16.01580 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juli 2017 - AN 9 K 16.01580 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Dez. 2016 - AN 9 S 16.01579

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2015 - 9 CE 14.2854

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Stre

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. März 2016 - W 4 S 16.179

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskos

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2015 - 15 ZB 13.2384

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - 15 CS 15.1935

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Besc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2015 - 9 CE 15.1318

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Str

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2017 - 9 CS 17.206

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. III. D

Referenzen

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. 767/8 Gemarkung Unterferrieden ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine beabsichtigte Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den westlich liegenden Grundstücken FlNr. 766 und 766/6 Gemarkung Unterferrieden für die Unterbringung von Asylbewerbern.

Nachdem das Landratsamt Nürnberger Land den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 10.12.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, es stehe ihnen bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen lägen im selben Baugebiet, weil sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch eine Stichstraße getrennt seien. Anlagen für soziale Zwecke seien in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Die Unterbringung von 30 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern stelle nicht nur eine menschenunwürdige Unterbringung für die künftigen Bewohner dar, sondern rufe auch eine soziale Spannungssituation hervor. Durch die Unterbringung von 30 Asylbewerbern auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken werde ein massiver Wertverlust des Anwesens der Antragsteller herbeigeführt, der dem Gebot der Rücksichtnahme widerspreche.

Die Antragsteller beantragen,

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2014 aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in Burgthann-Unterferrieden, Leitenweg 10 und 12, FlNr. 766, 766/6 bei Herrn Lothar Schnepf unterzubringen.

III.

Hilfsweise für den Fall, dass Ziffer 2 zurückgewiesen wird:

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Unterferrieden in Leitenweg 10 und 12 auf den FlNrn. 766 und 766/6 der Gemarkung Unterferrieden mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Unterbringung von Asylbewerbern in zwei Wohnhäusern sei baurechtlich zulässig und verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Einen Gebietserhaltungsanspruch könnten die Antragsteller nicht geltend machen. Während ihr Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann liege, befänden sich die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb in einem anders zu beurteilenden Baugebiet. Abgesehen davon, dass die Zahl der unterzubringenden Asylbewerber nach aktuellen Informationen bei nunmehr 19 bis maximal 23 Personen liege, sei die Frage der menschenwürdigen Unterbringung für Nachbarrechte irrelevant. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Soweit sich die Antragsteller auf einen Gebietserhaltungsanspruch wegen Vorliegens eines faktischen reinen Wohngebiets berufen, wird übersehen, dass ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht im selben Baugebiet liegen. Während sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann befindet, liegen die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb. Diesen Feststellungen wird im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet, wobei der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung sind (vgl. BVerwG, B. v . 18.12.2007 - 4 B 55/07 - Rn. 5; BayVGH, B. v . 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 10). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht dagegen nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich bundesrechtlich insoweit (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 6). Ob auf dem Grundstück FlNr. 766/7 Gemarkung Unterferrieden zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den Grundstücken des Beigeladenen eine Stichstraße existiert, ist für die Abgrenzung des Plangebiets vom angrenzenden faktischen Baugebiet unerheblich.

2. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt aber das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus der von ihnen behaupteten menschenunwürdigen Unterbringung der Asylbewerber allein können die Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Abwehrrecht herleiten.

Unerheblich ist auch, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort eine soziale Spannungssituation wegen der faktisch gegebenen „Einpferchung“ auf so engem Raum behauptet wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. OVG NW, B. v . 29.9.2014 - 2 B 1048/14 - juris Rn. 25).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft.

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin des Wohngebäudes in der ... in ..., und Miteigentümerin des gemeinschaftlichen Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung .... Das Wohnhaus der Antragstellerin befindet sich in einer denkmalgeschützten ehemaligen Scheune, die als Wirtschaftsgebäude Bestandteil des ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden streitgegenständlichen Gasthausgebäudes war. Für das denkmalgeschützte Scheunengebäude wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2012 unter Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Vorhabengrundstück die Baugenehmigung zur Umnutzung in ein Mehrfamilienhaus genehmigt.

Das Vorhabengrundstück ... ... in ..., FlNr. ... der Gemarkung ... ist mit einem zweigeschossigen Gebäude mit Satteldach bebaut, das bis vor einigen Jahren als Gaststätte genutzt wurde. Für das Vorhabengrundstück liegt zuletzt eine bauaufsichtliche Genehmigung mit Bescheid vom 5. August 1999 zur Errichtung einer Freischankfläche vor.

Sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Antragstellerin liegen innerhalb des Bebauungszusammenhangs und nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Die umgebende bauliche Nutzung ist im Wesentlichen durch Wohnnutzung geprägt. Für das bislang unbebaute Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... liegt nach Angaben der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Wohnnutzung vor.

Am 19. Januar 2016 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Erdgeschosses und des Obergeschosses der Gaststätte zur Asylbewerberunterkunft mit 43 Betten befristet auf fünf Jahre. Die Bauvorlagen sehen für das Erdgeschoss vier Wohn-/Schlafräume, eine Küche/Aufenthaltsraum, einen Raum für Sozialstation sowie Sanitärräume vor. Nach den Bauvorlagen sollen im Obergeschoss zehn Wohn-/Schlafräume sowie zwei weitere Sanitärräume eingerichtet werden. Das Dachgeschoss ist von der Nutzungsänderung nicht betroffen. Nach der den Bauvorlagen zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung sollen in den Wohneinheiten bis zu 43 Asylsuchende untergebracht werden. Es handele sich um eine dezentrale Unterbringung, mithin nicht um eine Sammelunterkunft oder Erstaufnahmeeinrichtung. Die bestehenden Einheiten sollten als abgeschlossene Einheiten erhalten bleiben, um eine getrennte Unterbringung nach Geschlechtern oder Herkunft zu ermöglichen. Die untergebrachten Personen sollen sich selbst verpflegen. Den Bewohnern würden Waschmaschinen zum Waschen ihrer Wäsche bereitgestellt. Nach der Konzeption sollten die Bewohner autark und selbstständig in ihren Wohneinheiten leben, es werde kein Heim mit den typischen Merkmalen eines Heims (Portier, Kantine) betrieben. Das Objekt werde durch einen Hausmeister bzw. Hausmeisterservice betreut. Für die soziale Betreuung der Bewohner werde ein Sozialbüro eingerichtet; die Betreuung erfolge über das Rote Kreuz.

Bestandteil der Bauvorlagen ist weiter ein Lageplan zum Stellplatznachweis, wonach an der Westfassade des Gebäudes zwei Pkw-Stellplätze errichtet werden sollen und an der Südseite ein Fahrradabstellplatz errichtet werden soll.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens verweigerte die Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom 23. Februar 2016 die denkmalschutzrechtliche Zustimmung nach Art. 6 DSchG. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, es handele sich bei dem zweigeschossigen Gebäude um ein historisches Gasthaus mit Kern aus dem 16. Jahrhundert von hoher orts- und stadtgeschichtlicher Bedeutung. Das Anwesen sei nicht nur als Gasthaus, sondern über Jahrhunderte Post- und Relaisstation der Thurn- und Taxischen Reichspost gewesen. Nach Art. 5 DSchG sei ein Baudenkmal entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung oder in einem ihr ähnlichen Zweck zu nutzen. Die historische Gaststättennutzung sei ohne Not aufgekündigt worden, somit der angestammte Zweck unnötig aufgegeben worden. Eine Umnutzung zu Wohnzwecken sei grundsätzlich möglich, da die oberen Geschosse, die ursprünglich einen Veranstaltungssaal darstellten, bereits in der neueren Vergangenheit zu Wohnzwecken genutzt worden seien. Bei einer denkmalverträglichen Wohnnutzung sei jedoch von einer „üblichen“ Nutzerzahl auszugehen. Dies bedeute für die beiden im Obergeschoss vorhandenen Wohnungen jeweils eine Familie und im Erdgeschoss im Gastraumbereich eine Familie wie je zwei Personen in den beiden anderen Bereichen hinter der Küche und neben der Sozialstation. Somit sei von einer denkmalverträglichen Gesamtzahl von etwa 20 Personen im Gebäude auszugehen. Eine höhere Anzahl würde zu einer erheblichen Abnutzung und Beeinträchtigung der Substanz des Baudenkmals führen, was sowohl das innere Raumklima als auch die historische Konstruktion betreffe. Dies gelte auch wenn die Nutzung nur für fünf Jahre ausgelegt sei. Hinzu komme, dass das Gebäude in keinster Weise den Anforderungen auch hinsichtlich der Fluchtwegssituation so einer hohen Personenzahl gerecht werde. Die Raumabschlüsse zum Treppenhaus sowie die Treppe selbst erfüllten in keinster Weise die Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes. Eine Nachrüstung würde jedoch erhebliche Eingriffe in die historische Bausubstanz sowie den Verlust historischer Bauteile, wie Türstöcke und teilweise Türblätter, bedeuten. Im Übrigen seien bereits Ausbauarbeiten ohne die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis durchgeführt worden. Hierzu gehörten das Verlegen neuer nicht denkmalgerechter Kunststoffbodenbeläge auf den historischen Fußbodenkonstruktionen, Anstricharbeiten ohne Abstimmung des Farbmaterials sowie Verlegen neuer haustechnischer Leitungen durch Wände und Decken hindurch, ohne durch eine vorher durchgeführte Befunduntersuchung geklärt zu haben, inwieweit durch die Leitungsverlegung historische Putze, Fachwerkskonstruktionen oder Farbschichten beeinträchtigt oder gar zerstört würden. Nach Art. 6 DSchG sei die hohe Personenzahl wegen erheblicher Beeinträchtigung des Baudenkmals strikt abzulehnen. Eine Reduzierung auf 20 Personen sei zumutbar. Ein Baudenkmal sei nicht für eine Gewinnmaximierung vorgesehen.

Wegen bereits erfolgter, zum Teil nicht denkmalverträglicher Umbau- und Renovierungsarbeiten beschränkte sich die Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 darauf, die erforderliche denkmalrechtliche Zustimmung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Zur Begründung führte die Denkmalschutzbehörde mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 aus, dem Vorhaben werde unter der Bedingung zugestimmt, dass die Nutzung wie beantragt auf fünf Jahre befristet werde. Einer Verlängerung könne aus denkmalfachlichen Gründen keinesfalls zugestimmt werden, da die Substanz des Baudenkmals mit einer dauerhaften Belegungszahl von 43 Personen deutlich übernutzt und überbeansprucht werde. Diese Übernutzung des für diese Anzahl zu kleinen Gebäudes führe zu einem Verschleiß und damit zu einem drohenden Verlust des Baudenkmals. Weitere denkmalfachliche Auflagen bzw. Bedingungen wurden seitens der Denkmalschutzbehörde formuliert.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von Gaststätte und Wohnung zu Asylbewerberunterkunft (43 Betten), befristet auf fünf Jahre bis zum 31. Juli 2021. Der Baugenehmigung wurden Auflagen Ziffer 1) bis 20) beigefügt. Unter Ziffer 14) bis 19) wurden denkmalfachliche Nebenbestimmungen festgelegt. Ziffer 20) sieht vor, dass für das Vorhaben keine zusätzlichen Kfz-Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder als Mehrbedarf in Ansatz gebracht worden seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unter Einhaltung der Auflagen widerspreche das Vorhaben nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Durch diese Genehmigung entfalle die denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 DSchG für das Vorhaben. Einer Verlängerung der auf fünf Jahre befristeten Nutzung könne aus denkmalfachlichen Gründen nicht zugestimmt werden, da die Substanz des Baudenkmals mit einer dauerhaften Belegungszahl von 43 Personen deutlich übernutzt und überbeansprucht sei. Die Notwendigkeit der Erstellung und Prüfung bzw. Bescheinigung bautechnischer Nachweise sei von der Gebäudeklasse abhängig; das Vorhaben werde in die Gebäudeklasse 4 eingestuft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 11. Juli 2016 verwiesen.

Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 12. August 2016 hat die Antragstellerin am 12. August 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2016 Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund der viel zu geringen Größe des Gebäudes eine Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft mit einer Belegungszahl von 43 Personen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletze. Bei einem dermaßen hohen Menschenaufkommen auf engem Raum in der Nachbarschaft, in der kleinere Familien in Reihenhäusern wohnten, sei mit einem höheren Lärmaufkommen zu rechnen, so dass auch hierdurch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. Zudem füge sich das Gebäude mit der genehmigten Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Die nähere Umgebung stelle sich als ein reines Wohngebiet dar, wo ausschließlich oder zumindest überwiegend Wohngebäude vorherrschten. Asylbewerberwohnheime stellten jedoch keine Wohngebäude im Sinne des § 3 BauNVO dar. Eine Gemeinschaftsunterkunft ohne Privatsphäre entspreche nicht dem Bild eines Wohngebäudes. Aufgrund der Zwangsunterbringung von Asylbewerbern nach § 53 AsylG und der damit verbundenen Fremdbestimmung des Wohnortes und auch der nur vorübergehenden Nutzung durch die jeweiligen Asylbewerber könne von einem „Wohnen“ im Sinne der BauNVO nicht mehr gesprochen werden. Eine Ausnahme werde in der Baugenehmigung nicht erteilt. Es bestehe außerdem die Gefahr einer Vorbildwirkung; auch ein geplantes Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... solle in ein Asylbewerberwohnheim mit 38 Betten umgebaut werden. Das mithin bevorstehende Menschenmassenaufkommen von über 80 Personen sei in keinster Weise mit der sonstigen Wohnnutzung in der Umgebung vereinbar. Hinzu komme, dass in den Auflagen zu der Baugenehmigung keine weiteren Kfz-Stellplätze und Stellplätze für Fahrräder in Ansatz gebracht worden seien. Es liege daher ein Verstoß gegen die Stellplatzpflicht gemäß Art. 47 BayBO vor, der nach Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO ebenfalls zu beachten sei. Die vorhandenen zwei Kfz-Stellplätze sowie ein Stellplatz für Fahrräder reichten für eine Belegungszahl von 43 Personen in keinster Weise aus. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Asylbewerber noch über keine Kfz-Kraftfahrzeuge verfügten, so sei bereits eine Vielzahl von Asylbewerbern im Besitz von Fahrrädern, so dass die Baugenehmigung dem Stellplatzerfordernis nicht in ausreichendem Maße gerecht werde. Darüber hinaus verstoße die erteilte Baugenehmigung gegen das Denkmalschutzgesetz. Mit der Genehmigung von Wohnraum für 43 Personen, die zu einer ganz massiven Überbelegung führe, könne die Erhaltung des Baudenkmals in seiner Substanz auf Dauer nicht gewährleistet werden. Aufgrund dieser Personenzahl sei die Gefahr der Abnutzung und des Verschleißes auch bei einer Nutzung über einen geringeren Zeitraum als fünf Jahre besonders hoch. Aufgrund des beengten Wohnraums bestünde besonders große Gefahr der Beschädigung sowohl der historischen Türen, der Treppen sowie der historischen Putze. Weiterhin verstoße die Baugenehmigung gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin für Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber. Hiernach müsse pro Person Wohnraum von 7 m2 zur Verfügung gestellt werden. Bei einer genehmigten Personenzahl von 43 könne dieser Anforderung nicht entsprochen werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass mehrere Waschräume und Küchen zur Verfügung stehen müssten, daneben ein Hausaufgabenzimmer und ein Aufenthaltsraum sowie ein Betreuungsraum. Auch dies zeige, dass das genehmigte Gebäude gegen allerlei Vorschriften verstoße, so dass die Baugenehmigung damit materiell rechtswidrig sei. Damit könne sich der Bauherr nicht auf sein Interesse an dem Vollzug der Nutzungsänderungsgenehmigung berufen.

Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. September 2016 wird weiter vorgetragen, die denkmalfachlichen Auflagen reichten nicht aus, eine Abnutzung des Denkmals aufgrund der Überbelegung zu verhindern. Es sei zu beachten, dass die Bauherrin bereits geschützte Bausubstanz durch ungenehmigte Renovierungsarbeiten zerstört habe. Es könne nicht sein, dass hierüber hinweggesehen werde und der Bauherrin unter Verstoß gegen Vorschriften „entgegengekommen“ werde. Es könne auch nicht sein, dass zur Vereinfachung der Einrichtung von Flüchtlingsunterkünften zulasten von Anwohnern und der Allgemeinheit von gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen abgewichen werde. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Begrenzung der Bewohnerzahl aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein solle. Eine Übernutzung und Überstrapazierung von geschützter Bausubstanz führe zu deren Zerstörung. Bereits dem Vorbesitzer sei eine Genehmigung aus denkmalschutzrechtlichen Gründen versagt worden. Im Fall einer städtischen Asylbewerberunterbringung solle der Denkmalschutz ohne nachvollziehbaren Grund plötzlich nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die denkmalschützenden Vorschriften seien nachbar- und drittschützend. Der Denkmalschutz gebe den Nachbarn im Sinn des Baurechts die Gewissheit, dass die Erhaltung des Gebietscharakters gewährleistet werde und dass die Nutzung des Gebäudes in einer Weise erfolge, die im Sinne des Denkmalschutzes zulässig sei, was vorliegend nicht gegeben sei. Nachdem die Gaststätte nicht mehr betrieben werde, sei nunmehr nicht mehr von einem allgemeinen Wohngebiet, sondern von einem reinen Wohngebiet auszugehen. Die streitgegenständliche Asylbewerberunterkunft vertrage sich nicht mit der Wohnnutzung von Familien in der näheren Umgebung. Da auch ein sich in unmittelbarer Nähe der Unterkunft befindliches Zweifamilienhaus in eine Asylbewerberunterkunft für 38 Personen umgebaut werden solle, sorge dies für Spannungen sowohl auf räumlicher als auch auf sozialer Ebene. Auf engem Raum bestehe Gewaltpotenzial. Der ohnehin bestehende Mangel an Kindergärten und Hortplätzen werde ins Unermessliche getrieben. Hinzu komme, dass die städtische Satzung bei der Hort- und Kindergartenplatzvergabe aufgrund der dort angeführten Kriterien faktisch ausländische Bürger vorrangig behandele. Des Weiteren würden durch ein derartiges Massenaufkommen von Personen auch stärkere Immissionen produziert, ein höheres Lärmaufkommen in einem sonst ruhigen Gebiet sei die Folge. Es sei jedoch gerade Aufgabe der Baubehörden derartige Spannungen zu vermeiden. Nicht unerwähnt bleiben solle die Angstsituation der Anwohner, die von Terroranschlägen geprägt sei. Diese seien in den meisten Fällen auf Asylsuchende zurückzuführen gewesen. Die Provokation solcher Angstzustände durch das Platzieren einer Vielzahl von Flüchtlingen inmitten eines Wohngebietes führe auf der anderen Seite auch zu Anfeindungen und der Bildung rechtsextremer Gruppen. Dass die Situation in ... zu eskalieren drohe, zeige auch die maßlos überfüllte „Asyl-Info-Veranstaltung“ am ... 2016 in der Aula der örtlichen Grundschule. Das Eskalationspotenzial sei besonders hoch. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei sowohl in der ersten als auch in der zweiten Alternative erfüllt. Damit sei die Nutzungsänderung in keinster Weise mit nachbarlichen Belangen vereinbar und demnach auch nicht nach § 34 Abs. 3a BauGB zulässig. Die Nutzung als Asylbewerberunterkunft sei geeignet, ein der Zweckbestimmung des Baugebiets zuwiderlaufendes Störpotenzial zu entfalten. Darüber hinaus erfülle das Vorhaben nicht die brandschutzrechtlichen Bestimmungen. Aus der Bauakte werde deutlich, dass das Vorhaben aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten habe nicht genehmigt werden können. Plötzlich sei jedoch aus „heiterem Himmel“ der Denkmalschutz und der Brandschutz nicht mehr von Belang gewesen, ohne dass dies in der Bauakte habe nachvollzogen werden können. Probleme im Brand- und Denkmalschutz bestünden weiterhin und seien auch nicht ausgeräumt worden. Der Brandschutz betreffe auch die baurechtlich relevanten Nachbarn. Sei der Brandschutz eines Gebäudes nicht gesichert, bestehe eine erhöhte Gefahr der Ausbreitung des Brandes auf die umliegenden Häuser. Die Brandschutzvorschriften (Art. 15, 31 BayBO) stellten drittschützende Vorschriften dar, auf deren Verletzung sich die Nachbarn im Wege der Drittklage berufen könnten. Die Suspensivinteressen der Antragstellerin überwiegten daher das Vollzugsinteresse der Beigeladenen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Stadt ... vom 11. Juli 2016 über die Genehmigung einer Nutzungsänderung des Anwesens ... in ... anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorhabengrundstück liege innerhalb des Bebauungszusammenhangs, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Neben Wohnnutzungen seien in den Anwesen ...und 20 Gartenbaubetriebe angesiedelt, die dem Nutzungsspektrum eines reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO widersprechen würden und nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig seien. Es könne offenbleiben, ob die genehmigte Nutzung als Wohnnutzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einzustufen sei, da beide Nutzungsformen in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig seien. Das Gebot der Rücksichtnahme werde gewahrt. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen seien nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung aufträten und von bodenrechtlicher Relevanz seien. Anderweitige, befürchtete Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere sei das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die bei einer Unterbringung von Asylbewerbern besorgt würden. Belästigungen oder Störungen könnten nicht mit den Mitteln des Baurechts, sondern müssten im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris, Rn. 19). Die Richtlinien zur Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber würden anders wie die Antragstellerin meinte, beachtet. Besonders auch die Anforderung, dass pro Person 7 m2 Wohnfläche zur Verfügung gestellt werden müsste. Aufgrund der unterschiedlichen Raumzuschnitte werde die Wohnfläche oftmals in ihrer Gesamtheit bemessen. Anzumerken bleibe, dass es sich dabei um Richtwerte handele, von denen nach oben oder unten abgewichen werden könne. Auch vermittelten diese Richtlinien keinen Nachbarschutz.

Richtig sei, dass die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren zunächst die Auffassung vertreten habe, dass durch die hohe Anzahl von Bewohnern eine erhebliche Abnutzung und Beeinträchtigung der Substanz des Baudenkmals zu befürchten sei. Tatsache sei jedoch auch, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung fast alle Umbau- und Renovierungsarbeiten ohne die erforderlichen Genehmigungen und denkmalfachlichen Erlaubnis abgeschlossen gewesen seien. Fast alle Oberflächen im Inneren seien entweder neu oder bereits im Bestand verkleidet worden, die historische Konstruktion mit Ausnahme des nicht ausgebauten Daches sei nicht mehr einsehbar gewesen. Im Hinblick auf die weitestgehend abgeschlossenen denkmalrelevanten Umbau- und Renovierungsarbeiten habe sich die Antragsgegnerin deshalb darauf beschränken müssen, durch Auflagen (Nr. 14 bis 18 des Bescheides) die noch vorhandenen historischen Ausstattungsstücke zu sichern. Anzumerken sei, dass eine Missachtung von denkmalschutzrechtlichen Anforderungen durch den Bauherrn einem angrenzenden Nachbarn keinen Klageanspruch vermittle.

Der Stellplatzbedarf sei korrekt ermittelt worden. Dies gelte sowohl für die Pkw-Abstellplätze als auch für die Fahrradabstellplätze. Im Übrigen sei ebenfalls nicht ersichtlich, warum eine Nichtbeachtung der Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen solle. Eine Nutzung des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... in unmittelbarer Nachbarschaft als Asylbewerberwohnheim sei der Antragsgegnerin nicht bekannt. Auf dem Nachbargrundstück zum Vorhabengrundstück (ehemaliger Gasthof ...) seien zwei Doppelhaushälften als Wohnhäuser genehmigt worden.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass für das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Bescheinigung zur Inbetriebnahme des Prüfsachverständigen vorliege, wonach Bedenken gegen eine Inbetriebnahme aus brandschutztechnischer Sicht nicht bestünden.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 trägt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin weiter vor, dass die Störungen und Belästigungen und Belastungen durch die Nutzung einer baulichen Anlage entstünden. Daher habe die Baubehörde zu überprüfen, ob die beantragte Nutzung sich in der Art in die nähere Umgebung einfüge, dass sie sich mit den weiteren Nutzungen aus der Umgebung vertrage. Zwar sei eine Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zulässig. Die Antragsgegnerin habe jedoch im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO intensiv zu prüfen, ob die beantragte Nutzung nicht ausnahmsweise unzulässig sei, da sie in Spannung mit den Nutzungen in der näheren Umgebung stehe. Dies sei hier der Fall. Ein Wohnhaus, in dem 43 Personen auf engstem Raum lebten, verursache eine ganz andere Lautstärke, die den üblichen Wohnlärm von kleineren Familien wie sie in der Umgebung lebten, ums Vielfache übersteige. Solche Belästigungen und Störungen seien durch eine ordnungsgemäße baurechtliche Planung zu verhindern. Im Rahmen der Abwägung des Rücksichtnahmegebotes sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der genehmigten Asylbewerberunterkunft nicht um eine durchschnittliche Wohnnutzung, sondern um eine Wohnnutzung handele, die durch eine übermäßige Masse an Menschen auf engstem Raum geprägt sei. Es werde hier nicht das menschenunwürdige Zusammenleben vieler Menschen auf engstem Raum gerügt, sondern vielmehr die baurechtlich bedingten Auswirkungen der genehmigten Nutzung auf die Nachbarschaft, insbesondere im Hinblick auf Immissionen. Nach § 1 Abs. 5 BauGB seien im Rahmen der Bauleitplanung auch die sozialen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Baubehörde habe daher zu prüfen, ob die Belästigungen und Störungen auch in sozialer Hinsicht auf die nähere Umgebung Auswirkungen haben könne. Denkmalunverträgliche Umbau- und Renovierungsarbeiten ohne die erforderliche Erlaubnis müssten eher zu Sanktionen führen, als dass der Beigeladenen die Baugenehmigung erteilt werde, die vor der Durchführung der illegalen Renovierungsarbeiten gar nicht möglich gewesen wäre. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei offenbar ohne vorherige Abklärung des Brandschutzes erteilt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten, auch im Hauptsacheverfahren (AN 9 K 16.01582) sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen.

II.

Der nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessensabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung also als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zulasten der Antragsteller ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein Überwiegen des Interesses des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris, Rn. 18). Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2016 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so dass ihr voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Antragsgegnerin ist bei der Erteilung der Baugenehmigung vom Vorliegen eines Sonderbaus nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ausgegangen. Die streitgegenständliche Asylbewerberunterkunft stellt sich als Einrichtung zur Unterbringung von Personen dar, da eine organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers vorliegt (vgl. Simon/Busse/Dirnberger, BayBO Kom., Art. 2 Rn. 455). Bei einem Sonderbau ergibt sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60 BayBO.

Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte könne sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.).

Nach summarischer Überprüfung wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt. Das Bauvorhaben erweist sich als planungsrechtlich zulässig (vgl. nachfolgend 1.). Die Antragstellerin wird durch das Vorhaben nicht im bauplanungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt (vgl. nachfolgend 2.). Auf eine Verletzung von denkmalschutzrechtlichen Vorschriften kann sich die Antragstellerin nicht berufen (vgl. nachfolgend 3.). Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist nicht ersichtlich (vgl. nachfolgend 4.). Auf eine Verletzung der Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 BayBO kann sich die Antragstellerin mangels nachbarschützender Funktion dieser Norm nicht berufen. Die Einhaltung nachbarschützender brandschutztechnischer Vorschriften ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Prüfsachverständigen nachgewiesen (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO).

1. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist im Hinblick auf die Antragstellerin nicht erkennbar (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Ein einzelner Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob die geltend gemachte Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs nicht das gesamte Grundstück und damit die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.873 - BeckRS 2013, 54525). Ob eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruches darüber hinaus das Sondereigentum der Antragstellerin beeinträchtigen würde, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls durch die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens keine gebietswidrige, von der zulässigen Nutzungsart abweichende Nutzung hinzutritt.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, so hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463). Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem jeweiligen Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre. Bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Als nähere Umgebung ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann, und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst.

Dahinstehen kann vorliegend, ob sich die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO darstellt, oder ob sie als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO zu werten ist. Im Hinblick auf das Bestehen von Gartenbaubetrieben in der näheren Umgebung und auch unter Berücksichtigung der gegebenenfalls nachwirkenden Prägung des Vorhabengrundstücks als Gaststätte wird nach Auffassung der Kammer die Art der baulichen Nutzung der maßgeblichen Umgebungsbebauung wohl eher einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO entsprechen. Eine Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern ist, selbst wenn sie nicht als Wohnnutzung eingestuft werden sollte, in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO regelmäßig zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173). Eine Asylbewerberunterkunft ist somit im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich mit der umgebenden Wohnbebauung verträglich. Selbst bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebietes würde sich die streitgegenständliche Nutzung ihrer Art nach als ausnahmsweise zulässig nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellen. Nach § 34 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 BauGB ist auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Unter Berücksichtigung der entsprechend der Betriebsbeschreibung weitgehend autarken Wohnnutzung der Bewohner der Asylbewerberunterkunft wäre vorliegend bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebietes das Ermessen der Bauordnungsbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB auf Null reduziert.

Die streitgegenständliche Nutzung als Asylbewerberunterkunft erweist sich somit mit der umgebenden Wohnbebauung als verträglich.

Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung sind demgegenüber grundsätzlich nicht nachbarschützend. Abgesehen davon entspricht die Belegung einer Asylbewerberunterkunft mit 43 Personen im Hinblick auf die Belegungsdichte im Wesentlichen einem Mehrfamilienhaus, selbst die Wohngemeinschaftsanlage mit 10 Wohneinheiten, in der die Antragstellerin wohnt, wird bei einer Nutzung durch Familien eine ähnliche „Nutzungsdichte“ aufweisen.

Die Antragstellerin kann sich somit nicht auf eine Verletzung eines Gebietsbewahrungsanspruchs berufen.

2. Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt voraussichtlich auch nicht das im Einfügensgebot in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet die Verpflichtung, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, die in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise von dem jeweiligen Vorhaben betroffen sind. Eine erfolgreiche Berufung des Grundstücknachbarn auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange der Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet.

Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin zu unzumutbaren Auswirkungen führt. Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 - 9 CE 15.1318 - juris, Rn. 19; B.v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris, Rn. 19). Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris). Soweit auf soziale Konflikte zwischen bzw. mit den Asylbewerbern verwiesen wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug nicht ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber gegebenenfalls von denen der Ortsansässigen abheben mögen (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012, a. a. O.; B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung im Wohngebiet nachbarverträglich. Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen „Milieuschutz“ (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - juris; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris, Rn. 19). Es ist daher kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang, bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz.

Die Anzahl der Wohnungen ist kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Ein Nachbar kann sich somit nicht auf die Unzumutbarkeit einer erhöhten Belegungsdichte bei einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft, die zu einer „Wohnnutzung in massierter Form“ führe, berufen (vgl. VG Ansbach, U.v. 6.2.2014 - AN 9 K 13.02098 - juris, Rn. 71).

Unter Berücksichtigung, dass eine Belegung mit 43 Bewohnern eine kleine Asylbewerberunterkunft darstellt, die in etwa einem Mehrfamilienhaus entspricht, kann sich die Antragstellerin demnach nicht mit Erfolg auf die mit der genehmigten Belegungsdichte einhergehende Unzumutbarkeit einer „Wohnnutzung in massierter Form“ berufen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass auch die Wohngemeinschaftsanlage, in der die Antragssteller wohnen, keine besonders aufgelockerten Wohnverhältnisse aufweist. Eine benachbarte wohnähnliche Nutzung mit bis zu 43 Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft erweist sich gegenüber den Bewohnern einer Wohnungseigentumsanlage mit zehn Wohneinheiten nicht als unzumutbar.

Hinsichtlich der geltend gemachten Wohngeräusche können die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm nicht herangezogen werden, da es sich vorliegend um verhaltensbedingten Lärm handelt, und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (vgl. Nr. 1h der TA-Lärm). Bei den von den Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft verursachten Wohngeräuschen handelt es sich um als sozialadäquat hinzunehmende Wohnimmissionen. Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, sind in der Regel auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. VG Würzburg, B.v. 14.3.2016 - W 4 S 16.179 - juris, Rn. 33). Dies muss umso mehr gelten, als mit der bisher bestandskräftig genehmigten Nutzung als Gaststätte ebenso Geräuschimmissionen verbunden waren.

Die genehmigte Nutzungsänderung in eine Asylbewerberunterkunft mit 43 Betten erweist sich daher gegenüber der Antragstellerin nicht als unzumutbar und rücksichtslos.

3. Die Antragstellerin kann sich darüber hinaus nicht auf eine Beeinträchtigung der Substanz oder der Denkmalwürdigkeit hinsichtlich des denkmalgeschützten, von der Beigeladenen genutzten Gebäudes berufen. Die denkmalschutzrechtlichen gesetzlichen Anforderungen bestehen allein im öffentlichen Interesse und vermitteln einem Dritten allenfalls insoweit Drittschutz, als sein eigenes Denkmal durch eine Veränderung in der Umgebung eine Beeinträchtigung erfährt. Selbst ein allgemeiner Drittschutz zugunsten eines Denkmaleigentümers lässt sich jedoch dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris, Rn. 22). Art. 6 BayDSchG kann Drittschutz nur insoweit vermitteln, als der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe seines eigenen Denkmals in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris, Rn. 4). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich die Errichtung des Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals erheblich auswirkt.

Vorliegend ist nicht erkennbar, inwieweit die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Nutzungsänderung zu einer Asylbewerberunterkunft, die in der Ausführung lediglich Baumaßnahmen im Inneren des Denkmals umfasst, das Baudenkmal der Antragstellerin beeinträchtigt werden könnte. Auf einen nicht denkmalfachgerechten Innenausbau des Vorhabengebäudes kann sich darüber hinaus die Antragstellerin nicht berufen, zudem nicht als einzelne Miteigentümerin der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaftsanlage.

4. Eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Bestimmungen zulasten der Antragstellerin liegt voraussichtlich nicht vor.

Eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz ist nach Vorlage des Brandschutznachweises durch den Prüfsachverständigen gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO nicht ersichtlich.

Die bauordnungsrechtlich geregelte Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 BayBO dient ausschließlich dem Zweck, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten und stellt sich daher als nicht nachbarschützend dar (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 - juris). Dass das Bauvorhaben wegen mangelnder Stellplätze gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, ist unter Berücksichtigung dessen, dass die Bewohner der Asylbewerberunterkunft regelmäßig nicht über ein Kraftfahrzeug verfügen, nicht anzunehmen. Selbst wenn eine zu geringe Zahl von notwendigen Stellplätzen nachgewiesen wäre, würden die Nachbarn auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn Besucher der baulichen Anlage ihre Fahrzeuge in den benachbarten Wohnstraßen abstellen würden (vgl. OVG NRW, B.v. 21.7.1994 - 11 B 1511/94 - juris).

Ob das Vorhaben der Nutzungsänderung eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung nach Art. 6 BayBO erfordert hätte, wofür angesichts der veränderten Nutzung im Erdgeschoss einiges spricht, kann letztlich dahinstehen, da sich die Antragstellerin wegen eigener Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen hierauf nach Treu und Glauben nicht berufen könnte. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu- gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris). Vorliegend halten sowohl das Gebäude des geplanten Vorhabens als auch die Wohnanlage der Antragstellerin einen im Wesentlichen gleichen Grenzabstand ein.

Da die Klage der Antragstellerin mithin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, überwiegt somit das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung.

Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Eventuelle Kosten der Beigeladenen waren hiervon wegen §§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO auszunehmen, da sie mangels Antragstellung kein Risiko eigener Kostentragungspflicht übernommen hat.

Die Bemessung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte, auf 5 Jahre befristete Baugenehmigung vom 11. Juli 2016 für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft für 43 Bewohner im Rahmen der dezentralen Unterbringung.

Am 12. August 2016 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist (Az. AN 9 K 16.01580). Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die Beurteilung der bodenrechtlichen Relevanz des Vorhabens auch an den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung ausrichte. Insoweit seien auch die von Asylbewerbern ausgehenden Gefährdungen und die Ängste der Wohnbevölkerung zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes auch auf den Denkmalschutz berufen könne. Die Umnutzung der ebenfalls denkmalgeschützten Gaststätte als Asylbewerberunterkunft werde den Denkmalwert des Gebäudes der Antragstellerin erheblich beeinträchtigen, weil die Gefahr der massiven Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte bestehe und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile erheblich beeinträchtigt würden.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Dezember 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12. August 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Vorhaben sei bereits Anfang 2016 mit 40 Asylbewerbern belegt worden. Hierbei sei es zu keinen Beeinträchtigungen gekommen. Überdies sei durch verschiedene Maßnahmen sichergestellt worden, dass eine Beeinträchtigung der Nachbarn nicht zu befürchten sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zum Verfahren beigezogenen Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

1. Die geltend gemachte Verletzung des städtebaulichen Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

Die Regelung des allgemeinen Bauplanungsrechts durch den Bundesgesetzgeber beruht auf das ihm im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesene Gebiet des Bodenrechts (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Zur Materie „Bodenrecht“ gehören solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 = juris Rn. 17 m.w.N.). Der von der Antragstellerin für ihr Begehren geltend gemachte Belang der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Bedürfnisse der Familien i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB ist deshalb nicht allumfassender, sondern bodenrechtlicher Natur. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1996 (Az. 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72) zutreffend ausführt, dass das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten kann und auch nicht soll. Anders als die Antragstellerin einwendet, geht es ihr vorliegend nicht „um viel mehr als nur einen anderen Lebensrhythmus oder um unterschiedliche Lebensgewohnheiten“, sondern genau darum. Denn mit dem Vorbringen, „eine derartige Ansammlung an krimineller Energie“, die u.a. aufgrund der „Terrorgefahr, insbesondere auch der Gefahr von sexuellen Übergriffen und Diebstahlsdelikten“ bestehe, „in einem Wohngebiet mit Familien mit Kindern zu platzieren, stellt für die Anwohner eine massive Unzumutbarkeit dar“, wird nicht die zugelassene „Nutzung als Wohnraum“ beanstandet, sondern die Lebensbedingungen und die von den Antragstellern unterstellte andersartige Prägung des Bewohnerkreises, also das Milieu.

Zutreffend führt das Verwaltungsgericht deshalb weiter aus, dass das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage ist, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Solchen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 - 9 CE 15.1318 - juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11 - BauR 2012, 621 = juris Rn. 5 zum Zusammentreffen psychisch kranker und geistig behinderter Menschen in einem kleinen, dörflichen Ortsteil als städtebaulich relevanter Bezug).

Von Vorstehendem abgesehen bietet weder § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie in bestimmten Beziehungen der Eigenart des Baugebiets widersprechen noch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geregelte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, auf das sich die Antragstellerin beruft, eine Grundlage für einen typisierenden Ausschluss von im Baugebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen.

2. Das Vorbringen der Antragstellerin, der Denkmalwert ihres Gebäudes werde beeinträchtigt bzw. gehe verloren, weil die hinreichende Gefahr der massiven Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte und nunmehrigen Asylbewerberunterkunft bestehe und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile beschädigt werden könnten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Sowohl aus den Bestimmungen des bayerischen Denkmalschutzgesetzes als auch aus dem bundesrechtlichen, städtebaulichen Belang des Denkmalschutzes ergibt sich für den Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht lediglich im Hinblick auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Denkmaleigentümer mit Blick auf dessen schutzwürdiges Interesse vermittelt, das Denkmal und die dafür getätigten Investitionen nicht entwertet zu sehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.1946 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 = juris Rn. 21 ff.; BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - juris Rn. 7 ff; BVerwG, B.v. 10.6.2013 - 4 B 6.13 - BauR 2013, 1671 = juris Rn. 8, 11; BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 4 B 28.10 - BauR 2011, 657 = juris Rn. 3, BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 = juris Rn. 8 ff.).

Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse des Denkmaleigentümers oder sonst von Dritten, etwa an der Bewahrung der Denkmaleigenschaft anderer Baudenkmäler, besteht nicht. Soweit er geboten ist, muss der denkmalrechtliche Umgebungsschutz dem Eigentümer des geschützten Kulturdenkmals Schutz vermitteln, wenn ein Vorhaben in der Umgebung des Denkmals d e s s e n Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8). Hiervon ausgehend kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die denkmalwürdige Gaststätte, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, würde übermäßig abgenutzt und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile der Gaststätte - zumal im Innern dieses Gebäudes - würden beschädigt werden. Denn Schutz ist dem Eigentümer eines Denkmals nur im Hinblick auf die Denkmalwürdigkeit s e i n e s Denkmals zu gewähren.

Aus dem vonseiten der Antragstellerin eingewandten (landesrechtlichen) Ensembleschutz folgt nichts anderes. Insbesondere darf das Landesdenkmalrecht den Schutz eines Denkmaleigentümers, dessen Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, auf die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Belange - mit Blick auf sein Eigentum - beschränken (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 4 B 28.10 - juris Rn. 3). Dem Denkmaleigentümer kann ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe seines Baudenkmals im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes aber nur nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG zukommen, wenn sich die Baumaßnahme auf den „Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals“ auswirkt (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 21). Für das nach der Rechtsprechung grundrechtlich gebotene Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz kommt es auch nicht darauf an, ob das Vorhaben, das der Denkmaleigentümer abwehren will, selbst denkmalwürdig ist. Davon abgesehen zielt der landesrechtliche Ensembleschutz, der eine Mehrheit von baulichen Anlagen umfasst, in erster Linie auf die äußerlichen Merkmale des „Orts-, Platz- oder Straßenbilds“, das insgesamt erhaltenswürdig ist, sowie auf dessen Erscheinungsbild (Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG). Dieses wird durch die Nutzungsänderung oder die besorgte Abnutzung der Gaststätte jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.

Grundsätzlich umfasst der gebotene denkmalrechtliche Drittschutz den Schutz der Substanz des eigenen Denkmals sowie den „Umgebungsschutz“ (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - juris Rn. 14). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Substanz des Baudenkmals der Antragstellerin ist durch die Nutzungsänderung und die Umbaumaßnahmen im Innern der benachbarten Gaststätte nicht zu besorgen. Der dem Denkmaleigentümer darüber hinaus zuzuerkennende „Umgebungsschutz“ beruht auf der Erwägung, dass ein denkmalwürdiges Gebäude und seine Umgebung aus Gründen des Denkmalschutzes häufig eine Einheit bilden und die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 ebd.). Auch insoweit beschränkt sich der drittschützende Denkmalschutz auf die äußerlich wahrnehmbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf das Denkmal. Die „Ausstrahlungswirkung“ des denkmalwürdigen Gebäudes der Antragstellerin wird aber durch die etwaige Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte oder durch die Beschädigung denkmalrechtlich relevanter Gebäudeteile im Innern der Gaststätte nicht erheblich beeinträchtigt.

Aus dem Vortrag der Antragstellerin, Umgebungsschutz bedeute nicht lediglich den Ausschluss von Beeinträchtigungen, die sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirken, sondern auch solche, die sich auf den „Denkmalwert“ auswirken, ergibt sich nichts anderes. Der im bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht verwendete Begriff „Denkmalwert“ (vgl. aber z.B. § 2 Abs. 2, § 8 DSchG BW) kennzeichnet den einem Denkmal innewohnenden Wert in denkmalpflegerischer Hinsicht, also die Eigenschaften oder Merkmale, die einer Sache oder Teilen davon ihre Denkmaleigenschaft bzw. Denkmalwürdigkeit verleihen und so das Denkmal prägen. Dass die das Baudenkmal der Antragstellerin prägenden Elemente durch das angefochtene Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden könnten, ist nicht ersichtlich.

Davon abgesehen lässt das Beschwerdevorbringen unberücksichtigt, dass die angefochtene Baugenehmigung Auflagen (Nr. 14, 15 und 16) zum Schutz der historischen Bauteile im Innern der Gaststätte festlegt, die dem objektiv-rechtlichen Denkmalschutz dienen. Um eine nachhaltige Substanzschädigung des Baudenkmals „Gaststätte“ aufgrund der denkmalfachlich beanstandeten hohen Belegungszahl mit 43 Personen abzuwenden, wurde die zugelassene Nutzung zudem auf 5 Jahre befristet.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 766 und 766/6 Gemarkung U. für die Unterbringung von Asylbewerbern. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des östlich gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 767 Gemarkung U., das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 gibt an, dort ein „Wohnrecht“ zu haben.

Nachdem das Landratsamt N. den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 2.6.2015). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Belegung der Gebäude mit ca. 30 Asylbewerbern entspreche nicht den üblichen Wohnverhältnissen in einem Wohngebiet. Das Wohnverhalten der Asylbewerber entspreche nicht den mitteleuropäischen Gepflogenheiten. Laute Musik, ständiger Aufenthalt im Freien mit lautstarken Gesprächen, Streitigkeiten etc. seien an der Tagesordnung. Das Grundstück der Antragsteller werde durch die Unterbringung ganz erheblich im Wert gemindert. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in erster Instanz Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen:

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Juni 2015 wird aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde hin wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in B., L. und ..., im Gebäude des Herrn L. unterzubringen.

III.

Hilfsweise wird beantragt:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in B., L. und ..., mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Nochmals hilfsweise wird beantragt:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, baurechtlich einzuschreiten hinsichtlich der Unterbringung von 30 Asylbewerbern in B. L. und ..., bei Herrn L.

V.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Anspruch der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Unerheblich ist, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort auf Streitigkeiten zwischen den Asylbewerbern verwiesen wird, die an der Tagesordnung seien, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Solchen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B. v.. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris Rn. 19).

2. Soweit im Beschwerdevorbringen ausgeführt wird, das Wohnverhalten der Asylbewerber entspreche nicht den mitteleuropäischen Gepflogenheiten, wird verkannt, dass das allgemeine Bauplanungsrecht keinen „Milieuschutz“ gewährleisten kann und soll (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - juris Rn. 72). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass bei der vom Landratsamt beabsichtigten Unterbringung - nach dessen Angaben im Beschwerdeverfahren - von insgesamt maximal 20 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern mit einer Wohnfläche von zusammen 300 m² nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Häuser eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Antragsteller entstehen kann. Bei Geräuschimmissionen, wie z. B. Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Phonogeräten und Kochen bei offenem Fenster, handelt es sich um auch in reinen oder allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38). Die im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern behaupteten Ruhestörungen - unterstellt dieses Vorbringen entspricht den Tatsachen - überschreiten die bestimmungsgemäße Nutzung. Bei solchen möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012, a. a. O. Rn. 38). Ob aufgrund der Sonderregelungen für Flüchtlinge durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) deren Unterbringungsinteressen auch bei der im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmenden Abwägung einzubeziehen sind (vgl. Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73/75; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.2.2015, § 246 Rn. 49), bedarf hier keiner Entscheidung.

3. Soweit im Beschwerdevorbringen im Übrigen auf die Ausführungen in erster Instanz verwiesen wird, fehlt es bereits an einer Darlegung der Beschwerdegründe in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gesetzlich geforderten Weise. Die Beschwerdebegründung muss danach an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 15 CS 13.801 - juris Rn. 10). Eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. 767/8 Gemarkung Unterferrieden ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine beabsichtigte Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den westlich liegenden Grundstücken FlNr. 766 und 766/6 Gemarkung Unterferrieden für die Unterbringung von Asylbewerbern.

Nachdem das Landratsamt Nürnberger Land den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 10.12.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, es stehe ihnen bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen lägen im selben Baugebiet, weil sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch eine Stichstraße getrennt seien. Anlagen für soziale Zwecke seien in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Die Unterbringung von 30 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern stelle nicht nur eine menschenunwürdige Unterbringung für die künftigen Bewohner dar, sondern rufe auch eine soziale Spannungssituation hervor. Durch die Unterbringung von 30 Asylbewerbern auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken werde ein massiver Wertverlust des Anwesens der Antragsteller herbeigeführt, der dem Gebot der Rücksichtnahme widerspreche.

Die Antragsteller beantragen,

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2014 aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in Burgthann-Unterferrieden, Leitenweg 10 und 12, FlNr. 766, 766/6 bei Herrn Lothar Schnepf unterzubringen.

III.

Hilfsweise für den Fall, dass Ziffer 2 zurückgewiesen wird:

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Unterferrieden in Leitenweg 10 und 12 auf den FlNrn. 766 und 766/6 der Gemarkung Unterferrieden mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Unterbringung von Asylbewerbern in zwei Wohnhäusern sei baurechtlich zulässig und verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Einen Gebietserhaltungsanspruch könnten die Antragsteller nicht geltend machen. Während ihr Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann liege, befänden sich die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb in einem anders zu beurteilenden Baugebiet. Abgesehen davon, dass die Zahl der unterzubringenden Asylbewerber nach aktuellen Informationen bei nunmehr 19 bis maximal 23 Personen liege, sei die Frage der menschenwürdigen Unterbringung für Nachbarrechte irrelevant. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Soweit sich die Antragsteller auf einen Gebietserhaltungsanspruch wegen Vorliegens eines faktischen reinen Wohngebiets berufen, wird übersehen, dass ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht im selben Baugebiet liegen. Während sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann befindet, liegen die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb. Diesen Feststellungen wird im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet, wobei der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung sind (vgl. BVerwG, B. v . 18.12.2007 - 4 B 55/07 - Rn. 5; BayVGH, B. v . 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 10). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht dagegen nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich bundesrechtlich insoweit (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 6). Ob auf dem Grundstück FlNr. 766/7 Gemarkung Unterferrieden zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den Grundstücken des Beigeladenen eine Stichstraße existiert, ist für die Abgrenzung des Plangebiets vom angrenzenden faktischen Baugebiet unerheblich.

2. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt aber das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus der von ihnen behaupteten menschenunwürdigen Unterbringung der Asylbewerber allein können die Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Abwehrrecht herleiten.

Unerheblich ist auch, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort eine soziale Spannungssituation wegen der faktisch gegebenen „Einpferchung“ auf so engem Raum behauptet wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. OVG NW, B. v . 29.9.2014 - 2 B 1048/14 - juris Rn. 25).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung einer Frühstückspension mit 33 Betten in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 460/2 Gemarkung D. Südlich grenzt das Grundstück FlNr. 456/3 des Beigeladenen an, das mit einem Gebäude bebaut ist, welches mit Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts R. vom 4. Februar 1981 als Frühstückspension genehmigt wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom 22. Juli 1988 erhielt der Beigeladene zudem die Baugenehmigung für die Erweiterung der Pension auf dem Grundstück durch einen Anbau im Osten.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Januar 2013 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen auf dessen Antrag eine befristete Baugenehmigung für die Umnutzung der Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber.

Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 23. September 2013 mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Die Baugenehmigung verstoße weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zum Prüfprogramm des hier nach Art. 60 BayBO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO einschlägigen Genehmigungsverfahrens gehörten und den Kläger als Nachbarn in seinen Rechten schützten. Dadurch, dass sich die Baugenehmigung auf die Prüfung der Nutzungsänderung beschränke und die abweichenden Bauausführungen von den Baugenehmigungen von 1981 und 1988 unberücksichtigt lasse, würden Nachbarrechte des Klägers nicht verletzt. Die Nutzungsänderung löse auch keine abstandsflächenrechtliche Gesamtbeurteilung aus, weil durch das Abstandsflächenrecht geschützte Belange (Belichtung, Belüftung, Wohnfrieden) nicht negativ beeinträchtigt würden. Eine Asylbewerberunterkunft mit üblicher Belegungsdichte begründe keine bodenrechtlich relevanten Störungen. Als Anlage für soziale Zwecke sei die Unterkunft bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Bei den davon ausgehenden Geräuschemissionen wie Gespräche, Zurufe, Abspielen von Tonträgern und Kochvorgänge bei offenem Fenster handle es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche. Von unzumutbaren Störungen oder Belästigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei nicht auszugehen. Im Übrigen könne sich der Kläger auf eine rechtswidrig unterlassene Vollprüfung der Nutzungsänderung unter Berücksichtigung des planabweichenden Bestands nicht berufen, weil passiver Bestandsschutz und Bestandskraft der Baugenehmigung vom 1988 eingetreten seien und der Kläger seine Nachbarrechte gegen den Altbestand zudem verwirkt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung für die Nutzungsänderung nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Umnutzung der in den Jahren 1981 und 1982 genehmigten Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber keinen im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 Abs. 1 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Es ist nicht fraglich, dass die Baugenehmigung weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, die die Nachbarrechte des Klägers schützen.

1. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Baugenehmigung Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) verletze, weil es zu Unrecht das Erfordernis einer abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung verneint habe, ist nicht berechtigt.

Zwar lösen bauliche Änderungen eines Gebäudes, selbst wenn sie für die Berechnung der Abstandfläche maßgebliche Bauteile nicht unmittelbar berühren, grundsätzlich eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 17) haben können (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2007 - 1 ZB 05.2572 - juris Rn. 12; U.v. 26.4.2007 - 26 B 06.1460 - juris Rn. 22; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 35). Entsprechendes gilt auch für Nutzungsänderungen (vgl. BayVGH U. v. 26.11.1979 - 51 XIV 78 - BayVBl 80, 405; U.v. 15.4.1981 - 15 B 80 A.1740 - BayVBl 1981, 537; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 13 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers liegen diese Voraussetzungen hier jedoch nicht vor.

a) Sein Einwand, eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung sei hier deswegen erforderlich, weil der Bestand auf dem Grundstück des Beigeladenen infolge der planabweichenden Bauausführung nie genehmigt worden sei, begründet schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht der (planabweichende) tatsächliche Bestand des als Frühstückspension bauaufsichtlich zugelassenen Gebäudes genehmigt wurde, sondern die bloße Umnutzung des Gebäudes in den Maßen der Baugenehmigungen von 1981 und 1988. Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist aber ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes, tatsächlich vorhandenes Bauwerk (vgl. OVG Saarl, U.v. 3.4.2008 - 2 A 387/07 - BRS 73 Nr. 178 = juris LS und Rn. 25). Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen werden mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 9. Januar 2013 keine baulichen Änderungen an dem als Frühstückspension genehmigten Gebäude zugelassen, insbesondere auch nicht vom Beigeladenen offenbar vorgenommene, von früheren Baugenehmigungen abweichende Bauausführungen. Vielmehr beinhaltet die Genehmigung, wie der Vergleich mit genehmigten Bauvorlagen der Genehmigungen von 1981 und 1988 ergibt, ausschließlich die Umnutzung des Gebäudes in den damals genehmigten Maßen ohne äußere bauliche Veränderungen von zum Grundstück des Klägers gewandten Bauteilen.

Dass dem Kläger als Nachbarn nicht deswegen ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zusteht, weil der Beigeladene wegen der fehlenden Einbeziehung des tatsächlichen Bestands des Gebäudes möglicherweise gegen die Bauvorlagenpflicht (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, §§ 3, 8 ff. BauVorlV) verstößt, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den fehlenden Drittschutz der verfahrensrechtlichen Vorschriften zutreffend ausgeführt (vgl. auch HessVGH, B.v. 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 - NVwZ 1995, 1010 = juris LS und Rn. 45 f.). Wird ein Vorhaben abweichend von einer Baugenehmigung und unter einem sich zulasten eines Nachbarn auswirkenden Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ausgeführt, kann das möglicherweise einen Anspruch dieses Nachbarn gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Ein solcher Anspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

b) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Änderung der Nutzung der Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber im Hinblick auf die nachbarlichen Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ keine spürbaren nachteiligen Auswirkungen habe.

Soweit der Kläger insoweit auf die unterschiedlichen Anwesenheitszeiten von Gästen einer Frühstückspension und den Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft hinweist, zeigt er nicht auf, inwieweit im konkreten Fall hierdurch sein Wohnanwesen in rechtlich erheblicher Weise nachteilig betroffen sein könnte. Er setzt sich auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich bei der möglichen Zunahme von Geräuschemissionen durch 25 Bewohner der Asylbewerberunterkunft infolge von Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Tonträgern und Kochvorgängen bei offenem Fenster oder anderen Lebensäußerungen um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche handelt. Sein Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1991 (Az. 7 B 1280/91), in dem eine abstandsflächenrechtliche Neubewertung infolge einer Verstärkung nachteiliger Auswirkungen auf den nachbarlichen „Wohnfrieden“ bejaht wurde, führt schon deswegen nicht weiter, weil die dort streitgegenständliche Nutzungsänderung von einem Verwaltungsgebäude in ein Wohnheim für bis zu 84 ausländische Flüchtlinge mit der Umnutzung einer Frühstückspension für 33 Gäste in eine Unterkunft für 25 Asylbewerber nicht vergleichbar ist.

c) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung, ob abstandsflächenrechtliche Belange durch das Vorhaben betroffen sein könnten, rechtlich fehlerhaft allein darauf abgestellt, ob die Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich zulässig sei, greift ebenfalls nicht durch. Auch wenn das Verwaltungsgericht die bauordnungsrechtliche Frage der Verletzung des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO von der eines möglichen Verstoßes gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot im 5. Absatz der Entscheidungsgründe nicht mit der wünschenswerten Klarheit voneinander abgegrenzt hat, kann den Ausführungen des Gerichts dennoch in hinreichender Weise entnommen werden, dass es eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt angenommen hat (vgl. auch den Einleitungssatz im 3. Absatz der Entscheidungsgründe: „Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, …“).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lägen aber auch dann nicht vor, wenn man die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Frage der abstandsflächenrechtlichen Neubeurteilung als fehlerhaft mit bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten begründet ansehen würde. Für die Beurteilung der Richtigkeit eines Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es nämlich grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Begründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel. Ernstliche Zweifel liegen danach nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543; BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 - juris Rn. 10; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2). Das ist hier der Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter a) und b) ergibt.

2. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe ein Abwehrrecht des Klägers gegen die Baugenehmigung zu Unrecht auch infolge der Annahme eines passiven Bestandsschutzes für das Gebäude des Beigeladenen bzw. wegen der Nachbarunterschrift des Klägers unter die Baugenehmigung von 1988 verneint, kann der Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil es sich hierbei um (Zusatz-)Begründungen des Verwaltungsgerichts handelt („Im Übrigen….“), auf die es aus seiner Sicht aufgrund der fehlenden Notwendigkeit einer erneuten abstandsflächenrechtlichen Prüfung nicht entscheidungserheblich ankam. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2008 - 9 B 31.08 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7; B.v. 20.8.2014 - 3 B 50/13 - juris Rn. 9). Letzteres ist aus den unter 1. genannten Gründen nicht der Fall.

B. Ebenso wenig ist die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zu A. 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage des Verhältnisses des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot in Bezug auf Geräusche und sonstige Immissionen, noch hinsichtlich der Frage eines passiven Bestandsschutzes - schon mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage - über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

C. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt neben der Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage, dass aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2013 - 6 B 3/13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 55; B.v. 30.1.2014 - 5 B 44/13 - juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht. Er zeigt bezüglich der von ihm aufgeworfenen Frage, ob der „Rückschluss des Verwaltungsgerichts zulässig sei, dass bei Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einer Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlicher Belange ausgeschlossen ist“, insbesondere die Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Vielmehr beantwortet der Kläger diese Frage unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879) und des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris) selbst dahingehend, dass ein solcher Rückschluss nicht zulässig sei. Inwieweit daher die Frage für den vorliegenden Rechtsstreit noch einer Klärung bedürfen sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

D. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen dieser Gerichte ist nicht ausreichend dargetan (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 23). So liegt es aber hier.

Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht widerspreche den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1999 (Az. 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879) und des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2006 (Az. 26 ZB 06.1926 - juris), wonach der „Rückschluss unzulässig (sei), dass bei Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einer Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlicher Belange ausgeschlossen ist“, behauptet der Kläger lediglich eine Abweichung, macht aber in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des von den genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatzes geltend.

Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, das Urteil des Verwaltungsgerichts widerspreche dem vom Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Januar 1999 (Az. 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879) aufgestellten Rechtssatz, „dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit neben dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zu prüfen ist“, sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1999 (Az. 26 ZS 99.184) und vom 26. November 1979 (Az. 51 XIV 78), „dass bei Änderungen innerhalb der Abstandsflächen zwingend eine Befreiung zu erfolgen habe, wenn nachbarliche Interessen berührt sein könnten“ und „es hierbei genügt, wenn zusätzliche oder intensivere Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden, die selbst nicht abstandsflächenrelevant sind.“ Abgesehen davon, dass der Kläger schon nicht aufzeigt, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von diesen Rechtssätzen abrücken soll, macht er mit diesem Vorbringen lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend.

Auch im Zusammenhang mit der gerügten Abweichung von den Entscheidungen vom 29. September 1999 (Az. 26 ZS 99.184) und vom 26. November 1979 (Az. 51 XIV 78) sowie von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2013 (Az. 14 CS 13.1383 - juris) und vom 8. Mai 2008 (Az. 14 B 06.2813 - BayVBl 2008, 730), in denen nach dem Vorbringen des Klägers der Rechtssatz enthalten ist, dass „bei einer reinen Nutzungsänderung eines bestandsgeschützten Gebäudes eine abstandsrechtliche Neubewertung notwendig ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass abstandsflächenrechtliche Belange durch die Nutzungsänderung betroffen sind“ bzw. „dass, wenn durch die Nutzungsänderung abstandsrechtliche Belange, wobei eine vermehrte Einsichtsmöglichkeit genügt, betroffen sein können, es einer Abweichung bedarf, wenn Abstandsflächenrecht nicht eingehalten ist“, stellt der Kläger keinen diesen Rechtssätzen widersprechenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern macht der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze geltend.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig, weil er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 für die Errichtung eines Asylbewerberwohnheims (Vorhaben; hier: Gemeinschaftsunterkunft, vgl. § 50 Abs. 2, § 53 AsylVfG, Art. 4 AufnG) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung H.

Das Vorhaben umfasst ein Gebäude auf einer Grundfläche von ca. 47 m (Süd-Nord) x 15 m (West-Ost), das sich aus zwei Teilen mit unterschiedlicher Geschossigkeit zusammensetzt. Das Gebäude soll durchwegs auf vier Ebenen genutzt werden (Südteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss; Nordteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, ausgebautes Dachgeschoss). Aufgrund des von Westen nach Osten steil geneigten Geländes tritt das Gebäude mit seiner Westseite erst ab dem Bereich der 1. Obergeschosse (Süd- und Nordteil) in Erscheinung. Ausweislich des Baugenehmigungsbescheids verfügt das Gebäude über 47 Zimmer, die eine Belegung mit maximal 164 Personen ermöglichten. Außerdem sind verschiedene Gemeinschaftsräume (u. a. Küche, Schulungsraum, Gymnastikraum, Waschraum, Duschen und Toiletten) vorgesehen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., das mit einem Wohnhaus bebaut ist und im Nordwesten an das Baugrundstück angrenzt. Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 hat der Antragsteller am 25. Juni 2015 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. RN 6 K 15.982). Am 3. August 2015 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2015 in der Sache ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Vorhaben sei als Anlage für soziale Zwecke mit einer Anzahl von 164 Bewohnern gebietsunverträglich. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme es für die Gebietsverträglichkeit nicht nur auf die Größe des Baukörpers an, sondern auch auf dessen Nutzung. Die Baugenehmigung lasse es an jeglichen Maßnahmen zur erforderlichen Hangsicherung fehlen. In einem anhängigen Beweissicherungsverfahren habe der Sachverständige wiederholt aufgefordert, ihm alle sachdienlichen Unterlagen den Hang betreffend, wie Baugrundgutachten, Berechnungen etc., zuzuleiten. Dies sei bislang nicht geschehen, was den Schluss zulasse, dass es nichts gebe, was vorgelegt werden könne. Dies sei problematisch, weil die Standsicherheit der Böschungen unter Bebauung auf die unmittelbar an die Baugrube angrenzenden Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfe.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. August 2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Vorhaben sei als soziale Anlage mit einer wohnähnlichen Nutzung zu werten, die den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht berühre. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und Größe des Vorhabens, dessen Bewohnerstruktur und des prognostizierten Personal- und Lieferverkehrs gingen vom Vorhaben lediglich sozialadäquate und damit zumutbare Lärmwirkungen aus. Fragen der Standsicherheit ergäben sich in erster Linie während der Bauausführung. Den Anforderungen des Bauordnungsrechts werde dadurch Rechnung getragen, dass die statischen Unterlagen von einem Prüfingenieur geprüft würden, der auch die Bauausführung überwache. Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Standsicherheit des Nachbargrundstücks würden nicht vorliegen und seien auch nicht vorgetragen worden.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens ergebe sich schon aus dem Mischgebietscharakter der Umgebung. Weder die Zahl der Bewohner noch die Größe des Baukörpers würden den Gebietscharakter beeinträchtigen. Für die vom Antragsteller behauptete Gefährdung der Standsicherheit gebe es keine Anhaltspunkte. Die Beigeladene habe selbst all diejenigen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt, die vom Prüfsachverständigen vorgegeben worden seien.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Ausnutzungsinteresse an der angefochtenen Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Die Zulassung des Vorhabens verletzt den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht.

a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463 = juris Rn. 10 m. w. N.; U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13; B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn. 5). Für diesen Fall ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 15).

b) Das Verwaltungsgericht geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus, was der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel zieht. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind u. a. Anlagen für soziale Zwecke in einem Mischgebiet zulässig. Asylbewerberunterkünfte sind (jedenfalls) Anlagen für soziale Zwecke in diesem Sinn (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 = juris Rn. 3 m. w. N.; VGH BW, B. v. 6.10.2015 - 3 S 1695/15 - juris Rn. 8 ff.). Auch das stellt der Antragsteller nicht infrage. Der Einwand des Antragstellers, nicht nur die Größe des Baukörpers, sondern dessen Nutzung spiele eine ganz entscheidende Rolle, lässt vor diesem Hintergrund nicht erkennen, weshalb die Nutzung einer baulichen Anlage zur Unterbringung von Asylbewerbern und folglich eine Anlage für soziale Zwecke im Mischgebiet unzulässig sein soll.

c) Das Vorhaben ist gebietsverträglich (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO). Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich das Asylbewerberwohnheim - bezogen auf den Gebietscharakter des Mischgebiets - nicht störend aus (vgl. zu diesem Maßstab, BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 6 ff, 11). Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe. Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, so die Wohnnutzung nämlich darauf, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643 = juris Rn. 11). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Dafür, dass das konkrete Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick auf seine Immissions(un)verträglichkeit gefährden könnte, bestehen weder nach allgemeinen Maßstäben noch im konkreten Fall tragfähige Anhaltspunkte (s. auch nachfolgend Buchst. d).

d) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe die Zahl der Bewohner (maximal 164 Personen; Regelbewohnerzahl ca. 130 Personen, vgl. Erläuterungsbericht vom 7.4.2015 zum Bauantrag) völlig ausgeblendet, beruft sich der Antragsteller wohl auch auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Auch diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.1991 - 4 B 40/91 - NVwZ 1991, 1078 = juris Rn. 4; B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4 m. w. N.) und vermittelt - neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots - einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 7 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des faktischen Mischgebiets aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen nicht. Ein dem Beschwerdevorbringen zu entnehmender Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets hinsichtlich des „Umfangs“ des Vorhabens liegt ebenfalls nicht vor. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 17). Dergleichen ist hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Nachbarschaft zum Vorhaben ein Hotel mit 49 Zimmern sowie ein dreigeschossiger Gewerbebau bestehen, an deren Dimensionierung das Vorhaben anknüpfen kann. Von seinen baulichen Abmessungen ausgehend, aber auch hinsichtlich etwaiger Folgewirkungen, insbesondere was Lärmwirkungen betrifft (vgl. aber die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm, die Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausnimmt), lässt das Vorhaben aufgrund seiner wohnähnlichen Nutzung auch keine gebietsunverträglichen Störungen erwarten (vgl. OVG Hamburg, U. v. 10.4.1997 - Bf II 72/96 - juris Rn. 87, nachgehend BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BVerwGE 108, 190 = juris Rn. 33). Allein die Anzahl der künftigen Bewohner ist für sich keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher sind Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, in der Regel (sogar) auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Für Mischgebiete gilt nichts anderes.

e) Von Vorstehendem ausgehend bedarf es hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens keines Rückgriffs auf die bauplanungsrechtlichen Neuregelungen aufgrund des Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (v. 20.8.2015, BGBl I S. 1722 [1731]).

2. (Sonstige) Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3. Soweit sich der Antragsteller auf eine Nachbarrechtsverletzung beruft, die aus der fehlenden Festlegung von Maßnahmen der Hangsicherung folgen soll, ist nicht substantiiert dargelegt, dass aufgrund der Bauausführung eine konkrete Gefahr für die Standsicherheit des Anwesens des Antragstellers besteht (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO). Die Beigeladene hat der Nebenbestimmung Nr. 2.2 des Bescheids vom 28. Mai 2015 und dem Baufortschritt folgend laufend Nachweise über die Standsicherheit vorgelegt. Welche weiter gehenden Maßnahmen der Antragsteller für erforderlich erachtet, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für dieses Verfahren als auch für das Hauptsacheverfahren (W 4 K 16.134) abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Genehmigung einer Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen in ein Asylbewerberwohnheim.

1.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens Fl.Nr. ...39/5 der Gemarkung M. Das Grundstück liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt wird. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Mit Bescheid vom 16. November 2012 erteilte das Landratsamt Aschaffenburg den Eigentümern des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ...39/3 einen Vorbescheid mit dem Inhalt, dass die Nutzungsänderung in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Eine Klage der Gemeinde M. gegen diesen Vorbescheid wies das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 12. November 2013 ab (W 4 K 12.1115). Im Rahmen dieses Verfahrens führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, in welchem es zu dem Ergebnis gelangte, dass die Umgebung des Grundstücks Fl.Nr. ...39/3 Mischgebietsstrukturen im Sinne des § 6 BauNVO aufweist (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 18.6.2013 im Verfahren W 4 K 12.1115).

Mit Bauantrag vom 20. November 2015 beantragte die Beigeladene die Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen in ein Asylbewerberwohnheim mit 37 Plätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...39/3 der Gemarkung M. (H.-straße ...2, M.; Baugrundstück). Mit Bescheid vom 2. Februar 2016 genehmigte das Landratsamt Aschaffenburg die beantragte Nutzungsänderung.

2.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2016, erhob die Antragstellerin Klage gegen die Baugenehmigung vom 2. Februar 2016 (W 4 K 16.134). Mit Schreiben vom 16. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 18. Februar 2016, beantragte die Antragstellerin darüber hinaus,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 10. Februar 2016 wieder herzustellen.

Zur Begründung brachte die Antragstellerin vor, dass die Bauherren bereits Baucontainer aufgestellt hätten. Es solle verhindert werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Durch die vorgesehene Unterkunft für Asylbegehrende leide ihre benachbarte Immobilie unter einer Wertminderung. Außerdem beeinträchtige der vorgesehene Eingang im direkten Umfeld zu ihrem Schlafzimmer ihre Wohnqualität. Im Übrigen verweise sie darauf, dass M. bereits überproportional stark mit Asylbegehrenden belastet sei. Im Nebengebäude (H.-straße ...0) seien bereits 15 Asylbegehrende untergebracht. Bereits Anfang der 1990iger Jahre sei das Anwesen H.-straße ...2 als Unterkunft für Asylbewerber genutzt worden. Aus dieser Zeit resultierten schlechte Erfahrungen, insbesondere mit einer sehr hohen Lärmbelästigung. Auch habe es damals eine Messerstecherei und einen Selbstmord gegeben.

3.

Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Das betroffene Baugrundstück Fl.Nr. ...39/3 der Gemarkung M. werde der Gebietsart nach als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO eingestuft (vgl. Niederschrift über den Augenschein der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18.6.2013). Mischgebiete dienten gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das sich bereits auf dem Grundstück Fl.Nr. ...39/3 der Gemarkung M. befindliche und lediglich zu ertüchtigende Gebäude füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Bestandsgebäude befänden sich Zugänge zum Gebäude im Osten (Straßenseite), im Süden (zur klägerischen Grundstücksgrenze) sowie im Westen (Rückseite). Mit dem geplanten Vorhaben werde der Zugang von Süden (Klägerseite - Bereich „Durchgang“) geschlossen. Die vorhandene straßenseitige Zugangstür im Osten werde in Richtung des klägerischen Grundstücks verlegt. Der Abstand zwischen dem neuen Zugang zum Gebäude an der nachbarlichen Grundstücksgrenze betrage nunmehr ca. 7 m und zum klägerischen Wohnhaus ca. 9 m. Weiterhin werde angemerkt, dass die Grenzbebauung auf dem klägerischen Grundstück von den genehmigten Planunterlagen für den Neubau einer Garage (B .../1989) abweiche und das grenzständige und sich direkt gegenüber dem bisherigen Eingang (Südseite) befindliche Nebengebäude augenscheinlich aufgestockt worden sei. Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen könnten gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d BayBO in ihrer Größe, Form oder Ausführung verfahrensfrei geändert werden. Eine Verletzung des gemäß § 34 BauGB zu prüfenden Gebots der Rücksichtnahme sei bei der Nutzungsänderung in zwölf Wohneinheiten nicht erkennbar. Die Errichtung von zwölf Wohneinheiten im bestehenden Gebäude begründe für sich genommen noch keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der in den einzelnen Wohneinheiten lebenden Personen von denen der Ortsansässigen abheben würden.

4.

Die Beigeladene äußerte sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO) ist nicht begründet.

Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid vom 2. Februar 2016 erweist sich nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen - originären - Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüberstehen.

Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720). Hat die Anfechtungsklage des Nachbarn - wie hier - mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zulasten des Antragstellers ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO, so dass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60 BayBO ergibt.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Pläne ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 BayBO, welches nachbarschützende Wirkung entfaltet, ist nicht zu verzeichnen. Im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs sind die Vorschriften des Abstandsflächenrechts der Bayerischen Bauordnung zu prüfen (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da eine erneute abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung infolge der Nutzungsänderung nicht erforderlich war.

Zwar lösen bauliche Änderungen und Nutzungsänderungen eines Gebäudes, selbst wenn sie die für die Berechnung der Abstandsfläche maßgeblichen Bauteile nicht unmittelbar berühren, grundsätzlich eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus, wenn sie im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ haben können (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris m. w. N.; BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 2 CS 12.795 - juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Die Nutzungsänderung führt zu keinen spürbaren nachteiligen Auswirkungen, da sie mit keinen beachtlichen baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes einhergeht, so dass Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Antragstellerin nicht nachteilig betroffen sind. Eine Asylbewerberunterkunft mit üblicher Belegungsdichte begründet darüber hinaus keine bodenrechtlich relevanten Störungen. Vorliegend ist bei einer Belegungsdichte von 37 Personen nicht von einer negativen Beeinflussung und einer wesentlichen Verstärkung nachteiliger Auswirkungen auf den nachbarlichen „Wohnfrieden“ auszugehen (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 14 f.). Auch eine Mehrfamilienwohnhausbebauung kann eine vergleichbare Personenzahl aufweisen.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung stattzufinden habe, vermag das Gericht vorliegend keinen Verstoß gegen Abstandsflächenrecht zu erkennen. Zum Anwesen der Antragstellerin hin hält das Bauvorhaben jedenfalls die aus der Umgebung abzuleitende abweichende Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ein. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO entsprechend, d. h. Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO finden keine Anwendung, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht nur städtebauliche Satzungen oder örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO hinsichtlich der Bemessung der Abstandsflächentiefe gegenüber Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO Vorrang haben, sondern sich ein derartiger Vorrang auch aus der tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen oder der inzwischen beseitigten, die Umgebung aber noch prägenden Bebauung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 6 Rn. 333 a). Für eine einheitlich abweichende Abstandsflächentiefe reicht grundsätzlich aus, dass in der umgebenden Bebauung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitliche Gebäude- bzw. Grenzabstände vorzufinden sind. Hier genügt einerseits eine diffuse Bebauung nicht, andererseits ist aber auch nicht eine zentimetergenaue Übereinstimmung der Gebäude- bzw. Grenzabstände zu fordern. Bei markanten Unterschieden in der Bauweise, der Lage der Baukörper oder der Gebäudehöhen in der maßgeblichen Umgebung wird man jedoch nicht mehr von einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen i. S. d. Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO sprechen können. Unberücksichtigt bleiben können jedoch einzelne Ausreißer, die das Gesamtbild des vorhandenen Abstandsflächensystems nicht erschüttern (BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl 2013, 634 ff. m. w. N.). Gemessen an diesen Vorgaben ist für den Straßenzug der H.-straße in M. und für Straßenseite der Antragstellerin festzustellen, dass es sich nicht durchgehend um eine geschlossene Bauweise handelt, sondern zumindest in gleichem Maße schmale Durchgänge vorhanden sind, die einen Zugang in die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke ermöglichen. In dieses Schema fügt sich das Baugrundstück, indem sich zwischen dem Grundstück Fl.Nr. ...39/3 und ...39/5 nur ein schmaler Durchgang befindet. Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 BayBO ist demnach nicht gegeben.

2.

Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht erkennbar (vgl. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO).

2.1.

Die Zulassung des Vorhabens verletzt den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin nicht.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463 = juris Rn. 10 m. w. N.; U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13; B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn. 5). Für diesen Fall ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 15).

Die Kammer geht unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren W 4 K 12.1115 (vgl. Augenschein vom 18.6.2013) vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind u. a. Anlagen für soziale Zwecke in einem Mischgebiet zulässig. Asylbewerberunterkünfte sind (jedenfalls) Anlagen für soziale Zwecke in diesem Sinn (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 = juris Rn. 3 m. w. N.; VGH BW, B. v. 6.10.2015 - 3 S 1695/15 - juris Rn. 8 ff.).

Die genehmigte Nutzungsänderung genügt dem Erfordernis der Gebietsverträglichkeit (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO), welches sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung rechtfertigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in einem entsprechenden Fall aus (vgl. B. v. 9.12.2015 - 15 CS.1935 - juris Rn. 19):

„Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich das Asylbewerberwohnheim - bezogen auf den Gebietscharakter des Mischgebiets - nicht störend aus (vgl. zu diesem Maßstab, BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 6 ff, 11). Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe. Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, so die Wohnnutzung nämlich darauf, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643 = juris Rn. 11). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).“

Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte, dass das genehmigte Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick auf seine Immissions(un)verträglichkeit gefährden könnte.

2.2.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben widerspricht nicht dem in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verankerten planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, soweit es dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22). Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buch (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin nicht vor.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.1991 - 4 B 40/91 - NVwZ 1991, 1078 = juris Rn. 4; B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4 m. w. N.) und vermittelt - neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots - einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 7 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des faktischen Mischgebiets aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen vorliegend aber nicht. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Gemeinde M. bereits Asylsuchende in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem streitgegenständlichen Vorhaben untergebracht hat. Auch befürchte sie deswegen hohe Lärmimmissionen. Aufgrund dessen ist jedoch noch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben unzulässig ist. Voraussetzung wäre hierfür, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - juris Rn. 17). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht zu verzeichnen, da das Vorhaben weder nach seinen Ausmaßen, noch hinsichtlich etwaiger Folgewirkungen gebietsunverträgliche Störungen erwarten lässt. Es ist hierbei zu beachten, dass das Gebäude ursprünglich Gasträume beherbergte und sich zudem an den räumlichen Maßen infolge der Nutzungsänderung nichts geändert hat. Was die möglichen Lärmwirkungen betrifft, stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die Anzahl der künftigen Bewohner einer Asylbewerberunterkunft keine geeignete Grundlage ist, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher sind Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, in der Regel (sogar) auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind. Dies muss umso mehr im Mischgebiet gelten (vgl. BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 20).

Daher sind auch die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form (Belegung mit bis zu 37 Personen) ausgehenden Geräuschemissionen für die Antragstellerin nicht unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB). Die Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm können nicht herangezogen werden, da es vorliegend um verhaltensbedingten Lärm geht und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (vgl. Nr. 1 Buchst. h der TA Lärm). Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall einer städtebaulichen Gemengelage festgestellt, dass es sich bei den Geräuschimmissionen, wie z. B. durch Gespräche, Zurufe, Abspielen von Phonogeräten und Kochen bei offenem Fenster, um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche handelt. Soweit aufgrund der räumlichen Enge und im Hinblick auf die Anzahl der Unterzubringenden einer Gemeinschaftsunterkunft mit ständigen Konfliktsituationen zu rechnen ist, müssen deren Auswirkungen in erster Linie mit den Mitteln des Sicherheitsrechts gelöst werden. Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38). Dies muss sich vorliegend auch die Antragstellerin entgegenhalten lassen.

2.3.

Auch im Übrigen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu erkennen. § 34 Abs. 1 BauGB enthält nach ständiger Rechtsprechung mit dem Begriff des „Einfügens“ einen Verweis auf das Gebot der Rücksichtnahme.

Dabei ist wesentlich und zugunsten des Rücksichtnahmeverpflichteten zu beachten, dass die Nutzung als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein im Mischgebiet zulässig ist.

Die Anzahl der Wohnungen ist hingegen kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Der Nachbar kann sich somit nicht auf die erhöhte Belegungsdichte bei einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft, die zu einer Wohnnutzung in massierter Form führt, berufen (VG Ansbach, U. v. 6.2.2014 - AN 9 K 13.02098 - juris Rn. 71). Dies gilt hier auch, soweit man die Belegung eines weiteren Anwesens, Fl.Nr. ...85 der Gemarkung M. (H.-straße ...0), mit 15 Asylbewerbern in die Betrachtung einbezieht, da dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt.

Darüber hinaus ist in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist, wenn ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhält (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999,879; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 ff.). Wie bereits unter 1. aufgezeigt, sind die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gewahrt.

Trotz Beachtung der baurechtlichen Abstandsvorschriften kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegen, dass andere schützenswerte Belange, die nicht bereits durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt sind, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Außenmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird oder weitgehende Einsichtsmöglichkeiten in ein Gebäude geschaffen würden, die den sozialen Wohnfrieden erheblich stören. Eine „abriegelnde“ und „erdrückende“ Wirkung geht auf das Grundstück der Antragstellerin nicht aus. Für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5). Ein Nachbar kann unter Verweis auf das Rücksichtnahmegebot weiter auch nicht verlangen, von der Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück verschont zu bleiben. Die Möglichkeit, Einblicke in Nachbargrundstücke zu erhalten, liegt in Baugebieten in der Natur der Sache und ist von den Eigentümern und Bewohnern des Gebiets regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1989 NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 13.7.2005 - 14 CS 05.1102 - juris Rn. 9). Dies gilt hier umso mehr, als es sich vorliegend lediglich um die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes handelt und sich an der grundsätzlichen Ausrichtung des Gebäudes auf dem Baugrundstück nichts geändert hat.

2.4.

Im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist zulasten der Antragstellerin die Vorbelastung ihres Grundstücks zu beachten. Das Grundstück ist direkt an der H.-straße und damit an einer Hauptdurchgangsstraße durch die Ortschaft gelegen. Ferner befanden sich auf dem Baugrundstück Fl.Nr. ...39/3 vormals eine Gastwirtschaft sowie Verkaufsräume (vgl. Bl. 61 der Bauakte 9.../2015). Demgemäß bezieht sich die angegriffene Genehmigung auf eine Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen in Wohneinheiten zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden. Eine reine Wohnnutzung war demnach für das Baugrundstück nie zu verzeichnen.

Ferner hat das Landratsamt Aschaffenburg dargelegt, dass ausweislich der vorliegenden Nachweise in den Akten (vgl. Bl. 55 der Bauakte 9.../2015) für das Grundstück der Antragstellerin, Fl.Nr. ...39/5, direkt an der Grenze zum Baugrundstück nur eine Garage genehmigt wurde, nicht aber die Einrichtung von Wohnräumen in einem Nebengebäude. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin selbst planabweichend gebaut hat und damit die Schutzwürdigkeit der Belange der Antragstellerin zumindest eingeschränkt ist.

3.

Da keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts vorliegt, wird die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos bleiben. Auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann sich die Antragstellerin nicht berufen. So bleibt außer Betracht, dass das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde von einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO anstelle des Verfahrens nach Art. 60 BayBO ausgegangen ist. Der Antrag war mithin abzulehnen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. Wertung des § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des für Nachbarklagen anzusetzenden Streitwerts in Höhe von 7.500,00 EUR, also ein Streitwert von 3.750,00 EUR, anzusetzen.

5.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. Danach ist Grundvoraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, neben mehreren weiteren Voraussetzungen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung wenigstens „hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet“. Daran fehlt es hier, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Anforderungen an die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.

Denn das Begehren der Antragstellerin erscheint bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend erfolgversprechend. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. bis 3. (s.o.) verwiesen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.