Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Sept. 2017 - AN 9 K 16.00981

published on 06.09.2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Sept. 2017 - AN 9 K 16.00981
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Unternehmen der Baubranche mit Firmensitz in …, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Schulungs- und Eventräumen zu einer Gaststätte sowie von einer Terrasse zu einer Freischankfläche auf dem Gelände … (Fl. Nrn. … und …, Gemarkung …).

Südlich des genannten Geländes liegt die …; nordöstlich schließt sich ein Teilstück der … an. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des am 23. Juli 2014 in Kraft getreten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … – „…“, in dem für das streitgegenständliche Gelände hinsichtlich der Art der Nutzung ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt ist. In § 2 Nr. 1.2 der textlichen Festsetzung ist Folgendes geregelt:

„Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur Geschäfts- und Bürogebäude, sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Die zulässigen Nutzungen beschränken sich auf das Wohnen nicht wesentlich störende Geschäfts- und Büronutzungen. In dem im Planteil mit ‚Parkhaus‘ gekennzeichneten Teilbereich ist nur ein Parkhaus zulässig.“

Ausweislich der Begründung hat der vorhabenbezogene Bebauungsplan das Ziel, die allgemein hohe Nachfrage nach Wohnungen und Gewerbeflächen in der Stadt … mit dem Bau von 14 neuen Wohneinheiten und einem Bürogebäude mit Parkhaus zu begegnen. Nördlich der Wegeverbindung der verlängerten … soll eine Wohnnutzung, im südlichen Bereich eine gewerbliche Nutzung entstehen. Die gewerbliche Nutzung soll den notwendigen Lärmschutz der Wohnnutzung gegenüber dem Verkehrslärm von der … und vom Gewerbelärm südlich gelegener Betriebe sicherstellen.

Mit Baugenehmigung vom 29. Februar 2012 (…) bzw. Tekturgenehmigung vom 10. September 2014 gestattete die Beklagte der Klägerin die Errichtung des Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück … (Fl. Nr. …, Gemarkung …).

Auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … beabsichtigte die Klägerin im Nachgang dazu, westlich an das bestehende Verwaltungsgebäude auf den Grundstücken … und … (Fl. Nrn. … und …, Gemarkung …) einen neuen Büro- und Geschäftsgebäudetrakt mit einem Parkhaus im Mittelteil zu errichten. Für dieses Vorhaben beantragte die Klägerin am 4. April 2014 die bauaufsichtliche Genehmigung (…) und begehrte zugleich die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans u.a. dahingehend, dass das Parkhaus nicht vollumfänglich zum Parken genutzt, sondern dass das oberste Geschoss „mit den Nutzungen Vortrag, Aufwärmküche und Dachterrasse belegt“ werden solle. Die Klägerin begründete die beantragte Abweichung im Rahmen einer „Ergänzung zum Bauantrag …“ vom 16. Mai 2014 damit, dass der Gebäudeteil künftig nicht wie ursprünglich vorgesehen fremdvermietet, sondern durch die Klägerin selbst „als Bauzentrum … für Bauinteressenten“ genutzt werden solle. Kunden könnten in diesem Gebäude alles besichtigen und aussuchen, was zum Bau eines Hauses oder der Ausstattung einer Etagenwohnung gehöre. Es sei beabsichtigt, im obersten Geschoss Einrichtungsgegenstände für Außenanlagen auszustellen (Markisen, Sitzgruppen, Grills usw.). Auch werde angestrebt, den Dachgarten ähnlich wie bei Penthäusern voll auszustatten, um den Kunden Ausstattungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Ausweislich der ebenfalls im Rahmen der „Ergänzung zum Bauantrag …“ vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 16. Mai 2014 seien für das Bauvorhaben „Errichtung eines Gewerbeanbaus und eines Parkhauses“ Betriebszeiten von 8:00 bis 18:00 Uhr geplant. Weiter sei vorgesehen, die von der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB betroffenen Räume im 2. OG derart zu nutzen, dass in den beiden Vortragsräumen Vorträge/Seminare abgehalten werden. Eine Aufwärmküche solle der temporären Bewirtschaftung dienen. Zu den Ausstellungsräumen wird ausgeführt, dass auf unterschiedlich großen Flächen über drei Etagen hinweg Ausstattungslösungen zur Bemusterung ausgestellt werden. Dementsprechend sehen die dem Bauantrag zugrunde liegenden Bauvorlagen (Grundrisse) für das 2. OG über der Garage neben einer „Terrasse“ einen multifunktionalen Raum mit einer beweglichen Trennwand vor, dessen Nutzung mit „[Vortrag] 2 NGF: 99,23 m² Multifunktion/Schulung/Events“ sowie „[Vortrag] NGF: 108,06 m² Multifunktion/Schulung/Events“ beschrieben wird. Der Grundrissplan enthält außerdem eine „Theke/Ausgabe“, eine „Küche“ und eine „Spülküche“ sowie Toiletten. Mit Schreiben vom 10. September 2014 bestätigte die Klägerin, dass die Räumlichkeiten über dem Parkhaus nicht als öffentliche Gaststätte genutzt würden. Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12. September 2014 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Erweiterung des Bestandsgebäudes mit einem Gebäude für Ausstellungen, Schulungen und Events und eines Parkhauses“ und gewährte von den Festsetzungen des Bebauungsplans Befreiungen unter anderen „wegen der Vortragsräume, Küche und WCs in Teilbereichen des Parkhauses.“ Der Baubeginn für das Vorhaben wurde mit Schreiben vom 14. April 2015 angezeigt.

Mit dem hier relevanten Bauantrag vom 22. Oktober 2015 beantragte die Klägerin nunmehr die Nutzungsänderung der vorstehend beschriebenen im 2. OG über dem Parkhaus genehmigten Räumlichkeiten in eine öffentliche Gaststätte mit 80 Plätzen im Innenbereich sowie 60 Plätzen im Außenbereich auf der Terrasse/Freischankfläche. Bei den eingereichten Bauvorlagen befand sich auch eine mehrseitige Betriebsbeschreibung vom 22. Oktober 2015. Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 25. November 2015 verweigerte das Stadtplanungsamt … das gemeindliche Einvernehmen. Im Nachgang zu einer E-Mail vom 12. Januar 2016, mit der die Klägerin auf den Widerspruch der beantragten Nutzung zu den Festsetzungen des Bebauungsplans hingewiesen wurde, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2016 einen ausführlich begründeten Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der beabsichtigten Nutzung der Räume und legte zugleich eine schalltechnische Beurteilung der Firma … vom 23. Februar 2016 vor. Der Gutachter kommt darin zu dem Schluss, dass die Immissionsrichtwerte tagsüber an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft eingehalten seien. Der Betrieb auf dem Dachgarten sei jedoch wegen Überschreitens der zulässigen Immissionsrichtwertanteile auf 22:00 Uhr zu beschränken. Nach Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags reichte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Mai 2016 eine Neufassung ihres Befreiungsantrags sowie eine weitere schalltechnische Beurteilung des Ingenieurbüros … vom 18. April 2016 ein. Zugleich wurde eine geänderte Betriebsbeschreibung (vom 12. April 2016/2. Mai 2016) vorgelegt, wonach die bereits bestandskräftig genehmigten Räume im obersten Geschoss des Parkhauses zukünftig wie folgt genutzt werden sollen:

„Betriebsinterne und betriebsbezogene Nutzung der … AG und der … AG (Betriebskantine, Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden und geschlossene Gesellschaften, Schulungen, Vorträge, keine Live-Musik):

Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 22:00 Uhr Nutzung als öffentliche Gaststätte (Abgabe von Speisen und Getränken an verschiedenen Gäste zum Verzehr an Ort und Stelle, Bewirtung von geschlossenen Gesellschaften keine Live-Musik):

Montag bis Sonntag von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr Bei betriebsinternen und betriebsbezogenen Nutzungen erfolgt keine Nutzung als öffentliche Gaststätte.

Der Betrieb der Freischankfläche wird jeweils bis 22:00 Uhr vollständig beendet. Eine Außenbeschallung der Freischankfläche erfolgt nicht.

Im Gastraum sind 80 Sitzplätze und auf der Freischankfläche sind 60 Sitzplätze vorgesehen.

Der Eingang der öffentlichen Gaststätte liegt in der …

Die Parkhauszu- und Abfahrt erfolgt bis 20:00 Uhr sowohl über die Ein- und Ausfahrt in der … als auch über die Ein- und Ausfahrt in der … Ab 20:00 Uhr wird die Parkhausein- und Ausfahrt in der … gesperrt, so dass die Ein- und Ausfahrt nur noch über die … erfolgen kann. Hierauf wird durch entsprechende Beschilderung der Ein- und Ausfahrten hingewiesen. Im Parkhaus werden die notwendigen 15 Stellplätze nachgewiesen. Insgesamt stehen im Parkhaus 43 Stellplätze für die Gaststätte zur Verfügung. Ca. 56 öffentliche Parkplätze befinden sich vor dem Gebäude beiderseits in der … Insgesamt stehen im Parkhaus und in der … damit 99 Stellplätze für 140 Gäste zur Verfügung.

Der Lieferverkehr wird zur Tagzeit und ausschließlich über die … abgewickelt.“

Das Stadtplanungsamt … verweigerte mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 3. Mai 2016 für die Beklagte auch diesbezüglich das gemeindliche Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 lehnte die Beklagte das Vorhaben „Erweiterung des Bestandsgebäudes mit einem Gebäude für Ausstellungen, Schulungen und Events und eines Parkhauses – Tektur über Nutzungsänderung von Schulungs- und Eventräumen zu Gaststätte und Terrasse zu Freischankfläche (Parkhaus II. OG)“ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … widerspreche. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden; das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. So sei die Vermietung der Räumlichkeiten an Eventagenturen und das Ausrichten firmenexterner Veranstaltungen als Vergnügungsstätte zu qualifizieren und ginge über eine interne Nutzung deutlich hinaus. Gemäß den textlichen Festsetzungen seien im Bebauungsplan nur Geschäfts- und Bürogebäude zulässig. Auch sei in dem mit „Parkhaus“ gekennzeichneten Teilbereich nur ein Parkhaus zulässig. Für die in diesem Teilbereich beantragte öffentlich zugängliche Schank- und Speisewirtschaft bzw. die beantragte Eventnutzung könne keine Befreiung erteilt werden, da diese Nutzungen im vorliegenden eingeschränkten Gewerbegebiet unzulässig seien. Eine Eventnutzung hätte auch erhebliche Auswirkungen auf die direkt angrenzende Wohnnutzung; das Rücksichtnahmegebot sei verletzt. Letztlich scheitere eine Befreiung auch daran, dass das Vorhaben die Grundzüge der Planung berühre, die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sei. Auch wenn das Vorhaben die Lärmwerte für ein allgemeines Wohngebiet nahezu einhalte, gehe der Antrag auf Befreiung im Hinblick auf die Grundzüge der Planung weit über das mögliche Maß eines Befreiungstatbestands hinaus. Die Zufahrtsregelung – ab 20:00 Uhr von der … – reduziere zwar den Park-Suchverkehr, schließe aber einen solchen im Norden nicht völlig aus. Überdies liege bislang lediglich eine Genehmigung durch Befreiung für firmeninterne Gastronomie und firmeninterne Feiern – bis 18:00 Uhr – vor. Dies sei eine dem Büro- und Geschäftsgebäude zurechenbare Nutzung, welche im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzt sei und auf Kantinenbasis abgewickelt werde. Die hier angestrebten Befreiungen seien dieser weder vergleichbar noch vertretbar. In der Bebauungsplanung sei der Nutzungskonflikt zwischen gewerblichen Nutzungen und der benachbarten Wohnnutzung erkannt, gelöst und insofern geregelt, als das Gewerbegebiet eingeschränkt worden sei und nur Geschäfts- und Bürogebäude mit Parkhaus und Werbeanlagen an der Stelle der Leistung zulässig seien. Dieser ausdrückliche Planungswille sei auch in der Begründung zum Vorhaben- und Erschließungsplan niedergeschrieben. Eine entsprechend gesicherte Nutzungsbeschränkung sei auch im Grundbuch festgeschrieben worden. Dem Vorhaben könne nicht zugestimmt werden.

Mit am 6. Juni 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom gleichen Tag hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die Versagung der Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die von ihr beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans berühre nicht die Grundzüge der Planung, sei darüber hinaus städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Der Beklagten sei zunächst entgegenzuhalten, dass sie das streitgegenständliche Vorhaben nach der Art der Nutzung nicht richtig eingeordnet habe. Sie gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich dabei um eine Vergnügungsstätte handele. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte die grundlegend geänderte Betriebsbeschreibung vom 12. April 2016 überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Das Vorhaben der Klägerin und die begehrten Befreiungen berührten überdies nicht die Grundzüge der Planung. Maßgeblich sei insoweit die Grundkonzeption des Bebauungsplans. Hier habe die Beklagte ein – wenn auch eingeschränktes – Gewerbegebiet festgesetzt. Gewerbegebiete dienten nach § 8 Abs. 1 BauNVO gerade vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, namentlich Gewerbebetrieben aller Art, wie z.B. Gastwirtschaften. Hier sei zunächst eine Verpflegungseinrichtung als Betriebskantine, außerdem zur Bewirtung von Geschäftspartnern und Kunden sowie für Schulungen und Vorträge im Betrieb der Klägerin vorgesehen. Es bestehe damit ein unmittelbarer Zusammenhang mit den von der Klägerin genutzten Büro- und Geschäftsräumen in dem gesamten Gebäudekomplex an der … Durch diese Nebennutzung bleibe das planerische Grundkonzept unangetastet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass die betreffenden Räumlichkeiten außerhalb der Nutzung als Betriebskantine auch als öffentliche Gaststätte fungieren sollen. Im Vordergrund stehe sowohl zeitlich wie flächenmäßig nach wie vor die Nutzung als Büro- und Geschäftsgebäude, der auch die Betriebskantine diene. Dass in einem zeitlich untergeordneten Umfang täglich zusätzlich auch eine Nutzung als öffentlich zugängliche Gaststätte geplant sei, berühre das maßgebliche planerische Gesamtkonzept nur unwesentlich. Durch die beantragte Nutzungserweiterung – öffentliche Gaststätte in der Zeit von 18 Uhr bis 24 Uhr – werde im Ergebnis lediglich der Nutzungszeitraum über die derzeit üblichen Bürostunden hinaus erweitert. Auch unterscheide sich eine Nutzung als öffentliche Gaststätte nicht von der einer Betriebskantine. Beides beinhalte die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Es mache deshalb keinen Unterschied, ob eine Nutzung als Betriebskantine erfolge oder als öffentliche Gaststätte. Von einem tiefen Eingriff in das Interessengeflecht der Planung könne insoweit keine Rede sein. Die Grundzüge der Planung seien schließlich auch nicht dadurch berührt, dass hier eine Befreiung von der Festsetzung „Parkhaus“ begehrt werde. Dass diese Festsetzung nicht zur Grundkonzeption der Planung gehöre, habe die Beklagte in der Vergangenheit selbst zum Ausdruck gebracht, da sie bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. September 2014 der Klägerin insoweit eine Befreiung erteilt habe. Im vorliegenden Fall sei das planerische Grundkonzept durch die Festsetzung eines hinsichtlich der Arten zulässiger Nutzungen eingeschränkten Gewerbegebiets, die das Wohnen nicht wesentlich stören, gekennzeichnet. Das „zentrale Parkhaus“ diene letztlich nur den in dieser Weise eingeschränkt zugelassenen gewerblichen Nutzungen. Abgesehen davon bliebe auch nach Zulassung einer Befreiung von der Festsetzung „Parkhaus“ im Wesentlichen ein Parkhaus übrig, da die Abweichung lediglich das 2. OG des Parkhausgebäudes betreffe. Die Grundzüge der Planung seien somit weder quantitativ noch qualitativ berührt. Die geplante Abweichung vom Bebauungsplan sei auch städtebaulich vertretbar. Bei der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes sei es der Beklagten vor allem um den Schutz der Wohnbebauung vor Lärmimmissionen gegangen. Wie der zuletzt vorgelegte schalltechnische Untersuchungsbericht ergeben habe, sei dieser Schutz auch bei Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens gewährleistet. Daher sei das Vorhaben auch mit öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen vereinbar.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. Juni 2016 beantragt die Klägerin:

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2016 Az.: … wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Baugenehmigung für die Tektur über Nutzungsänderung von Schulungs- und Eventräumen zu Gaststätte und Terrasse zu Freischankfläche (Parkhaus 2. OG) zu erteilen.

Hilfsweise:

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2016 Az.: … wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, über den Bauantrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 30. September 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die bereits im streitgegenständlichen Bescheid genannten Gründe. Aus der Begründung des Bebauungsplans werde deutlich, dass der Stadtplanungsausschuss der Beklagten die Festsetzungen „eingeschränktes Gewerbegebiet“ und „Geschäfts- und Bürogebäude“ unter Beschränkung von auf das Wohnen nicht wesentlich störenden Geschäfts- und Büronutzungen gerade im Hinblick auf die Lärmbelastung für die konkrete Grundstückstation, gleichsam angesichts des Falles getroffen habe. Habe der Plangeber eine Festsetzung „im Angesicht des Falles“ für diesen Fall so und nicht anders gewollt, sei für eine Befreiung kein Raum (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 26 B 04.1947). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, sei Ziel gewesen, ein „verträgliches Nebeneinander der Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen“ zu ermöglichen; aufgrund der Festsetzungen sollten „verkehrsintensive Betriebe oder produzierendes Gewerbe“ nicht zulässig sein. Dieser planerische Wille finde seinen Ausdruck auch in dem Kaufvertrag vom 28. Januar 2014, der auch eine Gaststätte als Vergnügungsstätte bezeichne und jene ausschließe. Das Vorhaben berühre die schutzwürdigen Belange der Eigentümer und Bewohner im nördlich angrenzenden Wohngebiet, bringe „Unruhe“ in das Plangebiet und habe Vorbildwirkung für andere vergleichbare, die Wohnnutzung potenziell störenden Nutzungen im Plangebiet.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2016 lässt die Klägerin weiter vortragen, im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … sei weder der Ausschluss eines Gaststättenbetriebes noch eine Beschränkung der gewerblichen Nutzung auf den Tagzeitraum thematisiert worden. Der Plangeber habe hier lediglich die Festsetzung „Büro- und Geschäftsgebäude“ getroffen. Ein Gebäude sei als Geschäftsgebäude zu qualifizieren, wenn der Schwerpunkt der Nutzung des Gebäudes in der Tätigkeit „Geschäft“ liege, das Gebäude also in erster Linie auf gewerbliche Nutzung zugeschnitten sei. Dies sei hier der Fall. Auch habe der Plangeber durch diese Festsetzung eine große Bandbreite möglicher gewerblicher Nutzungen vorgesehen. Mit den Festsetzungen „Geschäftshaus“ und „Parkhaus“ sei jedenfalls eine ergänzende Nutzung als öffentliche Gaststätte nicht gezielt ausgeschlossen worden. Vielmehr seien die Festsetzungen abstrakt und würden eine Konkretisierung erfordern bzw. ermöglichen, so dass eine Befreiung hier möglich sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthalte die Baugenehmigung vom 12. September 2014 (Az. …) keine Beschränkung der Nutzung der streitgegenständlichen Räume und der Dachterrasse auf den Tagzeitraum und auf Werktage. Eine derartige Beschränkung sei in den Bauvorlagen nicht enthalten gewesen bzw. sei eine solche auch nicht z.B. durch Auflagen in der Baugenehmigung festgelegt worden. Soweit die Beklagte sich auf unzumutbare Gewerbelärmimmissionen hinsichtlich der Außenwohnbereiche in den Abendstunden und am Wochenende berufe, stehe dem die Rechtsprechung des BVerwG entgegen (Verweis auf Urteil v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04). Hiernach seien Außenwohnbereiche grundsätzlich nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen. Hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sei anzumerken, dass diejenigen Räume, die nunmehr auch als öffentliche Gaststätte genutzt werden sollen, in Richtung der nördlich gelegenen Wohngebäude eine Lärmschutzverglasung hätten. Auch habe die Dachterrasse eine 3,21 mhohe Lärmschutzwand aus Glas. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gelegenen Wohngebäude hätten überdies entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans „architektonische Selbsthilfe“ betrieben. Die zivilrechtliche Rechtslage habe hier keinen Einfluss auf die Entscheidung. Durch die schuldrechtlichen Regelungen im Kaufvertrag seien lediglich die damaligen Vertragsparteien gebunden, nicht jedoch die Klägerin. Die Klägerin habe hier einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung; wobei für eine Ausübung des Ermessens wenig Spielraum bleibe, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung wie vorliegend erfüllt seien (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 19.9.2002 – 4 C 13.01). Weder der streitgegenständliche Bescheid noch die Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung würden den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung genügen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage hat weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag Erfolg.

Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zwar zulässig, aber sowohl im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung noch einen auf erneute Verbescheidung, da das genehmigungspflichtige Vorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften widerspricht (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Die hier beantragte Nutzungsänderung von Schulungs- und Eventräumen hin zu einer Gaststätte und von Terrasse zu einer Freischankfläche ist, dies ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, genehmigungspflichtig (Art. 55 Abs. 1 und 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO). Prüfungsmaßstab bei dem als Sonderbau zu qualifizierenden Vorhaben (Art. 2 Abs. 4 BayBO) sind insbesondere die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der § 29 bis 38 BauGB (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO).

Vorliegend verstößt das Bauvorhaben der Klägerin bereits gegen die Festsetzungen des rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … – … vom 23. Juli 2014. Demnach ist die Erteilung einer Baugenehmigung bereits aufgrund der Vorschrift des § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgeschlossen (dazu 1.). Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht (dazu 2.).

1. Das Bauvorhaben ist hier nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m § 8 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig. Es steht mit den Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans Nr. … nicht in Einklang. Dies stellt die Klägerin letztlich auch nicht in Abrede.

Im Bebauungsplan ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Gebäudes als Art der Nutzung ein Parkhaus festgesetzt. Darüber hinaus ist das Gebiet, in dem dieses Gebäude liegt, als ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt; die Einschränkung besteht im Wesentlichen darin, dass nur Geschäfts- und Büronutzung zugelassen sind. Mit dieser Begrenzung auf ausschließlich zwei der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten Nutzungsarten hat der Plangeber gleichsam negativ zum Ausdruck gebracht, dass dort nicht nur keine nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise, sondern eben auch keine (weiteren) in einem Gewerbegebiet sonst noch allgemein zulässigen Nutzungen stattfinden sollen, wie vor allem Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Die Festsetzung der Parkhausnutzung des streitgegenständlichen Gebäudes nimmt, da dieses gemäß der Planbegründung den im eingeschränkten Gewerbegebiet vorgesehenen Geschäfts- und Bürogebäuden funktionell dienend zugeordnet ist, an diesem eingeschränkten Nutzungscharakter teil. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Festsetzungen wurden seitens der Beteiligten weder dargetan noch sind solche ersichtlich.

Von dieser Festsetzungssituation weicht das begehrte Vorhaben grundlegend ab. Nach der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung vom 12. April 2016/2. Mai 2016 sollen die im obersten Geschoss des streitgegenständlichen Gebäudes mit Bescheid vom 12. September 2014 bereits genehmigten Nutzungen „Vortrag, Aufwärmküche und Dachterrasse“ nunmehr in mehrfacher Hinsicht erweitert werden: So sollen die Betriebszeiten für betriebsinterne und betriebsbezogene Veranstaltungen dahingehend ausgedehnt werden, dass die streitgegenständlichen Räumlichkeiten diesbezüglich nunmehr von 8 Uhr bis 22 Uhr genutzt werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei eben nicht um die erstmalige Festschreibung von Betriebszeiten, sondern um eine Erweiterung der bereits mit Baugenehmigung vom 12. September 2014 genehmigten Betriebszeit bis 18 Uhr. Auch wenn in der Baugenehmigung von 2014 explizit keine Betriebszeiten genannt sind, hat die Beklagte durch die Bezugnahme auf die seitens der Klägerin in der Baubzw. Betriebsbeschreibung gemachten Angaben (vgl. Seite 5 der Baugenehmigung) letztlich auch die in der Betriebsbeschreibung vom 16. Mai 2014 enthaltenen Betriebszeiten in die Baugenehmigung einbezogen. Diese Bezugnahme, die im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot ganz maßgeblich für die Wirksamkeit der Baugenehmigung ist, muss insoweit aber auch ausreichender Anknüpfungspunkt sein, um die in der betreffenden Betriebsbeschreibung enthaltenen Betriebszeiten als Inhalt der Genehmigung anzusehen. Nach den Gesamtumständen nehmen diese mithin am Regelungsgehalt der Baugenehmigung teil; Art. 68 Abs. 2 BayBO steht dem nicht entgegen (vgl. bspw. OVG Lüneburg, U.v. 20.2.2014 – 1 LB 189/11 – juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 25.10.2002 – 5 S 1706/01 – juris Rn. 56). Darüber hinaus sollen die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Zeitfenster zwischen 18 Uhr und 24 Uhr – soweit sie nicht für betriebsbezogene Zwecke benötigt werden – der Öffentlichkeit als Gaststätte zur Verfügung stehen. Beide Umstände widersprechen in jedem Fall der Festsetzung des streitgegenständlichen Gebäudes als Parkhaus, aber eben gleichermaßen auch der Festsetzung der Büro- und Geschäftsnutzung. Durch die Erweiterung der bisherigen Nutzung um einen von der Büro- und Geschäftsnutzung unabhängig nutzbaren und für jedermann offen stehenden Gaststättenbetrieb weist das Vorhaben die Qualität eines, wenn auch nicht störenden, Gewerbes auf; eine solche Art der Nutzung soll aber nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in dem betreffenden Baugebiet nicht zulässig sein.

2. Die Zulassung des Vorhabens käme deshalb nur in Betracht, wenn von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden könnte. Die Klägerin hat allerdings gerade keinen Rechtsanspruch auf eine derartige Befreiung.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter den dort genannten weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden. Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Als „Grundzüge der Planung“ i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB ist die sog. planerische Grundkonzeption zu verstehen, die den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes zugrunde liegt (BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35/04 – juris Rn. 3), mithin also das den Festsetzungen zu entnehmende gemeinsame und diese insoweit miteinander verklammernde Planungskonzept. Für einen Ausschluss der Befreiungsmöglichkeit reicht es dabei schon aus, wenn die Grundzüge lediglich berührt sind, d.h. wenn die konkrete Abweichung geeignet ist, die Planungskonzeption derart zu verlassen, dass sich die Planungsfrage neu stellt. Die Befreiung soll nicht als Vehikel dazu dienen, eigentlich der Planung vorbehaltene Entscheidungen zu treffen, sondern nur dazu, im Einklang mit dem Willen des Planungsgebers Randkorrekturen im Einzelfall zu ermöglichen (vgl. BVerwG, B.v. 5.31999 – 4 B 5/99 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 15.3.2000 – 4 B 18/00 – juris Rn. 5); sie ist lediglich Instrument zur punktuellen Plankorrektur, nicht hingegen zur Plangestaltung. Die Grundzüge der Planung i.S.d § 31 Abs. 2 BauGB sind demzufolge nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung die konkrete Planungskonzeption des Bebauungsplans im Wesentlichen unangetastet lässt (vgl. B.v. 15.3.2000 – 4 B 18/00 – juris Rn. 4).

Ausgehend von diesen Grundsätzen berühren die mit dem Vorhaben einhergehenden Abweichungen von den Festsetzungen die Grundzüge der Planung. Zwar ist der Klägerin durchaus darin zuzustimmen, dass Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nicht per se Grundzüge der Planung darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 12), so dass im Einzelfall insbesondere bei qualitativ und quantitativ geringfügigen Änderungen, die die Festsetzung der Nutzungsart insgesamt nicht in Frage stellen, durchaus Befreiungen denkbar sind (vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, B.v. 15.3.2000 – 4 B 18/00 – juris Rn. 5). Die Zulassung des hier beabsichtigten Vorhabens würde jedoch keine derartige, nicht ins Gewicht fallende Veränderung der planerischen Konzeption bewirken. Die hier relevante Beschränkung der Nutzungsart auf Büro- und Geschäftsnutzung zählt aufgrund der spezifischen Planungskonzeption gerade zu den Grundzügen der Planung. Der Planung lag ausweislich deren Begründung das Ziel zugrunde, dass die nördlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans angrenzende Wohnnutzung im Wege der Verwirklichung des streitgegenständlichen Plangebiets als Pufferzone von den Einwirkungen der südlich angrenzenden Gewerbenutzung abgeschirmt werden soll. Die Plangeberin hat sich zur Umsetzung dieses Planungsziels augenscheinlich nicht nur darauf beschränkt, im Plangebiet diejenigen Nutzungen des § 8 BauNVO auszuschließen, die lediglich das Wohnen stören. Vielmehr hat sie bereits eine Stufe zuvor angesetzt, indem sie das Programm an allgemein zulässigen Nutzungen speziell auf die Büro- und Geschäftsnutzung und damit auf Nutzungsarten reduziert hat, die per se mit dem Wohnen besser verträglich sind als andere Gewerbenutzungen. Diese Begrenzung ist somit gerade Teil der Planungskonzeption „Schaffung einer Pufferzone“. Wäre es dem Plangeber nämlich ohne Rücksicht auf die in einem Gewerbegebiet generell zulässigen Nutzungen allein darauf angekommen, dass diese jedenfalls das Wohnen des nördlich angrenzenden Gebiets nicht stören, hätte er es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets unter Ausschluss der das Wohnen beeinträchtigenden Nutzungen belassen können; dennoch hat sich der Plangeber für eine Beschränkung auf bestimmte spezifische Nutzungsarten entschieden und damit zugleich Gewerbebetriebe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ausgeklammert.

Die Zulassung des hier streitgegenständlichen Vorhabens berührt dieses Planungskonzept insoweit, als die Befreiung die Umnutzung zur Gaststätte betrifft, da diese konzeptionell grundsätzlich (auch) unabhängig von der benachbarten Büro- und Geschäftsnutzung betrieben werden kann, so dass der Charakter eines eigenständigen Gewerbebetriebs in den Vordergrund rückt, der dem hier gegebenen eingeschränkten Gewerbegebiet gerade fremd bleiben soll. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Gaststätte aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen evtl. der Büro- und Geschäftsnutzung „mitdienen“ mag, indem diese auch von Mitarbeitern und Kunden der angrenzenden Geschäfte besucht wird. Maßgeblich ist nämlich insoweit allein die konzeptionell autonome Nutzungsmöglichkeit. Bereits aus diesem Grund liegt, wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat, die Voraussetzung einer Befreiungslage nicht vor. Ob dies gegebenenfalls anders zu beurteilen wäre, wenn sich das Vorhaben nur auf eine Erweiterung der Öffnungszeiten unter Beibehaltung eines betrieblichen Bezugs der Nutzung beschränken würde, kann hier offen bleiben. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich nämlich lediglich darauf, wie das konkrete Vorhaben zur Genehmigung gestellt wird; ein Anspruch darauf, das Vorhaben mit Blick auf das bauplanungsrechtlich Zulässige so lange zu reduzieren und demgemäß zu modifizieren, bis ein im Ergebnis genehmigungsfähiger Antragsgegenstand vorliegt, besteht hingegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2013 – 4 B 39/12 – juris Rn. 11).

Durch die bereits zuvor erteilte Genehmigung vom 12. September 2014, die unter Erteilung von Befreiungen nach § 30 Abs. 2 BauGB im obersten Geschoss des Parkhauses u.a. eine Nutzung zu Vortragszwecken, als Aufwärmküche und Dachterrasse zugelassen hat, ist auch keineswegs ein Zustand geschaffen worden, der es nunmehr verbieten würde, sich auf die Grundzüge der Planung zu berufen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn durch eine oder ggf. auch mehrere Befreiung(en) eine bodenrechtliche Situation geschaffen wäre, die faktisch als Aufgabe der Grundzüge der Planung zu werten ist, so dass diese für weitere Befreiungen nicht mehr als Maßstab heranzuziehen sind. Mit der zugelassenen Nutzung ist dies aber gerade nicht geschehen. Anders als im hier streitgegenständlichen Sachverhalt beschränkte sich die damalige Befreiung lediglich auf die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung der Nutzung des Gebäudes als Parkhaus. Nicht betroffen war hingegen der der Geschäfts- und Büronutzung dienende Charakter, indem die konkrete Nutzung der Räumlichkeiten gerade für die benachbarten Geschäfts- und Bürogebäude beschränkt und eben auch in Einklang mit deren Nutzungszeiten konzipiert war.

Da das Vorhaben somit die Grundzüge der Planung berührt kommt es dementsprechend auf die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere die städtebauliche Vertretbarkeit, die Wahrung nachbarlicher Interessen und eventuelle Ermessenserwägungen nicht mehr an.

3. Nach alledem besteht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, so dass der Bescheid der Beklagten 13. Mai 2016 nicht zu beanstanden ist. Die Klage ist mithin unbegründet. Damit kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Verbescheidung ihres Bauantrags nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem vorstehend Ausgeführten nicht bestehen und daher für eine erneute Entscheidung kein Raum ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO, die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tatbestand 1 Streitgegenstand ist eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet, die die Beklagte der Beigeladenen im We
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Streitgegenstand ist eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet, die die Beklagte der Beigeladenen im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt hat.

2

Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das hier betroffene Gebiet als Gewerbegebiet festsetzt. Das Grundstück der Beigeladenen liegt am nördlichen Rand des Gewerbegebiets und grenzt an ein Waldgebiet mit Wiese und Aufforstungen an. Die technischen Bereiche des Krematoriums sind dem Gewerbegebiet zugewandt, während die Bereiche für Besucher, insbesondere der Abschiedsraum in Richtung des Waldgebiets liegen. Die Zufahrt zum Krematorium erfolgt über eine Straße außerhalb des Gewerbegebiets. Das Krematorium ist mittlerweile errichtet und in Betrieb.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei nicht schon als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig, weil es der Zweckbestimmung des Gebiets widerspreche. Ein Krematorium mit Abschiedsraum sei jedoch eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wobei diese Vorschrift nur solche Anlagen erfasse, die - wie hier - dem Gemeinbedarf dienten. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum wegen des Bedürfnisses, das Abschiednehmen von den Verstorbenen in ein kontemplatives Umfeld einzubetten, dem Leitbild eines Gewerbegebiets widerspreche. Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Umfelds zwängen nicht dazu, Krematorien mit Pietätsräumen von vornherein ausnahmslos, ungeachtet ihrer konkreten Lage und Nachbarschaft in Gewerbegebieten als gebietsunverträglich auszuschließen. Abschiedsräume in Feuerbestattungsanlagen seien mit Kapellen und Betsälen vergleichbar, deren ausnahmsweise Zulässigkeit in Gewerbegebieten unbestritten sei. Von derartigen Anlagen unterscheide sich ein Krematorium im Wesentlichen durch den hinzutretenden gewerblich-technischen Charakter. Dieser sei mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets für sich gesehen sogar eher vereinbar als etwa eine kirchliche Anlage. Die ausnahmsweise Zulässigkeit des Krematoriums sei auch nicht durch § 15 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen. Durch den gewählten Standort des Krematoriums, seine bauliche Gestaltung und die Ausrichtung der Bereiche für den Publikumsverkehr sei eine pietätvolle Bestattung gewährleistet, die mit der werktäglichen Geschäftigkeit des Gewerbegebiets verträglich sei. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision: Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der Anlage für kulturelle Zwecke entspreche weder dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO noch der Systematik der Baunutzungsverordnung noch dem Willen des Gesetzgebers. Es sei im Übrigen wenig überzeugend, die allgemeine Zulässigkeit des Vorhabens in einem Gewerbegebiet mangels Gebietsverträglichkeit zu verneinen, um dann im Ausnahmewege die Zulässigkeit mit der Begründung zu bejahen, es widerspreche nicht der Zweckbestimmung des Baugebiets.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein als Gemeinbedarfsanlage betriebenes Krematorium mit Abschiedsraum eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist. Eine solche Anlage verträgt sich aber nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets. Das Oberverwaltungsgericht verkennt die Anforderungen, die an das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit zu stellen sind. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung war daher aufzuheben.

6

1. Die Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig. Die Beklagte hätte das Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulassen dürfen.

7

1.1 Mit Bundesrecht im Einklang steht allerdings die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum unter den Begriff der Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO fällt.

8

"Anlagen für kulturelle Zwecke" sind nicht auf die traditionellen Bereiche der Kunst, Wissenschaft und Bildung beschränkt. Die Zweckbeschreibung bezeichnet Anlagen, die in einem weiten Sinne einen kulturellen Bezug aufweisen. Ein Krematorium mit Abschiedsraum hat einen kulturellen Bezug, der in der gesellschaftlichen Vorstellung von dem Umgang mit dem Tod wurzelt. Ebenso wie eine kirchliche Bestattungsanlage einem kirchlichen Zweck dient (Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 17), dient ein Krematorium als säkulare Bestattungseinrichtung einem kulturellen Zweck. Zur Feuerbestattung gehört nicht nur die Beisetzung der Asche des Verstorbenen in einer Grabstätte, sondern auch der Vorgang der Einäscherung der Leiche. Die Einäscherung ist Teil des Bestattungsvorgangs. Diese Form der Bestattung ist Ausdruck einer gesellschaftlich anerkannten Bestattungskultur, zu der es auch gehört, in einem kontemplativen Umfeld von den Verstorbenen Abschied nehmen zu können.

9

Der Begriff der "Anlagen für kulturelle Zwecke", der nicht nur in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern in zahlreichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung Verwendung findet, ist ebenso offen angelegt wie die ebenfalls in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und anderen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung genannten Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die Baunutzungsverordnung verwendet die Begriffsgruppe als eine bewusst weit gefasste Kategorie. Sie ist für eine "dem Wandel der Zeiten" anpassungsfähige Auslegung offen (Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190 <197>). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber gewollt.

10

Eine weite Auslegung der Begriffsgruppe führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer uferlosen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm. Die begriffliche Offenheit des Tatbestands wird in zweifacher Hinsicht begrenzt. Aus dem systematischen und historischen Zusammenhang wird deutlich, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen sind. Die Baunutzungsverordnung hat die Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen (Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 - BVerwGE 102, 351 <354> und vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 6). Darüber hinaus wirkt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, das vor allem jene Nutzungsarten betrifft, die die Baunutzungsverordnung begrifflich verselbständigt und mehreren der Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO zugeordnet hat (Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 4.00 - Buchholz 406.12 § 7 BauNVO Nr. 4 S. 2).

11

1.2 Bei dem streitigen Krematorium handelt es sich - wie als eingrenzendes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt - um eine Gemeinbedarfsanlage. Der Begriff des Gemeinbedarfs wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt. Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen (Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 15.94 - NVwZ 1994, 1004 <1005>), einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der "Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs" zugeordnet hat (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 CN 7.03 - BVerwGE 121, 192 <195> = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 101 S. 32 f.). Auf die Rechtsform des Einrichtungsträgers kommt es nicht entscheidend an (Urteil vom 12. Dezember 1996 a.a.O. S. 356). Die Trägerschaft kann auch in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts liegen. Auch eine staatliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit kann je nach ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung geeignet sein, den vorausgesetzten Gemeinwohlbezug solcher Anlagen und Einrichtungen herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 196 f.).

12

Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht beachtet und in Auslegung von Landesrecht und damit für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindend (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) festgestellt, dass nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen eine hoheitliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit der Beklagten besteht, die den erforderlichen Gemeinwohlbezug der Anlage herstellt und die zudem durch den zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 6. September 2006 abgesichert wird, der bestimmt, dass die Beigeladene als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

13

1.3 Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich aber nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.

14

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ist das Oberverwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum mangels Gebietsverträglichkeit nicht bereits gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist (Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 4 B 71.05 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 21).

15

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist ein Krematorium mit Abschiedsraum aber auch nicht im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet zulässig. Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Umfelds würden es nicht gebieten, Krematorien mit Pietätsräumen von vornherein ausnahmslos, ungeachtet ihrer konkreten Lage und Nachbarschaft in Gewerbegebieten als gebietsunverträglich auszuschließen, steht nicht in Übereinstimmung mit Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht verkennt die Anforderungen, die an das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit zu stellen sind.

16

Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <158>; Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 6 m.w.N.). Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist. Er gilt auch für die in einem Baugebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O.). Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O.; Beschluss vom 28. Februar 2008 a.a.O. Rn. 7). Die nach den Baugebietsvorschriften nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen können die Eigenart eines Baugebiets zwar auch prägen. Diesem Muster folgt beispielsweise die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Immissionsverträglichkeit des Wohnens für bestimmte Baugebiete im Wege einer typisierenden Betrachtung zu modifizieren und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise eine eingeschränkte Wohnnutzung zuzulassen, weil typischerweise ein gebietsspezifischer Bedarf besteht. Den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen fehlt es aber an einer funktionalen Ausrichtung auf den Zweck des jeweiligen Baugebiets. Solche Anlagen, die ohne nähere Umschreibung in fast allen Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, können nach Größe, betrieblicher Ausrichtung, räumlichem Einzugsbereich und Immissionspotenzial von sehr unterschiedlicher Art sein.

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Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 21). Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets grundsätzlich auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung möglich sein soll. Das typische Störpotenzial kann nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an. Unerheblich ist daher, dass das streitige Krematorium nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch den gewählten Standort, seine bauliche Gestaltung und die Ausrichtung der auf Publikumsverkehr ausgerichteten Bereiche eine pietätvolle Bestattung gewährleistet. Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert.

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Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen Betrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können, sofern es sich um nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe handelt.

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Ein Krematorium mit Abschiedsraum erweist sich in besonderer Weise als störempfindlich. Es stellt - ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen - ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Die Privatisierung dieser Art der Bestattung mag bewirkt haben, dass Krematorien auch an Standorten außerhalb eines Friedhofs angesiedelt werden. Das ändert aber nichts an der Anforderung, dass eine Bestattung ein würdevolles und kontemplatives Umfeld erfordert. Wie auch das Oberverwaltungsgericht angemerkt hat, ist nicht zu erkennen, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen im Umgang mit dem Tod wesentlich gewandelt haben. Der übliche Umgebungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbegebiets stehen dazu im Widerspruch. Eine derartige Umgebung ist regelmäßig geeignet, den Vorgang der Einäscherung als Teil der Bestattung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums mit Abschiedsraum nicht vereinbar ist.

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2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kann nicht über § 31 Abs. 2 BauGB hergestellt werden. Eine Befreiung hat die Beklagte nicht erteilt; sie könnte auch nicht erteilt werden.

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Der Umstand, dass eine Anlage in einem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, steht einer Befreiung zwar nicht von vornherein entgegen (Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 29). Es spricht viel dafür, dass das streitige Vorhaben Grundzüge der Planung berührt, wenngleich tatrichterliche Feststellungen hierzu fehlen. Eine Befreiung scheitert hier aber jedenfalls daran, dass es zur Bewältigung der gegenläufigen Nutzungskonflikte, die mit der Ansiedlung eines Krematoriums mit Abschiedsraum verbunden sind, einer Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf.

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Der Gesetzgeber stellt mit der Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft (Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht (Urteile vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <79> und vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <53 f.>). Generelle, d.h. typischerweise mit der Zulassung eines bestimmten Vorhabens verbundene Nutzungskonflikte, die eine auf die Standortfrage ausgerichtete Planung mit Abwägung gegenläufiger Interessen erforderlich machen, lassen sich nicht im Wege einer Befreiung bewältigen. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen", was seine "Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.O. S. 78). Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in § 3 ff. BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann (Urteil vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 12).

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Ein Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet löst Nutzungskonflikte aus, die sich nur im Wege einer Abwägung bewältigen lassen. Wie dargelegt zeichnet sich ein Krematorium mit Abschiedsraum durch die Besonderheit der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit aus. Das führt zu bodenrechtlich relevanten Spannungen, die nur durch Planung zu lösen sind. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Anlage - mit Blick auf den Schutz der Gesundheit - entstehen bodenrechtliche Spannungen vor allem dadurch, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum in einer Umgebung anzusiedeln ist, die eine würdevolle Bestattung erlaubt. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens fordert Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft; zugleich ist Rücksichtnahme auf Nachbarn gefordert. Eine Koordination dieser widerstreitenden Belange lässt sich sachgerecht nur im Wege einer Abwägung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage des Standorts und seiner Anbindung. Diese Frage sowie die Frage nach Planungsalternativen fordert planerische Gestaltungsfreiheit unter Beachtung des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Gesetzgeber stellt für diese städtebauliche Konfliktlage auch spezifische Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Art der baulichen Nutzung kann nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung erfolgen (Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 5 - juris Rn. 11). Auch "Flächen für den Gemeinbedarf" legen die Art der baulichen Nutzung fest (Beschluss vom 23. Dezember 1997 - BVerwG 4 BN 23.97 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 86 - juris Rn. 7). § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eröffnet nicht nur die Möglichkeit, sondern verweist auch auf die Notwendigkeit einer gesonderten Festsetzung einer Gemeinbedarfsanlage im Fall eines städtebaulich relevanten Nutzungskonflikts. Sofern durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt, hat die Gemeinde überdies die Möglichkeit, ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO festzusetzen.

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3. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann sich auf bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5). Ein Nachbar im Baugebiet kann sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er - wie hier - durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.