Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Juni 2016 - AN 9 K 15.01341

bei uns veröffentlicht am08.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage die Aufhebung der ihr erteilten Baugenehmigung vom 7. Mai 2015 zur Errichtung eines Wintergartens und die Neubearbeitung ihres Bauantrages vom 30. März 2015.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., ...-straße ..., ..., das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Im Rahmen einer Baukontrolle der Bauordnungsbehörde des Beklagten vom 2. September 2013 wurde festgestellt, dass auf dem klägerischen Grundstück auf der südöstlichen Terrasse im Erdgeschoss ein Wintergarten mit einer Grundfläche von 2 m x 5 m errichtet wurde. Nach Anhörung der Klägerin wurde der Klägerin mit Bescheid vom 9. Januar 2014 auferlegt, für diese Wohnhauserweiterung einen Bauantrag einzureichen, da es sich um genehmigungspflichtiges Vorhaben handele. Gegen diesen Bescheid hatte die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 nahm die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, wonach nach gerichtlicher Einschätzung von einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben auszugehen sei, die Klage zurück und erklärte, die erforderlichen Pläne und den Bauantrag bei der Stadt ... bis Ende März 2015 einzureichen.

Mit Bauantrag vom 30. März 2015 beantragte die Klägerin für das als „Nutzungsänderung von Wintergarten als selbstständige Nebenanlage zu Wintergarten“ bezeichnete Vorhaben die bauaufsichtliche Genehmigung. Die Bauvorlage enthielt keine Unterschriften der zu beteiligenden Nachbarn. Als Baukosten wurde seitens der Bauherrin ein Betrag von 600,00 EUR in Ansatz gebracht.

Nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens seitens der Stadt ... ging der Bauantrag am 23. April 2015 bei der Bauordnungsbehörde des Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 erteilte das Landratsamt ... die bauaufsichtliche Genehmigung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Wintergartens“. Gegenstand der Genehmigung seien die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen des Bauantrags vom 30. März 2015. Unter „Auflagen und Bedingungen“ wird ausgeführt, der Bauherr habe den Ausführungsbeginn des genehmigten Vorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige/Bauerlaubsanzeige). Mit der Bauausführung dürfe erst begonnen werden, wenn die vollständige Baubeginnsanzeige mit den Unterschriften der Nachweisberechtigten für Standsicherheit und Brandschutz unter Nr. 5 und Nr. 6 bzw. die Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO dem Landratsamt... vorlägen. Der Bauherr habe die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher dem Landratsamt anzuzeigen. Für die Baugenehmigung wurde eine Gebühr in Höhe von 40,00 EUR festgesetzt. Die Baugenehmigung wurde auch den angrenzenden Nachbarn zugestellt.

Gegen die nach eigenen Angaben mit Einschreiben vom 15. Juli 2015 zugestellte Baugenehmigung vom 7. Mai 2015 hat die Klägerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die erteilte Baugenehmigung entspreche nicht dem beantragten Bauantrag. Obwohl ein Bauantrag für die „Nutzungsänderung von Wintergarten als selbstständige Nebenanlage zu Wintergarten“ gestellt worden sei, sei der Name des Bauvorhabens zu „Errichtung eines Wintergartens“ abgeändert worden. Ebenso seien die benannten Baukosten für die Nutzungsänderung von 600,00 EUR auf 11.000,00 EUR erhöht worden. Gegen die Abänderung des beantragten Bauvorhabens sowie die Abänderung der ermittelten Baukosten richte sich die Klage. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei offen geblieben, ob es sich bei dem Wintergarten um ein funktional selbstständiges Vorhaben handele oder nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Landratsamt das Vorhaben von „Nutzungsänderung“ zu „Errichtung eines Wintergartens“ abgeändert habe. Nach Art. 28 BayVwVfG sei es auch zwingend erforderlich, einen Beteiligten anzuhören, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag gemacht habe, zu seinen Ungunsten abgewichen werden solle. Durch die eigenmächtigen Abänderungen des Vorhabens und der Baukosten erleide die Klägerin erhebliche Nachteile. Insbesondere seien gegenüber der Berufsgenossenschaft die Baukosten anzugeben, was insofern nicht möglich sei bei einem Wintergarten, der schon errichtet sei. Auch unterlägen nur neu errichtete Gebäude einer gesetzlichen Einmessungspflicht. Dies bedeute, dass die Einmessgebühren nur bei der Errichtung eines Wintergartens anfielen, nicht jedoch bei einer Nutzungsänderung. Bei dem Wintergarten würden somit keine Vermessungsgebühren anfallen, wenn eine Nutzungsänderung Gegenstand des Bauantrags sei. Bei der als Auflage formulierten Baubeginnsmeldung ergebe sich ein Problem hinsichtlich des zu erbringenden Standsicherheitsnachweises. Ersteller des Standsicherheitsnachweises sei die Person, die den einwandfreien Zustand hinsichtlich der Standsicherheit der baulichen Anlage bestätige. Es lasse sich jedoch kein Tragwerksplaner finden, der bei einem bereits errichteten Wintergarten die ordnungsgemäße Bauüberwachung und Bauausführung bestätigten. Bei einer Nutzungsänderung eines Wintergartens könnte auf den bautechnischen Nachweis der Standsicherheit verzichtet werden. Wegen der ohnehin bestehenden Eigentümerhaftung hätte das Landratsamt problemlos auf die Prüfbescheinigung der Standsicherheit verzichten können. Unklar sei, warum dies per Auflage gefordert werde und nicht unter „Hinweise zur Genehmigung“ aufgeführt werde. Generell gelte, dass bei ungenehmigten fertiggestellten baulichen Anlagen alle Bescheinigungen (Anzeige der Nutzungsaufnahme, Baubeginnsanzeige und andere bautechnischen Nachweise) während des Baugenehmigungsverfahrens, also vor Erteilung der Baugenehmigung, vorzulegen seien, sofern von Behördenseite nicht gänzlich darauf verzichtet werde. Auflagen seien grundsätzlich unzulässig, wenn ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer uneingeschränkten Baugenehmigung bestehe oder wenn die Baugenehmigung versagt werden müsse. Soweit durch die Nebenbestimmung das beantragte Vorhaben geändert werden solle, könne dies nur im Einvernehmen mit dem Antragsteller geschehen, weil die - modifizierte - Baugenehmigung sonst nicht durch einen Antrag gedeckt sei (mit Verweis auf VGH, U. v. 13.3.1973 - BayVBl 73, 583). Welchen Sinn eine Mitteilung an den Unfallversicherungsträger bzw. die Berufsgenossenschaft haben solle bei einem Wintergarten, der bereits vor über 40 Jahren fertiggestellt worden sei, sei fraglich. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum das Landratsamt allen Nachbarn, die an das klägerische Grundstück angrenzten, einen Abdruck des Genehmigungsbescheids zugeschickt hätte. Denn Grundstücke seien nur dann benachbart, wenn die Eigentümer oder dinglich Berechtigten durch das Vorhaben in ihren öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belangen berührt werden könnten. Welche nachbarlichen Belange bei einer Nutzungsänderung eines Wintergartens als Nebenanlage zu Wintergarten zur Wohnraumnutzung beeinträchtigt werden könnten, sei fraglich. Durch die Nachbarbeteiligung seien unnötige Kosten verursacht worden.

Der verfahrensgegenständliche Wintergarten, der seinerzeit als Gewächshaus verfahrensfrei errichtet worden sei, habe ursprünglich keine Verbindung zu dem dahinterliegenden Raum gehabt. Aus finanziellen Gründen seien die Wohnzimmerfenster und -türen erst zu einem späteren Zeitpunkt eingebaut worden. Der Raum, der in den genehmigten Plänen des Einfamilienhauses mit „Wohnzimmer“ bezeichnet sei, sei fensterlos gewesen und nicht als Wohnzimmer genutzt worden. Die Fensterelemente seien erst nach Jahren eingebaut worden. Diese Verbindung der beiden Räumlichkeiten sei dann wohl genehmigungspflichtig gewesen. Aufgrund der langen zeitlichen Nutzung der Räumlichkeiten sei jedoch Bestandsschutz erwachsen. Die materielle Legalität einer Anlage über einen „namhaften“ Zeitraum sei folglich dann ausreichend, wenn die Anlage verfahrensfrei errichtet werden konnte. Dementsprechend genieße der Wintergarten als Nebenanlage Bestandsschutz (mit Verweis auf Simon/Busse, BayBO-Komm., Art. 76 Rn. 117). Trete neben eine genehmigte und bestandsgeschützte Nutzung eine weitere Nutzung hinzu, so hänge die Frage des Bestandsschutzes davon ab, ob die bisher zulässige Nutzung für sich oder nur zusammen mit der unzulässigen Nutzung als Einheit betrachtet werden könne. Ließen sich die Nutzungen trennen, dann seien sie auch einem „selbstständigen“ Bestandsschutz zugänglich. Habe der Wintergarten verfahrensfrei errichtet werden können, hätte bei der Zusammenführung der Räume ein Bauantrag gestellt werden müssen. Es sei Sache des jeweiligen Bauherrn, durch den Genehmigungsantrag den Inhalt der baulichen Maßnahmen festzulegen, soweit er sich dabei innerhalb derjenigen Grenzen halte, die einer Zusammenfassung oder Trennung von verfahrensfreien und genehmigungspflichtigen Verfahren objektiv gesetzt seien (mit Verweis auf Simon/Busse, BayBO-Komm., Art. 55 BayBO Rn. 33). Der klägerische Bauantrag sei nicht so, wie er gestellt wurde, genehmigt worden, mithin also abgelehnt worden. Die Ablehnung der Baugenehmigung sei schon aus Gründen der Bestimmtheit und Beweisbarkeit schriftlich abzufassen. Vor der Ablehnung des Bauantrags werde gemäß Art. 28 BayVwVfG rechtliches Gehör gewährt. Auflagen seien grundsätzlich unzulässig, wenn ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer uneingeschränkten Baugenehmigung bestehe oder wenn die Baugenehmigung versagt werden müsse. Alle Bauten kämen in den Genuss des Bestandsschutzes, die zu irgendeinem Zeitpunkt formell oder materiell rechtmäßig gewesen seien, was gegebenenfalls sogar auch nachträglich möglich sei (mit Verweis auf BVerwG v. 22.1.1971, NJW 1971, 1624). Aus dem Bestandsschutz folge das Recht des Bauherrn und seiner Rechtsnachfolger, eine rechtmäßig ausgeführte bauliche Anlage zu nutzen, auch wenn sie den neuen Vorschriften widerspreche. Schließlich sei die Baugenehmigungsgebühr durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22. Januar 2016 in Höhe von 71,37 EUR gepfändet worden. Durch die Vorhabensänderung und die Erhöhung der angegebenen Baukosten habe die Klägerin Nachteile erlitten. Dies sei nicht Gegenstand des Vergleichsvorschlags im gerichtlichen Verfahren AN 9 K 14.00191 gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Mai 2015 den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag zu bearbeiten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das beantragte Vorhaben „Nutzungsänderung von Wintergarten als selbstständige Nebenanlage zu Wintergarten“ gehe an der Realität vorbei. Der ohne Genehmigung errichtete Wintergarten habe zu keiner Zeit einer selbstständigen Nebenanlage entsprochen. Die Baukosten seien wie immer anhand der Richtwertliste für Baukosten im Genehmigungsverfahren, herausgegeben von der Regierung von Mittelfranken, in der aktuellen Fassung mit dem Schätzpreisstand zum 1. Januar 2002 ermittelt worden. Für Wintergärten ergebe sich aus dieser Richtwertliste ein Mittelwert von 295,00 EUR/cbm umbauten Raums. Für den Wintergarten der Klägerin sei ein umbauter Raum von 37 cbm angenommen worden. Damit ergäben sich Baukosten in Höhe von 10.915,00 EUR, die auf volle 500,00 EUR auf 11.000,00 EUR gerundet worden seien. Es werde darauf hingewiesen, dass auch durch diese Wertermittlung die Klägerin nicht beschwert sei, da lediglich die Mindestgebühr von 40,00 EUR für die Baugenehmigung erhoben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten sowie die Gerichtsakten im Verfahren AN 9 K 14.00191 sowie die vorliegende Gerichtsakte Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Gründe

In sachdienlicher Auslegung des Klageantrags verfolgt die Klägerin im Wege der Verpflichtungsklage die Aufhebung der Baugenehmigung vom 7. Mai 2015 für die Errichtung eines Wintergartens und die Neubescheidung ihres Bauantrages vom 30. März 2015.

Die so verstandene Verpflichtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses und Klagebefugnis bereits unzulässig. Die Klägerin kann nach Erteilung der Baugenehmigung vom 7. Mai 2015 für das von ihr zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben entsprechend der eingereichten Bauvorlagen durch die vorliegende Klage keine Verbesserung ihrer Rechtsposition erlangen.

Das von der Klägerin beantragte Bauvorhaben wurde ohne Änderung der zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Mai 2015 bauaufsichtlich genehmigt. Die Bauvorlagen vom 30. März 2015 sehen in den Bauzeichnungen gemäß § 8 Abs. 3 BauVorlV das Wohnhaus als Bestand und in abweichender Markierung den zur Genehmigung gestellten Wintergarten als zu genehmigende neue Bausubstanz vor. Dementsprechend wurde seitens der Bauordnungsbehörde in sachdienlicher Auslegung des Bauantrags das Vorhaben als „Errichtung eines Wintergartens“ bezeichnet. Entsprechend der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen des Bauantrags vom 30. März 2015, in denen das bestehende Wohnhaus als Bestand gekennzeichnet und der zu genehmigende Wintergarten in abweichender Markierung als zu genehmigende bauliche Substanz gekennzeichnet ist, wurde das Bauvorhaben mit der feststellenden Wirkung der Übereinstimmung mit öffentlichrechtlichen Vorschriften ohne maßgebliche Modifikation oder Einschränkung genehmigt.

Unter Berücksichtigung des Genehmigungserfordernisses nach Art. 55 BayBO, wonach die Errichtung einer baulichen Anlage gleichermaßen der Genehmigung bedarf wie eine Nutzungsänderung, ist die unterschiedliche Bezeichnung insoweit nicht maßgeblich. Das Genehmigungserfordernis nach Art. 55 Abs. 1 BayBO greift tatbestandlich bereits dann ein, wenn eine Anlage alternativ errichtet oder geändert wird oder wenn eine Nutzungsänderung gegeben ist. Die Baugenehmigung muss vielmehr das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen. Zur Bestimmung des Regelungsgehalts der Baugenehmigung kann auf den Tenor und die Gründe des Genehmigungsbescheids sowie auf die im Bescheid Bezug genommenen Bauvorlagen zurückgegriffen werden. In sachdienlicher Auslegung des Bauantrags hat die Klägerin vorliegend die bislang nicht bauaufsichtlich genehmigte bauliche Substanz des Wintergartens zur Genehmigung gestellt.

Mit Art. 55 Abs. 1 BayBO hat der Gesetzgeber für den in der Norm umschriebenen Bereich ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt; somit kennt das Gesetz grundsätzlich keine nachträgliche Baugenehmigung (vgl. Simon/Busse/Becker, BayBO-Komm., Art. 55 Rn. 9 bis 10). Die Baugenehmigung umfasst in ihrer feststellenden Wirkung die Feststellung, dass ein Vorhaben öffentlichrechtlichen Vorschriften entspricht, und beinhaltet in ihrer verfügenden bzw. rechtsgestaltenden Wirkung insoweit die notwendige Baufreigabe. Wird eine bauliche Anlage, die ohne die erforderliche Baugenehmigung bereits errichtet wurde, nachträglich zur Genehmigung gestellt, so bedarf es sowohl der feststellenden als auch der rechtsgestaltenden Regelung der Baugenehmigung, um die bauliche Veränderung nachträglich zu legalisieren. Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Bauordnungsbehörde entsprechend der zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen von einer „Errichtung“ des zur Genehmigung gestellten Wintergartens ausgegangen ist, anstatt die von der Klägerin verwendete Bezeichnung „Nutzungsänderung von Wintergarten als selbstständige Nebenanlage zu Wintergarten“ zu verwenden. Eine Änderung des Bauvorhabens ist mit dieser abweichenden Bezeichnung nicht verbunden. Da Unterschiede im Kontrollprogramm einer zu erteilenden Baugenehmigung nicht aus Unterschieden im Bauvorgang Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung bestehen, sondern allein aus Unterschieden im Kontrollgegenstand, der zur Genehmigung gestellten baulichen Anlage und ihrer Nutzung resultieren (vgl. Mampel, ZfBR 2000, 10), handelt es sich bei der von Klägerseite gerügten Bezeichnung als „Errichtung“ nicht um eine maßgebliche Veränderung des Regelungsgehalts der Baugenehmigung.

Nachdem das Bauvorhaben somit entsprechend der zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen mit Bescheid vom 7. Mai 2015 bauaufsichtlich genehmigt wurde, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin durch das vorliegende Klageverfahren eine Verbesserung ihrer Rechtsposition erlangen könnte (vgl. BayVGH, B. v. 8.12.2014 - 1 B 14.835 - juris Rn. 3). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nur gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende schutzwürdige Interessen verfolgt (vgl. Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Komm., § 40 Rn. 75). Einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben, das bereits bauaufsichtlich genehmigt ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Es handelt sich insoweit um eine nutzlose Klage auf Neuentscheidung einer bereits ohne Einschränkung oder Modifikation erteilten Baugenehmigung.

Soweit die Klägerin eine Beschwer wegen möglicher, der Baugenehmigung nachfolgender Vermessungsgebühren oder im Verhältnis zu Berufsgenossenschaften geltend machen will, sind diese Wirkungen nicht vom Regelungsgehalt der Baugenehmigung mit umfasst. Die Bezeichnung des Bauvorhabens als „Errichtung eines Wintergartens“ in der streitgegenständlichen Baugenehmigung begründet für die Klägerin keine zusätzliche Beschwer, da die Genehmigung zur Errichtung des Wintergartens den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen entspricht und eine Genehmigung der Nutzung insoweit mit einschließt.

Gleiches gilt für die von Klägerseite gerügte Baukostenberechnung der Bauordnungsbehörde. Unter Berücksichtigung, dass die Bauordnungsbehörde im Rahmen der streitgegenständlichen Baugenehmigung lediglich die Mindestgebühr in Höhe von 40,00 EUR gemäß Art. 1, 2, 5 KG i. V. m. Tarifnummer 2. I.1.24.1.1.2 festgesetzt hat, begründet die behördlicherseits erfolgte Baukostenberechnung keine weitergehende Beschwer für die Klägerin. Im Übrigen ist die Berechnung der Baukosten durch die Behörde auch nicht zu beanstanden. Zwar hat die Bauordnungsbehörde grundsätzlich von den in der Baubeschreibung angegebenen Baukosten auszugehen. Wenn jedoch eine vergleichende Berechnung der Bauaufsichtsbehörde ergibt, dass die Angaben der Baukosten in der Baubeschreibung unrealistisch oder nicht nachvollziehbar erscheinen, kann die Behörde eine eigene Baukostenberechnung anstellen. Dabei sind fiktive Baukosten entsprechend dem abstrakttypisierenden Ansatz des Abgabenrechts und entsprechend der allgemein gültigen, ortsüblichen Erfahrungssätze zugrunde zu legen (vgl. VG München, U. v. 14.11.2006 - M 1 K 06.3321 - juris). Bei der Baukostenberechnung ist der Behörde auch ein gewisser Schätzungsspielraum zuzubilligen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.12.1994 - 8 S 1134/94 - juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die von der Bauordnungsbehörde im Rahmen der Bearbeitung des Bauantrags erstellte Baukostenberechnung - unabhängig davon, dass sich die Baukostenberechnung nicht auf die Berechnung der Baugenehmigungsgebühr ausgewirkt hat und damit eine Neuberechnung nicht zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Klägerin führen könnte - nicht zu beanstanden.

Die in der Baugenehmigung vom 7. Mai 2015 als Nebenbestimmung festgelegte Verpflichtung zur Vorlage von Prüfbescheinigungen über die ordnungsgemäße Bauausführung resultiert aus Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG.

Da die erteilte Baugenehmigung vom 7. Mai 2015 somit vollumfänglich dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben entspricht, kann die Klägerin durch die erhobene Verpflichtungsklage auf erneute Verbescheidung des Bauantrages ihre Rechtsposition nicht verbessern. Vielmehr erscheint das Klagebegehren der Klägerin lediglich der Klärung prinzipieller Rechtsfragen zu dienen (vgl. Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Komm., § 40 Rn. 94).

Neben dem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es der vorliegenden Klage darüber hinaus auch an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Durch die antragsgemäße Verbescheidung des Bauantrags ist unter keinem denkbaren Aspekt ersichtlich, inwieweit die Klägerin eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen könnte.

Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.100,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.6 der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Sept. 2017 - 2 M 69/17

bei uns veröffentlicht am 04.09.2017

Gründe I. 1 Die Antragstellerin richtet sich gegen die Rücknahme einer ihr erteilten Baugenehmigung. 2 Bei einem Außentermin am 17.02.2015 wurde von Mitarbeitern des Antragsgegners festgestellt, dass die Antragstellerin auf ihrem Grundstück G

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
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Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
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Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
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Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.