Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Dez. 2016 - AN 6 K 16.01565

bei uns veröffentlicht am15.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Abhilfebescheides vom 5. Juli 2016 verpflichtet, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte und der Kläger haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte bzw. der Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung in Ziffer 3 des Abhilfebescheides vom 5. Juli 2016, mit dem der Kläger zum Integrationskurs zugelassen wurde, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren als nicht notwendig erachtet werde, und die Erstattung der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Der am ...1985 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, der nach einer Einreise über die ... und ... am 21. November 2014 im Bundesgebiet Asylantrag gestellt hat. Mit Schreiben vom 25. November 2014 ersuchte das Bundesamt Bulgarien um die Wiederaufnahme des Klägers unter Berücksichtigung eines EURODAC-Treffers. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 teilte Bulgarien mit, dass dieses Ersinnen abgelehnt werde, da der Kläger in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden sei. Eine Überstellung nach der Dublin-III-VO sei nicht möglich, es müsse eine separate Anfrage nach dem „Readmission agreement“ erfolgen bei der Generaldirektion der Grenzpolizei im Innenministerium.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 lehnte daraufhin das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und erließ eine Abschiebungsandrohung nach Bulgarien. Außerdem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen dürfe. Im Asylverfahren stellte das Verwaltungsgericht Köln auf eine Klage vom 6. Februar 2015 hin fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Bulgariens vorliege. Zur Begründung wurde auf systemische Mängel der Aufnahmebedingungen bzw. bei der Behandlung anerkannter Schutzberechtigter und der Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung in Bulgarien hingewiesen. Es gebe in Bulgarien kein operatives Integrationsprogramm mehr, es bestehe ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei ebenfalls nicht gewährleistet, Sozialleistungen seien so bemessen, dass sie objektiv nicht zum Überleben ausreichten, und Flüchtlinge stießen in Bulgarien auf einen weitverbreiteten Rassismus und auf Intoleranz.

Der Kläger beantragte am 11. Februar 2016 die Zulassung zu einem Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Alternative 2 AufenthG und gab an, er sei syrischer Staatsangehöriger. Er legte in Ablichtung eine Aufenthaltsgestattung bei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. April 2016 mangels Bleibeperspektive und wegen Anhaltspunkten für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates abgelehnt.

Gegen den ablehnenden Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 18. April 2016 Widerspruch erheben mit dem Hinweis, dass das VG Köln mit Urteil vom 26. November 2015 das Bundesamt verpflichtet habe, festzustellen, dass ein Abschiebeverbot hinsichtlich Bulgariens gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Daraufhin erging ein Abhilfebescheid vom 5. Juli 2016, mit dem der Kläger zum Integrationskurs zugelassen wurde. In Ziffer 3 wurde jedoch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren als nicht notwendig erachtet.

Gegen den Abhilfebescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2016 im Verfahren über die Zulassung zum Integrationskurs ließ der Kläger am 11. August 2016 Klage erheben mit den Anträgen:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Abhilfebescheides vom 5. Juli 2016 verpflichtet, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren als notwendig zu erachten und

die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht Köln habe bereits mit Urteil vom 26. November 2015, das rechtskräftig geworden sei, die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Trotzdem habe die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2016 den Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs mit der Begründung abgelehnt, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung vorliegen würden. Der Kläger habe den Rechtsanwalt bevollmächtigt und habe um Rechtsberatung gebeten, da er nach dem Ablehnungsbescheid vom 12. April 2016 den Sachverhalt nicht habe einordnen können. Soweit die Beklagte der Auffassung sei, dass die maßgebliche Fragestellung keine rechtliche, sondern eine rein tatsächliche sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger syrischer Staatsbürger sei und sich mangels ausreichender sprachlicher und rechtlicher Kenntnisse der Unterstützung eines Rechtsanwaltes bedienen dürfe, um seine Rechtsposition prüfen zu lassen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Beklagte eine rechtswidrige und fehlerhafte Entscheidung getroffen habe, gleichzeitig aber behaupte, der Sachverhalt sei so einfach gelagert und selbstverständlich. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 7. September 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Begründung vom 4. Oktober 2016 wurde ausgeführt, dem Ablehnungsbescheid vom 12. April 2016 sei eindeutig zu entnehmen gewesen, mit welcher Begründung die Zulassung zum Integrationskurs verweigert wurde. So sei zunächst darauf hingewiesen worden, dass die Ablehnung mangels guter Bleibeperspektive erfolgt sei, und dem Kläger außerdem erläutert worden, dass eine solche gute Bleibeperspektive nicht bestehe, da nach den vorliegenden Erkenntnissen der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden sei. Die Überprüfung des dort vorgebrachten Grundes sei auch ohne anwaltliche Vertretung und Beratung ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Die den Widerspruch betreffenden Tat- und Rechtsfragen ließen sich ohne weiteres selbst beurteilen. Es sei hier lediglich um die Zulassung zu einem Integrationskurs und die damit verbundenen Rechtsfragen gegangen. Komplizierte Zusammenhänge aus dem Asylverfahren müssten im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes nicht verstanden werden. Der Kläger hätte lediglich zu überprüfen gehabt, ob der dort vorgebrachte Grund, nämlich dass der Asylantrag abgelehnt worden sei, den Tatsachen entspreche. Dies sei auch ohne anwaltliche Beratung möglich. Außerdem sei der Widerspruchsführer gehalten, die Kosten des Verwaltungsverfahrens so niedrig wie möglich zu halten.

Im gerichtlichen Verfahren wurde von den Bevollmächtigten des Klägers die benannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. November 2015 zur Gerichtsakte gegeben.

Die Beteiligten erklärten sich in der Folge mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Integrationsakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, bleibt jedoch insoweit, als der Kläger die Erstattung der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens verlangt, erfolglos. Nach § 80 Abs. 1 und Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) setzt die Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren voraus, dass neben der Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, eine Kostenentscheidung getroffen wurde und auf Antrag der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wurde. Im streitgegenständlichen Verfahren bleibt der Kläger zwar insoweit erfolgreich, als die Beklagte verpflichtet wird, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, jedoch fehlen für einen Erstattungsanspruch eine Kostenentscheidung und der auf Antrag festzusetzende Betrag der zu erstattenden Aufwendungen. Aus diesem Grunde kann dieser Antrag keinen Erfolg haben.

Erfolgreich ist die Klage, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren als notwendig erachtet wird.

Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. dazu die im Beschluss vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29.4.2016 - 5 C 16.574 - erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.10.2009 - 6 B 14.99 - und vom 1.6.2010 - 6 B 77.09 -).

Danach ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalles und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen, wobei die Notwendigkeit einer Aufwendung gemäß § 162 Abs. 1 VwGO aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen ist, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2000 - 11 A 1/99, 11 KSt 2/99 -).

Maßgebend ist daher, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.7.2014 - 6 B 21/14 -). Die Schwierigkeit der Sachlage ist allerdings nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der Zuziehung auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt.

Unter Berücksichtigung des verwirrenden Inhalts des Ablehnungsbescheides vom 12. April 2016 und der Tatsache, dass die Beklagte als Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger in zwei verschiedenen Funktionen gegenübertritt, durfte der Kläger anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um in ausreichender Weise seine Rechte gegenüber der Verwaltung wahrzunehmen.

So war der Kläger mit dem Ablehnungsbescheid vom 12. April 2016 zunächst damit konfrontiert, dass ihm eine gute Bleibeperspektive abgesprochen wurde, obwohl er in seinem Antrag angegeben hatte, syrischer Staatsangehöriger zu sein, und das Bundesamt regelmäßig syrischen Staatsangehörigen eine gute Bleibeperspektive bescheinigt. Des Weiteren war der Kläger damit konfrontiert, dass trotz einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. November 2015, mit der dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens eingeräumt wurde, im Bescheid vom 12. April 2016, also knapp fünf Monate später, die Rede davon war, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorlägen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig war und Integrationsrecht Spezialwissen darstellt, das insbesondere einem Ausländer nicht geläufig ist, durfte der Kläger zur Einordnung der fehlerhaften Begründung der Beklagten und einer zutreffenden Entscheidung über das weitere Vorgehen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Selbst ohne die zusätzlichen Sprachschwierigkeiten zu berücksichtigen, hätte auch jeder andere vernünftige Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand Hilfe bei einem Rechtsanwalt gesucht.

Unter Berücksichtigung der fehlerhaften Aussagen des Bundesamtes im Ablehnungsbescheid vom 12. April 2016 kann vom Kläger auch nicht verlangt werden, dass er darauf vertraut, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Widerspruchsverfahren eine andere, für ihn günstigere Entscheidung trifft. Alleine die Beurteilung des Begriffs der fehlenden Bleibeperspektive (Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts) wirft tatsächliche und rechtliche Fragen auf, die der Kläger wohl ohne anwaltliche Hilfe nicht überblicken konnte. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 3 des Abhilfebescheides die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 5 C 16.574

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Juli 2014 - 6 B 21/14

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um Erteilung von Auskünften nach dem IFG (Diensttelefonliste des beklagten Jobcenters).

Gleichlautende Anträge auf Aushändigung von Diensttelefonlisten hat der Kläger ab Oktober 2013 - basierend auf einem vom Bevollmächtigten des Klägers erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2013 (Az. 5 K 981/11) - bei einer Vielzahl von Jobcentern im gesamten Bundesgebiet gestellt und - soweit diese abgelehnt worden sind - jeweils durch seinen Bevollmächtigten zunächst Widerspruch beim Jobcenter und dann Klage bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben.

Im vorliegenden Fall hatte die Klage Erfolg. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg zugelassen und aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Beteiligten mit Beschluss vom 21.Oktober 2016 das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Az. 5 B 15.1829). Unter dem 21. Juli 2015 stellte der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Beschluss vom 1. März 2016 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Aus Sicht eines prozessökonomisch handelnden und sein Kostenrisiko vernünftig abwägenden Bürgers habe vorliegend angesichts der in zahlreichen gleichgelagerten Widerspruchsverfahren gegen diverse Jobcenter im ganzen Bundesgebiet eingereichten, durchwegs gleichlautenden und sehr knapp gehaltenen Schriftsätze keine Notwendigkeit bestanden, jeweils einen bevollmächtigten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Es habe dem Kläger vielmehr zugemutet werden können, zunächst ein Verfahren mit Hilfe eines Anwalts durchzuführen, ohne die identische Problematik bei zahlreichen weiteren Jobcentern unter Zuziehung eines Anwalts anhängig zu machen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 16. März 2016. Er macht geltend, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren sei notwendig gewesen, da die ihm zugrunde liegende konkrete rechtliche Frage zum Zeitpunkt der Hinzuziehung noch nicht höchstrichterlich geklärt gewesen sei. Im Übrigen habe vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden können, dass er vor der Bevollmächtigung hätte wissen müssen, dass bereits ein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein mutwilliges Verhalten des Beschwerdeführers angenommen. Dies sei im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der Zuziehung auch kein Abwägungskriterium. Der Bürger sei nur in Ausnahmefällen in der Lage, seine Rechte im Widerspruchsverfahren gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, zu Recht abgelehnt.

Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. etwa BVerwG, B. v. 1.10.2009 - 6 B 14.09 - juris Rn. 5; B. v. 1.6.2010 - 6 B 77.09 - juris Rn. 6). Danach ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen, wobei die Notwendigkeit einer Aufwendung gemäß § 162 Abs. 1 VwGO aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen ist, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, B. v. 3.7.2000 - 11 A 1.99, 11 KSt 2.99 - juris Rn. 3 m. w. N.). Maßgebend ist daher, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, B. v. 2.7.2014 - 6 B 21/14 - juris Rn. 7). Die Schwierigkeit der Sachlage ist allerdings nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der Zuziehung auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt (SächsOVG, B. v. 3.4.2013 - 3 D 100/12 - juris Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die förmliche Vollmachterteilung zur Einlegung des Widerspruchs.

Von diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgegangen. Dessen Feststellung, dass eine Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht vorlag, da es dem Kläger vorliegend zuzumuten gewesen wäre, den Widerspruch gegen die Ablehnung seines Auskunftsbegehrens persönlich zu erheben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht insbesondere darauf hin, dass ein vernünftiger, sein Kostenrisiko abwägender Dritter, der - wie vorliegend der Kläger - an der Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche offensichtlich kein nennenswertes persönliches Interesse hat, angesichts der zu erwartenden ober- bzw. höchstrichterlichen Klärung der inmitten stehenden Rechtsfragen weder zeitgleich gleichlautende Anträge bei zahlreichen Jobcentern im gesamten Bundesgebiet gestellt bzw. nach deren Ablehnung entsprechende Widersprüche erhoben hätte, noch hierzu gar einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Der Einwand, vom Kläger habe man nicht erwarten dürfen, dass er vor der Bevollmächtigung hätte wissen müssen, dass bereits ein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Sächsischen OVG in einer dieselben Rechtsfragen betreffenden Sache anhängig gewesen sei, greift nicht. Immerhin gehört der Bevollmächtigte des Klägers der Kanzlei an, die im genannten Verfahren als Klägerin auftritt, so dass zumindest er hiervon Kenntnis aus erster Hand hatte; die Annahme, dass er dieses Wissen seinem Mandanten, der zudem noch sein Bruder ist, entgegen seinen anwaltlichen Pflichten nicht bereits in einem ersten Gespräch über ein mögliches weiteres Vorgehen offenbart haben sollte, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.

Im Übrigen wäre der Kläger auch dann in der Lage gewesen, seine vermeintlichen Rechte in einem Vorverfahren ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zweckentsprechend zu verfolgen, wenn er von dem Verfahren vor dem Sächsischen OVG keine Kenntnis gehabt haben sollte, etwa wenn sein Bruder ihm dies pflichtwidrig verheimlicht haben sollte. Ziel des Widerspruchsverfahrens ist es u. a., eine Selbstkontrolle der Verwaltung zu ermöglichen. Die Behörde ist dabei an keine Rügepflicht des Klägers gebunden; vielmehr ist sie gehalten, auch anlässlich eines Widerspruchs ohne nähere Begründung in eine erneute Vollprüfung einzutreten. Hiervon ausgehend und mit Blick auf die nicht erkennbare Bedeutung der in Streit stehenden Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe seiner Diensttelefonlisten für den Kläger war es vorliegend nicht notwendig i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, sich im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwalts zu bedienen.

Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund der zahlreichen, völlig gleichgelagerten parallel laufenden bzw. bereits durchgeführten Widerspruchsverfahren bereits eine besondere Sach- und Rechtskunde zu dem Gegenstand des Widerspruchsverfahrens erworben hatte. Er war mit der Sach- und Rechtslage bestens vertraut und auch befähigt, einen Widerspruch selbst ohne anwaltliche Hilfe zu formulieren. Von einem durchschnittlich gebildeten Bürger in der gleichen Situation wie der Kläger konnte dies auch ohne weiteres erwartet werden, zumal hieran keine gesteigerten Anforderungen gestellt werden.

Nach alledem war die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien im vorliegenden Fall nicht notwendig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.

2

Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."

6

Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

8

Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.

9

Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.

10

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,

„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."

11

Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.

12

Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

13

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

14

a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.

15

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).

16

Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.

17

b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.

18

Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.