Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Dez. 2016 - AN 6 K 16.01565
Gericht
Principles
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Abhilfebescheides vom
2. Die Beklagte und der Kläger haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte bzw. der Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung in Ziffer 3 des Abhilfebescheides vom
Der am ...1985 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, der nach einer Einreise über die ... und ... am 21. November 2014 im Bundesgebiet Asylantrag gestellt hat. Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 lehnte daraufhin das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und erließ eine Abschiebungsandrohung nach Bulgarien. Außerdem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen dürfe. Im Asylverfahren stellte das Verwaltungsgericht Köln auf eine Klage vom 6. Februar 2015 hin fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Bulgariens vorliege. Zur Begründung wurde auf systemische Mängel der Aufnahmebedingungen bzw. bei der Behandlung anerkannter Schutzberechtigter und der Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung in Bulgarien hingewiesen. Es gebe in Bulgarien kein operatives Integrationsprogramm mehr, es bestehe ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei ebenfalls nicht gewährleistet, Sozialleistungen seien so bemessen, dass sie objektiv nicht zum Überleben ausreichten, und Flüchtlinge stießen in Bulgarien auf einen weitverbreiteten Rassismus und auf Intoleranz.
Der Kläger beantragte am
Gegen den ablehnenden Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 18. April 2016 Widerspruch erheben mit dem Hinweis, dass das VG Köln mit Urteil vom 26. November 2015 das Bundesamt verpflichtet habe, festzustellen, dass ein Abschiebeverbot hinsichtlich Bulgariens gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Daraufhin erging ein Abhilfebescheid vom 5. Juli 2016, mit dem der Kläger zum Integrationskurs zugelassen wurde. In Ziffer 3 wurde jedoch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren als nicht notwendig erachtet.
Gegen den Abhilfebescheid des Bundesamtes vom
Die Beklagte wird unter Abänderung des Abhilfebescheides vom
die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht Köln habe bereits mit Urteil vom 26. November 2015, das rechtskräftig geworden sei, die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Trotzdem habe die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2016 den Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs mit der Begründung abgelehnt, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung vorliegen würden. Der Kläger habe den Rechtsanwalt bevollmächtigt und habe um Rechtsberatung gebeten, da er nach dem Ablehnungsbescheid vom 12. April 2016 den Sachverhalt nicht habe einordnen können. Soweit die Beklagte der Auffassung sei, dass die maßgebliche Fragestellung keine rechtliche, sondern eine rein tatsächliche sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger syrischer Staatsbürger sei und sich mangels ausreichender sprachlicher und rechtlicher Kenntnisse der Unterstützung eines Rechtsanwaltes bedienen dürfe, um seine Rechtsposition prüfen zu lassen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Beklagte eine rechtswidrige und fehlerhafte Entscheidung getroffen habe, gleichzeitig aber behaupte, der Sachverhalt sei so einfach gelagert und selbstverständlich. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Mit Begründung vom
Im gerichtlichen Verfahren wurde von den Bevollmächtigten des Klägers die benannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln
Die Beteiligten erklärten sich in der Folge mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Integrationsakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, bleibt jedoch insoweit, als der Kläger die Erstattung der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens verlangt, erfolglos. Nach § 80 Abs. 1 und Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) setzt die Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren voraus, dass neben der Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, eine Kostenentscheidung getroffen wurde und auf Antrag der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wurde. Im streitgegenständlichen Verfahren bleibt der Kläger zwar insoweit erfolgreich, als die Beklagte verpflichtet wird, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, jedoch fehlen für einen Erstattungsanspruch eine Kostenentscheidung und der auf Antrag festzusetzende Betrag der zu erstattenden Aufwendungen. Aus diesem Grunde kann dieser Antrag keinen Erfolg haben.
Erfolgreich ist die Klage, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren als notwendig erachtet wird.
Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. dazu die im Beschluss vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Danach ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalles und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen, wobei die Notwendigkeit einer Aufwendung gemäß § 162 Abs. 1 VwGO aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen ist, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
Maßgebend ist daher, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
Unter Berücksichtigung des verwirrenden Inhalts des Ablehnungsbescheides vom
So war der Kläger mit dem Ablehnungsbescheid vom 12. April 2016 zunächst damit konfrontiert, dass ihm eine gute Bleibeperspektive abgesprochen wurde, obwohl er in seinem Antrag angegeben hatte, syrischer Staatsangehöriger zu sein, und das Bundesamt regelmäßig syrischen Staatsangehörigen eine gute Bleibeperspektive bescheinigt. Des Weiteren war der Kläger damit konfrontiert, dass trotz einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln
Unter Berücksichtigung der fehlerhaften Aussagen des Bundesamtes im Ablehnungsbescheid vom 12. April 2016 kann vom Kläger auch nicht verlangt werden, dass er darauf vertraut, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Widerspruchsverfahren eine andere, für ihn günstigere Entscheidung trifft. Alleine die Beurteilung des Begriffs der fehlenden Bleibeperspektive (Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts) wirft tatsächliche und rechtliche Fragen auf, die der Kläger wohl ohne anwaltliche Hilfe nicht überblicken konnte. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 3 des Abhilfebescheides die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.