Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Sept. 2016 - AN 6 K 15.01641

published on 29.09.2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Sept. 2016 - AN 6 K 15.01641
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 7. Dezember 2013 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2013 ein, mit dem er erstmals einen Mietzuschuss für ein Studentenappartement im Studentenwohnheim …, … beantragte. Der Kläger gab an, er studiere, und dazu wurde eine Immatrikulationsbescheinigung über den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 vorgelegt. Zum Einkommen wurde angegeben, der Kläger beziehe Kindergeld, erhalte weitere Zahlungen der Mutter, Zinsen nach Anlage und Unterhaltsleistungen in Höhe von 30,00 EUR. Der Kläger wird im Verfahren vertreten durch seine Mutter … Im Verfahren gab die Bevollmächtigte an, sie sei mit ihren ALG-II-Bezügen (719 EUR monatlich im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 einschließlich Unterkunft und Heizung) eigentlich nicht in der Lage, ihren Sohn dauerhaft monatlich zu unterstützen. Trotzdem werde sie dies tun, so lange es nötig sei, um zu gewährleisten, dass er nicht verhungern müsse. Eine Benennung einer bestimmten monatlichen Unterhaltssumme sei nicht ohne weiteres möglich, da ihr Sohn und sie sich die Hartz-IV-Leistungen so aufteilen müssten, dass es für beide gerade noch zum Überleben reiche. Außerdem gab sie an, dass sie Anfang Oktober 2013 von ihrem Sparbuch 400 EUR abgehoben habe, um ihrem Sohn ein Überleben zu ermöglichen. Dieses Geld habe sie ihm bar überreicht, des Weiteren habe der Sohn 100 EUR Einmalzahlung von „Menschen in Not“ erhalten, um das Elend etwas zu lindern. Ihr Sohn … erhalte monatlich eine Überweisung von ihr (Kindergeld + Restmiete + Telefonrechnung Festanschluss) zwischen 200 und 250 EUR. Geld für Lebensmittel und Hygieneartikel bekomme er entweder in bar oder per Banküberweisung.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 hatte die Wohngeldbehörde unter Fristsetzung bis 7. Januar 2014 weitere Unterlagen vom Kläger zur Bearbeitung angefordert. Es wurde u.a. um die Vorlage der laufenden Kontoauszüge von August 2013 bis Dezember 2013 gebeten. Vorgelegt wurden vom Kläger die angeforderte Mietbescheinigung, die Immatrikulationsbescheinigung, die Kontoauszüge über die Mietzahlungen für Oktober und November 2013, der aktuelle Kindergeldbescheid, der Nachweis über Zins- und Kapitalerträge in 2013, eine Erklärung der Mutter über ihre Unterhaltsleistungen wie oben dargelegt sowie eine Erklärung des Klägers über die Nichtausübung eines Minijobs. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 forderte die Wohngeldbehörde unter Fristsetzung bis 28. Februar 2014 vom Kläger die Vorlage fortlaufender Kontoauszüge für den Zeitraum August 2013 bis Februar 2014 im Original an mit dem Hinweis, dass bei fehlender Mitwirkung des Klägers Wohngeld gemäß § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden könne. Daraufhin wurden nur die Kontoauszüge für den Zeitraum ab 27. September 2013 bis 20. Dezember 2013 vorgelegt. Nachdem die angeforderten Kontoauszüge nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wurden, versagte die Wohngeldbehörde mit Bescheid vom 29. April 2014 für die Zeit ab 1. Dezember 2013 dem Kläger die Gewährung des beantragten Mietzuschusses wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 erhob der Kläger, vertreten durch seine Mutter, Untätigkeitsklage beim Sozialgericht … und führte dabei aus, dass ein Wohngeldbescheid bisher nicht erstellt worden sei. Vom Kläger wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens bis zur angefochtenen Entscheidung keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 lehnte daraufhin die Stadt … für die Zeit ab 1. Dezember 2013 die Gewährung eines monatlichen Mietzuschusses nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Widerspruch vom 3. Juni 2015 (eingegangen am 5. Juni 2015). Es sei kein Gesetz bekannt, welches besage, dass man einer Behörde Originale überlassen müsse. Kopien seien nie angefordert worden. Sie selbst habe im Hartz-IV-Bezug kein zusätzliches Geld aufwenden können, so dass sie gezwungen gewesen seien, ihre eigenen Zuwendungen untereinander aufzuteilen. Ihre Einkommensverhältnisse seien der Wohngeldbehörde ja ebenfalls hinlänglich bekannt, ehrlicher und offener könne man nicht agieren.

Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung … vom 2. September 2015 zurückgewiesen. Die Ablehnung des Wohngeldantrages vom 7. Dezember 2013 nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast wegen Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen sei nicht zu beanstanden. Sei die Wohngeldbehörde - bei schlüssiger Beweislage - überzeugt, dass sich die Einnahmen nicht (vollständig) ermitteln ließen, könne sie den Antrag nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast ablehnen. Auf Grund der Würdigung aller Tatsachen habe die Wohngeldbehörde zu entscheiden, ob die materiellen Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs nachgewiesen seien. Auch bei nicht glaubhaften, unplausiblen oder widersprüchlichen Angaben der wohngeldberechtigten Person sei eine Ablehnung nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast möglich, ebenso wenn die Angaben für nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig gehalten werden. Die Wohngeldbehörde prüfe u.a., ob sich eine Deckungslücke zwischen angegebenen Einnahmen und dem objektiven Bedarf zum Lebensunterhalt (einschließlich Miete) ergebe (sogenannte Plausibilitätsprüfung). Sie beziehe sich ausschließlich auf die faktisch und real dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung gelte das faktische Zuflussprinzip. Der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers umfasse den Regelbedarf, die Leistungen für die Unterkunft und Heizung und gegebenenfalls einen Sonderbedarf. Für den Kläger errechne sich ein Regelbedarf in Höhe von 382 EUR und ein Wohnbedarf in Höhe von 204,76 EUR. Unter Berücksichtigung eines Sonderbedarfs für GEZ-Gebühren und Telekom-Gebühren in Höhe von 17,98 EUR errechne sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 604,74 EUR, bei Anwendung der 80%-Grenze 528,34 EUR. Zur Deckung des Gesamtbedarfs habe der Kläger nur monatliche Einnahmen in Höhe von höchstens 250 EUR erklärt. Aus den vorgelegten Kontoauszügen für den Zeitraum September bis Dezember 2013 seien monatlich unterschiedliche Unterstützungsbeträge der Mutter an den Widerspruchsführer ersichtlich, aus denen sich ein durchschnittlicher monatlicher Unterstützungsbetrag von ca. 250 EUR errechne. Unter Einbeziehung der wohngeldrechtlich anzusetzenden vom Kläger erklärten Einkünfte würde sich ein maximaler Mietzuschuss von 97 EUR errechnen. Unter Berücksichtigung dieses fiktiven Wohngeldes errechne sich bei Gegenüberstellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit dem Einkommen ein Fehlbetrag in Höhe von 257,74 EUR, bzw. bei Anwendung der 80%-Grenze in Höhe von 181,34 EUR monatlich. Ein zu 80% angesetzter Regelbedarf in Höhe von 305,60 EUR könne nach der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte nicht mehr weiter unterschritten werden. Für die Wohngeldbehörde werde mit dieser Verwaltungsvorschrift der untere Grenzwert markiert, oberhalb dessen die Glaubhaf tigkeit von Angaben im Wohngeldantrag im Allgemeinen überhaupt in Betracht kommt. Der Kläger unterschreite diesen Betrag erheblich. Die Wohngeldbehörde habe daher zu Recht die vollständigen Kontoauszüge des Klägers für den genannten Zeitraum angefordert. Dass diese Kontoauszüge im Original vorgelegt werden sollen, damit sie nach einem Kopieren wieder an den Kläger zurückgegeben werden können, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe bis zum heutigen Tag keine weiteren Nachweise vorgelegt, wie er den sich ergebenden Fehlbetrag decken könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass auf längere Dauer gesehen ein Leben unterhalb des Existenzminimums möglich ist. Es läge daher die Vermutung nahe, dass andere Einnahmen existierten bzw. der Kläger seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht vollständig offengelegt habe. Es sei anzunehmen, dass der Kläger neben den von ihm angegebenen monatlichen Unterstützungsleistungen in Höhe von 250 EUR noch weitere erhalte. Hierzu mache der Kläger betragsmäßig jedoch keine näheren Angaben. Die Nichterweislichkeit des Sachverhaltes gehe nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu seinen Lasten. Der Wohngeldantrag sei daher abzulehnen gewesen. Die Wohngeldbehörde sei der Amtsermittlungspflicht aus § 20 SGB X umfassend nachgekommen. Der Kläger sei mehrfach aufgefordert worden, Angaben zu seinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen zu machen. Er habe jedoch nicht klären können, wie er seinen Bedarf decke.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtet sich die Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach vom 23. September 2015, eingegangen am 25. September 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die Kontoauszüge im Original nicht vorgelegt, da er größte Bedenken gehegt habe, diese Auszüge würden im Amt einbehalten und später verschwinden, so dass er nie wieder beweisen könne, an wen was gezahlt worden sei. Es sei in dieser speziellen Angelegenheit um die Hautfarbe des Klägers gegangen, möglicherweise erhalte kein einziger dunkelhäutiger Bürger … Wohngeld. Dies sollte einmal geprüft werden. Nach Festsetzung des vorläufigen Streitwertes und einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung ließ der Kläger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 teilte der Kläger über seine Bevollmächtigte jedoch mit, dass ihr von der Rechtsberatung des Amtsgerichts versichert worden sei, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einem Vermögen von über 2.600 EUR ausgeschlossen sei. Der Kläger verfüge über ein Bankguthaben, das er sich u.a. zu damaligen BAföG-Zeiten angespart habe. Es wurde ein Ausdruck der Sparkasse … vom 15. Februar 2016 vorgelegt, wonach der Kläger über Einlagen in Höhe von 4.938,67 EUR verfügt. Daraufhin wurde der Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben des Gerichts vom 4. April 2016 mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass der erneute Prozesskostenhilfeantrag vom 7. Oktober 2015 nicht aufrecht erhalten werde, da unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Be-schluss vom 18. Januar 2016 (damals betreffend den Prozesskostenhilfeantrag vom 16.7.2015) die Kosten der Prozessführung aus dem Vermögen aufgebracht werden können.

Mit Schriftsatz vom 8. April 2016 brachte die Bevollmächtigte des Klägers nochmals ihr Unverständnis über die von der Wohngeldbehörde angeforderten Dokumente und Unterlagen zum Ausdruck.

Im weiteren gerichtlichen Verfahren wurde von der Stadt … mitgeteilt, dass mit Bescheiden vom 20. Januar 2016 dem Kläger für Oktober 2015 ein monatlicher Mietzuschuss in Höhe von 84 EUR bewilligt wurde, ab 1. November 2015 bis 31. Dezember 2015 ein monatlicher Mietzu-schuss in Höhe von 53 EUR und ab 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 ein monatlicher Mietzu-schuss in Höhe von 97 EUR.

Mit Schreiben des Gerichts vom 13. April 2016 wurde die Beklagte um Überprüfung gebeten, ob unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger ein Guthaben auf Konten der Sparkasse von insgesamt 5.050 EUR angegeben habe, die Einschätzung der Einkommensverhältnisse im Bescheid vom 26. Mai 2015 aufrecht erhalten werden können. Die Beklagte beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 29. August 2016 und führte aus, dass dieses Sparkassenguthaben keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Wohngeldbewilligung habe. Bei der Ablehnung des Wohngeldantrages vom 1. Dezember 2013 mit Bescheid vom 26. Mai 2015 seien für den Zeitraum ab 1. Dezember 2013 die ab 1. Dezember 2013 bestehenden Einkommensverhältnisse maßgeblich gewesen. Das Bankguthaben des Klägers am 4. Oktober 2015 beruhe mutmaßlich auf einer Nachzahlung von BAföG-Leistungen für die Zeit ab 1. Mai 2014 und wirke sich auf die Entscheidung für die Zeit ab 1. Dezember 2013 nicht aus.

Der Kläger ließ durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 7. September 2016 und 21. September 2016 mitteilen, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden könne, zumal der Kläger sowieso nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Die Beklagte verzichtete ebenfalls mit Schriftsatz vom 22. September 2016 auf eine mündliche Verhandlung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im Verfahren AN 6 K 15.00698, die von der Beklagten übersandte Wohngeldakte sowie die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage, die „aufgrund des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2015“ der Regierung … erhoben wurde und sich nach Auslegung des Klagebegehrens nach §§ 88, 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung … vom 2. September 2015 richtet, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Bescheide haben nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast den Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2013 abgelehnt, erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). .

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld ab Dezember 2013 Gemäß § 15 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Dabei hat die Wohngeldstelle den relevanten Sachverhalt zwar von Amts wegen zu ermitteln, diese Ermittlungspflicht endet jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen. Die Pflicht zur Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag voraus, der insbesondere beinhaltet, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Klägers von diesem hinreichend substantiiert darzulegen sind. Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt finanziert, fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die zum Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Die Höhe des wohngel-drechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Einkommen wegen unzureichender Angaben des Antrag stellers nicht ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (BVerwG vom 16.1.1974, BVerwGE 44, 265; BayVGH vom 4.10.2005 -9 ZB 05.1654-; vom 2.8.2011 -12 ZB 11.1179-).

Insbesondere wenn die nachgewiesenen Einnahmen unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegen, sind die Angaben des Antragstellers besonders sorgfältig zu überprüfen und der Wohngeldantrag bei verbleibenden Zweifeln an der Bestreitung des Lebensunterhalts abzulehnen („Plausibilitätskontrolle“). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es unbedenklich, bei der Schätzung die Regelsätze der Sozialhilfe zuzüglich der Aufwendungen für die Miete der Wohnung oder den tatsächlichen Mindestbedarf zu Grunde zu legen (BayVGH vom 18.5.2005, Az.: 9 C 05.281).

Dem Kläger ist es nicht gelungen, im Wohngeldverfahren seine Einkommensverhältnisse plausibel darzulegen, da die von ihm belegten Einkünfte weit unter dem Existenzminimum eines SGB II- bzw. SGB XII-Empfängers blieben und damit nicht plausibel waren.

Wohngeld dient im Unterschied zur Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Wohngeldberechtigten sondern gemäß § 1 Abs. 1 Wohngeldgesetz der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Der Wohngeldanspruch steht in einem Spannungsverhältnis zu Transferleistungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 9 Wohngeldgesetz (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt usw.), da bei der Berechnung dieser Transferleistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden mit der Folge, dass in diesen Fällen Wohngeld ausgeschlossen ist.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Höhe des Wohngeldes einkommensabhängig gewährt wird (§ 4 Nr. 3 i.V.m. §§ 13 bis 18 Wohngeldgesetz), hat die Wohngeldbehörde die angegebenen Einkommensverhältnisse auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Diese Überprüfung bezieht sich auf die faktisch dem Haushalt für die Bestreitung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehenden Mittel. Unterschreiten diese den Regelsatz nach dem SGB XII, bestünde einerseits für den Wohngeldantragsteller die Möglichkeit, Transferleistungen zu beanspruchen, und können seine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen unglaubwürdig werden, falls er dies nicht in Betracht zieht, sondern stattdessen Wohngeld beantragt.

Der Kläger hat über seine bevollmächtigte Mutter im Verfahren vortragen lassen, sie überlasse ihm das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich, die Benennung einer weiteren be stimmten monatlichen Unterhaltssumme sei nicht ohne weiteres möglich, da sie sich die von ihr bezogenen Hartz-IV-Leistungen mit ihrem Sohn teile. Er erhalte jedoch monatlich eine Überweisung in Höhe von 200 bis 250 EUR, zudem erfolge alle 14 Tage eine Barzahlung in Höhe von 60 EUR zum Leben. Die Bevollmächtigte des Klägers gab an, sie selbst und ihr Sohn hätten von Oktober 2013 bis Juli 2014 Monat für Monat von 130 EUR pro Person gelebt, da der Rest des Geldes für Festkosten verwendet worden sei. Um abzuklären, ob der Kläger auf Rücklagen zurückgreifen kann oder ob weitere Eingänge auf seinem Konto zu verzeichnen sind, wurden Kontoauszüge für den Zeitraum von August 2013 bis Dezember 2013 angefordert, die (auch in Kopie) nicht vollständig vorgelegt wurden (vorgelegt wurden lediglich Kopien ab 27. September bis 20. Dezember 2013).

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2014 das beantragte Wohngeld zunächst mangels Mitwirkung (§ 66 Abs. 1 SGB I) ab und wies darauf hin, dass die Versagung bis zur Nachholung der Mitwirkung gelte. Über den Anspruch auf Wohngeld könne nur entschieden werden, wenn die Verhältnisse der Familie sowie deren Einkommen und Miete/Belastung vollständig und ausreichend dargelegt und nachgewiesen sind.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde ein Bescheid vom 25. Juni 2014 über Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vorgelegt, wonach der Kläger im Zeitraum von Oktober 2013 bis April 2014 kein BAföG bezogen hat, ab Mai 2014 bis März 2015 jedoch BAföG in Höhe von insgesamt 597 EUR monatlich. Damit verkürzte sich der Wohngeldbewilligungszeitraum auf 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014, da gemäß § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz kein Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz dem Grunde nach zustehen. Dies ist beim Kläger - als einzigem Haushaltsmitglied - ab 1. Mai 2014 der Fall.

Nachdem trotz nochmaliger Aufforderung mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 die Gesamteinkünfte des Antragstellers nicht plausibel gemacht werden konnten und die angeforderten Kontoauszüge auch in Ablichtung nicht vollständig vorgelegt wurden, hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2015 den Wohngeldantrag nach den Grundsätzen über die materielle Beweislast abgelehnt.

Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden, da unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen Lebensführung (80% des sozialhilfe-rechtlichen Regelbedarfs in Höhe von 305,60 EUR) und einem zu erwartenden Wohngeld in Höhe von 97 EUR, das den Einkünften zuzurechnen wäre, ein Fehlbetrag in Höhe von 181,34 EUR entsteht.

Auch das im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordene Guthaben des Klägers auf einem S-Cash-Konto und seinem Girokonto in Höhe von 5050 Euro kann die fehlende Plausibilität nicht beseitigen, da davon auszugehen ist, dass das Girokonto des Klägers noch am 27.Dezember 2013 (Bl.16 der Wohngeldakte) einen Kontostand von lediglich 371,96 Euro aufwies und nach Aktenlage daher davon ausgegangen werden muss, dass das Guthaben auf dem Girokonto des Klägers in Höhe von 3050 Euro im Wesentlichen von einer BAföG-Nachzahlung, die im Juli 2014 überwiesen wurde, bzw. von BAföG-Zahlungen ab Mai 2014 und damit von Zahlungen nach dem Bewilligungszeitraum stammt. Da das Guthaben auf dem S-Cash-Konto seit 2. Dezember 2013 (2261,67 Euro) im Wesentlichen gleich geblieben ist (Stand 20.Oktober 2015: 2000 Euro) kann auch dieses Guthaben die maßgebliche Frage, wovon der Kläger ab 1.Dezember 2013 bis 30. April 2014 (Bewilligungszeitraum) gelebt hat, nicht weiter aufklären. Obwohl die Beklagte ihrer Amtsermittlungspflicht nachgekommen ist, konnte im Verfahren auf Grund unzureichender Angaben des Klägers nicht geklärt werden, wovon er tatsächlich lebt. Da der Kläger insoweit auskunfts- und beweispflichtig ist (§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 WoGG) und die Einkommensverhältnisse des Klägers nicht plausibel dargelegt wurden, durfte die Beklagte den Wohngeldantrag mangels plausibler Angaben zum Einkommen unter Hinweis auf die allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast ablehnen. Diese Entscheidung war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.