Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 6 K 14.01920

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 29. Oktober 2015

6. Kammer

gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr.: 0250

Hauptpunkte: Heranziehung zum Rundfunkbeitrag bei Gesamtschuld im Einzelfall; (keine) Erfüllung durch einen der Gesamtschuldner; Festsetzungsbescheid gegenüber dem einen Gesamtschuldner nach Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem anderen Gesamtschuldner; Rückwirkende Aufhebung des Festsetzungsbescheides gegenüber dem anderen Gesamtschuldner; Beginn der Beitragspflicht zum Monatsersten

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

- Kläger -

gegen

Bayerischer Rundfunk Juristische Direktion,

vertreten durch den Intendanten, Rundfunkplatz 1, München

- Beklagter -

wegen Rundfunk- und Fernsehrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Deininger, die Richterin am Verwaltungsgericht Abel, den Richter am Verwaltungsgericht Lehner und durch die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Oktober 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger unter der Beitragsnummer 4... wegen ausstehender Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 einen Betrag von 115,88 Euro (Rundfunkbeiträge für 01/2014 bis 06/2014 für die Wohnung ..., ..., 107,88 Euro; Säumniszuschlag 8,00 Euro) fest.

Hiergegen erhob der Kläger am 8. Dezember 2014 bei Gericht „Widerspruch“, damit sich das zuständige Gericht der Sache annehme, und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor: Er habe sich im Jahr 2010 abgemeldet, und es könne nun nicht einfach „über seinen Kopf hinweg“ eine neue Anmeldung für einen Rundfunkempfänger veranlasst werden. Im Übrigen bestehe für die Wohnung in ... bereits ein Vertrag unter der Teilnehmer-Nr. 1... mit seiner Ehefrau.

Dazu legte der Kläger u. a. den Abdruck eines Schreibens des ARD-ZDF-Deutschlandradio Beitragsservice vom 25. November 2014 an seine Ehefrau vor, mit der ihr zur Beitragsnummer ... wegen offener Rundfunkbeiträge Ratenzahlung eingeräumt wurde. Für die Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf Blatt 1 bis 15 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 bestätigte der Beklagte, dass die Ehefrau des Klägers seit 1. Februar 2014 als private Beitragszahlerin unter der Beitragsnummer 1... bezüglich der Wohnung ..., ..., geführt werde. Insoweit seien mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 rückständige Rundfunkbeiträge für die Zeit von Februar bis Juli 2014 sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 115,88 Euro festgesetzt worden; das Beitragskonto weise bis einschließlich Januar 2015 einen Rückstand in Höhe von 223,76 Euro auf. Der Beklagte bot an, sofern dieser Rückstand umgehend ausgeglichen werde und der Rundfunkbeitrag für den Monat Januar 2014 in Höhe von 17,98 Euro entrichtet werde, könne das Beitragskonto des Klägers mit der Nummer 4... storniert, das heiße zum 1. Januar 2014 wieder abgemeldet werden; der Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2014 wäre dann hinfällig und werde aufgehoben. Anderenfalls wäre der Kläger als Schuldner heranzuziehen und das Beitragskonto seiner Ehefrau zu stornieren.

Zur Rundfunkbeitragspflicht des Klägers führte der Beklagte aus, dass dieser ausweislich der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes seit 16. Januar 2014 unter der Anschrift „..., ...“ gemeldet sei. Als Inhaber einer Wohnung sei er gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) beitragspflichtig, was nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs auch verfassungsgemäß sei.

Hierzu erwiderte der Kläger, dass es nicht Aufgabe des Beitragsservice sei, ihn aufgrund einer Einwohnermeldeamtseintragung als Teilnehmer zu führen. Er müsse dazu üblicherweise bei den zuständigen Einrichtungen eine Anmeldung ausfüllen. Im Übrigen sei er mit seiner Ehefrau am 27. Januar 2014 in die Wohnung ..., ..., eingezogen, somit könne er kein Beitragszahler zum 1. Januar 2014 sein. Er und seine mitbewohnende Ehefrau hafteten auch nicht als Gesamtschuldner, weil er gemäß seiner Abmeldung aus dem Jahr 2010 kein Rundfunkteilnehmer sei. Er weise den Vorwurf zurück, dass jeder Bewohner einer Wohnung als Beitragszahler geführt werde.

Anlässlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht dem Kläger anheim gegeben, Nachweise dafür vorzulegen, dass seine Ehefrau Rundfunkbeiträge für die Wohnung ..., ..., bereits entrichtet hat.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2015 teilte der Kläger mit, dass laut Gesetz seit 2013 nur noch eine Person verpflichtet sei, im gemeinsamen Haushalt „GEZ-Gebühren“ zu zahlen, egal wie viele Personen im Haushalt leben. Seine Frau zahle bzw. habe bereits eine Vereinbarung mit der GEZ.

Der Beklagte teilte mit Telefaxschreiben vom 28. Oktober 2015 mit, dass der Kläger und seine Ehefrau als Gesamtschuldner gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV hafteten. Der Beklagte habe von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und ziehe nun ausschließlich den Kläger für die gemeinsame Wohnung unter der Anschrift ..., zu den Rundfunkbeiträgen ab 1. Januar 2014 unter der Beitragsnummer 4... heran. Das Beitragskonto der Ehefrau des Klägers mit der Nr. 1... habe der Beklagte storniert, die gegen die Ehefrau ergangenen Bescheide aufgehoben und die geleisteten Zahlungen in Höhe von 25,00 Euro - die vereinbarten Ratenzahlungen seien jeweils abgebrochen worden - auf das Beitragskonto 4... des Klägers umgebucht. Der Kläger sei seit dem 1. Januar 2014 als Inhaber der Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig, der streitgegenständliche Bescheid vom 1. Dezember 2014 sei zu Recht ergangen. Die Klage sei daher abzuweisen.

Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2015, an der von den bzw. für die Beteiligten niemand teilnahm, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Bayerischen Rundfunks zu den Beitragskonten Nr. 4... und Nr. 1... Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO über die Klage des Klägers entscheiden, obwohl zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen war; der Terminsverlegungsantrag des Klägers war abzulehnen, weil er den dafür geltend gemachten Grund nicht glaubhaft gemacht hat, sondern trotz Aufforderung keinen Beleg vorgelegt hat.

Die Klage des Klägers, mit der er sinngemäß begehrt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2014 aufzuheben, ist gemäß § 113 Abs. 1 VwGO abzuweisen, weil sich dieser Bescheid als rechtmäßig darstellt und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich 2010 von einer Zahlungspflicht für Rundfunkempfang abgemeldet habe, weil er keine Empfangsgeräte mehr besitze. Durch den jedenfalls insoweit verfassungsgemäßen (vgl. dazu zuletzt etwa das Urteil des erkennenden Gerichts vom 7.10.2015 - AN 6 K 14.00814 - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), eingeführt durch den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl 2011, S. 258, ber. S. 404), ist geregelt, dass im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist (§ 2 Abs. 1 RBStV) und dass Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person ist, die die Wohnung selbst bewohnt, wobei als Inhaber jede Person vermutet wird, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Dies trifft unbestritten auf den Kläger bezüglich der Wohnung ..., ..., zu. Nicht mehr Voraussetzung für die Heranziehung zum nunmehrigen Rundfunkbeitrag ist unter der Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Besitz bzw. das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts durch den jeweiligen Wohnungsinhaber.

Der Kläger kann sich ebenso wenig darauf stützen, dass der Beklagte seine Ehefrau für die Wohnung ..., ..., bereits unter der Beitragsnummer 1... zu Beitragszahlungen herangezogen hatte, bevor der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 ihm gegenüber erging. Denn gemäß § 2 Abs. 3 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung (AO); soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Gemäß § 44 Abs. 2 AO wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner, das Gleiche gilt für die Aufrechnung und eine geleistete Sicherheit; andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

Dies bedeutet hier, da der Kläger und seine Ehefrau jeweils gemäß § 2 Abs. 1 und 2 RBStV Beitragsschuldner bezüglich der Wohnung..., ..., sind, dass grundsätzlich sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau uneingeschränkt zur Leistung des Rundfunkbeitrags für die genannte Wohnung herangezogen werden können, so lange nicht einer die Beitragsschuld bezüglich der Wohnung beglichen hat (inwieweit eine teilweise Beitragsleistung Wirkungen entfaltet, kann im vorliegenden Fall dahinstehen). Erst ab eingetretener Erfüllung ist dem Beitragsgläubiger (dem beklagten Bayerischen Rundfunk) der Zugriff auf den anderen Beitragsgesamtschuldner verwehrt. Das Wesen der Gesamtschuld besteht gemäß § 421 BGB darin, dass der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann und dass bis zur Bewirkung der ganzen Leistung sämtliche Schuldner verpflichtet bleiben; im öffentlich-rechtlichen Bereich tritt allenfalls an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung.

Dementsprechend ist das Vorgehen des Beklagten hier nicht zu beanstanden. Maßgebend für die vorliegende Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides vom 1. Dezember 2014. Dazu, dass seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits etwas auf die Beitragsschuld bezüglich der Wohnung ..., ..., geleistet gehabt hätte, hat der Kläger trotz Aufforderung nichts vorgelegt; auch aus den Akten des Beklagten ergibt sich nichts dergleichen, die Ehefrau des Klägers hat nach dem vom Beklagten vorgelegten Kontoauszug erst am 21. Januar 2015 10,00 Euro, am 30. März 2015 5,00 Euro und am 22. März 2015 wiederum 10,00 Euro an Rundfunkbeitrag entrichtet. Der Beklagte war daher rechtlich nicht gehindert, den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 zu erlassen. Auch die bloße vorherige Vereinbarung einer Ratenzahlung mit der anderen Gesamtschuldnerin, der Ehefrau des Klägers, steht nach den aufgezeigten Grundsätzen dem nicht entgegen. Der Beklagte hat die Grenzen pflichtgemäßer Ermessensausübung, die im vorliegenden Bereich wesentlich geprägt ist durch die vom Gleichbehandlungsgrundsatz vorgegebene wirksame Durchsetzung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht, durch die bloße Festsetzung der rückständigen Beiträge (auch) dem Kläger gegenüber nicht überschritten, zumal dem Beklagten der Bezug auf dieselbe Wohnung zuvor nicht mitgeteilt worden war.

Hinzu kommt nunmehr, ohne dass es nach Ansicht der Kammer hier entscheidend noch darauf angekommen wäre, dass der Beklagte den gegenüber der Ehefrau des Klägers erlassenen Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 mit Aufhebungsbescheid vom 28. Oktober 2015 rückwirkend (das Beitragskonto wurde zum Anmeldedatum storniert) aufgehoben hat.

Schließlich wendet der Kläger ebenfalls erfolglos ein, dass er nicht bereits für die Zeit ab 1. Januar 2014 zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden könne, weil er erst im Laufe des Monats (nach seinen Angaben am 27.1.2014) die Wohnung bezogen habe. In § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich geregelt, dass die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem 1. des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat.

Nach alledem ist die Abweisung der Klage des Klägers geboten.

Die Kostenfolge ergibt sich hier dementsprechend aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 115,88 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 6 K 14.01920 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 29. Oktober 2015 6. Kammer gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.: 0250
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.