Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Apr. 2015 - AN 6. K 14.01870

published on 30/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Apr. 2015 - AN 6. K 14.01870
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der 1953 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad von 70 und seit dem 1. April 2011 in Teilzeit mit 120 Stunden bei der Beigeladenen beschäftigt.

Mit am 29. August 2014 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Integrationsamt, eingegangenem Formblatt beantragte die Beigeladene die Zustimmung zur ordentlichen fristgerechten Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger für den Mitarbeitertransport der externen Mitarbeiter zum Kunden eingestellt worden sei. 2012 und 2013 habe man in etwa 15 bis 19 Fahrer beschäftigt, die 250 bis 350 externe Mitarbeiter befördert hätten. Der Kläger sei im Dezember 2012 bis einschließlich Juli 2014 erkrankt gewesen. In dieser Zeit sei der interne Fahrerstamm auf sechs Fahrer (Teilzeit) bei 40 fahrenden externen Mitarbeitern reduziert worden. Die monatliche Gesamtfahrleistung bewege sich im Moment um die 310 bis 400 Stunden. Sie müssten aus diesem Stamm zwei Mitarbeiter entlassen, was für den Kläger zu folgender Problematik führe: Da er ca. 14 km (einfach) außerhalb von ... wohne, die Einsatzfahrzeuge zentral im Stadtkern von ... stehen, wo die Fahrzeuge untereinander übergeben werden, müsste der Kläger möglicherweise bis zu dreimal am Tag nach ... und zurück (insgesamt 84 km) fahren, was bei einem monatlichen Nettoverdienst von ca. 700,00 EUR, einem Fahrzeugunkostenbetrag von bis zu 500,00 EUR (0,30 EUR/km x 20 Arbeitstage) im Monat entgegen stehe. Der Kläger lehne dies aus Unwirtschaftlichkeit und Unrentabilität ab und auch eine Reduzierung seiner Arbeitsstunden von 120 auf 60 Stunden. Die Umsetzung in andere Niederlassungen wie ... (53 km einfach), ... (60 km einfach) und ... (45 km einfach) sei in Betracht gezogen und diskutiert worden und auch dies habe der Kläger abgelehnt. In der Niederlassung ... sei nicht zu erwarten bzw. abzusehen, dass sich der Fahrdienstanteil in den nächsten Monaten erhöhen könnte.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2019 widersprach der Klägerbevollmächtigte der beabsichtigten Kündigung. Der Kläger sei bereits seit dem 3. Mai 2010 bei der Beigeladenen beschäftigt und sei in der Zeit von Februar 2013 bis Juli 2014 arbeitsunfähig krank gewesen. Vor seiner Erkrankung habe der Kläger den Bus immer mit nach Hause nehmen können und nunmehr müsse er den Bus in ... abholen. Aus finanziellen Gründen sei der Kläger darauf angewiesen, weiterhin 120 Stunden monatlich arbeiten zu können. Er dürfte im Übrigen gegenüber anderen Mitarbeitern schutzwürdiger sein.

Die Beigeladene führte mit Schreiben vom 22. September 2014 aus, dass Umsetzungsmöglichkeiten geprüft, mit dem Kläger besprochen und zusammen mit dem Fahrerteam nach Lösungen gesucht worden sei. Durch die heutige Auftragssituation sei eine Weiterbeschäftigung im alten Rahmen nicht mehr möglich. Für die Möglichkeit, das Einsatzfahrzeug zu Hause stehen zu lassen, seien die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, da sich mehrere Fahrer ein Auto teilen. Auch seien Fahrerbestand und Arbeitsstunden schon auf ein Minimum reduziert worden. Ein weiterer Mitarbeiterabbau, um die 120 Arbeitsstunden des Klägers aufrecht zu erhalten, sei nicht möglich, da sie dann gegen Arbeitszeit und verkehrsrechtliche Vorschriften (Pausen und Ruhezeiten) verstoßen würden. Eine Reduzierung der Arbeitszeiten auf 60 Stunden habe der Kläger abgelehnt. Es sei in der Niederlassung ... nicht zu erwarten, dass sich der Fahrdienstanteil in den nächsten Monaten erhöhen könnte.

In einer E-Mail vom 15. Oktober 2014 führte die Beigeladene noch aus, dass der Kläger im Abrechnungszeitraum 09/2014 47 Stunden habe arbeiten können, wovon 120 bezahlt worden seien, in 10/2014 sei man auf ca. 60 Arbeitsstunden gekommen. Am 27. Oktober 2014 fand beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Integrationsamt, eine Güteverhandlung statt. Dabei hat eine endgültige einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden können. Der Klägerbevollmächtigte wollte vor dem Arbeitsgericht einen Prozessvergleich schließen und war damit Einverstanden, einen kurzen Zustimmungsbescheid durch das Integrationsamt zu erhalten.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 stimmte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Integrationsamt, dem Antrag der Beigeladenen zur ordentlichen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses zu.

Im Rahmen der am 27. Oktober 2014 angesetzten Güteverhandlung im Sinne des § 87 Abs. 3 SGB IX seien durch die Beigeladene die derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der damit einhergehende Personalabbau dargestellt worden. Die Suche nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sei erfolglos geblieben, eine einvernehmliche Lösung habe nicht gefunden werden können. Auch Fördermöglichkeiten des Integrationsamtes seien diskutiert worden. Man wolle eine gütliche Einigung im arbeitsgerichtlichen Prozess finden. Gründe, die eine Versagung der Zustimmung rechtfertigen oder erfordern könnten, seien nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.

Mit am 28. November 2014 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Integrationsamt, vom 27. Oktober 2014 aufzuheben.

Der Kläger sei aus finanziellen Gründen darauf angewiesen, weiterhin 120 Stunden monatlich arbeiten zu können und sei auf Grund seiner Schwerbehinderung gegenüber anderen Mitarbeitern schutzwürdiger. Es scheine so zu sein, dass jedenfalls derzeit beim Arbeitgeber genügend Arbeit vorhanden sei. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei vom Integrationsamt nicht beachtet worden. Der Kläger sei auch in Anbetracht seines Alters und seiner Schwerbehinderung dringend auf den Erhalt seines Arbeitsplatzes angewiesen. Auch sei hier zu berücksichtigen, dass der Kläger in zeitlicher Zukunft Altersrente in Anspruch nehmen könne. Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Im Gütegespräch seien sich die Beteiligten einig darüber gewesen, dass ein Zusammenhang mit der Behinderung nicht bestehe und dass die Kündigung allein auf betriebsbedingten Gründen beruhe. Der Bedarf am Fahrdienst habe sich entsprechend reduziert, von ursprünglich 15 bis 19 Fahrern gebe es derzeit nur noch sechs, zwei weitere Kündigungen seien geplant. Eine Weiterbeschäftigung unter unveränderten Bedingungen sei als nicht praktikabel erachtet worden, da auf Grund des Wohnortes des Klägers hohe Kosten für die Fahrzeugübergabe, die stets in ... stattfinden müsse, entstehen würden. Stundenreduzierungen wolle der Kläger nicht annehmen. Man habe sich im Gütegespräch auf einen Kurzbescheid geeinigt.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 wurde die Beigeladene zum Verfahren beigeladen (notwendige Beiladung). Die Beteiligten haben sich mit der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin einverstanden erklärt.

Mit Beschluss vom 8. April 2015 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der Klägerbevollmächtigte wies insbesondere darauf hin, dass ein Zusammenhang mit der Behinderung bestehe und dass bei der Beigeladenen weitere Mitarbeiter eingestellt worden seien. Die Beigeladenenbevollmächtigte führte aus, dass in der Niederlassung ... von 15 Fahrern noch fünf da seien und man bis auf drei Fahrer reduzieren wolle. Dem widersprach der Klägerbevollmächtigte ebenso wie der Einlassung der Beklagtenvertreterin, dass man sich vor dem Integrationsamt einig gewesen sei. Eine Reduzierung der Stundenzahlen insoweit, dass der Kläger noch davon leben könne, könne jedenfalls für den Kläger in Betracht gezogen werden.

Der Klägerbevollmächtigte nahm Bezug auf den bereits schriftsätzlich gestellten Klageantrag, die Beklagtenvertreterin wiederholte den bereits schriftsätzlich gestellten Klageabweisungsantrag. Die Beigeladenenbevollmächtigte stellte keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist sachlich nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Region Mittelfranken –, Integrationsamt, vom 27. Oktober 2014, mit dem die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses erteilt wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch (SGB IX) bedarf gemäß § 85 SGB IX, soweit - wie im Falle des Klägers - kein Ausnahmefall des § 90 SGB IX vorliegt, der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Die Entscheidung des Integrationsamtes begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Auch materiell-rechtlich kann die Entscheidung des Integrationsamtes nicht beanstandet werden.

Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt im Ermessen des Integrationsamtes. Soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 89 SGB IX vorliegen, ist die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes gemäß § 39 Abs. 1 SGB I nur durch Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes (jetzt SGB IX), eines „Fürsorgegesetzes“, gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992, 5 C 51.90, Buchholz 436.61, § 15 Nr. 6 SchwbG 1986 = BVerwGE 90, 287 ff.), das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll (BVerwG, U.v. 28.2.1968, 5 C 33.66, BVerwGE 29, 140, 141). Das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch, Teil 2 verfolgt den Zweck, den Schwerbeschädigten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber dem gesunden Arbeitnehmer nicht ins Hintertreffen gerät (vgl. BVerwG, U.v. 12.1.1966, 5 C 62.64, BVerwGE 23, 123, 127). Das hat auch Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zuzustimmen ist oder nicht. Diese Entscheidung erfordert deshalb eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwer behinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Sie bestimmt die Grenzen dessen, was zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weit gehenden Fürsorge dem Arbeitgeber zugemutet werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1994, a.a.O., m.w.N.).

Ist der Schwerbehinderte krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertengesetz zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.1971, V C 78.70, BVerwGE 39, 36/38; B. v. 18.9.1989, 5 B 100.89, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 2). In diesem Fall sind insbesondere betriebliche Umsetzungsmöglichkeiten für den Schwerbehinderten zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.1990, 5 E 63.90, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG, Nr. 4). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz freizukündigen, dass der Schwerbehinderte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einen anderen Beschäftigten entlässt, um für den Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz zu schaffen (vgl. B.v. 11.9.1990, 5 B 63.90, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 4; B.v. 11.6.1992, 5 B 16.92, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 5). Zuzumuten ist dem Arbeitgeber, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen geeigneten Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen getragen sein muss.

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der des Bescheiderlasses vom 27. Oktober 2014. Zu diesem Zeitpunkt war auch von Klägerseite nie behauptet worden, dass ein Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Kündigung und der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bestehen könnte, vielmehr sind alle Beteiligten davon ausgegangen, dass allein betriebsbedingte Gründe Anlass für die beabsichtigte Kündigung sind. Der Beklagte hat zu Recht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht, dass die Entwicklung des Unternehmens der Beigeladenen eine Reduzierung des Fahrdienstes erforderlich machte von bisher 15 Leuten auf zur Zeit der Güteverhandlung am 27. Oktober 2014 fünf und weiter geplante drei Personen. Alle Beteiligten, auch der Klägerbevollmächtigte, waren sich im Gütetermin darüber einig, dass der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht und dass eine Umstellung auf weniger Arbeitsstunden vom Kläger nicht gewollt war.

Bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen verliert der Schwerbehindertenschutz an Gewicht, wenn die beabsichtigte Kündigung auf Gründe gestützt wird, die nicht in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, also ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Schwerbehinderung nicht feststellbar ist (BVerwG, U.v. 19.10.1995 – 5 C 24/93 –, juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.8.2008 – 12 ZB 07.3029 –, juris). Bei der Zustimmung zur – hier nicht streitgegenständlichen – außerordentlichen Kündigung hat der Gesetzgeber in § 91 Abs. 4 SGB IX als Maßstab vorgegeben, dass in diesem Fall die Zustimmung erteilt werdensoll, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 28.3.2007 – OVG 6 B 14.06 –, juris). Dabei hat das Integrationsamt gemäß § 20 SGB X von Amts wegen zu ermitteln, ob Kündigungsgründe überhaupt vorliegen (BVerwG v. 28.11.1958, BVerwG E 8, 46) und dass betriebsbedingte Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden (BayVGH, B.v. 1.3.2012 – 12 ZB 10.587 –, juris). Da die Organisation und Struktur eines Betriebes aber allein der unternehmerischen Entscheidung unterliegen, können die hierauf bezogenen Entscheidungen des Unternehmens jedenfalls vom Integrationsamt grundsätzlich nicht inhaltlich überprüft werden, sondern nur daraufhin, ob sie unsachlich oder willkürlich sind, so dass sich die Überprüfung darauf beschränkt, ob die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (BayVGH v. 1.3.2012, a.a.O., m.w.N.). An einer in diesem Sinne offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Antragstellung fehlt es immer dann, wenn die vom Arbeitgeber genannten Gründe geeignet sind, eine ordentliche Kündigung zu tragen.

Dies ist vorliegend gegeben. Die von der Beigeladenen angegebene Reduzierung der Fahrer sowie die Umorganisation der Busse aufgrund der zum, wie oben ausgeführt, maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gegebenen wirtschaftlichen Situation, ist grundsätzlich geeignet, eine Kündigung zu tragen. Die Klärung der Frage, ob aufgrund der nach dem Zugang der Kündigungserklärung der Beigeladenen vorgetragenen Umstände die ausgesprochene Kündigung mangels Kündigungsgrundes arbeitsrechtlich unzulässig gewesen wäre, bzw. sich die Kündigung aus der Sicht des Klägers zwischenzeitlich als aufgrund der bei ihm vorliegenden Behinderung vorgeschobene handelt, obliegt nicht dem Verwaltungsgericht, sondern allein den Arbeitsgerichten. Das Integrationsamt konnte für seine Entscheidung ohne weiteres den Vortrag der Beigeladenen zum Kündigungsgrund zugrunde legen, da er seitens des Klägers zu diesem Zeitpunkt unwidersprochen geblieben war. Aufgrund des Einverständnisses des Klägers sowohl mit der Einschätzung des fehlenden Zusammenhangs zwischen Schwerbehinderung und Kündigung als auch letztlich mit der Erteilung der Zustimmung, gab es für das Integrationsamt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der von der Beigeladenen vorgetragene Kündigungssachverhalt nicht tatsächlich vorliege und die vorgetragenen unternehmerischen Entscheidungen zu innerbetrieblichen Umstellungsprozessen willkürlich oder unsachlich gewesen sein könnten. Insbesondere bestand im Gütetermin vom 27. Oktober 2014 Einigkeit darüber, dass man sich vor dem Arbeitsgericht einigen wolle, insbesondere auch im Hinblick zur Frage der Abfindung und längerer Kündigungsfristen. Der beabsichtigten Kündigung selbst wurde auch seitens des Klägers ausdrücklich nicht widersprochen. Die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung lag deshalb unter keinem Gesichtspunkt ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage und drängte sich nicht jedem Kundigen geradezu auf. Weitere Ermittlungen drängten sich deshalb dem Integrationsamt vor diesem Hintergrund nicht auf. Angesichts all dessen kann es auch nicht als fehlerhaft angesehen werden, dass der Beklagte das Interesse des Klägers am Erhalt seines Arbeitsplatzes bei der Beigeladenen im streitgegenständlichen Bescheid nicht mit besonderem Gewicht in seine Entscheidung nach den § 85 f SGB IX eingestellt hat. Wegen des für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkts des Bescheiderlasses und des dort vorliegenden Einverständnisses des Klägers war dessen nunmehr im Klageverfahren behauptetes Interesse am Erhalt seines Arbeitsplatzes nicht besonders zu gewichten.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 33 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Übrigen gilt § 189 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.