Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind jeweils Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist und des sich im Norden hieran anschließenden Grundstücks Fl.Nr. ..., das mit einem Gebäude bebaut ist. An diese beiden Grundstücke schließt sich im Westen das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Fl.Nr. ... (ebenfalls Gemarkung ...) an. Dieses Grundstück hat eine Fläche von 668 qm und ist derzeit im Norden mit einem gewerblich genutzten Gebäude bebaut. Hieran schließen sich im Süden eine Garage und ein Dreifamilienwohnhaus an.

Nach der Planung der Beigeladenen vom 31. März 2014 ist beabsichtigt, den gewerblichen Bau und die Garage abzureißen und stattdessen im Norden ein eingeschossiges Einfamilienhaus (E + D) und daran sich im Süden anschließend ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten (II + D) zu errichten. Das im Süden des Grundstücks bestehende Gebäude soll als Dreifamilienhaus (II + D) erhalten bleiben.

Sowohl die Grundstücke der Kläger als auch das Grundstück der Beigeladenen befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

Für diese Planung der Beigeladenen erteilte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 24. Juli 2014 die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses und eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO.

Das Landratsamt... erteilte die beantragte Baugenehmigung trotz der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens im Beschluss vom 5. Juni 2014 des Gemeinderates ... Im Hinblick auf eine Versäumung der Zwei-Monatsfrist des § 36 Abs. 2 BauGB ging das Landratsamt... davon aus, dass das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt gilt.

Mit dem bei Gericht am 15. August 2014 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag ließen die Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 24. Juli 2014 aufzuheben.

Aufgrund fehlender Rücksichtnahme sähen sich die Kläger durch die Genehmigung in ihren Rechten verletzt. Das Bauvorhaben liege im innerdörflichen Bereich. Die Vorhabensumgebung sei nach der Stellungnahme der Gemeinde als dörfliches Mischgebiet (MD) zu bewerten.

Die Neubauvorhaben (zwei Geschosse bzw. ein Geschoss, jeweils zuzüglich Dachausbau) sollten unmittelbar aneinander gebaut werden. Sie hätten den First in Nordsüdrichtung. Die Neubauvorhaben lägen westlich zum Anwesen der Kläger. Sie würden zusammen 25 m Gebäudelänge haben und im Errichtungsfall gemeinsam mit dem als Bestand verbliebenen Wohnhaus (zweigeschossig mit zwei weiteren Ebenen im Dachgeschoss, First in Ostwestrichtung, Grenzabstand kleiner als 3 m) eine erdrückende Wirkung zulasten des klägerischen Anwesens erzeugen.

Das Landratsamt ... beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen beantragte ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene ließ mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. Oktober 2014 im Wesentlichen Folgendes vortragen: Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das streitige Vorhaben zu einer spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks führe. Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Dies folge schon daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften einhalte, die sich als landesrechtliche Konkretisierung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots darstellten. Es liege eine vertikal gegliederte Wand vor, wobei die Länge des höheren Wandteils kürzer als 16 m sei, so dass Art. 6 Abs. 6 BayBO Anwendung finde.

Die Voraussetzungen des § 34 BauGB seien erfüllt, wie sich aus der Umgebungsbebauung zeige.

Im Übrigen sei das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO genehmigt worden. Gegenstand dieses Verfahrens sei insbesondere nicht die Einhaltung von Abstandsflächen.

Auf das diesem Schriftsatz beigefügte Luftbild sowie auf die beiden beigefügten Projektionsdarstellungen wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung legte der Klägervertreter seinen Schriftsatz vom 5. November 2014 mit drei Anlagen vor, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.

Die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen entsprächen nicht den Anforderungen an die Bauzeichnungen nach § 8 BauVorlV. Entgegen § 8 Abs. 3 BauVorlV seien notwendige Maße nicht angegeben. Etwa fehle im Hinblick auf die Abstandsfläche die hinreichende Bemaßung der Dachgauben auf der Ostansicht. In der Nordansicht seien die Dachgauben erst gar nicht dargestellt. Die Balkone der Südansicht seien ebenfalls nicht bemaßt. Erst mit den fehlenden Angaben lasse sich die einzuhaltende Abstandsfläche tatsächlich bestimmen. Die einzuhaltende Abstandsfläche sei wiederum zu betrachten und zu bewerten im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB.

Die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil wegen der Unbestimmtheit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden könnten. Durch diesen Mangel würden Rechte der Kläger verletzt, weil infolge der Unbestimmtheit nicht ausgeschlossen werden könne, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstoße.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

Der Klägervertreter stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 15. August 2014.

Der Beklagtenvertreter und der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen beantragten jeweils,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten des Landratsamtes ... (PV-Nr. ...) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Die Kläger können aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen das der Beigeladenen genehmigte Bauvorhaben nicht abwehren.

Die Kläger werden durch die vom Landratsamt ... erteilte Baugenehmigung vom 24. Juli 2014 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses und eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 14.87, BayVBl. 1990, 154 ff.).

Die Kläger werden durch den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 24. Juli 2014 weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz individueller Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt.

Soweit der Klägervertreter einen Verstoß gegen die Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlV) vom 10. November 2007, GVBl. 2007, 792 rügt, kann er hiermit nicht durchdringen, weil der Bauvorlagenverordnung regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zukommt, da die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung allein öffentlichen Interessen dienen (vgl. VGH BW, B. v. 21.6.1993, 5 S 874/93 - juris).

Ein Verstoß gegen die Bauvorlagenverordnung kann nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung rechtswidrig wird und Rechte des Nachbarn verletzt werden.

Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Entgegen des Vortrags des Klägervertreters enthält die Ostansicht drei Dachgauben, die hinreichend bemaßt sind.

Soweit in der Nordansicht die Dachgauben nicht dargestellt sind, ist dies unschädlich.

Bereits aus der Ostansicht und den dort enthaltenen Maßen der Dachgauben ist ersichtlich und nachvollziehbar, dass die drei Dachgauben des Mehrfamilienhauses auf der Ostseite der Privilegierungsvorschrift des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO unterfallen.

Nachdem die drei Dachgauben jeweils 2,50 m hoch sind und zwei dieser Dachgauben 1,90 m breit sind und die dritte Dachgaube nur 1,20 m breit ist, handelt es sich, bei einer Breite der Außenwand von 15,99 m, um untergeordnete Dachgauben im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Danach sind Dachgauben untergeordnet, wenn

a) sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen und

b) ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 qm beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,50 m aufweist.

Danach haben diese drei Dachgauben für das Vorhaben der Beigeladenen keine abstandsflächenrechtliche Relevanz, so dass durch die fehlende Einzeichnung der Dachgauben auf der Nordansicht die Rechte der Nachbarn nicht berührt werden.

Ebenso verhält es sich mit den Balkonen auf der Südseite (vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO).

Nachdem das Landratsamt ... zutreffend ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO durchgeführt hat, ist die Feststellungswirkung der Baugenehmigung auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Nachdem in diesem Prüfungskatalog die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nicht vorgesehen ist und eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften weder beantragt noch erteilt wurde, kommt eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2003 - 2 ZB 12.153 - juris, RdNr. 3; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris, RdNr. 14).

Im Rahmen der ausschließlich zu prüfenden Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB verletzt das Bauvorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.

Da das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB liegt, beurteilt sich das geplante Vorhaben ausschließlich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).

Hinsichtlich der Verletzung von nachbarlichen Rechten kommt es somit allein darauf an, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf die Kläger einhält (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris, RdNr. 4).

In diesem Zusammenhang können die Kläger auch nicht die Zahl der im geplanten Mehrfamilienwohnhaus vorgesehenen sechs Wohneinheiten rügen, da die Zahl der in einem Gebäude geplanten Wohnungen weder ein Kriterium des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Begriffes des Einfügens (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1989, 4 B 72/89, NVwZ 1989, 1016) ist noch in § 4 oder § 5 oder § 6 BauNVO enthalten ist.

Dieses im Rahmen des Begriffes des Einfügens in § 34 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben.

Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - RdNr. 12 unter Berufung auf BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris, RdNr. 5).

Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928: 12geschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 25.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl. 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen).

Davon kann bei der Errichtung eines zweigeschossigen Hauses mit Dachgeschoss mit einem sich nach Norden hin anschließenden eingeschossigen Haus mit Dachgeschoss nicht gesprochen werden, auch wenn sich, wie aus dem den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan ersichtlich ist, die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin auf die Einhaltung der Mindestabstandsflächen beschränkt.

Wie bereits aus dem den Bauvorlagen beigefügten Lageplan mit Neubauplanung und auch aus der dem Schriftsatz des Beigeladenenvertreters vom 31. Oktober 2014 als Anlage beigefügten Darstellung des vorherigen und nachherigen Zustandes ersichtlich ist, liegt das geplante Mehrfamilienhaus nicht den beiden zusammengebauten Wohnhäusern der Kläger gegenüber, sondern erstreckt sich erst in dem Bereich, in dem der nördlich gelegene Gartenbereich der Kläger anfängt, währenddessen bislang der auf dem Baugrundstück befindliche gewerbliche Bau auch dem nördlichen Wohnhaus der Kläger gegenüberliegt.

Auch wenn das streitgegenständliche Mehrfamilienwohnhaus gegenüber dem bislang dort bestehenden gewerblichen Bau höher ist und nach der Schnittzeichnung eine Firsthöhe von 11,30 m erreicht, stellt dies kein Missverhältnis dar, das es als bodenrechtliche „Spannung“ und damit als planungsrechtlich unzulässiges Nebeneinander anzusehen wäre.

Wie aus dem vom Beigeladenenvertreter vorgelegten Lichtbild ersichtlich ist, ist ein solches zweigeschossiges Gebäude mit Dachgeschoss in der streitgegenständlichen Umgebung zum Baugrundstück nicht ohne Vorbild. Auch das auf dem Grundstück Fl.Nr. ... gelegene Wohnhaus der Klägerin dürfte eine derartige Höhenentwicklung aufweisen.

Auch wenn, wie bereits oben vorgetragen, die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen nicht Prüfgegenstand im vereinfachten Verfahren sein kann, ist der den Bauvorlagen beigefügte Abstandsflächenplan dennoch Indiz dafür, dass im vorliegenden Fall die nachbarlichen Belange hinsichtlich ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie hinsichtlich der Einhaltung des Wohnfriedens bezüglich benachbarter Grundstücke eingehalten werden, selbst wenn wie in der Schnittzeichnung eingetragen, das Grundstück der Kläger um ca. 80 cm tiefer liegen sollte.

Die Abstandsfläche eines Bauvorhabens ist grundsätzlich von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks ausgehend zu bemessen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 30.10.1995, BRS 57,350; Rauscher in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 6 Anm. 153). Öffentlich-rechtlich kann nicht verhindert werden, dass ein tiefer liegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt wird.

Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Beigeladene mit den drei auf der Ostseite des Mehrfamilienwohnhauses geplanten drei Gauben Aussichtsplattformen schaffen will, die einen hochsitzartigen Einblick in den Gartenbereich der Kläger bieten, bezieht er sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2007, 26 B.06.1460 - juris.

Mit diesem Einwand kann der Klägervertreter aber nach Auffassung der Kammer nicht durchdringen. Die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich auf die Rechtslage vor der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, die mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. In dem vom Klägervertreter zitierten Urteil vom 26. April 2007 hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Abgrenzung vornehmen wollen, wann bauliche Änderungen eine abstandsflächenrelevante Neubeurteilung wegen mehr als geringfügig ungünstigerer Auswirkungen auslösen und hat argumentiert, dass zwischen liegenden Dachfenstern und Dachgauben ein qualitativer Unterschied hinsichtlich der Einblicksmöglichkeiten besteht.

Nachdem nunmehr, wie bereits oben ausgeführt, die Bayerische Bauordnung 2008 in Art. 6 Abs. 8 BayBO eine ausdrückliche Vorschrift hinsichtlich der Unterordnung von Dachgauben enthält, lässt sich aus dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Abgrenzung dahingehend ableiten, wann sich ungünstigere Auswirkungen auf das benachbarte Grundstück ergeben. Beim Vorhaben der Beigeladenen ist dies jedenfalls nicht der Fall, auch wenn das nunmehr geplante Mehrfamilienwohnhaus auf der Ostseite auch im ersten und zweiten Obergeschoss gegenüber dem bisherigen Bestandsgebäude Fenster aufweist. Es ist grundsätzlich in der Rechtsprechung geklärt, dass in bebauten Bereichen wechselseitige Blickbeziehungen und Einblicksmöglichkeiten in Wohnbereiche zwangsläufig und daher von den Betroffenen hinzunehmen sind. Wer sich dadurch gestört fühlt, muss Maßnahmen in seinem eigenen Wohnbereiche ergreifen, um sich dagegen zu schützen (vgl. BayVGH, B. v. 6.6.2014, 9 CS 14.662 - juris).

In diesem Beschluss führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dem vom Klägervertreter ausdrücklich zitierten Begriff der „hochsitzartigen Einblicksmöglichkeit“ folgendes aus:

„Der Begriff „hochsitzartige Einblicksmöglichkeit“ mag plakativ sein, führt hier jedoch nicht weiter, weil er in dem Sinne, wie ihn offensichtlich der Antragsteller versteht, letztlich auf jede Fensteröffnung in Bezug auf höhenmäßig darunterliegende Räume in einem gegenüberliegenden Nachbargebäude zutrifft. Zudem ist davon auszugehen, dass Fenster- und Gaubenöffnungen im Allgemeinen ihre eigentliche Bestimmung entsprechend zur Belichtung der eigenen Wohnräume genutzt werden und nicht dazu, das Verhalten des Nachbarn zu beobachten. Davon, dass das Bauvorhaben faktisch zwangsläufig zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Intimsphäre des Antragstellers führen würde, ist bei den gegebenen Umständen nicht auszugehen.“

Dem ist auch im vorliegenden Fall nichts mehr hinzuzufügen.

Die Planung der Beigeladenen, insbesondere mit dem geplanten Mehrfamilienwohnhaus, ist damit den Klägern gegenüber weder handgreiflich rücksichtslos noch kann ein Verstoß gegen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB angenommen werden.

Es sind damit keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, nach denen die Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der ergangenen Baugenehmigung hätten. In Fällen, in denen wie hier, nachbarschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kommt ein Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG als unmittelbare Anspruchsgrundlage nicht in Betracht (BVerwG, B. v. 19.10.1995, 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888). Im unbeplanten Innenbereich regelt § 34 BauGB i. V. m. dem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme den Umfang und die Grenzen des Nachbarschutzes. Auch wenn vorliegend das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist, bleibt für selbstständige Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG daneben kein Raum.

Die Klagen waren demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entsprach der Billigkeit den unterlegenen Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sie durch die Stellung eines eigenen klageabweisenden Antrags ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Tektur-Genehmigung vom 18. Oktober 2013 für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung M.

Das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Antragsteller grenzt im Westen an das Baugrundstück.

Mit Beschluss vom 29. November 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 15. November 2013 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Die Antragsteller berufen sich im Beschwerdeverfahren auf eine Verletzung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 18. Oktober 2013 anzuordnen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte zu treffen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Ihm wurde inzwischen die Fortführung der Bauarbeiten von der Antragsgegnerin untersagt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer sofort vollziehbaren Baueinstellungsverfügung gerichtete Antrag ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Antragsteller (zunächst) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage begehren.

Die im Beschwerdeverfahren allein geltend gemachte Verletzung der Abstandsflächenvorschriften verhilft der Beschwerde der Antragsteller nicht zum Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung wurde ausweislich der Bescheidsbegründung - zutreffend - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, weil das Vorhaben kein Sonderbau ist (Art. 59 Satz 1, Art. 2 Abs. 4 BayBO). Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsumfang des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HalbsBayBOayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N). Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen Antragsgegnerin in der Bescheidsbegründung zur Einhaltung der Abstandsflächen ins Leere. Dass der vom Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist ohne Belang und im Hinblick auf die darin dokumentierte Abstandsflächenübernahme nachvollziehbar.

2. Nachdem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat, kommen auch keine gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 AltVwGOVwGO in Betracht.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Grundstücksnachbar gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2014, der dem Beigeladenen den „Umbau des Mehrfamilienhauses durch Ausbau des Dachbodens und Anbau einer Balkonanlage im Westen“ auf dem nördlich an sein Grundstück angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 10874 der Gemarkung W. (T. - im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in der benachbarten Seniorenwohnanlage „A. “ (Fl. Nr. 10...); die Wohnanlage liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Parkhaus A. M.-brücke“ der Antragsgegnerin.

Die Baugenehmigung enthält u. a. Abweichungen von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsflächen der Balkone auf der Süd- und Westseite sowie des bestehenden Gebäudes auf der Südseite und eine Auflage, wonach der zweite Flucht- und Rettungsweg des Dachgeschosses über eine Rettungsleiter gemäß DIN 14094 auf den Balkon im 2. Obergeschoss der westlichen Giebelwand geführt werden müsse. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 19. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag ab. Vorliegend lasse sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung feststellen, dass die Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er wendet im Wesentlichen ein, das Vorhaben des Beigeladenen verschlechtere die abstands- und brandschutzrechtliche Situation sowie die Einblickssituation zu seinen Lasten. Die Baugenehmigung verletze die nachbarschützende Vorschrift des Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (richtig wohl Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Zudem erfordere der Ausbau des Dachbodens wegen der Energieeinsparverordnung 2009 bzw. 2014 eine Dämmung, die zwar baugenehmigungsfrei sei, aber im Brandfall die Gefahr - im Falle der meistens verwendeten Materialien - deutlich erhöhe. Die neu erforderlichen nachbarschützenden Abstandsflächen der geplanten Balkonanlage überdeckten die (eingehaltenen) nachbarschützenden Abstandsflächen der Anlage „A.“. Die fast nur aus Fensterfläche bestehenden Dachgauben ermöglichten einen ungehinderten Überblick über den kleinen Balkon und in die Fenster der Wohnung des Antragstellers, eine hochsitzartige Einblicksmöglichkeit in das Nachbargebäude. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Baupläne stimmten nicht mit der Wirklichkeit überein. Der Situation im 6. Stock der Nachbaranwesen T. und ... sei die Situation im 2. Stock der Anlage „A.“ gegenübergestellt. Auch dies stelle eine Irreführung das, auf die das Verwaltungsgericht nicht eingegangen sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 aufzuheben und dem Antrag nach § 80a VwGO stattzugeben.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Die Antragsgegnerin weist u. a. darauf hin, dass es sich bei den ausgebauten Räumen im Dachgeschoss nur um wohnungszugehörige Räume zur darunterliegenden Wohnung des Beigeladenen im 2. Obergeschoss handle. Da die bestehende Wohnung des Beigeladenen niveaugleich mit der Wohnung des Antragstellers liege, hätten hier schon bisher wechselseitige Blickbeziehungen bestanden. Richtig zu stellen sei, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung das Anwesen des Beigeladenen zur T. hin gegenüber der Wohnanlage „A.“ nicht sechs-, sondern lediglich fünfgeschossig in Erscheinung trete (vgl. Süd- und Westansicht). Zudem betrage die Breite der T. vor den beiden Gebäuden T. und ... (jeweils Fl. Nr. 108...) 4 m und weite sich bis zur südwestlichen Ecke des Gebäudes T. 5 m (und in der Folge noch weiter) auf. Aufgrund ihrer Situierung und der Tatsache, dass die Gebäude T. und ... eine einheitliche Dachfläche und Fassadengestaltung aufwiesen, träten die beiden Dachgauben nach Auffassung der Antragsgegnerin lediglich als untergeordnete Dachaufbauten in Erscheinung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden. Der Senat weist daher die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 zurück. Einer weiteren Begründung bedarf es deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht.

Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zusammenfassend folgendes auszuführen:

In der Sache geht es hier lediglich darum, dass das vorhandene Dachgeschoss des Bestandsgebäudes T. ausgebaut wird, um dadurch zusätzlichen Wohnraum für die darunter gelegene Wohneinheit (Wohnung Nr. 14) im (2.) Obergeschoss zu gewinnen. Die Belichtung der Dachgeschossebene erfolgt durch zwei nach Süden gerichtete Gauben, die in etwa die Fensterachse der Fenster in den beiden darunter liegenden Geschossen aufnehmen. Im Bereich der bestehenden Wohnung im darunter liegenden (2.) Obergeschoss wird ferner nach Westen ein Balkon angebaut. Die Antragsgegnerin hat sowohl für den Balkon als auch den Dachgeschossausbau gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO Abweichungen von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsflächen erteilt.

Die hierfür gegebene Begründung lässt bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die hier gegebenen konkreten Verhältnisse eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers nicht erkennen. Maßgebend ist hierbei aus der Sicht des Senats, dass - wie auch die in den Akten befindlichen Lagepläne und zahlreichen Licht- und Luftbilder zeigen - der Antragsteller nicht davon ausgehen konnte, dass das Dachgeschoss des Nachbaranwesens des Beigeladenen auf Dauer nicht ausgebaut werden würde oder eine Wohnnutzung im Dachgeschoss sich auf eine Belichtung durch liegende Dachfenster beschränken würde. Das Interesse des Beigeladenen, in einem städtebaulich derart verdichteten Bereich auch die vorhandene Dachgeschossebene zu Wohnzwecken zu nutzen, ist vielmehr nachvollziehbar und auch aus städtebaulicher Sicht durchaus wünschenswert. Dass in solch einer städtebaulich beengten Situation wechselseitige Blickbeziehungen und Einblicksmöglichkeiten in die Wohnungen bestehen, ist letztlich zwangsläufig und daher von den Betroffenen hinzunehmen. Wer sich dadurch gestört fühlt, muss Maßnahmen in seinem eigenen Wohnbereich ergreifen, um sich dagegen zu schützen. Der Begriff „hochsitzartige Einblicksmöglichkeit“ mag plakativ sein, führt jedoch hier nicht weiter, weil er in dem Sinne, wie ihn offensichtlich der Antragsteller versteht, letztlich auf jede Fensteröffnung in Bezug auf höhenmäßig darunterliegende Räume in einem gegenüberliegenden Nachbargebäude zutrifft. Zudem ist davon auszugehen, dass Fenster und Gaubenöffnungen im allgemeinen ihrer eigentlichen Bestimmung entsprechend zur Belichtung der eigenen Wohnräume genutzt werden und nicht dazu, das Verhalten des Nachbarn zu beobachten. Davon, dass das Bauvorhaben faktisch zwangsläufig zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Intimsphäre des Antragstellers führen würde, ist bei den gegebenen Umständen nicht auszugehen. Auch die übrigen vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen lassen eine Rechtsverletzung nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.