Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Juli 2016 - AN 14 K 16.00416

bei uns veröffentlicht am22.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen und der Anordnung weiterer Maßnahmen.

Der Kläger beantragte beim Landratsamt ... am 11. Dezember 2009 die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen. Am 22. Januar 2010 wurde ihm vom Landratsamt ... die grüne Waffenbesitzkarte mit der Nummer 1/10, die gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit der Nummer 1/10 II sowie der kleine Waffenschein mit der Nummer 2/10 erteilt. Der Europäische Feuerwaffenpass mit der Nummer 0189438 wurde ihm am 11. April 2011 ausgestellt, dessen Gültigkeit am 10. April 2016 abgelaufen ist. Insgesamt sind in den Waffenbesitzkarten vier Waffen eingetragen.

Laut dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion ... vom 1. September 2015 wurde der Kläger am Freitag, den 1. August 2014, gegen 2:15 Uhr auf dem Gehweg im ... in ... einer Verkehrskontrolle durch zwei Mitarbeiter der Polizei unterzogen, da er auf seinem Fahrrad in Schlangenlinien gefahren sei. Beim Kläger konnte ein starker Alkoholgeruch festgestellt werden. Bei der Kontrolle habe der Kläger deutlich geschwankt. Ein daraufhin gegen 2:30 Uhr durchgeführter Blutalkoholtest beim Kläger ergab einen Blutalkoholwert von 1,6 Promille. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung äußerte sich der Kläger nicht zur Sache.

Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr durch die Staatsanwaltschaft ... (Az. 709 Js 70820/14) eingeleitet, das durch Verfügung vom 23. Oktober 2014 nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt wurde, da der Beschuldigte die Auflage durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 EUR zugunsten des Bundes gegen Alkohol und Drogen fristgerecht erfüllt hat.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 24. September 2015 wurden Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers zum Besitz von Waffen und Munition geäußert. Diese Zweifel an der persönlichen Eignung könne der Kläger durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses ausräumen. Dem Kläger wurde hierzu eine Frist bis zum 12. Oktober 2015 eingeräumt. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 dem Landratsamt ... mit, dass er die Zweifel anhand eines Zeugnisses ausräumen werde und bat darum, seine Akte Herrn Dipl. Psych. Dr. phil. ... in ... zur Verfügung zu stellen. Dies geschah bereits mit Anschreiben des Landratsamtes ... gegenüber Herrn Dr. ... am 7. Oktober 2015. Letztlich ging kein Gutachten beim Landratsamt ... ein.

Das Landratsamt ... erließ daraufhin am 16. Februar 2016 folgenden Bescheid:

„1. Herrn ... wird die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der grünen Waffenbesitzkarte (Nr. 1/10 ausgestellt am 21.1.2010 vom Landratsamt ...), der gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Nr. 1/10 II ausgestellt am 21.02.2010 vom Landratsamt ..., des Europäischen Feuerwaffenpasses (Nr. 0189438 ausgestellt am 11.4.2011 vom Landratsamt ..., gültig bis 10.4.2016 sowie des kleinen Waffen- scheins (Nr. 2/10 ausgestellt am 21.1.2010 vom Landratsamt ...) widerrufen. 2. Die im Besitz von Herrn ...befindlichen Waffen samt ggf. vorhandener Munition sind bis spätestens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Hierüber ist dem Landratsamt ..., SG 4.1, ..., ..., ein Nachweis zu erbringen.

Es handelt sich laut den oben genannten Waffenbesitzkarten um folgende Schusswaffen:

- Bockdoppelflinte, Tundra Super, Kal. 12/70, Nr. 9000397

- Repetierbüchse, Savage Mod. 110, Kal. .300WinMag, Nr. H 154845

- Unterhebelrepetierbüchse, Armi Sport 1982 Take Down, Kal. .357Mag, Nr. T5386

- halbautomatische Pistole, CZ 75, Kal. 9mmLuger, Nr. AB04956

3. Die in Nr. 1 dieses Bescheids genannten Originalausfertigungen der Waffenbesitzkarten, des Europäischen Feuerwaffenpasses sowie des kleinen Waffenscheins sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheids dem Landratsamt ... zu übergeben.

4. Die Nr. 1 dieses Bescheids ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 dieses Bescheides wird angeordnet.

5. a) Sollte Herr ... die Nr. 2 dieses Bescheids nicht innerhalb der gewährten Frist vollständig erfüllen, werden die Gegenstände durch die Behörde kostenpflichtig sichergestellt.

b) Sollte Herr ... die Nr. 3 dieses Bescheids nicht innerhalb der gewährten Frist erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € pro Dokument zur Zahlung fällig.

6. Herr ... hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 120 € festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,45 €.“

Der Bescheid des Landratsamtes ... wurde dem Kläger am 17. Februar 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Das Landratsamt ... begründet seinen Bescheid damit, dass es als untere Waffenbehörde am 1. September 2015 im Rahmen der bei Waffenbesitzern in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Zuverlässigkeitsüberprüfung Kenntnis von der Verkehrskontrolle durch die Polizei am 1. August 2014 erlangt habe. Der Kläger sei in der Folge aufgefordert worden, ein fachpsychologisches Gutachten als Nachweis seiner persönlichen Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition vorzulegen, insbesondere sei ihm dargelegt worden, dass bei einer Weigerung sich untersuchen zu lassen oder bei Nichtvorlage eines Gutachtens bis spätestens 10. Oktober 2015 vom Fehlen seiner persönlichen Eignung ausgegangen und ein kostenpflichtiger Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolgen werde. Dem vom Kläger vorgeschlagenen Gutachter, Herrn Diplom-Psychologen Dr. ..., ..., seien am 7. Oktober 2015 die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt worden. Auf telefonische Nachfrage habe der Kläger am 12. Januar 2016 dem Landratsamt ... mitgeteilt, dass bislang kein Gutachten angefertigt worden sei. Er hätte aber mit dem Gutachter vereinbart, dass eines in den nächsten drei Wochen erstellt werden würde. Es sei jedoch kein Gutachten beim Landratsamt ... eingegangen.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse stütze sich auf § 45 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Hiernach sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Erlaubnis die erforderliche persönliche Eignung im Umgang mit Waffen und Munition nicht mehr besitze. Diese würden Personen nicht mehr besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eine Abhängigkeit von Alkohol bestehe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG).

Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung sei davon auszugehen, dass Personen mit einem Alkoholwert von mindestens 1,6 Promille deutlich Norm abweichende Trinkgewohnheiten hätten und überdurchschnittlich alkoholgewöhnt seien. Von der Möglichkeit, diese durch Tatsachen begründeten Bedenken gegen seine persönliche waffenrechtliche Eignung durch ein fachpsychologisches Gutachten auszuräumen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Waffenbehörde dürfe daher gemäß § 4 Abs. 6 AWaffV von der Nichteignung des Klägers ausgehen. Das vorliegende Fehlen der persönlichen Eignung im Sinne des § 6 WaffG verpflichte die untere Waffenbehörde gemäß § 45 Abs. 2 WaffG kraft Gesetzes dazu, die waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen.

Die Anordnung der Nummer 2 des Bescheides vom 16. Februar 2016 stütze sich auf § 46 Abs. 2 WaffG und die Nummer 3 des Bescheides auf § 46 Abs. 1 WaffG. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 1 des Bescheides stütze sich auf § 45 Abs. 5 WaffG, wonach Anfechtungsklagen gegen den Widerruf einer Erlaubnis aufgrund des Entfallens der persönlichen Eignung keine aufschiebende Wirkung haben. Der sicherheitsrechtliche Aspekt im Bereich des Waffenrechts und der Gefahren für das Leben und die Gesundheit Dritter durch eventuellen Missbrauch von Schusswaffen erfordere eine rasche Durchsetzung der getroffenen Anordnungen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2016 beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 16. Februar 2016 des Landratsamtes ... anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 2 und 3 des Widerrufsbescheides vom 16. Februar 2016 des Landratsamtes ... wieder herzustellen. Daneben erhob er Klage gegen den Bescheid.

Der Kläger begründet dies damit, dass der Beklagte mit Schreiben vom 24. September 2015 aufgrund des Vorfalls vom 1. August 2014 den Kläger aufgefordert habe, ein fachpsychologisches Gutachten beizubringen. Ein Gutachter sei in der Folge von ihm benannt worden. Aufgrund von Abstimmungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Sachverständigen habe das Gutachten nicht fristgerecht erstellt werden können. Termine hätten aufgrund anderweitiger Verhinderung sowohl durch ihn als auch den Sachverständigen abgesagt werden müssen. In der Folge habe der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid erlassen.

In rechtlicher Hinsicht sei der Bescheid vom 16. Februar 2015 rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Bedenken gegen seine persönliche Eignung seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. 6.3 WaffVwV unbegründet. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. November 2008 werde verwiesen. Hiernach seien Bedenken wegen einer Alkoholabhängigkeit berechtigt, soweit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille festgestellt worden sei und weitere Umstände dazu träten, die auf eine Alkoholabhängigkeit schließen lassen würden. Erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille wären Bedenken einzig aufgrund eines festgestellten Wertes ohne Angabe weiterer Umstände berechtigt. Ein einmaliger Vorfall solle einen ansonsten zuverlässigen Bürger nicht ohne weiteres einem Generalverdacht aussetzen. Hierbei sei zu beachten, dass Bedenken einer Waffenbehörde nur ausgeräumt werden könnten, soweit der Bürger einen Grundrechtseingriff auf seine Kosten freiwillig dulde und ein entsprechendes Gutachten vorlege. Die Aufforderung, ein Gutachten vorzulegen, stelle keinen Verwaltungsakt dar und können nicht durch Rechtsmittel isoliert angegriffen werden. Die der Behörde bei Durchsetzung der Aufforderung behilflichen Norm, § 4 Abs. 6 AWaffV, siehe die Fiktion vor, dass bei Nichtvorlage die mangelnde persönliche Eignung vermutet werden würde.

Aufgrund dieser weitreichenden mit einem Grundrechtseingriff verbundenen Auswirkungen für den Bürger gebiete es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitere Umstände eines Vorfalls zu berücksichtigen. Weitere Umstände, die neben der festgestellten Blutalkoholkonzentration treten, würden vorliegend keine Bedenken wegen einer Alkoholabhängigkeit begründen, sondern seien geeignet sie auszuschließen. Grundlage der Vermutung, dass ab dem Schwellenwert von mindestens 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration Bedenken wegen einer Alkoholabhängigkeit bestehen könnten, sei, dass durch diesen Wert eine Alkoholgewöhnung indiziert sein könne. Diese Bedenken wären folglich nur gerechtfertigt, soweit der Betroffene derart an den Konsum gewöhnt sei, dass selbst bei dieser Blutalkoholkonzentration keine hochgradigen körperlichen bzw. geistigen Auffälligkeiten zu Tage treten. Die Indizwirkung des Schwellenwertes sei somit nur gegeben, soweit die weiteren Umstände geeignet seien, eine Gewöhnung nachzuweisen. Folgerichtig wäre nur auf eine Gewöhnung zu schließen, soweit die Rauschwirkung des Alkohols in den Hintergrund trete, d. h. der Betroffene regelrecht unbeeinflusst in Bewegung und Handlung sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Vorfall am 1. August 2014 zeige gerade, dass eine derartige Gewöhnung des Klägers nicht anzunehmen sei. Er sei mit dem Fahrrad auf dem Gehweg in Schlangenlinien gefahren, dies verdeutliche, dass eine Rauschwirkung eingetreten sei. Auf eine Gewöhnung an eine derartige Blutalkoholkonzentration sei durch das Auftreten der Ausfallserscheinung nicht zu schließen. Es handele sich um einen einmaligen Vorfall.

Zudem sei zu beachten, dass die Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille den nach Rechtsprechung und Nummer 6.3 WaffVwV aufgestellten Schwellenwert genau erreiche. Je näher sich die tatsächlich festgestellte Blutalkoholkonzentration an dem Schwellenwert befinde, desto höhere Anforderungen seien an die die Bedenken begründenden weiteren Umstände zu stellen. Der Beklagte begründe seine Bedenken nur klauselhaft durch Wiederholung einer verkürzten Begründung unter Nennung eines allgemeinen Erfahrungssatzes. Weitere Umstände seien völlig außeracht geblieben.

Der Kläger verweist ergänzend auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Januar 2016 (Az. W 5 S 15.1426) sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1995 (Az. 11 C 34/94). Diesen Entscheidungen habe ein Sachverhalt wegen der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,90 Promille bzw. von 2,32 Promille zugrunde gelegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille weitere hinzutretende Umstände zur Begründung von Bedenken an der persönlichen Eignung gefordert. Die in beiden Entscheidungen benutzte Formulierung der „gesicherten Erkenntnisse der Alkoholforschung“ könne nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille seien neue Erkenntnisse der Alkoholforschung zu berücksichtigen, die belegen würden, dass bei Erreichen dieses Grenzwertes keine Bedenken hinsichtlich einer Alkoholabhängigkeit begründet seien. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. habe am 20. November 2014 einen Forschungsbericht Nr. 28 „Grenzwerte zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern“ veröffentlicht. Die durch den Richter am Bundesgerichtshof i. R. Kurt Rüdiger Maatz verfasste rechtliche Würdigung komme zu dem Ergebnis:

„… Das aus rechtlicher Sicht vielleicht bedeutendste Ergebnis der Studie ist, dass sich danach eine Absenkung des richterrechtlich festgelegten strafbegründen den „geltenden“ Grenzwerts alkoholbedingter „absoluter“ Fahrunsicherheit von 1,6 Promille für Radfahrer durch die Rechtsprechung nicht begründen lässt. (…)

Denn die Rechtsprechung muss ihre Beweisgrundlagen anlassbezogen stets neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen, sofern diese in den einschlägigen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei anerkannt sind.“

Dem Forschungsbericht sei zu entnehmen, dass unter realistischen Alkoholaufnahmebedingungen 26 von 83 Versuchspersonen eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille erreicht hätten. Weitere 6 wiesen einen Promillewert von über 1,55 auf. Dies entspreche einem Anteil von 31,33 Promille bzw. 38,55 ‰ der Versuchsteilnehmer. Da es sich um eine wissenschaftliche Studie handle, könne das Ergebnis als repräsentativ gelten. Den Grenzwert von 1,6 Promille würden demzufolge ca. ein Drittel der Probanden erreichen. Bei Übertragung der repräsentativen Erkenntnisse auf die Gesamtheit der Bevölkerung und mithin auf die Inhaber von waffen- wie jagdrechtlichen Erlaubnissen wären hierdurch ein Drittel dieser Personen dem Generalverdacht der Alkoholsucht ausgesetzt und dies nur, weil es diesen Personen möglich sei, bei einer solchen Blutalkoholkonzentration mit Ausfallerscheinungen Rad zu fahren. Die Allgemeine Vorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) lasse unter diesen Umständen die Möglichkeit zu, nahezu willkürlich, einen Grundrechtseingriff, namentlich die nicht durch Rechtsmittel angreifbare Aufforderung zur Vorlage eines medizinischen-psychologischen Gutachtens, zu veranlassen. Ein derartiges Missverhältnis sei auch unter der Prämisse, dass das von Waffen ausgehende Risiko auf ein Minimum zu reduzieren, im Hinblick auf diesen massiven Grundrechtseingriff nicht hinnehmbar sei. Die Behauptung des Beklagten, dass schon durch das Aufsteigen auf das Rad Bedenken an der persönlichen Eignung indiziert wären, werde durch den vorgelegten Forschungsbericht widerlegt. Der Vorwurf, dass der Kläger die Neigung habe, strafbewehrte Vorschriften der Rechtsordnung zu verletzen, gehe entschieden zu weit. Im Übrigen dürfe die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO in Bezug auf die persönliche Eignung dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Im Rahmen des Waffengesetzes dürfte die Einstellung allenfalls Berücksichtigung finden, soweit § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG betroffen wäre. Dies sei vorliegend mangels eines spezifisch waffenrechtlichen Bezugs unstatthaft.

Der Beklagte verweist in seiner Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 17. März 2016 zunächst auf die tatsächliche und rechtliche Begründung des Bescheides vom 16. Februar 2016. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger seien insgesamt fast 4 Monate - vom 24. September 2015 bis 16. Februar 2016 - gewährt worden, um ein Gutachten über seine persönliche waffenrechtliche Eignung vorzulegen. Dass allein Terminschwierigkeiten des Sachverständigen bzw. des Klägers für die Nichtvorlage des Gutachtens verantwortlich sein sollen, erscheine wenig glaubwürdig. Ferner sei eine Tatsache, die Bedenken an der persönlichen Eignung begründen könne, in einer einmaligen amtlichen Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille zu sehen (vgl. Nummer 6.3 WaffVwV). Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung sei - auch bei nur einmaligem/erstmaligem Verstoß - davon auszugehen, dass Personen mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten hätten. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass bei der Trunkenheitsfahrt des Klägers am 1. August 2014 zu seiner sehr starken Alkoholisierung auch zusätzliche Umstände bzw. Verhaltensauffälligkeiten hinzu getreten seien: Der Kläger sei trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille in der Lage gewesen, auf ein Fahrrad aufzusteigen und mit diesem zu fahren, wenn auch in Schlangenlinien. Ohne umzufallen auf ein Fahrrad aufzusetzen und damit zu fahren, setze ein hohes Maß an Koordinationsfähigkeit und einen funktionierenden Gleichgewichtssinn voraus, was bei starkem Alkoholkonsum bei einem nicht gewöhnten Trinker in aller Regel nicht mehr vorhanden sei. Da der Kläger offensichtlich weder in seiner Koordinierungsfähigkeit noch in seinem Gleichgewichtssinn zu stark beeinträchtigt gewesen sei, um mit einem Zweirad fahren zu können, zeige, dass bei ihm nur bedingt Rauschwirkung und Ausfallerscheinungen eingetreten seien, was eine deutliche Alkoholgewöhnung indiziere. Darüber hinaus sei ein zusätzlicher Umstand auch darin zu sehen, dass der Kläger in seinem stark alkoholisiertem Zustand eine Straftat - nämlich Trunkenheit im Verkehr - beging, auch wenn diese gegen Geldauflage am 23. Oktober 2014 gemäß § 153a Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft... eingestellt worden sei. Dieser Umstand mache deutlich, dass der Kläger offenbar dazu neige, im alkoholisierten Zustand wichtige und strafbewehrte Vorschriften der Rechtsordnung zu übertreten, was bei einem Waffenbesitzer sehr bedenklich sei.

Ergänzend trägt der Beklagte am 18. Mai 2016 vor, dass für die Verwaltung die von der Rechtsprechung aus der Alkoholforschung übernommene Gesamtwürdigung der Erkenntnisse maßgeblich sei. Entscheidend für den Stand der Forschung seien jedoch keine einzelnen Studien. Die vom Kläger referierte (Einzel-)Studie finde daher keine Würdigung. Weiterhin werde von einem Schwellenalkoholwert von 1,6 Promille ausgegangen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Februar 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Termins zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2016 wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Behörden- sowie Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG sind Erlaubnisse nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar.

Die Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 4 WaffG betrifft demgegenüber die hier nicht gegebene Situation, dass im Rahmen einer behördlichen Überprüfung, etwa nach § 4 Abs. 3 und 4 WaffG (ohne vorheriges Eintreten von Tatsachen, die Eignungszweifel hervorrufen und das Vorgehen nach § 6 Abs. 2 WaffG ermöglichen), der Erlaubnisinhaber die erforderliche Mitwirkung bei der Vorlage von Prüfungsgrundlagen für die Erlaubnisvoraussetzungen verweigert. Diese Bestimmung bezweckt, die Aufrechterhaltung eines begünstigenden Zustands durch die Verweigerung einer Mitwirkungshandlung zu vermeiden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts BT-Drs. 14/7758 S. 79). Nach dem Gesetzeszweck ist die Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn schon konkrete Eignungszweifel nach § 6 WaffG bestehen.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG regelt, dass die erforderliche persönliche Eignung Personen nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG).

Nach § 4 Abs. 1 AWaffV hat derjenige auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen, demgegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, bei begründeten Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er

a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,

b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,

c) aufgrund in seiner Person liegende Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Weigert sich in den Fällen § 4 des Abs. 1 Nummer 1 AWaffV der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV). Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AWaffV hinzuweisen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV).

Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und überdurchschnittlich alkoholgewöhnt sind. Personen, die überhaupt eine BAK von 1,6 Promille und mehr erreichen, leiden regelmäßig an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass eine Alkoholabhängigkeit und bei Vorliegen zusätzlicher Umstände regelmäßig eine medizinischpsychologische Untersuchung in Betracht kommt, ab 2,0 Promille auch ohne das Vorliegen solcher weiterer Umstände. Ab 1,6 Promille haben die Erlaubnisbehörden Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit und ihre Auswirkungen aufzuklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.1995 - 11 C 34/94 - juris, zur selben Problematik - Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad - im Bereich des Straßenverkehrsrechts; sowie BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - juris; BayVGH, Beschluss vom 29.04.2016 - 21 CS 16.169, juris). Dem entspricht es, dass Nummer 6.3 der WaffVwV vom 5. März 2012 die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille als Beispiel für solche Tatsachen anführt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen und damit die Anordnung rechtfertigen, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorzulegen.

2.

Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten waren, die zur Versagung der Erlaubnisse führen, so dass er die dem Kläger erteilten Erlaubnisse in Form von zwei Waffenbesitzkarten, eines Waffenscheins und des Europäischen Feuerwehrpasses nach § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen musste. Ein Ermessen stand dem Beklagten dabei nicht zu, wie sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt (vgl. ferner BVerwG Urteil vom 28.4.1987 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48 zur gleichlautenden Regelung in § 47 Abs.1 WaffG a. F.).

Der Kläger hat im vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 16. Februar 2016 nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung besessen.

Aufgrund der durch den Beklagten ermittelten Umstände liegen Tatsachen vor, die im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG „Bedenken“ im Sinne von § 6 Abs. 2 WaffG dahingehend begründen, dass er abhängig von Alkohol ist. Ein Nachweis der Abhängigkeit von Alkohol (wie dies nach der Vorgängerregelung für die gleichbedeutende „Trunksucht“ in § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG 1976 gefordert worden war) ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, auf die sich die Bedenken beziehen müssen, nicht erforderlich. Es genügt der tatsachengestützte begründete Verdacht.

Der Kläger trat am 1. August 2014 beim Führen eines Fahrrades auf dem Gehweg im ... in ... gegen 2:15 Uhr bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei alkoholbedingt strafrechtlich in Erscheinung. Ein daraufhin gegen 2:30 Uhr durchgeführter Blutalkoholtest ergab einen Blutalkoholwert von 1,60 Promille. Der festgestellte sehr hohe Alkoholwert ist eine Tatsache, die zumindest im Sinne von § 6 Abs. 2 WaffG Bedenken gegen die persönliche Eignung wegen einer Alkoholabhängigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG begründen. Vor diesem Hintergrund führt auch das Vorbringen des Klägers nicht weiter, dass es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe.

Dem Kläger war durch das Landratsamt ... nach § 6 Abs. 2 WaffG mit dessen Schreiben vom24. September 2015 auch ausreichend Gelegenheit gegeben worden, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorzulegen. Das Schreiben des Landratsamtes ... vom 24. September 2009 genügt auch in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 6 AWaffV. Es hat die Gründe für die Zweifel an der persönlichen Eignung, nämlich die Trunkenheitsfahrt und die dabei ermittelte Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille sowie die daraus zu ziehenden Schlüsse, mitgeteilt. Das Schreiben enthält weiter die erforderliche Fristsetzung, nämlich die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen und, falls sich der Kläger hierzu bereit erklärt, dies zum 12. Oktober 2015 unter Nennung des ausgewählten Gutachters mitzuteilen. Weiter enthält das Schreiben die Belehrung, dass bei fehlender fristgerechter Äußerung zu einem ausgewählten Gutachter oder sonstiger Äußerung zur beabsichtigten Maßnahme (Widerruf) auf die Nichteignung geschlossen werden kann.

Ein Zeugnis, etwa eines Facharztes oder eines Fachpsychologen, das auch ohne behördlichen Auftrag erstellt werden kann, hat der Kläger aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vorgelegt. Der Kläger hat zwar innerhalb der ihm gesetzten Frist am 6. Oktober 2015 einen Gutachter benannt, dem auch unmittelbar das Landratsamt ... am 7. Oktober 2015 die zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen übersandte, ein Gutachten wurde jedoch nicht erstellt. Pauschal führt der Kläger hierzu aus, dass es zu Termin- und Abstimmungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Gutachter gekommen sei, so dass von einer Weigerung nach § 4 Abs. 6 AWaffV auszugehen ist. Mit Erlass des hier angefochtenen Bescheides habe sich die Angelegenheit für ihn insoweit erledigt

Der von Klägerseite vorgelegte Forschungsbericht Nummer 28 „Grenzwerte für absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern“ des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., erschienen 08/2014, führt in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere entfaltet der Forschungsbericht für die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keine Bindungswirkung. Im Gegensatz dazu sieht die Nummer 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 ausdrücklich als Beispiel für Bedenken gegen die persönliche Eignung des Betroffenen die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder wiederholt auch von weniger als 1,6 Promille im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit vor (vgl. hierzu aktuell BayVGH, Beschluss vom 29.04.2016 - 21 CS 16.169; VG des Saarlandes, Urteil vom 25.02.2016 - 1 K 558/15; sowie VG Würzburg, Beschluss vom 10.09.2013 - W 5 S 13.846; VG Aachen, Beschluss vom 17.12.2012 - 6 L 263/12, VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2012 - 22 L 1486/12 - alle in juris).

3.

Dem steht der vom Kläger genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13.11.2008 (Az. AN 15 S 08.01900) nicht entgegen.

Das Verwaltungsgericht Ansbach führt in diesem Beschluss aus, dass ab 1,6 Promille die Erlaubnisbehörden Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit und ihre Auswirkungen aufzuklären haben (vgl. BVerwGE 99, 249, 252 zur selben Problematik im Bereich des Straßenverkehrsrechts). Wenn sich allerdings, so das Verwaltungsgericht Ansbach in seinen weiteren rechtlichen Ausführungen, die zuständige Behörde auf den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Hinweis auf § 4 Abs. 6 AWaffV wegen fehlender Eignung des Betroffenen berufen kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich aus den festgestellten Tatumständen mehr als bloße „Bedenken“ im Sinne von § 6 Abs. 2 WaffG, nämlich unmittelbar der für § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG erforderliche tatsachengestützte begründete Verdacht der Alkoholabhängigkeit ergibt (VG Ansbach, B. v. 13.11.2008 - AN 15 S 08.01900 - juris, Rn. 29).

Zudem liegen - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - beim Kläger auch über den bloßen Blutalkoholkonzentrationswert hinaus zusätzlich Umstände vor, die im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auf eine hinreichende Alkoholgewöhnung schließen lassen. Denn aus dem ärztlichen Bericht vom 1. August 2014, der gegen 2.30 Uhr, also in der unmittelbar zeitlichen Folge auf die Blutentnahme, erstellt worden ist, ergibt sich, dass der Kläger trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille einen sicheren Gang hatte, die Finger-Finger-Prüfung und die Finger-Nasen-Prüfung sicher bewältigte, seine Sprache deutlich war, die Pupillen unauffällig waren und deren Reaktion auf Licht prompt erfolgte, sein Bewusstsein klar und der Denkablauf geordnet war und letztlich sein Verhalten beherrscht und seine Stimmung unauffällig war. Der Kläger hat sich hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht mehr verhalten.

4.

Nach § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG wurde der Kläger in der Folge ebenso zu Recht aufgefordert, die entsprechenden Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition an berechtigte Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen.

5.

Die Androhung der Sicherstellung in der Nummer 5a) sowie die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR pro Dokument in der Nummer 5b) des Bescheides vom 16. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auch die Gebührenfestsetzung in der Nummer 6 des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Februar 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zur weiteren Begründung kann inhaltsgleich insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Februar 2016 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO), dem das Gericht folgt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

gez.: gez.: gez.:

... ... ...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung der Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.

Danach ist unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten (vorliegend eine grüne Waffenbesitz Karte und eine gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen) einmalig 5.000,00 EUR für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffen ist ein Betrag von 750,00 EUR hinzuzurechnen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2016 - 21 CS 15.2465 - juris; B. v. 23.6.2016 - 21 CS 16.395 - juris).

Dies bedeutet vorliegend, einmalig den Betrag von 5.000,00 EUR für beide Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe anzusetzen. Für die drei weiteren Waffen sind 3 x 750,00 EUR (2.250,00 EUR) anzusetzen. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 7.250,00 EUR.

Der Widerruf des Waffenscheins ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit einem Streitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, wobei nicht nach „großem“ und „kleinem“ Waffenschein zu differenzieren ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.1.2015 - 6 C 3.14 - BeckRS 2015, 42600; BayVGH, B. v. 20.6.2016 - 21 CS 16.395; OVG Hamburg, B. v. 6.2.2007 - 3 Bf 32/07 - BeckRS 2007, 21626). Zusammen ergibt dies den festgesetzten Streitwert von 12.500,00 EUR.

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes bleibt der Europäische Feuerwaffenpass außer Betracht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Juli 2016 - AN 14 K 16.00416 zitiert 16 §§.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 4 Gutachten über die persönliche Eignung


(1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Be

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht


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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Juli 2016 - AN 14 K 16.00416 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 21 CS 16.169

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Jan. 2016 - W 5 S 15.1426

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller be

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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins.

1.

Mit Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion Sch. vom 7. Juli 2015 wurde das Landratsamt Sch. darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller am 25. Mai 2015 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in B. alkoholisiert (Atemalkoholwert von 0,99 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille) auf seinem Fahrrad angetroffen worden war.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das Landratsamt Sch. daraufhin dem Antragsteller mit, dass aufgrund der amtlich festgestellten Trunkenheitsfahrt mit dem festgestellten Blutalkoholwert von einem chronischen Alkoholkonsum und somit von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden müsse. Deshalb sei die erforderliche persönliche Eignung für das Führen eines Jagdscheins nicht gegeben. Das Landratsamt beabsichtige deshalb den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn er nicht bis zum 31. Juli 2015 beim Landratsamt abgegeben werde. Weiter wurde dargelegt, dass der Antragsteller seine persönliche Eignung durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Zeugnisses eines dafür zugelassenen Gutachters nachweisen könne. Gleichzeitig wurde ihm bis 31. Juli 2015 Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Angelegenheit zu äußern.

Nachdem sich der Bevollmächtigte des Antragstellers in der Folgezeit angezeigt hatte, wurde ihm mit Schreiben des Landratsamts vom 17. August 2015 zunächst Gelegenheit gegeben, sich bis zum 25. August 2015 zu äußern, woraufhin er unter dem 20. August 2015 eine schriftliche Erklärung abgab. Mit Schreiben vom 7. September 2015 wies das Landratsamt darauf hin, dass es für die Frage der persönlichen Eignung bzw. der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins unerheblich sei, ob ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt worden sei. Die Annahme der Alkoholabhängigkeit könne aber durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses widerlegt werden. Der Antragsteller werde gebeten, bis spätestens 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Gutachter zu benennen und das Gutachten bis spätestens 13. November 2015 vorzulegen. Sollte das Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, beabsichtige das Landratsamt aus diesen Gründen den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 forderte das Landratsamt Sch. den Antragsteller über seinen Bevollmächtigten nochmals auf, unverzüglich einen entsprechenden Gutachter zu benennen und bis spätestens 13. November 2015 ein Gutachten vorzulegen. Sollte dieses Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, beabsichtige das Landratsamt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

2. Nachdem in der Folge weder ein Gutachter benannt noch ein Gutachten vorgelegt worden war, erklärte das Landratsamt Sch. mit Bescheid vom 16. November 2015 u. a. den Jagdschein Nr. ..., ausgestellt vom Landratsamt Sch. am 26. Juni 2015 auf den Antragsteller (3-Jahresjagdschein) für ungültig (Nr. 1 des Bescheids), zog diesen ein und verpflichtete den Antragsteller, den Jagdschein unverzüglich, spätestens bis 4. Dezember 2015, im Falle der Klageerhebung und Aufhebung des Sofortvollzugs, spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids beim Landratsamt Sch. abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 6). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 8).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung und die Einziehungsanordnung des Jagdscheins sei § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach sei ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Jagdscheininhaber die erforderliche persönliche Eignung nicht besitze. Die erforderliche persönliche Eignung besäßen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln seien. Wer eine Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille konsumieren könne, leide regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik mit einem Mangel der persönlichen Eignung, welche jedoch für den Umgang mit Waffen als Grundvoraussetzung vom Gesetzgeber gefordert werde. Dem Antragsteller sei Gelegenheit gegeben worden, durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses bis spätestens 13. November 2015 seine persönliche Eignung nachzuweisen. Ein solches Gutachten sei aber nicht vorgelegt worden. Das Landratsamt sei gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 2 WaffG befugt gewesen, ihm die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens aufzugeben. Dabei sei es unerheblich, ob ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei alleine, dass die am 25. Mai 2015 gemessene Blutalkoholkonzentration als Tatsache zu werten sei, aus der sich erhebliche Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers ergäben. Nachdem diese Bedenken nicht durch ein Gutachten ausgeräumt worden seien, gehe das Landratsamt davon aus, dass der Antragsteller persönlich nicht geeignet sei, mit Waffen verantwortungsvoll umzugehen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung). Die nach wie vor bestehenden Zweifel gingen nach der Beweislastregel des § 17 Abs. 6 BJagdG zulasten des Antragstellers. Die Androhung der Zwangsgelder beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Die sofortige Vollziehung sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse anzuordnen. Das öffentliche Interesse überwiege hier das private Interesse des Antragstellers am Besitz des Jagdscheins und der damit verbundenen Jagdausübung. Ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids hätte zur Folge, dass der Antragsteller weiterhin die Jagd ausüben, also auch Schusswaffen besitzen und damit umgehen könne. Eine solche Gefährdung für die Allgemeinheit müsse aber ausgeschlossen werden und dürfe im öffentlichen Interesse auf keinen Fall länger geduldet werden. Demgegenüber träten private Interessen des Antragstellers zurück.

3. Am 15. Dezember 2015 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 5 K 15.1425 Klage erheben und zugleich im hiesigen Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nrn. 1, 2 und 6 des Bescheids des Landratsamts Sch. vom 18. November 2015 (richtig: 16.11.2015) wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller habe am Tattag sein Fahrrad nicht im Sinne der Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung geführt, sondern mehr oder weniger verkehrsgerecht bewegt. Er habe das Fahrrad gerade nicht geführt, sondern es nur, auf der Querstange sitzend, geschoben. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Antragsteller sei deshalb mittlerweile eingestellt worden; eine Eintragung in das BZR bzw. VZR sei nicht erfolgt. Ausdrücklich liege eine Tat des Antragstellers, wie der Antragsgegner glauben machen wolle, nicht vor. Die Anordnung des Antragsgegners sei rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Insbesondere sei das gegen den Antragsteller angestrengte und zwischenzeitlich eingestellte strafrechtliche Verfahren nicht dazu geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen. Ebenso sei der Antragsteller bislang nicht polizeilich aufgefallen, Eintragungen im Kriminalaktennachweis lägen nicht vor. Er sei bisher weder wegen Alkoholdelikten aufgefallen, noch sei er alkoholgewöhnt. Der Antragsteller besitze sehr wohl die erforderliche Zuverlässigkeit. Der als Kfz-Meister in einer Werkstatt verantwortungsvoll arbeitende und nicht an Alkohol gewöhnte Antragsteller sei bis zum 25. Mai 2015 weder aufgrund von Trunkenheit noch als rauschmittelsüchtig, geistesschwach oder geisteskrank aufgefallen. Es handele sich um einen einmaligen Vorfall. Von einer Entwicklungsstörung könne bei dem zuverlässig arbeitenden Antragsteller nicht ausgegangen werden. Von einer mangelnden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit könne beim Antragsteller nicht ausgegangen werden.

4. Das Landratsamt Sch. beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wiederholt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite sei es unerheblich, dass das strafrechtliche Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gegen eine Geldauflage vorläufig eingestellt worden sei. Zudem sei die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, also wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts, sondern vorläufig nach § 153 Abs. 2 StPO unter einer Auflage, die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen solle, da die Schwere der Schuld nach Einschätzung von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht eine Einstellung nicht entgegengestanden habe, erfolgt. Ebenso könne die Einlassung des Antragstellerbevollmächtigten, wonach der Antragsteller bis zum 25. Mai 2015 weder aufgrund von Trunkenheit noch als rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach aufgefallen sei, als Nachweis für die persönliche Eignung im Sinne des Waffenrechts gewertet werden. Gleiches gelte für die angeführte zuverlässige Tätigkeit als Kfz-Meister. Nur durch ein entsprechendes qualifiziertes Gutachten, wie dem Antragsteller aufgegeben worden sei, könne er beweisen, dass keine Alkoholabhängigkeit vorliege.

5. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 erklärte das Landratsamt Sch. gegenüber dem Antragsteller, dass das in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag drohte es ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 2.000,00 EUR für den Fall an, dass der Jagdschein nicht spätestens bis zum 4. Januar 2016 abgegeben werde. Der Antragsteller gab am 23. Dezember 2015 seinen Jagdschein beim Landratsamt Sch. ab.

Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 K 15.1425, W 5 K 15.1428 (Klage des Antragstellers gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte), und W 5 S 15.1429 (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Widerruf der Waffenbesitzkarte) wurden beigezogen.

II.

Der Antrag des Antragstellers, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung seiner Klage W 5 K 15.1425 bezüglich der Verfügungen unter Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 16. November 2015 wiederherzustellen und gegen Nr. 6 des Bescheids anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids vom16. November 2015 wiederherzustellen. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen entfällt, weil dieser in Nr. 8 des Bescheids die unter Nr. 1 und 2 getroffenen Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er - als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Der Antrag hat sich auch nicht erledigt, da der Jagdschein erst nach dem gesetzten Datum abgegeben wurde; die gesetzte Bedingung war also bereits eingetreten.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

2.2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt vorliegend, dass die Klage gegen die Anordnungen unter Nr. 1, 2 und 6 des Bescheids des Landratsamts Sch. vom 16. November 2015 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

2.2.1. Die Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Ungültigerklärung und für die Einziehung des Jagdscheins Nr. ...2/15 des Antragstellers findet sich - wie das Landratsamt zutreffender Weise dargelegt hat - in § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden und es sich um einen Fall des § 17 Abs. 1 oder um einen solchen handelt, in dem nur der Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen bei Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Nach dem Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG, also lediglich ein Falknerjagdschein, erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinn der §§ 5 und 6 WaffG fehlen. Umgekehrt ist in einem solchen Fall ein anderer Jagdschein zu versagen (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 - 21 C 14.2406 - juris; Leonhardt, Jagdrecht, Stand Nov. 2015, § 17 Nr. 2.1.6). Die Vorschrift dient der Harmonisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung eines Jagdscheinbewerbers mit den Anforderungen im Bereich des Waffenrechts und verschärft die Anforderungen des Jagdscheininhabers hinsichtlich der persönlichen Eignung von Jagdscheininhabern, die mit Waffen umgehen, § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 WaffG (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, § 17 Nr. 2.1.6.1 und 2.1). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im vg. Sinn begründen, so hat gemäß § 6 Abs. 2 WaffG die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzuerlegen. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I 2003, 2123), zuletzt geändert durch Art. 1 V. v. 17. Dezember 2012 (BGBl. I 2012, 2698) - AWaffV - darf die Behörde in dem Fall, dass sich der Betroffene in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 AWaffV (u. a. Bedenken bzgl. Alkoholabhängigkeit nach Nr. 1 Buchst. b) weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Behörde geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringt, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV ist der Betroffene bei der Anordnung nach Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AWaffV hierauf bei der Aufforderung zur Vorlage des Zeugnisses hinzuweisen.

2.2.2. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Antragstellers vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. zum WaffG: BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24/06 - NVwZ 2007, 1201; BayVGH, B.v. 18.8.2008 - 21 BV 06.3271 - BeckRS 2008, 28226) erfüllt sind. Das Landratsamt Sch. durfte bei Erlass der streitgegenständlichen Ungültigkeitserklärung und Einziehungsverfügung davon ausgehen, dass die persönliche Eignung des Antragstellers zum Umgang mit Waffen nachträglich entfallen ist und der ihm erteilte Jagdschein mithin zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen war.

Aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller am 25. Mai 2015 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle mit einer - amtlich ermittelten -Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille auf seinem Fahrrad angetroffen wurde, liegen Tatsachen vor, die im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG „Bedenken“ i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 WaffG gegen die persönliche Eignung des Antragstellers in dem o. g. Sinne begründen. Eine solche Tatsache, die Bedenken an der persönlichen Eignung begründen kann, ist in einer einmaligen amtlichen Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille zu sehen (vgl. Nr. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - vom 5.3. 2012, BAnz. Beil. Nr. 47a, Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 6 Rn. 13; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 799). Denn nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist - auch bei nur einmaligem/erstmaligem Verstoß - davon auszugehen, dass Personen mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so oft alkoholauffällig werden wie andere Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der ähnlich gelagerten Problematik im Straßenverkehrsrecht leiden Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie Ersttäter sind - an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass die Erlaubnisbehörden in derartigen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären haben (so auch VG Augsburg, B.v. 15.6.2011 - Au 4 S 11.793 und Au 4 S 11.795 - BeckRS 2012, 52671; zu der ähnlich gelagerten Problematik im Straßenverkehrsrecht vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34/94 - BVerwGE 99, 249 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG).

Ein Nachweis einer derartigen Alkoholabhängigkeit ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, auf den sich die Bedenken beziehen müssen, nicht erforderlich. Es genügt der tatsachengeführte begründete Verdacht (so auch VG Ansbach, B.v. 15.12.2008 - AN 15 S 08.01950 - BeckRS 2008, 44128 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers ist es in diesem Zusammenhang unmaßgeblich, ob es sich bei der Trunkenheitsfahrt nur um einen einmaligen Verstoß des Antragstellers handelte und dass das strafrechtliche Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingestellt wurde. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte sich auf die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens beruft, verkennt er darüber hinaus, dass diese nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, also wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts erfolgt ist, sondern nur nach § 153 Abs. 2 StPO von der Verfolgung abgesehen wurde, weil die Schuld des Täters als gering angesehen wurde und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestand. Unmaßgeblich ist auch, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit keine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition vorgeworfen werden kann, er vielmehr stets ordnungsgemäß mit seinen Waffen umgegangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 21 ZB 11.1553 - BeckRS 33947). Im Übrigen geht es vorliegend - anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers wohl meint - nicht um den Entziehungsgrund der fehlenden Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, sondern um den der fehlenden persönliche Eignung des Antragstellers nach § 6 WaffG.

Schließlich wurde bei der Aufforderung, ein Zeugnis beizubringen, der in diesem Zusammenhang zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Anforderung eines solchen Zeugnisses ist ein geeignetes Mittel, um die gegen eine persönliche Eignung des Betroffenen aufgetauchten Bedenken auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die Beibringung eines solchen Zeugnisses war auch erforderlich, weil eine ebenso wirksame, das Persönlichkeitsrecht weniger belastende Maßnahme, nicht zur Verfügung stand. Schließlich ist die angeordnete Vorlage eines Gutachtens auch keine unverhältnismäßig schwere Maßnahme. Sie stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar (Art. 2 Abs. 1 GG), die auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Dies steht aber nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, die von Personen ausgehen können, bei welchen berechtigte Zweifel an der Eignung zum Besitz von Waffen bzw. zum Führen eines Jagdscheins entstanden sind. Solche berechtigten Zweifel waren wegen des og. Vorgangs gegeben.

In Anwendung der vg. Grundsätze war das Landratsamt Sch. nach summarischer Prüfung berechtigt, von dem Antragsteller die Vorlage eines amts-/fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Führen eines Jagdscheins zu fordern. Mit Schreiben vom 7. September 2015 wurde der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten zur Benennung eines entsprechenden Gutachters bis 9. Oktober 2015 und Beibringung eines entsprechenden Gutachtens bis 13. November 2015 aufgefordert. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 wurde er nochmals aufgefordert, unverzüglich einen entsprechenden Gutachter zu benennen und ein Gutachten bis 13. November 2015 vorzulegen. Ein solches Gutachten hat der Antragsteller jedoch nicht beigebracht.

Die nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens hat der Antragsteller auch im Sinne des § 6 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV zu vertreten. Gründe dafür, dass ihm die nicht erfolgte Vorlage des Gutachtens nicht vorzuwerfen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, das Landratsamt Sch. habe ihn nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV auf die Rechtsfolge des § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV hingewiesen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Schreiben des Landratsamts Sch. vom 22. Juli 2015 - wie auch das vom 17. August 2015 - nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV entspricht. Allerdings enthält das Schreiben vom 7. September 2015 - wie auch das Schreiben vom 12. Oktober 2015 -, mit dem um Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung gebeten wird, den ausdrücklichen Hinweis, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Gutachtens beabsichtigt sei, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diese Formulierung genügt der Hinweispflicht des § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV und ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Schreibens unmissverständlich (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 21 ZB 11.1553 - BeckRS 2011, 33947).

Da der Antragsteller mithin auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage hingewiesen worden ist, durfte das Landratsamt Sch. nach Ablauf der bis zum 13. November 2015 gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens bei Erlass der Entscheidung am 16. November 2015 auf seine Nichteignung zum Führen eines Jagdscheins schließen (§ 6 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AWaffV) und hatte gemäß § 18 Satz 1 BJagdG die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins als zwingende gesetzliche Folge auszusprechen.

2.2.3. Die in Satz 2 der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Anordnung, den Jagdschein unverzüglich, spätestens bis spätestens zum 4. Dezember 2015, im Falle der Klageerhebung und Aufhebung des Sofortvollzugs spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids beim Landratsamt abzugeben, erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 52 Satz 1 BayVwVfG, wonach die Behörde die aufgrund eines Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern kann, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Nach h.M., der sich die Kammer anschließt, kann die Rückgabe auch dann verlangt werden, wenn Widerruf oder ein anderer die Wirksamkeit auslösender Verwaltungsakt sofort vollziehbar sind (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, § 18 Rn. 4; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 52 Rn. 7 m. w. N. zur Rspr.).

2.2.4. Die in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Androhung des Zwangsgelds i. H. v. 1.000,00 EUR für den Fall der Nichtbefolgung der Nr. 2 stützt sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

3. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist bei Streitigkeiten wegen Erteilung bzw. Entzugs des Jagdscheins grundsätzlich von einem Streitwert von 8.000,00 EUR auszugehen. Im vorliegenden Sofortverfahren war dieser gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 4.000,00 EUR zu halbieren.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt wird, mit der er sich gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins wendet.

Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt gab dem Landratsamt Schweinfurt mit Schreiben vom 7. Juli 2015 folgendes zur Kenntnis: Der Antragsteller wurde am 25. Mai 2015 gegen 00:35 Uhr mit seinem Fahrrad einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Die ihm um 01:35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille.

Das Landratsamt wies den Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 7. September 2015 darauf hin, dass aufgrund der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration aus jagdrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestünden. Es bat um Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung bis 9. Oktober 2015, das eine Aussage darüber zu treffen habe, ob der Antragsteller zum Führen eines Jagdscheins sowie zum Besitz und Umgang mit Waffen persönlich geeignet sei. Insbesondere sei in dem Gutachten zu klären, ob eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Darüber hinaus enthält das Schreiben den Hinweis, dass der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen sei, wenn das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten unter dem 23. Oktober 2015 mitteilen, dass eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nicht erfolgt sei und für die Vorlage eines Gutachtens kein Raum bestehe.

Das Landratsamt erklärte mit Bescheid vom 16. November 2015 den dem Antragsteller erteilten Jagdschein für ungültig und zog ihn ein.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 12. Januar 2016 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Der Antragsteller lässt einwenden, mangels Alkoholstraftat lägen triftige Gründe für die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller kein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Dieser habe sich mit dem Fahrrad nicht rollend fortbewegt. Vielmehr sei er auf der Oberstange gesessen, was aufgrund des niedrigen Sitzbereichs ein Treten der Pedale und ein Lösen beider Füße während des Schiebens nicht möglich erscheinen lasse.

Das rechtfertigt es nicht, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Für die jagdrechtlichen Maßnahmen des Landratsamts kam es nicht darauf an, ob der Antragsteller durch sein Verhalten am 25. Februar 2015 eine Straftat begangen hat und deshalb verurteilt wurde.

Maßgebend war vielmehr, dass sich der Antragsteller trotz der am 25. Februar 2015 bei ihm festgestellten mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille geweigert hat, das vom Landratsamt geforderte Gutachten (Zeugnis) vorzulegen. Damit war der Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen. Denn nach § 18 Satz 1 BJagdG ist diese Rechtsfolge zwingend auszusprechen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach dessen Erteilung eintreten. Fehlt die persönliche Eignung im Sinn des § 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerschein) erteilt werden oder anders gewendet: Ein Jagdschein im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist bei fehlender waffenrechtlicher Eignung zu versagen. Eine solche Eignung fehlt Personen unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). Bestehen insoweit Zweifel und legt der Betroffene ein von der zuständigen Behörde gefordertes Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht vor, darf die Behörde - wie hier geschehen - auf dessen Nichteignung schließen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV).

Vor diesem Hintergrund führt auch das Beschwerdevorbringen nicht weiter, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller weder vor noch nach dem Vorfall vom 25. Februar 2015 polizeilich in Erscheinung getreten sei.

2. Ebenso wenig greift die Rüge durch, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Alkoholgewöhnung des Antragstellers ausgegangen. Es habe außer Acht gelassen, dass der Antragsteller nach Aussage des Zeugen ... einen stark angetrunkenen Eindruck gemacht habe.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - juris). Dem entspricht es, dass Nr. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille als Beispiel für solche Tatsachen anführt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen und damit die Anordnung rechtfertigen, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorzulegen. Demgegenüber rechtfertigt die subjektive Einschätzung des Zeugen ..., der die Verkehrskontrolle am 25. Februar 2015 durchgeführt hat, keine andere Einschätzung. Denn der Antragsteller war trotz seiner erheblichen Alkoholisierung in der Lage, sich mit dem Fahrrad auf der Straße fortzubewegen. Darin fügt sich der über die Blutentnahme erstellte ärztliche Bericht vom 25. Mai 2015 ein, dem zufolge beim Antragsteller der äußerliche Anschein des Einflusses von Alkohol (nur) leicht bemerkbar war.

3. Wird die Klage nach allem auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, hat das öffentliche Interesse daran erhebliches Gewicht, die Allgemeinheit vor den Gefahren zu schützen, die von einem persönlich ungeeigneten Waffenbesitzer und Jäger ausgehen. Dieses Gewicht wird nicht durch den Umstand gemindert, dass der angefochtene Bescheid, wie der Antragsteller rügt, „erst“ sechs Monate nach dem Vorfall vom 25. Mai 2015 erlassen wurde. Das umso weniger, als die konkrete Verfahrensdauer gemessen am Charakter dieses Verwaltungsverfahrens und dessen konkreter Umstände ohne Weiteres als angemessen erscheint. Das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom Sofortvollzug der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins verschont zu bleiben, hat demgegenüber zurückzutreten.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere

1.
Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und
2.
das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie
3.
die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt wird, mit der er sich gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins wendet.

Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt gab dem Landratsamt Schweinfurt mit Schreiben vom 7. Juli 2015 folgendes zur Kenntnis: Der Antragsteller wurde am 25. Mai 2015 gegen 00:35 Uhr mit seinem Fahrrad einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Die ihm um 01:35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille.

Das Landratsamt wies den Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 7. September 2015 darauf hin, dass aufgrund der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration aus jagdrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestünden. Es bat um Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung bis 9. Oktober 2015, das eine Aussage darüber zu treffen habe, ob der Antragsteller zum Führen eines Jagdscheins sowie zum Besitz und Umgang mit Waffen persönlich geeignet sei. Insbesondere sei in dem Gutachten zu klären, ob eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Darüber hinaus enthält das Schreiben den Hinweis, dass der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen sei, wenn das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten unter dem 23. Oktober 2015 mitteilen, dass eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nicht erfolgt sei und für die Vorlage eines Gutachtens kein Raum bestehe.

Das Landratsamt erklärte mit Bescheid vom 16. November 2015 den dem Antragsteller erteilten Jagdschein für ungültig und zog ihn ein.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 12. Januar 2016 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Der Antragsteller lässt einwenden, mangels Alkoholstraftat lägen triftige Gründe für die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller kein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Dieser habe sich mit dem Fahrrad nicht rollend fortbewegt. Vielmehr sei er auf der Oberstange gesessen, was aufgrund des niedrigen Sitzbereichs ein Treten der Pedale und ein Lösen beider Füße während des Schiebens nicht möglich erscheinen lasse.

Das rechtfertigt es nicht, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Für die jagdrechtlichen Maßnahmen des Landratsamts kam es nicht darauf an, ob der Antragsteller durch sein Verhalten am 25. Februar 2015 eine Straftat begangen hat und deshalb verurteilt wurde.

Maßgebend war vielmehr, dass sich der Antragsteller trotz der am 25. Februar 2015 bei ihm festgestellten mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille geweigert hat, das vom Landratsamt geforderte Gutachten (Zeugnis) vorzulegen. Damit war der Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen. Denn nach § 18 Satz 1 BJagdG ist diese Rechtsfolge zwingend auszusprechen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach dessen Erteilung eintreten. Fehlt die persönliche Eignung im Sinn des § 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerschein) erteilt werden oder anders gewendet: Ein Jagdschein im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist bei fehlender waffenrechtlicher Eignung zu versagen. Eine solche Eignung fehlt Personen unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). Bestehen insoweit Zweifel und legt der Betroffene ein von der zuständigen Behörde gefordertes Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht vor, darf die Behörde - wie hier geschehen - auf dessen Nichteignung schließen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV).

Vor diesem Hintergrund führt auch das Beschwerdevorbringen nicht weiter, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller weder vor noch nach dem Vorfall vom 25. Februar 2015 polizeilich in Erscheinung getreten sei.

2. Ebenso wenig greift die Rüge durch, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Alkoholgewöhnung des Antragstellers ausgegangen. Es habe außer Acht gelassen, dass der Antragsteller nach Aussage des Zeugen ... einen stark angetrunkenen Eindruck gemacht habe.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - juris). Dem entspricht es, dass Nr. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille als Beispiel für solche Tatsachen anführt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen und damit die Anordnung rechtfertigen, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorzulegen. Demgegenüber rechtfertigt die subjektive Einschätzung des Zeugen ..., der die Verkehrskontrolle am 25. Februar 2015 durchgeführt hat, keine andere Einschätzung. Denn der Antragsteller war trotz seiner erheblichen Alkoholisierung in der Lage, sich mit dem Fahrrad auf der Straße fortzubewegen. Darin fügt sich der über die Blutentnahme erstellte ärztliche Bericht vom 25. Mai 2015 ein, dem zufolge beim Antragsteller der äußerliche Anschein des Einflusses von Alkohol (nur) leicht bemerkbar war.

3. Wird die Klage nach allem auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, hat das öffentliche Interesse daran erhebliches Gewicht, die Allgemeinheit vor den Gefahren zu schützen, die von einem persönlich ungeeigneten Waffenbesitzer und Jäger ausgehen. Dieses Gewicht wird nicht durch den Umstand gemindert, dass der angefochtene Bescheid, wie der Antragsteller rügt, „erst“ sechs Monate nach dem Vorfall vom 25. Mai 2015 erlassen wurde. Das umso weniger, als die konkrete Verfahrensdauer gemessen am Charakter dieses Verwaltungsverfahrens und dessen konkreter Umstände ohne Weiteres als angemessen erscheint. Das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom Sofortvollzug der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins verschont zu bleiben, hat demgegenüber zurückzutreten.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.