Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Jan. 2016 - AN 14 K 15.00709

bei uns veröffentlicht am29.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 14 K 15.00709

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Januar 2016

14. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 531

Rechtsquellen:

Hauptpunkte:

Änderung des Familiennamens wichtiger Grund für die Namensänderung Spätaussiedler Eintrag im Schuldnerverzeichnis

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

... vertreten durch: ...

- Beklagter -

wegen Namensrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 14. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Adolph, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum, die Richterin am Verwaltungsgericht Bayer und durch den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Januar 2016 am 29. Januar 2016 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Änderung seines Nachnamens von „...“ in „...“.

Der Kläger, geboren am ... 1992 in Kasachstan, ist Spätaussiedler und deutscher sowie kasachischer Staatsangehöriger. Seit Geburt trägt er den Namen „...“, den er als eheliches Kind von seinen Eltern erworben hat. Der Geburtsname seiner Mutter lautet „...“. Seine Eltern und seine Geschwister tragen den Nachnamen „...“.

Er stellte am 20. August 2014 über den Markt ... beim Landratsamt ... den Antrag auf Änderung seines Nachnamens. Zunächst wurde der Kläger telefonisch am 21. August 2014 durch das Landratsamt ... aufgefordert, eine Begründung für die begehrte Namensänderung vorzutragen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 wurde dem Kläger dann mitgeteilt, dass ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung nicht zu erkennen sei. Ihm wurde empfohlen, den Antrag zurückzunehmen, da er sonst abgelehnt werden würde. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 14. November 2014 eingeräumt.

Am 27. November 2014 begründete der Kläger seinen Änderungsantrag damit, dass er bereits in der Schulzeit durch seinen Nachnamen große Integrationsschwierigkeiten gehabt hätte und als Ausländer diskriminiert worden sei. Dies habe sich bis zu seiner aktuellen Berufstätigkeit nicht geändert. Er habe mit Vorurteilen zu kämpfen, da viele Firmen abgeneigt seien, mit Ausländern zusammenzuarbeiten. Die Nachteile im sozialen Umfeld und auch in wirtschaftlicher Sicht könnten nur durch eine Änderung seines Nachnamens beseitigt werden, da er sich erst durch die vollständige Abtrennung von seinem Herkunftsland neu in seinem sozialen Umfeld eingliedern könne. In Kasachstan würden seine Familie und er als Ausländer bezeichnet, weil sie dort als Deutsche gelten. Hier wiederum würde man seine Familie und ihn als Ausländer ansehen, weil man aus einem anderen Land komme.

Der Kläger trägt weiterhin vor, dass er im Jahr 2002 mit seiner Familie nach Deutschland als Spätaussiedler bzw. Abkömmling eines Spätaussiedlers eingereist sei. Damals sei durch die Bescheinigung über Namensänderung gemäß § 94 BVFG der Namensbestandteil „...“ durch seine Eltern abgelehnt worden. Jedoch habe er keine eigene Einwilligungserklärung hierzu abgegeben. Deshalb berufe er sich auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesvertriebenengesetz vom 6. April 2010 zu § 94 Abs. 1 Nr. 1.6, in dem die Möglichkeit bei volljährigen Kindern bestehe, neben ihrem eigenen Erklärungsrecht sich der Ehenamenserklärung der Eltern anzuschließen. Er wolle sein persönliches Erklärungsrecht in Anspruch nehmen, da er mit der Entscheidung seiner Eltern nicht einverstanden sei. Der Geburtsname seiner Mutter „...“ sei der Name seiner deutschen Familie.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 23. März 2015 wurde dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme bzw. zur Rücknahme des eingereichten Antrags bis spätestens 13. März 2015 gewährt. Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass das Namensänderungsverfahren unter Festsetzung der entsprechend niedrigeren Gebühr eingestellt werde, wenn keine Rückmeldung des Klägers erfolge.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. März 2015, dem Kläger zugestellt am 27. März 2015, wurde das Verfahren zur Änderung des Familiennamens von „...“ in „...“ eingestellt.

Gegen den Bescheid vom 26. März 2015 erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27. April 2015 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach.

Zur Begründung trägt er vor, dass es zu Diskriminierung und Schwierigkeiten im Berufsleben aufgrund seines Familiennamens komme. Ferner wolle er seine Verbundenheit mit der deutschen Familie seiner Mutter dokumentieren. Rechtlich verweist der Kläger auf die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 18. Februar 2011, Az. 24 K1249/10 juris.

Der Beklagte erwidert mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015, dass sich bereits am 5. April 2013 der Kläger telefonisch über die Möglichkeit der Änderung seines Familiennamens erkundigt habe. Als Grund hierfür habe er angegeben, dass sein Name immer falsch geschrieben werde und er den Geburtsnamen seiner Mutter tragen wolle. Zudem sei sein Vater Alkoholiker. Dem Kläger sei in diesem Telefonat mitgeteilt worden, dass dies keine ausreichenden Gründe für eine Namensänderung seien.

In einem weiteren Telefonat mit einem Vertreter des Landratsamtes ... am 29. Januar 2014 habe der Kläger sich darauf berufen, dass sein Nachname bei phonethischer Übersetzung „...“ hieße und seine Freundin nicht so heißen wolle. Nach Auffassung des Landratsamtes seien die durch den Kläger vorgetragenen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache des Nachnamens keine ausreichenden Gründe für die beantragte Änderung des Nachnamens. Nachweise seien zudem bislang nicht vorgelegt worden. Nach Auffassung des Amtes handle es sich bei dem Namen auch um einen im deutschen Rechtsbereich hinreichend bekannten Namen, dessen Schreibweise bzw. Aussprache ebenfalls nur unwesentliche Beeinträchtigungen des Klägers mit sich bringen könnten. Diese seien durch den Namensträger hinzunehmen (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Die Tatsache, dass der Nachname „...“ fremdsprachigen Ursprungs oder im deutschen Sprachraum nicht stark gebräuchlich sei, stelle keinen ausreichenden Grund für die Namensänderung dar (vgl. Nr. 37 NamÄndVwV). Zudem sei der Kläger deutscher und auch kasachischer Staatsangehöriger, so dass bei entsprechender Änderung seines Namens eine sog. “hinkende Namensführung“ entstehen würde. Dies sei gerade nicht erwünscht (vgl. Nr. 49 NamÄndVwV). Die Mehrstaatigkeit des Klägers stehe der beantragten Namensänderung zwar nicht entgegen, jedoch sei die Herbeiführung einer „hinkenden Namensführung“ für den Antrag nicht förderlich. Der Wunsch des Klägers nach Neueingliederung in sein soziales Umfeld durch eine vollständige Abtrennung von seinem Herkunftsland durch die begehrte Namensänderung reiche für die Annahme eines wichtigen Grundes nach dem Namensrecht nicht aus. Zudem bestehe die Verbindung zu seinem Herkunftsland insbesondere durch seine kasachische Staatsangehörigkeit sowie seine Namensführung “...“ nach kasachischem Recht weiter fort.

Da der Familienname unter anderem ein wichtiges Identifizierungsmerkmal sei, bestünde zudem ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens (Nr. 30 Abs. 4 NamÄndVwV).

Eine Namensänderung - so das Landratsamt in seinen Ausführungen weiter - sei dann grundsätzlich abzulehnen, wenn der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei bzw. wenn sich ergebe, dass er vorbestraft sei. Durch das Amtsgericht ... (Insolvenzgericht) sei mit Eröffnungsbeschluss vom 12. August 2014 (Az. ...) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers - Geschäftszweig: Transportunternehmen - eingeleitet worden (Blatt 42 - 49 der Behördenakte).

Zudem sei der Kläger in den letzten Jahren mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten.

Aus einem Schreiben der Polizeiinspektion ... vom 16. Dezember 2014 (Blatt 37 der Behördenakte) an das Landratsamt ... ergibt sich, dass der Kläger folgende Straftaten begangen haben soll:

- Betrug am 27. Februar 2012 in ... (Az. der StA ...: ...; Ein stellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO)

- Bedrohung und Hausfriedensbruch am 9. Juli 2010 in ... (Az. der StA ...: ...; Verfahrensausgang hier nicht bekannt)

Weiterhin habe er verschiedene Ordnungswidrigkeiten begangen:

- 2 mal FahrPersG 2011 und 2012 (Lenk- und Ruhezeiten)

- 6 mal Entstempelungsersuchen 2012 und 2013 (nicht bezahlte Haftpflichtversicherung für Kfz)

- 1 mal SprengstoffG 2012 (Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen)

Der notwendige wichtige Grund nach § 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) für die Änderung könne nach Ansicht des Landratsamt... nach Abwägung aller Umstände nicht festgestellt werden. Der insgesamt restriktive Charakter des Namensänderungsgesetzes werde deutlich, mit dem es lediglich gegebene Unzuträglichkeiten in Einzelfällen bzw. Härtefälle zu beseitigen gebe.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. März 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Familiennamen des Klägers von „...“ in „...“ zu ändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2016 sind beide Parteien erschienen. Es ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte.

Wegen den weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichts-, Behördenakte und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung seines Nachnamens von „...“ in „...“ (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) liegt nicht vor. Die privaten Interessen des Klägers überwiegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisher geführten Vornamens (Namenskontinuität).

1.

Der erhobenen Klage und dem geltend gemachten Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger am 10. November 1998 eine Erklärung zur Namensangleichung nach § 94 Abs. 1 BVFG abgegeben hat.

Nach § 94 BVFG können Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1.) Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, … 3.) eine deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen. Die Erklärungen sind öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden (§ 94 Abs. 2 BVFG). Zweck der Regelung ist es, für den genannten Personenkreis aus Integrationsgründen eine erleichterte Umwandlung ihres Namens in die in Deutschland üblichen Namensformen zu ermöglichen (s. Verwaltungsvorschrift zum BVFG vom 06.04.2010, GMBl. 2010, 638). Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird, dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem NÄG nicht aus (OLG München, B. v. 23.11.2006, Az. 31 Wx 72/06, VG Düsseldorf, U. v. 18.02.2011, Az. 24 K 1249/10 - juris).

2.

Nach § 1 NÄG kann der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Der Familienname darf nach § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die hierfür erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden (§ 3 Abs. 2 NÄG).

Das Namensrecht ist grundsätzlich durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung aufgrund des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Dem entsprechend lässt eine Änderung des Familiennamens bzw. Vornamens nur zu, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist im Gesetz nicht näher erläutert, jedoch handelt es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so dass die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 NÄG vorliegt, von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden muss. Ob die für die Namensänderung vorgebrachten Gründe als wichtig i. S. d. Gesetzes anzusehen sind, hängt im Einzelfall von objektiven Merkmalen ab. Grundsätzlich hat der Einzelne den ihm überkommenen Namen in der gewordenen und übernommenen Form zu führen, so dass eine Änderung eine Ausnahme zu bilden hat. Ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund liegt dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig ist, d. h., wenn seine Gründe, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit dem gegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) und im sicherheitsrechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens augenscheinlich werden, vgl. hierzu BayVGH, Urteile v. 27.11.2000, Az. 5 B 99/2679 und v. 06.05.1997, Az. 5 B 97/180 - juris). Bei der Prüfung des wichtigen Grundes ist also das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an dem Namenswechsel abzuwägen gegen die Interessen sämtlicher von der Namensänderung betroffener Personen und gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung. Ergibt die vorzunehmende Gewichtung ein Überwiegen des schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Änderung des Familien- bzw. Vornamens und liegt somit ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor, so ist dem Antrag in der Regel stattzugeben (vgl. NamÄndVwV Nrn. 27, 29, 31).

Die im Namensrecht zum Ausdruck kommende Funktion des Familiennamens zur einheitlichen Kennzeichnung der Angehörigen einer Familie ist zu beachten. Da der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Steht der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen. Ergibt sich aus dem Führungszeugnis, dass der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist, oder sind Strafverfahren (einschließlich Ermittlungsverfahren) anhängig, so soll dem Antrag nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen. Bei Kindern und Heranwachsenden wiegt der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind

(vgl. NamÄndVwV Nr. 30 Abs. 1 - 4). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden; jedoch werden, bei fremdsprachigen Familiennamen die Voraussetzungen der Nr. 36 häufig vorliegen (vgl. NamÄndVwV Nr. 37).

3.

Eine in den einzelnen Nummern der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen genannte typische Fallgestaltung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung, ist vorliegend nicht gegeben.

Soweit der Kläger sich auf eine seelische Belastung durch die Namensführung beruft, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dies als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn dieser unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, U. v. 02.10.1970, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 30; B. v. 17.03.1987, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 59). Voraussetzung ist nicht, dass die seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat und stationärer oder ambulanter, gegebenenfalls medikamentöser Behandlung bedarf, die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, U. v. 14.09.2010, 3 BF 207/08, DVBl. 2011, DVBL Jahr 2011 Seite 59). Maßgeblich ist hierbei ein objektiver Maßstab. Sollen angegebene soziale oder psychische Schwierigkeiten noch die Kriterien eines wichtigen Grundes erfüllen und die Vornamensänderung nicht der Beliebigkeit aussetzen, so muss die gewünschte Namensänderung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sein. Bei der Prüfung des wichtigen Grundes kann somit nicht maßgeblich sein, mit welcher Vehemenz der Kläger beteuert, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, sein Name hafte ihm als Bürde an (VG Münster, U. v. 26.08.2011, Az. 1 K 2808/10 - juris). Des Weiteren darf die gewünschte Namensänderung auch nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen (Nr. 62 i. V. m. Nrn. 29 und 36, 37 NamÄndVwV), etwa durch Schwierigkeiten in der Aussprache und Schreibweise.

Hierzu wurde durch den Kläger nicht einmal im Ansatz konkrete und für das Gericht nachvollziehbare Umstände vorgetragen, die diese Voraussetzungen erfüllen könnten.

Allein Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache des Nachnamens „...“ begründen keine Namensänderung. Sie sind nur von unwesentlicher Behinderung des Klägers und führe nicht zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an der Namensänderung. Eine als wichtiger Grund anzuerkennende hinreichende psychische Belastung durch die Namensführung ist nicht zu erkennen.

Allein der möglicherweise zu entnehmende Wunsch des Klägers, seine deutsche Familie seiner Mutter durch die Namensführung anzuzeigen, stellt als solches keinen wichtigen Grund zur Namensänderung dar. Anhaltspunkte für ernsthafte Identitätsprobleme des Klägers sind nicht erkennbar, weshalb das Gericht auch keinen weiteren Aufklärungsbedarf sah.

Unter Anlegung eines objektiven Maßstabes sind die vom Kläger angeführten Gründe für die Namensänderung nicht hinreichend gewichtig, um die für die Beibehaltung seines Nachnamens streitenden öffentlichen Interessen zu überwiegen. Bei volljährigen Antragstellern, die typischer Weise bereits im Berufsleben, im Rechtsverkehr und gegenüber Behörden unter ihrem Vornamen aufgetreten sind, hat die Identifizierungsfunktion auch des Vornamens Gewicht. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens als Mindestmerkmal zur Individualisierung und Identifizierung einer Person verlangt nach Kontinuität.

Zu Recht weist das Landratsamt ... darauf hin, dass bei entsprechender Änderung seines Nachnamens eine sog. „hinkende Namensführung“ entstehen würde, die nach den Verwaltungsvorschriften gerade nicht erwünscht ist (Nr. 49 NamÄndVwV).

4.

Insgesamt stehen dem Änderungsbegehren des Klägers auch öffentliche Interessen entgegen, die mit in die Gesamtabwägung einfließen. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens überwiegt gegenüber den dargelegten Interessen des Klägers an der begehrten Namensänderung.

Nach der Nr. 30 Abs. 4 NamÄndVwV ist der Antrag auf Änderung des Nachnamens in der Regel dann abzulehnen, wenn der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis steht. Ergibt sich aus dem Führungszeugnis, dass der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist, oder sind Strafverfahren (einschließlich Ermittlungsverfahren) anhängig, so soll dem Antrag nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen.

Das Führungszeugnis des Klägers vom 19. Dezember 2013 weist keine Eintragung auf (Blatt 14 der Behördenakte).

Durch das Amtsgericht ... (Insolvenzgericht) wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 12. August 2014 (Az. ...) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eingeleitet. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der Polizeiinspektion ... an das LRA ... vom 16. Dezember 2014, dass der Kläger in den letzten Jahren mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten ist.

5.

Der rechtlichen Auffassung der Kammer steht auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2011 (Az. 24 K1249/10) entgegen.

Die in diesem Fall dargelegten erheblichen schutzwürdigen Interessen entsprechen nicht den vorgetragenen Interessen des Klägers. Im zu entscheidenden Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hatte der Kläger eine erhebliche Distanzierung zu seinem Vater aufgebaut, der zudem in Russland geblieben war. Der Kläger, geboren in der damaligen Sowjetunion, reiste zusammen mit seiner Mutter als Spätaussiedler in das Bundesgebiet ein. Die Bindung zu seiner Mutter war sehr eng. Diese hatte zudem wieder ihren Geburtsnamen angenommen, den der Kläger als Zeichen der Zusammengehörigkeit und Verbundenheit mit der Familie seiner Mutter nun auch annehmen wollte. Es entspricht der sozialen Ordnungsfunktion des Familiennamens und den sicherheitspolitischen Belangen regelmäßig die Beibehaltung des bisherigen Nachnamens als Identifizierungsmerkmal zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2002, BVerwGE 116, Seite 28 ff., Juris Rn. 29).

Zudem war der Kläger in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht in dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und auch nicht strafrechtlich beziehungsweise polizeilich in Erscheinung getreten.

Die Mutter des Klägers, ebenso wie der Vater und die Geschwister des Klägers tragen alle - wie bereits erwähnt - den einheitlichen Familiennamen „...“.

Die Klage hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

gez. gez. gez.

Adolph Dr. Engelhardt-Blum Bayer

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Nach der Ziffer 28.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei Änderung des Familiennamens der Auffangwert als Streitwert festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.