Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Feb. 2015 - AN 14 K 14.50206

bei uns veröffentlicht am06.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der 1978 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen eine Abschiebungsanordnung nach U.

Der Kläger reiste illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. Oktober 2014 Asylantrag.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke im Rahmen einer EURODAC-Anfrage ergab am 21. September 2014 einen Treffer der Kategorie 1 für U., d. h. eine vorangegangene Asylantragstellung in U. Am 21. Oktober 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an U., auf das die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO erklärten (vgl. Behördenakte S. 62).

Mit Bescheid vom 17. November 2014, zugestellt am 19. November 2014,hat das Bundesamt mit Verweis auf die Zuständigkeit des Mitgliedstaates U. den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach U. angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach U. sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. November 2014 am 25. November 2014 Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, es gebe zahlreiche Hinweise, wonach in U. systemische Mängel des Asylverfahrens bestünden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat durch Beschluss vom 15. Januar 2015 (Az. AN 14 S 14.50205) den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 trägt die Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, die Beklagte sei aufgrund unhaltbarer Zustände in U. verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Unter Verweis auf mehrere Gerichtsentscheidungen sei in U. kein ordnungsgemäßes Asylverfahren gewährleistet, so dass von systemischen Mängeln auszugehen sei. Die Klägerbevollmächtigte regt an, die Ergebnisse des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2015 (Az. 2 K 6465/14.A) zur Situation in U. im vorliegenden Verfahren abzuwarten.

Der Kläger gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2015 an, er sei von vornherein aus Syrien mit der Absicht geflüchtet, nach Deutschland zu gelangen. In U. sei er zwei Tage inhaftiert und zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. In der Haft seien 50 Personen in einem Raum gewesen, und es habe nur einmal täglich eine Mahlzeit gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist.

Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben und als isolierte Anfechtungsklage statthaft (vgl. OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A; VG München, Gerichtsbescheid v. 28.4.2014 - M 21 K 13.31396 - juris). Bezüglich des Anfechtungsbegehrens ist der Kläger klagebefugt, da sich der Kläger auf ihn betreffende systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren beruft, so dass insoweit die Verletzung eigener Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta möglich erscheint.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 17. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach U. angeordnet.

Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Asylantrag des Klägers wurde gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, da der Kläger bereits in U. einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so dass die Republik U. gemäß Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO verpflichtet ist, den Kläger nach Maßgabe des Art. 23 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Dem vom Bundesamt am 21. Oktober 2014 gestellten Wiederaufnahmeersuchen stimmte die Republik U. mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 zu. Somit obliegen der Republik U. die Verpflichtungen aus Art. 18 ff. der Dublin III-VO. Die Republik U. ist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

Bei der Republik U. handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG, so dass aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen ist, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist.

Die Dublin III-VO ist das grundlegende Regelwerk auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - m. w. N., juris). Dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem fußt auf dem Grundsatz, dass ein Schutzsuchender im ersten sicheren Mitgliedsstaat um Schutz nachsuchen muss und eine freie, selbstbestimmte Wahl des Zufluchtslandes nicht besteht. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH (große Kammer), U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 414 ff.). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn der zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH (große Kammer), U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - Abdullahi, NVwZ 2014, 208 ff.). Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. EUGH a. a. O.).

Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet.

An diesen in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 ff.). Von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber kann nur bei strukturellen landesweiten Missständen ausgegangen werden, die eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern begründen und die von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden. Eine umfassende Prüfung des Asylverfahrens, der Aufnahme- und Lebensbedingungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten und die dortige Einhaltung des Unionsrechts kann nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte sein. Vielmehr gebietet der Respekt vor dem verfassungsändernden Gesetzgeber, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf das Asylgrundrecht zu sicheren Drittstaaten erklärt hat, und die Verwirklichung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems innerhalb der Europäischen Union als „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ die Überprüfung systemischer Mängel auf eine Evidenzkontrolle, auf Sonderfälle ähnlich der verfassungsgerichtlichen Ausnahmen vom Konzept normativer Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, juris, Rdnr. 189), zu beschränken (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 1.4.2014 - 13 LA 22/14 -, juris). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).

Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in U. (vgl. Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Hungary, from 1 to 4 July 2014, vom 16. Dezember 2014, abrufbar unter https://www...net; Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014; Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in U., Stand Mai 2014; Stellungnahme des UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A; U. Länderbericht des AIDA (Asylum Information Database), Stand 30.4.2014; Bericht von bordermonitoring.eu, Stand Oktober 2013,) für den Kläger derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in U. das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.

Das Gericht folgt insoweit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend, dass in U. derzeit derartige systemische Mängel nicht bestehen (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 „Mohamadi“ - abrufbar unter www.dejure.org; VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013, - 12 S 675/13 -, juris). Hierbei kommt es, wie dargelegt, nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 -, juris). Das Gericht folgt nicht der Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte (vgl. zuletzt: VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; VG München, B. v. 30.10.2014, - M 16 S 14.50546 - juris), wonach systemische Mängel im Wesentlichen damit begründet werden, dass Asylbewerber der Gefahr begegnen würden, bei einer Rückkehr nach den U. mit Inhaftierungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten überzogen zu werden, und die Aufnahmebedingungen sehr defizitär seien.

Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch eine ungerechtfertigte, schematische Inhaftierung von bis zu sechs Monaten bei einer Rückkehr nach U. aus. Nach dem Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 16. Dezember 2014 befanden sich zum Zeitpunkt des Besuchs vom Juli 2014 386 Asylbewerber, mithin 25% aller Asylsuchenden in Haft (vgl. Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Hungary, from 1 to 4 July 2014, vom 16. Dezember 2014, S. 37). Die vergleichsweise hohe Quote an Inhaftierungen von Asylsuchenden in U. mag auch aus den in U. verstärkt festzustellenden Weiterwanderungsbemühungen der dortigen Asylsuchenden resultieren. Anhand der Inhaftierungsquote von 25% lässt sich nicht eine schematische, nicht einzelfallbezogene Inhaftierungspraxis feststellen. Eine Inhaftierung allein wegen der Stellung eines Asylantrages erfolgt nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht. Wenngleich die Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung bei alleinstehenden Männern, insbesondere Dublin-Rückkehrern höher zu veranschlagen ist als beispielsweise bei Familien oder Frauen, die regelmäßig nicht inhaftiert werden, ist vorliegend nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer drohenden Inhaftierung des Klägers auszugehen. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. November 2014 könne nicht bestätigt werden, dass rücküberstellte Dublin-Rückkehrer immer, somit regelhaft in Haft genommen würden. Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren wegen Verzugs ins Ausland eingestellt wurden, erhalten bei einer Rücküberstellung nach U. erneut ein Erstverfahren und werden nicht wie Folgeantragsteller behandelt (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014, S. 2). Nach einer Stellungnahme des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf kommen syrische Flüchtlinge selten in Haft (vgl. Stellungnahme des UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, Nr. 3). Hauptherkunftsländer der Inhaftierten sind Afghanistan, Pakistan, Mali, Iran und Elfenbeinküste, wobei die Haft im Wesentlichen auf illegale Einreise, fehlende Identitätsnachweise oder Fluchtgefahr gestützt wird (vgl. Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in U., Stand Mai 2014). Die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern lässt sich in der Praxis wohl häufig auf die Annahme von Fluchtgefahr nach Artikel 31/A Absatz 1 b) des ungarischen Gesetzes LXXX über das Asyl, einem nach Artikel 8 Abs. 3 b) der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (EU-Aufnahmerichtlinie) unionsrechtlich anerkannten Haftgrund zurückführen. Die im ungarischen Asylgesetz vorgesehenen Inhaftierungsgründe entsprechen im Wesentlichen den in Art. 8 Abs. 3 der EU-Aufnahmerichtlinie aufgeführten Haftgründen. Der in Art. 31/A des ungarischen Asylgesetzes genannte, relativ weit gefasste Grund der Verfahrensvereitelung oder -behinderung lässt sich mit dem in Art. 8 Abs. 3 b) EU-Aufnahmerichtlinie genannten Grund der Beweissicherung im Asylverfahren in Einklang bringen. Im Übrigen ist eine Inhaftierung an bestimmte konkrete Voraussetzungen geknüpft und durch unabhängige Gerichte überprüfbar. Eine im Einklang mit der EU-Aufnahmerichtlinie mögliche Inhaftierung vermag nach Auffassung des Gerichts indes nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu begründen. Allein die geäußerte Kritik, dass die ungarischen Regelungen zur Inhaftierung zum Teil zu unbestimmt gefasst worden seien und somit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung, einer Pönalisierung des Ersuchens von Flüchtlingsschutz bestehe, stellt sich nicht als eine regelhafte Funktionsstörung von solcher Gravität dar, die die Annahme systemischer Mängel rechtfertigen würde (vgl. ebenso VG Würzburg, B. v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 -; VG Augsburg, B. v. 26.1.2015 - Au 7 S 15.50015 -; VG Regensburg, U. v. 5.12.2014 - RN 6 K14.50089 -; jeweils juris).

Eine weitere Sachverhaltsaufklärung oder ein Abwarten der Ergebnisse des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2015 (Az. 2 K 6465/14.A) drängt sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf. Ziffer 1 des Beweisbeschlusses zur absoluten Zahl der bislang in Haft genommenen Asylbewerber seit der Änderung der ungarischen Rechtslage zum 1. Juli 2013 wurde bereits durch das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 19. November 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit der Angabe von 3137 Fällen beantwortet. Ziffer 2 des Beweisbeschlusses hinsichtlich der Haftdauer wurde durch die Stellungnahme seitens Pro Asyl e. V. an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 31. Oktober 2014 mit der Angabe von durchschnittlich 32 Tagen Haftdauer bereits beantwortet. Hinsichtlich der Inhaftierung von Dublin Rückkehrern (Ziff. 4 des Beweisbeschlusses) liegen ebenfalls bereits hinlänglich belastbare Angaben seitens des Auswärtigen Amtes und Pro Asyl e. V. vor, wonach Dublin Rückkehrer häufig, jedoch nicht in jedem Fall inhaftiert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014, S. 2; Stellungnahme von Pro Asyl e. V in Zusammenarbeit mit dem ungarischen Helsinki Komitee an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 31. Oktober 2014, S. 2). Als Haftgründe (Ziff. 4 des Beweisbeschlusses) finden nach den vorliegenden Erkenntnissen vor allem die Gründe „risk of absconding“, „establishment of identity“ oder „previous absconding“ Anwendung (vgl. Stellungnahme von Pro Asyl e. V in Zusammenarbeit mit dem ungarischen Helsinki Komitee an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 31. Oktober 2014, S. 3). Auch hinsichtlich der Haftbedingungen, der Regelungen für von der Haft ausgenommenen Personen oder besonders schutzbedürftigen Personen, der Rechtsschutzmöglichkeiten und der Aufnahmebedingungen in U. liegen hinlängliche Erkenntnisse aufgrund der bestehenden Auskünfte und Stellungnahmen vor. Wegen der erforderlichen Gravität und Regelhaftigkeit der Mängel im Asylsystem oder der Aufnahmebedingungen kommt es im Übrigen auf Details der Haftbedingungen wie beispielsweise Sportangebote in der Haft nach Auffassung des Gerichts nicht maßgeblich an. Ein Abwarten der Ergebnisse des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2015 ließe damit nur einen begrenzten zusätzlichen Erkenntnisgewinn erwarten und ist daher mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung im Asylrecht (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 ff.) nicht vereinbar.

Auch hinsichtlich der Aufnahme- und Haftbedingungen vermag das Gericht keine systemischen Mängel zu erkennen. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes ist nach Engpässen in der Unterbringung im ersten Halbjahr 2013 nach Kapazitätserweiterungen keine aktuelle Kritik hinsichtlich der Unterbringung bekannt geworden. Inhaftierte könnten sich tagsüber frei bewegen; Freizeitmöglichkeiten, Sprechstunden der Rechtsberatung und eine medizinische Grundversorgung seien gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014, S. 3). Wenngleich sich im Einzelfall die Behandlung von inhaftierten Asylbewerbern als problematisch darstellen mag, stellen Fehlleistungen im Einzelfall das Konzept der normativen Vergewisserung bzw. das unionsrechtliche Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht grundlegend in Frage. Individuelle negative Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers vorliegen, und führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. BVerwG, U. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 ff.).

Das Gericht verkennt nicht das Bestehen von mitunter schwierigen Lebensbedingungen und einer relativ weitgehenden Inhaftierungspraxis in U. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in U. explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach U. zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt im Hinblick auf die dem UNHCR übertragene Rolle eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660; ebenso VG Augsburg, B. v. 26.1.2015 - Au 7 S 15.50015 -, juris).

Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheidung vom 3.7.2014, a. a. O.), der sich ausführlich nicht nur mit den theoretischen Grundlagen des Asylverfahrens und Aufnahmebedingungen in U. auseinandergesetzt hat, sondern der auch entsprechende Unterlagen des UNHCR sowie des ungarischen Helsinki Komitees und der „Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierung der Vereinten Nationen“ ausgewertet hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK in U. nicht zu befürchten sei.

Der Kläger kann einer Überstellung nach U. somit nicht damit entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen würde.

Die Anordnung der Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nicht zu beanstanden. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Republik U. hat vorliegend die Bereitschaft zur Übernahme des Klägers mit seiner Zustimmung zum Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 31. Oktober 2014 ausdrücklich bekundet. Die Abschiebung ist somit rechtlich zulässig und tatsächlich möglich. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen liegen nicht vor.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

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in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Seeweg nach Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Im Juli 2009 stellte er in der Schweiz einen weiteren Asylantrag und entzog sich der Überstellung nach Italien. Auf seinen am 1. Oktober 2010 in Österreich gestellten Asylantrag überstellten ihn die österreichischen Behörden im Juli 2011 nach Italien. Im November 2011 wurde der Kläger in Deutschland aufgegriffen und stellte erneut einen Asylantrag. Dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stimmten die italienischen Behörden im Februar 2012 zu. Daraufhin entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Mai 2012, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.

3

1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"welchen rechtlichen Anforderungen der Begriff der 'systemischen Mängel' unterliegt, insbesondere welcher Wahrscheinlichkeits- und Beweismaßstab für die Annahme erforderlich ist, dass für einen Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden."

4

Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lässt sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und des nationalen Prozessrechts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

5

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).

6

Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).

7

Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

8

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).

9

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus. Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt.

10

2. Mit der Gehörsrüge macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe zusammen mit seiner Ankündigung vom 8. Oktober 2013, dass erwogen werde, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO zu entscheiden, darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Gerichts in vergleichbaren Fällen ebenso entschieden habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe das Berufungsgericht die damals noch nicht abgesetzten Entscheidungen des anderen Senats nicht zugänglich gemacht und auch die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert. Die Gehörsrüge greift nicht durch.

11

Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit unterliegt - nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen - dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 = InfAuslR 1983, 184). Dagegen verstößt ein Gericht, wenn es anstelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne die Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen, dass sie sich dazu hätten äußern können. Zieht ein Gericht aber andere Entscheidungen nur als bestätigenden Beleg dafür heran, dass andere Gerichte die Lage (einer bestimmten Gruppe) in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben, unterliegen solche Bezugnahmen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133; Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 8 = NJW 1986, 3154).

12

An diesem Maßstab gemessen erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Lage der Asylbewerber in Italien unter Auswertung verschiedener Quellen selbstständig tatrichterlich gewürdigt. Es hat die in dem Schreiben vom 8. Oktober 2013 genannten Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ausweislich der Entscheidungsgründe nicht verwertet. Daher ist nicht ersichtlich, wie die angefochtene Entscheidung durch die - sicherlich prozessual ungeschickte - Vorgehensweise des Berufungsgerichts das rechtliche Gehör des Klägers hätte verletzen können. Denn die Auskunftsquellen als Grundlagen der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger mit dem gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2013 bekannt gegeben worden, so dass er sich dazu äußern konnte.

13

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2009 über den Seeweg nach Italien ein. Er lebte etwa einen Monat in einer Aufnahmeeinrichtung in Sizilien, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt und reiste im Herbst 2009 nach Deutschland weiter, ohne in Italien Asyl beantragt zu haben. Im Oktober 2009 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-II-Verordnung als unzulässig ablehnte. Der Kläger wurde daraufhin im Dezember 2009 auf dem Luftweg über den Flughafen Rom-Fiumicino nach Italien überstellt. Im Januar 2011 wurde er erneut in Deutschland angetroffen und stellte wieder einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. April 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"inwieweit bei der Prognoseentscheidung über beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei Rückführung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat individuelle Erfahrungen des Betroffenen im dortigen Mitgliedstaat in erheblichem Maße zu berücksichtigen sind."

4

Damit in Zusammenhang stehe die Frage,

"ob es der Feststellung systemischer Mängel bedarf, wenn einem Betroffenen schon einmal oder ggf. auch mehrmals erniedrigende und unmenschliche Behandlung widerfahren ist, insbesondere nach einer schon einmal erfolgten Überstellung."

5

Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lassen sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:

"Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).

Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).

Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den 'zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ('systemic failure') abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus."

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Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige individuelle Erfahrungen vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers (hier: Italien) vorliegen (UA S. 26). In diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie hier - einige Jahre zurückliegen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (so auch das Berufungsgericht UA S. 26 f.). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2014 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehörigkeit und reiste am 28. Mai 2014 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte hier am 20. Juni 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Laut einer Eurodac-Treffermeldung liegt in Ungarn ein Asylantrag des Antragstellers vom 12. Mai 2014 vor. Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Juni 2014 gab der Antragsteller an, ihm seien u. a. in Ungarn Fingerabdrücke abgenommen worden. In Ungarn habe er einen Brief mit der Adresse eines Camps erhalten. Er habe nur in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Die zuständige ungarische Stelle stimmte einem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes mit Schreiben vom 27. August 2014 zu.

Mit Bescheid vom ... September 2014, dem Antragsteller am 15. September 2014 zugestellt, wurde dessen Asylantrag für unzulässig erklärt (Ziff. 1) und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet (Ziff. 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am 14. September 2014 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom ... September 2014 (M 16 K 14.50545). Weiter stellte er einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, in Ungarn sei das Asylverfahren mit systemischen Mängeln behaftet, weshalb der Antragsteller aus rechtlichen Gründen nicht dorthin überstellt werden könne. Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 16 K 14.50545 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet.

Eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung ergibt, dass die privaten Interessen des Antragstellers derzeit überwiegen.

Die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage der aktuell vorliegenden Erkenntnismittel ergibt, dass die Erfolgsaussichten der Klage jedenfalls offen sind. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sprechen hinreichend gewichtige Gründe dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom ... September 2014 rechtswidrig und der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Möglicherweise ist der Asylantrag des Antragstellers nicht deshalb gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre. Sollte vielmehr die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO gegeben sein, so wäre der Erlass der Abschiebungsanordnungen nach § 34 a i. V. m. § 27 a AsylVfG bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

1. Zwar ist hier grundsätzlich von einer Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 13 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (sog. Dublin III-VO) auszugehen. Allerdings ist hier möglicherweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO gegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel 3 der Dublin III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris) darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den europarechtlich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

2. Die Frage, ob in Ungarn „systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber“ im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen und ob eine Überstellung nach Ungarn einen Verstoß gegen Art. 4 der EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK darstellt, wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet (vgl. in diesem Sinne z. B. aus jüngerer Zeit insbesondere VG München, U. v. 29.8.2014 - M 24 K 13.31294; VG Stuttgart, U. v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14 - juris; a. A. z. B. VG Würzburg, B. v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris; VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris). In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird diese Frage vor dem Hintergrund der neueren Erkenntnismittel auch vielfach als zumindest offen angesehen (vgl. z. B. VG Gelsenkirchen, B. v. 2.10.2014 - 10a L 1415/14.A; VG Oldenburg, B. v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris; VG Sigmaringen, B. v. 22.4.2014 - A 5 K 972/14 - juris; VG Freiburg, B. v. 7.3.2014 - A 5 K 93/14 - juris). Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat jüngst im Hinblick auf die divergierende erstinstanzliche Rechtsprechung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dem Antrag im Rahmen einer zugelassenen Berufung stattgegeben (vgl. B. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris).

Weitere obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt bislang, soweit ersichtlich, nur mit den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2013 (4 L 169/12 - juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. August 2013 (12 S 675/13 - juris) vor, in denen das Vorliegen „systemischer Mängel“ jeweils verneint wurde. Nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt werden konnten dabei allerdings die zwischenzeitlich vorliegenden neueren Erkenntnisse, wonach in Ungarn insbesondere zum 1. Juli 2013 eine erneute Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, bei der Inhaftierungen von Asylbewerbern für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vorgesehen sind. Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. Juni 2013 (2.283/12 - InfAuslR 2014, 197 ff.) enthält keine Aussage darüber, wie zum derzeitigen - maßgeblichen - Zeitpunkt die Situation in Ungarn zu beurteilen ist.

Sowohl UNHCR als auch der Europäische Flüchtlingsrat sowie das ungarische Helsinki Komitee warnen, dass die Rechtsgrundlagen für eine Inhaftierung von Personen, die internationalen Schutz suchen, zu weit seien und daher ein erhebliches Risiko einer umfassenden Inhaftierung von Asylbewerbern bestehe (vgl. UNHCR, UNHCR Comments and Recommendations on the Draft Modification of certain migration-related Legislative Acts for the Purpose of Legal Harmonisation, 12.4.2013, S. 7 f, S. 10; European Council on Refugees and Exiles - ECRE Weekly Bulletin, 14.6.2013, S. 3; Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum-Relates Legal Changes in Hungary as of 1 July 2013, S. 2 unter www.h...hu). Die Gesetzesänderung sieht - neben anderen Gründen - als Grund für die Inhaftierung von Asylbewerbern die Feststellung ihrer Identität oder Nationalität vor, und wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Asylsuchende das Asylverfahren verzögert oder vereitelt oder Fluchtgefahr bei ihm besteht (vgl. Hungarian Helsinki Committee, a. a. O., S. 2). UNHCR äußert dabei in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Vermutung, dass Hauptziel dieser (zeitlich vorgezogenen) Gesetzesänderung eine Senkung der Zahl der Asylanträge sei. Inhaftierung würde als Instrument zur Kontrolle von Migration eingesetzt, um illegale Einreise zu pönalisieren und unrechtmäßige Weiterwanderung zu verhindern (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 7 f). Weiterhin berichtet das ungarische Helsinki Komitee davon, dass im Hinblick auf die steigende Zahl der Asylsuchenden in Ungarn (mehr als 10.000 Asylbewerber seien im Zeitraum von Januar bis Juni 2013 registriert worden) die Hauptaufnahmeeinrichtung in Debrecen deutlich überbelegt sei (über 1.300 Asylsuchende Mitte Juni), was zu ernsthaften Problemen geführt habe, insbesondere zu einer eklatanten Verschlechterung der hygienischen Bedingungen. Auch der aktuelle Bericht der Arbeitsgruppe über willkürliche Inhaftierungen des „United Nations Human Rights Office of the High Commissioner“ über einen Besuch in Ungarn vom 23. September bis 2. Oktober 2013 kritisiert die Inhaftierungspraxis in Ungarn, insbesondere auch die fehlenden effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten und mahnt solide Verbesserungen an (vgl. United Nations Human Rights Office of the High Commissioner - Working Group on Arbitrary Detention, Statement upon conclusion of its visit to Hungary - 23 September - 2 October 2013 - S. 4, unter http://www.o...org). Ebenso kommt der aktualisierte und ergänzte Bericht von Pro Asyl „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, zu dem Ergebnis, dass in Ungarn derzeit von „systematischen Mängeln“ in den Aufnahmeeinrichtungen auszugehen sei. Es sei aufgrund des massiven Anstiegs von Asylanträgen davon auszugehen, dass die „systemischen Mängel“ noch weiter zunehmen würden. Sollte der Großteil der Asylantragsteller, die sich derzeit in anderen EU-Staaten aufhielten, zurück nach Ungarn überstellt werden, so wären die vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende keinesfalls in der Lage, eine menschenwürdige Unterbringung zu gewährleisten (vgl. Pro Asyl, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, Stand Oktober 2013 (http://b...eu/.../.../.../..._..._..._... pdf, S. 35f). Auch der aktualisierte Bericht des ungarischen Helsinki Komitees (Hungarian Helsinki Committee, „Information Note On Asylum-Seekers In Detention And In Dublin Procedures In Hungary”, Stand: Mai 2014, http://h...hu/.../.../....pdf), der aida Länderbericht (aida, Asylum Information Database, National Country Report Hungary, Stand: 30. April 2014, abrufbar unter http://www.a...org/.../.../..._-_..._..._..._..._....pdf) sowie die Stellungnahme des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (vgl. B. v. 28.5.2014 - 13 L 172/14.A - juris ) bestätigen diese erheblichen Bedenken.

Insbesondere im Hinblick auf diese neueren Erkenntnisquellen sind die Erfolgsaussichten der Klage nach summarischer Prüfung derzeit als offen anzusehen. Eine eingehendere Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Eilrechtsschutzverfahren ist jedenfalls bei der Abwägung das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage nicht zwangsweise nach Ungarn rücküberstellt zu werden, angesichts der ihm nicht ausschließbar drohenden Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer möglichst umgehenden Rückführung des Antragstellers aufgrund der Dublin-III-Verordnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin vor der Überstellung der Antragsteller nach ... eine Garantieerklärung der ungarischen Behörden dafür einzuholen hat, dass die Familieneinheit der Antragsteller gewahrt wird und die Antragsteller zu 3) und 4) ihrem Alter entsprechend kindgerecht untergebracht werden.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S., wird für das Antrags- und das Klageverfahren abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo und Volkszugehörige der Ashkali. Sie meldeten sich am 3. Mai 2014 auf der Polizeiinspektion ... in M. als Asylbewerber. Angaben zum Zeitpunkt und Verlauf ihrer Einreise in das Bundesgebiet machten die Antragsteller zunächst nicht. In der Befragung zur Identitätsklärung am 14. Mai 2014 (Bl. 114 ff. der Bundesamtsakte) gab der Antragsteller zu 1) an, sie seien am 2. oder 3. Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist. Wann sie Kosovo verlassen hätten, wisse er nicht mehr. Sie seien zunächst mit einem Bus von P. bis B. gefahren und dann von B. aus im Pkw eines Fluchthelfers über unbekannte Länder in das Bundesgebiet eingereist. Die Antragstellerin zu 2) gab an, dass sie wohl am 2. Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist seien, sie sei sich aber nicht sicher. Sie seien mit einem Fluchthelfer über unbekannte Länder auf dem Landweg nach Deutschland gekommen.

Am 20. Mai 2014 stellten die Antragsteller Asylantrag.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 4. Juni 2014 (Bl. 133 ff. der Bundesamtsakte) gab der Antragsteller zu 1) an, er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen. Ihm seien auch in keinem anderen Staat Fingerabdrücke abgekommen worden. Es gebe aus seiner Sicht keine Gründe, die dagegen sprächen, dass sein Asylantrag in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geprüft werde. Die Antragstellerin zu 2) gab an, sie habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen. Ihr seien jedoch in ... Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie wolle nicht, dass ihr Asylantrag in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geprüft werde.

Aus einem Bildschirmausdruck in der Akte des Asylverfahrens (Bl. 68) geht hervor, dass das Bundeskriminalamt am 7. Mai 2014 eine Eurodac-Recherche durchgeführt hatte, bei der für den Antragsteller zu 1) ein Treffer für ... festgestellt wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sei parallel unterrichtet worden.

Am 31. Juli 2014 ersuchte das Bundesamt die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Antragsteller. Dabei wurde angegeben, dass der Eurodac-Treffer erst seit dem 30. Juni 2014 bekannt sei. Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-VO sei das Ersuchen somit fristgerecht gestellt worden.

Mit Schreiben vom 12. August 2014 erklärten die ungarischen Behörden ihr Einverständnis mit der Wiederaufnahme der Antragsteller.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach ... an (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ... aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Antragsteller machten keine Gründe geltend, die gegen eine Überstellung nach ... sprächen. Auch anderweitig lägen dem Bundesamt keine entsprechenden Informationen vor. In ... lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 18. August 2014 im Wege der Ersatzzustellung an den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft zugestellt (Bl. 225 bis 228 der Bundesamtsakte).

Mit am 25. August 2014 eingegangenem Schriftsatz ließen die Antragsteller Klage erheben (Az: W 1 K 14.50119), über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig beantragen sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Des Weiteren wurde beantragt, den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu bewilligen.

Zur Begründung der Anträge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wiederaufnahmeersuchen nach Ablauf der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt sei, da die Frist bereits am7. Juli 2014 geendet habe. Bereits am 7. Mai 2014 habe der Antragsgegnerin ein Eurodac-Treffer bezüglich ... vorgelegen. Im Wiederaufnahmeersuchen an ... vom 31. Juli 2014 sei wahrheitswidrig angegeben worden, dass der Eurodac-Treffer erst seit dem 30. Juni 2014 bekannt sei. Aufgrund dieser unzutreffenden Angaben habe ... dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt.

Zudem bestünden in ... systemische Mängel im Asylsystem und in den Aufnahmebedingungen. Auf das Positionspapier des UNHCR vom April 2012 „... als Asylland“, den Bericht von Pro Asyl vom 15. März 2012 „...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, den Bericht des Hungarian Helsinki Committe vom 8. Oktober 2013 sowie den Bericht von bordermonitoring.eu vom Oktober 2013 mit dem Titel „...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“ werde verwiesen. Zudem werde auch auf die Stellungnahme des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie auf die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 8. August 2013 verwiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, die gemäß § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist in der Sache nicht begründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, weil die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13. August 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 13. August 2014 verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht deshalb in ihren Rechten, weil die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens an die ungarischen Behörden am 31. Juli 2014 möglicherweise bereits abgelaufen war.

Da sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmeersuchen an ... nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Verordnung der Europäischen Union Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO, ABl. Nr. L 180, S. 31). ... ist wegen der dort ausweislich der vorliegenden Eurodac-Treffer gestellten Asylanträge der nach Art. 18 Abs. 1b oder d Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge der Antragsteller zuständige Mitgliedstaat. Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an den ersuchten Mitgliedstaat beträgt nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO zwei Monate nach der Eurodac-Treffermeldung. Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Falle auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Bundesamtes von dem Eurodac-Treffer durch die - ihrerseits in der Akte nicht dokumentierte - Verständigung durch das Bundeskriminalamt (wohl) am 7. Mai 2014 oder auf die - in der Akte ebenfalls nicht eigens dokumentierte - angebliche tatsächliche Kenntnisnahme am 30. Juli 2014 abzustellen ist. Denn die Antragsteller können aus einem Ablauf der Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vor der tatsächlichen Stellung des Wiederaufnahmegesuchs voraussichtlich jedenfalls dann keine subjektive Rechtsverletzung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ableiten, wenn der ersuchte Mitgliedstaat dem Übernahmeersuchen innerhalb der Beantwortungsfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO zugestimmt hat.

Eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die allein den (unmittelbaren) Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat bildende Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt grundsätzlich nur im Falle der Verletzung materiell-rechtlicher Rechtspositionen der Antragsteller in Betracht. Denn nach der Konzeption des Individualrechtsschutzes, die nach Art. 19 Abs. 4 GG und §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung zugrunde liegt, hat ein Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt nur dann Erfolg, wenn und soweit der Rechtsbehelfsführer durch einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Grundsätzlich vermögen solche subjektiv-öffentlichen Rechte nur Normen des materiellen (öffentlichen) Rechts zu verleihen, die (neben dem Allgemeininteresse zumindest auch) dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich die Antragsteller befinden, zu dienen bestimmt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2014, § 42 Rn. 71, 83 ff.). Wenngleich bei der unmittelbaren oder mittelbaren, d. h. durch deutsche Umsetzungsnormen vermittelten, Anwendung von Rechtsnormen des europäischen Unionsrechts eine weitere Auslegung des Begriffs des subjektiv-öffentlichen Rechts i. S. einer großzügigeren Bestimmung des Individualschutzgehaltes einer solchen Norm und des Kreises der dadurch geschützten Personen geboten ist, weil dem europäischen Unionsrecht ein anderes Konzept des Individualrechtsschutzes zugrunde liegt, ist doch auch hier erforderlich, dass die (möglicherweise) verletzte Rechtsnorm überhaupt einen individualschützenden Gehalt aufweist und die Antragsteller von ihrem Schutzbereich erfasst sind.

Die Fristbestimmungen des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO weisen jedoch nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichtes keinen solchen individualschützenden Gehalt auf (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris Rn. 18 ff.). Hinsichtlich eines (möglichen) Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften setzt die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung grundsätzlich voraus, dass der Verfahrensfehler zu einer Verletzung materiell-rechtlicher Rechtspositionen der Antragsteller geführt hat. Denn Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich kein Selbstzweck, sondern dienen der Durchsetzung materieller Rechte. Sie können daher grundsätzlich nur mit Blick auf eine verfahrensrechtlich abgesicherte materiell-rechtliche Rechtsposition subjektiv-öffentliche Rechte begründen (sog. relatives Verfahrensrecht). Nach § 46 VwVfG setzt die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung in diesem Falle außerdem voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Sache ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 31.7.2012 - 4 A 7001/11 u. a. - juris Rn. 34; U. v. 24.11.2011 - 9 A 23/10 - juris Rn. 68; U. v. 13.12.2007 - 4 C 9/06 - juris Rn. 38 m. w. N.). Nur ausnahmsweise begründen Verfahrensvorschriften selbst subjektiv-öffentliche Rechte, die bereits bei einem entsprechenden Verfahrensfehler verletzt sind, ohne dass dieser im o. g. Sinne zu einer Verletzung materieller Rechte geführt haben muss (sog. absolutes Verfahrensrecht, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 95).

Im europäischen Unionsrecht ist ein Individualschutzgehalt u. a. bejaht worden hinsichtlich bestimmter als „Verfahrensgarantien“ bzw. „verfahrensrechtliche Mindestgarantien“ bezeichneter besonderer Verfahrensvorschriften, so hinsichtlich der Nachprüfung der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers durch eine unabhängige Stelle (Vieraugenprinzip) nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (EuGH, U. v. 2.6.2005 - Dörr, C-136/03 - juris Rn. 42; U. v. 29.4.2004 - Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01, C-493/01 - juris Rn. 105; BVerwG, U. v. 13.9.2005 - 1 C 7/04 - juris Rn. 13 f.) sowie unter Umständen bei der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der damit verbundenen Öffentlichkeitsbeteiligung und Eröffnung des Gerichtszugangs nach Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Altrip, C-72/12 - juris Rn. 42 ff.; U. v. 14.3.2013 - Leth, C-420/11 - juris Rn. 32; U. v. 12.5.2011 - Trianel, C-115/09 - juris Rn. 45 ff.; U. v. 7.1.2004 - Wells, C-201/02 - juris Rn. 55 ff., insb. 61), wobei es mit Blick auf Rechtsbehelfe von Einzelpersonen dem mitgliedstaatlichen Gesetzgeber überlassen bleibt, Rechtsbehelfe auf die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zu beschränken und diese vom Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verfahrensfehler und der subjektiven Rechtsverletzung abhängig zu machen (EuGH, U. v. 12.5.2011 - Trianel, C-115/09 - juris Rn. 45; U. v. 7.11.2013 - Altrip, C-72/12 - juris Rn. 42, 29); lediglich die Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs dürfe nicht dem Rechtsbehelfsführer aufgebürdet werden (EuGH, U. v. 7.11.2013 - Altrip, C-72/12 - juris Rn. 52 ff., insbes. 57). Die einschlägigen Erwägungen des EuGH sprechen für die Annahme von relativen Verfahrensverstößen i. S. der deutschen Verwaltungsrechtsdogmatik, weil die genannten Verfahrensgarantien dem Schutz bestimmter materieller Rechte dienen, nicht aber für absolute Verfahrensrechte.

Übertragen auf die Fristbestimmungen des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO bedeutet dies, dass diese allenfalls als „Verfahrensgarantien“ angesehen werden könnten, die der Verwirklichung bestimmter materieller Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Als geschützte Rechte kommen insoweit nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta (nur) die auf der Ebene des europäischen Unionsrechts garantierten Grundrechte in Betracht. Denn beim Vollzug der Dublin III-VO - der auch die Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beinhaltet (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/110 - juris Rn. 64 ff.) - bewegen sich die mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichte in einem unionsrechtlich determinierten Bereich (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/110 - juris Rn. 64 ff.; BVerfG, B. v. 4.10.2011 - 1 BvL 3/08 - juris Rn. 45 ff.; U. v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 - juris Rn. 185 ff.; BVerwG, U. v. 30.6.2005 - 7 C 26/04 - juris Rn. 30 ff.).

Durch eine - unterstellte - Fristüberschreitung nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO werden Grundrechte der Antragsteller jedoch nicht verletzt (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris Rn. 18 ff.), weil die Fristbestimmungen und die mit einer Fristüberschreitung verbundene Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO der Sicherstellung des Rechtes auf Prüfung des Asylantrags in einem Mitgliedstaat dienen, nicht jedoch aus sich heraus subjektiv-öffentliche Rechte begründen.

Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dienen dem Schutz des Rechts der Antragsteller auf Prüfung ihres Asylantrags in einem Mitgliedstaat des Dublin-Systems. Dieses Recht wird unter den Umständen des vorliegenden Falles durch eine Fristüberschreitung nicht verletzt. Art. 18 GR-Charta beinhaltet kein eigenständiges Asylgrundrecht (vgl. Rossi in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 18 GR-Charta Rn. 2 f.; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, Art. 18 GR-Charta Rn. 5; differenzierend Jarass, GR-Charta Art. 18 Rn. 2), sondern nimmt auf die für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verbindliche Genfer Flüchtlingskonvention und auf die entsprechenden Bestimmungen in den Verträgen (EUV und AEUV) Bezug. Auf europarechtlicher Ebene ist jedoch kein Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem vom Asylbewerber bestimmten Mitgliedstaat garantiert. Vielmehr dürfen die am Dublin-System beteiligten Staaten sich gegenseitig Vertrauen dahingehend entgegenbringen, dass das Asylverfahren in allen beteiligten Staaten den unionsrechtlichen und durch das Unionsrecht übernommenen völkerrechtlichen Mindestgarantien entspricht, insbesondere die Grund- und Menschenrechte der Asylbewerber generell gewährleistet (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Adullahi, C-394/12 - juris Rn. 52; U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.). Es besteht daher nur ein Recht des Asylbewerbers darauf, dass sein Asylbegehren in einem Mitgliedstaat des Dublin-Systems im Einklang mit den o. g. Mindestgarantien und Rechten geprüft wird (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris Rn. 59 f.; VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris Rn. 18 ff.; VG Hannover, B. v. 10.11.2014 1 B 12764/14 - juris Rn. 9 ff., 14; VG Düsseldorf, B. v. 24.4.2014 - 17 L 429/14.A - juris Rn. 20 ff., insb. Rn. 28; anderer Ansicht hinsichtlich der Überstellungsfrist nach Art. 25 Dublin III-VO VG Oldenburg, U. v. 7.7.2014 - 3 A 416/14 - juris Rn. 39). Damit können die Antragsteller aus Art. 18 GR-Charta i. V. m. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO kein Recht darauf ableiten, dass ihr Asylantrag im Falle einer Überschreitung der Frist für das Wiederaufnahmegesuch durch die Antragsgegnerin geprüft wird, soweit - wie im vorliegenden Falle - aufgrund der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ungeachtet der Fristüberschreitung sichergestellt ist, dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Prüfung ihres Asylantrags in einem Mitgliedstaat kommt. Systemische Mängel des Asylverfahrens, die dazu führen könnten, dass trotz der erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme keine Prüfung des Asylbegehrens im ersuchten Mitgliedstaat erfolgte, bestehen in ... derzeit nicht (dazu unten 2.).

Durch eine Überschreitung der Frist für das Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO wird unter den vorliegenden Umständen voraussichtlich auch nicht das Recht auf angemessene Verfahrensdauer verletzt. Das Grundrecht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 GR-Charta beinhaltet zwar ein Recht auf Sachbehandlung eines Antrags durch die Verwaltung in angemessener Zeit (Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 41 GR-Charta Rn. 12; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, Art. 41 GR-Charta Rn. 7, Jarass, GR-Charta Art. 41 Rn. 16). Dieses Recht gilt als Jedermannsrecht auch für die Antragsteller als Drittstaatsangehörige (Ruffert a. a. O. Rn. 5; Streinz a. a. O. Rn. 13; Jarass, GR-Charta, Art. 41 Rn. 11). Dieses Recht der Antragsteller ist jedoch durch eine (allenfalls geringfügige) Überschreitung der Frist gem. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO nicht verletzt. Die Antragsteller haben am 5. Mai 2014 im Bundesgebiet Asyl beantragt. Am 7. Mai 2014 oder 30. Juni 2014 ist dem Bundesamt das Vorliegen des Eurodac-Treffers bekannt geworden. Am 31. Juli 2014 hat das Bundesamt die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht, am 12. August 2014 erfolgte die Zustimmung ...s und am 13. August 2014 ist die Abschiebungsanordnung ergangen (zugestellt am 18. August 2014). Damit ist zwischen der Kenntnis des Bundesamtes vom Vorliegen eines Eurodac-Treffers - unabhängig davon, auf welches der beiden in Betracht kommenden Daten man abstellt - und der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten vergangen. In einem solchen Fall wurde unter der Geltung der Dublin II-VO, die eine Frist für das Wiederaufnahmeersuchen nicht vorsah, nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen (für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensverzögerung erst ab einem Untätigbleiben von deutlich über einem Jahr VG Würzburg, U. v. 27.8.2014 - W 7 K 14.30286 - UA Seite 12; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Für die Dublin III-VO kann im Hinblick auf die Frage einer Verletzung des Art. 41 GR-Charta nichts anderes gelten. Denn die vorgesehene Zweiwochenfrist für das Wiederaufnahmeersuchen bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers dient ersichtlich nicht der Konkretisierung der „angemessenen Verfahrensdauer“ i. S. d. Art. 41 Abs. 1 GR-Charta. Vielmehr hat diese Frist den Zweck, das Verfahren der Zuständigkeitsermittlung nach der Dublin III-VO im Interesse einer reibungslosen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu beschleunigen (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris Rn. 53). Dass auch die Asylbewerber ein berechtigtes Interesse an einem beschleunigten Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung haben, führt nicht dazu, dass eine geringfügige Überschreitung der Fristen für das Wiederaufnahmeersuchen bereits ihre Rechte verletzt. Die Fristen nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO haben vielmehr im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO nur den Zweck, Klarheit über den zuständigen Mitgliedstaat zu schaffen. Der ersuchte Mitgliedstaat ist daher im Falle einer Fristüberschreitung durch den ersuchenden Mitgliedstaat nicht mehr verpflichtet, die Zuständigkeit zu übernehmen. Tut er dies - wie im vorliegenden Falle - dennoch, so besteht keine Unklarheit über den zuständigen Mitgliedstaat. In einer solchen Situation kann der betroffene Asylbewerber der Überstellung in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nur dadurch entgegen treten, dass er systemische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in diesen Staat geltend macht (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris Rn. 60; dazu unten 2.)

2. Die Antragsteller werden unter Beachtung der in Ziffer I. des Tenors enthaltenen Maßgabe voraussichtlich auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass in Ziffer 2 des Bescheides vom 13. August 2014 ihre Abschiebung nach ... angeordnet ist.

Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. für Ermessensfehler bei der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Verzicht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und deshalb für ein Recht der Antragsteller (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) nicht davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. des bei der Auslegung des Art. 4 GR-Charta heranzuziehenden Art. 3 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta) ausgesetzt wären.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i. S. v. Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419 f.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419). Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass derartige systemische Mängel bezüglich der Asylpraxis in ... (derzeit) vorliegen. Das Gericht teilt vielmehr insoweit aufgrund im Folgenden noch darzulegender eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) sowie einiger anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in ... verneinen (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; OVG LSA, B. v. 31.5.2013 - 4 L 169/12; VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 8 ff.; VG Würzburg, B. v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris Rn. 17 ff.; B. v. 19.5.2014 - W 3 S 14.50045 - UA S. 5 ff.; VG Augsburg, B. v. 11.6.2014 - Au 7 S 14.50134 - juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B. v. 27.5.2014 - 5 B 634/14 - juris Rn. 8 ff.; anderer Ansicht SächsOVG, B. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U. v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14 - juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 24 ff.; B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, B. v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris Rn. 18 ff.).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland ... vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. „Dublin-Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar). Dass die Antragsteller nach einer Rücküberstellung nach ... unmittelbar nach Griechenland weitergeschoben würden, ist damit aufgrund dieser Erkenntnisquellen nicht anzunehmen. Gegenteiliges lässt sich auch dem Bericht von bordermonitoring.eu vom Oktober 2013, ...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, nicht entnehmen.

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems werden in jüngerer Zeit primär auf die im Juli 2013 in ... in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monaten möglich ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B. v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A; VG München, B. v. 4.10.2013 - M 23 S 13.30926). Auch dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen. So entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (eine englische Version dieses Gesetzes findet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation; abrufbar im Internet) genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2 f.; European Council on Refugees and Exiles in seinem Bericht: Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers; zugänglich im Internet in englischer Sprache; UNHCR comments and recommendations, S. 9).

Dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei, kann diesen Berichten dagegen gerade nicht entnommen werden (vgl. hierzu nur HHC, Brief Information Note, S. 4, wo explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss). Gegenteiliges ist auch dem angeführten Bericht von bordermonitoring.eu, ...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013 nicht zu entnehmen. Auch dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Entsprechende Erkenntnismittel, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für ... die Vermutung besteht, dass Asylsuchende jedenfalls seit November 2012 (wieder) in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Schließlich geht das Gericht davon aus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Lebensbedingungen insbesondere für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in ... zwar schwierig sind (vgl. hierzu den Bericht von bordermonitoring.eu, ...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16 ff. und S. 35 f.). Diese stellen sich, unabhängig von der Frage, ob den Antragstellern ein solcher Status überhaupt zuerkannt werden wird, nach Auffassung des Gerichts aber als nicht so gravierend dar, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten. Denn von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte durchaus Anspruch auf öffentliche Leistungen haben (vgl. den genannten Bericht von bordermonitoring.eu, S. 16). Dass trotz dieser Unterstützungsleistungen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in ganz ... in systemischer Weise Obdachlosigkeit drohen würde, ist durch diesen Bericht dagegen nicht glaubhaft gemacht. So wird dort insbesondere auf Mietkosten in der Hauptstadt Budapest abgestellt, wo die Mietkosten deutlich höher sein dürften als im restlichen ... (vgl. bordermonitoring.eu, ...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16). Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Rücküberstellung der Antragsteller daher nicht entgegen (so auch VG Würzburg B. v. 21.3.2014 - W 1 S 14.30147; B. v. 12.3.2014 - W 2 S 14.30217; VG Augsburg, B. v. 25.7.2013 - Au 7 S 13.30210 - juris).

Weder das Vorbringen der Antragsteller noch die neueren Erkenntnismittel, insbesondere der Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014, die Auskunft von UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 und der Bericht von PRO ASYL vom 11. Juli 2014 sowie die neuere Rechtsprechung führen zu einer anderen Beurteilung.

Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in ... Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in ... explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach ... zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - Halaf, C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).

Auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in ..., insbesondere im Hinblick auf die regelmäßige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Das Gericht folgt nicht der Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel im Hinblick auf die Inhaftierungspraxis nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (so VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris; B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris), sondern schließt sich vielmehr der gegensätzlichen Auffassung an (VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 12; VG Düsseldorf, B. v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Würzburg, B. v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris Rn. 17 ff.; VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris; VG Würzburg, B. v. 19.5.2014 - W 3 S 14.50045). Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohamadi versus Österreich (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in ... auszugehen. Auch nach der die Lage in ... - ohne Auseinandersetzung mit der oben genannten Entscheidung des EGMR - anders bewertenden Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in ... und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber bereits einmal illegal ... verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend der Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt.

Im Übrigen droht den Antragstellern als Familie mit (minderjährigen) Kindern in ... nach derzeitiger Erkenntnislage ohnehin keine Inhaftierung. Denn dem aktuellen aida-Bericht (European Council on Refugees and Exiles - ECRE, Asylum Information Database - aida, National Report, Hungary vom 30.4.2014, S. 48) ist zu entnehmen, dass in ... Frauen und Familien mit Kindern in der Praxis nicht mehr inhaftiert werden (ebenso VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 13; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 87 ff.; anderer Ansicht, jedoch ohne Auseinandersetzung mit dem o. g. Bericht: VG München, B. v. 30.5.2014 - M 10 S 14.50134, M 10M 10 S 14.50136, M 10 S M 10 S 14.50138 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 15.4.2014 - M 16 S 14.50045, M 16M 16 S 14.50047 - juris Rn. 15 ff.; B. v. 15.4.2014 - M 16 S 14.50049 - juris Rn. 15 ff.). Die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen ist ohnehin nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unzulässig (aida-Report, a. a. O.).

Eine Rückführung der Antragsteller nach ... unter der in Ziffer I. des Tenors bezeichneten Maßgabe steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Bundesverfassungsgerichts. Der EGMR führte in der Entscheidung Tarakhel/Schweiz - dort zu einer Überstellung nach Italien - aus, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK dann gegeben ist, wenn Asylbewerber nach Italien überstellt werden, ohne dass zuvor seitens der Behörden des rückführenden Staates individuelle Garantien von den italienischen Behörden eingeholt wurden (EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12, asylmagazin 2014, 424/425 Rn. 122). Hieraus lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass eine Rückführung dann nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn entsprechende Garantien eingeholt wurden. Systemische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen liegen für den Fall, dass diese Maßgaben beachtet werden, in Bezug auf die betroffene Personengruppe nicht vor. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 7 GR-Charta, das gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta im Einklang mit Art. 8 EMRK auszulegen ist, war im vorliegenden Falle die Maßgabe veranlasst, dass eine Abschiebung der Antragsteller nur unter der Garantie erfolgen darf, dass die Antragsteller zu 3) und 4) kindgerecht untergebracht werden und dass der Familienverband der Antragsteller gewahrt wird. Diese Maßgabe trägt auch der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung, wonach das Bundesamt bzw. die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verpflichtet sind, bei der Abschiebung den Familienverband der Antragsteller zu wahren sowie die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze der durch die Rückführung betroffenen Kleinkinder der Antragsteller zu treffen (vgl. auch BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 7 ff.), so dass insoweit auch kein vom Bundesamt nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1984 geborene Antragsteller, ein senegalesischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn.

Der Antragsteller hatte bereits am 11. September 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Nachdem aufgrund eines EURODAC-Treffers festgestellt worden war, dass der Antragsteller u. a. bereits in Ungarn am 15. April 2013 einen Asylantrag gestellt hatte, wurde am 13. September 2013 ein Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet. Mit Schreiben vom 23. September 2013 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Dublin II Verordnung. Mit Bescheid vom 19. November 2013 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig sei und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Die gegen diesen Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 27. November 2013 erhobene Klage nahmen die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers zurück. Das Klageverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 16. Januar 2014 eingestellt (Az.: Au 7 K 13.30453). Der am 27. November 2013 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Dezember 2013 (Az.: Au 7 S 13.30454) abgelehnt. Der Antragsteller wurde am 6. März 2014 nach Ungarn abgeschoben.

Nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland stellte der Antragsteller am 13. November 2014 einen weiteren Asylantrag. Am 2. Dezember 2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gerichtet. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO).

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig sei (Ziffer 1), die Abschiebung nach Ungarn wurde angeordnet (Ziffer 2).

Der Bescheid wurde am 2. Januar 2015 zur Post gegeben.

Am 7. Januar 2015 ließ der Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2014. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 15.50014 geführt.

Gleichzeitig ließ der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Hier weiter

Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde u. a. ausgeführt, der Antragsteller befürchte, als wiederholter Dublin-Rückkehrer zum wiederholten Mal fast sechs Monate inhaftiert zu werden und eine gegebenenfalls notwendige medizinische Versorgung nicht oder nicht in erforderlicher Weise zu erhalten. Bei Ungarn liege eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht vor aufgrund eines drohenden erheblichen Eingriffs in Art. 4 der EU-Grundrechtscharta. In Ungarn bestünden systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, insbesondere in Anbetracht der seit der Einführung der Asylhaft am 1. Juli 2013 vorliegenden Anhaltspunkte für eine unmenschliche und erniedrigende Inhaftierungspraxis in Ungarn im Hinblick auf Asylbewerber - und darunter insbesondere sog. Dublin-Rückkehrer. In der beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 7. Januar 2015 (Anlage 1) wird u. a. ausgeführt, er sei anfangs nach Ungarn geflüchtet. In ... seien die hygienischen Zustände sehr schlecht gewesen. Er habe Hautausschlag bekommen. Aus Angst um seine Gesundheit sei er nach Belgien geflüchtet. Als ihm dort mitgeteilt worden sei, dass er nach Ungarn abgeschoben werde, sei er nach Deutschland geflüchtet und von dort nach Ungarn abgeschoben worden. In Ungarn sei er dann vom 6. März 2014 bis 3. September 2014 inhaftiert worden. In der Haft seien er und andere Gefangene von den Sicherheitskräften misshandelt worden. Nachdem sie einen dreitägigen Hungerstreik gemacht hätten, seien die beschuldigten Beamten abgezogen worden. Seine Hauterkrankung sei nur unzureichend behandelt worden. Blutuntersuchungen wegen der Syphilis seien nicht gemacht worden. Nach sechs Monaten Haft sei er in das offene ... geschickt worden. Er habe auch dort große Angst vor den Sicherheitskräften gehabt. Er habe es in Ungarn nicht ausgehalten und sei wieder nach Deutschland geflüchtet. Im beigefügten ärztlichen Bericht des Dr. ..., Praxis für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie, ..., vom 11. Dezember 2014 (Anlage 2) wird unter dem Punkt „Beurteilung/Therapie und Verlauf“ ausgeführt: „1) Es besteht der klinische Verdacht auf das Vorliegen einer Kälteurtikaria, zunächst rein symptomatische Behandlung mit oralen Antihistaminika (Cetirizin). 2) Klinischer Befund einer mazerierten Tinea interdigitalis, Behandlung mit Steroid-Miconazol Mischsalbe (Travocort). 3) Klinisch kein Anhalt für Lues II, Serologie veranlasst, bei Auffälligkeit erfolgt Nachbericht. 4) Genital/inguinal unauffälliger Befund - kein Anhalt für Scabies - keine Therapie.“ Der serologische Befundbericht des MVZ Labors Dr. ... (Anlage 3) teilt u. a. mit: „Interpretation der Lues-Serologie: Der serologische Befund ist sowohl mit einer zurückliegenden, erfolgreich therapierten Lues-Infektion, als auch mit einer lateneten Lues vereinbar. Sofern noch keine Therapie durchgeführt wurde, sollte abhängig vom mutmaßlichen Zeitpunkt der Primärinfektion und ggf. weiteren anamnestischen Angaben eine antibiotische Therapie erwogen werden.“

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 12. Januar 2015 die Behördenakte vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen..

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes durch Gesetz angeordnet ist, wie dies hier der Fall ist (vgl.§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Satz 1 AsylVfG). Betrifft das Verfahren eine nach § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen, was vorliegend geschehen ist.

Bei seiner Entscheidung hat das Gericht eine Interessenabwägung durchzuführen, im Rahmen derer das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegeneinander abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Abwägung spielen die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine wesentliche Rolle. Lassen sich diese nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher abschätzen, so führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 146 ff., insb. Rn. 152).

Ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen der Entscheidungsfindung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes geboten, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrages als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Fall ist. Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabes im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gesetzgeber nicht auf Rechtsschutzverfahren gegen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnungen ausgedehnt, so dass es hier bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt (vgl. VG Augsburg vom 13.2.2014 - Au 7 S 14.30057- juris; VG Regensburg, B.v. 12.12.2014 - RN 5 S 14.50306 - juris; VG Trier, B.v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13 TR. - juris, unter Rückgriff auf das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 34a AsylVfG; VG Göttingen, B.v. 17.10.2013 -2 B 844/13 - juris; VG Magdeburg, B.v. 22.1.2014 - 9 B 362/13 - juris).

2. Die Klage wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weshalb auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hat.

Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Hier hat das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn angeordnet, weil die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 - Dublin-III-VO (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 ff.) erklärt haben. Somit steht grundsätzlich fest, dass die Abschiebung nach Ungarn - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG - durchgeführt werden kann.

a) Der Regelung des § 34a AsylVfG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang steht mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht (vgl. EuGH v. 10.12.2013, Rs. 394/12, juris; BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49).

b) Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann durchbrochen, wenn - wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) implizieren (vgl. EuGH v. 21.12.2011,verb. Rs. C-411/10 undC-393/10, NVwZ 2012, 417 f.). Liegen systemische Mängel in der eben charakterisierten Art vor, kann der Asylbewerber seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit Erfolg entgegentreten (EuGH v. 10.12.2013, Rs. 394/12, juris).

Für das durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2014 (Az. 10 B 6/14, juris) Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss folgendes ausgeführt:

„Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m. w. N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a. a. O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.“

Zu prüfen ist demnach, ob in Ungarn die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn der Asylbewerber nach der Überzeugung des Gerichts wegen größerer Funktionsstörungen des ungarischen Asylverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, muss eine Abschiebung dorthin unterbleiben, mit der Folge, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 erfolgreich ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet dies dann allerdings noch nicht, dass der Asylbewerber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO hat (vgl. dazu unten 2. d)). Die Bundesrepublik ist in einem derartigen Fall lediglich verpflichtet, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat nach einem dieser Kriterien oder andernfalls nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als zuständig bestimmt werden kann (vgl. EuGH vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 zu den Vorgängerregelungen der Dublin-II-VO = Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2013, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 50 ff.).

In Bezug auf Ungarn ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach aktuellem Kenntnisstand davon überzeugt, dass Asylbewerbern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land keine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht (mehr) davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden.

Das Gericht teilt vielmehr insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U.v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) sowie einiger anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VGH BW, B.v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; OVG LSA, B.v. 31.5.2013 - 4 L 169/12; VG Würzburg, B.v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris; VG Regensburg, B.v. 12.12.2014 - RN 5 S 14.50306 - juris; VG Augsburg, B.v. 11.6.2014 - Au 7 S 14.50134 - juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Stade, B.v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B.v. 27.5.2014 - 5 B 634/14 - juris Rn. 8 ff.; anderer Ansicht SächsOVG, B.v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B.v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U.v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14 - juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 24 ff.; B.v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, B.v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris Rn. 18 ff.).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. „Dublin-​Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief information note on the main asylum-​related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar). Gegenteiliges lässt sich auch dem Bericht von bordermonitoring.eu vom Oktober 2013, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, nicht entnehmen.

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems werden in jüngerer Zeit primär auf die im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monaten möglich ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B.v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A; VG München, B.v. 4.10.2013 - M 23 S 13.30926). Auch dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systemische Mängel nicht zu begründen. So entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (eine englische Version dieses Gesetzes findet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-​related legislative acts for the purpose of legal harmonisation; abrufbar im Internet) genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2 f.; European Council on Refugees and Exiles in seinem Bericht: Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers; zugänglich im Internet in englischer Sprache; UNHCR comments and recommendations, S. 9).

Dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei, kann diesen Berichten dagegen gerade nicht entnommen werden (vgl. hierzu nur HHC, Brief Information Note, S. 4, wo explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss). Gegenteiliges ist auch dem angeführten Bericht von bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013 nicht zu entnehmen. Auch dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Entsprechende Erkenntnismittel, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-​411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende jedenfalls seit November 2012 (wieder) in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Schließlich geht das Gericht davon aus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Lebensbedingungen insbesondere für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn zwar schwierig sind (vgl. hierzu den Bericht von bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16 ff. und S. 35 f.). Diese stellen sich, unabhängig von der Frage, ob dem Antragsteller ein solcher Status überhaupt zuerkannt werden wird, nach Auffassung des Gerichts aber als nicht so gravierend dar, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-​Charta zur Folge hätten. Denn von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte durchaus Anspruch auf öffentliche Leistungen haben (vgl. den genannten Bericht von bordermonitoring.eu, S. 16). Dass trotz dieser Unterstützungsleistungen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in ganz Ungarn in systemischer Weise Obdachlosigkeit drohen würde, ist durch diesen Bericht dagegen nicht glaubhaft gemacht. So wird dort insbesondere auf Mietkosten in der Hauptstadt Budapest abgestellt, wo die Mietkosten deutlich höher sein dürften als im restlichen Ungarn (vgl. bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16). Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Rücküberstellung des Antragstellers daher nicht entgegen (so auch VG Würzburg B.v. 21.3.2014 - W 1 S 14.30147 - juris; VG Augsburg, B.v. 25.7.2013 - Au 7 S 13.30210 - juris).

Weder das Vorbringen des Antragstellers noch die neueren Erkenntnismittel, insbesondere der Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014, die Auskunft von UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 und der Bericht von PRO ASYL vom 11. Juli 2014 sowie die neuere Rechtsprechung führen zu einer anderen Beurteilung.

Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-​Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - Halaf, C-​528/11 - NVwZ-​RR 2013, 660).

Auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die regelmäßige Inhaftierung von Dublin-​Rückkehrern, ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Das Gericht folgt nicht der Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel im Hinblick auf die Inhaftierungspraxis nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (so VG München, U.v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris; B.v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris), sondern schließt sich vielmehr der gegensätzlichen Auffassung an (VG Würzburg, B.v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris; VG Regensburg, B.v. 12.12.2014 - RN 5 S 14.50306 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Würzburg, B.v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris Rn. 17 ff.; VG Stade, B.v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris).

Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache ... versus ... (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn - ohne Auseinandersetzung mit der oben genannten Entscheidung des EGMR - anders bewertenden Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend der Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-​Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt.

Das Gericht folgt hier vollumfänglichen den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stade in seinem Beschluss vom 14.7.2014 (Az. 1 B 862/14, juris). Das Gericht hat dort ausgeführt:

„Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht erkennen, dass die ungarische Asylhaftpraxis systematisch die Grenzen des europäischen Rechts überschreitet, wenn - entsprechend der Auskunft des UNHCR - Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil die Behörden davon ausgehen, dass sie die Bescheidung ihres Asylantrages nicht in Ungarn abwarten, sondern sich durch erneute Ausreise dem ungarischen Asylverfahren entziehen werden. Dass die ungarischen Behörden für Dublin-Rückkehrer, die bereits einmal aus Ungarn geflohen sind, eine Fluchtgefahr annehmen, erscheint nicht willkürlich, sondern naheliegend. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Behörden insoweit Gebrauch von den im ungarischen nationalen Recht geregelten „überschießenden“ Haftgründen - deren Europarechtskonformität durchaus angezweifelt werden kann - machen, wonach eine Inhaftierung schon bei einem „Verzögern“ oder „Behindern“ des Asylverfahrens angeordnet werden kann (vgl. Art. 31/A Buchst. c des ungarischen Asylgesetzes, vgl. VG Düsseldorf a.a.O, Rn. 106).

Dass für Dublin-Rückkehrer regelmäßig ein Fluchtgrund angenommen wird, lässt nicht darauf schließen, dass die gem. Art. 8 Abs. 2 AufnahmeRL erforderliche Einzelfallprüfung der Haftanordnung grundsätzlich nicht erfolgt. Im oben genannten National Country Report Hungary (aida) wird vielmehr ausgeführt, dass alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern tatsächlich nicht in Asylhaft genommen würden, obwohl dies rechtlich möglich sei (a. a. O., S. 9). Eine solche Differenzierung belegt, dass tatsächlich Umstände des Einzelfalls bei der Haftanordnung berücksichtigt werden. Die Anforderungen, die an eine solche Einzelfallprüfung zu stellen sind, müssen auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Wiederaufnahme der Dublin-Rückkehrer rein zahlenmäßig ein Massengeschäft ist, welches für die Verwaltung handhabbar bleiben muss. So ist es zwar aus rechtsstaatlichen Gründen wünschenswert, dass sich eine vorangegangene Einzelfallprüfung auch in der schriftlichen Haftanordnung konkret niederschlägt, vom europäischen Recht ist dies jedoch nicht eindeutig gefordert. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeRL sieht lediglich vor, dass die sachlichen und rechtlichen Gründe in der Haftanordnung angegeben werden. Dass die Haftanordnung den Haftgrund „Fluchtgefahr“ nicht - auch nicht in standardisierter Form - benennt, kann das Gericht der Auskunft des UNHCR nicht klar entnehmen (vgl. dort Antwort auf Frage 3, erster Spiegelstrich:

„Der Begründungsteil [der Haftanordnung] führt keine konkreten Gründe aus, aus denen es im Falle des konkreten Asylbewerbers nötig und sachgerecht ist, Asylhaft anzuordnen. Auch fehlen Informationen dazu, warum genau im konkreten Falle die Haft erforderliches Mittel ist, um die Verfügbarkeit des Asylbewerbers während des Verfahrens sicherzustellen.“).

Der Umstand, dass bei Dublin-Rückkehrern regelmäßig eine standardisierte Verlängerung der Haftzeit um 60 Tage erfolgt und dies im Ergebnis häufig zu einer Haftdauer von insgesamt vier bis fünf Monaten führt (vgl. National Country Report Hungary, aida, a. a. O., S. 51 u. 49), steht nicht in klarem Widerspruch zu den europäischen Vorgaben, namentlich zu Art. 9 Abs. 1 AufnahmeRL. Hiernach wird ein Antragsteller für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie ein Haftgrund vorliegt. Es erscheint nicht grundsätzlich unvertretbar, bei Dublin-Rückkehrern anzunehmen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr fortlaufend gegeben ist.“ (Soweit das VG Stade die AufnahmeRL zitiert, ist dabei die Neufassung dieser Richtlinie gemeint.)

c) Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich sein, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014, -. 10 CE 14.427 -juris).

Derartige Vollstreckungshindernisse liegen beim Antragsteller nicht vor.

Nach dem ärztlichen Bericht des Dr. ..., Praxis für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie, ..., vom 11. Dezember 2014 (Anlage 2) wird unter dem Punkt „Beurteilung/Therapie und Verlauf“ ausgeführt: „1) Es besteht der klinische Verdacht auf das Vorliegen einer Kälteurtikaria, zunächst rein symptomatische Behandlung mit oralen Antihistaminika (Cetirizin). 2) Klinischer Befund einer mazerierten Tinea interdigitalis, Behandlung mit Steroid-Miconazol Mischsalbe (Travocort). 3) Klinisch kein Anhalt für Lues II, Serologie veranlasst, bei Auffälligkeit erfolgt Nachbericht. 4) Genital/inguinal unauffälliger Befund - kein Anhalt für Scabies - keine Therapie.“ Der serologische Befundbericht des MVZ Labors Dr. ... (Anlage 3) teilt u. a. mit: „Interpretation der Lues-Serologie: Der serologische Befund ist sowohl mit einer zurückliegenden, erfolgreich therapierten Lues-Infektion, als auch mit einer latenten Lues vereinbar. Sofern noch keine Therapie durchgeführt wurde, sollte abhängig vom mutmaßlichen Zeitpunkt der Primärinfektion und ggf. weiteren anamnestischen Angaben eine antibiotische Therapie erwogen werden.“

Nach diesen ärztlichen Befunden liegt beim Antragsteller eine Reiseunfähigkeit nicht vor. Auch ist nach der Auskunftslage zu erwarten, dass er im Hinblick auf die behandlungsbedürftigen Erkrankungen „Kälteurtikaria“ und „Tinea interdigitalis“ (Fußpilz) auch in Ungarn zumindest eine medizinische Grundversorgung erhält. Im Hinblick auf eine Erkrankung an Syphilis ergibt sich aus dem serologischen Befund des MVZ Labors Dr. ..., dass eine akute Erkrankung an Syphilis gerade nicht vorliegt, und eine antibiotische Therapie, abhängig von weiteren anamnestischen Angaben, lediglich in Erwägung zu ziehen wäre.

Nach allem war der Antrag abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2009 über den Seeweg nach Italien ein. Er lebte etwa einen Monat in einer Aufnahmeeinrichtung in Sizilien, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt und reiste im Herbst 2009 nach Deutschland weiter, ohne in Italien Asyl beantragt zu haben. Im Oktober 2009 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-II-Verordnung als unzulässig ablehnte. Der Kläger wurde daraufhin im Dezember 2009 auf dem Luftweg über den Flughafen Rom-Fiumicino nach Italien überstellt. Im Januar 2011 wurde er erneut in Deutschland angetroffen und stellte wieder einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. April 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"inwieweit bei der Prognoseentscheidung über beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei Rückführung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat individuelle Erfahrungen des Betroffenen im dortigen Mitgliedstaat in erheblichem Maße zu berücksichtigen sind."

4

Damit in Zusammenhang stehe die Frage,

"ob es der Feststellung systemischer Mängel bedarf, wenn einem Betroffenen schon einmal oder ggf. auch mehrmals erniedrigende und unmenschliche Behandlung widerfahren ist, insbesondere nach einer schon einmal erfolgten Überstellung."

5

Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lassen sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:

"Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).

Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).

Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den 'zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ('systemic failure') abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus."

6

Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige individuelle Erfahrungen vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers (hier: Italien) vorliegen (UA S. 26). In diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie hier - einige Jahre zurückliegen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (so auch das Berufungsgericht UA S. 26 f.). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1984 geborene Antragsteller, ein senegalesischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn.

Der Antragsteller hatte bereits am 11. September 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Nachdem aufgrund eines EURODAC-Treffers festgestellt worden war, dass der Antragsteller u. a. bereits in Ungarn am 15. April 2013 einen Asylantrag gestellt hatte, wurde am 13. September 2013 ein Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet. Mit Schreiben vom 23. September 2013 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Dublin II Verordnung. Mit Bescheid vom 19. November 2013 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig sei und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Die gegen diesen Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 27. November 2013 erhobene Klage nahmen die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers zurück. Das Klageverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 16. Januar 2014 eingestellt (Az.: Au 7 K 13.30453). Der am 27. November 2013 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Dezember 2013 (Az.: Au 7 S 13.30454) abgelehnt. Der Antragsteller wurde am 6. März 2014 nach Ungarn abgeschoben.

Nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland stellte der Antragsteller am 13. November 2014 einen weiteren Asylantrag. Am 2. Dezember 2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gerichtet. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO).

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig sei (Ziffer 1), die Abschiebung nach Ungarn wurde angeordnet (Ziffer 2).

Der Bescheid wurde am 2. Januar 2015 zur Post gegeben.

Am 7. Januar 2015 ließ der Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2014. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 15.50014 geführt.

Gleichzeitig ließ der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Hier weiter

Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde u. a. ausgeführt, der Antragsteller befürchte, als wiederholter Dublin-Rückkehrer zum wiederholten Mal fast sechs Monate inhaftiert zu werden und eine gegebenenfalls notwendige medizinische Versorgung nicht oder nicht in erforderlicher Weise zu erhalten. Bei Ungarn liege eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht vor aufgrund eines drohenden erheblichen Eingriffs in Art. 4 der EU-Grundrechtscharta. In Ungarn bestünden systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, insbesondere in Anbetracht der seit der Einführung der Asylhaft am 1. Juli 2013 vorliegenden Anhaltspunkte für eine unmenschliche und erniedrigende Inhaftierungspraxis in Ungarn im Hinblick auf Asylbewerber - und darunter insbesondere sog. Dublin-Rückkehrer. In der beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 7. Januar 2015 (Anlage 1) wird u. a. ausgeführt, er sei anfangs nach Ungarn geflüchtet. In ... seien die hygienischen Zustände sehr schlecht gewesen. Er habe Hautausschlag bekommen. Aus Angst um seine Gesundheit sei er nach Belgien geflüchtet. Als ihm dort mitgeteilt worden sei, dass er nach Ungarn abgeschoben werde, sei er nach Deutschland geflüchtet und von dort nach Ungarn abgeschoben worden. In Ungarn sei er dann vom 6. März 2014 bis 3. September 2014 inhaftiert worden. In der Haft seien er und andere Gefangene von den Sicherheitskräften misshandelt worden. Nachdem sie einen dreitägigen Hungerstreik gemacht hätten, seien die beschuldigten Beamten abgezogen worden. Seine Hauterkrankung sei nur unzureichend behandelt worden. Blutuntersuchungen wegen der Syphilis seien nicht gemacht worden. Nach sechs Monaten Haft sei er in das offene ... geschickt worden. Er habe auch dort große Angst vor den Sicherheitskräften gehabt. Er habe es in Ungarn nicht ausgehalten und sei wieder nach Deutschland geflüchtet. Im beigefügten ärztlichen Bericht des Dr. ..., Praxis für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie, ..., vom 11. Dezember 2014 (Anlage 2) wird unter dem Punkt „Beurteilung/Therapie und Verlauf“ ausgeführt: „1) Es besteht der klinische Verdacht auf das Vorliegen einer Kälteurtikaria, zunächst rein symptomatische Behandlung mit oralen Antihistaminika (Cetirizin). 2) Klinischer Befund einer mazerierten Tinea interdigitalis, Behandlung mit Steroid-Miconazol Mischsalbe (Travocort). 3) Klinisch kein Anhalt für Lues II, Serologie veranlasst, bei Auffälligkeit erfolgt Nachbericht. 4) Genital/inguinal unauffälliger Befund - kein Anhalt für Scabies - keine Therapie.“ Der serologische Befundbericht des MVZ Labors Dr. ... (Anlage 3) teilt u. a. mit: „Interpretation der Lues-Serologie: Der serologische Befund ist sowohl mit einer zurückliegenden, erfolgreich therapierten Lues-Infektion, als auch mit einer lateneten Lues vereinbar. Sofern noch keine Therapie durchgeführt wurde, sollte abhängig vom mutmaßlichen Zeitpunkt der Primärinfektion und ggf. weiteren anamnestischen Angaben eine antibiotische Therapie erwogen werden.“

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 12. Januar 2015 die Behördenakte vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen..

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes durch Gesetz angeordnet ist, wie dies hier der Fall ist (vgl.§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Satz 1 AsylVfG). Betrifft das Verfahren eine nach § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen, was vorliegend geschehen ist.

Bei seiner Entscheidung hat das Gericht eine Interessenabwägung durchzuführen, im Rahmen derer das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegeneinander abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Abwägung spielen die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine wesentliche Rolle. Lassen sich diese nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher abschätzen, so führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 146 ff., insb. Rn. 152).

Ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen der Entscheidungsfindung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes geboten, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrages als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Fall ist. Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabes im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gesetzgeber nicht auf Rechtsschutzverfahren gegen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnungen ausgedehnt, so dass es hier bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt (vgl. VG Augsburg vom 13.2.2014 - Au 7 S 14.30057- juris; VG Regensburg, B.v. 12.12.2014 - RN 5 S 14.50306 - juris; VG Trier, B.v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13 TR. - juris, unter Rückgriff auf das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 34a AsylVfG; VG Göttingen, B.v. 17.10.2013 -2 B 844/13 - juris; VG Magdeburg, B.v. 22.1.2014 - 9 B 362/13 - juris).

2. Die Klage wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weshalb auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hat.

Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Hier hat das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn angeordnet, weil die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 - Dublin-III-VO (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 ff.) erklärt haben. Somit steht grundsätzlich fest, dass die Abschiebung nach Ungarn - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG - durchgeführt werden kann.

a) Der Regelung des § 34a AsylVfG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang steht mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht (vgl. EuGH v. 10.12.2013, Rs. 394/12, juris; BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49).

b) Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann durchbrochen, wenn - wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) implizieren (vgl. EuGH v. 21.12.2011,verb. Rs. C-411/10 undC-393/10, NVwZ 2012, 417 f.). Liegen systemische Mängel in der eben charakterisierten Art vor, kann der Asylbewerber seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit Erfolg entgegentreten (EuGH v. 10.12.2013, Rs. 394/12, juris).

Für das durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2014 (Az. 10 B 6/14, juris) Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss folgendes ausgeführt:

„Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m. w. N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a. a. O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.“

Zu prüfen ist demnach, ob in Ungarn die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn der Asylbewerber nach der Überzeugung des Gerichts wegen größerer Funktionsstörungen des ungarischen Asylverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, muss eine Abschiebung dorthin unterbleiben, mit der Folge, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 erfolgreich ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet dies dann allerdings noch nicht, dass der Asylbewerber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO hat (vgl. dazu unten 2. d)). Die Bundesrepublik ist in einem derartigen Fall lediglich verpflichtet, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat nach einem dieser Kriterien oder andernfalls nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als zuständig bestimmt werden kann (vgl. EuGH vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 zu den Vorgängerregelungen der Dublin-II-VO = Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2013, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 50 ff.).

In Bezug auf Ungarn ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach aktuellem Kenntnisstand davon überzeugt, dass Asylbewerbern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land keine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht (mehr) davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden.

Das Gericht teilt vielmehr insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U.v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) sowie einiger anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VGH BW, B.v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; OVG LSA, B.v. 31.5.2013 - 4 L 169/12; VG Würzburg, B.v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris; VG Regensburg, B.v. 12.12.2014 - RN 5 S 14.50306 - juris; VG Augsburg, B.v. 11.6.2014 - Au 7 S 14.50134 - juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Stade, B.v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B.v. 27.5.2014 - 5 B 634/14 - juris Rn. 8 ff.; anderer Ansicht SächsOVG, B.v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B.v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U.v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14 - juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 24 ff.; B.v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, B.v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris Rn. 18 ff.).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. „Dublin-​Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief information note on the main asylum-​related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar). Gegenteiliges lässt sich auch dem Bericht von bordermonitoring.eu vom Oktober 2013, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, nicht entnehmen.

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems werden in jüngerer Zeit primär auf die im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monaten möglich ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B.v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A; VG München, B.v. 4.10.2013 - M 23 S 13.30926). Auch dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systemische Mängel nicht zu begründen. So entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (eine englische Version dieses Gesetzes findet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-​related legislative acts for the purpose of legal harmonisation; abrufbar im Internet) genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2 f.; European Council on Refugees and Exiles in seinem Bericht: Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers; zugänglich im Internet in englischer Sprache; UNHCR comments and recommendations, S. 9).

Dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei, kann diesen Berichten dagegen gerade nicht entnommen werden (vgl. hierzu nur HHC, Brief Information Note, S. 4, wo explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss). Gegenteiliges ist auch dem angeführten Bericht von bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013 nicht zu entnehmen. Auch dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Entsprechende Erkenntnismittel, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-​411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende jedenfalls seit November 2012 (wieder) in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Schließlich geht das Gericht davon aus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Lebensbedingungen insbesondere für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn zwar schwierig sind (vgl. hierzu den Bericht von bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16 ff. und S. 35 f.). Diese stellen sich, unabhängig von der Frage, ob dem Antragsteller ein solcher Status überhaupt zuerkannt werden wird, nach Auffassung des Gerichts aber als nicht so gravierend dar, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-​Charta zur Folge hätten. Denn von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte durchaus Anspruch auf öffentliche Leistungen haben (vgl. den genannten Bericht von bordermonitoring.eu, S. 16). Dass trotz dieser Unterstützungsleistungen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in ganz Ungarn in systemischer Weise Obdachlosigkeit drohen würde, ist durch diesen Bericht dagegen nicht glaubhaft gemacht. So wird dort insbesondere auf Mietkosten in der Hauptstadt Budapest abgestellt, wo die Mietkosten deutlich höher sein dürften als im restlichen Ungarn (vgl. bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16). Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Rücküberstellung des Antragstellers daher nicht entgegen (so auch VG Würzburg B.v. 21.3.2014 - W 1 S 14.30147 - juris; VG Augsburg, B.v. 25.7.2013 - Au 7 S 13.30210 - juris).

Weder das Vorbringen des Antragstellers noch die neueren Erkenntnismittel, insbesondere der Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014, die Auskunft von UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 und der Bericht von PRO ASYL vom 11. Juli 2014 sowie die neuere Rechtsprechung führen zu einer anderen Beurteilung.

Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-​Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - Halaf, C-​528/11 - NVwZ-​RR 2013, 660).

Auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die regelmäßige Inhaftierung von Dublin-​Rückkehrern, ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Das Gericht folgt nicht der Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel im Hinblick auf die Inhaftierungspraxis nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (so VG München, U.v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris; B.v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris), sondern schließt sich vielmehr der gegensätzlichen Auffassung an (VG Würzburg, B.v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris; VG Regensburg, B.v. 12.12.2014 - RN 5 S 14.50306 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Würzburg, B.v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris Rn. 17 ff.; VG Stade, B.v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris).

Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache ... versus ... (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn - ohne Auseinandersetzung mit der oben genannten Entscheidung des EGMR - anders bewertenden Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend der Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-​Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt.

Das Gericht folgt hier vollumfänglichen den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stade in seinem Beschluss vom 14.7.2014 (Az. 1 B 862/14, juris). Das Gericht hat dort ausgeführt:

„Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht erkennen, dass die ungarische Asylhaftpraxis systematisch die Grenzen des europäischen Rechts überschreitet, wenn - entsprechend der Auskunft des UNHCR - Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil die Behörden davon ausgehen, dass sie die Bescheidung ihres Asylantrages nicht in Ungarn abwarten, sondern sich durch erneute Ausreise dem ungarischen Asylverfahren entziehen werden. Dass die ungarischen Behörden für Dublin-Rückkehrer, die bereits einmal aus Ungarn geflohen sind, eine Fluchtgefahr annehmen, erscheint nicht willkürlich, sondern naheliegend. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Behörden insoweit Gebrauch von den im ungarischen nationalen Recht geregelten „überschießenden“ Haftgründen - deren Europarechtskonformität durchaus angezweifelt werden kann - machen, wonach eine Inhaftierung schon bei einem „Verzögern“ oder „Behindern“ des Asylverfahrens angeordnet werden kann (vgl. Art. 31/A Buchst. c des ungarischen Asylgesetzes, vgl. VG Düsseldorf a.a.O, Rn. 106).

Dass für Dublin-Rückkehrer regelmäßig ein Fluchtgrund angenommen wird, lässt nicht darauf schließen, dass die gem. Art. 8 Abs. 2 AufnahmeRL erforderliche Einzelfallprüfung der Haftanordnung grundsätzlich nicht erfolgt. Im oben genannten National Country Report Hungary (aida) wird vielmehr ausgeführt, dass alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern tatsächlich nicht in Asylhaft genommen würden, obwohl dies rechtlich möglich sei (a. a. O., S. 9). Eine solche Differenzierung belegt, dass tatsächlich Umstände des Einzelfalls bei der Haftanordnung berücksichtigt werden. Die Anforderungen, die an eine solche Einzelfallprüfung zu stellen sind, müssen auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Wiederaufnahme der Dublin-Rückkehrer rein zahlenmäßig ein Massengeschäft ist, welches für die Verwaltung handhabbar bleiben muss. So ist es zwar aus rechtsstaatlichen Gründen wünschenswert, dass sich eine vorangegangene Einzelfallprüfung auch in der schriftlichen Haftanordnung konkret niederschlägt, vom europäischen Recht ist dies jedoch nicht eindeutig gefordert. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeRL sieht lediglich vor, dass die sachlichen und rechtlichen Gründe in der Haftanordnung angegeben werden. Dass die Haftanordnung den Haftgrund „Fluchtgefahr“ nicht - auch nicht in standardisierter Form - benennt, kann das Gericht der Auskunft des UNHCR nicht klar entnehmen (vgl. dort Antwort auf Frage 3, erster Spiegelstrich:

„Der Begründungsteil [der Haftanordnung] führt keine konkreten Gründe aus, aus denen es im Falle des konkreten Asylbewerbers nötig und sachgerecht ist, Asylhaft anzuordnen. Auch fehlen Informationen dazu, warum genau im konkreten Falle die Haft erforderliches Mittel ist, um die Verfügbarkeit des Asylbewerbers während des Verfahrens sicherzustellen.“).

Der Umstand, dass bei Dublin-Rückkehrern regelmäßig eine standardisierte Verlängerung der Haftzeit um 60 Tage erfolgt und dies im Ergebnis häufig zu einer Haftdauer von insgesamt vier bis fünf Monaten führt (vgl. National Country Report Hungary, aida, a. a. O., S. 51 u. 49), steht nicht in klarem Widerspruch zu den europäischen Vorgaben, namentlich zu Art. 9 Abs. 1 AufnahmeRL. Hiernach wird ein Antragsteller für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie ein Haftgrund vorliegt. Es erscheint nicht grundsätzlich unvertretbar, bei Dublin-Rückkehrern anzunehmen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr fortlaufend gegeben ist.“ (Soweit das VG Stade die AufnahmeRL zitiert, ist dabei die Neufassung dieser Richtlinie gemeint.)

c) Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich sein, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014, -. 10 CE 14.427 -juris).

Derartige Vollstreckungshindernisse liegen beim Antragsteller nicht vor.

Nach dem ärztlichen Bericht des Dr. ..., Praxis für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie, ..., vom 11. Dezember 2014 (Anlage 2) wird unter dem Punkt „Beurteilung/Therapie und Verlauf“ ausgeführt: „1) Es besteht der klinische Verdacht auf das Vorliegen einer Kälteurtikaria, zunächst rein symptomatische Behandlung mit oralen Antihistaminika (Cetirizin). 2) Klinischer Befund einer mazerierten Tinea interdigitalis, Behandlung mit Steroid-Miconazol Mischsalbe (Travocort). 3) Klinisch kein Anhalt für Lues II, Serologie veranlasst, bei Auffälligkeit erfolgt Nachbericht. 4) Genital/inguinal unauffälliger Befund - kein Anhalt für Scabies - keine Therapie.“ Der serologische Befundbericht des MVZ Labors Dr. ... (Anlage 3) teilt u. a. mit: „Interpretation der Lues-Serologie: Der serologische Befund ist sowohl mit einer zurückliegenden, erfolgreich therapierten Lues-Infektion, als auch mit einer latenten Lues vereinbar. Sofern noch keine Therapie durchgeführt wurde, sollte abhängig vom mutmaßlichen Zeitpunkt der Primärinfektion und ggf. weiteren anamnestischen Angaben eine antibiotische Therapie erwogen werden.“

Nach diesen ärztlichen Befunden liegt beim Antragsteller eine Reiseunfähigkeit nicht vor. Auch ist nach der Auskunftslage zu erwarten, dass er im Hinblick auf die behandlungsbedürftigen Erkrankungen „Kälteurtikaria“ und „Tinea interdigitalis“ (Fußpilz) auch in Ungarn zumindest eine medizinische Grundversorgung erhält. Im Hinblick auf eine Erkrankung an Syphilis ergibt sich aus dem serologischen Befund des MVZ Labors Dr. ..., dass eine akute Erkrankung an Syphilis gerade nicht vorliegt, und eine antibiotische Therapie, abhängig von weiteren anamnestischen Angaben, lediglich in Erwägung zu ziehen wäre.

Nach allem war der Antrag abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.