Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Aug. 2017 - AN 11 K 16.00709

published on 30/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Aug. 2017 - AN 11 K 16.00709
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am … 1980 geborene Klägerin wurde zum 1. Januar 2016 beim … zur Regierungsinspektorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingewiesen. Sie begehrt die Neufestsetzung der Dauer ihrer Probezeit unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigung in der Kanzlei … sowie unter Berücksichtigung des juristischen Vorbereitungsdienstes.

Die Klägerin studierte vom Wintersemester 2006/2007 bis zum Sommersemester 2011 Rechtswissenschaften an der …-Universität … Nachdem sie die Erste Juristische Prüfung am 14. Juli 2011 mit der Prüfungsgesamtnote „…“ bestanden hatte, absolvierte sie vom 4. Oktober 2011 bis zum 20. November 2013 den juristischen Vorbereitungsdienst am OLG …, den sie am 20. November 2013 mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit der Prüfungsgesamtnote „…“ abschloss.

Mit Urkunde vom 14. Mai 2014 wurde die Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Von Februar bis April 2015 nahm die Klägerin am Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht, von April bis Mai 2015 am Fachanwaltslehrgang Steuerrecht teil.

Vom 1. Dezember 2010 bis zum 21. November 2013 sowie vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2015 war die Klägerin in der Kanzlei … auf Stundenbasis auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Die monatliche Arbeitszeit betrug maximal 44 Stunden, ab dem 1. Januar 2015 maximal 34,5 Stunden.

Vom 1. Mai 2014 bis zum 15. März 2015 war die Klägerin als Assessorin, bzw. seit 14. Mai 2014 als Rechtsanwältin, in der Kanzlei …auf Teilzeitbasis tätig. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 20 Stunden.

Vom 20. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2015 war die Klägerin bei der …als Vollzeitbeschäftigte in der Tätigkeitsebene IV tätig.

Mit Urkunde vom 18. Dezember 2015 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsinspektorin ernannt. Mit gleichem Tage wurde ihr das Amt einer Regierungsinspektorin bei dem … übertragen und sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 g BBesO eingewiesen.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2016 wurde das Ende der Probezeit mit Ablauf des 4. Juli 2017 festgesetzt. Bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit wurden die Tätigkeiten der Klägerin als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei … vom 1. Mai 2014 bis 15. März 2015 sowie bei der … in der Zeit vom 20. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Januar 2016 ein. Dabei wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sowohl die Tätigkeit in der Kanzlei … vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2015 als auch der juristische Vorbereitungsdienst vom 4. Oktober 2011 bis zum 20. November 2013 bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit hätten berücksichtigt werden müssen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Tätigkeit in der Kanzlei … schon keine hauptberufliche Tätigkeit gewesen sei. Auch bei dem juristischen Vorbereitungsdienst handele es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 29 BLV, sondern um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Zudem bestehe auch bei einer hauptberuflichen Tätigkeit kein Anspruch darauf, dass diese Tätigkeit bei der Berechnung der Probezeit berücksichtigt werden müsse. Die Entscheidung stehe im Ermessen des Dienstherrn.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, eingegangen am 29. April 2016, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2016 mit folgendem Antrag:

Die Beklagte wird - unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2016, zugestellt am 18. April 2016 - verpflichtet, bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit die Beschäftigungszeiten der Klägerin in der Kanzlei … sowie den juristischen Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit in der Kanzlei … vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2015 zu Unrecht bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit nicht berücksichtigt worden sei. Diese Tätigkeit entspreche in Art, Anforderungsniveau und Inhalt exakt der Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei …, welche vollumfänglich angerechnet worden sei. Die ausgeübte Beschäftigung als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei … sei somit gemäß § 29 Abs. 1 BLV auf die Dauer der Probezeit anzurechnen. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe es sich lediglich während des Studiums der Klägerin um eine Tätigkeit als studentische Aushilfe gehandelt. Nach Studienabschluss sei die Tätigkeit als freiberufliche Beschäftigung fortgesetzt worden. Der Anrechnung stehe auch nicht entgegen, dass die Tätigkeit in einem zeitlich geringeren Umfang ausgeübt worden sei, vgl. §§ 29 Abs. 3 i.V.m. 19 Abs. 4 BLV. Darüber hinaus sei die Tätigkeit in der Kanzlei … entgeltlich verübt worden und habe dem durch die Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild eines Juristen entsprochen. Nach Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes habe die Tätigkeit zudem den überwiegenden Teil der Arbeitskraft der Klägerin beansprucht, mit Beginn der Beschäftigung in der Kanzlei …parallel hierzu.

Der juristische Vorbereitungsdienst vom 4. Oktober 2011 bis zum 20. November 2013 sei ebenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst sei gemäß §§ 7 Nr. 2 a), 20 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. 19 Abs. 2 BLV der Erwerb eines Bachelor-Abschlusses an einer Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss, welcher inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspreche. Gemäß § 13 Abs. 1 BLV dauere der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst insgesamt 3 Jahre, bestehe aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten und werde mit einem Bachelor oder Diplomgrad abgeschlossen. Das Studium der Rechtswissenschaften habe die Klägerin in der Regelstudienzeit von 9 Semestern an der Universität … absolviert und habe es mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen und dem Erwerb des Diplomgrades Dipl.-Jur. Univ. abgeschlossen. Inhalt des Studiums seien Fachstudienzeiten sowie verpflichtende Praktika gemäß § 25 JAPO Bayern (2003) gewesen. Damit sei das mit dem Diplomgrad abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften der Klägerin gemäß §§ 7 Nr. 2 a), 20 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. 19 Abs. 2 BLV mehr als ausreichend für die Erlangung der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst. Denn Voraussetzung für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sei gemäß § 17 Abs. 4 BBG, §§ 7 Nr. 2 a), 20 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. 19 Abs. 2 BLV zum einen das Abitur als Bildungsvoraussetzung, § 17 Abs. 4 Nr. 1 a) BBG, sowie zum anderen ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. Ein an einer Universität erworbenes Diplom sei einem Masterabschluss gleichwertig, so dass hiermit die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst erfüllt seien, vgl. BLVAVwV zu §§ 7 und 8 BLV. Der juristische Vorbereitungsdienst sei hingegen keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst, sondern diene vielmehr der Erlangung der Befähigung zum Richteramt, und werde mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen abgeschlossen. Mit dem erfolgreichen Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes durch das Zweite Juristische Staatsexamen werde die Befähigung zum Richteramt erlangt. Diese Befähigung zum Richteramt erfülle gemäß § 21 Abs. 2 BLV die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Folglich sei der juristische Vorbereitungsdienst keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst. Zeiten des Vorbereitungsdienstes der Länder, wie hier der juristische Vorbereitungsdienst der Klägerin im Bundesland Bayern, könnten als hauptberufliche Tätigkeit für die entsprechende Laufbahn des Bundes anerkannt werden, wenn sie nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen erbracht worden seien und der Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert worden sei, vgl. BLVAVwV zu § 44 BLV. Dies sei bei der Klägerin der Fall: Den juristischen Vorbereitungsdienst habe die Klägerin nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst absolviert und habe diesen erfolgreich mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen abgeschlossen. Folglich sei der juristische Vorbereitungsdienst keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst, so dass der Ausschlussgrund des § 29 Abs. 2 Nr. 1, 2 BLV nicht greife.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Mitarbeit der Klägerin bei den Rechtsanwälten … in … lasse sich in folgende Abschnitte unterteilen: Während des Jura-Studiums vom 1. Dezember 2010 bis zur Ersten Juristischen Prüfung am 14. Juli 2011 sei die Klägerin noch Studentin gewesen und damit fehle es bereits an einer mit den Anforderungen des höheren Dienstes vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 1. Dezember 2010 habe die Klägerin stundenweise als studentische Aushilfe gearbeitet. Während des juristischen Vorbereitungsdienstes bis zum Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 20. November 2013 habe die Klägerin entgegen ihres Vortrages weiterhin nur als studentische Aushilfe und nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin gearbeitet. Der Arbeitsvertrag sei ausdrücklich nicht geändert worden, sondern zu den ursprünglichen Bedingungen weitergeführt worden. Insbesondere sei die Vergütung von 9,00 EUR/Stunde nicht angehoben worden, was gegen die Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin spreche. Außerdem sei während des Referendariats nur eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit von 8 Wochenstunden möglich. Auch in der Zeit nach dem Zweiten Staatsexamen bis zur Arbeitsaufnahme bei der Kanzlei …am 1. Mai 2014 habe die Klägerin unverändert die studentische Aushilfstätigkeit ausgeübt. Somit lägen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BLV nicht vor. Eine Anerkennung ab dem 1. Mai 2014 komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Klägerin ab dem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2015 ihre Tätigkeiten in der Kanzlei … und bei der …anerkannt worden seien.

Der Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare vom 4. Oktober 2011 bis 20. November 2013, selbst wenn in Vollzeit ausgeübt, sei keine hauptberufliche Tätigkeit, sondern ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, da nicht die Entgelterzielung, sondern der Qualifikationserwerb (hier Befähigung zum Richteramt) im Vordergrund stehe (vgl. Clemens, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 28 BBesG, Rn. 13). Ergänzend sei auf einen Beschluss des VG Wiesbaden vom 8. November 2012 - 3 L 1139/12.WI - juris hingewiesen, der eine Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst alleine durch das Erste Juristische Staatsexamen verneine und weiterhin ausführe, dass die Referendarzeit nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden könne, sondern wie eine Ausbildungszeit zu werten sei.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Juni 2016 nahm die Klägerin zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. Mai 2016 wie folgt Stellung:

Zwar sei zutreffend, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit für die Kanzlei … in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 14. Juli 2011 noch Studentin gewesen sei. Die Tätigkeit der Klägerin in der Kanzlei … habe jedoch von Beginn als freie Mitarbeiterin erfolgt. Zudem habe die Tätigkeit der Klägerin von Beginn an die selbständige Anfertigung von anwaltlichen Schriftsätzen mit hohem Schwierigkeitsgrad auf dem Gebiet des Zivil- und Verwaltungsrechts umfasst, die Fertigung von Zugewinnausgleichsberechnungen sowie nach kurzer Einarbeitung auch die selbständige Wahrnehmung von Besprechungsterminen mit Mandanten.

Gänzlich unzutreffend sei die Ansicht der Beklagten, die Klägerin hätte auch während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes weiterhin als studentische Aushilfe in der Kanzlei … gearbeitet. Eine Tätigkeit als studentische Aushilfe während des Rechtsreferendariats sei bereits denklogisch ausgeschlossen, da das Studium der Rechtswissenschaften mit Bestehen des Ersten Juristischen Staatsexamens abgeschlossen werde. Eine Tätigkeit als studentische Aushilfe sei somit auf Grund der Beendigung des Studiums und dem damit verbundenen Verlust des Studentenstatus schlicht unmöglich. Darüber hinaus habe die Beschäftigung der Klägerin, wie bereits oben ausgeführt, als freie Mitarbeiterin erfolgt. Zudem habe auch das Oberlandesgericht … die Nebentätigkeit der Klägerin als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei … mit einem Umfang von 44 Stunden monatlich genehmigt. Somit gehe die Behauptung der Beklagten, während des Referendariats würden nur Nebentätigkeiten bis zu einem Umfang von 8 Wochenstunden genehmigt, ins Leere.

Ebenso unhaltbar sei die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe in der Zeit nach dem Zweiten Staatsexamen sowie während ihrer Tätigkeit für die Kanzlei … in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 15. März 2015 weiterhin als studentische Aushilfe für die Kanzlei … gearbeitet. Wie oben bereits ausgeführt, sei eine Tätigkeit als studentische Aushilfe auf Grund der Beendigung des Studiums der Klägerin zum 14. Juli 2011 schlicht ausgeschlossen. Darüber hinaus habe es sich auch nach Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes und während der Tätigkeit als Rechtsanwältin in der Kanzlei … um eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin gehandelt. Zudem sei der Stundensatz zum 1. Dezember 2011 auf 10,00 EUR angehoben worden, sowie erneut zum 1. Juni 2014 auf 13,00 EUR, so dass auch diese Behauptung der Beklagten ins Leere gehe. Die Tätigkeit der Klägerin bei der … sei entgeltrechtlich der Tätigkeitsebene IV zuzüglich Funktionsstufe 1 (TV-BA) zugeordnet gewesen, was übertragen auf die beamtenrechtliche Besoldung der Besoldungsgruppe A 10 entspreche. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Beschäftigung der Klägerin in der Kanzlei … auch während des Studiums der Klägerin anzurechnen. Denn die von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten würden die Anforderungen an die derzeitige Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten um ein Vielfaches überschreiten. Der Klägerin würden von der Beklagten überwiegend Tätigkeiten zugewiesen, die auch von Studenten ausgeführt würden, wie beispielsweise Urteilsrecherche, Auswertung von Urteilen oder Beantwortung rechtlicher Anfragen mit niedrigem bis mittlerem Schwierigkeitsgrad. Eine Zuweisung von Tätigkeiten mit einem ähnlich hohen Schwierigkeitsgrad wie der für die Kanzlei … ausgeübten Tätigkeit fände indes nicht statt. Auch für die Zeit zwischen dem juristischen Vorbereitungsdienst und der Aufnahme der Tätigkeit bei der Kanzlei … vom 21. November 2013 bis 30. April 2014 sei die Tätigkeit der Klägerin in der Kanzlei … anzurechnen, ebenso für die Zeit vom 16. März 2015 bis 19. Mai 2015 (Beginn der Tätigkeit bei der …), da die Klägerin in diesen Zeiten keiner anderen Beschäftigung nachgegangen sei und es sich somit um die hauptberufliche Tätigkeit gehandelt habe. Hinsichtlich des von der Beklagten zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2012, 3 L 1139/12.WI, werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall nicht nur über lediglich das Erste Juristische Staatsexamen verfüge, sondern darüber hinaus auf Grund ihres Studiums an einer bayerischen Universität auch den akademischen Grad einer Diplom-Juristin (Univ.) verliehen bekommen habe und somit zusätzlich über einen universitären Diplom-Abschluss verfüge. Ein universitärer Diplom-Abschluss sei, wie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, nicht nur einem Bachelor-, sondern gar einem Masterabschluss gleichwertig und eröffne somit unmittelbar die Voraussetzungen für den gehobenen Dienst gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 b) Alternative 2 BBG (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 17 Rn. 24).

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 nahm die Beklagte zum Schriftsatz der Klägerin vom 16. Juni 2016 wie folgt Stellung:

Die neuen Ausführungen änderten nichts an der Tatsache, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin in der Kanzlei … vom 1. Dezember 2010 bis 20. November 2013 nur eine nicht anrechnungsfähige Nebentätigkeit auf geringfügiger Basis gewesen sei. Die „Hauptbeschäftigung“ der Klägerin sei in diesem Zeitraum zunächst ihr Studium und dann das Referendariat gewesen. Ab dem 1. Dezember 2013 bis zur Arbeitsaufnahme in der Kanzlei … am 1. Mai 2014 sei die Klägerin als Assessorin beschäftigt gewesen und habe somit einer dem gehobenen Dienst vergleichbarer Tätigkeit ausgeübt, allerdings ausweislich des unveränderten Arbeitsvertrages nur in einem geringfügigen Umfang, so dass es am Merkmal der hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 BLV fehle.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 nahm die Klägerin zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juli 2016 wie folgt Stellung:

Die Beklagte habe nun offensichtlich zugestanden, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin in der Kanzlei … nicht um eine Tätigkeit als studentische Aushilfe gehandelt habe. Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten betreffend den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 20. November 2013 werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Juni 2016 verwiesen. Die Beklagte irre jedoch, wenn sie meinte, eine geringfügige Beschäftigung sei auf Grund des geringeren Arbeitsumfangs nicht anrechnungsfähig. Diese Ansicht stehe in deutlichem Widerspruch zu § 2 Abs. 2 TzBfG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: Auch eine geringfügige Beschäftigung sei eine Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigungen seien gemäß §§ 29 Abs. 1.3 i.V.m. § 19 Abs. 4 BLV gleich Vollzeitbeschäftigungen zu behandeln. Ebenso unzutreffend sei die Ansicht der Beklagten, die Tätigkeit der Klägerin als Assessorin in der Kanzlei … sei mit Tätigkeiten im gehobenen Dienst vergleichbar. Die Beklagte verkenne hierbei, dass, um den Titel Assessor führen zu dürfen, der Abschluss des Zweiten Juristischen Staatsexamens zwingend Voraussetzung sei. Das Zweite Juristische Staatsexamen wiederum sei jedoch Voraussetzung für Tätigkeiten im höheren Dienst. Bei der von der Klägerin als Assessorin ausgeübten Tätigkeit handele es sich um Tätigkeiten, die mit Tätigkeiten im höheren Dienst vergleichbar seien. Hierzu werde ergänzend auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 BLV hingewiesen. Um mit Tätigkeiten im gehobenen Dienst vergleichbare Tätigkeiten handele es sich indes bei den von der Klägerin vor Abschluss des Zweiten Juristischen Staatsexamens ausgeübten Tätigkeiten, da, wie bereits im Schriftsatz vom 16. Juni 2016 ausgeführt, der Diplom-Abschluss der Klägerin die Voraussetzung für Tätigkeiten im gehobenen Dienst erfülle. Weiter werde auf § 24 Abs. 1 BLV i.V.m. § 17 Abs. 5 BBG hingewiesen. Wie bereits ausgeführt, verfüge die Klägerin durch den Abschluss des Zweiten Juristischen Staatsexamens die Voraussetzungen für Tätigkeiten im höheren Dienst.

Am 29. August 2017 teilte die Beklagte dem Gericht telefonisch auf Nachfrage mit, dass die Klägerin am 5. Juli 2017 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Es bestehen schon Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, da mit der Bewährung in der Probezeit und der damit verbundenen Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 5. Juli 2017 das Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Verkürzung der Probezeit fehlen dürfte.

Diese Bedenken können jedoch dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin besitzt nicht den eingeklagten Anspruch. § 29 Abs. 1 BLV ist schon auf tatbestandlicher Ebene nicht erfüllt. Danach können hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, auf die Probezeit angerechnet werden. Bei der Tätigkeit der Klägerin in der Kanzlei … handelte es sich zu keinem Zeitpunkt um eine hauptberufliche Tätigkeit. Der juristische Vorbereitungsdienst ist schon kein Beruf und kann damit denknotwendigerweise keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 BLV sein. Darüber hinaus liegt hinsichtlich des juristischen Vorbereitungsdienstes der Ausschlusstatbestand des § 29 Abs. 2 Nr. 2 BLV vor.

I.

Die Beschäftigung der Klägerin in der Kanzlei … vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2015 stellte keine hauptberufliche Tätigkeit dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann (BVerwG, U.v. 25.5.2005 – 2 C 20/04 – juris Rn. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt, ohne dann weitere Kriterien in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.1997 – 2 C 38.96 – juris Rn. 15). Eine diesen Bruchteil unterschreitende („unterhälftige“) Beschäftigung hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil nicht als hauptberuflich angesehen, weil nach den damals geltenden Fassungen der Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Dienstzeit eines Beamten nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte und das Gericht es als ausgeschlossen ansah, eine Beschäftigung als Vordienstzeit ruhegehaltserhöhend zu berücksichtigen, die wegen ihres „unterhälftigen“ Umfangs bei einem Beamten nicht vorkommen und deswegen nicht ruhegehaltfähig sein konnte. Im Urteil vom 29. September 2005 (BVerwG2 C 44.04 – juris Rn. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht dann festgehalten, dass auch eine „unterhälftige“ Teilzeitbeschäftigung hauptberuflich ausgeübt werden könne. Da sich die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung der Beamten zwischenzeitlich wesentlich geändert hätten und der Bund wie auch die Länder von der Herabsetzung der regulären Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte abgerückt seien, übe (auch) ein teilzeitbeschäftigter Beamter mit weniger als der Hälfte der Regelarbeitszeit sein Amt hauptberuflich aus, wenn er mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Dadurch werde berücksichtigt, dass ein Beamter, dem die Betreuung oder Pflege seiner Angehörigen obliege, objektiv daran gehindert sei, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, wie es dem Leitbild des vollzeitig beschäftigten Beamten entspreche, der sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen habe. Gemäß § 91 Abs. 1 BBG kann Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Gemäß § 92 Abs. 1 BBG wird Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung (auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) bewilligt, wenn sie mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

Gemessen hieran lag keine hauptberufliche Tätigkeit vor. Die Tätigkeit der Klägerin in der Kanzlei … war „unterhälftig“ bezogen auf die regelmäßige Arbeitszeit eines Bundesbeamten von 41 Wochenstunden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV (im konkreten Fall der Klägerin 40 Wochenstunden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AZV). Laut Vertrag zwischen der Klägerin und der Kanzlei … vom 1. Dezember 2010 handelte es sich um ein Aushilfsarbeitsverhältnis auf Stundenbasis auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung mit einer monatlichen Arbeitszeit von 44 Stunden. Mit Änderungsvereinbarung zum Aushilfsarbeitsverhältnis wurde vereinbart, dass die monatliche Arbeitszeit ab dem 1. Januar 2015 maximal 34,5 Stunden betrage. Die Voraussetzungen, unter denen auch eine „unterhälftige“ Tätigkeit als hauptberuflich gelten kann, sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Es wurde weder vorgetragen, noch ist es ersichtlich, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2015 familiäre Pflege- oder Betreuungspflichten zu erfüllen hatte und deswegen nur „unterhälftig“ in der Kanzlei … arbeiten konnte. Vielmehr hatte die Klägerin innerhalb dieses Zeitraumes anderweitige Kapazitäten in großem Umfang. Dies wird dadurch belegt, dass sie von Oktober 2006 bis 14. Juli 2011 Rechtswissenschaften studierte, vom 4. Oktober 2011 bis 20. November 2013 den juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte, vom 1. Mai 2014 bis 15. März 2015 mit 20 Wochenstunden in der Kanzlei … arbeitete und schließlich vom 20. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 als Vollzeitbeschäftigte bei der … tätig war. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts … vom 12. Oktober 2011 wurde der Klägerin zudem die Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei … neben dem juristischen Vorbereitungsdienst antragsgemäß als Nebentätigkeit im Umfang von 44 Stunden monatlich genehmigt. Auch im Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Kanzlei …vom 1. Mai 2014 wurde in § 8 fixiert, dass die Klägerin eineNebentätigkeit in der Kanzlei … ausübe.

II.

Der von der Klägerin absolvierte juristische Vorbereitungsdienst vom 4. Oktober 2011 bis 20. November 2013 ist ebenfalls keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 BLV. Es liegt schon kein Beruf vor. Der juristische Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Juristischer Vorbereitungsdienst-Sicherungsgesetz (SiGjurVD)), wobei der Ausbildungszweck und nicht die Entgelterzielung im Vordergrund steht. In § 44 der Juristen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) ist geregelt, dass der Ausbildungszweck des Vorbereitungsdienstes darin besteht, die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuführen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SiGjurVD erhalten die Rechtsreferendare hierfür eine monatliche Unterhaltsbeihilfe.

Abgesehen von der fehlenden Hauptberuflichkeit war der juristische Vorbereitungsdienst im vorliegenden Fall überdies erst eine Voraussetzung für die Zulassung zum gehobenen Dienst, sodass auch der Ausschlusstatbestand des § 29 Abs. 2 Nr. 2 BLV eingreift. Das mit der Ersten Juristischen Prüfung abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 BBG ist für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes als Bildungsvoraussetzung eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erforderlich. Als sonstige Voraussetzung ist gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) BBG ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) BBG i.V.m. § 20 Satz 1 Nr. 1 BLV ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss erforderlich. Gemäß § 20 Satz 2 BLV i.V.m. § 19 Abs. 2 BLV entspricht eine Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Die Entsprechung setzt also eine im wissenschaftlichen wie im berufspraktischen Teil gleichwertige Ausbildung und Prüfung voraus, die den Bewerber in gleicher Weise einsatzfähig erscheinen lässt, wie den Absolventen der Laufbahnprüfung (Battis, Bundesbeamtengesetz, § 17 Rn. 21). Im Hinblick auf den berufspraktischen Teil ist eine Gleichwertigkeit des mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes und des mit der Ersten Juristischen Prüfung abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften nicht gegeben. Gemäß § 13 BLV dauert der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV) sind zwingend 2 Semester berufspraktische Studienzeiten in Bundesbehörden vorgesehen. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 JAPO haben Jurastudenten demgegenüber insgesamt nur drei Monate an praktischen Studienzeiten teilzunehmen, wobei sich die praktischen Studienzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 JAPO auf mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu beziehen haben und in bis zu drei Abschnitte von je mindestens einem Monat Dauer bei einer oder mehreren Stellen aufgeteilt werden können. Diese Regelung macht es möglich, dass die von § 25 JAPO vorgeschriebenen praktischen Studienzeiten erfüllt sein können, ohne dass auch nur ein Tag Praktikumszeit im Bereich des Öffentlichen Rechts abgeleistet wurde. So verhielt es sich im Übrigen auch bei der Klägerin, die die vorgeschriebenen Praktika 2 Monate im Bereich des Strafrechts und 1 Monat im Bereich des Zivilrechts abgeleistet hat (vgl. Bl. 4f. der Behördenakte). Es ist nicht davon auszugehen, dass damit eine gleiche Einsatzfähigkeit vorliegt wie bei einem Bewerber, der den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst absolviert hat und damit 2 Semester berufspraktische Studienzeiten in Bundesbehörden absolviert hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, dass die Erste Juristische Prüfung hinsichtlich der damit dokumentierten Rechtskenntnisse gegenüber einem entsprechenden Bachelorabschluss höherwertig ist. Dies hilft nicht darüber hinweg, dass die mit dem Studium der Rechtswissenschaften erworbenen praktischen Kenntnisse nicht gleichwertig sind (in diesem Sinne auch VG Wiesbaden, B.v. 8.11.2012 – 3 L 1139/12.WI – juris). Die fehlende Gleichwertigkeit wird überdies auch nicht dadurch kompensiert, dass gemäß § 2 Satz 1 der Prüfungsordnung der Universität … für die Juristische Universitätsprüfung aufgrund der bestandenen Ersten Juristischen Prüfung der akademische Grad „Diplom-Jurist Univ.“ bzw. „Diplom-Juristin Univ.“ verliehen wird. Hierbei handelt es sich lediglich um einen formalen Akt, der fehlende praktische Kenntnisse nicht ersetzen kann.

Die Klage ist daher abzuweisen. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt fußt auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt, durchgeführt.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
2.
eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a)
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,
b)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder
c)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.
Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden gefordert:
1.
mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn
a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,
b)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,
c)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder
d)
ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,
2.
mindestens drei Jahre, wenn
a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
b)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und
3.
mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn
a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
b)
die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.
§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er

1.
das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann und
2.
für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die
a)
nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und
b)
innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben.
Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.

(2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus

1.
einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und
2.
einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist.
Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.

(3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden.

(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

1.
folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
b)
im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
c)
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.

(3) Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Beansprucht die oder der Beschäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen, muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1 dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich anzukündigen.

(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.

(6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1 oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 2 und 4 entsprechend.

(7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitgesetzes.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

1.
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2.
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der
a)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
b)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.

(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt, durchgeführt.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule sowie berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbehörden. Praktika können auch im Ausland bei geeigneten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.

(2) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 200 Lehrstunden.

(3) Der Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende Semester:

1.
Semester: Grundstudium,
2.
Semester: Hauptstudium I,
3.
Semester: Praktikum I,
4.
Semester: Hauptstudium II,
5.
Semester: Praktikum II und
6.
Semester: Hauptstudium III.

(4) Der Fernstudiengang gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1.
einen Fachstudienabschnitt als Grundstudium sowie
2.
drei Fachstudienabschnitte und zwei hierzu parallel stattfindende Praktikumsabschnitte im Hauptstudium.

(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
Semester des Präsenzstudiengangs anders gegliedert werden als nach Absatz 3 und
2.
Studienabschnitte des Fernstudiengangs anders gegliedert werden als nach Absatz 4.

(5) Je Semester im Präsenzstudiengang oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang können die Studierenden bis zu 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben. Die Anzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolgreich absolvierte Modul erreicht werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.