Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Mai 2016 - AN 11 K 15.00616

bei uns veröffentlicht am04.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer angeordneten immissionsschutzrechtlichen (teilweisen) Betriebsstilllegung einer Anlage auf dem Grundstück Flurnummer ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., welche gemäß der Gewerbe-Anmeldung des Betreibers der „Beratung und dem Verkauf von medizinischen Geräten, Ersatzteilen und dazugehörigem Service und Wartung“ dient.

Mit Formularschreiben vom 9. Mai 2006 meldete der Kläger bei der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft auf dem eingangs genannten Grundstück die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit mit der eingangs genannten Tätigkeitsbeschreibung an.

Bei einer - teilweise mit Fotos dokumentierten - Ortseinsicht am ... 2009 durch die Fachkraft für technischen Immissionsschutz am Landratsamt ... (Landratsamt) und der Polizei wurde, unter anderem gestützt durch die Angaben des Klägers, festgestellt, dass auf dem eingangs genannten Gelände medizinische Altgeräte (Röntgengeräte, CT, Bestrahlungseinrichtungen usw.) gelagert werden. Der Kläger habe ausgesagt, dass meist in Krankenhäusern oder Arztpraxen noch funktionierende Altgeräte abgebaut, in Einzelteile zerlegt und bis zur Weiterveräußerung eingelagert würden. Die Ein- und Ausgänge seien unregelmäßig, mit mehr als einem Lkw pro Tag sei jedoch nicht zu rechnen. Während der Ortseinsicht sei gerade ein 7,5 t - Lkw entladen worden. Als Lager diene hauptsächlich die angemietete Halle. Außerhalb der Halle würden - teils unter Dach, teils im Freien - nur Eingangsmaterial und demontierte Geräte - meist Metallgehäuse - gelagert. In der Halle würden im Erdgeschoss im Wesentlichen demontierte Großgeräte gelagert, in der Teilunterkellerung lagerten demontierte Einzelteile (Platinen, Monitore, Linsen, Stromversorgungen, Verkabelungen, Detektoren usw.) ohne bestimmte Zugehörigkeit zu der ursprünglichen medizinischen Ausrüstung. Die Gesamtlagermenge werde auf deutlich über 100 t geschätzt. Für den Großteil der gelagerten Ausrüstung werde von der zuständigen Fachkraft eine reelle Vermarktungschance in Anbetracht der immensen Anzahl, des teilzerlegten Zustandes und auch ob des Alters der Geräte angezweifelt. Radioaktive Strahlung habe nicht festgestellt werden können.

Mit Fax vom 24. März 2009 übermittelte der Kläger dem Landratsamt eine auf den 12. Juli 2005 datierte vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und der .... Diese trägt den Titel „Vereinbarung über Gebrauchtteileentsorgung und -lieferung“. Der Vereinbarung ist eingangs zu entnehmen, dass dem Kläger von der ... aufgrund verschiedener Projekte umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Entsorgung von Röntgenanlagen zugesprochen werde und deswegen die vorgelegte Vereinbarung über eine freie Mitarbeitertätigkeit vorgeschlagen werde. Unter Ziffer 1 dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2007 nach Auftragserteilung aus ...-Produktion stammende klassische Röntgenanlagen, die er beim Kunden für die vorgesehene Entsorgung fachgerecht demontieren solle, genau spezifizierte funktionsfähige Teile ausbauen solle und diese dann der ... anbieten solle. Diese Gebrauchsteile dienten nach Absprache mit den Kunden im Rahmen von Wartungsverträgen dem Austausch mit defekten Teilen aus Produkten und Anlagen, die bereits „End of Support“ seien. Ebenfalls mit Fax vom 24. März 2009 wurde eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der ... vom 11. Dezember 2007 vorgelegt, die die obige Vereinbarung bis zum 30. April 2009 verlängern solle.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 wurde dem Kläger obiger Sachverhalt mitgeteilt und in rechtlicher Hinsicht dahingehend ergänzt, dass der Entschluss, Ersatzteile aus einem medizinischen Gerät zu gewinnen, natürlich gleichzeitig die Entscheidung beinhalte, dieses Gerät (im Ganzen) nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung zu verwenden. Spätestens mit diesem Entschluss erfülle das Gerät dann den Abfallbegriff des damaligen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG. Auch ohne den konkreten Entschluss, ein Gerät zur Ersatzteilgewinnung heranzuziehen, könne es Abfall darstellen, wenn es entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werde und aufgrund seines Gefährdungspotenzials eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erforderlich sei. Bei den vom Kläger gelagerten Geräten greife der objektive Abfallbegriff insoweit, als für einen großen Teil der gelagerten Geräte in Anbetracht der immensen Zahl, des teilzerlegten Zustands und auch des Alters der Geräte keine reelle Vermarktungschance bestehen dürfte. Röntgengeräte seien gefährliche Abfälle, da sie gefährliche Bauteile enthielten, wie zum Beispiel bleihaltige Röhren, Elek-trolytkondensatoren, Beryllium-Fenster, Leuchtstoffröhren und in Sonderfällen auch PCB-haltige Betriebsmittel. Diese gefährlichen Bestandteile stellten auch das Gefährdungspotenzial dar, welches die Geräte nach ihrer Ausmusterung objektiv zum Abfall mache. Das gesamte Gerät sei als gefährlicher Abfall anzusehen (Abfallschlüsselnummer 160213...). Der Kläger betreibe damit eine Anlage zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen, welche ab einer Durchsatzleistung von 1 t je Tag einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfe. Aufgrund des hohen Gewichts eines Röntgengerätes sei die Durchsatzleistung von 1 t je Tag jedenfalls gegeben. Ferner handele es sich auch um eine genehmigungspflichtige Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen, da die Lagerdauer ein Jahr überschreite. Die erforderliche Genehmigung habe der Kläger nicht. Das Landratsamt beabsichtige deshalb auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 BImSchG die Stilllegung der genehmigungsbedürftigen Anlage und gab dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 antwortete der Kläger hierauf. Er gab an, dass die von ihm zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Geräte keine Abfälle darstellten. Eine Behandlung von gefährlichen Abfällen finde nicht statt. Die Geräte würden im Wesentlichen dazu erworben, um sie in ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung weiter zu verwenden. Das Alter der Anlagen sei für diese Betrachtung unerheblich. Die Konzeption von Röntgenanlagen sei auf lange Sicht ausgelegt. So liege die Nutzungsdauer solcher Anlagen bei minimal 7 Jahren, im Mittel bei 10-15 Jahren und eine weit längere Nutzung sei keine Seltenheit. Für manche Länder (speziell in Afrika) seien gerade die älteren Geräte wegen deren Robustheit, technischer Einfachheit und leichten Bedienbarkeit unverzichtbar. Auch die Entnahme eines Ersatzteiles bedeute nicht notwendigerweise die Aufgabe des Zieles, die Gesamtanlage weiter zu veräußern. In der Praxis sei die Verwendung eines Ersatzteiles nur die Vereinfachung und Beschleunigung einer möglichen Reparatur eines gleichen Gerätes. Durch Reparatur des defekten Teiles bzw. Wiederbeschaffung desselben könne der Originalzustand des Gerätes wiederhergestellt werden. Dies bedeute, dass das Gerät entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung weiterhin verwendet werden könne. Erst wenn der Zweck der Anschaffung des Gerätes (dessen Wiederverkauf) aufgegeben werde, werde das Gerät oder Teile davon subjektiv, gegebenenfalls auch objektiv, zum Abfall und zum gefährlichen Abfall. In diesem Falle werde der Abfall bzw. der gefährliche Abfall einem zertifizierten Entsorgerbetrieb zur weiteren sach- und fachkundigen Behandlung (Entsorgung) zugeführt. Eine derartige Behandlung bzw. Entsorgung finde auf dem Betriebsgelände des Klägers nicht statt. Zum Durchsatzvolumen sei auszuführen, dass eine (nachprüfbare) Statistik der betriebsstättenrelevanten Ereignisse ergebe, dass im Jahr 2007 12 und im Jahr 2008 13 kurz- oder längerfristige Einlagerungen von medizinischen Geräten erfolgt seien (der Kläger bezieht sich hier anscheinend auf die sogleich angeführten Listen „Ankauf Medizintechnik“). Dies entspreche einer Durchsatzleistung von maximal 10 t pro Jahr. Da der Kläger keine weiteren Mitarbeiter habe und mit vielen Aufgaben gleichzeitig betraut sei, sei der zeitliche Aufwand, den er in die Betriebsstätte stecke, auch sehr begrenzt. Statistisch komme er auf wenige Minuten pro Tag. Die Betriebsstätte sei tage- und wochenlang unbesetzt. Damit sei auch eine potenziell höhere Durchsatzleistung weder erstrebt noch realisierbar (unter Verweis auf den nach § 1 Abs. 1 Satz 4 4.BImSchV maßgeblichen, tatsächlich und rechtlich möglichen Betriebsumfang). Die vom Landratsamt gesehene Menge der eingelagerten Geräte sei das Ergebnis einer 16-jährigen Geschäftstätigkeit. Der Kläger betreibe qualifiziert den Handel mit medizinischen Geräten. Alle Geräte, die vom Kläger durch Wiederverkauf an anderer Stelle weiter betrieben würden, seien vor der Inbetriebnahme durch Sachverständige nach den Gesetzen und Verordnungen der medizinischen Geräteverordnung und Röntgenverordnung nach strengen Vorgaben überprüft und zertifiziert. Alter und Aussehen seien dabei keine Kriterien. Um seinen Verpflichtungen bezüglich gesetzlich vorgeschriebener Garantie und Gewährleistung nachkommen zu können, sei die Lagerhaltung von weiteren Geräten und Teilen unerlässlich. Seinen diesbezüglichen Beitrag zum Umweltschutz wolle der Kläger nur am Rande erwähnen.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 übersandte das Kriminalfachdezernat ... dem Landratsamt eine vom Kläger an die Polizei übergebene Auflistung des Wareneingangs aus den Jahren 2007 und 2008. Diese - in Form einer Excel Tabelle mit der Bezeichnung „Ankauf Medizintechnik“ vorliegende - Auflistung weist den Ankauf von 53 medizintechnischen Geräten für das Jahr 2007 und 55 medizintechnischen Geräten für das Jahr 2008 aus. Unter Spalte E dieser Excel Tabelle ist (anscheinend) die weitere Verwendung im Betrieb des Klägers oder der Ankaufszweck mit den 3 möglichen Merkmalen „Ersatzteil“, „lagerrelevant“ und „verkauft“ beschrieben. Für das Jahr 2007 sind 32 Ankäufe mit dem Merkmal „Ersatzteil“, 9 Ankäufe mit dem Merkmal „verkauft“ und 12 Ankäufe mit dem Merkmal „lagerrelevant“ markiert. Für das Jahr 2008 sind 34 Ankäufe mit dem Merkmal „Ersatzteil“, 8 Ankäufe mit dem Merkmal „verkauft“ und 13 Ankäufe mit dem Merkmal „lagerrelevant“ markiert.

Eine weitere Bearbeitung des Falles durch das Landratsamt fand zunächst anscheinend nicht statt. Angeregt durch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft ... über ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen nach § 327 Abs. 2 StGB schrieb das Landratsamt mit Schreiben vom 10. Juni 2011 den Kläger nochmals an und teilte mit, dass erfolglos versucht wurde, eine Ortsbesichtigung in seinem Betrieb durchzuführen. Dabei sei jedoch kein Betrieb festzustellen gewesen, der Eingang sei verschlossen gewesen. In der Folge werde deshalb um die Beantwortung einiger Fragen bzw. Übersendung angeforderter Unterlagen gebeten. Das Landratsamt wolle wissen, ob die Vereinbarung über die Gebrauchtteileentsorgung mit der ... weiterhin Gültigkeit habe. Ebenso wurde um Auskunft gebeten, ob sich im Betrieb des Klägers seit seinem Schreiben vom 10. Juni 2009 wesentliche Änderungen ergeben hätten (Art des Betriebes, Betriebsabläufe, Lagerbestände). Es werde angefragt, wie viele medizinische Geräte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 jeweils gekauft bzw. im Ganzen wieder verkauft habe. Im Hinblick auf die im Schreiben vom 10. Juni 2009 angeführte technische Überprüfung sämtlicher wiederverkaufter Anlagen wurde um eine Aufstellung für die Jahre 2009 und 2010 gebeten, aus der hervorgehe in wie vielen Fällen durch welche Sachverständige eine Überprüfung und Zertifizierung erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 beantwortete der Kläger die Fragen wie folgt: Der Kläger sei mittlerweile mit seiner Firma unter der Lieferanten-Nr. ... bis auf Widerruf offiziell eingetragener Lieferant der Firma .... Dies erübrige die Verlängerung eines gesonderten Vertrages. Bei der Art des Betriebes und den Betriebsabläufen hätten sich seit 2009 keine nennenswerten Änderungen ergeben. Der Lagerbestand sei naturgemäß durch Zu- und Abflüsse von Geräten verändert. Der Kläger habe im betrachteten Zeitraum 22 Gesamtanlagen (Röntgensysteme) eingekauft und 24 Gesamtanlagen (teilweise aus Lagerbestand) wieder verkauft. Das Schreiben enthält eine Liste von Ankäufern und Verkäufern (letztere vor allem Krankenhäuser) solcher Anlagen; eine Exceltabelle mit obigen Aussagen ist jedoch nicht beigefügt. Im Hinblick auf die geforderte Aufstellung der Überprüfung und Zertifizierung der Anlagen führt der Kläger aus, dass für die behördliche Prüfung und Anmeldung einer Röntgeneinrichtung der Betreiber verpflichtet und zuständig sei. Diese Prüfungen fielen auch an, wenn es bei einer Anlage zu einem Orts- oder Betreiberwechsel komme. Ähnlich wie bei der Zulassung eines Kfz erhalte der Verkäufer dazu keine Rückmeldung. Als Verkäufer einer Röntgenanlage würde der Kläger nur im Falle eines technischen Problems (in Form einer Reklamation - dies sei bisher noch nicht vorgekommen) von dieser Sachverständigenprüfung Kenntnis erhalten. Dem Schreiben sind etliche Bestellbestätigungen verschiedener - teilweise auch ausländischer - Unternehmen angefügt, welche sich anhand des ausgestellten Bestellpreises, der Bezeichnungen oder der Abmaße anscheinend auf Einzelteile/Ersatzteile beziehen.

Am ... 2012 erfolgte durch das Bauamt des Landratsamtes eine ebenfalls mit Fotos dokumentierte Ortseinsicht. Eine weitere Bearbeitung - jedenfalls durch die Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes - fand zunächst - abgesehen von gelegentlichem Schriftwechsel mit der Staatsanwaltschaft - nicht statt.

Im Nachgang zu einer weiteren Ortseinsicht am ... 2014 übersandte der Kläger mit Schreiben vom 23. März 2014 eine Statistik seiner Geschäftsvorgänge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. März 2014. Zusammenfassend hielt der Kläger in dem Schreiben fest, dass im betrachteten Zeitraum 36 komplette Anlagen und 41 Ersatzteile erworben worden seien. Im gleichen Zeitraum seien 60 Gesamtsysteme und 143 Ersatzteile verkauft worden. Die numerische Differenz ergebe sich aus Entnahmen aus dem Lagerbestand. Weiterhin teilte der Kläger mit, dass aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Brandschutzes sein Lager umstrukturiert worden sei. Die bisher gemachten Bilder seien somit obsolet.

Dem Schreiben des Klägers ist wiederum eine Exceltabelle „Ankauf Medizintechnik“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis Ende Februar 2014 beigegeben, die anscheinend den Wareneingang für diese Zeit dokumentieren soll und in wesentlichen Teilen inhaltsgleich aufgebaut ist wie die vorgelegten Excel Tabellen für den Wareneingang der Jahre 2007 und 2008. Im Gegensatz zu den Tabellen für 2007 und 2008 findet sich jedoch unter der Spalte H nur noch das Merkmal „Ersatzteil“ oder - wenn dies anscheinend nicht zutraf - eine Ziffer. Dem Schreiben ist auch eine weitere Excel Liste „Verkauf Medizintechnik“ beigegeben, die anscheinend dokumentiert, an wen, wann und in welcher Menge bestimmte „Verkäufe/Dienstleistungen“ getätigt wurden. Herkunft oder Ankaufdatum der entsprechenden Teile werden hierin jedoch nicht dokumentiert.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 übersandte das Kriminalfachdezernat ... in ... eine Zeugenvernehmung vom 31. März 2014 des auch hier als Zeugen geladenen Herrn ..., welcher 30 Jahre lang als Röntgentechniker bei ... beschäftigt war und mittlerweile nebenbei für den Kläger Einzelteile aus Geräten ausbaue. Der Zeuge gab an, er zerlege keine Geräte, die dann abgeholt würden und zur Verwertung kämen, sondern seine Aufgabe beim Kläger sei es eigentlich, Teile auszubauen, die gebraucht würden. Es seien dann solche Teile, die von Kunden angefragt würden. Es sei so, dass der Kläger viele ganze Geräte lagere. Es sei dann leichter, diese speziellen Teile wiederzufinden, die von Kunden angefragt würden. Würde man die Geräte alle zerlegen, würde man nichts mehr finden. Man suche dann oft bestimmte Teile für bestimmte Gerätetypen, die man bräuchte. Auf die Frage, ob Geräte beim Kläger einfach so zerlegt und dann zum Elektrohändler oder Schrotthändler gebracht würden, gab der Zeuge an, es sei eigentlich so, wie er es soeben ausgeführt habe. Wenn man Teile ausgebaut habe, würden die übrigen Teile, die nicht mehr gebraucht würden, von den Entsorgern abgeholt. Ein solcher Entsorger sei zum Beispiel die Firma ..., die dann das Metall oder die übrigen Elek-troteile abhole. Der Zeuge führte weiter aus, er selbst habe keinen Einblick in die Buchführung, jedoch meine er, dass man mehr als die Hälfte der angekauften Geräte nicht mehr gebrauchen könne. Es sei zwar schwer abzuschätzen, jedoch sei es schon viel, was nicht mehr gebraucht werde. Die Frage, ob der Kläger feste Kunden habe, von denen er seine Geräte bekomme und ob er auch kaputte Geräte abnehmen müsse, welche er nicht mehr gebrauchen könne, beantwortete der Zeuge damit, es sei manchmal so, dass der Kläger dort Geräte abhole, also bei seinen Kunden und aber gleich wieder ein Teil einbaue. Die Frage danach, was vom aktuellen Bestand zur Entsorgung kommen müsse und was nicht mehr gebraucht werde, beantwortete der Zeuge damit, dass er schätze, dass so etwa ¾ nicht mehr zu gebrauchen sei. Dies sei aber - wie schon gesagt - sehr schwierig zu sagen. Der Zeuge sei zuletzt in der Woche vor der Vernehmung in der Halle gewesen. In der Halle in ... würden Geräte eigentlich nicht repariert und dann im Gesamten verkauft. Dies sei jedenfalls ganz selten.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 übersandte der Kläger dem Landratsamt auf dessen Nachfrage Kopien seiner letzten Ein- und Verkäufe. Insgesamt wurden 21 Ankaufsrechnungen aus dem Zeitraum Anfang Januar 2014 bis Anfang Juli 2014 und 21 „Verkaufsrechnungen“ aus dem Zeitraum Ende März 2014 bis Anfang Juli 2014 übersandt. Hierbei weist zumindest eine Ankaufsrechnung datierend vom 28. März 2014 (Bl. 170 d. A.) den Ankauf eines in der Rechnung als „defekt“ bezeichneten Röntgengerätes aus. Ebenso weist zumindest eine Verkaufsrechnung datierend vom 4. April 2014 (Bl. 180 d. A.) den Verkauf eines Röntgengerätes mit der Bemerkung „not complete, for spare part use only“ aus. Auch eine Rechnung vom 13. Mai 2014 (Bl. 197 d. A.) weist den Verkauf von 6 sogenannten C-Bögen (mobiles Röntgengerät) mit dem Vermerk „teilweise nicht komplett bzw. defekt“ aus.

Mit Schreiben vom 4. September 2014 wurde der Kläger unter Verweis auf die zuletzt durchgeführten Ortsbesichtigungen am 3. Februar 2014 und 17. Juni 2014 sowie unter Hinweis auf die übersandten Geschäftsunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. März 2014 darüber informiert, dass das Landratsamt beabsichtige, auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 BImSchG die Stilllegung seines Betriebs sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle anzuordnen. Dem Kläger wurde Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 1. November 2014 äußerte sich der Kläger zu dem beabsichtigten Vorgehen des Landratsamtes. Im Wesentlichen bestreitet der Kläger hierin zum einen, dass im seinem Fall überhaupt der Abfallbegriff eingreife, da das Landratsamt dies aus für die Beurteilung von Medizinprodukten untauglichen Begriffen wie „Alter und Aussehen“ oder „Vermarktungschancen“ herleiten würde. Selbst wenn aber der Abfallbegriff erfüllt sei, so sei jedenfalls Tatsache, dass die maßgeblichen Grenzwerte des Anhangs zur 4. BImSchV in Form von einem Durchsatz von 1 t gefährlichen Abfalls pro Tag bzw. einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr nicht erreicht würden. Der Stellungnahme des Klägers ist auch ein Rechtsgutachten einer Rechtsanwaltskanzlei zur Einordnung des hiesigen Sachverhalts im Auftrag des Klägers beigefügt. Diesem Rechtsgutachten liegt folgende (anscheinend vom Kläger selbst vorgetragene) Sachverhaltsschilderung zugrunde:

Der Kläger betreibe seit 1993 ein Ingenieurbüro, dessen wesentlicher Unternehmensgegenstand im Verkauf von gebrauchten medizinischen Geräten und deren Ersatzteilen einschließlich Beratung, Servicetätigkeiten und Wartung bestehe. Zu diesem Zweck erwerbe der Kläger von Krankenhäusern, Arztpraxen oder direkt von der mit ihm kooperierenden ... gebrauchte Medizinprodukte in Form von medizinischen Geräten, insbesondere Röntgensysteme zum anschließenden weltweiten Weiterverkauf derselben oder von deren Ersatzteilen. Das diesbezügliche jährliche Investitionsvolumen des Klägers betrage ca. 400.000 €. Bis zum Weiterverkauf der Geräte und Teile würden diese in der Betriebsstätte des Klägers in ... gelagert. Das Alter der gelagerten Geräte betrage bis zu 30 Jahre, wobei deren Zustand weit überwiegend so sei, dass die entsprechenden Geräte betriebsbereit seien, d. h. dass sie ohne substantielle Aufbereitung entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung bei potentiellen Kunden verwendet werden könnten, zumindest aber weite Teile des Geräts noch als Ersatzteile nutzbar seien. Der wirtschaftliche Erfolg der nunmehr seit über 20 Jahren währenden Unternehmung hänge davon ab, dass der Kläger aufgrund seiner Berufserfahrung lediglich solche Geräte und im Übrigen teilweise auch neue Ersatzteile der ... ankaufe und lagere, für die noch ein tatsächlicher Bedarf am Markt bestehe. Soweit der Kläger aufgrund seiner ständigen Marktbeobachtung auf Basis seiner umfassenden Erfahrung zu der Einschätzung gelange, dass ein konkretes Gerät oder Ersatzteil während der Lagerdauer seine zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen realistischen Absatzchancen verliere, führe der Kläger dieses einer fachgerechten Entsorgung durch externe, entsprechend zertifizierte und genehmigte Dienstleister zu.

Mit E-Mail-Schreiben vom 5. Februar 2015 teilte das Landratsamt dem Kriminalfachdezernat ... mit, dass sich bei der abschließenden kurzen Begehung am ... 2015 ein positiver Trend im optischen Eindruck der Lagerhalle, der bereits bei den letzten Begehungen sichtbar gewesen sei, deutlich fortgesetzt habe. Die Halle des Klägers vermittle nun doch eine gewisse Struktur und Ordnung, das Stapeln von Geräten sei im Wesentlichen aufgegeben worden und der Durchgang sei gewährleistet. Offensichtlich seien in erheblichem Umfang Altgeräte abgegeben worden. Eine Einschätzung, wie hoch der Anteil von Altgeräten an der Lagermenge insgesamt sei, erscheine schwerer denn je. Es hätten sich aber keine Hinweise darauf ergeben, dass die Gewinnung von Ersatzteilen durch die Demontage von Geräten als ein erheblicher Betriebszweck aufgegeben worden sei. Nachdem sich im Laufe des Verfahrens gezeigt habe, dass weder die Baubehörde noch die Sicherheitsbehörde im jetzigen Anlagenbetrieb eine Gefährdung öffentlicher Belange sehen, werde auf noch weitergehende Verfügungen (über die Stilllegung hinaus) verzichtet.

Mit Bescheid vom 27. März 2015 - dem Kläger zugestellt am 28. März 2015 - wurde dem Kläger Folgendes aufgegeben:

1. Der Kläger hat die Erstbehandlungsanlage für Elektro- und Elektronikgeräte, die er in dem markierten Teilbereich der Halle (vgl. Lageplan in Anlage) auf dem eingangs genannten Grundstück über alle Geschosse hinweg betreibt, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft dieses Bescheides stillzulegen. Dies bedeutet konkret, dass dann Elektro- und Elektronikgeräte nicht mehr zum Zweck der Bevorratung und Gewinnung von Ersatzteilen angenommen und vorhandene Geräte auch nicht mehr zerlegt werden dürfen.

2. Innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides hat der Kläger aus dem Lagerbestand diejenigen Geräte und Geräteteile auszusortieren und als Abfall einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, aus denen bereits Teile zum Zweck der Beschaffung von Ersatzteilen ausgebaut wurden oder die insgesamt nur als Ersatzteillager dienen. Der Kläger hat innerhalb dieses Zeitraums auch die Möglichkeit, die erforderlichen Genehmigungen für die Lagerung und Behandlung der Altgeräte nach Immissionsschutzrecht zu beantragen. Ferner kann er in diesem Zeitraum auch die erforderliche Zertifizierung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) einholen.

3. (Kostenentscheidung)

Zur Begründung ist ausgeführt, Rechtsgrundlage für diese Anordnung sei § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Die Anlage bedürfe der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG und § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nrn. 8.11.2.1 und 8.14.3.1 des Anhangs I der 4. BImSchV (Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 t oder mehr je Tag und Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen). Zentraler Punkt bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht sei die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom Betreiber angenommenen und gelagerten Gegenstände den Abfallbegriff erfüllten. Erkenntnisse zu den Motiven (zum Beispiel Entledigungswille) der Vorbesitzer im Hinblick auf die Abgabe der Elektrogeräte an den Betreiber lägen nicht vor. Ebenso lägen keine konkreten Erkenntnisse zum Zustand der Geräte im Zeitpunkt der Abgabe an den Betreiber vor. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entledigung stattfinde, ein Entledigungswille des Vorbesitzers bestehe oder der objektive Abfallbegriff erfüllt sei.

Die Abfalleigenschaft entstehe erst aufgrund der Art und Weise, wie der Kläger mit den Geräten umgehe. Die Ermittlungen der Polizei und des Landratsamtes hätten ergeben, dass bei dem weit überwiegenden Teil der angenommenen bzw. gelagerten Geräte und Geräteteile die ursprüngliche Zweckbestimmung zumindest insoweit aufgegeben worden sei, dass eine Nutzung des Gerätes im Ganzen nicht mehr beabsichtigt und auch nicht mehr möglich sei (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG). Eine Vorratshaltung von vollständigen und nicht mehr vollständigen Geräten zum Zwecke der Bevorratung von Ersatzteilen bedeute aus Sicht des Landratsamtes, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung der Geräte entfallen sei. Dass eine weitere Verwendung der Geräte im Ganzen weit überwiegend nicht mehr vorgesehen sei, ergebe sich aus folgenden Sachverhalten und Ermittlungsergebnissen der Polizei.

Unter Bezugnahme auf den eingangs genannten Vertrag zwischen dem Kläger und der ... führt das Landratsamt aus, dass die Beschreibung des Vertragsgegenstandes und die Eingangsformel belegten, dass der Betreiber auf dieser Basis Anlagen zum Zwecke der Entsorgung und späteren Ersatzteilgewinnung abgebaut habe. Der Abfallbegriff sei hier bereits im Vertragstext formuliert. Diese Vorgehensweise erkläre, wie es zu den immensen Lagermengen an Elektroaltgeräten und Geräteteilen gekommen sei. Durch den Übergang in den offiziellen „Lieferantenstatus“ habe sich zwar die Verlängerung dieses Vertrages erübrigt, eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit des Klägers habe sich jedoch daraus nicht ergeben.

Im Hinblick auf die Befragung des im hiesigen Verfahren als Zeugen geladenen Mitarbeiters führt das Landratsamt aus, dass sich aus dessen Aussage ergebe, dass in dem Betrieb hauptsächlich Teile aus Geräten ausgebaut und dann den Kunden zur Verfügung gestellt würden. Die Vorratshaltung von Geräten erfolge offensichtlich aus Gründen der Übersichtlichkeit. Die Menge der nicht mehr brauchbaren Geräte sei von diesem Mitarbeiter, welcher immerhin Fachkenntnisse als Röntgentechniker besitze, auf 50% bis 75% geschätzt worden. Nach seiner Einschätzung würden auch nur ganz selten Teile repariert und im Ganzen verkauft.

Im Hinblick auf die vorgelegten Geschäftsunterlagen des Klägers führt das Landratsamt aus, dass sich die Auswertung dieser Unterlagen als schwierig gestaltet habe, da die Art des Geschäftes (Ankauf und Verkauf von Geräten, Geräteteile oder Ersatzteilen) nicht immer eindeutig zu entnehmen gewesen sei. Allerdings deute die Häufigkeit der Geschäfte mit Ersatzteilen darauf hin, dass der Schwerpunkt des Betriebs im Ersatzteilgeschäft gelegen habe und liege. Selbst wenn man den ungesicherten Angaben des Klägers folge, wonach sich im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. März 2014 beim Bestand an Gesamtgeräten ein Saldo von -24 ergeben habe (Ankauf von 36 Geräten, Verkauf von 60 Geräten), ändere dies nichts an der Einschätzung, dass der Schwerpunkt des Geschäfts bei den Ersatzteilen liege. Nach den Angaben des Klägers hätte der Lagerbestand in den betrachteten 15 Monaten um 24 Geräte abgenommen, also um gut 1,5 Geräte pro Monat. Angesichts der unzählbaren Geräte in der Halle und der geringen Verkaufszahlen sei festzustellen, dass der Großteil der Geräte als „Ladenhüter“ nicht mehr im Ganzen in den Handel kommen werde. Dies belegten auch die Angaben des Klägers zum sehr geringen Umfang seiner Betriebszeiten. So habe der Kläger im Schreiben vom 10. Juni 2009 seinen Zeitaufwand für die Anlage auf wenige Minuten pro Tag eingeschätzt. Die Anlage sei tage- und wochenlang unbesetzt. Aus den Angaben des Mitarbeiters ergebe sich, dass dieser fast nur zur Gewinnung von Ersatzteilen arbeite. Die Lichtbilder in der Akte des Landratsamtes, aufgenommen in den Jahren 2009, 2012 und 2014, bestätigten den Charakter der Anlage (Halle) als Bevorratung von Altgeräten mit dem überwiegenden Ziel, ein Reservoir an Ersatzteilen zur Verfügung zu haben. Es sei zwar festzuhalten, dass bis zur Besichtigung am ...2015 eine fortlaufende Verbesserung der Situation (Lagermenge, Ordnung) eingetreten sei, allerdings gehe dies nicht mit einer Änderung des Hauptzwecks der Anlage (Bereitstellung von Ersatzteilen) einher.

Die Anordnung sei erforderlich, um das gesetzlich normierte Genehmigungsbedürfnis einer derartigen Anlage durchzusetzen. Bei der Sollvorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sei das Einschreiten der zuständigen Behörde in der Regel notwendig. Die umfangreichen Prüfungen und Nachforschungen zu der Anlage hätten keine Tatsachen ergeben, die auf einen atypischen Fall hindeuteten, bei dem von einer Stilllegung abzusehen wäre. Insbesondere könne keineswegs festgestellt werden, dass der Anlagenbetrieb in dieser Form genehmigungsfähig sei. Eine derartige Feststellung könne angesichts der Komplexität der Prüfung ohne ein Genehmigungsverfahren mit Beteiligung zahlreicher Träger öffentlicher Belange nicht getroffen werden. Der Kläger habe im Vollzug des Bescheides aufgrund der Formulierung und darin enthaltenen Fristsetzung noch Gelegenheit, die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Akut werde lediglich das unzulässige Annehmen und Zerlegen von Abfällen untersagt. Die Sollvorschrift werde damit ermessensfehlerfrei angewendet.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2015 - hier eingegangen am 10. April 2015 - ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 27. März 2015 (Az. ...) wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 wurde die Klage näher begründet. Hierzu ist ausgeführt, dass der Bescheid des Landratsamtes rechtswidrig sei, weil der Kläger keine genehmigungspflichtige Anlage für die Lagerung und Behandlung von Abfällen nach Immissionsschutzrecht betreibe. Die im Bescheid verfügten Anordnungen zulasten des Klägers seien daher rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten.

In tatsächlicher Hinsicht gehe das Landratsamt von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, so dass die rechtlichen Würdigungen fehlerhaft seien. Der Kläger kaufe gebrauchte medizinische Geräte und deren Ersatzteile hauptsächlich von Händlerkollegen, ferner von Krankenhäusern, Arztpraxen oder früher direkt von der damals mit dem Kläger kooperierende ..., um sie (oder vereinzelt auch Teile hiervon als Ersatzteile) an seine Kunden weiterzuverkaufen. Von Händlerkollegen erwerbe der Kläger gezielt Geräte und Ersatzteile zur Erfüllung von bereits bestehenden Verträgen mit seinen Kunden. In diesen Fällen würden teilweise die Geräte/Geräteteile direkt an den Kunden geliefert, ohne dass eine Lieferung an die Betriebsräume des Klägers erfolge. Nach dem Kauf durch den Kläger würden die gebrauchten Geräte/Geräteteile entweder (a) ohne Anlieferung beim Kläger direkt an den Kunden des Klägers geliefert oder (b) an die Betriebsstätte des Klägers in ... geliefert, um sie dort vor der Weitersendung an den bereits vertraglich gebundenen Kunden etwa auf Vollständigkeit/Unversehrtheit zu prüfen, zu reinigen und/oder zu verpacken oder (c) an die Betriebsstätte des Klägers in ... geliefert, um sie zu vermarkten, so dass hierbei eine Zwischenlagerung insofern stattfindet. In der Weise nach a) und b) werde verfahren, wenn der Kläger bereits einen Vertrag für den Weiterverkauf des Gerätes/Geräteteils habe, den er dadurch erfülle. In der Weise nach c) werde verfahren, wenn der Kläger im Zeitpunkt seines Erwerbs noch keinen Vertrag mit einem Kunden für den Weiterverkauf des Gerätes geschlossen habe. Dabei sei es entscheidend zu wissen, dass der Kläger keine gebrauchten Geräte/Geräteteile kaufe, die etwa von vornherein als für ihren medizinischen Bestimmungszweck als unverkäuflich einzuschätzen wären. Der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens des Klägers hänge von seiner Fähigkeit ab, einschätzen zu können, ob für solche Geräte ein realistischer Bedarf am Markt bestehe. Nur für solche Geräte würden Investitionen in erheblichen Umfang getätigt.

Der Betriebsumfang (und damit die Durchsatzkapazität im Sinne Nr. 8.11.2.1 des Anhangs zur 4. BImSchV) betrage deutlich weniger als 1 t je Tag. Der Betrieb des Klägers sei darauf ausgelegt und werde auch so betrieben, dass nur wenig Personal beschäftigt werde und nur geringe Bewegungen erfolgten. Zurzeit beschäftige der Kläger lediglich einen Minijobber. In der Vergangenheit seien zeitweise lediglich maximal 2 Minijobber beschäftigt gewesen. Mehrere von der Behörde durchgeführte Ortseinsichten bestätigten und ergäben ebenfalls, dass keine Tätigkeiten oder Aktivitäten festgestellt werden konnten. Der Kläger habe bereits vorgetragen, dass etwa im Jahr 2007 12 und im Jahr 2008 13 kurz- oder längerfristige Einlagerungen von medizinischen Geräten erfolgten. Ein mobiles Röntgengerät habe etwa ein Gewicht von ca. 200 kg. Auch in Jahren mit mehr Einlagerungen ergebe sich eine Durchsatzleistung von maximal 10 t pro Jahr. Bei der Berechnung von Geräteteilen müsse von der Gesamtzahl die Anzahl der Teile abgezogen werden, die der Kläger von Händlerkollegen und Firmen gezielt erwerbe. Der verbleibende Anteil von selbst (also aus vorhandenen Geräten) gewonnenen Ersatzteilen liege im Durchschnitt bei weniger als einem Ersatzteil pro Woche.

In den wenigen Fällen, in denen der Kläger aufgrund seiner ständigen Marktbeobachtung später zu der Einschätzung gelange, dass ein konkretes Gerät oder Geräteteile im Lager wider Erwarten seine zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen realistischen Absatzchancen verloren habe, führe der Kläger dieses zeitnah einer fachgerechten Entsorgung durch externe Dienstleister zu. Eine Behandlung oder Entsorgung von Abfällen finde im Betrieb des Klägers somit nicht statt. Nach Erlangung dieser Einschätzung betrage die Lagerzeit deutlich weniger als ein Jahr, bis Geräte der fachgerechten Entsorgung zugeführt würden. Der beigefügten tabellarischen Übersicht könne ferner entnommen werden, dass die Anzahl der vom Kläger selbst generierten Ersatzteile die Anzahl der von ihm gekauften Ersatzteile nur gering übersteige.

Der Zustand der gebrauchten Geräte/Geräteteile werde vor dem Ankauf durch den Kläger bzw. durch fachlich qualifizierte Dritte auf ihre Verwendungstauglichkeit geprüft. Gegebenenfalls würden Geräte durch den Kläger bzw. seine Mitarbeiter gewartet oder instandgesetzt. Die beim Kläger zum Verkauf anstehenden zwischengelagerten Geräte seien entweder vertriebsbereit und könnten ohne substantielle Aufbereitung entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung bei den Kunden des Klägers verwendet werden oder sie seien noch nicht vertriebsbereit, könnten jedoch nach Aufbereitung, die keine große substantielle Aufbereitung darstelle, entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung bei den Kunden des Klägers verwendet werden.

Die Entnahme eines Ersatzteiles bedeute nicht notwendigerweise die Aufgabe des Zieles, die Gesamtanlage weiter zu veräußern. In der Praxis sei die Verwendung eines Ersatzteiles nur die Vereinfachung und Beschleunigung einer möglichen Reparatur eines gleichen Gerätes. Durch Reparatur des defekten Teiles bzw. Wiederbeschaffung desselben (über Händlerkollegen Hersteller usw.) könne der Originalzustand des Gerätes wiederhergestellt werden. Das Gerät könne weiterhin zu seiner ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden. Auch um den Verpflichtungen des Klägers bezüglich gesetzlicher Garantie/Gewährleistung ordnungsgemäß nachkommen zu können, sei eine Lagerhaltung von Geräten und/oder Teilen erforderlich. Dementsprechend investiere der Kläger in den Kauf der gebrauchten Waren in dem angegebenen erheblichen Umfang (bezogen auf die übersendete tabellarische Übersicht) und zwar in einem Umfang von jährlich durchschnittlich etwa 330.000 €. Darin enthalten seien unter anderem die Kosten für den Kauf der Geräte/Geräteteile wie etwa auch Leistungen für Auf- und Abbau und Transportkosten.

Die vom Landratsamt zur Begründung des Ausgangsbescheides angeführten Zeugenaussagen seien in der komprimierten Fassung irreführend und nicht geeignet, den angefochtenen Ausgangsbescheid zu begründen. Der Zeuge ... habe zwischenzeitlich aus Altersgründen seine Tätigkeit beim Kläger beendet. Ca. 90% seiner Tätigkeit hätten die Reparatur von Mobilgeräten betroffen, also gerade nicht den Verkauf. Er habe demzufolge keine repräsentativen Kenntnisse über die Verkaufsgeschäfte des Klägers und könne schon daher keine aussagekräftige Einschätzung darüber treffen, in welchem Umfang die gebrauchten Geräte, die der Kläger erwerbe und weiter veräußere, irreparabel seien.

Die früher mit der ... getroffene Vereinbarung sei nicht verlängert worden und bestehe seit dem 1. Mai 2009 nicht mehr. Zu den vom Landratsamt vorgenommenen Auswertungen der Unterlagen des Betriebs des Klägers sei auszuführen, dass die Behauptungen des Land-ratsamtes in wesentlichen Punkten unrichtig und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen und Wertungen unzutreffend seien. Demzufolge könne das Landratsamt für die Richtigkeit der Behauptungen auch keine Nachweise anführen. Unrichtig sei insbesondere, dass das „Geschäft mit Ersatzteilen“ Schwerpunkt des Betriebes sei, dass der befragte Mitarbeiter (Zeuge ...) „fast nur zur Gewinnung von Ersatzteilen arbeiten würde“ und die Anlage (Halle) als Bevorratung von Altgeräten mit dem überwiegenden Ziel betrieben würde, ein Reservoir an Ersatzteilen zur Verfügung zu haben. Auf die soeben getätigten Ausführungen, die das Gegenteil belegten, werde Bezug genommen. Das Landratsamt stelle unzutreffende Mutmaßungen an, für die es, wie gesagt, keine Nachweise gebe und auch nicht geben könne.

In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass eine Genehmigungspflicht nicht bestehe, so dass auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG nicht gegeben seien und die streitgegenständliche Anordnung der Grundlage entbehre und rechtswidrig sei. Gemein sei den vom Landratsamt angeführten Genehmigungspflichtigkeitstatbeständen der Anlage zur 4. BImSchV das Vorliegen von „Abfall“. Dies sei vorrangig zu prüfen und der Begriff werde im KrWG definiert als Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen müsse (§ 3 Abs. 1 KrWG).

Das Landratsamt erläutere nicht mit letzter Bestimmtheit, welcher Entledigungstatbestand erfüllt sein solle. Weil das Landratsamt § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG zur Begründung seines Bescheids anführe, werde davon auszugehen sein, dass das Landratsamt unterstelle, bei den Geräten handele es sich um Gegenstände, derer sich der Kläger entledigen wolle, so das insbesondere diese Entledigungsart nachfolgend erörtert und das Fehlen der Voraussetzungen hierfür nachgewiesen werde. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG lägen nicht vor und damit sei auch kein Wille zur Entledigung gegeben. Die Vorschrift sehe vor, dass der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen sei, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfalle oder aufgegeben werde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle trete. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung sei hierbei die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Wie bereits dargestellt, betreibe der Kläger Handel mit medizinischen Gerätschaften, die auch weiterhin gemäß ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung Verwendung finden sollten. Von einem Entfallen oder einer Aufgabe der Zweckbestimmung könne keine Rede sein, was sich aus Folgendem ergebe: Bei den vom Kläger vertriebenen Geräten handle es sich um Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) (wird näher ausgeführt). Die Zweckbestimmung der vom Kläger erworbenen Geräte (Röntgengeräte, Computertomographen usw.) bestehe mithin entsprechend der Legaldefinition eines Medizinprodukts aus § 3 Nr. 1 MPG insbesondere in der Erkennung und Überwachung von Krankheiten und Verletzungen in der Humanmedizin. Von den Herstellern seien diese Geräte regelmäßig als Mehrzweckprodukte angelegt und könnten genauso in der Veterinärmedizin eingesetzt werden. Es sei gesicherte Erkenntnis, dass die hier in Rede stehenden Medizinprodukte in Form von medizinischen Geräten aufgrund der enormen, häufig sechsstelligen Beschaffungskosten regelmäßig über mehrere Jahre und sogar Jahrzehnte betrieben würden, um eine Amortisierung zu erreichen. Eine entsprechende Lebensdauer werde den Geräten durch die verantwortlichen Hersteller attestiert. Der Weiterverkauf der gebrauchten Geräte und/oder Geräteteile etwa an Veterinärmediziner führe folglich auch nicht zum Entstehen von Abfall.

Auch die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriff nach § 3 Abs. 4 KrWG lägen nach dem soeben dargelegten Sachverhalt nicht vor.

Auch die Durchsatzkapazität von 1 t oder mehr je Tag, welche vom Genehmigungstatbestand der Nr. 8.11.2.1 (nunmehr Nr. 8.11.2.2) vorausgesetzt werde, werde nicht erreicht. Die Durchsatzkapazität betrage vielmehr deutlich weniger als 1 t je Tag, wie die obigen Ausführungen ergäben.

Eine Entledigung liege allenfalls für diejenigen wenigen Geräte/Geräteteile vor, die der Kläger wie oben dargestellt dem Entsorgungsunternehmen übergebe. Diese Mengen seien jedoch so gering, dass die weiteren Voraussetzungen der 4. BImSchV nicht gegeben seien.

Auch liege keine Anlage zum Lagern von gefährlichen Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit weniger als 25.000 t (Nr. 8.14.3.1) vor, denn, wie sich ebenfalls aus den oben dargelegten Ausführung ergebe, die Lagerzeit betrage deutlich weniger als ein Jahr. Deswegen könne auch vorerst dahingestellt bleiben, ob vorliegend überhaupt „gefährliche Abfälle“ im vorgeschriebenen Sinne vorliegen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15. April 2016 führte der Bevollmächtigte des Klägers zusätzlich aus, dass der vom Landratsamt angesprochene Text der Vereinbarung mit der ..., in dem auf eine Entsorgung hingewiesen werde, allein von der ... vorgegeben worden sei, nicht jedoch vom Kläger. Die Formulierung entspreche nicht seiner Vorstellung. Der Kläger habe dieser Formulierung damals jedoch keine größere Bedeutung beigemessen, weil das Volumen dieses Vertrages nur marginal gewesen sei. Es hätten im Zeitraum von 24 Monaten etwa lediglich durchschnittlich 3 Bewegungen im Monat stattgefunden. Richtig sei vielmehr, dass die Röntgenanlagen, die der Kläger bei Kunden demontiert habe, nicht für eine Entsorgung vorgesehen gewesen sein. Daneben übersandte der Klägerbevollmächtigte 2 Datenblätter von Röntgengeräten, die deren Gewicht mit etwa 200 kg ausweisen.

Mit Schriftsatz vom 11. August 2015 erwiderte das Landratsamt auf das Vorbringen der Klägerseite. In dem Schriftsatz der Klägerseite vom 1. Juni 2015 solle der Eindruck vermittelt werden, der Kläger betreibe einen Handel mit Geräten, auch mit älteren Geräten. Die Ermittlungen hätten aber ergeben, dass dies eben nicht Hauptzweck des Geschäftes sei. Es werde in diesem Zusammenhang auf den Vertrag des Klägers mit der ... verwiesen. Wenn nunmehr in der Begründung der Klage darauf hingewiesen werde, dass dieser Vertrag seit 2009 nicht mehr existiere, entspreche dies auch den Erkenntnissen des Landratsamtes. Allerdings bedeute die Aussage, dass der Vertrag nicht verlängert worden sei, nicht automatisch eine Veränderung der Tätigkeit. In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2011 habe der Kläger selbst angeführt, dass sich die Verlängerung des Vertrages durch den zwischenzeitlich erreichten Lieferantenstatus erübrigt habe. Von einer inhaltlichen Änderung der Tätigkeit sei nicht die Rede. Dass sich an der inhaltlichen Tätigkeit auch tatsächlich nichts geändert habe, belege die Zeugenaussage. Der Zeuge erkläre hier ganz eindeutig, dass seine Haupttätigkeit darin bestanden habe, aus den Geräten solche Teile auszubauen, die gebraucht würden. Wie die Klägerseite hier, entgegen dieser offiziellen Aussage, darlegen könne, dass ca. 90% der Tätigkeit des Zeugen die Reparatur von Geräten betroffen habe, erschließe sich nicht. Hier werde offensichtlich die Gewinnung von Ersatzteilen mit Reparatur gleichgesetzt. Weshalb die offizielle Zeugenvernehmung komprimiert und irreführend sein solle, sei ebenso nicht erkennbar.

Zum Abfallbegriff habe das Landratsamt im Bescheid deutlich gemacht, dass bei einem Gerät, aus dem Ersatzteile gewonnen würden, die ursprüngliche Zweckbestimmung aufgegeben werde. Das Ausbauen von Ersatzteilen stelle eine Behandlung des Gerätes und damit des gefährlichen Abfalls dar. Angesichts des Gewichts von Röntgengeräten erscheine eine Behandlungskapazität von mehr als 1 t pro Tag eindeutig gegeben. Nicht maßgeblich sei ein hochgerechneter Durchschnittswert auf alle Tage des Kalenderjahres.

Röntgengeräte, die zu Abfall würden, seien nach Fachveröffentlichungen des Landesamtes für Umwelt eindeutig als gefährlich einzustufen, weil sie in der Regel gefährliche Bestandteile enthielten. Sollten daran Zweifel bestehen, könne das Landratsamt noch Unterlagen nachreichen.

Abschließend solle noch darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Landratsamt nicht jede Betriebstätigkeit auf dem Grundstück untersagt habe, sondern die Untersagung auf die Behandlung der Geräte zum Zwecke der Ersatzteilgewinnung und auf die Ersatzteilbevorratung beschränkt habe.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da die im Bescheid vom 27. März 2015 angeordnete teilweise Betriebsstillegung (I.) und die weiteren Anordnungen (II.) rechtmäßig sind und den Kläger insoweit nicht in seinen eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Betriebsstillegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Kasselv. 17.06.1997 - 14 TG 2673/95 - Rn. 22 f. = NVwZ 1998, 1315; VGH Mannheim v. 19.09.2013 - 10 S 1725/13 - Rn. 6 = ESVGH 64, 120; Jarass BImSchG § 20 Rn. 44 m. w. N.). Somit kommt es vorliegend auf die Sach- und Rechtslage zum 27. März 2015 an.

1. Rechtsgrundlage für die immissionsschutzrechtliche Betriebsstilllegung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Hiernach soll die zuständige Behörde die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, welche ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird. Der Tatbestand der Norm ist somit bereits erfüllt, wenn die sog. formelle Illegalität der Anlage erwiesen ist (BVerwG v. 28.01.1992 - 7 C 22/91 - Rn. 14 = BVerwGE 89, 357). Auf eine materielle Genehmigungsfähigkeit kommt es im Rahmen einer Betriebsstilllegung grundsätzlich nicht an (BVerwG v. 15.12.1989 - 7 C 35/87 - Rn. 29 = BVerwGE 84, 220). Hintergrund dieser gesetzlichen Strenge ist neben dem Zweck des BImSchG (nämlich dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 1 BImSchG) auch, dass das Betreiben einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ohne eine Genehmigung (formelle Illegalität) den Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB objektiv erfüllt.

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Anlage, welche im Anhang 1 der 4. BImSchV genannt ist und länger als 12 Monate an demselben Ort betrieben wird, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Macht der Anhang 1 der 4. BImSchV die Genehmigungspflicht vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängig, ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. Nicht relevant ist insofern die tatsächliche Nutzung im Sinne der tatsächlich genutzten Kapazität (VGH Mannheim v. 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - Rn. 10 = BauR 2015, 471; BayVGH v. 23.10.1997 - 22 B 97.565 - Rn. 14 = BayVBl 1998, 113). Zur Bestimmung des rechtlich möglichen Betriebsumfangs ist vor allem auf den Inhalt von eventuell schon bestehenden Genehmigungen und sonstigen rechtsverbindlichen Beschränkungen abzustellen (VGH Mannheim a. a. O.). Zur Bestimmung des tatsächlich möglichen Betriebsumfangs im Sinne einer Kapazität ist nicht auf die abstrakt denkbare Leistungsfähigkeit der Anlage, sondern auch auf den „konkreten Zuschnitt“ des Gesamtbetriebs abzustellen (BayVGH a. a. O.).

b) Ob eine Anlage einer Ziffer des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unterfällt, ist danach zu beurteilen, ob sich ein entsprechender Betriebszweck feststellen lässt. Ein solcher lässt sich annehmen, wenn es sich bei der in Frage stehenden Tätigkeit um eine bestimmungsgemäße und auf gewisse Dauer ausgelegte Tätigkeit handelt, welcher die Anlage dienen soll (Jarass BImSchG § 4 Rn. 20; Feldhaus BImSchG § 4 Rn. 16). Nicht entscheidend ist, ob es sich bei diesem Betriebszweck um einen Haupt- oder Nebenzweck der Anlage handelt, denn eine Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Anlage lediglich einen untergeordneten Teil einer umfassenderen, nicht genehmigungsbedürftigen Anlage darstellt (OVG Hamburg v. 22.02.1996 - Bs V 176/95 - Rn. 5 m. w. N. - juris, Landmann/Rohmer BImSchG § 4 Rn. 45). Auch ist unstreitig, dass eine Anlage mehrere Betriebszwecke haben kann (vgl. Jarass BImSchG § 4 Rn. 22).

c) Das Gericht sieht vorliegend den Genehmigungstatbestand der Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 4. BImSchV als erfüllt an, denn bei der Anlage des Klägers handelt es sich um eine Anlage zum Lagern von gefährlichen Abfällen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Dass dies vorliegend eventuell nicht der Hauptzweck der Anlage ist, welche daneben noch dem nicht genehmigungspflichtigen An- und Verkauf von gebrauchten Röntgengeräten und Ersatzteilen hierfür dient, kann aus den soeben dargestellten Gründen dahinstehen.

Ausdrücklich offen lassen kann das Gericht auch die Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Anlage - im Hinblick auf die hierfür geforderte Durchsatzkapazität - daneben auch um eine Anlage zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen i. S. v. Nr. 8.11.2.1 Anhang 1 4. BImSchV (a. F. numehr Nr. 8.11.2.2) handelt.

Gemeinsames Merkmal beider Genehmigungstatbestände ist zunächst das Vorliegen von Abfall.

aa) Zur Definition des Abfallbegriffs kann auf die Definition des § 3 Abs. 1 KrWG zurückgegriffen werden. Abfälle in diesem Sinne sind Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Im Falle der Entledigung oder des Willens zur Entledigung ist der sog. subjektive Abfallbegriff einschlägig, da das Vorliegen von Abfällen vom subjektiven Willen des Besitzers abhängt (Jarass KrWG § 3 Rn. 33). Der Wille zur Entledigung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG im Sinne einer Fiktion hinsichtlich solcher Stoffe und Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Für die Frage des Vorliegens einer neuen Zweckbestimmung/eines neuen Verwendungszwecks ist bei Sachgesamtheiten oder komplexeren Gegenständen auf den Gegenstand als solchen und nicht auf seine individuellen Bauteile abzustellen (BayOBbLG v. 17.04.1998 - 3 ObOWi 43/98 - Rn. 5 = NVwZ 1999, 570; Jarass KrWG § 3 Rn. 84 m. w. N.).

bb) Der Wille zur Entledigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist im vorliegenden Fall einerseits dadurch anzunehmen, dass der Kläger überhaupt Ersatzteile aus funktionierenden bzw. reparaturbedürftigen Röntgenanlagen ausbaut. Hierdurch manifestiert sich endgültig der Wille zur Entledigung, da insofern eine Abfallbehandlung stattfindet (vgl. BayOBbLG v. 17.04.1998 - 3 ObOWi 43/98 - Rn. 6 = NVwZ 1999, 570). Der Begriff der Abfallbehandlung ist zwar weder im BImSchG noch im KrWG definiert, wird jedoch von beiden Gesetzen verwendet. Insofern kann auf die Definition von § 2 Nr. 5 DepV zurückgegriffen werden (Jarass KrWG § 15 Rn. 26), wonach eine Abfallbehandlung durch mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften von Abfällen verringern, ihre Handhabung erleichtern ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen, definiert ist. Dabei stellt das Ausschlachten von funktionierenden oder reparaturbedürftigen Gegenständen zur Ersatzteilgewinnung eine Abfallbehandlung im Sinne eines mechanischen Verfahrens zur besseren Handhabbarkeit bzw. zur erleichterten Verwertung von Abfällen dar.

Der Wille zur Entledigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist vorliegend andererseits auch dadurch anzunehmen, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts gebrauchte und defekte Röntgengeräte jedenfalls teilweise zum Zwecke des Ausschlachtens (bzw. zur Ersatzteilgewinnung) erwirbt. Nach Rechtsmeinung des Gerichts ist damit allerdings bereits im Zeitpunkt des Erwerbs zum Zwecke des Ausschlachtens/der Ersatzteilgewinnung der subjektive Abfallbegriff erfüllt, denn die Zweckbestimmung eines Röntgengerätes nach § 3 MPG entfällt in diesem Zeitpunkt, da es nicht mehr zur Diagnose von Krankheiten eingesetzt werden soll und kann. Dass einzelne Komponenten dieser Röntgengeräte noch als Ersatzteile dienen können, ist insofern unbehelflich, denn nach den obigen Ausführungen ist auf die Sachgesamtheit - also auf das Röntgengerät selbst - abzustellen. Es tritt auch nicht unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an die Stelle des alten Verwendungszwecks im Sinne von § 3 MPG. Insbesondere ist das Vorhalten als potentielles „Ersatzteillager“ unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Zwecks des KrWG kein unmittelbar an die Stelle des alten Verwendungszwecks tretender Ersatzzweck (vgl. dazu Jarass KrWG § 3 Rn. 84).

Das Kriterium der Unmittelbarkeit soll unter anderem auch ausschließen, dass hinsichtlich des an die Stelle des alten Verwendungszwecks tretenden Ersatzzwecks ein „Schwebezustand“ bzw. eine Ungewissheit tritt (Jarass KrWG § 3 Rn. 87 f.). Gerade aber im Fall eines als auszuschlachtendes „Ersatzteillager“ vorrätig gehaltenen Gegenstands dürfte der Besitzer (und auch vorliegend der Kläger) eben gerade nicht wissen, wann - aber vor allem auch, ob überhaupt - ein Bedarf an allen Einzelkomponenten als potentiellen Ersatzteilen besteht. Ein solcher Schwebezustand soll gerade verhindert werden.

Die Richtigkeit dieser Auslegung des subjektiven Abfallbegriffs in zeitlicher Hinsicht bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs ergibt sich im vorliegenden Fall auch aus einem hypothetischen Abgleich mit einer Abfallbehandlungsanlage im „klassischen“ Sinne.

Würde der Kläger die auszuschlachtenden, gebrauchten oder reparaturbedürftigen Röntgenanlagen bereits bei Erwerb - und damit sozusagen systematisch - ausschlachten und nach brauchbaren Ersatzteilen und zu verschrottenden Restanlagen trennen, so bestünde unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung kein Zweifel daran, dass bereits in diesem Zeitpunkt (der Abfallbehandlung) der subjektive Abfallbegriff durch das Ausschlachten erfüllt ist. Der Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage in diesem Sinne würde also die Ersatzteile ausbauen, bevor ein (akuter) Bedarf an ihnen besteht.

So geht der Kläger indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Der Kläger wartet vielmehr umgekehrt darauf, dass ein Bedarf besteht, um erst dann eine Abfallbehandlung vorzunehmen. Dies geschieht anscheinend aufgrund des geringen Organisationsgrades der Anlage des Klägers. So hat der Zeuge ... bei seiner Vernehmung bei der Polizei am 31. März 2014 (Bl. 149 d. VA.) angegeben, dass wenn alle Geräte zerlegt würden, „man da nichts mehr finden würde“. Vielmehr lagere der Kläger gebrauchte Geräte, (auch) um die Ersatzteile leichter wiederzufinden. Dies deckt sich mit dem optischen Eindruck, den das Gericht von der Anlage des Klägers durch die zahlreichen Fotos der Ortseinsichten am ... 2009 (Bl. 1 f. d. VA.), am ... 2012 (Bl. 110 ff. d. VA.) und am ... 2014 (Bl. 212 ff. d. VA.) bekommen hat. Gerade dies zeigt aber, dass den Kläger der geringe Organisationsgrad seines Unternehmens im Hinblick auf den Schutzzweck des präventiven Genehmigungserfordernisses des § 4 Abs. 1 BImSchG - im konkreten Fall die Gefahren im Umgang mit gefährlichen Abfällen - nicht privilegieren kann. Sowohl im Fall einer „klassischen“ Abfallbehandlungsanlage als auch im Fall der Anlage des Klägers sind die sich hieraus ergebenden Gefahren im Umgang mit gefährlichen Abfällen gleich groß.

cc) Dass der Kläger gebrauchte Röntgenanlagen (zumindest teilweise auch) gerade zum Zwecke des Ausschlachtens bzw. der Ersatzteilgewinnung erwirbt, steht trotz der gegenteiligen Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Kläger gab zwar an, keine gebrauchsfähigen oder reparaturbedürftigen Röntgengeräte zum Zwecke des Ausschlachtens anzukaufen, gab jedoch zu, im Bedarfsfall aus funktionstüchtigen oder nicht funktionstüchtigen Geräten Ersatzteile auszubauen. Zwar hat der Kläger hierzu auch angegeben, dass zumindest aus funktionsfähigen Geräten nur in „Notsituationen“ ein Ersatzteil entnommen werde, wenn großer Zeitdruck bestehe. Aus seinen weiteren Erläuterungen zeigt sich jedoch, dass diese „Notsituationen“ gerade eben keine selten vorkommenden Ereignisse, sondern gerade Betriebszweck im Sinne eines bestimmungsgemäßen Ablaufs sind. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung gerade des guten Rufes seiner Firma gerühmt, da sie zeitnah (zum Beispiel auch am Wochenende) Ersatzteile liefern könne. Dies zeigt gerade, dass der Kläger das Ausbauen von Ersatzteilen aus den Röntgengeräten zur Aufrechterhaltung seiner Marktstellung benötigt. Die als „Notsituationen“ dargestellten Situationen sind also Teil seiner Marktstrategie, schnell und flexibel Ersatzteile liefern zu können, die am Markt für Ersatzteile nicht mehr oder jedenfalls nicht zeitlich schnell genug geliefert werden können. Damit ist für das Gericht jedoch auch klar, dass der Kläger zumindest teilweise beim Ankauf von gebrauchten Röntgengeräten die Verwendung als Ersatzteillager beabsichtigt und damit einen Teil seiner gebrauchten Ankaufsware zum Zwecke des Ausschlachtens/der Ersatzteilgewinnung erwirbt.

Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit dem vom Kläger vorgelegten Vertragstext der Vereinbarung zwischen ihm und der ... über Ersatzteillieferungen vom 12. Juli 2005 (Bl. 5 d. VA.). Der Vertragstext - als gesonderte Vereinbarung - war zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar nicht mehr verlängert worden, jedoch laut Auskunft des Klägers nur deswegen, weil dieser mittlerweile den offiziellen Lieferantenstatus bei der ... erlangt hatte und deswegen eine weitere Verlängerung in Form dieser gesonderten Vereinbarung nicht mehr erforderlich war. Eine inhaltliche Änderung der Vertragsbeziehung war damit also nicht verbunden und wurde von der Klägerseite auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Nach Ziffer 1 dieser Vereinbarung war der Vertragsgegenstand gerade der Ausbau von spezifizierten, funktionsfähigen Teilen (Ersatzteilen) aus gebrauchten Röntgenanlagen der ..., um diese Teile seitens der ... im Rahmen von Wartungsverträgen zum Austausch mit defekten Teilen zu verwenden. Auch dies bestätigt, dass der Kläger zur Erfüllung dieser Vereinbarung gebrauchte Röntgengeräte ankaufen muss, um diese Ersatzteile zu entnehmen. Zwar könnte der Kläger selbstverständlich zur Erfüllung dieses Vertrages auch bereits als solche angekaufte Ersatzteile an die ... liefern, jedoch erscheint die schriftlich fixierte Vorgehensweise plausibler. Die - neben dem Ausbau aus Röntgengeräten - im Übrigen vom Kläger in der mündlichen Verhandlung genannten Bezugsquellen für seine Ersatzteile - wie etwa eBay oder andere Händlerkollegen - stehen auch dem Unternehmen ... offen. Es ist dem Gericht nicht erklärlich, wieso die ... zum Bezug von Ersatzteilen von eBay oder anderen Händlerkollegen extra auf die Dienste des Klägers zurückgreifen sollte. Der schnelle und flexible Ausbau von schwierig oder gar nicht mehr zu beschaffenden Ersatzteilen aus gebrauchten Geräten erscheint für den Hintergrund der Vereinbarung, so wie er auch im Vertragszweck unter Ziffer 1 niedergelegt ist, wesentlich naheliegender.

Weiterhin steht dieser Sachverhalt auch aufgrund des vom Kläger selbst mit Schreiben vom 1. November 2014 übersandten Gutachten der Kanzlei ... fest. Dort (Bl. 229 d. VA.) ist in der anscheinend vom Kläger zur Verfügung gestellten Sachverhaltsdarstellung im Hinblick auf den Zustand der angekauften Geräte folgendes ausgeführt: Der Zustand der gelagerten Geräte sei weit überwiegend so, dass die entsprechenden Geräte betriebsbereit seien, das heißt, dass sie ohne substantielle Aufbereitung entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung bei den Kunden verwendet werden könnten, zumindest aber weite Teile des Gerätes noch als Ersatzteile nutzbar seien.

Auch die Aussage des Zeugen ... bei der Polizei am 31. März 2014 bestätigt noch einmal, dass zumindest das Ausschlachten von gebrauchten Röntgengeräten zum Betriebszweck der Anlage des Klägers gehört. Der Kläger hatte nämlich nach eigenen Angaben in der Vergangenheit lediglich 2 Minijobber angestellt, wovon der eine der soeben genannte Zeuge ist. Der Zeuge ... hat bei seiner Aussage angegeben, dass seine Tätigkeit im Unternehmen des Klägers fast ausschließlich im Ausbau von Ersatzteilen aus gebrauchten Röntgengeräten besteht. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung als „Reparaturtätigkeit“ darzustellen versucht, indem er ausführte, dass der Zeuge den Ausbau fast ausschließlich dazu durchführe, um anschließend die gewonnenen Ersatzteile in ein anderes (reparaturbedürftiges) Gerät einzubauen. Das Gericht konnte dies - obwohl sich hierzu in der Aussage vor der Polizei nichts findet - als wahr unterstellen, denn dies ändert nichts daran, dass der Zeuge „Spendergeräte“ ausschlachtet und damit bezüglich dieser Geräte „Abfall behandelt“. Wenn der Kläger nur zum Zwecke des Ausschlachtens - und eventuell auch zusätzlich zur Reparatur von anderen Geräten - den Zeugen beschäftigt, aber im Übrigen die Arbeiten in seinem Unternehmen selbst ausführt, so ist von einem entsprechenden Betriebszweck auszugehen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar behauptet, dass die ausgeschlachteten bzw. als Ersatzteilspender dienenden Geräte anscheinend wieder repariert werden sollen und nur wenige Fälle vorlägen, in denen ein solches Gerät letztlich wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll zu reparieren sei und dann entsorgt werde, jedoch schenkt das Gericht dieser Aussage keinen Glauben. Zum einen gibt es offensichtlich keinerlei organisatorische Maßnahmen, die eine solche „Wiederherstellung“ der ausgeschlachteten Geräte sicherstellen. Aus den „Buchführungsunterlagen“ des Klägers ist hierzu ebenfalls nichts zu entnehmen, was seine Behauptungen unterstützen könnte. Die vom Kläger übersandte Buchführung beschränkt sich auf das Nötigste und ermöglicht keine Nachvollziehbarkeit der dargestellten Vorgänge. Zum anderen erscheint es wenig glaubhaft, erst ein anscheinend schwierig oder gar nicht mehr zu beschaffendes Ersatzteil aus einem Spendergerät auszubauen, um dann ein solches Ersatzteil wiederzubeschaffen und dann in das Spendergerät einzubauen. Die Verwendung solcher teilausgeschlachteter Geräte als weiteres Ersatzteillager bezüglich sonstiger noch brauchbarer Komponenten erscheint hier wesentlich plausibler.

Schließlich gibt es aber selbst nach Aussage des Klägers Fälle, in denen eine Wiederherstellung nicht mehr geschieht und somit ein endgültiges „Ausschlachten“ des Gerätes vorliegt.

dd) Bei den zum Zwecke des Ausschlachtens/der Ersatzteilgewinnung angekauften Röntgengeräten handelt es sich auch um gefährliche Abfälle gemäß § 3 Abs. 5 KrWG, § 48 KrWG i. V. m. § 3 Abs. 1 AVV Anlage Schlüssel 160213.... Das Gericht hat hierbei keine Zweifel an der Einstufung als gefährlicher Abfall aufgrund der Darstellungen des Landratsamtes im Hinblick auf die verbauten gefährlichen Bestandteile von Röntgenanlagen.

ee) Schließlich handelt es sich bei der Anlage des Klägers auch um eine Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr i. S. v. Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 4. BImSchV. Unter Lagerung in diesem Sinne ist das vorübergehende Aufbewahren zum Zwecke der Aufbewahrung zu verstehen (Jarass KrWG § 28 Rn. 33).

Der genaue Umfang der Lagerdauer der Röntgengeräte, welche zur Ersatzteilgewinnung erworben werden, ist vorliegend nicht ermittelbar. Die übersandte Buchführung des Klägers gibt nur teilweise verwertbare Auskünfte hierüber, da sie einerseits nicht nach Geräten zum Zwecke der Ersatzteilbeschaffung und Geräten zum Zwecke des Wiederverkaufs und andererseits auch nicht nach Verkaufsdatum unterscheidet. Der Kläger hat zwar glaubhaft angegeben, dass viele Geräte gar nicht direkt in sein Lager gelangen, sondern im Sinne eines Direkterwerbs vom Verkäufer direkt an den Käufer geliefert werden, konnte jedoch nur schätzungsweise Angaben zur Verweildauer von solchen Geräten machen, die in sein Lager eingelagert werden. Die Schätzung des Klägers, wonach diese Geräte zwischen einem Tag und maximal einem dreiviertel Jahr in seinem Lager verbleiben, ist allerdings nicht glaubhaft.

Der Kläger hat auf explizite Nachfrage des Gerichts zugegeben, dass er letztlich keinerlei Kontrollmechanismus hinsichtlich der Verweildauer der Geräte in seinem Lager hat. Die Anlage ist nach Auskunft des Klägers manchmal wochenlang unbesetzt, was sich auch aus den gescheiterten Ortseinsichten aktenkundig ergibt. Dies zeigt nochmals den geringen Organisationsgrad des klägerischen Unternehmens. Vielmehr entscheidet der Kläger über den Verbleib eines Geräts im Lager eben nach seiner Markteinschätzung hinsichtlich der Verwertbarkeit solcher Geräte. Diese Markteinschätzung dürfte sich aber wohl kaum konstant innerhalb von einem Jahr ändern, so dass eine Lagerdauer von weniger als einem Jahr sichergestellt sein könnte.

Zusätzlich widerspricht diese Darstellung auch den in der Akte (Bl. 13 f. d. VA.) befindlichen und vom Kläger am 8. Juni 2009 der Polizei übergebenen Ankaufslisten für Medizingeräte aus den Jahren 2007 und 2008. Die in den dortigen Listen mit dem Merkmal „lagerrelevant“ markierten Vorgänge sind laut Auskunft des Klägers Ankaufsvorgänge von gebrauchten Röntgengeräten, die nicht direkt vom Verkäufer an Käufer geliefert wurden bzw. noch nicht verkauft wurden. Somit sind zum Zeitpunkt der Übersendung dieser Unterlagen am 8. Juni 2009 sämtliche „lagerrelevanten“ Ankaufspositionen aus 2007 (12 Vorgänge) und 7 „lagerrelevante“ Ankaufspositionen aus 2008 bereits mehr als ein Jahr im Betrieb des Klägers gewesen. Wie hoch der Anteil der Geräte ist, die in dieser Liste zum Zwecke der Ersatzteilbeschaffung/des Ausschlachtens geführt sind, kann das Gericht nicht sagen. Allerdings liegt es aufgrund der obigen Ausführungen nahe, dass sich hierunter Geräte befinden müssen, die zum Zwecke der Ersatzteilbeschaffung angeschafft wurden oder bereits (teilweise) ausgeschlachtet sind.

Diese Überzeugung festigt sich aufgrund der Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 11. Mai 2009, wonach die festgestellte und dokumentierte Lagermenge an Geräten „das Produkt der 16-jährigen Geschäftstätigkeit“ des Klägers sei.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger keinerlei qualifizierten Kontrollmechanismus und damit selbst auch keinerlei wirklichen Überblick darüber hat, wie lange sich in seiner Anlage gebrauchte Röntgengeräte befinden, die zukünftig der Ersatzteilgewinnung/dem Ausschlachten dienen sollen. Die oben genannten Indizien belegen für das Gericht jedoch, dass die Verweildauer länger als ein Jahr dauern kann und bei etlichen Geräten auch länger als ein Jahr dauern dürfte. Dass der Kläger konstant anführt, dass er keine wirtschaftlich nicht mehr verwertbaren Geräte bei sich lagere, erschüttert diese Indizien nicht, da es für den Abfallbegriff überhaupt nicht auf das Kriterium einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit ankommt. Dass Abfälle im Rechtsinne durchaus noch einen wirtschaftlich realisierbaren Wert haben können, steht vollkommen außer Frage und zeigt sich gerade an der Entnahme von wertvollen Komponenten - vorliegend von wirtschaftlich verwertbaren Ersatzteilen.

Das Gericht geht darüber hinaus davon aus, dass auch die Lagerdauer von Geräten, denen nur vereinzelt Ersatzteile entnommen wurden und welche somit schon als (teil-)“behandelter“ Abfall gelten, länger als ein Jahr beträgt. Es ist eben in keiner Weise sichergestellt, dass der Kläger nach einer einmaligen Entnahme eines Ersatzteils keine weiteren verwertbaren Ersatzteile mehr aus seinen erst teilweise ausgeschlachteten Spendergeräten ausbaut. Es erscheint jedenfalls auch hier plausibel, dass ein einmal teilausgeschlachtetes Gerät so lange gelagert wird, bis die wirtschaftlich verwertbaren Komponenten entnommen wurden oder hierfür kein Bedarf mehr am Markt besteht. Auch bezüglich der Verweildauer dieser Geräte dürfte eben die schon mehrfach angeführte Markteinschätzung des Klägers das relevante Kriterium sein. Die Ortseinsicht des Landratsamts vom 24. März 2009 bestätigt jedenfalls das Vorhandensein einer nicht unerheblichen Anzahl an „teilzerlegten“ Geräten in der Anlage des Klägers.

Abschließend kann das Gericht somit festhalten, dass es sich bei der Anlage des Klägers um eine Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen über eine Dauer von mehr als einem Jahr handelt. Dass dies auch nach Meinung des Gerichts nicht den alleinigen und wohl auch nicht den Hauptzweck dieser Anlage darstellt, ist belanglos, da die Lagerung von gefährlichen Abfällen zumindest auch ein Betriebszweck ist.

2. Die Rechtsfolge von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist ein intendiertes Ermessen, da die Behörde die Stilllegung der formell illegal betriebenen Anlage anordnen soll. Für Ermessenserwägungen ist somit nur im Rahmen von atypischen Fallgestaltungen Platz (BVerwG v. 15.12.1989 - 7 C 35/87 - Rn. 29 = BVerwGE 84, 220). Hierfür ist allerdings nichts ersichtlich, da insbesondere keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage ersichtlich ist. Jedenfalls gehen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen einer Betriebsstilllegung zulasten des Betreibers (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Betriebsstilllegung nur auf den Ankauf von Röntgengeräten zum Zwecke der Ersatzteilgewinnung/des Ausschlachtens bezieht. Der An- und Verkauf von Röntgengeräten als solchen (also der Handel mit gebrauchten Röntgengeräten) sowie der An- und Verkauf von Ersatzteilen als solchen ist von der Betriebsstilllegung gar nicht erfasst und bleibt erlaubt. Ebenso verbleibt es dem Kläger erlaubt, seine Wartungs- und Servicedienstleistungen anzubieten, sofern er hierbei nicht auf die Ersatzteilentnahme aus Röntgengeräten zurückgreifen muss. Die Anordnung der teilweisen Betriebsstilllegung stellt sich somit als rechtmäßig dar.

II.

Die Anordnung der Beseitigung bzw. der ordnungsgemäßen Entsorgung der unter die Betriebsstilllegung fallenden Röntgengeräte unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids stellt sich ebenfalls als rechtmäßig dar.

Der Bescheid enthält zwar keinerlei Ausführungen, worauf diese Anordnung letztlich gestützt wird, jedoch bestehen keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Die Sicherstellung der Stilllegung ist nach der Literatur von der Stilllegungsbefugnis noch gedeckt (Jarass BImSchG § 20 Rn. 39). Insofern ließe sich hier vertreten, dass die Sicherstellung der Stilllegung einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen nur dadurch bewerkstelligt werden kann, indem die illegal gelagerten Gegenstände (hier die zur Ausschlachtung oder zur Ersatzteilgewinnung bestimmten Röntgengeräte) entfernt werden. Letztlich kann es allerdings offen bleiben, ob diese Maßnahme noch von der Regelungsbefugnis des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gedeckt ist. Denn jedenfalls handelt es sich aufgrund der unter I. festgestellten formellen Illegalität bei der Lagerung der Röntgengeräte zum Zwecke der Ersatzteilentnahme (auch) um eine illegale Abfalllagerung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayAbfG, welche nach dieser Vorschrift unterbunden werden kann. Ermessensfehler sind hierbei nicht ersichtlich.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung liegen ebenfalls nicht vor.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

gez.:

...

gez.:

...

gez.:

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 19.1.6 des Streitwertkatalogs. Das Gericht erachtet hier die Heranziehung der Hälfte der Investitionssumme gemäß Ziffer 19.1.1 des Streitwertkatalogs nicht für zielführend, da es sich bei der klägerischen Anlage letztlich um eine angemietete Halle handelt. Insofern stellt das Gericht sachnäher auf den entgangenen Gewinn ab. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebene Übersicht über seinen durchschnittlichen Jahresgewinn der letzten 10 Jahre hat ergeben, dass dieser in etwa bei 220.000 € p.a. liegt. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Kläger einen erheblichen Teil seines Gewinns mit dem hier nicht streitgegenständlich betroffenen An- und Verkauf von Röntgenanlagen, dem An- und Verkauf von Ersatzteilen, welche als solche angekauft wurden und mit Reparatur- und Serviceleistungen erwirtschaftet. Das Gericht erachtet es als sachgerecht, im Schätzungswege den Gewinn, der mit dem Ausbau von Ersatzteilen aus gebrauchten Röntgengeräten erwirtschaftet wird, mit 25.000 € anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Mai 2016 - AN 11 K 15.00616

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Mai 2016 - AN 11 K 15.00616 zitiert 21 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Gesetz über Medizinprodukte


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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung


(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie o

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen


(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung 1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anl

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 28 Ordnung der Abfallbeseitigung


(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch i

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 48 Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle


An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten

Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV | § 3 Gefährlichkeit von Abfällen


(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine

Deponieverordnung - DepV 2009 | § 2 Begriffsbestimmungen


In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ablagerungsbereich:Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;2.Ablagerungsphase:Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder ein

Referenzen

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Ablagerungsbereich:
Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;
2.
Ablagerungsphase:
Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird;
3.
Altdeponie:
Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet;
4.
Auslöseschwelle:
Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen;
5.
Behandlung:
Mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;
6.
Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;
7.
Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;
8.
Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;
9.
Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;
10.
Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):
Untertagedeponie, in der Abfälle
a)
in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist, oder
b)
in einer Kaverne, vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden;
11.
Deponieabschnitt:
Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann;
12.
Deponiebetreiber:
Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat;
13.
Deponieersatzbaustoff:
Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Deponien
a)
unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie
b)
unter Verwendung von Abfällen hergestellte Materialien;
14.
Deponiegas:
Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase;
15.
Eingangsbereich:
Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und identifiziert werden;
16.
Entgasung:
Erfassung des Deponiegases in Fassungselementen und dessen Ableitung mittels Absaugung (aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druckgradienten an Durchlässen im Oberflächenabdichtungssystem (passive Entgasung);
17.
Flüssige Abfälle:
Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;
18.
Grundlegende Charakterisierung:
Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen, insbesondere Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter, der Untersuchungsverfahren und der Untersuchungshäufigkeit;
19.
Klärschlammverbrennungsanlage:Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird;
19a.
Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms:Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird;
20.
Klärschlammmitverbrennungsanlage:Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;
21.
Kohlenstoffhaltiger Rückstand:Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen;
22.
Langzeitlager:
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;
23.
Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):
Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;
24.
Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;
25.
Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;
26.
Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):
Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;
27.
Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV, LK IV):
Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist;
28.
Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:
Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbaubaren Anteil in Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen fallen;
29.
Monodeponie:
Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem ausschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, abgelagert werden;
30.
Nachsorgephase:
Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt;
31.
Profilierung:
Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können;
32.
Schlüsselparameter:
Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall;
33.
Sickerwasser:
Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie ausgetragen oder in der Deponie eingeschlossen wird;
34.
Spezifische Massenabfälle:
Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei definierten Prozessen in großen Mengen bei gleicher Zusammensetzung entstehen, insbesondere Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus industriellen Prozessen;
35.
Stilllegungsphase:
Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
36.
Träger eines Vorhabens:
Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;
37.
Zuordnungskriterien:
Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 bei Anwendung des Eingangstextes von Anhang 3 Nummer 2.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.

(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu melden.

(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials keiner Genehmigung bedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.