Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Dez. 2015 - AN 11 K 14.01575

bei uns veröffentlicht am16.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 11 K 14.01575

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Dezember 2015

11. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1023

Hauptpunkte:

Verstoß gegen Landschaftsschutzverordnung durch Umbruch einer Wiese (Biotopstandort) zum Acker

Wiederherstellungsverpflichtung

keine Befreiung vom Verbot der LSchVO

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt ...

- Beklagte -

wegen Naturschutz-, Landschaftsschutzrechts einschließlich Artenschutzrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 11. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kohler den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stadler den Richter Michel und durch die ehrenamtliche Richterin ...den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Dezember 2015 am 16. Dezember 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt Erlangen, mit dem ihm die Rückgängigmachung des Grünlandumbruchs auf einem ihm gehörenden Grundstück im Einzelnen aufgegeben wird.

Aufgrund Hinweisen aus der Bevölkerung stellte die Naturschutzfachkraft der Beklagten am 20. März 2014 bei einer Ortseinsicht fest, dass auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... der Gemarkung ..., die im Eigentum des Klägers stehen, die früher dort befindliche artenreiche Hangwiese umgebrochen und zur Ackernutzung vorbereitet wurde. Die Fläche habe eine Ausdehnung von ca. 0,4 ha und war auf einer Skizze im Rahmen eines Aktenvermerks vom 21. März 2014, der sich in den Behördenakten findet, blau markiert. Die Umbruchfläche liege an einem nordexponierten Flachhang, nicht im Überschwemmungsgebiet, jedoch im Landschaftsschutzgebiet. Der überwiegende Teil der Umbruchfläche sei in der amtlichen Stadtbiotopkartierung mit der Biotopnummer ... enthalten. Diese besage, dass es sich am oberen Hangbereich um eine artenreiche Extensivwiese, Typ GE 6510 mit Margerite, Knöllchen-Steinbrech, Wiesen-Witwenblume, kleiner Wiesenknopf und knolligem Hahnenfuß gehandelt habe und hangabwärts um eine artenreiche Flachland-Mähwiese mit dichten Beständen vom großem Wiesenknopf, Typ LR 6510. Mit Schreiben der Beklagten vom 2. Mai 2014 wurde der Kläger aufgefordert, den ursprünglichen Zustand des Grundstücks bis zum 5. Juni 2014 wieder herzustellen und zwar in genau in dem Schreiben beschriebener Art und Weise. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands könne gegebenenfalls im Wege einer kostenpflichtigen Verwaltungsanordnung durchgesetzt werden. Auf das Schreiben wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.

Am 5. Juni 2014 wurde bei einer Ortsansicht festgestellt, dass ein Schröpfschnitt (Abmähen der Fläche), wie er in dem Schreiben vom 2. Mai 2014 als erster Schritt für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gefordert worden, war nicht stattgefunden habe. Vielmehr habe festgestellt werden müssen, dass auf dem Grundstück frische Fahrspuren zu erkennen seien und ein massiver Spritzmittelgeruch feststellbar gewesen sei. Im Feld seien erste Blumen zu erkennen gewesen, deren Tripspitzen nach unten gebogen gewesen seien. Dies habe darauf schließen lassen, dass auch der im Schreiben vom 2. Mai 2014 genannte Punkt, dass zum Schutz der Selbstbegrünung auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet werden müsse, nicht beachtet worden sei.

Am 6. Juni 2014 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid. Darin ordnet sie an:

„1. Herr ..., ..., wird verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides die beiden im Betreff genannten Grundstücke als Wiese wieder herzustellen.

Die Lage der wiederherzustellenden Fläche ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan (Luftbild); die Flächen sind hierin mit roter Farbe dargestellt. Der Lageplan ist mit einem Vermerk der Stadt Erlangen, Aktenzeichen ... vom 6. Juni 2014 gekennzeichnet und Bestandteil dieses Bescheides.

2. Die Wiederherstellung ist naturschonend in folgender Weise durchzuführen:

2.1 Durchführung eines Schröpfschnittes und Abfuhr des Schnittgutes innerhalb von 5 Tagen nach Arbeitsaufnahme.

2.2 Wiedereinsaat der Fläche mit extensiven Blumenwiesensamen mit einer Saatstärke von 2g/m². Das Saatgut darf maximal 5 Prozent Leguminosen (z. B. Klee) enthalten.

2.3 Um die bestehende Selbstbegrünung zu schützen, ist das Saatgut oberfläch- lich auszubringen und anzuwalzen. Eine vorherige Bodenbearbeitung oder Umbruch der Fläche hat zu unterbleiben.

2.4 Zum Schutz der Selbstbegrünung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln untersagt.

2.5 Je nach Aufwuchshöhe sind Wiederholungen des Schröpfschnittes bis August 2014 notwendig. Ab einer Wuchshöhe von 15 cm sind diese durchzuführen und das Schnittgut innerhalb von 5 Tagen abzufahren.

3. Falls Herr ... die in Nrn. 1 und 2 festgelegten Pflichten nicht oder nicht vollständig innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, wird je unterlassener Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zur Zahlung fällig.

4. Die Kosten für diesen Bescheid nebst Auslagen hat Herr ... zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen für die Zustellung des Bescheides betragen 2.75 EUR.“

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12. Juni 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2014, das am 6. Juni 2014 bei der Beklagten einging, zeigten die Bevollmächtigten des Klägers ihre Vertretung an und nahmen unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Mai 2014 hierzu dahingehend Stellung, dass eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach § 1 Ziff. 8 (gemeint offenbar: § 3 Abs. 1 Ziff. 8) der Landschaftsschutzverordnung der Stadt Erlangen (im Folgenden: LSchVO) nicht vorliege. Der Kläger habe lediglich die vorhandene Wiese dahingehend umgebrochen, dass er dort Getreide eingesät und damit die Wiese umgestaltet habe. Dabei handele es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Umwandlung im Sinne § 1 Ziff. 8 (gemeint: § 3 Abs. 1 Ziff. 8) der LSchVO, da dadurch nicht die Bepflanzung in diesem Sinne geändert worden sei. Hierunter fielen nach dem Wortlaut der Vorschrift und deren Sinn nur Rodungen, Beseitigung von Einzelbäumen, Baumgruppen und Aufforstungen. Unabhängig von der Frage, ob es sich um eine abschließende oder nur beispielhafte Aufzählung handele, sei der Sinngehalt gänzlich anders ausgerichtet als die Umwandlung von einer Grünfläche in Ackerland. Aber auch wenn eine Erlaubnispflicht vorliegen würde, greife jedenfalls § 4 Abs. 1 Satz 1 LSchVO ein. Danach bedürfe die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gerade keiner Erlaubnis. Da der Kläger nichts anderes gemacht habe, als die Bodennutzung in diesem Sinne zu verändern und demzufolge auch keine unzulässige Veränderung nach § 6 LSchVO vorgenommen habe, bedeute dies, dass er eben keine Erlaubnis dafür benötige und demzufolge auch nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes herangezogen werden könne. Die Umwandlung habe auch zu keiner Veränderung der örtlichen Gegebenheiten geführt, da um das Grundstück herum sowohl Wiesen als auch Äcker und sogar eine Koppel vorhanden seien, die Umwandlung passe sich daher in das Gesamtbild durchaus ein. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Kläger einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit 8 ha Ackerflächen einschließlich des betroffenen Grundstücks unterhalte. Er halte kein Vieh, so dass er Grünfutter nicht benötige, sondern darauf angewiesen sei, auf dem betroffenen Grundstück, ebenso wie auf den anderen Äckern, Getreide anzubauen, hauptsächlich Weizen. Hierfür wolle er das Grundstück auch als Acker nutzen. Daher wäre er unter Umständen auch bereit, das betroffene Grundstück gegen ein anderes, geeignetes, von der Stadt Erlangen zur Verfügung zu stellendes Grundstück, einzutauschen. Schließlich sei Fakt, dass der Kläger keinerlei öffentliche Fördermittel erhalte und das Grundstück aber in das Landschaftsschutzgebiet falle. Da der Kläger durch die Anordnung der Wiederherstellung erheblich und in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde, liege eine unzumutbare Belastung vor. Man sei daher der Auffassung, dass ggf. § 68 BNatSchG greife und dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung zustehe.

Die Beklagte bestätigte den Eingang dieses Schreibens am 11. Juni 2014 und teilte mit, dass die Wiederherstellungsanordnung zu diesem Zeitpunkt bereits ausgelaufen gewesen sei. Diese wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zu ihrer Kenntnisnahme übermittelt.

Am 15. September 2014 stellte die Beklagte nach Ortsansicht fest, dass die streitgegenständliche Fläche nach der Getreideernte und dem Pflügen eine intensive Bodenbearbeitung erfahren habe. Eine Einsaat habe nicht stattgefunden. Entsprechende Fotos finden sich in der Behördenakte. Mit Schreiben vom 16. September 2014, das in Kopie auch den Bevollmächtigten des Klägers am gleichen Tag übermittelt wurde, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass, nachdem die Anordnung der Beklagten vom 6. Juni 2014 unanfechtbar geworden sei, die Zwangsgelder in Höhe von 4.000,00 EUR fällig geworden seien. Es sei beabsichtigt, in Kürze eine weitere Verwaltungsanordnung unter Festsetzung neuer Zwangsgelder zu erlassen. Hierzu werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. September 2014 gegeben. Darauf reagierten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 23. September 2014 mit der Mitteilung, dass am 2. Juli 2014 gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben worden sei. Daher könne keine Rechtskraft eingetreten sein und ein Zwangsgeld könne dementsprechend auch nicht fällig sein. Es werde um nochmalige Überprüfung gebeten. Die Beklagte antwortete hierauf dahingehend, dass am 16. September 2014 vom Verwaltungsgericht Ansbach auf telefonische Anfrage die Nachricht erhalten worden sei, dass dort keine Klage eingegangen sei. Dies sei am 24. September 2014 nochmals auf Nachfrage bestätigt worden.

Mit Bescheid vom 29. September 2014 drohte die Beklagte dem Kläger für den Fall, dass bis zum 10. Oktober 2014 die in Nr. 2 des Bescheides vom 6. Juni 2014 auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt würden, erneut Zwangsgelder zur Zahlung fällig würden und zwar in Höhe von 3.000,00 EUR je unterlassener Verpflichtung (Ziff. 1 des Bescheides). In Ziffer 2 des Bescheides wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR und Auslagen in Höhe von 2,75 EUR festgesetzt. Auf den Bescheid, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 2. Oktober 2014 zugestellt wurde, wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.

Mit am 29. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Telefax seiner Bevollmächtigten ließ der Kläger die vorliegende Klage erheben und stellte gleichzeitig Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist. Beigefügt war eine vom 2. Juli 2014 datierende Klageschrift der Bevollmächtigten des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Juni 2014. Diese Klageschrift sei anscheinend nicht beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen. Der Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt L., habe am 2. Juli 2014 die Klageschrift in ... verfasst und diese sei dann, wie stets üblich, am nächsten Tag von Herrn Rechtsanwalt K. zur Hauptstelle nach ... mitgenommen worden, wo sie noch am selben Tag verschickt worden sei, so dass die Klage spätestens am 4. Juli 2014 in Ansbach eingetroffen sein müsse. Weshalb die Klageschrift nicht beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Beigefügt war eine Eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts L. vom 29. September 2014 in der dieser bestätigt, die Klageschrift am 2. Juli 2014 gefertigt zu haben und dass der Rechtsanwalt K. diese am 3. Juli 2014 mit nach ... genommen habe. Dies werde seit Jahren so gehandhabt und es sei noch nie vorgekommen, dass die Post nicht angekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 wurde eine Eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts K. vom 6. Oktober 2014 vorgelegt, nach der es zutreffend sei, dass Rechtsanwalt L. seine Schriftsätze ausschließlich in der Zweigstelle in ... fertige. Diese würden am darauffolgenden Tag, somit hier am 3. Juli 2014 von ihm nach ... mitgenommen, wo sie von den Büroangestellten einkuvertiert und anschließend noch am selben Tag verschickt würden. So sei dies auch hier gewesen. Schließlich wurde mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 noch eine Eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin, Frau S., vom 16. Oktober 2014 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass es richtig sei, dass Herr Rechtsanwalt K. die von Herrn Rechtsanwalt L. in ... gefertigten Schreiben stets am darauf folgenden Tage persönlich nach ... mitbringe und im Büro abgebe. Da die von Herrn Rechtsanwalt L. gefertigte Klageschrift vom 2. Juli 2014 datiere, habe Herr Rechtsanwalt K. diese am 3. Juli 2014 nach ... verbracht. Dies bedeute, dass der Schriftsatz zusammen mit der übrigen Kanzleipost mit Sicherheit noch am 3. Juli 2014 eingetütet und auch am selben Tag noch verschickt worden sei. Dies werde seit Jahren so gehandhabt.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid der Stadt Erlangen vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers im vorgerichtlichen Verfahren zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei wohl nicht unzulässig, da dem Kläger wohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse. Sie sei jedoch unbegründet. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Kläger vor Erlass des Bescheides angehört worden. Er sei auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 6 Abs. 1 der LSchVG der Stadt Erlangen in der Fassung vom 15. November 2011, die seit dem 25. November 2011 in Kraft sei. Danach könne bei unzulässigen Veränderungen des Bodens die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden. Da der Kläger zur Klagebegründung bislang außer seinen vor dem Erlass des Bescheides gemachten Einwendungen, die im Bescheid abgearbeitet worden seien, noch nichts ausgeführt habe, werde vollumfänglich auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides verwiesen, insbesondere auch zu den maßgeblichen Ermessenserwägungen. Sofern der Kläger noch weitere Einwendungen gegen den Bescheid ergebe, werde umgehend darauf erwidert.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist bereits unzulässig (hierzu im Folgenden 1.). Darüber hinaus wäre sie aber auch ungeachtet dessen unbegründet (hierzu 2.).

1.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Stadt Erlangen vom 6. Juni 2014, der nach den eindeutigen Bekundungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2015 alleiniger Streitgegenstand ist, statthaft. Allerdings ist die Klagefrist hier nicht eingehalten worden: Der Bescheid wurde nämlich dem Kläger am 12. Juni 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 36a/b der Behördenakte). Die vorliegende Klage wurde jedoch erst am 29. September 2014 mit Telefax erhoben. Die Klagefrist ist daher in jedem Fall versäumt worden.

Auf den mit der Klage gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO war hier jedoch keine Wiedereinsetzung zu gewähren, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Versäumung der Klagefrist nicht schuldhaft erfolgt ist. Die übrigen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO liegen zwar vor: Der Klägerbevollmächtigte, dessen Wissen sich der Kläger zurechnen muss, hatte von der Fristversäumung aufgrund des (vorab per Fax übersandten, vgl. Bl. 47 der Behördenakte) Schreibens vom 24. September 2014 Kenntnis erlangt, die Klage wurde am 29. September 2014 und damit binnen zwei Wochen nach Kenntnis eingereicht, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Mit der Klageerhebung wurde auch die versäumte Prozesshandlung nachgeholt. Zur Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung sind insbesondere eidesstattliche Versicherungen geeignet. Derartige Versicherungen wurden hier auch vorgelegt, und zwar von dem Rechtsanwalt, der die Klageschrift erstellte, von einem weiteren Rechtsanwalt und von der Bürovorsteherin der Kanzlei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur notwendigen Büroorganisation eines Rechtsanwalts, was die Einhaltung von prozessualen Fristen angeht, lässt sich aus diesen eidesstattlichen Versicherungen jedoch nicht ableiten, dass die Versäumung der Frist hier unverschuldet war.

Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen anwaltlichen Aufgaben einfache Vorrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung erfordern, sondern routinemäßig bearbeitet werden, auf Büropersonal übertragen, wenn und solange dieses sorgfältig ausgewählt und gut ausgebildet, erprobt und überwacht wird. Diese Grundsätze gelten auch für die Bearbeitung prozessualer Fristen (vgl. nur Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60 Rn. 41 und 42 m. w. N.). Was den Auslauf fristwahrender Schriftstücke angeht, so muss durch eine besondere Ausgangskontrolle, die einer zuverlässigen Bürokraft übertragen werden darf, sichergestellt werden, dass fristauslösende Schriftstücke nicht nur gefertigt, sondern auch bestimmungsgemäß abgesandt werden. Eine Löschung im Fristenkalender ist erst nach Absendung zulässig. Der Betriebsablauf muss so organisiert sein, dass eine Fristversäumnis infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze in allen Fällen vermieden wird (Bier a. a. O. Rn. 43 m. w. N.).

Legt man diese Kriterien an die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen an, so ist festzustellen, dass in diesen an keiner Stelle von einer Ausgangskontrolle die Rede ist. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Versicherung, dass die von Rechtsanwalt L. in ... gefertigten Schriftsätze von Rechtsanwalt K. mit nach ... genommen werden und regelmäßig dort vom Kanzleipersonal einkuvertiert und verschickt werden. Insbesondere aus der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin S. ist allein zu entnehmen, dass diese davon ausgeht, dass dies auch in diesem Fall sicherlich „so geschehen sei“. Eine wie auch immer geartete kanzleiinterne Kontrolle, dass hier eine Klagefrist läuft und dass der diese Klagefrist wahrende anwaltliche Schriftsatz ausgelaufen ist, ist daher nicht glaubhaft gemacht. Damit liegt aber ein Verschulden im Sinne einer unzureichenden Büroorganisation vor mit der Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

Die Klage ist daher bereits als unzulässig abzuweisen.

2.

Die Klage wäre aber darüber hinaus auch nach dem maßgeblichen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unbegründet abzuweisen gewesen.

Sie richtet sich zwar mit der Stadt Erlangen gegen den richtigen Beklagten im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

Der Bescheid der Stadt Erlangen vom 6. Juni 2014 ist jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen eigenen Rechten.

Was die formelle Rechtmäßigkeit angeht ist festzuhalten, dass die Stadt Erlangen sachlich nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) i. V. m. § 6 Abs. 1 LSchVO sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG örtlich zuständig war. Eine ausreichende Anhörung im Sinne von Art. 28 VwVfG ist wohl mit dem Schreiben vom 2. Mai 2014 erfolgt. Wollte man den bloßen knappen Hinweis am Ende des Schreibens, dass bei Nichtbefolgung eine kostenpflichtige Anordnung notwendig ist, für nicht ausreichend halten, so wäre jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG eine Heilung eingetreten.

Der Bescheid ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 6 der Landschaftsschutzverordnung der Stadt Erlangen Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann die Stadt Erlangen die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen, wenn unzulässige Veränderungen durchgeführt werden und sie auch unter Bedingungen und Auflagen nicht nachträglich zugelassen werden können. Mit dem Begriff der unzulässigen Veränderung nimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 LSchVO einerseits auf den Verbotstatbestand des § 2 Abs. 1 LSchVO und andererseits wohl auch auf die Erlaubnispflicht nach § 3 LSchVO Bezug. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine unzulässige Veränderung im Sinne des § 6 LSchVO, da gegen das Verbot des § 2 Abs. 1 LSchVO verstoßen wurde. Danach ist es in den in § 1 Abs. 2 (hier konkret § 1 Abs. 2 Nr. 11: Bimbachtal) genannten Landschaftsschutzräumen verboten, Handlungen und Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, den Naturhaushalt zu schädigen, die Landschaft zu verunstalten, den Naturgenuss oder den Erholungswert der Landschaft zu beeinträchtigen. Mit dem Umbruch der vorher vorhandenen Wiese in einen Acker hat der Kläger in diesem Sinne eine Handlung vorgenommen, die geeignet ist, den Naturhaushalt zu schädigen. Dies ergibt sich daraus, dass auf der umgebrochenen Fläche ausweislich der Biotopkartierung der Stadt Erlangen im oberen Hangbereich eine artenreiche Extensivwiese (Biotoptyp GE 6510) und im unteren Hangbereich eine artenreiche Flachland-Mähwiese (Biotoptyp LR 6510) vorlag. Auch wenn es sich dabei nicht um „Magerrasen“ im Sinne von Art. 23 BayNatSchG, und damit nicht um ein bereits gesetzlich geschütztes Biotop handelte, steht zur Überzeugung des Gerichts dennoch fest, dass auf diesen streitgegenständlichen Flächen vor dem Umbruch schützenswerte Biotope im Sinne der Landschaftsschutzverordnung vorlagen. Widerlegt wird dies auch nicht durch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass der Winterweizen, der derzeit von ihm dort gepflanzt sei, auf dem Grundstück ohne Probleme wachse. Denn es handelt sich bei den beiden beseitigten Biotoptypen gerade nicht um nur auf Magerstandorten vorkommende Biotope. Nach der Kartieranleitung für die Biotopkartierung in Bayern des Bayerischen Landesamts für Umwelt (zu finden über www.lfu.bayern.de/natur/biotopkartierung_flachland/kartieranleitungen/index.htm) wird der Biotoptyp GE 6510, der im oberen Hangbereich der umgebrochenen Fläche zu finden war, als arten- und blütenreiche, extensiv bewirtschaftete Mähwiese im Flach- und Hügelland beschrieben. Eine (frühere) Mahdnutzung müsse im Gelände nachvollziehbar sein, sei aber unabhängig von der derzeitigen Nutzungs(intensität). Der Biotoptyp LR 6510 wird in der Kartieranleitung des Landesamts für Umwelt dahingehend beschrieben, dass dazu arten- und blütenreiche Mähwiesen gehörten, die nicht bereits im Biotoptyp GE (GE 6510) enthalten seien. Der Unterschied zwischen beiden Biotoptypen betrifft im Wesentlichen die dort vorhandenen Pflanzenarten. Dass diese sich vor dem Umbruch tatsächlich auf der Fläche befunden haben, wurde klägerseits nicht in Frage gestellt. Durch den Umbruch wurde auch der Naturhaushalt geschädigt. Er umfasst nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Durch die Beseitigung der Biotoptypen durch den Kläger hat dieser hinsichtlich der Naturgüter Pflanzen und Tiere negativ in den Naturhaushalt eingegriffen. Der Verbotstatbestand des § 2 LSchVO ist daher erfüllt.

Ob daneben auch der Erlaubnistatbestand nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 LSchVO, auf den der Bevollmächtigte des Klägers in seinem vor Klageerhebung an die Beklagte versandten Schreiben abstellte, erfüllt ist, kann daher letztlich dahingestellt bleiben. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid nicht auf diese Bestimmung beruft.

Der Kläger kann sich auch für den Grünlandumbruch nicht auf das so genannte Landwirtschaftsprivileg nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO berufen, nach dem keine Erlaubnis nach dieser Verordnung die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung bedarf. Bereits nach seinem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung auf die in § 3 LSchVO geregelten Tatbestände, in denen eine Erlaubnispflicht für bestimmte Handlungen besteht. Aus systematischen Gründen kann die Bestimmung daher keine Aussage dahingehend treffen, dass die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht dem in § 2 LSchVO geregelten Verbot unterliegt. Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem vom Kläger vorgenommenen Grünlandumbruch im Landschaftsschutzgebiet nicht um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des Naturschutzrechtes. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass für die Frage, was unter ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bodennutzung zu verstehen ist, hier Art. 3 BayNatSchG maßgeblich ist, der in Ausnutzung von Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG von der diesbezüglichen Bestimmung in § 5 BNatSchG abweicht (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 3 BayNatSchG, Rn. 11). Wann die landwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist, wird konkret in Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG definiert. Danach ist sie dann ordnungsgemäß, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Ein Ziel von Naturschutz und Landschaftspflege ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG, wildlebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Dieses Ziel von Naturschutz und Landschaftspflege hat der Kläger bei seinem Umbruch der Wiese zu einem Acker nicht berücksichtigt. Dabei ist es auch unerheblich, ob ihm tatsächlich bewusst war, dass es sich bei der umgebrochenen Fläche um ein schutzwürdiges Biotop handelte. Denn die Wiederherstellungsverpflichtung nach § 6 LSchVO knüpft gerade nicht an ein schuldhaftes Verhalten an.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Verbot nach § 2 LSchVO gemäß § 5 LSchVO i. V. m. Art. 56 BayNatSchG und § 67 BNatSchG nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten nach dem Naturschutzrecht der Länder, wozu auch die aufgrund Landesrechts erlassenen Landschaftsschutzverordnungen gehören, auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Voraussetzung für eine derartige Befreiung ist grundsätzlich das Vorliegen eines vom Normgeber so nicht gesehenen und daher atypischen Sonderfalls (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 67 BNatSchG, Rn. 10 m. w. N.). Bereits daran fehlt es hier. Der Normgeber, hier also die Stadt Erlangen hat in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO explizit die Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie von deren Lebensgemeinschaften und Lebensräumen zum Schutzzweck erhoben. Das Verbot der Veränderung eines solchen Biotopes und die Anordnung der Wiederherstellung desselben ist daher gerade die typische und keine atypische Folge des Verbotes in § 2 LSchVO. Ob hier eine unzumutbare Belastung des Klägers aufgrund des Verbotes besteht, ist, da es sich dabei um eine kumulativ notwendige Voraussetzung handelt, nicht mehr relevant und kann daher offenbleiben. Ebenso irrelevant ist der Einwand des Klägers, dass die Umwandlung zu keiner Veränderung der örtlichen Gegebenheiten geführt habe, da um das Grundstück herum Wiesen und Äcker und sogar eine Koppel vorhanden seien, die Umwandlung sich daher in das Gesamtbild einpasse. Denn mit dieser Argumentation bezieht sich der Kläger allein auf die (hier von der Beklagten gar nicht angeführte) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, lässt jedoch die gerade von der Beklagten herangezogene Beeinträchtigung des Naturhaushalts vollkommen außer Acht. Eine Befreiung kann daher im Ergebnis nicht gewährt werden.

Nachdem auch die Begründung der Ermessensentscheidung im streitgegenständlichen Bescheide keine Ermessensfehler erkennen lässt, ist die Anordnung der Wiederherstellung des Grundstücks als Wiese in Ziffer 1 des Bescheides vom 6. Juni 2014 rechtmäßig.

Was die Art und Weise der Wiederherstellung der Wiese nach Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass die Stadt Erlangen aufgrund des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung dessen Ziffer 2.5 aufgehoben hat. Damit war diese Ziffer nicht mehr streitgegenständlich. Die übrigen Bestimmungen stützen sich ebenfalls auf § 6 Abs. 1 Satz 1 LSchVO und stehen grundsätzlich im Ermessen der Beklagten, die festzulegen hat, was zur Wiederherstellung der Fläche als Wiese notwendig ist. Konkrete Ermessensfehler sind diesbezüglich weder vorgetragen noch ersichtlich mit der Folge, dass Ziffer 2 des Bescheids vom 6. Juni 2014, soweit er noch aufrechterhalten bleibt, rechtmäßig ist.

Die in Ziffer 3 erfolgte Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 31, 36 VwZVG. Die Beklagte ist nach Art. 30 VwZVG hierfür zuständig. Die Zwangsgeldandrohung knüpft an Ziffer 1 des Bescheides an, in dem die Pflicht zur Wiederherstellung explizit an eine Frist von zwei Monaten nach der Bestandskraft des Bescheides geknüpft wurde, somit ist die Zwangsgeldandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die in Ziffer 4 des Bescheides getroffene Kostenentscheidung. Insoweit wird auf den Bescheid Bezug genommen, zumal diesbezüglich keine Einwendungen erhoben wurden.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ist in Höhe des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (vgl. BayVGH, U. v. 25.9.2012, Az.: 14 B 10.1550, juris, Rn. 49).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 7 Begriffsbestimmungen


(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;2. Naturhaushal

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft


(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. (2

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich


(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unz

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Dez. 2015 - AN 11 K 14.01575

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 11 K 14.01575 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Dezember 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1023 Hauptpunkte: Verstoß gegen Landschaftssch
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Dez. 2015 - AN 11 K 14.01575

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

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(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.

(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.