Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Dez. 2015 - AN 11 K 13.1356

bei uns veröffentlicht am02.12.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010.

Der Kläger ist Baurat (Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst) im Dienst des ... Nach dem Baureferendariat und dem Bestehen der Laufbahnprüfung wurde der Kläger mit Wirkung vom 28. Januar 2002 zum Baurat zur Anstellung ernannt und wie bereits als Baureferendar in der Außenstelle ... des ... eingesetzt. Im Januar 2005 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Dem Kläger wurde mit Schreiben des Präsidenten des ... vom 20. Dezember 2006 zunächst befristet, später dauerhaft ein Dienstposten bei der Außenstelle ... des ... übertragen. Ab dem 4. Juli 2011 wurde ihm ein Dienstposten bei der Außenstelle in ... übertragen.

Die erste Regelbeurteilung, die der Kläger nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erhielt (Beurteilungszeitraum 26.1.2005 bis 31.12.2006) und die von der Außenstelle ... erstellt wurde, schloss mit dem Gesamturteil „A 2“ ab. Die darauf folgende Regelbeurteilung (Beurteilungszeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2008) wurde von der Außenstelle ... erstellt und schloss ebenfalls mit dem Gesamturteil A 2 ab. Erstbeurteiler war Sachbereichsleiter ... zweitbeurteiler Referatsleiter ... Mit der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 30. Juni 2011 wurde der Kläger durch den gleichen Erst- und Zweitbeurteiler wie bei der vorangegangenen Beurteilung regelbeurteilt. Die Beurteilung wurde am 16. September 2011 durch den Erstbeurteiler eröffnet. Im Rahmen des Eröffnungsgesprächs erklärte der Kläger, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei und kündigte eine Gegendarstellung an. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 übersandte der Kläger eine Gegendarstellung zur dienstlichen Beurteilung, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011, dem ein ausführlicher Vermerk zu dem Vorbringen in der Gegendarstellung beigefügt war, nahm der Erstbeurteiler dem Kläger gegenüber zu der Gegendarstellung Stellung.

Mit Schreiben vom 14. September 2012, das am 18. September 2012 beim Beklagten einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung. Dieser wurde mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. Februar 2013 begründet. In dem Schreiben, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, wird abschließend ausgeführt, dass die Beurteilung geprägt sei von sachfremden Motiven und Willkür, weshalb eine gänzliche Neubewertung zwingend zu erfolgen habe. Der Kläger könne sich gegebenenfalls eine Verständigung mit einer Gesamtbewertung entsprechend den vorausgegangenen Bewertungszeiträumen mit „A 2“, jedenfalls aber mit „A 1“ vorstellen. Weiterhin müsse der Erstbeurteiler seine ins Blaue hinein getätigte Behauptung, der Kläger leide an physischen oder psychischen Problemen oder einer Lebenskrise, nicht aufrechterhalten und dies schriftlich in der Personalakte auch dokumentiert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013, auf den hinsichtlich der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit am 26. Juli 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz die vorliegende Klage erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger mit der streitgegenständlichen Beurteilung mit einem Gesamturteil „B“ beurteilt worden sei. Dies sei die zweitschlechteste Beurteilungsmöglichkeit, die von den 32 Kollegen der Vergleichsgruppe keiner erhalten habe. Der Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung ergebe sich daraus, dass der Erstbeurteiler in Bezug auf den Kläger voreingenommen gewesen sei und sich von sachfremden Motiven habe leiten lassen. Dies habe der Kläger bereits in seiner Gegendarstellung substantiiert und stichhaltig herausgearbeitet.

Bei der Beantwortung der Gegendarstellung habe dieser offenbart, dass er voreingenommen gewesen sei. Nur so sei zu erklären, dass er auf Seite 9 seines Vermerkes zur Gegendarstellung ins Blaue hinein ausführe, dass er es für möglich halte, dass physische oder psychische Probleme oder eine Lebenskrise des Klägers ursächlich für sein Verhalten seien. Dies sei aber nicht der Fall. Im Beurteilungszeitraum hätten am 13. März 2009 und am 12. Oktober 2010 ärztliche Untersuchungen des Klägers stattgefunden, die die volle Geeignetheit des Klägers ergeben hätten. Er befinde sich auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner psychischen Behandlung. Soweit der Erstbeurteiler mutmaße, dass der Kläger psychische oder physische Probleme habe, stelle dies eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Damit habe der Erstbeurteiler offenbart, dass er die schlechte Bewertung des Klägers aufgrund einer bei ihm vorhandenen Antipathie ausgesprochen habe. Auch die maßgeblichen Grundsätze für die Beurteilung seien hier verletzt worden. Der Kläger sei in den vorangegangenen Beurteilungszeiträumen mit der Gesamtbewertung „A 2“ beurteilt worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Kläger, der sich ständig weiterentwickelt habe, nunmehr deutlich schlechter beurteilt werde. Bei der Einsichtnahme in die Personalakte habe festgestellt werden müssen, dass sich darin nicht einmal eine Dienstpostenbeschreibung für die Tätigkeit des Klägers am Dienstort ... befunden habe. Nachdem offenkundig nicht einmal geklärt sei, welche Aufgaben der Kläger dort gehabt habe, verbiete sich die äußerst schlechte Bewertung, da schon der einzelne Aufgabenbereich in Frage gestellt sei. Der Kläger habe bereits in seiner Gegendarstellung vollkommen korrekt darauf hingewiesen, dass bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei, dass er vollkommen neue Aufgabengebiete übernommen habe. Die Einarbeitung in das völlig neue Aufgabengebiet der ... mit neu anzuwendenden und unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen samt technischen Regelwerken sei bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Der Kläger habe sich in die diffizile Aufgabentrennung zwischen der originären Zuständigkeit der ...-Landesbehörden und Landeseisenbahnverwaltung, die im Zuge einer Organleihe Teile des Eisenbahnrechts für das Land ... vollziehe, einzuarbeiten gehabt. Außerdem habe er als originärer Bundesbeamter des ... Inbetriebnahmegenehmigungen nach der Transeuropäischen Eisenbahninteroperabilitätsverordnung (TEIV) für die ... zu erteilen gehabt. Damit habe er zwei Aufgabengebiete zu bearbeiten gehabt, die zudem seit 2010 keine Schnittmengen mehr gehabt hätten. Eine derartige Aufgabenzuschneidung sei äußerst selten beim ... Beide Aufgabengebiete hätten in der Summe zu einer arbeitsmäßigen Überlastung geführt, da die Einschränkung auf die Federführung bei den TEIV-Vorhaben erst bei neu eingereichten Vorhaben zum Tragen gekommen sei. Die bisher eingereichten TEIV-Vorhaben seien weiter zu bearbeiten gewesen. Kompensierende, entlastende Schnittstellen zwischen LEV und TEIV seien nicht vorhanden gewesen. Daraus resultiere eine zumindest anfängliche deutliche Überbelastung. Auch dies habe der Kläger gemeistert, leider sei dies im Rahmen seiner Regelbeurteilung nicht positiv bewertet worden, was auf die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers zurückzuführen sei. Bereits im Eröffnungsgespräch am 16. September 2011 habe der Erstbeurteiler zugegeben, dass er den Kläger seiner Meinung nach deshalb so schlecht habe beurteilen müssen, da er zum Beurteilungszeitpunkt Sorge gehabt habe, dass sein zweiter Referent, ... ihm von übergeordneter Stelle entzogen werden könne. Damit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt worden. Dies habe der Erstbeurteiler auf Seite 9 seines Vermerks auch zugegeben. Er habe damit sogar schriftlich dokumentiert, dass er den Kläger nur deshalb so schlecht beurteilt habe, um seinen ersten Vertreter, ... nicht zu verlieren. Soweit der Erstbeurteiler ausführe, dass er kein Ermessen habe, treffe dies ebenfalls nicht zu. Die Voreingenommenheit habe sich auch am 14. Januar 2010 anlässlich einer Sachbereichsbesprechung ergeben, wo der Erstbeurteiler im Beisein von Dritten dem Kläger erklärt habe, dass für ihn „der Zug“ abgefahren sei. Diese an Mobbing heranreichende Behauptung könne durch Zeugen bestätigt werden. Am 3. März 2011 sei es zu einer weiteren Sachbereichsbesprechung gekommen, bei der der Erstbeurteiler wiederum durch haltlose Beschuldigungen in Bezug auf den Kläger aufgefallen sei. Der ebenfalls anwesende ... habe daraufhin die Arbeitsleistung des Klägers verteidigt. Dies habe der Erstbeurteiler zum Anlass genommen, diesem das Wort zu verbieten und ihn aufzufordern, den Besprechungsraum zu verlassen. Dies zeige wiederum die Voreingenommenheit. Die Bewertung des Klägers sei willkürlich. Das Gesamturteil „B“ werde den Einzelbewertungen des Klägers nicht gerecht. In der Leistungsbeurteilung würden die Fachkenntnisse des Klägers mit „A 3“, das Darstellungsvermögen, das Kommunikations- und Informationsverhalten sowie das Konflikt- und Kritikverhalten mit „A 2“, die Qualität und Verwertbarkeit der erzielten Arbeitsergebnisse, die Flexibilität, die Zusammenarbeit und das Entscheidungsverhalten mit „A 1“ und lediglich das Zeitmanagement, Planungs- und Organisationsverhalten, Selbstständigkeit und Initiative sowie Führungsverhalten mit „B“ bewertet. Obwohl acht Leistungsmerkmale mit „A 1 bis A 3“ bewertet würden und nur vier Leistungsmerkmale mit „B“ bewertet worden seien, erteilten die Beurteiler eine Gesamtbewertung mit dem Leistungsmerkmal „B“. Dies sei grob ermessensfehlerhaft und offenbare die Willkürlichkeit der Bewertung. Dies gelte auch für die Befähigungseinschätzung. Die Beurteiler hätten die Lernfähigkeit des Klägers mit besonders stark ausgeprägt beurteilt. Ihm sei bescheinigt worden, dass seine Auffassungs- und Denk- und Urteilsfähigkeit sehr ausgeprägt sei. Auch seine Verhandlungs- und Überzeugungsfähigkeit sei noch mit ausgeprägt eingestuft worden. Lediglich die angebliche Befähigung zur Mitarbeiterführung und Mitarbeiterförderung sei mit kaum ausgeprägt beurteilt worden. Obwohl die positiven Befähigungseinschätzungen eindeutig überwögen, sei die Befähigungseinschätzung des Klägers einfach und willkürlich mit „B“ beurteilt worden. Das Gesamturteil „B“ sei willkürlich. Die Beurteilungsrichtlinie schreibe vor, dass Führungsverhalten nur bei denjenigen zu beurteilen sei, denen originäre Führungsaufgaben oblägen. Als benannter zweiter Stellvertreter habe der Kläger an keinem einzigen Tag den Erstbeurteiler zu vertreten gehabt, weswegen sein Führungsverhalten nicht beurteilt werden könne. Insoweit werde auch auf Ziffer VII der Beurteilungsrichtlinie verwiesen. Daraus sei zu ersehen, dass die Beamten grundsätzlich von einer Bewertung in den A-Stufen, insbesondere A 2 und A 3 auszugehen hätten. Abweichungen bedürften besonderer Begründung und außergewöhnlicher Umstände. Würde man im Falle des Klägers das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen errechnen, ergäbe sich eine Beurteilung des Klägers nach „A 1“, tendierend nach „A 2“. In den vorausgegangenen Beurteilungszeiträumen sei der Kläger jeweils nach „A 2“ beurteilt worden. Im fraglichen Beurteilungszeitraum habe er neue Aufgabenbereiche übernommen, die nicht einmal in einer Dienstpostenbeschreibung spezifiziert worden seien. Da die Beurteilung geprägt gewesen sei von sachfremden Motiven und Willkür, sei eine gänzliche Neubewertung zwingend notwendig. Soweit im Widerspruchsbescheid behauptet werde, der Erstbeurteiler habe sich um den Kläger bemüht und immer wieder Gespräche mit ihm geführt, entbehre dies jeglicher Grundlage. Die angeblichen Gespräche seien in Wirklichkeit Verhöre durch den Erstbeurteiler gewesen, alle in § 3 der Dienstvereinbarung zum Umgang mit Mobbing und Belästigungen beim... genannten Tatbestandsmerkmale würden insoweit erfüllt. Die Gespräche seien von unsachgemäßer Kritik, verbalen Angriffen auf die Person des Klägers und Infragestellung seiner beruflichen Qualifikation geprägt gewesen. Der Kläger sei jeweils kurzfristig durch Anruf einbestellt worden, Themen seien vorher nicht genannt worden, auch auf sofortige Rücksprache nicht. Soweit ihm Gelegenheit zur Erwiderung gegeben worden sei, habe er auch sämtliche Vorwürfe richtigstellen können. Die Angriffe mit unberechtigter Kritik seien offenkundig bewusst ausgesprochen worden, um im Nachhinein eine schlechte Beurteilung herbeizuführen. Hier sollte offenkundig eine Ausgrenzung des Klägers erfolgen. Wie bereits ausgeführt, habe der Erstbeurteiler bei einer Sachbereichsbesprechung vor anwesenden Kollegen zu dem Kläger gesagt, dass für ihn der Zug abgefahren sei. Ein Kollege, der dies als ungerecht empfunden habe und dies auch geäußert habe, habe dann den Besprechungsraum verlassen müssen. Auch damit habe bewusst eine Ausgrenzung erfolgen sollen. Tatsächlich habe er sehr wohl gute Arbeitsergebnisse geliefert. Auf die Dauer der Sachbearbeitung habe er nur sehr begrenzt Einfluss gehabt, da er für unvollständige Vorlagen von Genehmigungsunterlagen nicht verantwortlich gewesen sei. Die Prozesse des Eisenbahnwesens seien deutlich komplizierter und mithin entsprechend zeitaufwändiger als das nationale Eisenbahnrecht. Die geforderten Arbeitsergebnisse, auch Zwischenergebnisse bei unvollständigen Anträgen, hätten fast ausnahmslos bei den Verwaltungsverfahren für Inbetriebnahmegenehmigungen vorgelegen. Die Verfahrensdauer von Genehmigungen hänge in erster Linie von der vollständigen und prüffähigen Vorlage der Unterlagen durch den Antragsteller ... ab. Die Darstellung der angeblichen unzureichenden Einleitung von OWi-Verfahren in Angelegenheiten nach TEIV sei konstruiert. Auf einer mehrtägigen, bundesweiten Tagung, die wenige Arbeitstage nach dem Gespräch ... 2009 stattgefunden habe, habe der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach der TEIV Zuständige ... lobend erwähnt, dass gerade in ... dies außerordentlich gut funktioniere. Hierüber habe der Kläger nach seiner Rückkehr dem Erstbeurteiler berichtet. Anstelle dies bei der Beurteilung positiv zu berücksichtigen, werde nun wahrheitswidrigerweise das Gegenteil behauptet. Zum angeblich ausgebliebenen Entwurf, die Prozesse der TEIV und der VV-IST in einem Schaubild darzustellen, sei angemerkt, dass der Kläger dem Erstbeurteiler einen ersten handschriftlichen Entwurf gezeigt habe. Dieser sei barsch abgewiesen worden und die Aufgabenstellung dahingehend geändert, dass nun nicht das Benehmen der zuarbeitenden Sachbereiche darzustellen sei, sondern nunmehr der reine ...interne Prozess. Der Einwand des großen Aufwands, hohen Schwierigkeitsgrades und Zeitbedarfs sei vom Erstbeurteiler bis zuletzt nicht akzeptiert worden. Anders als im Widerspruchsbescheid ausgeführt, habe der Kläger diese Arbeit nicht selbst oder weitgehend durchgeführt, sondern er habe hierfür eigens eine Arbeitsgruppe im Sachbereich gegründet, die aus mindestens vier Personen einschließlich Leitung und Administration bestanden habe. Nach zwei bis drei Monaten sei dann das Ergebnis in Form eines dreiseitigen DIN-A4-Schaubilds per E-Mail bekanntgegeben worden. Damit sei belegt, dass das Europarecht eben doch kompliziert sei und auch nur kompliziert darzustellen sei. Die Kompetenz, eine Arbeitsgruppe einzurichten, habe der Kläger nicht gehabt. Für eine Eigenbearbeitung hätte ihm mehr Zeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Offenkundig sei der Erstbeurteiler entweder nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen, den Umfang der gestellten Aufgabe zu erkennen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2013 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 30. Juni 2011 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beurteilung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine formelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung liege nicht vor. Insbesondere sei nicht gegen die Verfahrensvorschriften der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS)“ verstoßen worden. Zu den ausgeführten Argumenten werde dem Aufbau der Klagebegründung folgend im Einzelnen wie folgt Stellung genommen: Soweit als Beweis für die unterstellte Voreingenommenheit des Erstbeurteilers argumentiert werde, dass der Kläger die schlechteste Bewertung von 32 Kollegen der Vergleichsgruppe erhalten habe, sei diese Argumentation rechtlich unerheblich. Denn die dienstliche Beurteilung stelle stets auf die Einzelleistung des Beamten ab, auf den Vergleich mit anderen Beamten komme es nicht an. Soweit behauptet werde, der Erstbeurteiler habe ins Blaue hinein ausgeführt, dass er es für möglich halte, dass physische oder psychische Probleme oder eine Lebenskrise des Klägers ursächlich für sein Verhalten seien, sei diese Behauptung bereits im Widerspruchsbescheid widerlegt worden. Darauf werde Bezug genommen.

Im Widerspruchsbescheid (Seite 4) wurde hierzu wie folgt ausgeführt: „Der Erstbeurteiler hat während des gesamten Beurteilungszeitraumes mit Ihrem Mandanten zahlreiche Gespräche geführt. In diesen Gesprächen wurde sowohl das unakzeptable Verhalten als auch das Ausbleiben von Arbeitsergebnissen Ihres Mandanten thematisiert. Die Gespräche wurden zunächst unter vier Augen geführt. Sodann fand ... 2009 ein Gespräch im Beisein des zuständigen Referatsleiters ... statt. Dennoch führten die Gespräche weder zu einer Änderung des Verhaltens Ihres Mandanten (Nichtbeachtung von Fristen ohne Begründung bzw. Rückmeldung, Nichtreagieren bei der Bitte um Rücksprachen, regelmäßige Unpünktlichkeit auch bei Terminen mit Dritten), noch bewirkten sie eine Leistungssteigerung. Als mögliche Gründe hierfür kamen weder Überforderung noch die Einarbeitung in neue Aufgabenbereiche in Frage, da die Aufgaben bezüglich des Schwierigkeitsgrades sowie mengenmäßig der Situation angepasst waren. Die Kritik am Verhalten Ihres Mandanten sowie am Ausbleiben messbarer Leistungen war auch bereits vorhanden, bevor sich Ihr Mandant in Aufgaben der Landeseisenbahnverwaltung (LEV) neu einarbeiten musste. Zudem konnte er mangels vorgelegter Entwürfe oder Kenntnisgaben an den Erstbeurteiler regelmäßig nicht darlegen, welchen Aufgaben er sich alternativ gewidmet hätte. Da er selbst auch keine oder allenfalls widersprüchliche Erklärungen dafür bot, weshalb selbst kurzfristig erfüllbare und weniger komplexe Aufgaben oft erst nach mehrmaligem Mahnen erledigt wurden, kam dem Erstbeurteiler schlussendlich - mangels anderer Erklärungen - der Verdacht, dass physische, psychische oder persönliche Probleme eine Rolle spielen könnten. Es war dem Erstbeurteiler bewusst, dass es nicht in seiner Kompetenz lag, eine entsprechende Diagnose zu stellen. Er suchte daher die Unterstützung durch eine psychologisch geschulte Mitarbeiterin des Personalreferates. Im Einvernehmen mit Ihrem Mandanten wurde dann zunächst ein Gespräch zu dritt und später ein weiteres Gespräch unter vier Augen (zwischen Ihrem Mandanten und der Mitarbeiterin des Personalreferates) geführt. Beide Gespräche brachten für den Erstbeurteiler aber keine Erkenntnisse, da Ihr Mandant die Mitarbeiterin des Personalreferates nicht ermächtigte, ihre Eindrücke weiterzugeben und er sich selber auch nicht erklärte. Die Mutmaßung des Erstbeurteilers war Ihrem Mandanten also bekannt. Sie war im Übrigen entlastend gemeint. Alternativ wäre als Ursache für das Verhalten Ihres Mandanten Arbeitsverweigerung in Frage gekommen. Ihr Mandant selbst hat - trotz Kenntnis der gegen ihn gerichteten Vorwürfe - nie aktiv den Versuch unternommen, eine Erklärung für sein Verhalten zu liefern.“

Auf diese Ausführungen werde auch verwiesen, soweit in der Klagebegründung der Vorwurf erhoben werde, dass durch diese Mutmaßung des Erstbeurteilers eine Grundrechtsverletzung erfolgt sei. Es werde explizit nochmals darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Persönlichkeitskrise für den Kläger entlastend gemeint gewesen sei. Das unakzeptable Verhalten, das Fehlen von Ergebnissen sowie das fortgesetzte Ignorieren von Fristen hätte sonst zu weitaus nachteiligeren Maßnahmen führen müssen als eine Beurteilung mit dem Urteil „B“. Zwischen dem Erstbeurteiler, dem Zweitbeurteiler sowie dem Personalreferat des ... seien durchaus auch disziplinare Maßnahmen bis hin zur Rückstufung erwogen worden. Insoweit werde auf einen als Anlage 1 zu diesem der Klageerwiderung beigefügten Vermerk vom 3. Dezember 2010 Bezug genommen. In diesem fünfseitigen Aktenvermerk mit dem Betreff „Entwicklung seit dem 7.9.2010“ führt der Erstbeurteiler auf Seite 5 unter „E. Aktueller Stand“ aus: „Da ich immer noch nicht die eigentliche Ursache seiner Probleme kenne (über das Ergebnis des längeren Gespräches mit Frau ... am 16.9.2010 habe ich bis heute keine Kenntnis, weil dies dem Vertrauensschutz unterliegt), weiß ich auch nicht, wo ich ansetzen muss, um eine nachhaltige Verhaltensänderung herbeizuführen. Die stereotyp vorgebrachten Argumente „ich bin konstruktiver Ingenieur“ und „tue mich mit dem Eisenbahnrecht schwer“ sind jedenfalls vorgeschoben, wie sich anhand zahlreicher Beispiele belegen lässt. Eine gewisse Wirkung zeigt sich bisher immer dann, wenn zuvor massiv und heftig Kritik geübt wurde. Diese wirkt augenscheinlich wie ein Schock auf Herrn ... Dies kann aber nicht die Lösung sein, weil einerseits nicht dauerhaft, andererseits mit der gerade bei Referentenaufgaben erforderlichen Eigeninitiative und „Führungsfähigkeit“ unvereinbar. Über weitere Schritte, wie z. B. nochmalige Rotation bis hin zu möglichen disziplinarischen Maßnahmen, soll im Rahmen eines zeitnahen Gespräches zwischen Referatsleiter ... und Sachbereichsleiter ... befunden werden.“ Hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Aufgaben des Klägers mangels Dienstpostenbeschreibung nicht geklärt gewesen seien, werde eingeräumt, dass es tatsächlich in diesem Zeitraum keine aktuelle Dienstpostenbeschreibung für den Kläger gegeben habe. Dem Sachbereich ... der Außenstelle ... seien in den letzten Jahren neue Aufgaben und Sonderaufgaben übertragen worden. Es sei signifikant Personal abgebaut worden. Diese Herausforderungen hätten zur Folge gehabt, dass die Mitarbeiter häufig zusätzliche Aufgaben bzw. völlig neue Aufgabengebiete hätten übernehmen müssen. Es sei daher nicht immer möglich gewesen, die Dienstpostenbeschreibungen aktuell zu halten. Dies bedeute aber nicht, dass nicht geklärt gewesen sei, welche Aufgaben der Kläger gehabt hätte. Diese hätten sich eindeutig aus dem Bereisungs- und Zuständigkeitsplan in der Landeseisenbahnverwaltung (LEV) ..., dem Vertrag mit dem Land ... sowie einer detaillierten Zielvereinbarung mit dem Kläger, die ständig fortgeschrieben worden sei, ergeben. Da es für niemanden sonst eine besondere Zielvereinbarung gegeben habe, weil für andere Mitarbeiter nicht erforderlich, hätte im Sachbereich ... der Außenstelle ... kein weiterer Mitarbeiter eine derartig klare Aufgabenbeschreibung gehabt wie der Kläger. Auch soweit in der Klagebegründung behauptet werde, dass die Aufgabenzuschneidung (kumuliert LEV und TEIV) zu einer arbeitsmäßigen Überlastung des Klägers geführt hätte, werde dies im Widerspruchsbescheid widerlegt. Dort werde von Seite 6, letzter Abschnitt, bis Seite 9, erster Absatz, ausführlich dargestellt, dass weder die Quantität noch die Qualität der vom Kläger zu bewältigenden Aufgaben eine hinreichende Erklärung für die gezeigten, nicht zufriedenstellenden Leistungen seien. Die Behauptung, der Kläger sei nur deshalb so schlecht beurteilt worden, da der Erstbeurteiler die Sorge gehabt hätte, dass sein zweiter Referent ihm von übergeordneter Stelle entzogen werden könnte, sei bereits im Widerspruchsbescheid richtiggestellt worden, dahingehend, dass diese Äußerung nicht erst im Beurteilungsgespräch erfolgt sei. Dies sei ein weiterer Versuch gewesen, dem Kläger vor Augen zu führen, dass sein Verhalten spätestens bei der Beurteilung Konsequenzen haben würde. Im Beurteilungszeitraum hätte zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass der zweite Referent dem Sachbereich ... entzogen werden könnte. Dies beruhe letztlich auf sozialen Kriterien. Argumentationsschwierigkeiten hätte der Erstbeurteiler jedoch gehabt, wenn er zu einem besseren Ergebnis als „B“ in seiner Beurteilung gekommen wäre. Die vom Kläger angestrebte Korrektur seiner Beurteilung auf „A 1“ wäre im klaren Widerspruch dazu gestanden, dass während des Beurteilungszeitraums regelmäßig Gespräche mit dem Kläger, teilweise unter Beteiligung des Zweitbeurteilers sowie des Personalreferates stattgefunden hätten, die regelmäßig sowohl das Verhalten wie die nicht akzeptable Leistungserfüllung des Klägers zum Thema gehabt hätten.

Der Vorwurf des Mobbings gegen den Kläger werde damit begründet, dass der Erstbeurteiler bei einer Sachbereich ... Besprechung am 14. Januar 2010 dem Kläger erklärt habe, dass für ihn „der Zug abgefahren“ sei. Am 8. Oktober 2009 habe der Kläger schriftlich den Auftrag erhalten, den Prozess bei Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung, für den der Sachbereich ... die Federführung gehabt hatte, zu strukturieren. Der Kläger habe einen Vorschlag erarbeiten sollen, wer mitwirkt, wie zu beteiligen sei, wie dies zu dokumentieren sei und anschließend den Vorschlag mit dem Erstbeurteiler abzustimmen und danach eine interne Besprechung dazu zu organisieren. Der Auftrag sei mündlich schon länger erteilt gewesen. Da er ignoriert worden sei, sei am 8. Oktober die schriftliche Aufforderung erfolgt. Weder sei bis zur 43. Kalenderwoche ein Vorschlag vorgelegt worden noch hätten zahlreiche weitere Erinnerungen in der Folge dazu geführt, dass der Kläger einen Diskussionsvorschlag präsentiert habe. Als der Kläger auch am 14. Januar 2010 - obwohl der Punkt auf der Tagesordnung gestanden habe - noch nichts vorbereitet habe, habe der Erstbeurteiler ihm daraufhin den Auftrag entzogen. Ob dies mit den Worten „der Zug ist für Sie abgefahren“ oder ähnlich geschehen sei, daran könne sich der Erstbeurteiler nicht erinnern. Dies könne den Vorwurf des Mobbings, auch wenn es so gewesen wäre, nicht begründen. Falls der Kläger sich gemobbt gefühlt haben sollte, hätte er zeitnah entsprechend reagieren können. Das ... sehe für derartige Fälle ein geregeltes Verfahren vor. Was die in der Klagebegründung bei einer Sachbereichsbesprechung am 3. März 2011 genannten angeblich haltlosen Beschuldigungen des Erstbeurteilers angehe, so werde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein Ereignis außerhalb des Beurteilungszeitraumes handele.

Dass das Gesamturteil „B“ nicht willkürlich sei, sei bereits im Widerspruchsbescheid detailliert dargelegt worden. Hinsichtlich der Argumentation in der Klagebegründung, dass das Führungsverhalten des Klägers nicht beurteilt werden könne, werde ausgeführt, dass im Nachhinein nicht mehr feststellbar sei, ob der Kläger tatsächlich an keinem einzigen Tag den Erstbeurteiler zu vertreten gehabt habe. Für die Beurteilung des Führungsverhaltens sei dies aber auch nicht maßgeblich. 2009 sei der Kläger ... Referent im ... und im Jahr 2010 der ... Referent im ... gewesen. In beiden Funktionen habe er ausreichend Gelegenheit gehabt, als verlängerter Arm des Erstbeurteilers Führungsaufgaben wahrzunehmen bzw. diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Referentenaufgaben habe er aber, wenn überhaupt, erst nach mehrfachem Mahnen angenommen. Seine überschaubaren operativen Aufgaben habe er dabei ebenfalls vernachlässigt. Durch wiederholte Fristverletzungen, regelmäßige Reklamationen Dritter sowie auf seine Zuarbeit angewiesene Kollegen, offensichtliches Verdrängen von Aufgaben, die aus Sicht des Klägers „stapelbar“ waren sowie seine Unpünktlichkeit habe er jede Autorität verspielt, die er als Referent gebraucht hätte. Das Führungsverhalten sei damit bestenfalls mit „B“ zu beurteilen gewesen.

Was den Vorwurf angehe, bei den Gesprächen zwischen Erstbeurteiler und Kläger habe es sich in Wirklichkeit um Verhöre gehandelt, zu denen der Kläger kurzfristig einbestellt worden sei, werde angemerkt, dass die Gespräche in der Regel einvernehmlich mit dem Kläger vereinbart worden seien. Da der Kläger die Termine oft ignoriert habe, sei er dann kurzfristig einbestellt worden. Beispielhaft wurde auf eine E-Mail vom 8. Oktober 2009, die der Klageerwiderung als Anlage 2 beigefügt war, Bezug genommen.

Soweit behauptet werde, die Gespräche erfüllten die in § 3 der Dienstvereinbarung zum Umgang mit Mobbing und Belästigungen beim... genannten Tatbestandsmerkmale, werde dem entschieden entgegengetreten (wird ausgeführt). Wenn der Kläger sich gemobbt gefühlt hätte, hätte er zahlreiche Möglichkeiten gehabt, dem zu begegnen. Von alledem habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Soweit in der Klagebegründung geltend gemacht werde, dass der Kläger auf die Dauer der Sachbearbeitung nur begrenzten Einfluss gehabt habe, da er für unvollständige Vorlagen und Genehmigungsunterlagen nicht verantwortlich sei, sei dies unbestritten. Allerdings habe ein vorschriftsmäßig agierender Sachbearbeiter in solchen Fällen die vorgeschriebenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wie Zwangsgeldandrohung, OWi-Maßnahmen etc. zu ergreifen. Die besondere Aufgabe des federführenden Referenten dabei sei gewesen, die neue Aufgabe, für die der Sachbereich ... die Federführung gehabt habe, intern umzusetzen und zu überwachen. Nichts von alledem habe der Kläger erledigt, zeitweise habe er nicht einmal einen Überblick über den Stand der offenen Verfahren gehabt. Hierzu werde auf einen Vermerk vom 20. November 2008, der der Klageerwiderung beigefügt war, verwiesen. Daher habe sich der Erstbeurteiler selbst eine Übersicht verschaffen müssen. Um den Antrags- und Genehmigungsprozess zu verbessern, hätte der Kläger u. a. Gesprächsrunden mit den Bahnen anregen und vorbereiten können. Aber auch hier habe er die Initiative dem Erstbeurteiler überlassen. Schließlich sei auch der interne Prozess der Zuständigkeiten und Mitwirkungen sachbereichsübergreifend von ihm nicht geregelt worden (wird ausgeführt). Nachweislich seien seit schriftlicher Auftragserteilung am 8. Oktober 2009 drei Monate vergangen, ohne dass ein Entwurf geliefert worden sei. Am 22. März 2010 sei der Prozess der internen Zuständigkeiten und Mitwirkung an die betroffenen Mitarbeiter verteilt worden. Soweit in der Klagebegründung ausgeführt werde, dass „der Kläger“ (gemeint sei hier wohl der Erstbeurteiler) diese Aufgabe nicht selbst durchgeführt habe, sondern eigens eine Arbeitsgruppe gegründet habe, sei dazu anzumerken, dass der Erstbeurteiler einen Kreis engagierter, mit der Aufgabe vertrauter Mitarbeiter bestimmt habe, mit denen er die internen Prozesse kommuniziert und abgestimmt habe. Am Ende habe die Vorstellung im Kreis der betroffenen Sachbearbeiter stattgefunden, diese sei aber auf jeden Fall vor dem 22. März 2010 erfolgt. Sofern der Kläger in der Klagebegründung vortrage, dass er im Gegensatz zum Erstbeurteiler nicht die Kompetenz gehabt habe, eine Arbeitsgruppe im Sachbereich einzurichten, werde angemerkt, dass auch der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eigene Vorstellungen mit denen der Kollegen abzustimmen. Im Sachbereich ... sei es üblich, dass Referenten eigeninitiativ zu Besprechungen einlüden. Falls der Kläger fälschlicherweise den Eindruck gehabt haben sollte, dafür keine Kompetenz zu besitzen, hätte er sich mit einem entsprechenden Vorschlag an den Erstbeurteiler wenden können. Dies habe er aber offensichtlich nicht getan.

Was die in der Klagebegründung vorgetragene lobende Erwähnung der Einleitung von OWi-Verfahren in Angelegenheiten der TEIV der Außenstelle ... durch den Zuständigen ... angehe, möge der Kläger darlegen, wie viele OWi-Verfahren er denn bis Ende 2009 angestoßen habe. Der Erstbeurteiler könne sich an keinen einzigen Fall erinnern. Allerdings sei der Kläger in fünf im Einzelnen in der Klageerwiderung genannten Fällen daran erinnert worden, Verfahren einzuleiten. Das möglicherweise gute Ansehen des Sachbereichs ... habe nicht wegen, sondern trotz des Klägers bestanden.

Auf die Forderung in der Klagebegründung (Seite 13), konkret vorzutragen, wann und wo und in welchem Zusammenhang der Kläger ein undiszipliniertes Verhalten getätigt habe, wurden mehrere Fälle genannt, auf die im Einzelnen verwiesen wird.

Das Verhalten des Klägers sei auch nicht mit der Übertragung neuer Aufgaben begründbar, was mit zwei Fällen aus den vorhergehenden Beurteilungsperioden belegt werden könne. Auf die entsprechenden Ausführungen und die zu ihrer Untermauerung beigefügten Anlagen 8 und 9 wird Bezug genommen.

Die aufgeführten Beispiele, die lediglich einen Auszug darstellten, belegten aus Sicht des Erstbeurteilers bereits für sich, dass eine bessere Beurteilung als „B“ nicht möglich gewesen sei. Bis zum Gespräch mit dem Personalreferat im September 2010 habe der Erstbeurteiler Hoffnung gehabt, Einsicht beim Kläger zu erzeugen und mittelfristig eine Verhaltensänderung unterstützen zu können. Als sich auch nach diesem Gespräch keine Tendenz zum Besseren ergeben habe, sei Einvernehmen darüber erzielt worden, dem Kläger andere Aufgaben zu übertragen. Im Rahmen der hier streitigen Beurteilung sei angesichts des unverändert unakzeptablen Verhaltens sowie der nicht zufriedenstellenden Leistungen in vielen Beurteilungsmerkmalen tatsächlich eine Bewertung am oberen Ende der Ermessensskala erteilt worden. Dabei sei der Erstbeurteiler davon ausgegangen, dass der Kläger grundsätzlich willig sei, sich bzw. sein Verhalten zu verändern. Beleg dafür seien seine zahlreichen Beteuerungen. Dies ändere aber nichts an der nach objektiven Maßstäben durchzuführenden Leistungseinschätzung.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2014 nahm der Kläger ausführlich zur Klageerwiderung Stellung. Darin führte er unter anderem zur Darlegung seiner objektiven Überlastung im Beurteilungszeitraum aus, dass für die ihm 2009 zugedachte äußerst schwierige Aufgabe im Vollzug der TEIV nach Aussage des Referatsleiters ... die Arbeitskraft einer Person angesetzt gewesen sei. Der Kläger habe daneben aber auch noch andere Aufgaben gehabt. Im Jahr 2010 sei er für die für ihn völlig neuen Aufgaben als Referent ... eingesetzt gewesen. Auch hierfür sei eine Person angedacht gewesen. Es habe sich daher eine deutliche Mehrbelastung ergeben. Die notwendige Einarbeitungszeit sei auch nicht berücksichtigt worden. Zum Zeitaufwand für den vom Kläger angefertigten Jahresbericht an die ... wurde angemerkt, dass der Kläger diese Aufgabe mit dem Wechsel zur Landeseisenbahnverwaltung übernommen habe. Sachgerecht wäre es gewesen, wenn der Vorgänger des Klägers diesen Bericht noch gefertigt hätte. Zudem hätten sich statistische Tabellen geändert, weswegen in anderen Sachbereichen nachgefragt habe werden müssen, was es damit auf sich habe. Die schwankenden Zahlen hätten vom Kläger zunächst überprüft werden müssen, was sich als zeitintensiv herausgestellt habe. Soweit ihm vorgeworfen worden sei, dass er teilweise keinen Überblick über die offenen Verfahren gehabt habe, weise er darauf hin, dass er sehr wohl eine von ihm gepflegte Excelliste dem Erstbeurteiler präsentiert habe. Diese sei vom Erstbeurteiler aber nicht akzeptiert worden, weil sie zu viele Daten enthalten habe. Diese Daten seien aber notwendig gewesen. Bei seinem Weggang aus ... habe der Kläger die Liste seinem Nachfolger übergeben. Hinsichtlich der dem Kläger übertragenen Aufgabe der Darstellung der sachbereichsübergreifenden Prozesse im Rahmen der TEIV wurde vorgetragen, dass der Erstbeurteiler dieses Schaubild innerhalb einer Arbeitswoche und einem Tag verlangt habe. Hierfür sei die Bearbeitungszeit erkennbar viel zu kurz gewesen. Der Erstbeurteiler habe dem Kläger den Auftrag dann entzogen und sei mit einer vierköpfigen Arbeitsgruppe nach zwei Monaten erst zu einem Ergebnis gekommen. Diese Arbeitsgruppe habe er bewusst eingerichtet, da ihm die Komplexität und der Umfang der Darstellung bewusst gewesen sei. Der Inbetriebnahmegenehmigung nach der TEIV sei zu diesem Zeitpunkt ein bauaufsichtliches Verfahren nach der damaligen VV-BAU Ausgabe Pilot vorgeschaltet gewesen. Diese Verwaltungsvorschrift habe auf die Vorlage detaillierter Pläne beim ... verzichtet und habe die Bauaufsicht vor Ort mittels Einsichtnahme der auf der Baustelle vor Ort vorzuhaltenden Unterlagen vorgesehen. Der Kläger habe die Unterlagen daher einzeln anfordern müssen, um im Nachgang im Büro anhand von Bauplänen und Protokollen der Bauabnahmen sowie der Lieferscheine feststellen zu können, dass richtig gebaut worden sei. Schon allein das Anfordern der für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung erforderlichen Unterlagen, der schleppende Eingang sowie die aufwändige Prüfung der eingegangenen Unterlagen, hätte erheblichen Zeitaufwand verursacht. Dies habe dem Kläger nicht als Versäumnis angehängt werden können. Seine Aufgabe sei der Vollzug der TEIV gewesen und nicht, systembedingte Fehler zu korrigieren, für deren Entstehung (VV-BAU Ausgabe Pilot passt nicht zur TEIV) der Erstbeurteiler als Mitinitiator dieser Verwaltungsvorschrift maßgeblich verantwortlich gewesen sei. Der Kläger habe den Erstbeurteiler auf den Systembruch und dessen Folgen wiederholt hingewiesen. Er sei aber sehr überzeugt von „seiner VV-BAU Ausgabe Pilot“ gewesen und habe die systembedingten langen Bearbeitungszeiten lieber dem Kläger als persönliches Fehlverhalten angelastet. Erst als die VV-BAU Pilot durch die VV-BAU (modifiziert) abgelöst worden sei, sei der Systembruch behoben gewesen. Seit diesem Zeitpunkt seien durch die Bahn in den meisten Fällen im Rahmen der Bauaufsicht wieder Pläne vorzulegen gewesen, die zu der Inbetriebnahmegenehmigung herangezogen werden konnten. Erst von da an habe der Erstbeurteiler die Aufgaben neu verteilt, so dass die Inbetriebnahmegenehmigungen nun von denjenigen Mitarbeitern, die zuvor die Bauaufsicht vollzogen hätten, zu erteilen gewesen wären. Soweit ihm vorgeworfen worden sei, dass ein Antrag der ... vom 18. Februar 2010, obwohl es sich um einen schnell zu erledigenden Fall gehandelt habe, bis zum 10. Juni 2010 unbeantwortet geblieben sei, wurde vorgetragen, dass entgegen den Aussagen des Erstbeurteilers hier nicht nur ein einfacher Abstand eines neuen bzw. zu ändernden Gleises zu einer Lärmschutzwand zu überprüfen gewesen sei. Nach der Erinnerung des Klägers seien auch Fehler in der Trassierung des Gleislageplanes vorhanden gewesen. Daher seien noch ein paar weitere Angaben erforderlich gewesen. Es sei schlicht unwahr, dass der Kläger den Vorgang habe liegen lassen.

Hierzu erwiderte die Beklagtenseite in Beantwortung eines gerichtlichen Hinweisschreibens vom 25. April 2014 dahingehend, dass die Ausführungen des Klägers zu seinem Aufgabenbereich in wesentlichen Teilen unzutreffend seien. Zwar sei für die Inbetriebnahmegenehmigungen nach der TEIV vom Referatsleiter ... zunächst eine Person pro Sachbereich ... veranschlagt gewesen. Diese Aufgabe habe der Kläger jedoch nicht allein erfüllen müssen. Die Inbetriebnahmegenehmigung sei am Ende des Erstellungsprozesses gestanden, der regelmäßig von den Sachbearbeitern für die Bauaufsicht betreut worden sei. Der Kläger habe daher die neue Aufgabe in den Erstellungsprozess integrieren und als interner Experte den anderen Kollegen als Berater dienen sollen. Die Anträge seien von Seiten der Antragsteller in der Anfangsphase nur sehr schleppend eingetroffen, weshalb der Aufwand für den Sachbereich ... deutlich unter der veranschlagten einen Person geblieben sei. Der Aufwand habe sich auf das gesamte Team des Sachbereichs ... verteilt. Was die Einarbeitungszeit des Klägers für die Aufgabe der Landeseisenbahnaufsicht angehe, sei der Kläger bereits ab Jahresmitte 2009 vom Erstbeurteiler aufgefordert worden, über Teilnahme an Bereisungen der LEV Kenntnisse zu erwerben und sich so einzuarbeiten, da der personelle Wechsel bevorstand. Angesichts des verabredeten Wechsels in die LEV sei der Kläger bereits im Sommer 2009 mehrfach vom Erstbeurteiler aufgefordert worden, operative Aufgaben des Fachgebiets I (Bauaufsicht) an andere Sachbearbeiter abzugeben. Hierfür habe er die notwendigen Freiräume gehabt. Ende August 2009 sei das abgestimmte Organisationskonzept zwischen dem Erstbeurteiler und dem Referatsleiter ... abgestimmt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger bewusst gewesen, dass er neue Aufgaben übernehmen würde. Es sei ihm dringlich nahegelegt worden, die Zeit bis zum Wechsel zur Einarbeitung in die LEV zu nutzen. Daher komme der Erstbeurteiler im Aktenvermerk vom 11. August 2010 (Anlage 6 zur Klageerwiderung) zu der Annahme, dass der Kläger am 8. Juli 2010 rund ein Jahr Einarbeitungszeit vorweisen könne.

Zum Zeitbedarf für den Jahresbericht an die ... wurde vorgetragen, dass es sich dabei um ein bis zwei Seiten umfassendes Anschreiben, in welchem Erläuterungen zu den statistischen Tabellen gegeben werden könnten, handele. Das statistische Zahlenwerk sei bereits am Jahresanfang von der Bürosachbearbeiterin geliefert worden. Es habe daher keinen Grund gegeben, diese überschaubare Aufgabe jemand anderem als dem federführenden Referenten zu übertragen. Auch in den Vorjahren sei die vertraglich vorgegebene Frist zum 31. März beachtet worden. Der Erstbeurteiler habe kritisiert, dass der Kläger ihn erst auf Nachfrage über die Fristverlängerung informierte, obwohl er mehrfach zugesichert habe, den Erstbeurteiler rechtzeitig zu informieren. Dennoch habe der Erstbeurteiler die Entscheidung des Klägers akzeptiert. Nicht mehr akzeptabel sei aber gewesen, dass der Kläger einen Berichtsentwurf von ca. 1 1/2 Seiten nachweislich erst am 13. September 2009 vorgelegt habe, und das trotz mehrfacher Erinnerung und Mahnung. Im Rahmen der Mitzeichnung habe ein Angehöriger eines anderen Sachbereichs beim Erstbeurteiler interveniert. Der Vorschlag unter Berücksichtigung von dessen Einwendungen sei am 16. September 2009 geliefert worden (Anlage B13). Lediglich zwei Daten hätten noch einmal mit einer Datenbank abgeglichen werden müssen. Von ständig schwankenden Zahlen könne keine Rede sein. Wie aus dem abschließenden Bericht zu erkennen sei, habe es weder spezieller Erfahrungen mit der Fahrzeugzulassung bedürft noch hätten sich statistische Tabellen oder Zahlen geändert.

Hinsichtlich der Excelliste über die geführten Verfahren wurde ausgeführt, dass die vom Kläger gepflegte Liste von ihm nicht allgemein im Sachbereich ... bekanntgegeben worden sei. Die Liste habe sich über drei DIN-A3-Seiten in Querformat (28 Spalten) erstreckt, was sie allein wegen ihrer Unübersichtlichkeit ungeeignet zur Überwachung gemacht habe. Nach Ausscheiden des Klägers sei sie zunächst weitergeführt worden, jedoch auf die zur Steuerung erforderlichen acht Parameter gekürzt und mit der Vorhabenliste der Bürosachbearbeiterin kompatibel gemacht worden. Heute überwache jeder Sachbearbeiter seine Termine selbst. Hierzu genüge die von der Bürosachbearbeiterin gepflegte Vorhabenliste. Lediglich die Nummerierung der Maßnahmen sei wie vom Kläger eingeführt bis heute beibehalten worden.

Was den Zeitbedarf für die Erstellung des Schaubildes nach der TEIV angehe, so habe der Erstbeurteiler dem Kläger am 14. Januar 2010 den Auftrag entzogen, am 22. März 2010 sei die Einführung im Sachbereich ... erfolgt. In dem dazwischen liegenden Zeitraum von zwei Monaten habe der Erstbeurteiler einen Teil seines Jahresurlaubs abgewickelt, dreimal an mehrtägigen Arbeitskreissitzungen, sowie an einer dreitägigen Sachbereichsleitertagung teilgenommen. Am Entwurf des Schaubildes habe er jeweils freitags nachmittags gearbeitet und dafür jeweils zwei bis drei Stunden investiert. Anschließend habe er seine Ideen mit Mitarbeitern diskutiert. Es ergebe sich insgesamt also ein maximaler Zeitaufwand von 24 Stunden, eher unter 20 Stunden. Der Kläger sei bereits 2008 aufgefordert worden, die Prozesse zu ordnen. Dies hätte zu seinen Kernaufgaben als Referent ... gehört. Einer Aufforderung hätte es eigentlich nicht bedurft. Im Übrigen habe der Erstbeurteiler keinen Arbeitskreis zusammengestellt. Er habe seine Überlegungen lediglich im Kreis engagierter und mit der Aufgabe vertrauter Mitarbeiter diskutiert.

Hinsichtlich des Vorwurfs, die VV-BAU Pilot sei für die TEIV ungeeignet gewesen, wurde ausgeführt, dass alle im Beurteilungszeitraum relevanten Verwaltungsvorschriften, auch die VV-BAU Pilot, konkret festlegten, welche Antragsunterlagen zur Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung vorzulegen seien. Würden diese nicht oder nicht in ausreichender Qualität vorgelegt, so sei dies dem zuständigen Sachbearbeiter nicht anzulasten. Erwartet werde aber von ihm, dass dies mit verwaltungsrechtlichen Mitteln (Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung, gegebenenfalls wiederholt, OWi-Verfahren) durchgesetzt werde. Der Erstbeurteiler werfe dem Kläger also vor, dass er nicht ausreichend mittels der behördlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation beigetragen habe. Nach Erinnerung des Erstbeurteilers habe er überwiegend fernmündlich bzw. durch E-Mail versucht, auf die Erfüllungsgehilfen der Antragsteller einzuwirken. Außer den genannten Verfahren wären offizielle Anschreiben an die Leitungsebene der ... zielführender gewesen. Der Erstbeurteiler sei Mitglied des Arbeitskreises zur Erstellung der VV-BAU Ausgabe Pilot gewesen und habe in dieser Funktion an ihr mitgewirkt. Anschließend habe er gemeinsam mit seinem Kollegen in der Außenstelle ... das Pilotverfahren über einen Zeitraum von ca. drei Jahren (November 2006 bis August 2009) getestet. Erkenntnisse aus den Piloten seien später in die VV-BAU Mod. eingeflossen. Hinsichtlich des Schreibens der ... wurde ausgeführt, dass dieses am 24. Februar 2010 auf den Kläger ausgezeichnet worden sei. Dieser habe am 4. März 2010 den Eingang bestätigt. Die Bezirksregierung habe um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Als diese nicht erfolgt sei, sei zunächst fernmündlich beim Erstbeurteiler nachgefragt worden, der den Kläger um zügige Bearbeitung gebeten habe, was dieser zugesagt habe. Am 9. Juni 2010 habe der Beamte der Bezirksregierung erneut beim Erstbeurteiler angerufen und mitgeteilt, dass die Antwort immer noch nicht erteilt sei (wird weiter ausgeführt). Auf erneute Nachfrage des Erstbeurteilers, welche Punkte noch offen seien, habe der Kläger geantwortet, dass diese nun beantwortet seien und er das Antwortschreiben sogleich erstellten werde. Die daraufhin erstellte Antwort bestehe aus einer Seite. Aus der Akte sei kein Grund ersichtlich, wie es zu dieser Verzögerung habe kommen können.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sachakte des ... zur streitigen Beurteilung, die den Kläger betreffende Personalakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die vorliegende Klage ist als allgemeine Leistungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 30. Juni 2011 und der Verurteilung der Beklagten zur Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde auch das nach § 126 BBG notwendige Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO bei Widersprüchen gegen dienstliche Beurteilungen, die keinen Verwaltungsakt darstellen, nicht anzuwenden, stattdessen greifen die Rechtsgrundsätze der Verwirkung (BVerfGE 49, 351, 356; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 11 Rn. 57). Im vorliegenden Fall wurde die streitgegenständliche Beurteilung dem Kläger am 16. September 2011 eröffnet, der hiergegen mit Schreiben vom 14. September 2012 erhobene Widerspruch ging jedoch erst am 18. September 2012, mithin über ein Jahr nach der Eröffnung der Beurteilung, bei der Beklagten ein. Eine Verwirkung liegt trotz dieser Dauer von über einem Jahr aber nicht vor, da der Kläger durch seine umfangreiche Gegendarstellung vom 10. Oktober 2011 zu erkennen gegeben hat, dass er diese Beurteilung nicht akzeptieren werde. Das im Rahmen der Verwirkung zu prüfende Zeitmoment kann daher erst mit Kenntnis des Klägers von der Zurückweisung seiner in der Gegendarstellung enthaltenen Argumente mit dem Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 2011 beginnen. Von diesem Zeitpunkt an dauerte es allerdings nur noch neun Monate bis zur Erhebung des Widerspruchs gegen die Beurteilung. In dieser kurzen Zeit ist das Zeitmoment aber nicht erfüllt. Daneben ist auch das Umstandsmoment nicht erfüllt. Die Beklagte konnte aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht davon ausgehen, dass dieser den Inhalt der Beurteilung akzeptiert. Schließlich ist die Klage auch fristgerecht erhoben worden.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Sie richtet sich mit der Bundesrepublik Deutschland (so die klarstellenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung) gegen den richtigen Beklagten, da der Kläger Bundesbeamter ist, die Bundesrepublik Deutschland mithin sein Dienstherr. Die streitgegenständliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 stellt sich nach der Überzeugung des Gerichts jedoch nicht als rechtswidrig dar. Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

Der Dienstherr hat bei der Beurteilung seiner Beamten grundsätzlich einen Beurteilungsspielraum, der sich letztlich aus dem in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verbürgten Gewaltenteilungsprinzip ergibt (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.5.1965, BVerwGE 21, 127; Urteil vom 26.6.1980, BVerwGE 60, 245 ff.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 11, Rn. 69). Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Beurteiler den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob der Beurteiler allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Urteil vom 23.4.1998, 2 C 16/97, NVwZ 1998, 1302 m. w. N.). Bewegt sich der Beurteiler innerhalb dieses Spielraums, so ist seine Entscheidung, ob ein Beamter besser oder schlechter zu beurteilen ist, gerichtlich nicht zu beanstanden.

Angewandt auf den vorliegenden Fall ist nach der Überzeugung des Gerichts weder ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (hierzu im Folgenden 1.) festzustellen, noch lag hier eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers dem Kläger gegenüber vor (hierzu 2.). Auch wurden keine maßgeblichen Beurteilungsgrundsätze verletzt (hierzu 3.) und schließlich ist auch die Bildung des Gesamturteils im konkreten Fall nicht zu beanstanden (hierzu 4.).

1.

Ein Verstoß gegen die für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Verfahrensvorschriften liegt nicht vor.

Soweit der Kläger bemängelt, dass für den von ihm im Beurteilungszeitraum bekleideten Dienstposten eine Dienstpostenbeschreibung gefehlt habe, führt dies jedenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Ziffer VII B) Beurteilungsrichtlinie BVBS. Denn danach wird nur verlangt, dass in Teil B des Beurteilungsvordrucks vom Erstbeurteiler die Aufgaben des Beamten umschrieben werden. Eine derartige Umschreibung findet sich in der streitgegenständlichen Beurteilung. In der Beurteilungsrichtlinie findet sich an der angegebenen Stelle darüber hinaus die Festlegung, dass Anforderungsprofile vorhanden sein „sollen“, die dem zu Beurteilenden bekannt sein müssten. Ein derartiges förmliches Anforderungsprofil war nach den Bekundungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren für den Dienstposten des Klägers nicht vorhanden. Dies führt jedoch nicht zu einem relevanten und zur Aufhebung der Beurteilung führenden Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, da es sich dabei nach dem eindeutigen Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie nur um eine „Sollbestimmung“ handelte. Abweichungen von dieser Vorgabe sind daher grundsätzlich möglich. Im vorliegenden Fall war aufgrund der von der Beklagten genannten Aufgabenänderungen und Umstrukturierungen (insbesondere auch Rationalisierungsmaßnahmen, was das Personal angeht) im Sachbereich ... der Außenstelle ... des ... ein solcher Ausnahmefall gegeben, weshalb das Fehlen eines konkreten Anforderungsprofils für den Aufgabenbereich des Klägers nicht zu beanstanden ist.

Aber auch soweit der Kläger darüber hinaus allgemein beanstandet, dass eine Dienstpostenbeschreibung nicht vorgelegen habe, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Denn wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren umfangreich und einleuchtend dargelegt hat, waren die dem Kläger auf seinem Dienstposten obliegenden Aufgaben diesem konkret bekannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren verwiesen. Klägerseits wurden hiergegen keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Das Gericht ist dementsprechend auch davon überzeugt, dass dem Kläger durchaus bewusst war, welche Aufgaben er zu erfüllen hatte.

Ein Verstoß gegen anzuwendende Verfahrensvorschriften ist auch nicht durch den Einwand des Klägers begründet, dass bei ihm konkret das Führungsverhalten nicht hätte beurteilt werden dürfen. Die diesbezüglich maßgebliche Ziffer VII a) Satz 3 der Beurteilungsrichtlinie BVBS führt hierzu aus, dass das Merkmal „Führungsverhalten“ bei allen Führungskräften und deren Vertretungen zu beurteilen ist. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der klägerseitigen Argumentation im Klageverfahren hier nicht davon die Rede ist, dass dies nur bei Personen zu beurteilen ist, die „originäre“ Führungsaufgaben erfüllen. Diese Einschränkung findet sich im Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie nicht. Vielmehr wird dort allgemein ausgeführt, dass das Merkmal bei allen Führungskräften und deren Vertretungen zu beurteilen ist. Die Beurteilungsrichtlinie zieht also den Kreis der Personen, bei denen das Merkmal „Führungsverhalten“ zu beurteilen ist, vergleichsweise weit. Der Kläger war während des ganzen Beurteilungszeitraums Referent im Sachbereich ... der Außenstelle ... des ... Dies ergibt sich aus den beklagtenseits vorgelegten Aufstellungen über die Organisationsstruktur des Sachbereichs ... im Beurteilungszeitraum. Es wird klägerseits auch nicht substantiiert bestritten. Wie die Beklagte und der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausführten, hat ein Referent als eine Art Teamleiter für den ihm als Referenten zugewiesenen Aufgabenbereich bereits als solcher Vorgesetzten- und Führungsaufgaben. Dieses Verständnis von der Position eines Referenten entspricht nach der Kenntnis des Gerichts insbesondere in technischen Behörden dem Üblichen. Bereits aufgrund der Position eines Referenten, die der Kläger unstreitig im Beurteilungszeitraum hatte, war daher sein Führungsverhalten in der Regelbeurteilung zu bewerten. Auf die klägerseits aufgeworfene Frage, ob er im Beurteilungszeitraum tatsächlich einmal den Sachbereichsleiter, den Erstbeurteiler, vertreten hat, kommt es aufgrund dessen für die Frage, ob das Führungsverhalten beurteilt werden musste, überhaupt nicht an. Diese Frage konnte daher offengelassen werden.

2.

Entgegen der Argumentation des Klägers lag zur Überzeugung des Gerichtes keine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers dem Kläger gegenüber vor. Zur Frage der Voreingenommenheit des Erstbeurteilers ist grundsätzlich auszuführen, dass es zunächst die selbstverständliche Pflicht des Dienstherrn ist, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wird dagegen verstoßen, so ist eine dienstliche Beurteilung aufzuheben. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn gegen den Beurteiler die Besorgnis der Befangenheit besteht, sondern erst, wenn er tatsächlich befangen ist (vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 12.3.1987, 2 C 38/86, NVwZ 1988, 66; Lemhöfer/Leppek § 48 BLV, Rn. 31 ff. m. w. N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 11 Rn. 70). Die tatsächliche Voreingenommenheit muss aus der Sicht eines objektiven Dritten vorliegen. § 21 VwVfG, der nur die Besorgnis der Befangenheit ausreichen lässt, ist hier weder direkt noch analog anwendbar. Die objektive Beweislast für die tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers liegt grundsätzlich beim Kläger (zum ganzen Schnellenbach a. a. O., Rn. 70).

Eine derartige tatsächliche objektive Voreingenommenheit des Erstbeurteilers lag hier nicht vor. Das diesbezüglich vom Kläger herangezogene Argument, dass er die schlechteste Beurteilung seiner Vergleichsgruppe erhalten habe, ist insoweit von vornherein unerheblich, da die Beurteilung maßgeblich auf die konkrete Einzelleistung des Beurteilten abstellt. Dass andere besser beurteilt wurden, kann zum Nachweis einer Voreingenommenheit des Beurteilers nicht herangezogen werden.

Ebenso wenig kann die Aussage des Erstbeurteilers in seiner Stellungnahme zur Gegendarstellung des Klägers vom 11. Oktober 2011, dass beim Kläger möglicherweise physische oder psychische Probleme oder eine Lebenskrise vorlägen, eine Voreingenommenheit begründen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass diese Äußerung durch den Erstbeurteiler mehr als ungeschickt ist, wurde durch die Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren und insbesondere auch bei der Einvernahme des Erstbeurteilers als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich, dass dieser mit dieser Passage zu erkennen geben wollte, dass ihm für die mangelnde Leistung des Klägers keine Erklärung zur Seite stünde. Mangels anderweitiger Erklärungsansätze stellte der Erstbeurteiler daher die Frage nach physischen oder psychischen Problemen oder einer Lebenskrise. Daraus ist eine gewisse Ratlosigkeit abzulesen, eine Voreingenommenheit lässt sich daraus aber nicht ableiten.

Soweit klägerseits vorgetragen wird, dass der Kläger durch den Erstbeurteiler gemobbt worden sei, sieht das Gericht hierfür keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass es sich bei „Mobbing“ um keinen Rechtsbegriff handelt. Daher ist es für die vorliegende Klage auch unerheblich, ob das klägerseits beklagte Verhalten des Erstbeurteilers unter eine der insbesondere in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Definitionen von „Mobbing“ zu subsumieren wäre. Maßgeblich muss demgegenüber sein, dass aufgrund des vom Kläger als Mobbing bezeichneten Verhaltens des Erstbeurteilers dieser nicht mehr zu einer unvoreingenommenen Beurteilung des Klägers in der Lage gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht erkennbar. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es beim ... eine interne Richtlinie zum Vorgehen bei Mobbing gibt und auch diesbezüglich Ansprechpartner benannt sind. Wenn der Kläger das Verhalten des Erstbeurteilers tatsächlich als Mobbing angesehen haben sollte, so erschließt es sich dem Gericht nicht, warum er dann noch während des Beurteilungszeitraumes nicht Kontakt zu den diesbezüglichen benannten Ansprechpartnern gesucht hatte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger am 7. September 2010 ein Gespräch mit Vertretern des Personalreferats über die aus der Sicht des Erstbeurteilers unzureichende Arbeitsleistung hatte. Spätestens hier hätte der Kläger tätig werden müssen. Dass er es nicht getan hat, lässt für das Gericht nur den Schluss zu, dass der Kläger die Behandlung durch den Erstbeurteiler tatsächlich selbst nicht als Mobbing angesehen hat. Soweit im klägerischen Vorbringen auf ein Ereignis vom 3. März 2011 Bezug genommen wird, ist dies von vornherein unerheblich, da es sich außerhalb des Beurteilungszeitraums abgespielt hat. Die Argumentation des Klägers, dass es sich bei den Gesprächen mit dem Erstbeurteiler um „Verhöre“ gehandelt habe, wird in der Erwiderung der Beklagten eindrucksvoll widerlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

Auch aus der Tatsache, dass die VV-Bau-Pilot unter Mitwirkung des Erstbeurteilers entworfen wurde, lässt sich eine objektive Voreingenommenheit des Erstbeurteilers nicht ableiten. Das klägerische Vorbringen im gerichtlichen Verfahren diesbezüglich versucht den Eindruck zu erwecken, dass der Erstbeurteiler die Kritik des Klägers an den Regelungen der VV-Bau-Pilot als persönliche Beleidigung verstanden habe und daher zu einer unvoreingenommenen Beurteilung der Leistungen des Klägers nicht mehr in der Lage gewesen sei. Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Sie wird durch die Beklagte dahingehend entkräftet, als diese ausführt, dass dem Kläger nicht angelastet worden sei, dass Antragsunterlagen für die TEIV nicht in ausreichender Qualität oder verzögert vorgelegt worden seien. Tatsächlich sei ihm vorgeworfen worden, dass er nicht ausreichend mit behördlichen Möglichkeiten darauf reagiert habe. Hier hätten Zwangsgelder angedroht, festgesetzt und gegebenenfalls OWi-Verfahren eingeleitet werden müssen. Dem gegenüber habe der Kläger aber nur durch Telefonanrufe und EMails versucht, auf die Erfüllungsgehilfen der Antragsteller ... einzuwirken. Diese Argumentation ist schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar. Bei einem genaueren Blick in die VV-Bau-Pilot erschließt sich auch, dass diese grundsätzlich eine Verschlankung der Prüfverfahren bezweckte. Danach ist grundsätzlich nur ein Anzeigeverfahren durchzuführen, aufgrund dessen das ... entscheidet, ob eine bauaufsichtliche Prüfung durchgeführt wird (§ 12 Abs. 3). Nur für den Fall, dass eine bauaufsichtliche Prüfung durchgeführt wird, regelt § 17, dass die Ausführungsunterlagen zur Prüfung vorzulegen sind und dementsprechend für die spätere Entscheidung nach der TEIV vorgelegen hätten. In den übrigen Fällen müssen die Unterlagen für die TEIV daher erst von den Unternehmen angefordert werden. Aus dieser Regelungssystematik lässt sich nicht ableiten, dass die VV-Bau-Pilot die Prüfung nach der TEIV unmöglich gemacht hätte. Diese war weiterhin möglich, allerdings war entscheidend, dass die jeweiligen Antragsteller zu einer Vorlage der maßgeblichen Unterlagen angehalten wurden und nötigenfalls auch Druck auf sie ausgeübt wurde. Genau der Aspekt, dass der Kläger diesen Druck nicht ausgeübt hatte bzw. zu wenig Initiative dabei gezeigt hat, wurde ihm nach den Bekundungen der Beklagtenseite im Rahmen der Beurteilung aber negativ angerechnet.

Zusammenfassend lässt sich hierzu feststellen, dass aus den vorgelegten Schriftsätzen erkennbar ist, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Erstbeurteiler im Beurteilungszeitraum durchaus von Spannungen und wiederholten Konflikten geprägt war. Dies reicht für das Feststellen einer objektiven Voreingenommenheit aber nicht aus. So hat das Bundesverwaltungsgericht in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 12. März 1987 (NVwZ 1988, 66) ausgeführt, dass weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen Anlass geben können, eine Befangenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Vielmehr brächten die ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben des Vorgesetzten naturgemäß die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonstige emotional gefärbte Reaktionen des Vorgesetzten werde grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte könne und wolle seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

3.

Die Beurteilung ist auch nicht wegen einer etwaigen Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder der Heranziehung sachfremder Erwägungen rechtswidrig. Insoweit wird klägerseits geltend gemacht, dass die Beurteilung willkürlich sei. Auch dieser Vorwurf trifft zur Überzeugung des Gerichts nicht zu.

Insoweit argumentiert der Kläger einerseits dahingehend, dass die Bewertung willkürlich sei, da sie schlechter sei als die Vorbeurteilungen, obwohl er sich weiter entwickelt habe. Hierzu ist anzumerken, dass jede Beurteilung grundsätzlich für sich steht. Aus einer früheren besseren Beurteilung kann der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf eine gleich gute oder bessere Beurteilung ableiten. Die Beurteilung ist immer nur eine Momentaufnahme für den jeweils betreffenden Beurteilungszeitraum. Im Übrigen betrifft die Frage, ob sich der Kläger tatsächlich wie behauptet „weiter entwickelt“ hat, den Kernbereich des Dienstherrn und damit auch der dem Beurteiler eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dieser ist aber einer gerichtlichen Kontrolle gerade nicht zugänglich.

Daneben macht der Kläger geltend, dass der konkrete Aufgabenzuschnitt seines Dienstpostens und die für die ihm aufgetragenen Aufgaben notwendige Einarbeitungszeit nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich wurden einerseits in der Klagebegründung die bereits in der Gegendarstellung vom 10. Oktober 2011 erhobenen Vorwürfe wiederholt. Sie wurden aber bereits im Widerspruchsbescheid eindrucksvoll widerlegt. Das Gericht folgt der diesbezüglichen Argumentation der Beklagten und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Wiedergabe ab. In der Replik der Klägerseite vom 11. April 2014 wurde dieser Einwand dahingehend vertieft, dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben grundsätzlich für zwei Personen vorgesehen gewesen wären. Aber auch diesbezüglich wurde der Einwand eindrucksvoll durch die Beklagte entkräftet, da die Aufgabe nicht vom Kläger als dem zuständigen Referenten allein erfüllt werden sollte, vielmehr habe er nur die Federführung ausüben sollen. Darüber hinaus sei wegen des schleppenden Antragseingangs weniger Arbeit als veranschlagt diesbezüglich angefallen. Ein Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe oder Heranziehung sachfremder Kriterien lässt sich daraus daher nicht ableiten.

Auch der Einwand des Klägers, der Erstbeurteiler sei von einer Pflicht, ihn schlecht beurteilen zu müssen, um seinen ersten Vertreter nicht zu verlieren, ausgegangen, wurde insbesondere durch die Aussagen des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung überzeugend widerlegt. Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Schließlich ist auch, soweit der Kläger vorträgt, dass er die geforderten Arbeitsergebnisse tatsächlich erbracht habe und auf die Genehmigungsdauer keinen Einfluss gehabt habe, kein durchgreifender Einwand gegen die Beurteilung erfolgt. Denn nach den schlüssigen Ausführungen der Beklagtenseite und insbesondere des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung war maßgeblich in erster Linie nicht die Dauer, die der Kläger für die Erzielung seiner Arbeitsergebnisse benötigte, sondern, dass der Kläger die Antragsteller bei der TEIV nicht durch Ordnungsgelder etc. zu einer Beschleunigung anhielt. Dass die dem Kläger übertragene Aufgabe der Darstellung des Genehmigungsprozesses nach der TEIV nicht so kompliziert war wie klägerseits vorgetragen, wurde wiederum durch die Beklagte in ihren Schriftsätzen nachvollziehbar aufgezeigt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum Bezug genommen wird. Erneut ist auch insoweit festzuhalten, dass die klägerseits vorgebrachten Argumente letztendlich Differenzen über die konkrete Bewertung der im Beurteilungszeitraum vom Kläger erbrachten Leistungen darstellen. Maßgeblich ist aber nach der vom Gesetzgeber getroffenen Aufgabenzuweisung die Auffassung des Dienstherrn bzw. des von diesem beauftragten Beurteilers. Die divergierenden Auffassungen des Klägers betreffen den Kernbereich der dem Dienstherrn zugewiesenen Beurteilungsermächtigung und unterliegen daher nicht der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsgerichts.

4.

Auch die Bildung des Gesamturteils ist nicht zu beanstanden.

Nach Ziffer VII c) der Beurteilungsrichtlinie BVBS ist aus der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale und den Erkenntnissen der Befähigungseinschätzung ein Gesamturteil zu bilden. Für die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale ist dort klarstellend ausgeführt, dass diese nicht als bloßes Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale gebildet werden darf. Der klägerseits vorgebrachte Einwand, dass das arithmetische Mittel der Leistungsmerkmale ein A1 mit Tendenz zu A2 ergebe, ist daher schon nach der Beurteilungsrichtlinie allenfalls bedingt aussagekräftig. Darüber hinaus wird in Ziffer VII auf S. 4 [zu C Beurteilung (Teil C)] ausgeführt, dass, soweit sich aus der Aufgabenbeschreibung bzw. dem Anforderungsprofil die für die Wahrnehmung der Aufgaben besonders wichtigen Beurteilungsmerkmale ergeben, ein entsprechender Hinweis in die Felder „Bemerkungen“ aufzunehmen sei. Hierdurch bestehe die Möglichkeit, entsprechend den konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes die Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale zu differenzieren. Beurteilungsmerkmale, die als besonders wichtig hervorgehoben seien, würden die Gesamtwürdigung der Leistung und Befähigung besonders prägen und machten die zusammenfassende Bewertung nachvollziehbar.

Im vorliegenden Fall hat der Erstbeurteiler auf S. 7 der Beurteilung unter „Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale: - Bemerkungen:“ ausgeführt, dass die mit „B“ bewerteten Leistungsmerkmale signifikant für die übertragenen Aufgabengebiete seien. Besser bewertete Einzelmerkmale könnten daher nicht zu einer anderen Gesamtbewertung als „B“ führen. Der Erstbeurteiler hat damit im Einklang mit der genannten Passage der Bewertungsrichtlinien BVBS zu erkennen gegeben, dass es sich bei den mit „B“ bewerteten Leistungsmerkmalen um diejenigen Merkmale handelt, die besonders wichtig seien und die Gesamtwürdigung der Leistung und Befähigung besonders prägten. Bei seiner Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung hat er diese Ausführungen grundsätzlich bestätigt, indem er ausgeführt hat, dass im Vordergrund die Aspekte gestanden hätten, welche die Referententätigkeit geprägt hätten, wozu insbesondere die Themen Initiative, Führungsverhalten, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie die termingerechte Aufgabenerfüllung gehörten. Für unschädlich erachtet das Gericht dabei, dass der Erstbeurteiler, dem bei seiner Aussage als Zeuge die konkrete Beurteilung des Klägers nicht vorlag, damit auch das Leistungsmerkmal „Zusammenarbeit“ ansprach, das mit A1 bewertet worden war. Denn es war nicht Aufgabe der Zeugeneinvernahme, abzuprüfen, ob der Kläger noch sämtliche Einzelheiten seiner gut vier Jahre zuvor erstellten Beurteilung im Kopf hat. Zusammen mit dem nach Vorlage eines Blanko-Formulars der dienstlichen Beurteilung vom Erstbeurteiler ergänzten Leistungsmerkmal „Planungs- und Organisationsverhalten“ hat der Erstbeurteiler damit sämtliche mit „B“ bewerteten Kriterien auch in der mündlichen Verhandlung als besonders wichtig für den konkreten Dienstposten benannt. Die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale ist auch nicht deswegen fehlerhaft erfolgt, als eventuell die übrigen, besser als „B“ bewerteten Merkmale nicht berücksichtigt worden seien. Dies hat der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung auf direkte Gerichtsnachfrage verneint. Allerdings sei es wegen der Referententätigkeit nicht möglich gewesen, dem Kläger eine bessere Gesamtbewertung zukommen zu lassen. Der Erstbeurteiler sei bei der Gesamtbewertung nicht von dem arithmetischen Mittel ausgegangen, habe vielmehr Schwerpunkte gesetzt. Diese Beurteilung ist angesichts der vom Kläger eingenommenen Referentenposition und der durch die Beklagte umfassend vorgetragenen Mängel der Aufgabenerfüllung gerade in den mit „B“ bewerteten Leistungsmerkmalen nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums insoweit ist nicht erkennbar.

Auch das Gesamturteil ist nicht fehlerhaft gebildet worden. Ziffer VII c) der Beurteilungsrichtlinie BVBS sagt hierzu, dass dieses Gesamturteil der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale entsprechen könne oder nicht. Unter Berücksichtigung dieser Alternativen sei es zu begründen. Die hier auf S. 5 der Beurteilung vom Erstbeurteiler gegebene Begründung gibt im Wesentlichen die auf S. 7 der Beurteilungsrichtlinie BVBS dargestellte wörtliche Umschreibung der Stufe „B“ wieder. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Erstbeurteiler damit zu erkennen gibt, dass eine Abweichung von der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale, die ebenfalls mit „B“ bewertet wurden, gerade nicht erfolgen soll. Dies ist eine nach der Beurteilungsrichtlinie zulässige Alternative und daher nicht zu beanstanden.

Abschließend ist festzuhalten, dass die klägerseits beanstandeten Aspekte, wie die Schwierigkeit der vom Kläger bearbeiteten Materie, die nicht in seiner Kontrolle liegende Nichtvorlage von Unterlagen durch die Bahnunternehmen oder die notwendige Einarbeitungszeit, den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten und dessen konkrete Schwierigkeiten betreffen. Die Art und Weise, wie der Kläger mit diesen Schwierigkeiten klarkommt und seinen Aufgaben nachkommt, zu beurteilen, ist gerade die Aufgabe des vom Dienstvorgesetzten beauftragten Beurteilers. Damit ist der Kernbereich des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums angesprochen. Dass der Beurteiler zu diesbezüglich anderen Auffassungen gelangte als der Kläger, ist einer dienstlichen Beurteilung quasi immanent und rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann daher nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen. Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG, Ziffer 10.5 Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2016 - 6 ZB 16.656

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Dezember 2015 - AN 11 K 13.1356 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.