Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Jan. 2015 - AN 11 K 13.01910

bei uns veröffentlicht am14.01.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger will vom beklagten Landkreis, dass sein Müll durch Müllfahrzeuge direkt an seinem Grundstück abgeholt wird.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in der ...straße ... im Ortsteil ... des Marktes ..., Landkreis ... Das Haus wurde mit Bescheid des Landratsamtes ... (im Folgenden: Landratsamt) vom 20. Januar 2012 bauordnungsrechtlich genehmigt. Ausweislich der vom Gericht beigezogenen Baugenehmigungsakte wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit vom Landratsamt nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt.

Ab Frühjahr 2013 bemühte sich der Kläger beim Landratsamt darum zu erreichen, dass sein Einfamilienhaus von Müllfahrzeugen direkt angefahren wird. Mehrfache Telefonate, Schriftverkehr und eine Vorsprache in der Bürgersprechstunde des Landrats führten jedoch nicht zum Erfolg.

Mit E-Mail vom 11. Juli 2013 teilte der Leiter der Abfallwirtschaft des Landratsamts dem Kläger mit, dass der Abfall nicht direkt an dem Grundstück des Klägers abgeholt werden könne, weil es gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Landkreises nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden könne. Der Kläger wandte sich hiergegen mit E-Mail vom 19. Juli 2013 und erklärte u. a., dass er sich gezwungen sehe, den Sachverhalt durch einen Rechtsbeistand prüfen zu lassen.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 15. Oktober 2013 wurde dem Kläger ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 16. Oktober 2013 in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Mit dem Bescheid wird der Antrag des Klägers zur direkten Anfuhr seines Grundstücks durch die Müllfahrzeuge im Rahmen der Tonnenentleerung abgelehnt (Ziff. 1), sowie festgestellt, dass die zu überlassenden Abfälle in den Tonnen zu den Abfuhrterminen an der Straßenkreuzung zwischen ...straße und ... Straße bereitzustellen seien (Ziff. 2). Darüber hinaus werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziff. 3) sowie eine Gebühr von 30,00 EUR und Auslagen von 3,09 EUR festgesetzt (Ziff. 4). Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit am 5. November 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger die vorliegende Klage erheben. Er beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Zur Begründung führt er aus, dass die Straße des Klägers nicht rückwärts angefahren werde, weil sie unübersichtlich sei. Aufgrund einer Rechtskurve könne sie nicht eingesehen werden. Diese Unübersichtlichkeit lasse sich leicht durch Anbringung eines Spiegels am Laternenpfahl in der Kurve beseitigen. Der Beklagte beziehe sich auf die Unfallverhütungsvorschrift. Diese sei autonomes Satzungsrecht der Berufsgenossenschaft. Der Kläger und der Beklagte fielen weder unter den sachlichen noch dem personellen Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften. Der Anspruch des Klägers sei unmittelbar aus § 18 Abs. 4 Satz 3 AWS abzuleiten. Grundsätzlich hätten alle Landkreisbürger einen Anspruch darauf, dass ihr Hausmüll vor Ort abgeholt werde. Der Satzungsgeber habe in der Formulierung „erhebliche Schwierigkeiten“ deutlich gemacht, dass nur im absoluten Ausnahmefall von diesem Grundsatz abzuweichen sei. Solche Schwierigkeiten seien nicht erkennbar. Die Zufahrt zum Anwesen des Klägers sei asphaltiert und befestigt. Nach Auskunft der zuständigen Gemeinde sei die Asphaltstärke ausreichend breit. Höhenbeschränkungen seien nicht ersichtlich. Es verbleibe bei der angeblichen Unübersichtlichkeit aufgrund der Kurve. Diese sei aber durch Anbringen eines Spiegels zu beseitigen. Das Grundstück des Klägers sei in der Vergangenheit erfolgreich mit weitaus schwereren Fahrzeugen angefahren worden.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Das Grundstück könne aus rechtlichen Gründen nicht von Abfuhrfahrzeugen angefahren werden, da in der Stichstraße, in der sich das Grundstück befinde, kein Wendehammer vorhanden sei, weshalb ein rückwärtiges Einfahren erforderlich sei. Dem stehe aber § 16 Nr. 1 Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung (GUV 7.8) entgegen. Danach dürfe Müll nur dort abgeholt werden, wo die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn lediglich ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich sei. Entgegen der Argumentation des Klägervertreters beziehe der Beklagte sich nicht auf die direkte Anwendung dieser Vorschriften. Vielmehr habe er sie bei der Subsumtion im Rahmen des § 18 Abs. 4 Satz 3 AWS zu beachten. Bei der Frage, ob dem Drittbeauftragten Unternehmer ein Einfahren in die ...straße zuzumuten sei, sei von Belang, inwieweit der Unternehmer dies im Rahmen der ihm auferlegten Vorschriften leisten könne. Für den Unternehmer seien die Unfallverhütungsvorschriften bindend. Die Beachtung von Unfallverhütungsvorschriften sei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch deshalb auferlegt, weil diese eine Konkretisierung der Straßenverkehrsordnung darstellen könnten (unter Verweis auf VG München, M 10 K 09.2244, juris, Rn. 45). Auch die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stünden einem rückwärtigen Einfahren mit einem Entsorgungsfahrzeug in die ...straße entgegen. Das direkte Anfahren des Objektes ...straße ... würde ein Rückwärtsfahren von über 50 m in einem Zug über eine beengte Straße von teilweise nur ca. 3,65 m Breite, deutlicher Steigung und einer nicht zu überschauenden Kurve bedeuten. Daneben gehe es um ein regelmäßiges, gegebenenfalls jede Woche erfolgendes Einfahren (unter Verweis auf VG Freiburg, 4 K 1030/09, juris, Rn. 22). Eine Gefährdung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO sei bereits in der Nichtbeachtung der in der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Sorgfalt und der damit anstehenden Gefahr eines Schadenseintritts gegeben. Beim Anfahren des klägerischen Grundstücks könne diese gebotene Sorgfalt nicht gewährleistet werden. Denn der engste Korridor weise eine Breite von ca. 3,65 m auf. Hinzu kämen drei erschwerende Faktoren. Erstens liege dieser Korridor in einer Kurve, wodurch der Mindestplatzbedarf beim Rückwärtsfahren des Abfuhrfahrzeugs in der Breite zusätzlich erhöht werde. Zweitens komme hinzu, dass es auf beiden Straßenseiten keinen Bordstein gebe, sondern die Straße auf der einen Seite durch einen ca. 120 cm hohen Holzzaun und auf der anderen Seite durch eine ca. 70 cm hohe Mauer beschränkt sei. Schließlich bestehe dort eine Steigung von geschätzt ca. 7%. Außerdem setze die beauftragte Abfuhrfirma in ... einen dreiachsigen Seitenlader ein, der in der Breite einen etwas größeren Raumbedarf habe als konventionelle Heckladerfahrzeuge. Eine Verpflichtung, kleinere Müllfahrzeuge einzusetzen, um eine Entleerung der Abfallgefäße vor dem Grundstück zu gewährleisten, bestehe nicht (vgl. Queitsch in Schmehl (Hrsg.) GK-KrWG, § 20, Rn. 33). Das Anbringen eines Spiegels allein würde diese Problematik nicht lösen. Die Entsorgerfirma habe im Zuge eines Ortstermins auch mit dem zum Einsatz kommenden Seitenladerfahrzeug die Einflussgrößen vor Ort erprobt und es habe sich herausgestellt, dass unabhängig von der Vorschriftenlage nur unter erheblichen Schwierigkeiten im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 3 AWS angefahren werden könne. Durch einen Spiegel würde weder die Steigung und Kurvenführung noch die Enge der Straße beseitigt. Im Übrigen sei der Beklagte hierzu auch nicht verpflichtet. Ob das Grundstück bereits mit schwereren Fahrzeugen angefahren worden sei, sei irrelevant. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das klägerische Grundstück baurechtlich im Außenbereich liege und nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt worden sei. Dies dürfe ein Indiz dafür sein, dass es nie die Intention des Straßenerbauers gewesen sei, den Anforderungen der Müllabholung gerecht zu werden. Nach dem Wortlaut der Satzung obliege es dem Landkreis zu beurteilen, wann Tatbestände vorlägen im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 3 AWS. Falls der Landkreis hierbei ein Ermessen haben sollte, sei dies hier beachtet worden. Die Maßnahme, dem Kläger die Tonnen an der Straßenkreuzung zwischen ...straße und ... Straße bereitstellen zu lassen, sei geeignet, erforderlich und angesichts eines Fußwegs von 50 bis 60 m auch angemessen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege ebenfalls nicht vor, da es sich bei den vom Kläger genannten anderen Straßen nicht um wesensgleiche Sachverhalte handele. Denn die genannten Straßen wiesen eben nicht den Umstand einer Stichstraße mit fehlender Wendemöglichkeit und kumulativ Unübersichtlichkeit durch hohe Steigung und Kurvenführung sowie eine zu enge Straße für Begegnungsverkehr auf. Eine Gleichbehandlung im Unrecht könne es ohnehin nicht geben.

Der Klägerbevollmächtigte vertiefte hierauf mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 seinen Vortrag hinsichtlich des Geltungsbereiches und des sachlichen Anwendungsbereichs der Unfallverhütungsvorschriften. Diese einzuhalten sei Aufgabe des Arbeitgebers. Das Entsorgungsunternehmen habe die Möglichkeit, kleinere Lkw einzusetzen. Damit könne das Anwesen des Klägers ohne Weiteres angefahren werden. Der Beklagte verwende sich als Sachwalter des Entsorgungsunternehmens und ermögliche diesem, Investitionen zu vermeiden. Dies sei nicht die verfassungsrechtliche Aufgabe der Beklagten. Der Kläger stelle sich auf den Standpunkt, dass er verfassungsrechtlich garantiert einen Anspruch auf Müllentsorgung habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. August 2014 trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, dass das Anwesen des Klägers sich im planungsrechtlichen Innenbereich befinde. Die engste Stelle der ...straße betrage 4 m.

Zur Überprüfung dieser Behauptung hat das Gericht die Bauakten des Landratsamts beigezogen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten einschließlich der beigezogenen Bauakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2013 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Um das Klageziel der Anfahrt des klägerischen Grundstücks mit Müllfahrzeugen zu erreichen, bedarf es keines besonderen Antrags auf Verpflichtung des Beklagten hierzu. Der bloße Anfechtungsantrag ist dafür ausreichend. Denn im Erfolgsfalle würde durch die Anfechtung des Bescheides insbesondere die Ziffer 2 des Bescheides, mit der festgestellt wurde, dass die zu überlassenden Abfälle an der Straßenkreuzung zwischen ...straße und ... Straße bereitzustellen seien, aufgehoben. Damit wäre der auf § 18 Abs. 4 Satz 3 AWS gestützte feststellende Verwaltungsakt beseitigt, was zur Folge hätte, dass wieder die Ausgangssituation nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AWS hinsichtlich des klägerischen Grundstücks vorliegen würde, wonach die Behältnisse vom Überlassungspflichtigen am Abholtag bis spätestens 6:00 Uhr auf oder vor dem Grundstück so aufzustellen seien, dass sie ohne Schwierigkeiten oder Zeitverlust entleert werden können.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die vom Beklagten in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Feststellung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dementsprechend ist auch die Ablehnung seines Antrags in Ziffer 1 des Bescheides rechtmäßig (hierzu im Folgenden 1.). Auch die in Ziffern 3 und 4 des Bescheids getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (hierzu im Folgenden 2.).

1. Rechtsgrundlage für Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 15. Oktober 2014 ist § 18 Abs. 4 Satz 3 der aufgrund von Art. 7 BayAbfG erlassenen Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten. Danach haben die Überlassungspflichtigen die Behältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu bringen, wenn Grundstücke von Abfuhrfahrzeugen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden können. Eine solche Bestimmung gehört zu dem in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen, in denen die Landkreise als entsorgungspflichtige Körperschaften nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG insbesondere bestimmen können, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (vgl. BayVGH, U. v. 11.10.2010, Az. 20 B 10.1379, juris, Rn. 19). Zu den Schwierigkeiten bei der Anfahrt des Grundstücks im Sinne der Satzung gehören nicht nur Schwierigkeiten in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht (BayVGH a. a. O. unter Bezugnahme auf BayVGH, U. v. 11.3.2005, Az. 20 B 04.2741). Die früher vom VGH offen gelassene Frage, ob neben straßenverkehrsrechtlichen auch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bei der Beurteilung, ob rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, relevant sind, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung von 2010 eindeutig mit ja beantwortet (VGH a. a. O., Rn. 20 ff.).

Die Heranziehung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, hier konkret das in § 16 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung (GUV-V C 27) enthaltene Verbot des Rückwärtsfahrens mit Müllfahrzeugen, ist daher nicht zu beanstanden. Nach § 16 Nr. 1 GUV-V C 27 darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies gilt nach Satz 2 der Bestimmung nicht, wenn ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist, z. B. bei Absetzkippern. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass in der ...straße nach dem klägerischen Grundstück eine Wendemöglichkeit nicht mehr besteht. Die Anfahrt zum klägerischen Grundstück ist daher nur rückwärts möglich. Ausweislich der klägerseits ebenfalls nicht bestrittenen Ermittlung der Beklagten beträgt die rückwärts zu fahrende Strecke ca. 50 m. Damit ist sie auch nicht als kurz im Sinne von § 16 Nr. 1 Satz 2 der Unfallverhütungsvorschrift anzusehen. Die Bestimmung steht daher einer direkten Abholung der Mülltonnen am Grundstück des Klägers entgegen.

Hieran ändert auch die klägerische Argumentation, dass die Unfallverhütungsvorschriften grundsätzlich nicht gegenüber dem Kläger oder dem Beklagten gelten, sondern nur gegenüber dem vom Beklagten beauftragten Entsorgungsunternehmen, nichts. Denn der Beklagte müsste die direkte Anfahrt des klägerischen Grundstücks gegenüber dem von ihm beauftragten Unternehmen durchsetzen. Der Landkreis kann von diesem aber eine Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften nicht verlangen. Der VGH hat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2010 (a. a. O. Rn. 22) ausdrücklich ausgeführt, dass es weder dem Unternehmer noch seinen Bediensteten zuzumuten sei, die Unfallverhütungsvorschrift vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von Straf- oder Zivilverfahren mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen, die nach § 31 GUV-V C 27 i. V. m. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII jeweils mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR belegt werden könnten. Bereits aus diesem Grunde liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 3 AWS vor.

Daneben stehen der direkten Anfahrt des klägerischen Grundstücks aber auch rechtliche Schwierigkeiten aufgrund des allgemeinen Straßenverkehrsrechts entgegen. Denn, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausführt, ist im vorliegenden Fall eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei der rückwärtigen Anfahrt des klägerischen Grundstücks aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung Bezug genommen. Ergänzend wird noch angemerkt, dass die Frage, ob die ...straße an der engsten Stelle tatsächlich nur 3,65 m (wie die Beklagte angibt) oder tatsächlich 4 m (so die Ansicht der Klägerseite) breit ist, dahingestellt bleiben kann. Denn maßgeblich sind zur Überzeugung des Gerichts die beklagtenseits angeführten drei erschwerenden Faktoren (Kurve, Seitenbegrenzung durch Holzzaun und Mauer und Steigung von 7%). Dies führt - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das von der Beklagten beauftragte Entsorgungsunternehmen unstreitig Seitenlader einsetzt - bei einer Rückwärtsfahrt zum klägerischen Anwesen, zu einer derart problematischen Verkehrssituation, dass die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 StVO insbesondere auch bei der regelmäßigen Anfahrt nicht gewährleistet ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 9 Abs. 5 StVO ein Fahrzeugführer sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Damit trifft den Rückwärtsfahrenden eine gegenüber den allgemeinen Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO, Rn. 51). Diese kann hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aber nicht gewährleistet werden. Neben den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften stehen also auch die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts im konkreten Fall dem klägerischen Begehren entgegen.

Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, dass andere Straßen seines Heimatorts ebenfalls entgegen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen rückwärts angefahren würden. Insoweit hat der Beklagte angegeben, dass diese Anfahrt nicht auf seine Veranlassung erfolge. Wenn ein Entsorgungsunternehmen entgegen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen freiwillig Grundstücke rückwärts anfährt, so besteht daraus abgeleitet kein Anspruch auf eine ebensolche Behandlung unter Missachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Der Beklagte kann Derartiges von den beauftragten Unternehmen nicht verlangen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung unter Missachtung von Rechtsvorschriften besteht auch hier nicht.

Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, dass schon größere Fahrzeuge sein Grundstück rückwärts angefahren haben. Dies mag durchaus so sein. Es ändert aber nichts daran, dass der regelmäßigen Müllabholung rechtliche Schwierigkeiten im Sinne der AWS entgegenstehen.

Schließlich führt auch der klägerische Vorschlag, das Entsorgungsunternehmen möge doch zur Anfahrt an das klägerische Grundstück kleinere Müllfahrzeuge verwenden, nicht weiter. Denn hierzu ist der Beklagte nicht verpflichtet (BayVGH, U. v. 14.10.2003, 20 B 03.637, 3. Leitsatz, zitiert nach juris).

Schließlich ist auch der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides festgelegte Bereitstellungsort für die Abfälle und Abfalltonnen nicht zu beanstanden. Seine Festlegung ist insbesondere ermessensgerecht. Der Abstellplatz ist geeignet, die Entfernung zum klägerischen Anwesen geht nicht über das erforderliche Maß hinaus und sie ist angesichts einer Entfernung von 50 bis 60 m auch angemessen.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die von den Beteiligten thematisierte Frage, ob das klägerische Grundstück im Innenbereich nach § 34 BauGB oder im Außenbereich nach § 35 BauGB gelegen ist, für die vorliegende Rechtsstreitigkeit ohne Bedeutung ist. Dessen ungeachtet weist das Gericht zur Klarstellung darauf hin, dass sich aus den beigezogenen Bauakten des Landratsamts ergibt, dass dieses die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt hat. Zwar trifft es zu, dass, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausführte, der Markt ... in seiner Stellungnahme an das Landratsamt angab, dass das Bauvorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB liege. Dies ist aber rechtlich unerheblich, da Baugenehmigungsbehörde nicht die Gemeinde, sondern das staatliche Landratsamt ist.

2. Die Kostenentscheidung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides stützt sich auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 8 KG. Danach hat der Veranlasser einer behördlichen Maßnahme die Kosten zu tragen. Dies ist hier der Kläger, der die Müllabholung an seinem Grundstück beantragt hat. Auch die in Nr. 4 des Bescheids festgelegte Gebühr begegnet ebenso wenig wie die festgesetzten Auslagen rechtlichen Bedenken.

Die Klage ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Apr. 2011 - 4 K 1030/09

bei uns veröffentlicht am 20.04.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, Abfallbehälter zur Entleerung zu einer von dem Beklagten festgelegten Sammelstelle zu bringen.2 Mit Schreiben

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, Abfallbehälter zur Entleerung zu einer von dem Beklagten festgelegten Sammelstelle zu bringen.
Mit Schreiben vom 14.04.2009 wandte der Kläger sich an den Beklagten und beschwerte sich darüber, dass der Abfall nicht an seinem Grundstück abgeholt werde, dass die Anwohner der Stichstraße, in der er wohne, vielmehr gehalten seien, die Abfallbehälter und die gelben Abfallsäcke bis zur Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße zu bringen. Dieser Ort sei 40 m von seinem Haus entfernt. An dieser Stelle blockierten die Abfallbehälter den Gehweg und beeinträchtigten die Sicherheit des Fußgängerverkehrs. Außerdem bestehe die Gefahr, dass Unbefugte die Abfallbehälter befüllten, bevor er sie wieder zurückholen könne. Und schließlich bestehe die Gefahr, dass die Säcke von Fremden beschädigt würden und der Müll auf der Straße verteilt werde. Stattdessen könne das Müllfahrzeug problemlos rückwärts in die Stichstraße einfahren, so wie das an seinem bisherigen Wohnort in S., S. Straße …, praktiziert werde.
Bei einer Ortsbegehung am 15.04.2004 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten laut einem Aktenvermerk fest: Die Stichstraße, in der der Kläger wohne, sei 48,5 m lang und durchgehend 3,26 m breit. Sie sei an der Einmündung, anders als auf Lageplänen eingezeichnet, nicht aufgeweitet. Der Wendeplatz am Ende der Stichstraße sei zu klein für das Wendemanöver eines Müllfahrzeugs. Bei dieser Ortsbegehung sei die Familie des Klägers davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Begehren abgelehnt werden müsse, weil es dem Müllfahrzeug nicht gefahrlos möglich sei, die Stichstraße zu befahren. Da die Familie des Klägers dies nicht akzeptiert habe, müsse eine schriftliche Anordnung eines Sammelplatzes erlassen werden.
Mit Bescheid vom 22.04.2008 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Verfügung, wonach die Anlieger der Stichstraße H.-Straße …, … und … der Gemeinde S. die Müllbehälter, die gelben Säcke, den Sperrmüll und die sonstigen Abfälle ab sofort zur Müllsammelstelle an der Einmündung H.-Straße bringen müssen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Verbringung des Mülls an die jetzt festgelegte Sammelstelle sei von den bisherigen Anwohnern der Stichstraße schon immer freiwillig praktiziert worden. Erst der neu zugezogene Kläger bestehe auf Abholung des Abfalls an seiner Grundstücksgrenze. Die Grundstücke der Stichstraße könnten jedoch mit Entsorgungsfahrzeugen nicht angefahren werden, da die Straße zu eng und die Einfahrt in diese Straße wegen fehlender Aufweitung und wegen eines zu kleinen Wendeplatzes am Ende der Straße erschwert sei. Aus diesen Gründen stünden Sicherheitsvorschriften dem Befahren dieser Straße entgegen. Das Entsorgungsfahrzeug wäre dort gezwungen, rückwärts zu fahren, was zu gefährlich sei. Die Festlegung des Sammelplatzes habe den Zweck, durch das Rangieren der Entsorgungsfahrzeuge Sachbeschädigungen und vor allem Gefahren für Passanten, insbesondere für Kinder und die Mitarbeiter der Entsorgungsbetriebe, zu verhindern.
Am 11.05.2009 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Entgegen der Behauptung der Beklagten sei das Rückwärtsfahren in der Stichstraße nicht verboten. In vielen Teilen der Gemeinde S. und den anderen Gemeinden im Gebiet des Beklagten würden Entsorgungsfahrzeuge durchaus in ähnlich engen Straßen ohne Wendemöglichkeit rückwärts fahren. Das geschehe zum Teil auf Strecken von mehr als 200 m Länge. Es sei durchaus verhältnismäßig, die Stichstraße zu befahren. Im Übrigen halte niemand die Müllwerker davon ab, zu Fuß zu laufen und die Tonnen bzw. die gelben Säcke abzuholen, auch in anderen Straßen der Gemeinde S. werde das so praktiziert. Auch sei es problemlos möglich, ein kleineres Fahrzeug mit zwei Mann Besatzung zu verwenden, wobei der zweite Mann dem rückwärts fahrenden Fahrzeug vorangehen könne. Die Behauptung, die Stichstraße sei an der Einmündung nicht aufgeweitet, sei unrichtig, wie sich aus dem amtlichen Lageplan ergebe. Die Anordnung zur Benutzung des Sammelplatzes sei auch gar nicht befolgbar. Denn es gebe keinen Sammelplatz, sondern nur einen Gehweg. Auch eine Markierung sei dort nicht angebracht. Das Zustellen der Gehwege mit Gegenständen sei nach der Straßenverkehrsordnung und der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten verboten. Durch das Abstellen der Tonnen auf dem Gehweg entstehe eine Gefährdung für Fußgänger, insbesondere Kinder. Denn sie müssten den Gehweg verlassen, um den dort aufgestellten Müllbehältern auszuweichen. In ihrer Straße gebe es Anwohner im Alter von mehr als 80 Jahren. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis diese ihre Müllgefäße nicht mehr bis zur Einmündung bringen könnten. Zu der Gefahr des Vandalismus‘ an unbeaufsichtigt auf dem Gehweg stehenden Abfallbehältern und gelben Säcken habe der Beklagte keine Stellung genommen. Er müsse jede Verantwortung für eine aus der Anordnung des Beklagten resultierende Straßenverschmutzung ablehnen. In seiner Stichstraße wohnten nur wenige Kinder, die zu den Zeiten, in denen der Abfall abgeholt werde, regelmäßig nicht zu Hause seien. Deshalb seien die Gefahren durch Rückwärtsfahrten nur sehr gering.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend führte er aus: In der Stichstraße, in der der Kläger wohne, seien vier Haushalte mit jeweils vier Abfallbehältern betroffen. Die Behälter dieser Haushalte seien im Jahr 2008 durchschnittlich 23 Mal geleert worden. Der Müllbehälter jedes Haushalts werde danach etwa jede dritte Woche zur Abholung bereitgestellt. Es sei deshalb sehr unwahrscheinlich, dass alle Abfallbehälter gleichzeitig auf dem Gehweg an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße bereit stünden. Fußgänger würden dort deshalb nicht mehr behindert oder gefährdet als bei einer Bereitstellung von Abfallbehältern eines Mehrfamilienhauses. Darüber hinaus dürften die Abfallbehälter frühestens am Vorabend des Abfuhrtags bereitgestellt werden. Die Behälter stünden somit nur stundenweise auf dem Gehweg. Außerdem seien die Behälter so bereitzustellen, dass keine Behinderung oder Gefährdung für Verkehrsteilnehmer entstehe. Die Gefahren von Vandalismus seien an der Müllsammelstelle nicht größer als an anderen Stellen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass von Abfallbesitzern, die in einer schwer zugänglichen Straße lebten, eine stärkere Mitwirkung bei der Bereitstellung von Abfallbehältern verlangt werden könne.
Am 24.06.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger über sein bisheriges Vorbringen hinaus vor: An der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße befinde sich kein besonders ausgewiesener Sammelplatz für Müllbehälter, gelbe Säcke oder sonstige Abfälle. Die Stichstraße sei den Verkehrserfordernissen entsprechend an der Einmündung aufgeweitet. Im Einmündungsbereich ende der enge Gehweg entlang der H.-Straße. Unmittelbar hinter den Gehwegen schlössen sich Privatgärten an, die durch Einfriedigungen abgegrenzt seien. Ihm sei bekannt, dass in zahlreichen, ähnlich engen Stichstraßen mit Müllfahrzeugen rückwärts eingefahren werde. Es sei unter anderem auch in der Straße geschehen, in der er zuvor gewohnt habe. Jene Straße habe eine Länge von 150 m bis 200 m und verfüge ebenfalls am Ende nicht über eine Wendemöglichkeit. Dennoch fahre das Müllfahrzeug dort stets rückwärts ein und nehme den Müll, die gelben Säcke und dergleichen beim Ausfahren mit. Ihm sei bekannt, dass dem Überlassungspflichtigen in bestimmten Fällen ein größeres Maß an Mitwirkung bei der Befüllung seiner Überlassungspflichten aufgebürdet werden könne. Von ihm könne jedoch aus Gleichheitsgründen nicht mehr verlangt werden als von Anwohnern anderer vergleichbarer Straßen, in denen die Abfälle unmittelbar an den Grundstücksgrenzen abgeholt würden. Abgesehen davon sei der angefochtene Bescheid nicht hinreichend bestimmt. Eine „Müllsammelstelle an der Einmündung der H.-Straße“ gebe es nicht. Auch ein Sammelplatz existiere nicht. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, wo sich die Sammelstelle befinden solle. Es sei auch nicht möglich, die Abfallbehälter irgendwo im Einmündungsbereich der Stichstraße ohne Behinderung oder Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und damit ohne Verstoß gegen rechtliche Vorschriften abzustellen. Es sei zu bedenken, dass sämtliche Abfallbehälter zur selben Zeit auf dem Gehweg bereitgestellt werden müssten. Dementsprechend seien die Bewohner an den beiden Eckgrundstücke an der Einmündung bereits mehrfach von Passanten angesprochen worden, die sich über die Behinderung durch die auf dem Gehweg stehenden Abfallbehälter beschwert hätten. Der angefochtene Bescheid sei sogar gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG nichtig, weil er von ihm etwas fordere, das rechtlich verboten sei. Denn eine Bereitstellung der Abfallbehälter auf dem Gehweg verstoße gegen § 8 Abs. 6 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten. Wenn der Beklagte argumentiere, nach den Umständen sei den Betroffenen klar, wo sich die Müllsammelstelle befinde, gleichzeitig aber wortreich darlege, dass ein konkreter Müllsammelplatz nicht gewollt sei, da jeder Bewohner selbst am besten wisse, wo er die Müllgefäße abstellen solle, offenbare sich darin ein Widerspruch. Auch der Hinweis auf die Ortsbesichtigung am 15.04.2009 mache den angefochtenen Bescheid nicht bestimmt. Denn auch bei diesem Ortstermin sei eine Müllsammelstelle nicht festgelegt worden. Das habe vielmehr erst in einer Anordnung geschehen sollen. Soweit der Beklagte sich hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung auf vertragliche Abmachungen zwischen ihm und einem Entsorgungsunternehmen berufe, könne ihn das nicht entlasten. Der Beklagte könne sich nicht zur Entledigung seiner Pflichten in das Privatrecht flüchten. Es sei auch fraglich, inwieweit die Unfallverhütungsvorschriften das Verhältnis zwischen ihm und dem Beklagten bestimmen könnten. Soweit der Beklagte sich auf § 16 Nr. 1 GVV berufe, betreffe das nur den jeweiligen Abholvorgang am Grundstück selbst und finde seine Rechtfertigung in der Gefährdung des zwischen dem Müllfahrzeug und dem Abfallbehälter stehenden Müllwerkers. Das bloße Rückwärtsfahren in einer Sackgasse sei hingegen nach § 7 GVV grundsätzlich zulässig. Andernfalls würde der Beklagte an anderen Stellen, an denen das Müllfahrzeug regelmäßig rückwärts fahre, gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Eine kurze Rückfahrt zu seinem Grundstück über etwas mehr als 40 m begegne auch keinen straßenverkehrsrechtlichen Bedenken. Im Übrigen sei er gern bereit, seine Garageneinfahrt für das Wendemanöver der Müllfahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er aus: Angesichts der Breite der Müllfahrzeuge könne in einer Straße nur dann rückwärts gefahren werden, wenn diese Straße mindestens 3,50 m breit sei. Andernfalls werde die Sicherheit der Anlieger, der Passanten oder der Müllwerker gefährdet. Diese Gefahren seien angesichts des geringen Aufwands für den Kläger, die Abfallbehälter zur festgelegten Sammelstelle zu bringen, zumutbar. Die betreffende Stichstraße habe nur eine Breite von 3,26 m. Für die getroffene Entscheidung gebe es eine Ermächtigungsgrundlage in der Abfallwirtschaftssatzung und im Landesabfallgesetz. Der angefochtene Bescheid sei auch hinreichend bestimmt. Bei seinem Ortstermin habe der technische Betriebsleiter der Abfallwirtschaft die Situation mündlich dargelegt. Dabei sei auch über den Standort der Abfallbehälter gesprochen worden. Ein genauer Standort sei bewusst nicht festgelegt worden, um den Kläger und die anderen betroffenen Haushalte nicht zu sehr einzuengen. Bisher hätten die Anwohner der Stichstraße ihre Abfallbehälter problemlos an der Einmündung aufgestellt. In Wirklichkeit habe der Kläger anhand des angefochtenen Bescheids auch gewusst, was er zu tun habe. Dass er wisse, welche Örtlichkeit gemeint gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass er auf diese Örtlichkeit im einzelnen eingehe. Selbstverständlich dürften die Abfallbehälter nur so auf dem Gehweg abgestellt werden, dass dieser nicht völlig versperrt werde. Zur Not müssten die Abfallbehälter gestreckt über eine längere Strecke verteilt werden. Die Hervorhebung einer Müllsammelstelle in baulicher Form sei nicht erforderlich. Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung sei nicht gegeben. Die Müllabholung im Landkreis werde von der Abfallwirtschaft des Beklagten nicht selbst durchgeführt, vielmehr habe er insoweit ein privates Unternehmen beauftragt. Diese Firma sei verpflichtet, die straßenverkehrsrechtlichen und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Ob diese Firma in einzelne Straßen tatsächlich rückwärts einfahre, obwohl dies nicht zulässig sei, könne er nicht beurteilen. Sobald ihm ein solcher Rechtsverstoß bekannt werde, fordere er die private Entsorgungsfirma zu einer Verhaltensänderung auf. Abgesehen davon habe der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Forderung des Klägers, die Entsorgungsfirma müsse die Abfallbehälter mit der Hand abtransportieren, wenn sie die einzelnen Grundstücke nicht anfahren könne, bedeute einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Vielmehr sei es nach der Rechtsprechung zulässig und verhältnismäßig, auch den Anwohnern ein erhöhtes Maß an Mitwirkung abzuverlangen.
13 
Der Kammer liegen die Akten des Beklagten über die vorgerichtliche Korrespondenz in diesem Verfahren (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse allein an einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide ohne weitergehende (im Urteil auszusprechende) Verpflichtung des Beklagten, die Abfallbehälter des Klägers an seiner Grundstückgrenze abzuholen. Denn bei einer Aufhebung dieser Bescheide steht fest, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, seinen Abfall zum Zweck der Abholung an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße bereitzustellen; für diesen Fall gilt die (Grund-)Regel nach den §§ 8 Abs. 6 und 14 Abs. 2 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten, nach der die Abfallbehälter von den Verpflichteten am Tag der Abfuhr am Straßen- und Gehwegrand (vor ihren Grundstücken) bereitzustellen sind.
15 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anordnung im Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009, mit welcher dem Kläger aufgegeben worden ist, die Abfallbehälter (und andere Abfallbehältnisse) zur Müllsammelstelle an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße zu bringen, nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit und damit wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt (im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG), wenn der Adressat unter den gegebenen ihm bekannten Umständen erkennen kann, welches Verhalten von ihm verlangt wird bzw. was die Behörde mit dem Verwaltungsakt regeln will. Maßstab ist ein verständiger (Durchschnitts-)Bürger in der konkreten Situation des Adressaten (VG Freiburg, Urteil vom 10.06.2010 - 4 K 1195/08 -; vgl. u. a. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 RdNrn. 5 ff. und 12). Hier war dem Kläger aufgrund des angefochtenen Bescheids, unabhängig vom genauen Wortlaut der darin ausgesprochenen Anordnung, klar, was er mit seinen Abfallbehältnissen zu tun hat, dass er diese nämlich auf dem Gehweg der H.-Straße an der Einmündung der Stichstraße, in der er wohnt, zur Abfuhr bereitzustellen hat. Spätestens durch den Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 war auch klar, dass es um den an dieser Stelle befindlichen Gehweg (und nicht etwa, wovon der Kläger auch selbst nie ausging, um die Fahrbahn) ging. Damit ist als Müllsammelstelle, das heißt als der Ort, an dem die Abfallbehältnisse des Klägers zu Entleerung bereitzustellen sind, in hinreichend bestimmter Weise der Gehweg auf der Südseite der H.-Straße links und rechts der Einmündung der Stichstraße gemeint, auch wenn der Wortlaut des angefochtenen Bescheids dies so nicht (ganz so klar) ausdrückt. Dass diese Stelle weder baulich hervorgehoben noch sonst markiert ist, ist unschädlich. Da der Beklagte kaum einschätzen kann, wieviel Fläche die von den Anwohnern der Stichstraße jeweils (vermutlich in unterschiedlicher Anzahl) bereitgestellten Abfallbehältnisse in Anspruch nehmen, wäre eine genaue Begrenzung der Aufstellfläche auch wenig sinnvoll. Für die Kammer kommt der so zu verstehende Inhalt bei Lektüre des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 22.04.2009 (spätestens) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2009 hinreichend klar zum Ausdruck. Das muss umso mehr für den Kläger gelten, mit dem ein Mitarbeiter des Beklagten die örtliche Situation zuvor an Ort und Stelle besprochen hatte.
17 
2.2 Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 ist auch materiell rechtmäßig. Er hat (als ein auf ein Verhalten in der Zukunft gerichteter [Dauer-]Verwaltungsakt) seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 03.11.2010 - AWS - (zur hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, NVwZ 2000, 71). In dieser Vorschrift heißt es: „Sind Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten die Abfallbehälter an eine durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Der Landkreis setzt die Stelle fest und informiert die betroffenen Haushalte und Unternehmen/Institutionen entsprechend.“ Diese satzungsrechtliche Vorschrift hat ihre gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 LAbfG. Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung u. a., in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Regelungen in den §§ 10 Abs. 1 Satz 2 LAbfG und 14 Abs. 4 AWS stehen nicht im Widerspruch zu Bundesrecht, insbesondere nicht zu dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem dort grundsätzlich geregelten (so genannten) Holsystem (vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 14.10.2003, BayVBl 2004, 466; VG München, Urteil vom 21.01.2010 - M 10 K 09/2244 -, juris; VG Münster, Urteil vom 04.02.2009 - 7 K 1621/08 -, juris).
18 
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 AWS sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Stichstraße, die von der H.straße, der H.-Straße in S., abzweigt und an deren Ende sich das Wohngrundstück des Klägers befindet, ist mit verhältnismäßigem Aufwand mit einem Müllfahrzeug nicht befahrbar. Die im Gebiet des Beklagten zum Einsatz kommenden Müllfahrzeuge haben nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten eine Breite von 2,50 m, mit den beidseitigen (großen) Außenspiegeln etwas mehr als 3 m. Die besagte Stichstraße hat nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten eine Breite von 3,26 m und eine Länge von der Einmündung bis zum Grundstück des Klägers von etwas weniger als 50 m. Der Fahrbahnrand ist beiderseits mit ca. 10 cm hohen Bordsteinen begrenzt. Aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern ergibt sich, dass die angrenzenden Privatgrundstücke bis unmittelbar an den Rand dieser Stichstraße mit (zum Teil hohen) Zäunen und Hecken eingefriedet sind. Ferner befinden sich direkt neben der Straße einzelne Privatparkplätze, auf denen, wie auf einem Lichtbild erkennbar, gelegentlich Fahrzeuge bis unmittelbar an den Fahrbahnrand der Stichstraße abgestellt sind. Eine Möglichkeit, in der Stichstraße oder an dessen Ende ein Müllfahrzeug zu wenden, besteht nicht. Der als Teil der öffentlichen Straße vorhandene Wendehammer am Ende der Stichstraße ist für das Wendemanöver eines (großen) Müllfahrzeugs viel zu klein. Das bedeutet, dass die Müllfahrzeuge zum Erreichen des Grundstücks des Klägers die Stichstraße jedenfalls in einer Richtung, das heißt entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt, rückwärts befahren müssen. Das Angebot des Klägers, seine (befestigte) Garageneinfahrt als Wendefläche zur Verfügung zu stellen, ändert daran nichts. Denn nach den der Kammer vorliegenden Lichtbildern ist es höchst unwahrscheinlich, dass die vorhandene Fläche einschließlich der Garageneinfahrt auf dem Grundstück des Klägers für das Wendemanöver großer Müllfahrzeuge ausreicht (nach VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, a.a.O., erfordert das einen Wendekreis mit einem Durchmesser von mehr als 20 m). Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Denn der Vertreter des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Fahrer der Abfallentsorgungsfahrzeuge gehalten seien, das Befahren privater Grundstücksflächen im Hinblick auf die von „40-Tonnern“ verursachten Verpressungen und hierauf beruhenden Schäden möglichst zu unterlassen. Diese Anweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens vor allem an der Oberflächenbefestigung privater Flächen bei (regelmäßigem) Befahren dieser Flächen mit den großen und schweren Fahrzeugen außerordentlich hoch ist. Wenn es überhaupt eine Verpflichtung des öffentlichen Entsorgungsträgers zur Benutzung privater Flächen für das Befahren, insbesondere für Wendemanöver, von Abfallentsorgungsfahrzeugen geben kann, dann würde das zumindest voraussetzen, dass die betreffenden Grundstückeigentümer ihn und das Unternehmen, das die Abfallsammlung (im Auftrag des Beklagten) durchführt, zuvor von jeglicher Haftung für sämtliche Schäden freistellt, die durch ein solches Befahren entstehen können. Das ist hier nicht der Fall.
19 
Angesichts der besonderen örtlichen Gegebenheiten ist es den Fahrern der Müllfahrzeuge nicht zumutbar, die Stichstraße, an deren Ende der Kläger wohnt, rückwärts zu befahren. Denn ein solches Rückwärtsfahren dürfte im vorliegenden Fall schon aus rechtlichen Gründen unzulässig sein, weil das im konkreten Fall wohl gegen § 9 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO oder gegen Vorschriften über die Unfallverhütung bei der Müllbeseitigung verstößt (vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2005, BayVBl 2005, 501; VG München, Urteil vom 21.01.2010, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, a.a.O.).
20 
Das kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wäre es mit unverhältnismäßigem Aufwand, weil mit Gefahren für Personen und Sachen, verbunden, die Stichstraße rückwärts mit einem so großen Müllfahrzeug zu befahren. Der Regelung in § 14 Abs. 4 AWS liegt zulässigerweise das Prinzip einer sachgerechten Abwägung der aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz folgenden Holschuld der entsorgungspflichtigen Körperschaft einerseits und der aus der konkreten örtlichen Situation eines Grundstücks folgenden Mitwirkungspflichten eines Abfallerzeugers andererseits zugrunde (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2005, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 17.03.2004, NVwZ-RR 2004, 561). Eine solche Abwägung ergibt hier, dass es dem Kläger zuzumuten ist, seinen in Behältern und/oder Säcken gesammelten Abfall zur weniger als 50 m von seinem Grundstück entfernten Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße zu bringen. Denn bei Rückwärtsfahrten eines Müllfahrzeugs in der Stichstraße, die nur wenige Zentimeter breiter ist als das Fahrzeug, wären Schäden an dem Fahrzeug selbst, an den (unmittelbar) angrenzenden Einfriedungen der Privatgrundstücke und an anderen parkenden Fahrzeugen praktisch vorprogrammiert. Selbst Unfälle mit Personen, insbesondere Kindern, die die akustischen Warnsignale (z. B. im Eifer des Spiels) nicht wahrnehmen und die von den das Müllfahrzeug einweisenden Mitarbeitern des Abfuhrunternehmens übersehen werden, wären gerade angesichts der beengten und unübersichtlichen Verhältnisse in der Stichstraße nicht ausgeschlossen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass es hierbei nicht um ein einmaliges (ausnahmsweises) Befahren der Stichstraße geht, sondern dass regelmäßig, ggf. jede Woche, mehrere Müllfahrzeuge in diese Straße einfahren müssten. Auf der anderen Seite ist der Transport der Abfallbehälter auf ebener Strecke über die Entfernung von (weniger als) 50 m bis zu der Einmündung der Stichstraße für den Kläger zumutbar (ständige Rspr.; vgl. u. a. Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2005, a.a.O, und Beschluss vom 22.11.1999 - 20 CS 99/2493 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 17.03.2004, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 03.06.2002, NVwZ-RR 2003, 97; VG München, Urteil vom 21.01.2010, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 27.01.2006 - 7 K 1624/05 -, juris).
21 
Ob die im Haushalt des Klägers lebenden Personen (oder andere Bewohner der Stichstraße) individuell in der Lage sind, diesen Transport eigenhändig zu bewerkstelligen, ist ohne Bedeutung; notfalls sind die Betroffenen (wie bei der Erfüllung der Räum- und Streupflicht) gehalten, Hilfe durch Dritte - unter Umständen auch gegen Bezahlung - in Anspruch zu nehmen (so u. a. ausdrücklich auch VG München, Urteil vom 21.01.2010, a.a.O.).
22 
Für die Beurteilung der Frage, ob der Träger der Abfallentsorgung verpflichtet ist, die Abfallbehältnisse an den jeweiligen Grundstücksgrenzen abzuholen oder ob es für die Anwohner einer Straße unzumutbar ist, ihre Abfallbehältnisse an eine Müllsammelstelle zu bringen, kommt es auf die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall an. In keinem Fall ist der Beklagte, um den Kläger von seinen Mitwirkungspflichten zu entlasten, verpflichtet, auf eigene Kosten die örtliche Zufahrtsituation so zu verändern, dass die Zufahrt zum Grundstück des Klägers mit einem Müllfahrzeug gefahrlos möglich wird, und zum Beispiel einen geeigneten Wendeplatz zu schaffen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31.03.2008 - 14 A 1356/06 -, juris), oder dafür zu sorgen, dass das von ihm beauftragte Abfuhrunternehmen sich ein kleineres und wendigeres Müllfahrzeug anschafft und zum Einsatz bringt (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 14.10.2003, BayVBl 2004, 466). Das gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass der Transport der Abfallbehälter an die festgelegte Sammelstelle dem betreffenden Grundstückseigentümer ohne Weiteres zumutbar ist. Angesichts dieses für den Kläger „überschaubaren“ und zumutbaren Transports seiner (wenigen) Abfallbehälter und/oder -säcke zu der festgelegten Sammelstelle maximal einmal pro Woche, kann der Kläger auch nicht verlangen, dass die Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens diese Tätigkeit für ihn übernehmen. Ohne dass es hier darauf ankommt, ob dieses Verlangen gegen arbeitsrechtliche und/oder Unfallverhütungsvorschriften verstößt, wäre es jedenfalls eine unverhältnismäßige Mehrbelastung für die Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens, wenn sie an allen Stellen, an denen die Zufahrt zu einem Grundstück mit dem Müllfahrzeug nicht möglich ist, jeweils die Distanzen selbst zu Fuß überwinden und die jeweiligen Abfallbehälter und -säcke zum Müllfahrzeug (hin und wieder zurück) transportieren müssten. Dabei ist auch zu bedenken, dass alle Vorschläge des Klägers zu seiner Entlastung und ggf. auch zur Entlastung anderer Abfallerzeuger in vergleichbarer Lage den Aufwand der Abfallsammlung generell erhöhen und damit zu einer Gebührenerhöhung beitragen würden.
23 
Auch die Behauptung des Klägers, in anderen Straßen im Gebiet des Beklagten werde der Abfall mit Müllfahrzeugen an den Grundstücken der Anwohner abgeholt, obwohl das Müllfahrzeug dort größere Strecken rückwärts fahren müsse, als das in der Stichstraße, in der er jetzt wohne, erforderlich wäre, vermag keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Müllabholung an der Grenze des Grundstücks des Klägers zu begründen. Einen solchen aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsanspruch gibt es schon deshalb nicht, weil die oben beschriebene Abwägung nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse vorzunehmen ist und es praktisch kaum zwei Situation geben wird, in den die örtlichen Gegebenheiten in den wesentlichen Punkten (Fahrbahnbreite, Länge der Straße, Anzahl der betroffenen Haushalte, Art und Enge der Bebauung/Einfriedung entlang der Straße usw.) miteinander vergleichbar sind (im Erg. ebenso, einen Gleichbehandlungsanspruch in Fällen wie hier grundsätzlich verneinend VG Aachen, Urteil vom 27.01.2006, a.a.O.). Falls man, wofür Überwiegendes spricht, das Rückwärtsfahren in der hier maßgeblichen Stichstraße bereits aus rechtlichen Gründen (u. a. aufgrund von § 9 Abs. 5 StVO) für verboten hält (siehe oben), ergäbe sich das Fehlen eines Gleichbehandlungsanspruchs schon aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Soweit der Kläger zur Begründung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung auf die S.straße in S., in der er früher gewohnt habe, verweist, liegt jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit der Situation am jetzigen Wohnort des Klägers nicht vor. Die S.straße ist, wie sich aus Luftbildern ergibt, die der Kammer vorliegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, übersichtlicher, breiter und viel länger als die Stichstraße, in der der Kläger jetzt wohnt. Angesichts dessen kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass das von dem Beklagten mit der Abfallsammlung beauftragte private Fuhrunternehmen entgegen Anweisungen des Beklagten in einzelnen Straßen Rückwärtsfahrten vornimmt, Ansprüche von Anwohnern anderer Straßen begründen kann, dass bei ihnen gleichfalls rückwärts gefahren wird.
24 
Die vom Beklagten im Bescheid vom 22.04.2009 getroffene Anordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Örtlichkeiten an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße, einer der Wohnerschließung dienenden Gemeindestraße, das Abstellen von (mehreren) Abfallbehältern bzw. -säcken nicht zuließen. Der Gehweg der H.-Straße weist nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern und vor allem nach einem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild an dieser Stelle eine übliche Breite (von mehr als 1 m) auf. Das Abstellen von Abfallbehältern und -säcken ist, wenn darauf geachtet wird, dass diese Behältnisse - ggf. auf einer längeren Strecke - ordnungsgemäß nebeneinander und nicht voreinander abgestellt werden, dort möglich, ohne dass dies den Fußgängerverkehr in einer Weise behindern oder gar gefährden würde, dass dadurch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 8 Abs. 6 Satz 3 und 30 Abs. 1 Nr. 3 AWS erfüllt oder eine Vorschrift des Straßenverkehrsrechts verletzt wäre. Bei ordnungsgemäßem Abstellen bilden die Abfallbehältnisse auf diesem Gehweg, wie sich aus dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, auch für Passanten im Rollstuhl, mit Rollator oder mit Kinderwagen keine nennenswerten Hindernisse. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass die Abfallbehältnisse ohnehin frühestens am Vorabend des Abfuhrtags bereit gestellt werden dürfen (vgl. §§ 8 Abs. 6 Satz 1 und14 Abs. 2 Satz 1 AWS) und nach allgemeinen (straßenrechtlichen) Grundsätzen alsbald nach der Abfuhr wieder aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden müssen. Falls die auf den angrenzenden Privatgrundstücken angepflanzten Hecken in den Gehweg hineinwachsen und ihn so (zusätzlich) einengen sollten, was nach den vorliegenden Lichtbildern offenbar vorkommt, wäre es Aufgabe der betreffenden Grundstückseigentümer, die Hecken entsprechend zurückzuschneiden. Hiernach scheidet auch ein vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachter Verstoß der im angefochtenen Bescheid erlassenen Anordnung gegen § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG (Abverlangen einer rechtswidrigen Handlung) aus.
25 
Die Gefahr der Beschädigung von Abfallbehältnissen und des unbefugten Befüllens der Behälter mit fremdem Abfall ist an der festgelegten Sammelstelle grundsätzlich nicht größer, als das üblicherweise bei der Bereitstellung von Abfallbehältnissen im öffentlichen Straßenraum der Fall ist. Dieser Gesichtspunkt kann der im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 erlassenen Anordnung deshalb nicht entgegenstehen.
26 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
27 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse allein an einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide ohne weitergehende (im Urteil auszusprechende) Verpflichtung des Beklagten, die Abfallbehälter des Klägers an seiner Grundstückgrenze abzuholen. Denn bei einer Aufhebung dieser Bescheide steht fest, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, seinen Abfall zum Zweck der Abholung an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße bereitzustellen; für diesen Fall gilt die (Grund-)Regel nach den §§ 8 Abs. 6 und 14 Abs. 2 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten, nach der die Abfallbehälter von den Verpflichteten am Tag der Abfuhr am Straßen- und Gehwegrand (vor ihren Grundstücken) bereitzustellen sind.
15 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anordnung im Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009, mit welcher dem Kläger aufgegeben worden ist, die Abfallbehälter (und andere Abfallbehältnisse) zur Müllsammelstelle an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße zu bringen, nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit und damit wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt (im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG), wenn der Adressat unter den gegebenen ihm bekannten Umständen erkennen kann, welches Verhalten von ihm verlangt wird bzw. was die Behörde mit dem Verwaltungsakt regeln will. Maßstab ist ein verständiger (Durchschnitts-)Bürger in der konkreten Situation des Adressaten (VG Freiburg, Urteil vom 10.06.2010 - 4 K 1195/08 -; vgl. u. a. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 RdNrn. 5 ff. und 12). Hier war dem Kläger aufgrund des angefochtenen Bescheids, unabhängig vom genauen Wortlaut der darin ausgesprochenen Anordnung, klar, was er mit seinen Abfallbehältnissen zu tun hat, dass er diese nämlich auf dem Gehweg der H.-Straße an der Einmündung der Stichstraße, in der er wohnt, zur Abfuhr bereitzustellen hat. Spätestens durch den Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 war auch klar, dass es um den an dieser Stelle befindlichen Gehweg (und nicht etwa, wovon der Kläger auch selbst nie ausging, um die Fahrbahn) ging. Damit ist als Müllsammelstelle, das heißt als der Ort, an dem die Abfallbehältnisse des Klägers zu Entleerung bereitzustellen sind, in hinreichend bestimmter Weise der Gehweg auf der Südseite der H.-Straße links und rechts der Einmündung der Stichstraße gemeint, auch wenn der Wortlaut des angefochtenen Bescheids dies so nicht (ganz so klar) ausdrückt. Dass diese Stelle weder baulich hervorgehoben noch sonst markiert ist, ist unschädlich. Da der Beklagte kaum einschätzen kann, wieviel Fläche die von den Anwohnern der Stichstraße jeweils (vermutlich in unterschiedlicher Anzahl) bereitgestellten Abfallbehältnisse in Anspruch nehmen, wäre eine genaue Begrenzung der Aufstellfläche auch wenig sinnvoll. Für die Kammer kommt der so zu verstehende Inhalt bei Lektüre des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 22.04.2009 (spätestens) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2009 hinreichend klar zum Ausdruck. Das muss umso mehr für den Kläger gelten, mit dem ein Mitarbeiter des Beklagten die örtliche Situation zuvor an Ort und Stelle besprochen hatte.
17 
2.2 Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 ist auch materiell rechtmäßig. Er hat (als ein auf ein Verhalten in der Zukunft gerichteter [Dauer-]Verwaltungsakt) seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 03.11.2010 - AWS - (zur hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, NVwZ 2000, 71). In dieser Vorschrift heißt es: „Sind Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten die Abfallbehälter an eine durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Der Landkreis setzt die Stelle fest und informiert die betroffenen Haushalte und Unternehmen/Institutionen entsprechend.“ Diese satzungsrechtliche Vorschrift hat ihre gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 LAbfG. Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung u. a., in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Regelungen in den §§ 10 Abs. 1 Satz 2 LAbfG und 14 Abs. 4 AWS stehen nicht im Widerspruch zu Bundesrecht, insbesondere nicht zu dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem dort grundsätzlich geregelten (so genannten) Holsystem (vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 14.10.2003, BayVBl 2004, 466; VG München, Urteil vom 21.01.2010 - M 10 K 09/2244 -, juris; VG Münster, Urteil vom 04.02.2009 - 7 K 1621/08 -, juris).
18 
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 AWS sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Stichstraße, die von der H.straße, der H.-Straße in S., abzweigt und an deren Ende sich das Wohngrundstück des Klägers befindet, ist mit verhältnismäßigem Aufwand mit einem Müllfahrzeug nicht befahrbar. Die im Gebiet des Beklagten zum Einsatz kommenden Müllfahrzeuge haben nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten eine Breite von 2,50 m, mit den beidseitigen (großen) Außenspiegeln etwas mehr als 3 m. Die besagte Stichstraße hat nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten eine Breite von 3,26 m und eine Länge von der Einmündung bis zum Grundstück des Klägers von etwas weniger als 50 m. Der Fahrbahnrand ist beiderseits mit ca. 10 cm hohen Bordsteinen begrenzt. Aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern ergibt sich, dass die angrenzenden Privatgrundstücke bis unmittelbar an den Rand dieser Stichstraße mit (zum Teil hohen) Zäunen und Hecken eingefriedet sind. Ferner befinden sich direkt neben der Straße einzelne Privatparkplätze, auf denen, wie auf einem Lichtbild erkennbar, gelegentlich Fahrzeuge bis unmittelbar an den Fahrbahnrand der Stichstraße abgestellt sind. Eine Möglichkeit, in der Stichstraße oder an dessen Ende ein Müllfahrzeug zu wenden, besteht nicht. Der als Teil der öffentlichen Straße vorhandene Wendehammer am Ende der Stichstraße ist für das Wendemanöver eines (großen) Müllfahrzeugs viel zu klein. Das bedeutet, dass die Müllfahrzeuge zum Erreichen des Grundstücks des Klägers die Stichstraße jedenfalls in einer Richtung, das heißt entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt, rückwärts befahren müssen. Das Angebot des Klägers, seine (befestigte) Garageneinfahrt als Wendefläche zur Verfügung zu stellen, ändert daran nichts. Denn nach den der Kammer vorliegenden Lichtbildern ist es höchst unwahrscheinlich, dass die vorhandene Fläche einschließlich der Garageneinfahrt auf dem Grundstück des Klägers für das Wendemanöver großer Müllfahrzeuge ausreicht (nach VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, a.a.O., erfordert das einen Wendekreis mit einem Durchmesser von mehr als 20 m). Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Denn der Vertreter des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Fahrer der Abfallentsorgungsfahrzeuge gehalten seien, das Befahren privater Grundstücksflächen im Hinblick auf die von „40-Tonnern“ verursachten Verpressungen und hierauf beruhenden Schäden möglichst zu unterlassen. Diese Anweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens vor allem an der Oberflächenbefestigung privater Flächen bei (regelmäßigem) Befahren dieser Flächen mit den großen und schweren Fahrzeugen außerordentlich hoch ist. Wenn es überhaupt eine Verpflichtung des öffentlichen Entsorgungsträgers zur Benutzung privater Flächen für das Befahren, insbesondere für Wendemanöver, von Abfallentsorgungsfahrzeugen geben kann, dann würde das zumindest voraussetzen, dass die betreffenden Grundstückeigentümer ihn und das Unternehmen, das die Abfallsammlung (im Auftrag des Beklagten) durchführt, zuvor von jeglicher Haftung für sämtliche Schäden freistellt, die durch ein solches Befahren entstehen können. Das ist hier nicht der Fall.
19 
Angesichts der besonderen örtlichen Gegebenheiten ist es den Fahrern der Müllfahrzeuge nicht zumutbar, die Stichstraße, an deren Ende der Kläger wohnt, rückwärts zu befahren. Denn ein solches Rückwärtsfahren dürfte im vorliegenden Fall schon aus rechtlichen Gründen unzulässig sein, weil das im konkreten Fall wohl gegen § 9 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO oder gegen Vorschriften über die Unfallverhütung bei der Müllbeseitigung verstößt (vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2005, BayVBl 2005, 501; VG München, Urteil vom 21.01.2010, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, a.a.O.).
20 
Das kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wäre es mit unverhältnismäßigem Aufwand, weil mit Gefahren für Personen und Sachen, verbunden, die Stichstraße rückwärts mit einem so großen Müllfahrzeug zu befahren. Der Regelung in § 14 Abs. 4 AWS liegt zulässigerweise das Prinzip einer sachgerechten Abwägung der aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz folgenden Holschuld der entsorgungspflichtigen Körperschaft einerseits und der aus der konkreten örtlichen Situation eines Grundstücks folgenden Mitwirkungspflichten eines Abfallerzeugers andererseits zugrunde (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2005, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 17.03.2004, NVwZ-RR 2004, 561). Eine solche Abwägung ergibt hier, dass es dem Kläger zuzumuten ist, seinen in Behältern und/oder Säcken gesammelten Abfall zur weniger als 50 m von seinem Grundstück entfernten Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße zu bringen. Denn bei Rückwärtsfahrten eines Müllfahrzeugs in der Stichstraße, die nur wenige Zentimeter breiter ist als das Fahrzeug, wären Schäden an dem Fahrzeug selbst, an den (unmittelbar) angrenzenden Einfriedungen der Privatgrundstücke und an anderen parkenden Fahrzeugen praktisch vorprogrammiert. Selbst Unfälle mit Personen, insbesondere Kindern, die die akustischen Warnsignale (z. B. im Eifer des Spiels) nicht wahrnehmen und die von den das Müllfahrzeug einweisenden Mitarbeitern des Abfuhrunternehmens übersehen werden, wären gerade angesichts der beengten und unübersichtlichen Verhältnisse in der Stichstraße nicht ausgeschlossen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass es hierbei nicht um ein einmaliges (ausnahmsweises) Befahren der Stichstraße geht, sondern dass regelmäßig, ggf. jede Woche, mehrere Müllfahrzeuge in diese Straße einfahren müssten. Auf der anderen Seite ist der Transport der Abfallbehälter auf ebener Strecke über die Entfernung von (weniger als) 50 m bis zu der Einmündung der Stichstraße für den Kläger zumutbar (ständige Rspr.; vgl. u. a. Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2005, a.a.O, und Beschluss vom 22.11.1999 - 20 CS 99/2493 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 17.03.2004, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 03.06.2002, NVwZ-RR 2003, 97; VG München, Urteil vom 21.01.2010, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 27.01.2006 - 7 K 1624/05 -, juris).
21 
Ob die im Haushalt des Klägers lebenden Personen (oder andere Bewohner der Stichstraße) individuell in der Lage sind, diesen Transport eigenhändig zu bewerkstelligen, ist ohne Bedeutung; notfalls sind die Betroffenen (wie bei der Erfüllung der Räum- und Streupflicht) gehalten, Hilfe durch Dritte - unter Umständen auch gegen Bezahlung - in Anspruch zu nehmen (so u. a. ausdrücklich auch VG München, Urteil vom 21.01.2010, a.a.O.).
22 
Für die Beurteilung der Frage, ob der Träger der Abfallentsorgung verpflichtet ist, die Abfallbehältnisse an den jeweiligen Grundstücksgrenzen abzuholen oder ob es für die Anwohner einer Straße unzumutbar ist, ihre Abfallbehältnisse an eine Müllsammelstelle zu bringen, kommt es auf die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall an. In keinem Fall ist der Beklagte, um den Kläger von seinen Mitwirkungspflichten zu entlasten, verpflichtet, auf eigene Kosten die örtliche Zufahrtsituation so zu verändern, dass die Zufahrt zum Grundstück des Klägers mit einem Müllfahrzeug gefahrlos möglich wird, und zum Beispiel einen geeigneten Wendeplatz zu schaffen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31.03.2008 - 14 A 1356/06 -, juris), oder dafür zu sorgen, dass das von ihm beauftragte Abfuhrunternehmen sich ein kleineres und wendigeres Müllfahrzeug anschafft und zum Einsatz bringt (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 14.10.2003, BayVBl 2004, 466). Das gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass der Transport der Abfallbehälter an die festgelegte Sammelstelle dem betreffenden Grundstückseigentümer ohne Weiteres zumutbar ist. Angesichts dieses für den Kläger „überschaubaren“ und zumutbaren Transports seiner (wenigen) Abfallbehälter und/oder -säcke zu der festgelegten Sammelstelle maximal einmal pro Woche, kann der Kläger auch nicht verlangen, dass die Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens diese Tätigkeit für ihn übernehmen. Ohne dass es hier darauf ankommt, ob dieses Verlangen gegen arbeitsrechtliche und/oder Unfallverhütungsvorschriften verstößt, wäre es jedenfalls eine unverhältnismäßige Mehrbelastung für die Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens, wenn sie an allen Stellen, an denen die Zufahrt zu einem Grundstück mit dem Müllfahrzeug nicht möglich ist, jeweils die Distanzen selbst zu Fuß überwinden und die jeweiligen Abfallbehälter und -säcke zum Müllfahrzeug (hin und wieder zurück) transportieren müssten. Dabei ist auch zu bedenken, dass alle Vorschläge des Klägers zu seiner Entlastung und ggf. auch zur Entlastung anderer Abfallerzeuger in vergleichbarer Lage den Aufwand der Abfallsammlung generell erhöhen und damit zu einer Gebührenerhöhung beitragen würden.
23 
Auch die Behauptung des Klägers, in anderen Straßen im Gebiet des Beklagten werde der Abfall mit Müllfahrzeugen an den Grundstücken der Anwohner abgeholt, obwohl das Müllfahrzeug dort größere Strecken rückwärts fahren müsse, als das in der Stichstraße, in der er jetzt wohne, erforderlich wäre, vermag keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Müllabholung an der Grenze des Grundstücks des Klägers zu begründen. Einen solchen aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsanspruch gibt es schon deshalb nicht, weil die oben beschriebene Abwägung nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse vorzunehmen ist und es praktisch kaum zwei Situation geben wird, in den die örtlichen Gegebenheiten in den wesentlichen Punkten (Fahrbahnbreite, Länge der Straße, Anzahl der betroffenen Haushalte, Art und Enge der Bebauung/Einfriedung entlang der Straße usw.) miteinander vergleichbar sind (im Erg. ebenso, einen Gleichbehandlungsanspruch in Fällen wie hier grundsätzlich verneinend VG Aachen, Urteil vom 27.01.2006, a.a.O.). Falls man, wofür Überwiegendes spricht, das Rückwärtsfahren in der hier maßgeblichen Stichstraße bereits aus rechtlichen Gründen (u. a. aufgrund von § 9 Abs. 5 StVO) für verboten hält (siehe oben), ergäbe sich das Fehlen eines Gleichbehandlungsanspruchs schon aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Soweit der Kläger zur Begründung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung auf die S.straße in S., in der er früher gewohnt habe, verweist, liegt jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit der Situation am jetzigen Wohnort des Klägers nicht vor. Die S.straße ist, wie sich aus Luftbildern ergibt, die der Kammer vorliegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, übersichtlicher, breiter und viel länger als die Stichstraße, in der der Kläger jetzt wohnt. Angesichts dessen kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass das von dem Beklagten mit der Abfallsammlung beauftragte private Fuhrunternehmen entgegen Anweisungen des Beklagten in einzelnen Straßen Rückwärtsfahrten vornimmt, Ansprüche von Anwohnern anderer Straßen begründen kann, dass bei ihnen gleichfalls rückwärts gefahren wird.
24 
Die vom Beklagten im Bescheid vom 22.04.2009 getroffene Anordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Örtlichkeiten an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße, einer der Wohnerschließung dienenden Gemeindestraße, das Abstellen von (mehreren) Abfallbehältern bzw. -säcken nicht zuließen. Der Gehweg der H.-Straße weist nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern und vor allem nach einem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild an dieser Stelle eine übliche Breite (von mehr als 1 m) auf. Das Abstellen von Abfallbehältern und -säcken ist, wenn darauf geachtet wird, dass diese Behältnisse - ggf. auf einer längeren Strecke - ordnungsgemäß nebeneinander und nicht voreinander abgestellt werden, dort möglich, ohne dass dies den Fußgängerverkehr in einer Weise behindern oder gar gefährden würde, dass dadurch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 8 Abs. 6 Satz 3 und 30 Abs. 1 Nr. 3 AWS erfüllt oder eine Vorschrift des Straßenverkehrsrechts verletzt wäre. Bei ordnungsgemäßem Abstellen bilden die Abfallbehältnisse auf diesem Gehweg, wie sich aus dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, auch für Passanten im Rollstuhl, mit Rollator oder mit Kinderwagen keine nennenswerten Hindernisse. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass die Abfallbehältnisse ohnehin frühestens am Vorabend des Abfuhrtags bereit gestellt werden dürfen (vgl. §§ 8 Abs. 6 Satz 1 und14 Abs. 2 Satz 1 AWS) und nach allgemeinen (straßenrechtlichen) Grundsätzen alsbald nach der Abfuhr wieder aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden müssen. Falls die auf den angrenzenden Privatgrundstücken angepflanzten Hecken in den Gehweg hineinwachsen und ihn so (zusätzlich) einengen sollten, was nach den vorliegenden Lichtbildern offenbar vorkommt, wäre es Aufgabe der betreffenden Grundstückseigentümer, die Hecken entsprechend zurückzuschneiden. Hiernach scheidet auch ein vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachter Verstoß der im angefochtenen Bescheid erlassenen Anordnung gegen § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG (Abverlangen einer rechtswidrigen Handlung) aus.
25 
Die Gefahr der Beschädigung von Abfallbehältnissen und des unbefugten Befüllens der Behälter mit fremdem Abfall ist an der festgelegten Sammelstelle grundsätzlich nicht größer, als das üblicherweise bei der Bereitstellung von Abfallbehältnissen im öffentlichen Straßenraum der Fall ist. Dieser Gesichtspunkt kann der im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 erlassenen Anordnung deshalb nicht entgegenstehen.
26 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
27 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.