Die Klägerin war Halterin einer Vielzahl von Katzen. Die Tiere wurden bei einem Bekannten der Klägerin, Herrn … …, in einer ca. 60 m² großen Zweizimmerwohnung in … gehalten. Sie wendet sich maßgeblich gegen die durch die Beklagte verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Wegnahme der Katzen.
Am 12. Mai 2014 wurde die Tierhaltung der Klägerin u.a. durch den Amtsveterinär der Beklagten kontrolliert. Bei der Kontrolle wurde u.a. Folgendes festgestellt: Bereits im Aufzug des Mehrfamilienhauses sei ein starker Geruch von Katzen wahrgenommen worden. In der Wohnung seien drei Würfe von ca. 15 jungen Katzen festgestellt worden. Außerdem seien ca. sieben weibliche Katzen, die teilweise bereits belegt gewesen seien, festgestellt worden. Insgesamt seien 21 erwachsene, unkastrierte Katzen und 17 Katzenwelpen in der Wohnung gezählt worden. Der Gesundheitszustand der Tiere sei nicht zu beanstanden gewesen. Es sei genügend Futter und Wasser für die Katzen vorhanden gewesen.
Mit Schreiben an den Klägerbevollmächtigten vom 4. Juli 2014 forderte die Beklagte Herrn … … auf, den Katzenbestand auf maximal vier nicht fortpflanzungsfähige Katzen zu reduzieren. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Wegnahme der Katzen angedroht. Die Einziehung und Veräußerung der Katzen auch gegenüber der Klägerin wurde vorbehalten.
Am 11. Juli 2014 wurde der Beklagten von der Klägerseite mitgeteilt, dass vier Katzen kastriert worden seien.
Am 15. Juli 2014 wurde die Tierhaltung erneut überprüft. Die Klägerin war bei dieser Kontrolle nicht anwesend. Dabei wurde festgestellt, dass sich im Vergleich zur Erstkontrolle der Gesundheitszustand der Katzen verschlechtert habe. Durch Geburten sei die Zahl der Katzen angestiegen. Einige Tiere seien abgemagert. Am 15. Juli 2014 wurden der Halterin 38 Katzen auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommen und ins Tierheim verbracht. Fünf kastrierte Kater wurden von Herrn … … freiwillig herausgegeben.
Die amtstierärztliche Stellungnahme vom 16. Juli 2014 führt aus, eine Haltung von Katzen ausschließlich in der Wohnung sei dann nicht als artgerecht anzusehen, wenn pro Zimmer mit einer Größe von ca. 20 m² mehr als zwei vermehrungsfähige Katzen gehalten würden. Katzen seien sensible, auf Reinlichkeit bedachte Einzelgänger, denen ausreichend Spielzeug sowie Kratz- und angemessene Rückzugsmöglichkeiten eingeräumt werden müssten. Diese Grundsätze seien vorliegend massiv verletzt worden. Das Wohlergehen der Katzen sei erheblich vernachlässigt worden. Durch die Haltung der Vielzahl der Tiere auf engstem Raum seien Rangordnungskämpfe unausweichlich und Dauerstress sowohl bei den ranghohen als auch bei den rangniederen Tieren unumgänglich. Dauerstress gehe mit einer Schwächung des Immunsystems und einer Anfälligkeit für Krankheiten einher. Er mache aggressiv, senke die Beißschwelle und münde letztlich in Verhaltensstörungen bei den Katzen. Verschlimmert werde die Situation noch durch die ungebremste Fortpflanzung der adulten weiblichen Tiere und dem kontinuierlichen Nachrücken von Welpen. Die anderweitige Unterbringung aller Katzen sei unumgänglich.
Am 23. Juli 2014 erließ die Beklagte folgenden Bescheid:
„1. Folgende am 15. Juli 2014 gegenüber Herrn … …, wh. …, …, mündlich getroffene und für sofort vollziehbar erklärte Anordnung wird bestätigt:
Der Halterin bzw. Eigentümerin, Frau … …(Betroffene), werden die in der Wohnung des Herrn … … in der … in … untergebrachten 43 Katzen fortgenommen und so lange auf ihre Kosten im Tierheim des Tierschutzvereins … e.V. pfleglich untergebracht, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere durch sie sichergestellt ist.
2. Sollte die Betroffene nicht bis spätestens 1. August 2014 eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere der zuständigen Behörde, hier der Stadt …, nachweisen, wird die Einziehung der Tiere angeordnet.
3. Die vorherige amtstierärztliche Überprüfung einer von der Betroffenen möglicherweise benannten anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit ist erforderlich.
4. Die Ziffern 1 bis 3 dieses Bescheides werden für sofort vollziehbar erklärt.
5. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt.“
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG seien erfüllt. Die vorgefundenen Verhältnisse stünden - wie dem Gutachten des beamteten Tierarztes zu entnehmen sei - in einem deutlichen Widerspruch zu den in § 2 TierSchG beschriebenen Anforderungen.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 24. Juli 2014 Klage.
Auf die Klagebegründung wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 13. August 2014
Klageabweisung.
Zur Begründung wurde u.a. dargelegt, die fortgenommenen Tiere seien nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes teilweise erkrankt gewesen. Dies bestätige auch die tierärztliche Eingangsuntersuchung des Tierschutzvereins … e.V..
Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen.
Das Gericht lehnte mit Beschluss vom 5. September 2015 einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2014 verworfen.
Mit Beschluss des Gerichts vom 23. Februar 2015 wurde ein Befangenheitsantrag vom 16. Februar 2015 verworfen.
In der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2015 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Klägervertreter beantragte,
die am 15. Juli 2014 getroffene mündliche Anordnung und die am 23. Juli 2014 erfolgte schriftliche Bestätigung aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte einschließlich der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Klagegegenstand ist vorliegend die am 15. Juli 2014 durch die Beklagte getroffene mündliche Anordnung, wonach die Klägerin die in der Wohnung des Herrn … … gehaltenen Katzen mit Ausnahme der fünf kastrierten Kater herauszugeben hat bzw. deren Fortnahme zu dulden hat. Das Gericht sieht in der schriftlichen Bestätigung dieser mündlichen Anordnung vom 23. Juli 2014 keine Erweiterung der mündlichen Anordnung vom 15. Juli 2014, obgleich in Ziffer 1 des Bescheidstenors die Fortnahme von 43 Katzen angeordnet wird und sich dieser Bescheidstenor seinem Wortlaut nach auch auf die von der mündlichen Anordnung nicht erfassten fünf kastrierten Katzen bezieht. Denn eine über den Wortlaut hinausgehende, sinn- und zweckorientierte Auslegung der Ziffer 1 des Bescheidstenors ergibt - wie auch der Satz 1 der Ziffer 1 des Bescheidstenors zeigt -, dass die Beklagte lediglich den mündlich getroffenen Verwaltungsakt bestätigen wollte, nicht aber dessen Regelungswirkung erweitern wollte. In Bezug auf die fünf kastrierten Kater weist das Gericht darauf hin, dass diese aufgrund der Einwilligung des Herrn … … und nicht aufgrund der Verfügung der Beklagten vom 15. Juli 2014 in den Besitz des Tierschutzvereins … e.V. gelangten. Ob Herr … … hierzu zivilrechtlich berechtigt war, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage statthaft. Eine Erledigung der Ziffer 1. des Bescheides der Beklagten vom 23. Juli 2014 ist nicht eingetreten. Zwar wurden die Tiere mittlerweile der Klägerin weggenommen, allerdings bildet die Wegnahme- und Unterbringungsverfügung die Rechtsgrundlage für die Pflicht des Klägerin, die Kosten der vorübergehenden anderweitigen Unterbringung zu tragen (vgl. BVerwG vom 7.8.2008, 7 C 7/08). Mithin entfaltet auch die Ziffer I. des Bescheidstenors insoweit noch eine rechtliche Wirkung.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die mündliche Anordnung der Beklagten vom 15. Juli 2015 und deren schriftliche Bestätigung vom 23. Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Anordnung unter Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2014 findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die Behörde dem Halter eines Tieres, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Ziffer 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Ziffer 2 TierSchG), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Ziffer 3 TierSchG).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin als Halterin der Tiere nicht.
Die bei der Kontrolle der Tierhaltung am 15. Juli 2014 vorgefundenen Zustände, die durch die gutachterliche Stellungnahme des Amtsveterinärs in einer Weise dokumentiert werden, die keinerlei Zweifel aufkommen lässt, belegen, dass die Katzen der Klägerin nicht artgerecht gehalten und erheblich vernachlässigt wurden. Dabei wiegt besonders schwer, dass die Katzen an diversen Krankheiten litten. Soweit die Klägerin sinngemäß vorträgt, die Krankheiten seien durch die Wegnahme und Unterbringung der Tiere im Tierheim verursacht worden, ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, dass auch der Tierschutzverein … e.V. bei der von ihm durchgeführten Eingangsuntersuchung entsprechende Befunde bei einigen der in das Tierheim verbrachten Tiere festgestellt hat, unbehelflich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 30.1.2008, 9 B 05.3146 und 9 B 06.2992 m.w.N.) den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierschG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Auch stand den Katzen zu wenig Raum am Ort der Tierhaltung zur Verfügung, da den 43 Katzen maximal eine Fläche ca. 60 m² zur Verfügung stand. Dabei kann offen bleiben, ob man zur Beurteilung des Platzbedarfs auf die fachliche Vorgabe des Amtsveterinärs abstellt, wonach in jedem 20 m² großen Zimmer maximal 2 Katzen gehalten werden dürfen, oder das Merkblatt Nr. 43 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (Mindestanforderungen an Katzenhaltungen - im Folgenden Merkblatt genannt) für maßgeblich erachtet, wonach die Raumgröße - wobei auf die frei verfügbare Bodenfläche abzustellen ist - für ein bis zwei Katzen mindestens 15 m² betragen muss und für jede weitere Katze zwei Quadratmeter zusätzlich erforderlich sind (vgl. Ziffer III, 1 des Merkblatts). Denn die maßgeblichen Platzvorgaben sind in keinem Fall eingehalten. Zudem hat die Klägerin es versäumt, Vorsorge zu treffen, dass verhindert wird, dass sich die von ihr gehaltenen männlichen und weiblichen, geschlechtsreifen Katzen unkontrolliert vermehren. Diese unter Ziffer II, 2 des Merkblattes aufgezeigte allgemeine Anforderung an die Katzenhaltung hat die Klägerin nicht erfüllt, da sie nicht alle der von ihr gehaltenen geschlechtsreifen Katzen kastrieren bzw. sterilisieren ließ.
Die Beklagte hat entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12.1.2012, 7 C 5/11) die Fortnahme der Tiere durch einen Verwaltungsakt verfügt. Wie sich der Ziffer 1 des Bescheids vom 23. Juli 2014, der die am 15. Juli 2014 mündlich getroffene Verfügung bestätigt, entnehmen lässt, wurde eine Wegnahme durch Verwaltungsakt angeordnet. Das Gericht erkennt in dieser Wegnahmeverfügung nicht nur die Verpflichtung der Klägerin die Wegnahme zu dulden – auch dies würde insoweit bereits einen Grundverwaltungsakt darstellen -, sondern darüber hinaus eine Aufforderung an die Klägerin, die Tiere herauszugeben. Der so verstandene Grundverwaltungsakt, der für sofort vollziehbar erklärt wurde, wurde durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sinne des Art. 34 BayVwZVG vollzogen. Einer Androhung des Zwangsmittels bedurfte es aufgrund der drohenden Gefahr für die Tiere gemäß Art. 35 BayVwZVG nicht. Dieser mündliche Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß im Sinne des Art. 41 BayVwVfG bekanntgegeben. Zwar erfolgte die Bekanntgabe nicht gegenüber der Klägerin persönlich, sondern an den Inhaber der Wohnung, da die Klägerin bei der Wegnahme der Tiere nicht anwesend war. Gegen diese Vorgehensweise bestehen vorliegend aber keine rechtlichen Bedenken, da die Bekanntgabe des mündlichen Verwaltungsaktes nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG auch an einen Bevollmächtigten vorgenommen werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin Herrn … … möglicherweise konkludent eine rechtsgeschäftliche Vollmacht im Sinne des § 167 BGB erteilt hat, da zumindest von einer Anscheinsvollmacht auszugehen ist (vgl. hierzu grundsätzlich: Kopp/Ramsauer, 13. Auflage, VwVfG, § 41, Rdnr. 32). Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (vgl. Palandt-Ellenberger, 72. Auflage, BGB, § 172, Rdnr. 11). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die ihr gehörigen Katzen in der Wohnung des Herrn … … verwahrt und wusste ebenso wie Herr … … seit dem Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2014, dass eine gegen sie gerichtete Wegnahmeverfügung im Raum steht. Vor diesem Hintergrund musste es der Klägerin klar sein, dass die Wegnahme der Tiere und der Erlass eines mündlichen Verwaltungsaktes in der Wohnung ihres Bekannten am Ort der Tierhaltung erfolgen wird und sich Herr … … als Inhaber der Wohnung möglicherweise als Bekanntgabeadressat geriert. Aufgrund des Verwahrungsverhältnisses zwischen Herrn … … und der Klägerin durfte die Beklagte auch annehmen, die Klägerin dulde und billige das Handeln ihres Bekannten.
Ein Gutachten des beamteten Tierarztes, das die tierschutzwidrigen Zustände aufzeigt, liegt - wie von § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gefordert - ebenfalls vor mit der Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gegeben sind und das in dieser Vorschrift normierte Ermessen eröffnet ist.
Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die in Ziffer 2. des Bescheides angeordnete Einziehung - gemeint ist wohl eine Veräußerung der der Klägerin weggenommenen Tiere - findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde die sichergestellten Tiere veräußern, wenn nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere durch den Halter nicht sichergestellt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Eine angemessene Frist wurde gesetzt. Auch in dieser Bescheidsziffer ist ein Grundverwaltungsakt zu sehen, der darin besteht, dass der Klägerin die Pflicht auferlegt wird, die Veräußerung der Katzen zu dulden. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.