Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2014 - 9 CE 14.2036

published on 31.10.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2014 - 9 CE 14.2036
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, ihr fortgenommene und ins Tierheim verbrachte Katzen zu besichtigen.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 23. Juli 2014 bestätigte die Antragsgegnerin ihre mündliche Verfügung vom 15. Juli 2014 gegenüber Herrn ..., wonach die Antragstellerin die in der Wohnung des Herrn ... gehaltenen Katzen mit Ausnahme der fünf kastrierten Kater herauszugeben hat bzw. deren Fortnahme zu dulden hat. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Klage (AN 10 K 14.01210) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (AN 10 S 14.01209) zum Verwaltungsgericht Ansbach blieb erfolglos.

Mit weiterem Antrag vom 21. August 2014 beantragte die Antragstellerin im Beisein ihres Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht (AN 10 E 14.01358) eine sofortige Genehmigung zur Besichtigung der vom Tierschutzverein Nürnberg-Fürth und Umgebung e.V. verwahrten Katzen. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. September 2014, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mittels Telefax am 5. September 2014 und mittels Empfangsbekenntnis am 10. September 2014 zugestellt, abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer eingelegten Beschwerde vom 9. September 2014.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzulehnen ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Jedenfalls letztere Voraussetzungen fehlen hier trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2014 (AN 10 E 14.01358).

Die Ausführungen im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 9. September 2014, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. September 2014 (AN 10 E 14.01358) betreffen, bestehen nur aus „Vorabhinweisen“, „Voranstellungen“ sowie „Schilderungen und Hinweisen“ zur Katzenhaltung der Antragstellerin. Soweit die Ausführungen dahingehend ausgelegt werden können, dass die erstinstanzielle Entscheidung fehlerhaft und daher aufzuheben sei, reicht dies für eine Begründung und Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht aus (BayVGH, B.v. 11.3.2010 - 9 CS 09.2495 - juris Rn. 4). Die Ausführungen setzen sich an keiner Stelle inhaltlich mit der maßgeblichen Entscheidung auseinander oder benennen Anspruchsgrundlagen für das Begehren der Antragstellerin.

Gleiches gilt für die Schriftsätze vom 9. Oktober 2014 und 21. Oktober 2014. Der Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 enthält zwar einen Antrag, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die Ausführungen setzen sich im Übrigen aber inhaltlich nicht mit der Entscheidung des Ausgangsgerichts auseinander. Der Bevollmächtigte schildert zunächst über mehrere Seiten eine Chronologie der Geschehnisse, bringt im Folgenden aber kein qualifiziertes Gegenvorbringen und berücksichtigt insbesondere die Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und das besondere Gewicht der fachlichen Beurteilung durch den Amtstierarzt nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 9 C 14.1025 - juris Rn. 10). Auch die Ausführungen zur „Begründung“ der Anträge bestehen im Wesentlichen aus Ablaufschilderungen und bloßen Gegendarstellungen. Die Schriftsätze genügen daher allesamt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Die Beschwerde ist dementsprechend als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 26.02.2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Klägerin war Halterin einer Vielzahl von Katzen. Die Tiere wurden bei einem Bekannten der Klägeri
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin war Halterin einer Vielzahl von Katzen. Die Tiere wurden bei einem Bekannten der Klägerin, Herrn … …, in einer ca. 60 m² großen Zweizimmerwohnung in … gehalten. Sie wendet sich maßgeblich gegen die durch die Beklagte verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Wegnahme der Katzen.

Am 12. Mai 2014 wurde die Tierhaltung der Klägerin u.a. durch den Amtsveterinär der Beklagten kontrolliert. Bei der Kontrolle wurde u.a. Folgendes festgestellt: Bereits im Aufzug des Mehrfamilienhauses sei ein starker Geruch von Katzen wahrgenommen worden. In der Wohnung seien drei Würfe von ca. 15 jungen Katzen festgestellt worden. Außerdem seien ca. sieben weibliche Katzen, die teilweise bereits belegt gewesen seien, festgestellt worden. Insgesamt seien 21 erwachsene, unkastrierte Katzen und 17 Katzenwelpen in der Wohnung gezählt worden. Der Gesundheitszustand der Tiere sei nicht zu beanstanden gewesen. Es sei genügend Futter und Wasser für die Katzen vorhanden gewesen.

Mit Schreiben an den Klägerbevollmächtigten vom 4. Juli 2014 forderte die Beklagte Herrn … … auf, den Katzenbestand auf maximal vier nicht fortpflanzungsfähige Katzen zu reduzieren. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Wegnahme der Katzen angedroht. Die Einziehung und Veräußerung der Katzen auch gegenüber der Klägerin wurde vorbehalten.

Am 11. Juli 2014 wurde der Beklagten von der Klägerseite mitgeteilt, dass vier Katzen kastriert worden seien.

Am 15. Juli 2014 wurde die Tierhaltung erneut überprüft. Die Klägerin war bei dieser Kontrolle nicht anwesend. Dabei wurde festgestellt, dass sich im Vergleich zur Erstkontrolle der Gesundheitszustand der Katzen verschlechtert habe. Durch Geburten sei die Zahl der Katzen angestiegen. Einige Tiere seien abgemagert. Am 15. Juli 2014 wurden der Halterin 38 Katzen auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommen und ins Tierheim verbracht. Fünf kastrierte Kater wurden von Herrn … … freiwillig herausgegeben.

Die amtstierärztliche Stellungnahme vom 16. Juli 2014 führt aus, eine Haltung von Katzen ausschließlich in der Wohnung sei dann nicht als artgerecht anzusehen, wenn pro Zimmer mit einer Größe von ca. 20 m² mehr als zwei vermehrungsfähige Katzen gehalten würden. Katzen seien sensible, auf Reinlichkeit bedachte Einzelgänger, denen ausreichend Spielzeug sowie Kratz- und angemessene Rückzugsmöglichkeiten eingeräumt werden müssten. Diese Grundsätze seien vorliegend massiv verletzt worden. Das Wohlergehen der Katzen sei erheblich vernachlässigt worden. Durch die Haltung der Vielzahl der Tiere auf engstem Raum seien Rangordnungskämpfe unausweichlich und Dauerstress sowohl bei den ranghohen als auch bei den rangniederen Tieren unumgänglich. Dauerstress gehe mit einer Schwächung des Immunsystems und einer Anfälligkeit für Krankheiten einher. Er mache aggressiv, senke die Beißschwelle und münde letztlich in Verhaltensstörungen bei den Katzen. Verschlimmert werde die Situation noch durch die ungebremste Fortpflanzung der adulten weiblichen Tiere und dem kontinuierlichen Nachrücken von Welpen. Die anderweitige Unterbringung aller Katzen sei unumgänglich.

Am 23. Juli 2014 erließ die Beklagte folgenden Bescheid:

„1. Folgende am 15. Juli 2014 gegenüber Herrn … …, wh. …, …, mündlich getroffene und für sofort vollziehbar erklärte Anordnung wird bestätigt:

Der Halterin bzw. Eigentümerin, Frau … …(Betroffene), werden die in der Wohnung des Herrn … … in der … in … untergebrachten 43 Katzen fortgenommen und so lange auf ihre Kosten im Tierheim des Tierschutzvereins … e.V. pfleglich untergebracht, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere durch sie sichergestellt ist.

2. Sollte die Betroffene nicht bis spätestens 1. August 2014 eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere der zuständigen Behörde, hier der Stadt …, nachweisen, wird die Einziehung der Tiere angeordnet.

3. Die vorherige amtstierärztliche Überprüfung einer von der Betroffenen möglicherweise benannten anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit ist erforderlich.

4. Die Ziffern 1 bis 3 dieses Bescheides werden für sofort vollziehbar erklärt.

5. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

6. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG seien erfüllt. Die vorgefundenen Verhältnisse stünden - wie dem Gutachten des beamteten Tierarztes zu entnehmen sei - in einem deutlichen Widerspruch zu den in § 2 TierSchG beschriebenen Anforderungen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 24. Juli 2014 Klage.

Auf die Klagebegründung wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 13. August 2014

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde u.a. dargelegt, die fortgenommenen Tiere seien nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes teilweise erkrankt gewesen. Dies bestätige auch die tierärztliche Eingangsuntersuchung des Tierschutzvereins … e.V..

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen.

Das Gericht lehnte mit Beschluss vom 5. September 2015 einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2014 verworfen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 23. Februar 2015 wurde ein Befangenheitsantrag vom 16. Februar 2015 verworfen.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2015 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Klägervertreter beantragte,

die am 15. Juli 2014 getroffene mündliche Anordnung und die am 23. Juli 2014 erfolgte schriftliche Bestätigung aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte einschließlich der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Klagegegenstand ist vorliegend die am 15. Juli 2014 durch die Beklagte getroffene mündliche Anordnung, wonach die Klägerin die in der Wohnung des Herrn … … gehaltenen Katzen mit Ausnahme der fünf kastrierten Kater herauszugeben hat bzw. deren Fortnahme zu dulden hat. Das Gericht sieht in der schriftlichen Bestätigung dieser mündlichen Anordnung vom 23. Juli 2014 keine Erweiterung der mündlichen Anordnung vom 15. Juli 2014, obgleich in Ziffer 1 des Bescheidstenors die Fortnahme von 43 Katzen angeordnet wird und sich dieser Bescheidstenor seinem Wortlaut nach auch auf die von der mündlichen Anordnung nicht erfassten fünf kastrierten Katzen bezieht. Denn eine über den Wortlaut hinausgehende, sinn- und zweckorientierte Auslegung der Ziffer 1 des Bescheidstenors ergibt - wie auch der Satz 1 der Ziffer 1 des Bescheidstenors zeigt -, dass die Beklagte lediglich den mündlich getroffenen Verwaltungsakt bestätigen wollte, nicht aber dessen Regelungswirkung erweitern wollte. In Bezug auf die fünf kastrierten Kater weist das Gericht darauf hin, dass diese aufgrund der Einwilligung des Herrn … … und nicht aufgrund der Verfügung der Beklagten vom 15. Juli 2014 in den Besitz des Tierschutzvereins … e.V. gelangten. Ob Herr … … hierzu zivilrechtlich berechtigt war, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage statthaft. Eine Erledigung der Ziffer 1. des Bescheides der Beklagten vom 23. Juli 2014 ist nicht eingetreten. Zwar wurden die Tiere mittlerweile der Klägerin weggenommen, allerdings bildet die Wegnahme- und Unterbringungsverfügung die Rechtsgrundlage für die Pflicht des Klägerin, die Kosten der vorübergehenden anderweitigen Unterbringung zu tragen (vgl. BVerwG vom 7.8.2008, 7 C 7/08). Mithin entfaltet auch die Ziffer I. des Bescheidstenors insoweit noch eine rechtliche Wirkung.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die mündliche Anordnung der Beklagten vom 15. Juli 2015 und deren schriftliche Bestätigung vom 23. Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung unter Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2014 findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die Behörde dem Halter eines Tieres, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Ziffer 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Ziffer 2 TierSchG), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Ziffer 3 TierSchG).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin als Halterin der Tiere nicht.

Die bei der Kontrolle der Tierhaltung am 15. Juli 2014 vorgefundenen Zustände, die durch die gutachterliche Stellungnahme des Amtsveterinärs in einer Weise dokumentiert werden, die keinerlei Zweifel aufkommen lässt, belegen, dass die Katzen der Klägerin nicht artgerecht gehalten und erheblich vernachlässigt wurden. Dabei wiegt besonders schwer, dass die Katzen an diversen Krankheiten litten. Soweit die Klägerin sinngemäß vorträgt, die Krankheiten seien durch die Wegnahme und Unterbringung der Tiere im Tierheim verursacht worden, ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, dass auch der Tierschutzverein … e.V. bei der von ihm durchgeführten Eingangsuntersuchung entsprechende Befunde bei einigen der in das Tierheim verbrachten Tiere festgestellt hat, unbehelflich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 30.1.2008, 9 B 05.3146 und 9 B 06.2992 m.w.N.) den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierschG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Auch stand den Katzen zu wenig Raum am Ort der Tierhaltung zur Verfügung, da den 43 Katzen maximal eine Fläche ca. 60 m² zur Verfügung stand. Dabei kann offen bleiben, ob man zur Beurteilung des Platzbedarfs auf die fachliche Vorgabe des Amtsveterinärs abstellt, wonach in jedem 20 m² großen Zimmer maximal 2 Katzen gehalten werden dürfen, oder das Merkblatt Nr. 43 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (Mindestanforderungen an Katzenhaltungen - im Folgenden Merkblatt genannt) für maßgeblich erachtet, wonach die Raumgröße - wobei auf die frei verfügbare Bodenfläche abzustellen ist - für ein bis zwei Katzen mindestens 15 m² betragen muss und für jede weitere Katze zwei Quadratmeter zusätzlich erforderlich sind (vgl. Ziffer III, 1 des Merkblatts). Denn die maßgeblichen Platzvorgaben sind in keinem Fall eingehalten. Zudem hat die Klägerin es versäumt, Vorsorge zu treffen, dass verhindert wird, dass sich die von ihr gehaltenen männlichen und weiblichen, geschlechtsreifen Katzen unkontrolliert vermehren. Diese unter Ziffer II, 2 des Merkblattes aufgezeigte allgemeine Anforderung an die Katzenhaltung hat die Klägerin nicht erfüllt, da sie nicht alle der von ihr gehaltenen geschlechtsreifen Katzen kastrieren bzw. sterilisieren ließ.

Die Beklagte hat entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12.1.2012, 7 C 5/11) die Fortnahme der Tiere durch einen Verwaltungsakt verfügt. Wie sich der Ziffer 1 des Bescheids vom 23. Juli 2014, der die am 15. Juli 2014 mündlich getroffene Verfügung bestätigt, entnehmen lässt, wurde eine Wegnahme durch Verwaltungsakt angeordnet. Das Gericht erkennt in dieser Wegnahmeverfügung nicht nur die Verpflichtung der Klägerin die Wegnahme zu dulden – auch dies würde insoweit bereits einen Grundverwaltungsakt darstellen -, sondern darüber hinaus eine Aufforderung an die Klägerin, die Tiere herauszugeben. Der so verstandene Grundverwaltungsakt, der für sofort vollziehbar erklärt wurde, wurde durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sinne des Art. 34 BayVwZVG vollzogen. Einer Androhung des Zwangsmittels bedurfte es aufgrund der drohenden Gefahr für die Tiere gemäß Art. 35 BayVwZVG nicht. Dieser mündliche Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß im Sinne des Art. 41 BayVwVfG bekanntgegeben. Zwar erfolgte die Bekanntgabe nicht gegenüber der Klägerin persönlich, sondern an den Inhaber der Wohnung, da die Klägerin bei der Wegnahme der Tiere nicht anwesend war. Gegen diese Vorgehensweise bestehen vorliegend aber keine rechtlichen Bedenken, da die Bekanntgabe des mündlichen Verwaltungsaktes nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG auch an einen Bevollmächtigten vorgenommen werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin Herrn … … möglicherweise konkludent eine rechtsgeschäftliche Vollmacht im Sinne des § 167 BGB erteilt hat, da zumindest von einer Anscheinsvollmacht auszugehen ist (vgl. hierzu grundsätzlich: Kopp/Ramsauer, 13. Auflage, VwVfG, § 41, Rdnr. 32). Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (vgl. Palandt-Ellenberger, 72. Auflage, BGB, § 172, Rdnr. 11). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die ihr gehörigen Katzen in der Wohnung des Herrn … … verwahrt und wusste ebenso wie Herr … … seit dem Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2014, dass eine gegen sie gerichtete Wegnahmeverfügung im Raum steht. Vor diesem Hintergrund musste es der Klägerin klar sein, dass die Wegnahme der Tiere und der Erlass eines mündlichen Verwaltungsaktes in der Wohnung ihres Bekannten am Ort der Tierhaltung erfolgen wird und sich Herr … … als Inhaber der Wohnung möglicherweise als Bekanntgabeadressat geriert. Aufgrund des Verwahrungsverhältnisses zwischen Herrn … … und der Klägerin durfte die Beklagte auch annehmen, die Klägerin dulde und billige das Handeln ihres Bekannten.

Ein Gutachten des beamteten Tierarztes, das die tierschutzwidrigen Zustände aufzeigt, liegt - wie von § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gefordert - ebenfalls vor mit der Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gegeben sind und das in dieser Vorschrift normierte Ermessen eröffnet ist.

Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die in Ziffer 2. des Bescheides angeordnete Einziehung - gemeint ist wohl eine Veräußerung der der Klägerin weggenommenen Tiere - findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde die sichergestellten Tiere veräußern, wenn nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere durch den Halter nicht sichergestellt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Eine angemessene Frist wurde gesetzt. Auch in dieser Bescheidsziffer ist ein Grundverwaltungsakt zu sehen, der darin besteht, dass der Klägerin die Pflicht auferlegt wird, die Veräußerung der Katzen zu dulden. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.