Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Mai 2017 - AN 1 K 16.01323

bei uns veröffentlicht am16.05.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt. Er wendet sich gegen die Ablehnung einer beantragten Beihilfegewährung, die wegen Versäumung der Jahresfrist zur Beihilfebeantragung erfolgt war.

Der Kläger übersandte ein Schreiben an das Landesamt für Finanzen („Beihilfeabteilung“) mit dem Datum 14. Januar 2015. Aus einem handschriftlichen Eingangsvermerk ergibt sich: „entnommen aus dem Faxgerät … am 20.1.2015 ca. 19:00 Uhr“. Der Kläger teilte hierin mit, nach Rückkehr in die Wohnung habe er heute beim Öffnen des Briefes über die Gehaltsmitteilung erstmals die Information ersehen, dass die Beihilfe innerhalb eines Jahres zu beantragen sei. Bei einem Teil seiner noch nicht eingereichten Arztrechnungen sei diese Frist bereits abgelaufen. Hierfür werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da aus seiner Sicht die Frist unverschuldet nicht eingehalten worden sei. Dieser Antrag werde auch noch näher begründet. Es gehe jetzt vor allem darum, die 14-Tages-Frist zu wahren.

Mit weiterem Fax-Schreiben vom 21. Januar 2015 (handschriftlicher Eingangsvermerk vom gleichen Tag) teilte der Kläger unter Verweis auf ein wohl am gleichen Tag erfolgtes Telefongespräch mit Frau … mit, er werde den Beihilfeantrag mit den betroffenen Ansprüchen heute noch zur Post geben und die Gründe für eine Wiedereinsetzung in Bezug auf die Fristversäumnis gesondert darlegen, die sich durch seine schwierigen persönlichen Lebensumstände ergeben hätten. Die ebenfalls noch nicht eingereichten Arztrechnungen für die Zeit ab 21. Januar 2014 werde er noch nachreichen. Er sei froh, dass zumindest der Antrag für die Zeit vor dem 21. Januar 2014 nunmehr ins Laufen gekommen sei und sein früherer „Sensibilisierungsgrad“ für solche Vorgänge insoweit wieder erreicht sei. Er sei selbst betroffen von seiner depressiven Grundhaltung, die konträr zu der Zeit seiner ehemaligen Berufstätigkeit stehe, geltende Ansprüche verwirken zu lassen, wobei es für jedermann auf der Hand liege, dass auf Beihilfeansprüche nicht ohne weiteres verzichtet werde.

Der Kläger beantragte - wie zuvor angekündigt - formblattmäßig unter dem 21. Januar 2015 (handschriftlicher Eingangsvermerk 22. Januar 2015) Beihilfe für Aufwendungen, deren Rechnungsdatum jeweils zwischen dem 11. Oktober 2013 und dem 15. Januar 2014 lag.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags übermittelte der Kläger an das Landesamt für Finanzen einen weiteren Schriftsatz unter dem 27. Januar 2015 (handschriftlicher Eingangsvermerk 29. Januar 2015). Hierin führt er aus, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auf Beihilfeansprüche nicht ohne weiteres verzichtet werde und für die verauslagten Gelder wegen der bezahlten ärztlichen Leistungen und Medikamente in der Regel zeitnah Ersatz beansprucht werde. Wenn jedoch nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung verfahren worden und eine Verwirkung eingetreten sei, stelle sich die Frage, ob hierfür ein durch den Antragsteller verschuldetes Verhalten vorliege oder andererseits Gründe gegeben seien, die gegen ein Verschulden sprächen und die Säumnis entschuldigten. Mitursächlich für die Untätigkeit seien sicherlich seine schwierigen persönlichen Lebensumstände. Durch den Tod seiner Ehefrau vor 3 Jahren und die eingetretene Vereinsamung mit dem damit verbundenen depressiven Hintergrund hätten sich in seiner Lebensführung und den damit zusammenhängenden Aufgabenbereichen mit zunehmender Tendenz immer mehr Defizite eingestellt, auch bezogen auf den Schriftverkehr und die sich hieraus ergebenden Aufgaben und Verpflichtungen. Sein Arbeitskollege habe wegen der Depression infolge des Verlustes seiner Ehefrau sogar in die Psychiatrie aufgenommen werden müssen. Es falle ihm schwer, naheliegende Aufgaben zu erledigen, so dass vieles offen bleibe. Hinzu komme eine gewisse Vergesslichkeit. Was sich nicht im aktuellen Blickfeld befinde, werde nicht mehr registriert und weiterverfolgt. Deswegen sei es auch zu erklären, dass der Beihilfeanspruch nicht geltend gemacht worden sei, weil für jedermann auf der Hand liege, solche Ansprüche durch Passivität nicht erlöschen zu lassen und zeitnah geltend zu machen. Die Arztrechnungen seien nach der Bezahlung abgeheftet worden und seiner durch die Lebenssituation bedingten unzureichenden Aufmerksamkeit entzogen gewesen. Ein weiterer Gesichtspunkt bestehe dahin, dass er durch die langjährige schwere Erkrankung seiner Ehefrau innerliche Barrieren gegen alles habe, was mit Krankheit zusammenhänge. Hierzu rechne er auch das Beihilfeverfahren, bei der wieder alte Erinnerungswerte reaktiviert würden. Er wolle dies auch nicht als gewichtigen Entschuldigungswert sehen, dies sei aber ein Mosaikstein dafür, dass das Beihilfeverfahren innerlich nicht im Vordergrund gestanden habe. Unter diesem Blickwinkel sei auch die verspätete Antragstellung zu sehen. Er wäre auch weiterhin nicht sensibilisiert gewesen, wenn er nicht die der Dezember-Gehaltsmitteilung beigefügte Information gelesen hätte. Auch hätte sich nicht der Gedanke aufgedrängt, untätig zu sein, weil üblicherweise längere Fristen in Betracht kämen, wie beispielsweise die 3-jährige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche. Die Jahresfrist sei ohnehin unverhältnismäßig kurz, in anderen Bundesländern sei sie doppelt so lang. Bei Härten sollte sich daher diesbezüglich eine großzügigere Beurteilung ergeben. Er habe vorsorglich die vorangegangenen Gehaltsmitteilungen durchgesehen, hier finde sich kein Hinweis über das Erlöschen des Anspruchs nach Jahresfrist. Weiterhin bedeutsam sei, dass er durch seine Abwesenheit erst im Januar auf diese Information aufmerksam geworden sei. Der Brief sei überdies auch durch die Postübermittlung in eine Werbebroschüre geraten, die ohnehin nicht im Mittelpunkt einer Kenntnisnahme gestanden hätte. Wenn nicht diese Umstände vorgelegen hätten, hätte die Möglichkeit bestanden, einen Teil der betroffenen Ansprüche noch im Dezember 2014 rechtzeitig geltend zu machen.

Er stehe die Überlegung im Raum, ob nicht eine angemessene Informationspflicht über die Jahresfrist bestehen müsste. Es gebe sicherlich mehr Fälle, in denen Anspruchsberechtigte, beispielsweise Witwen, nicht mit den Modalitäten des Beihilfeverfahrens vertraut seien, auch für einen solchen Personenkreis wäre ein solcher Hinweis zweckmäßig. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn komme hinzu (in diesem Sinne auch VG Stuttgart U.v. 25.3.2014 - Az. 13 K 662/13). In diesem Zusammenhang sei ihm noch die Rechtsauffassung aus dem Steuerrecht zu § 126 AO geläufig, dass bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs bei einer Wiedereinsetzung auch großzügiger verfahren werden sollte. Deshalb bitte er um eine entsprechende Berücksichtigung im Verfahren.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Bezügestelle Beihilfe, setzte auf diesen Antrag mit Bescheid vom 13. März 2015 eine Beihilfe in Höhe von 0,00 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Gewährung könne nur bei Beantragung innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt werden. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne anhand der dargelegten Gründe nicht stattgegeben werden. Auf den Ablauf der Antragsfrist sei bereit in einem Infoblatt für Behilfeberechtigte vom 4. Dezember 2009 ausdrücklich hingewiesen worden, das mit der Bezügemitteilung für 12/2009 übersandt worden sei.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten (...) mit am 8 April 2015 eingegangenen Te lefax Widerspruch einlegen. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. Juli 2015 teilte dieser mit, dass der Kläger in der Sache eine Petition zum Bayerischen Landtag erhoben habe. Das Landesamt für Finanzen erklärte sich daraufhin einverstanden, das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Petitionsausschusses ruhend zu stellen.

In einer Stellungnahme an den Bayerischen Landtag teilte der Staatssekretär des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat mit, die Eingabe könne keinen Erfolg haben, da es sich bei der gesetzten Frist um eine materielle Ausschlussfrist handle, deren Ablauf zwingend zum Erlöschen des Beihilfeanspruchs führe. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, da hierfür die 14-Tages-Frist nicht eingehalten worden sei.

Der Kläger teilte hierauf dem Ausschuss des Bayerischen Landtages mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 mit, die erwähnte Versäumung der 14-Tages-Frist sei hier nicht zielführend. Insbesondere sei auf seine vorgebrachten Gründe nicht eingegangen worden und nur mit Textbausteinen gearbeitet worden. Zu dieser Frist sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden. Mit Schreiben vom folgenden Tag wurden die weiteren Hinderungsgründe ergänzt. Mit E-Mail-Schreiben vom 12. Oktober 2015 wandte sich der Kläger erneut an den Petitionsausschuss mit der Bitte um Berücksichtigung seines neuen Vorbringens.

Der Bayerische Landtag (Landtagsamt) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 mit, der Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes habe die Eingabe in der öffentlichen Sitzung vom 13. Oktober 2015 beraten und beschlossen, die Eingabe aufgrund der Erklärung der Staatsregierung als erledigt zu betrachten. Der Ausschuss habe eine Stellungnahme eingeholt und die Überprüfung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Anliegen von der Jahresfrist im Beihilfeverfahren abzusehen, aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden könne. Darüber hinaus werde eine Ausweitung der Antragsfrist auf 2 Jahre sowie die Aufnahme eines Hinweises zur Jahresfrist in den Bezügemitteilung nicht für zielführend erachtet. Der Ausschuss halte nach eingehender Beratung diese Stellungnahme für zutreffend und sehe deshalb keine Möglichkeit, der Eingabe zum Erfolg zu verhelfen. Der Ausschuss habe jedoch die Staatsregierung gebeten, die vorgebrachten Gründe im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens zu prüfen.

Mit Schreiben vom 24. November 2015 teilte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Landesamt für Finanzen mit, der Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes habe diese Eingabe in der öffentlichen Sitzung vom 13. Oktober 2015 beraten und beschlossen, die Eingabe aufgrund der Erklärung der Staatsregierung als erledigt zu betrachten. Vom Bayerischen Landtag werde darum gebeten, die vorgebrachten Punkte im Rahmen des Petitionsverfahrens bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im noch anhängigen Widerspruchsverfahren zu prüfen. Der Kläger sei gebeten worden, alle entsprechenden Nachweise (beispielsweise ärztliche Gutachten) umgehend dem Landesamt für Finanzen zu übersenden.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 (Eingang per Fax am gleichen Tag) bat der Kläger darum, das Verfahren vorerst noch ruhen zu lassen. Vorab reichte er eine Bescheinigung von Dr. med. ... (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 9. Oktober 2015 ein. Hieraus ergibt sich: „Herr... … ist seit Jahren in meiner hausärztlichen Behandlung. Durch den Tod seiner Frau, vor 3 Jahren, ist eine Vereinsamung mit leicht depressiven Symptomen eingetreten. Viele Alltagstätigkeiten werden von Herrn … verdrängt bzw. verschoben. Hinzu kommt altersbedingt eine Vergesslichkeit und Überforderung der sozialen Aufgaben im täglichen Leben. Außerdem lassen die kognitiven Eigenschaften nach. Ein Testverfahren diesbezüglich steht noch vor.“

In Hinblick auf die Eingabe des Klägers bat das Finanzministerium das Landesamt für Finanzen mit Schreiben vom 7. Juni 2016 um zeitnahe Entscheidung des Widerspruchsverfahrens.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Beihilfe, wies mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2016 den Widerspruch des Klägers vom 8. April 2015 gegen den Bescheid vom 13. März 2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß Art. 96 Abs. 3a BayBG, § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV werde eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt werde. Die Antragsfrist von einem Jahr sei mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.8.2011 - AN 15 K 11.01045, juris), auch wenn in anderen Bundesländern längere Antragsfristen vorgesehen seien. Bei der Antragsfrist handle es sich um eine Ausschlussfrist, deren Verstreichen zum Erlöschen des Beihilfeanspruchs führe. Davon betroffen seien somit alle Aufwendungen aus der Zeit vom 10. Oktober 2013 bis zum 15. Januar 2014 gewesen, die in dem am 22. Januar 2015 eingegangenen Beihilfeantrag geltend gemacht worden seien. Ein Ermessensspielraum stehe der Behörde dabei nicht zu. Einer aus Fürsorgegesichtspunkten zu prüfenden Wiedereinsetzung stünden jedoch formelle Gründe entgegen. Denn nach Art. 32 Abs. 2 BayVwVfG müsse der Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages seien bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Ausgehend vom Vortrag des Klägers, erstmals am 14. Januar 2015 Kenntnis von der Frist erlangt zu haben, wäre der Wiedereinsetzungsantrag zwar fristgerecht gestellt und die versäumte Handlung rechtzeitig nachgeholt worden. Allerdings müssten innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist auch die Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen werden. Das entsprechende Schreiben vom 27. Januar 2015 sei jedoch erst am 29. Januar 2015 bei der Beihilfestelle und damit verspätet eingegangen. Für den vom Kläger vorgetragenen früheren Eingang bestünden keine überprüfbaren Anhaltspunkte. Nachdem eingehende Post grundsätzlich taggenau registriert werde, sei der Vorwurf einer verspäteten Eingangserfassung nicht nachvollziehbar. Die Frist habe daher am 15. Januar 2015 0:00 Uhr zu laufen begonnen und am 28. Januar 2016, 24 Uhr geendet [gemeint wohl: 2015]. Unabhängig davon hätten die vorgetragenen Gründe eine Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt. Der Vortrag, am 14. Januar 2015 erstmals Kenntnis von der Antragsfrist erhalten zu haben, könne die Fristversäumung nicht entschuldigen. Der Beihilfeberechtigte habe sich selbst in geeigneter Weise zuverlässig über die geltenden Anforderungen damit auch über die Antragsfrist in der Beihilfe zu informieren (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.5.2014 - B 5 K 12.590; ebenso BayVGH, U.v. 19.4.1993 - Az. 3 B 92.925, BeckRS 1993, 10902). Eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über die für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren, lasse sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht ableiten (vgl. BVerwG, U.v. 30. Januar 1995 - 2 C 10.96, juris). Im Übrigen seien weder aus der Begründung der Wiedereinsetzung noch aus dem ärztlichen Attest vom 9. Oktober 2015 Gesichtspunkte erkennbar, wonach der Kläger bis zum Ablauf der Antragsfrist durchgängig ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen wäre. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum die von ihm beschriebene, auf einen schleichenden Prozess mit zunehmender Tendenz zurückzuführende Verhinderung am nicht weiter verifizierten Datum „14.10.2015“ geendet habe [gemeint wohl: 14. Januar 2015].

Der Kläger erhob mit am 18. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz vom Vortag Klage mit dem Antrag:

„Es wird beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 29.6.2016 und damit eingeschlossen den Ablehnungsbescheid vom 13.3.2015 aufzuheben und, falls das Gericht den Beihilfeanspruch nicht selbst festsetzt, das Landesamt für Finanzen zu verpflichten, die beantragte Beihilfe zu gewähren.“

Eine Begründung der Klage erfolgte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2017. Zur Begründung wird zunächst ausgeführt, dass schon eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Wiedereinsetzung problematisch sei, da der Beihilfeanspruch materiellrechtlicher Natur sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine materiellrechtliche Fristversäumnis nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Deshalb hätte es ausdrücklich gesetzlich geregelt werden müssen, wenn ein Ausgleich ausschließlich über die Regelungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen sollte. Mit der Regelung des § 96 Abs. 3a BayVwVfG [gemeint wohl BayBG] solle wohl eine zeitnahe Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel sichergestellt werden. Der Anscheinsbeweis spreche aber dafür, dass eine solch einschneidende Maßnahme gar nicht erforderlich sei, weil üblicherweise Beihilfe zeitnah beantragt werde. Unangemessen sei es deshalb, keine Ausgleichswirkung zuzugestehen. Es seien keine nachhaltigen Gründe erkennbar, warum nicht von einer 3-jährigen Verjährungsfrist auszugehen sein sollte. Es liege näher, auf dem Verschuldensbegriff des Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG (grobes Verschulden) abzustellen.

In diesem Zusammenhang werde der Beweisantrag gestellt, das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, solle für seinen Geschäftsbereich ermitteln, wie viele Anträge im Jahr 2015 einerseits rechtzeitig und andererseits verspätet gestellt worden seien und welche Beihilfebeträge jeweils in Betracht kämen. Aus dem Vergleich der Zahlen ließe sich folgern und hochrechnen, um welche Größenordnungen es sich handle. Ergebe sich aus der Beweisaufnahme, dass der Antragsfrist mit der bezweckten Funktion für den Haushalt keine Bedeutung zukomme, so wäre für eine nur nicht grob fahrlässige Pflichtverletzung noch kein Sanktionsanlass die Folge.

Weiter werde angeregt, das Finanzministerium zum Klageverfahren nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil auch deren Interessen als vorgesetzte Dienstbehörde berührt seien, zumal durch den Rechtsstreit die Rechtsauffassung in den VV zur BayBhV berührt würden. Auch für den Fall, dass man von der Wirksamkeit der Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgehen sollte, seien deren Voraussetzungen gegeben. Zunächst sei von einer Wahrung der zweiwöchigen Antragsfrist auszugehen, da von einem Eingang am 27. Januar 2015 auszugehen sei. Das Faxgerät befinde sich nicht in der Poststelle, sondern der Beihilfestelle. Zu klären sei diesem Zusammenhang, ob eine förmliche Dienstanweisung und feste Zuständigkeiten bestünden (wird ausgeführt). Im Übrigen sei innerhalb der 2-wöchigen Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung (der Beihilfeantrag) nachgeholt worden. Damit könne nach Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Die Anwendung dieser Regelung sei unterblieben. Wie aus den Schreiben vom 21. Januar 2015 und 27. Januar 2015 hervorgehe, habe bereits innerhalb der Zweiwochenfrist ein Telefongespräch mit der zuständigen Sachgebietsleiterin stattgefunden. Im Rahmen dieser Erörterung seien die vorgetragenen Gründe glaubhaft gemacht worden. Diese seien im nachfolgenden Schreiben vom 27. Januar nur noch schriftlich festgehalten worden. Die Einhaltung einer Form sei nicht vorgeschrieben. Im Übrigen seien im Schreiben vom 21. Januar 2015 auch die maßgeblichen Wiedereinsetzungsgründe dargelegt worden, eine Präzisierung könne auch später erfolgen und sei erfolgt.

Im Übrigen sei die Verhinderung auch nicht vorzuwerfen. Das VG Bayreuth habe in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2015 einen sehr einseitig einschränkenden Rechtssatz formuliert. Bei der angesprochenen Entscheidung des VGH vom 19. April 1993 könne die Vergleichbarkeit des Sachverhalts nicht überprüft werden, da das Urteil nicht frei verfügbar sei, sondern nur kostenpflichtig zu erwerben. Sofern das Landesamt für Finanzen sich weiter auf dieses Urteil berufen wolle, möge es ihm einen Abdruck dieser Entscheidung zukommen lassen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich jedenfalls bei einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist, die einen endgültigen Rechtsverlust bewirke, eine Informationspflicht. Es werde deshalb auf Ausführungen in der Petition unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und auf die Regelung des § 126 Abs. 3 AO verwiesen.

Das Landesamt für Finanzen beziehe sich für seine Rechtsauffassung auf das Urteil des BVerwG vom 30. Januar 1997. Es bestünden jedoch Bedenken, ob dies tatsächlich allen Beamten bekannt sei.

Hinsichtlich des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes werde auf das bereits Vorgetragene verwiesen. Darüber hinaus habe er seine schleichende Depression und den damit verbundenen Verdrängungseffekt nicht erkennen können. Die Verhinderung ergebe sich aus der ärztlichen Bescheinigung. Deshalb habe sich für ihn die Frage der Beauftragung eines Dritten bereits vom Ansatz her nicht stellen können.

Auch habe keine durchgehende Verhinderung bestehen müssen. Es reiche aus, wenn nur für die Zeit der Säumnis, d.h. vom 10. November 2014 (erste verspätete Rechnung plus eine Antragsfrist) bis 14. Januar 2015 eine entschuldbare Säumnis bestanden habe. Vorsorglich werde noch angemerkt, dass auch bei einem Dritten die Belastungen hätten berücksichtigt werden müssen. Es könne wohl kein Vorwurf abgeleitet werden, dass die Frist um eine geringe Zeitdauer überschritten worden sei. Außerdem hätte von einer weiteren Verhinderung am 14. Januar 2015 ausgegangen werden müssen, an diesem Tag sei lediglich Kenntnis von der einjährigen Antragsfrist erlangt worden.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle … beantragt mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, zur Anwendbarkeit der Regelungen über die Wiedereinsetzung sei auf die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Anschluss an den Beschluss des BayVGH (B.v. 7.2.1994 - 3 B 93.45) zu verweisen. Die entsprechende Anwendung des Art. 32 VwVfG in Form einer Nachsichtsgewährung aus Fürsorgegründen werde auch durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen. Die Wiedereinsetzungsgründe wären am 29. Januar 2015 nach Faxeingang verspätet vorgetragen. Der Kläger sei insoweit nachweispflichtig für einen früheren Eingang. Auch gebe es keinen Erfahrungssatz, dass die Ankündigung der Fristwahrung die tatsächliche Wahrung der Frist zur Folge habe. Selbst bei rechtzeitigem Vorbringen wäre eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen. Die Unkenntnis der Jahresfrist vor dem 14. Januar 2015 habe keinen Wiedereinsetzungsgrund dargestellt, denn Rechtsunkenntnis könne die Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger müsse sich vielmehr bei nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat einholen (vgl. VG München, U.v. 9.6.2016 - Az. M 17 K 15.66 m.w.N., juris). Auch im Übrigen trage der Kläger keine Gründe vor, die durchgehend in relevanter Form Einfluss auf seine Entschluss-, Urteilsund Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Wahrung der Antragsfrist genommen hätten.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 regte der Kläger an, einen Erörterungstermin für die gestellten Beweisanträge anzusetzen. Vorsorglich werde zu dem beantragt, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 24. März 2017 replizierte der Kläger ausführlich. Seiner Auffassung nach übergehe die Äußerung des Landesamts für Finanzen wesentliche Teile der Klagebegründung. So fehle zum Beispiel eine Stellungnahme zu den rechtssystematischen Gesichtspunkten einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist. Die Fairness erfordere es, sich auch mit derartigem Vorbringen auseinander zu setzen. Auch wenn eine gewisse Arbeitsersparnis für ein solches Vorgehen spreche, die bisherige „konservative Rechtsprechung“ zu zitieren, sei eine solche Handhabung für das Erfordernis einer Rechtsentwicklung nicht förderlich. Die Argumentationsschwäche des Landesamts für Finanzen trete vor allem bei der Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1996 hervor. In der Klagebegründung sei klar dargelegt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht gerade eine Wiedereinsetzung für die Heilung der Säumnis einer materiellrechtlichen Frist ausschließe. Es werde daher im Streitfall auch kein Anspruch auf Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG eingeklagt, es werde vielmehr eine Restitution auf Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1996 begehrt. Bemerkenswert sei diese Auffassung des Landesamts für Finanzen, wenn dort eingeräumt werde, dass aus Fürsorgegründen ein Entgegenkommen angebracht sein könne. Wenn aber bei einer Fristversäumnis ein Entgegenkommen zum Tragen kommen solle, stelle sich die Frage, weshalb die Vorschrift der Wiedereinsetzung, die sich nach ihrem Regelungsgehalt nur auf die Säumnis verfahrensrechtlicher Fristen beziehe, die ausschließliche Option für eine Fristheilung sein solle. Da das Bayerische Beihilferecht eine Regelung über die Heilung von Fristversäumnis nicht normiert habe, könne rechtssystematisch auch auf den Verschuldensbegriff nach Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG zurückgegriffen werden. Weiterhin stelle sich die Frage, ob ohne Rechtsgrundlage die genauen Voraussetzungen des Art. 32 BayVwVfG exakt übertragen werden könnten. Im Übrigen sei selbst diese Frist eingehalten worden. Soweit der rechtzeitige Eingang bestritten worden sei, fehle es an der nötigen Substantiierung hinsichtlich der Benutzung des Faxgerätes.

Auch die vom Landesamt für Finanzen hilfsweise vorgebrachte Argumentation sei hinsichtlich der Voraussetzungen, eine Rechtsunkenntnis könne Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen und dass sich ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger in geeigneter Weise juristischen Rat einholen müsste, irreführend. Die Aussagen seien in der so wiedergegebenen Weise unzutreffend und überspannt, so könne es nur auf eine verschuldete Rechtsunkenntnis ankommen. Gerade im Beihilferecht müsse ein rechtlich nicht bewanderter Bürger ohne weitere Information von einer üblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren ausgehen dürfen. Auch habe das BVerwG (U.v. 30.4.2009 - Az. 3 C 23.08) im Falle eines Rechtsbehelfs entschieden, dass niemand durch Rechtsunkenntnis infolge unzutreffender Belehrung seines Rechtsbehelfs verlustig gehen solle. Hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München sei darauf hinzuweisen, dass sich die dortige Passage lediglich auf ein obiter dictum beziehe. Das BVerwG habe ausgeführt (U.v. 30.1.1997 - Az. 2 C 10/96), dass Umstände vorliegen könnten, die eine Belehrungspflicht auslösen könnten. Ähnlich habe auch das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden (U.v. 25.3.2014 - Az. 7.13 K 662/13). Es werde angeregt, diese Entscheidung beizuziehen, nachdem sie nicht in juris veröffentlicht sei.

Auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Jahresfrist sei nicht hingewiesen worden. Es bestehe daher ein grundsätzliches Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, in welchem Verhältnis die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die eigene Nachforschungspflicht zueinander stünden und wie weit sich die Defizite des Dienstherrn bei der Entschuldbarkeit des Verhaltens auswirken könnten. Diesbezüglich liege auch höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vor. Hinsichtlich des persönlichen Verschuldens sei auszuführen, dass das Landesamt die volle Tragweite der Beeinträchtigung verkenne. Gerade weil eine psychische Verhinderung und Blockade bestanden habe, habe die Frist nicht wahrgenommen werden können. Der Geschehensablauf sei nicht so, dass sehenden Auges oder aufgrund von Nachlässigkeit eine Fristablauf in Kauf genommen worden sei.

Ergänzend werde noch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München (U.v. 9.6.2016 - Az. 17 K 15.66) hingewiesen (wird ausgeführt).

Bei der Durchsicht der erstinstanzlichen Entscheidungen dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass die zur Diskussion stehenden Rechtssätze ohne essenzielle Prüfung gleichsam im Wege der Kopierfunktion im Parallelverfahren oder zeitlich nachfolgenden Verfahren übernommen und nicht auf ihre Relevanz überprüft worden seien. Es habe sich somit ein Richterrecht entwickelt, das auf den Prüfstand gestellt werden solle. Auch in diesem Zusammenhang sei die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 regte der Kläger nochmals an, dass es doch sinnvoller wäre, statt einer mündlichen Verhandlung nur einen Erörterungstermin anzusetzen. Im Falle einer mündlichen Verhandlung müssten die bislang nur bedingt gestellten Beweisanträge dort erneut mit Angaben zu Beweisthema und Beweismittel gestellt werden um in den Genuss der Regelung des § 86 Abs. 2 VwGO zu gelangen. Es stelle sich die Frage, ob ein solches Verfahren nach § 86 Abs. 2 VwGO im Vergleich zu einem Erörterungstermin der Prozessökonomie förderlich sei. Zudem werde gebeten, eine Ablichtung des Telefaxschreibens vom 21. Januar 2015 zu übersenden.

Das Gericht ließ dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 25. April 2017 eine Kopie des in der Akte enthaltenen Schreibens mit Eingangsvermerk zukommen.

Der Beklagte duplizierte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 5. Mai 2017. Der Dienstherr habe, um seiner Fürsorgepflicht zu genügen, nach übereinstimmender Meinung von Rechtsprechung und Literatur im besonderen Einzelfall bei einer Säumnis der Frist zur Beantragung von Beihilfe dem Berechtigten die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend Art. 32 BayVwVfG zu gewähren. Die Ausführungen des Klägers enthielten keine Gesichtspunkte, die eine Abweichung von dieser gefestigten Rechtsauffassung nahe legten. Vielmehr würde ein Ausschluss dieser Wiedereinsetzung zu dem Ergebnis führen, dass die Ansprüche nach Ablauf der Frist erlöschen würden, ohne dass eventuell besondere Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden könnten. Auf den Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens komme es nicht an, da bereits die vorgetragenen Gründe eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen würden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gewünschte Beweiserhebung erscheine daher nicht sachdienlich.

Eine Wiedereinsetzung könne der Kläger nicht auf Unkenntnis der Antragsfrist stützen, er habe über die Frist auch nicht belehrt werden müssen. Aus den bereits genannten Urteilen ergebe sich, dass ein Beamter verpflichtet sei, sich selbst in geeigneter Weise zu informieren. Hinsichtlich der beantragten Beiladung sei darauf hinzuweisen, dass das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Organ des Beklagten sei und daher nicht als Beteiligter beigeladen werden könne. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung lägen nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen seien obergerichtlich geklärt und eine wesentliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus sei nicht zu erkennen.

Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2016 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Beihilfe für die von ihm eingereichten Rechnungen für den Zeitraum vom 11. Oktober 2013 bis zum 15. Januar 2014 zu gewähren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Landesamts für Finanzen Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 13. März 2015 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 29. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die eingereichten Rechnungen aus dem Zeitraum vom 11. Oktober 2013 bis 15. Januar 2014, weil die Beihilfe entgegen Art. 96 Abs. 3a BayBG nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen beantragt wurde und der Kläger auch nicht in entsprechender Anwendung des Art. 32 BayVwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (Ziffer 1 VV zu § 48 Abs. 6 BayBhV).

Der Gesetzgeber durfte in zulässiger Art und Weise durch Art. 96 Abs. 3a BayBG die Gewährung von Beihilfe von der Einhaltung der Jahresfrist abhängig machen. Diese Jahresfrist ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung den Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringt. Sie dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Sie steht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht entgegen und erweist sich auch im Hinblick auf die nur geringen Mitwirkungspflichten des Beihilfeberechtigten selbst ohne eine Möglichkeit einer Wiedereinsetzung als verfassungsgemäß (ausführlich zur vergleichbaren Jahresfrist Hess. VGH, U.v. 25.7.2012, Az. 1 A 2253/11, Rn. 31 ff., juris).

Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht ist sie erst recht unbedenklich, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.1994, 3 B 93.45, S. 4). Dies ist durch die Anwendbarkeit von Art. 32 BayVwVfG der Fall (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007, 14 C 06.3407; Ziffer 1 VV zu § 48 Abs. 6 BayBhV). Die Ausschlussfrist von einem Jahr ist auch nicht verfassungswidrig. Sie stellt weder einen Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip noch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums dar (vgl. BVerwGE 21, 258), zumal wenn bei unverschuldeter Fristversäumnis grundsätzlich die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht (vgl. BayVGH a.a.O.). Ferner verstößt eine Ausschlussfrist, die materiellrechtliche Wirkungen hat, indem sie den Anspruch zum Erlöschen bringt, nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 61, 82, 114 zur materiellen Präklusion von Einwendungen bei Nichteinhaltung einer Monatsfrist; ferner BVerwG, Urteil vom 23.4.1997, NVwZ 1998, 847, 849 zur materiellen Präklusion im Planfeststellungsverfahren auch in Bezug auf grundrechtsrelevante Einwendungen nach Fristablauf gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG).

Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die in den Verwaltungsvorschriften zum Beihilferecht ermöglichte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. März 1996 (Az. 7 C 28/95) die Aussage getroffen, eine materielle Ausschlussfrist schließe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus und ermögliche deshalb andere Berücksichtigungsmöglichkeiten, lässt sich für die hier gegenständliche Frage nach der Gewährung von Beihilfe nichts ableiten. Vorliegend handelt es sich nämlich zwar auch um eine materielle Ausschlussfrist. Anders als beim § 30a VermG, welcher im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich war, ist vorliegend jedoch durch Verwaltungsrichtlinien die Möglichkeit der Wiedereinsetzung eingeräumt. Einer darüber hinausgehenden Korrekturmöglichkeit bedarf es daher nicht mehr.

Der Kläger hat die mit den oben genannten Rechnungsbelegen geltend gemachten Aufwendungen erst nach Ablauf eines Jahres geltend gemacht. Maßgebend ist insoweit der Tag des Eingangs seines Beilhilfeantrags mit den hier in Frage stehenden Belegen bei der für die Beihilfe zuständigen Dienststelle, nicht aber, wann der Antragsteller die Antragsunterlagen auf den Weg gebracht hat. Dies ergibt sich aus dem oben dargestellten Zweck der Ausschlussfrist, innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Beihilfeaufwendungen eine Klärung über den Umfang bestehender Beihilfeansprüche zu erreichen.

Vorliegend ist der Beihilfeantrag für die im Zeitraum vom 11. Oktober 2013 bis 15. Januar 2014 entstandenen Aufwendungen frühestens am 21. Januar 2015 und damit nach Ablauf der Jahresfrist beim Beklagten eingegangen.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Art. 32 BayVwVfG liegen nicht vor, weil der Kläger gemessen an diesen Maßstäben die Frist nicht unverschuldet versäumt hat. Die vom Kläger vorgetragene Erkrankung ist im rechtlichen Sinne nicht geeignet, ein Verschulden i.S.d. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auszuschließen. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass insbesondere nach schweren persönlichen Schicksalsschlägen und hierdurch verursachten psychischen Erkrankungen auch ein Grad der Beeinträchtigung erreicht werden kann, der eine ordnungsgemäße Erledigung von Alltagsgeschäften und rechtlichen Angelegenheiten unmöglich macht und man in derartigen Fällen von fehlendem Verschulden ausgehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007, 14 C 06.3407, juris). Eine derartige Beeinträchtigung ist aber für den konkreten Fall des Klägers nicht in der hierfür erforderlichen Weise (substantiiert) dargelegt worden. Aus dem (einzig vorliegenden) Attest des Dr. med. ... … vom 9. Oktober 2015 ergibt sich für den Kläger eine Vereinsamung mit leicht depressiven Symptomen, viele Alltagstätigkeiten würden verdrängt und verschoben. Auch wenn diese Beeinträchtigungen subjektiv erheblich sein können, fehlt es hier - neben einer präzisen zeitlichen Einordnung - an einer erforderlichen Darlegung, dass Tätigkeiten wie die Beantragung von Beihilfe dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollten. In Ermangelung einer solchen ärztlichen Einschätzung muss das Gericht davon ausgehen, dass dem Kläger die Erledigung derartiger Angelegenheiten auch während der Zeit seiner Beeinträchtigung möglich gewesen ist.

Auch die behauptete Unkenntnis der Jahresfrist durch den Kläger kann keinen Grund für eine Wiedereinsetzung begründen. Eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren, lässt sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht ableiten (BVerwG Urteil vom 30.1.1997, 2 C 10.96, BVerwGE 104, 55; st. Rspr.). Hingegen besteht eine Obliegenheit der Beihilfeberechtigten, sich über derartige Fristen selbst zu informieren, wie auch das BVerwG hinsichtlich der Fristversäumnis ausgeführt hat, wonach ein Fristversäumnis dann verschuldet ist, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, U.v. 8.3.1983, Az. 1 C 34/80, Rn. 19, juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt von der Frist keine Kenntnis erlangt hätte, bestehen nicht.

Auch aus dem Rechtsgedanken des § 126 Abs. 3 AO lässt sich für den Kläger nichts herleiten, nachdem sich dieser schon seinem Wortlaut nach nur auf Fehler von behördlicher Seite in einem laufenden Verwaltungsverfahren beziehen kann, nicht auf Antragsfristversäumnisse.

Das Fürsorgeprinzip gebietet keine weitergehenden Ausnahmen vom Erfordernis der Einhaltung der Jahresfrist. Im Übrigen sind auch keine Gesichtspunkte vorgetragen worden oder sonst erkennbar, die die so getroffene Entscheidung vorliegend als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Soweit dies - wie vom Kläger angedeutet - in Fällen einer Existenzbedrohung oder einer schwersten persönlichen Belastung der Fall sein könnte, falls im Einzelfall keine Wiedereinsetzung möglich sein sollte, kann der Kläger hieraus keine für ihn günstigere Würdigung ableiten. In seinem Fall liegt weder eine im Einzelfall unzumutbare Härte vor, noch ergibt sich anderweitig eine erkennbare Unbilligkeit.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Auch wenn in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung die vom Kläger aufgeworfene spezifische Frage nach einer möglichen Berücksichtigung unbilliger Härten bei Nichtvorliegen von Gründen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht abschließend geklärt sein sollte, ergibt sich hieraus nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Hierfür erforderlich ist nämlich, dass die dargelegte konkrete Rechtsfrage von Bedeutung und eine Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Hieran fehlt es bereits mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage.

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Begründung nac

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(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt d

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Mai 2017 - AN 1 K 16.01323 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2016 - M 17 K 15.66

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der beihilfeberechtigt ist mit einem Bemessungssatz von 50%, beantragte mit Formblatt vom ... ... 2014, bei der Beihilfestelle laut Eingangsstempel eingegangen am ... ... 2014, die Gewährung von Beihilfe für eine Zahnarztrechnung vom ... ... 2013 in Höhe von 253,80 €. Mit Bescheid vom 11. November 2014 wurde die Gewährung von Beihilfe abgelehnt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Beihilfe nur gewährt werde, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt werde (Art. 96 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayBG und § 48 Abs. 6 BayBhV). Maßgebend für diese Jahresfrist sei das Eingangsdatum bei der Beihilfefestsetzungsstelle. Die Aufwendungen hätten wegen Ablaufs dieser Antragsfrist nicht mehr berücksichtigt werden können.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 Widerspruch ein, wobei er insbesondere darauf hinwies, dass der Beihilfeantrag nach seiner Erinnerung am ... ... 2014 in der Geschäftsstelle des Finanzamts ... abgegeben worden sei. Der zuständige Beamte habe den Eingangsstempel auf das Kuvert gesetzt und er sei erleichtert gewesen, da er spät dran gewesen sei und den rechtzeitigen Eingang seines Antrags bestätigt gesehen habe. Die Geschäftsstelle seiner Dienststelle und die Beihilfestelle seien verlängerte Arme seines Dienstherrn, so dass mit der Abgabe seines Antrags bei der Geschäftsstelle des Finanzamts ... der Antrag in die Hände seines Dienstherrn gelangt und lediglich über die verlängerten Arme weitergereicht worden sei. Im Gesetz stehe nichts vom zwingenden Eingang bei der Beihilfestelle und andere Stellen sähen den Eingang bei der Dienststelle als ausreichend an. Auf dem Beihilfeantrag werde nicht kommuniziert, dass ein Antrag innerhalb von einem Jahr bei der Beihilfestelle vorliegen müsse, während andere Stellen im Antrag ausdrücklich auf die Frist und die entsprechenden Modalitäten hinwiesen. Durch das Anbringen des Eingangsstempels sei ihm suggeriert worden, dass sein Antrag rechtzeitig eingegangen sei. Jedenfalls erscheine die Fristversäumnis entschuldbar, zumal in früheren Jahren der Eingang bei der Dienststelle gezählt habe.

Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2014, zugestellt am 18. Dezember 2014, zurückgewiesen. Maßgebendes Datum für die Stellung des Beihilfeantrags sei nicht das Datum des Antrags oder wann der Antrag zum Versand aufgegeben worden sei, sondern der Tag des Eingangs bei der Festsetzungsstelle für Beihilfen (Eingangsstempel). Die abgelehnte Rechnung vom ... ... 2013 sei bei Antragseingang am 30. Oktober 2014 verfristet gewesen. Die Nichtbeachtung dieser Ausschlussfrist bringe den Beihilfeanspruch zum Erlöschen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da die Fristversäumnis nicht unverschuldet eingetreten sei. Es liege im Verantwortungsbereich des Klägers, den Beihilfeantrag so zu verschicken, dass Belege innerhalb der Jahresfrist bei der Beihilfestelle eingingen. Der Eingangsstempel der Geschäftsstelle seiner Dienstbehörde sei unbeachtlich und zeige nur den Tag, an dem er das Schriftstück zum Versand gegeben habe.

Mit Schreiben vom 1. Januar 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 8. Januar 2015, erhob der Kläger hiergegen Klage und beantragte zuletzt,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2014 dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 126,90 € zu gewähren.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das bedeutungsvolle Anbringen des Eingangsstempels durch den Bediensteten der Geschäftsstelle seiner Dienststelle für ihn die Bestätigung gewesen sei, dass der Beihilfeantrag rechtzeitig bei seinem Dienstherrn eingegangen sei. Der Antrag sei schließlich der Beihilfestelle zugeleitet worden, um dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 BayBhV zu genügen. In dieser Vorschrift sei kein Bezug genommen zur Wahrung der Frist. Die Geschäftsstelle seiner Dienststelle sei nicht irgendeine Poststelle, sondern die Eingangsstelle seiner Korrespondenz mit seinem Dienstherrn. Der Eingangsstempel auf dem Kuvert dokumentiere den Eingang dieser Korrespondenz bei seinem Dienstherrn. Das Gesetz und die Verordnungen würden nirgendwo die Notwendigkeit des rechtzeitigen Eingangs eines Antrags bei der Beihilfestelle nennen, sondern nur, dass der Antrag bei der Beihilfestelle eingehen müsse. Bei diversen anderen Behörden sei die Abgabe bei der Dienststelle ausreichend und manche Behörden in der Bundesrepublik Deutschland wiesen im Beihilfeantrag auf den Zugang bei der Beihilfestelle zur Wahrung der Frist gesondert hin. Ein entsprechender Hinweis fehle dagegen auf dem bayerischen Beihilfeantrag. Eine nur in der Geschäftsstelle aufliegende Beihilfefibel, deren genauen Inhalt nicht einmal die Geschäftsstellenmitarbeiter genau kennen würden, könne die Informationspflicht nicht ersetzen. Der Personalrat habe auch nichts von der Wahrung der Frist durch Zugang bei der Beihilfestelle gewusst. Hätte der Geschäftsstellenbedienstete ihm nicht mit Anbringen des Eingangsstempels den rechtzeitigen Zugang bei seinem Dienstherrn suggeriert, hätte er seinen Antrag per Post und/oder Fax versandt.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Dass der Beihilfeantrag gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 BayBhV bei der Beihilfestelle vorzulegen sei, sei dem Kläger bekannt gewesen, wie aus seiner Klagebegründung hervorgehe. Soweit sich der Kläger darauf berufe, er habe die Jahresfrist durch Einreichung des Beihilfeantrags bei der Geschäftsstelle des Finanzamts ... eingehalten, könne er damit nicht gehört werden. Dem stehe der klare Wortlaut des § 48 Abs. 3 Satz 1 BayBhV entgegen, wonach Beihilfeanträge der Festsetzungsstelle und nicht irgendeiner anderen Behörde vorzulegen seien. Nur der Eingang bei der zuständigen Behörde wahre die Frist. Dem Kläger habe auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden können. Insoweit werde Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2014. Der Kläger habe die Nichteinhaltung der Jahresfrist verschuldet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 09. Juni 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Bescheide vom 11. November 2014 und 16. September 2014 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 08.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. März 2011 (GVBl S. 130), weil die streitgegenständliche Rechnung vom 29. Oktober 2013 datiert.

2. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die streitgegenständliche Rechnung sind wegen der Versäumnis der Antragsfrist erloschen.

2.1 Nach Art. 96 Abs. 3a BayBG und § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV in der oben genannten Fassung wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Bei dieser Antragsfrist handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.7.2009 - 14 C 09.1567 - juris Rn. 2).

§ 48 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBhV bestimmt, dass die Beihilfeanträge mit Belegen der Festsetzungsstelle vorzulegen sind.

2.2 Im vorliegenden Fall ging der Beihilfeantrag für die Rechnung vom ... ... 2013 unstreitig erst am 30. Oktober 2014 bei der Beihilfestelle ein. Die Jahresfrist endete gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB jedoch bereits mit Ablauf des 29. Oktober 2014 (Mittwoch).

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er den Beihilfeantrag innerhalb der Jahresfrist bei der Geschäftsstelle seiner Dienststelle abgegeben hat. Denn für die Feststellung der Einhaltung der einjährigen Antragsfrist kommt es - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 BayBhV ergibt - auf das Datum des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle als zuständiger Behörde an (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2012 - 14 ZB 11.1379 - juris Rn. 5; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Januar 2016, § 48 BayBhV Anm. 11 (6); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 31 Rn. 21)

Demnach ist der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die streitgegenständlichen Aufwendungen wegen Versäumung der Jahresfrist gemäß Art. 96 Abs. 3a BayBG und § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV erloschen.

2.3 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken (BVerwG, U.v. 28.6.1965 - VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258). Die Ausschlussfrist dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist sie jedenfalls dann unbedenklich, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. BayVGH, U.v. 5.4.1990 - 3 B 89.2831 - juris Rn. 14 - zu § 17 Abs. 9 BBhV; VG München, U.v. 23.4.2015 - M 17 K 14.517). Obwohl es sich bei der Jahresfrist nach § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV um eine materielle Ausschlussfrist handelt, gehen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Dies ist auch in den entsprechenden Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 48 BayBhV ausdrücklich vorgesehen (vgl. Hinweis Nr. 1 zu § 48 Abs. 7 BayBhV).

2.4 Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die abgelaufene Ausschlussfrist liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

a) Nach Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

b) Der Kläger war hier aber nicht ohne Verschulden darin gehindert, die Jahresfrist einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, U.v. 8.3.1983 - 1 C 34/80 - BayVBl 1983, 476). Rechtsunkenntnis kann die Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen, ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich vielmehr bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat einholen (zum insoweit wortgleichen § 60 VwGO vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 6).

Dementsprechend hätte sich der Kläger hier z. B. bei der Beihilfestelle erkundigen müssen, wo der Antrag (fristwahrend) einzureichen ist, zumal er von der Jahresfrist und ihrem baldigen Ablauf Kenntnis hatte. Insbesondere durfte er nicht darauf vertrauen, dass das (mehr oder weniger automatische) Aufbringen eines Eingangsstempels auf dem Beihilfeantrag durch seine Dienststelle für die Fristwahrung ausreichend ist. Dem Dienstherrn obliegt auch keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Beamten über alle für sie, insbesondere zur Wahrung ihrer Rechte einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte - wie hier - unschwer selbst verschaffen kann. Dem Bediensteten obliegt es, in seinen eigenen Angelegenheiten die zumutbare Sorgfalt anzuwenden, so dass erwartet werden muss, dass er sich über die relevanten Vorschriften selbst informiert (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2011 - 15 ZB 02.1631 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - juris Rn. 16; LAG Nds., U.v. 9.9.1997 - 12 Sa 2121/96 - juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 29.10.1992 - 2 C 19/90 - juris Rn. 20).

c) Im Übrigen scheidet hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch aufgrund der Versäumnis der Zwei-Wochen-Frist des Art. 32 Abs. 2 BayVwVfG aus, innerhalb derer die Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 32 Rn. 51).

Nach der Dreitagesfiktion des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt der Beihilfebescheid vom11. November 2014 am 14. November 2014 als bekannt gegeben. Der Kläger hat zwar angegeben, dass er den Bescheid am 2. Dezember 2014 aus seinem Prüferfach entnommen habe, dies sagt aber nichts darüber aus, wann der Bescheid bei seiner Dienststelle einging. Zumindest hat der Kläger aber nicht - was erforderlich wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 41 Rn. 43) - einen atypischen Geschehensablauf vorgetragen, der einen verspäteten Zugang plausibel machen würde.

Die Zwei-Wochen-Frist endete somit mit Ablauf des 28. November 2014, der Widerspruch, in dem die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Fristversäumnis und damit auch für eine etwaige Wiedereinsetzung dargelegt wurden, ging jedoch erst am 5. Dezember 2014 (nicht unterschriebener Widerspruch) bzw. am 8. Dezember 2014 (unterschriebener Widerspruch) und damit zu spät beim Beklagten ein. Da diese Wiedereinsetzungsgründe nicht offensichtlich waren, war deren (fristgemäßer) Vortrag auch nicht entbehrlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 32 Rn. 52).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 126,90 festgesetzt (§ 52 Abs. Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.