Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Sept. 2017 - AN 1 K 16.00814

bei uns veröffentlicht am05.09.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl. Nr. … (…) und des hier gegenständlichen Grundstücks Fl. Nr. … (…) der Gemarkung … im Gemeindegebiet der Beklagten.

Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung.

Nachdem die Grundstücke des Klägers jahrzehntelang durch einen eigenen Brunnen mit Frischwasser versorgt worden waren, führten Ereignisse im Jahr 2011 (Wassereinbruch, möglicherweise bedingt durch Umwelteinflüsse einer nahegelegenen Deponie) dazu, dass der alte Brunnen stillgelegt werden musste. Der Kläger errichtete in Eigenleistung einen neuen Brunnen. In zeitlicher Nähe hierzu erweiterte die Beklagte ihre Wasserversorgung und errichtete Wasserleitungen, die einen Anschluss der klägerischen Grundstücke ermöglichen.

In seiner Sitzung vom 2. Oktober 2012 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine Änderungssatzung zur bestehenden Wasserabgabesatzung, wonach die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung ab 1. November 2012 auch den Ortsteil … umfasst. Der insoweit geänderte § 1 der Satzung wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten vom 26. Oktober 2012 bekannt gemacht.

Die öffentliche Wasserversorgungsleitung für den Ortsteil … wurde am 15. November 2012 in Betrieb genommen.

Zwischen den Beteiligten wurden bereits mehrere Rechtsstreitigkeiten ausgetragen.

Am 27. Dezember 2012 stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen die oben genannte Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten. Dieser Antrag wurde mit Urteil des BayVGH vom 10. Juli 2013 (4 N 12.2790) abgelehnt.

Zur Begründung führte der Senat aus, das Bedürfnis für den Anschluss eines Ortsteils an die Öffentliche Wasserversorgung bestehe nicht erst, wenn ein ordnungswidriger Zustand eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, sondern schon dann, wenn sich dadurch die Versorgungssicherheit erwarten lasse. Das wirtschaftliche Interesse Einzelner am Weiterbetrieb eines privaten Brunnen müsse der Satzungsgeber nicht schon bei der räumlichen Abgrenzung des Versorgungsgebiets berücksichtigen; es spiele erst bei der Frage einer möglichen Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht eine Rolle (Leitsätze 1 und 2).

Die gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 (8 BN 5/13) zurückgewiesen.

Die Klage des Klägers gegen die Beklagte wegen teilweiser Versagung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. … wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juli 2015 (AN 1 K 13.00604) abgewiesen. Im vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungsverfahren wurde dieses Urteil aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger für seinen gesamten Wasserbedarf vom Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung bis einschließlich November 2021 zu befreien, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (BayVGH, U.v. 26.10.2016 – 4 B 16.506). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Befreiung stünden keine nachweisbaren Qualitätsmängel des geförderten Brunnenwassers entgegen. Die Dauer der Befreiung hänge von der wirtschaftlichen Amortisation des neuen Brunnens ab.

Die zugleich erhobene Klage des Klägers gegen den Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung (Grundstück Fl. Nr. …) wurde im Verfahren des Verwaltungsgerichts Ansbach (AN 1 K 13.00605) auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Beiträge unabhängig vom Anschluss- und Benutzungszwang entstünden und Fehler bei der Ermittlung der Flächen nicht ersichtlich seien, in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 zurückgenommen, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde.

II.

Am 18. Dezember 2009 beantragte der Kläger beim Landratsamt … eine Baugenehmigung für einen „Neubau Liegeboxenlaufstall als Kaltstall für Milchvieh und Nachzucht“ und „Neubau Güllebehälter“. Als Brutto-Grundfläche wurde im Bauantrag eine Fläche von 1.083,38 m² angegeben (Nutzfläche 1.043,54 m²). Die Anzeige der Nutzungsaufnahme erfolgte unter dem 30. Oktober 2014.

Mit Bescheid der Stadtwerke … vom 28. November 2014 wurde für das „Grundstück Flrst-Nr.: … Teilfl., Gemarkung …, Lage: …“ anlässlich des Neubaus des Liegenboxenlaufstalls ein Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage festgesetzt in Höhe von 6.268,51 EUR (Bescheid-Nr. …). Der Beitragsberechnung lag folgende Berechnung zugrunde:

„a) Beitragsanteil Grundstücksteilfläche

4.317,00 qm x 0,80 €/qm = 3.453,60 €

b) Beitragsanteil Geschossfläche

1.083,25 qm x 2,22 €/qm = 2.404,82 €

Herstellungsbeitrag netto: 5.858,42 €

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,00% 410,09 €

Herstellungsbeitrag insgesamt: 6.268,51 €“

Unter dem Abschnitt „Bemerkung“ ist aufgeführt, dass von der Gesamtgrundstücksfläche von insgesamt 211.741,00 m² nur eine Teilfläche von 4.317,00 m² beigezogen werde. Diese Fläche sei im anliegenden Lageplan gekennzeichnet, der Lageplan sei Bestandteil des Bescheides.

Der Kläger legte mit einem am 23. Dezember 2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung wurde mit nachgereichtem Schriftsatz vom 21. Januar 2015 ausgeführt, der Beitragsanteil der Grundstücksfläche sei zu hoch. Einige Gebäude würden zur Tierhaltung nicht genutzt, „siehe Plan. Flurstück …, Flurstück …“

Aus dem Protokoll über die 1. Werkausschusssitzung 2015 der Stadtwerke der Beklagten vom 10. Februar 2015 ergibt sich, dass der Werksausschuss „den Widerspruch“ und „den Antrag auf Stundung“ ablehne. Bezüglich der Widerspruchsbegründung wurde in der Niederschrift festgehalten, dass der Kläger keine Kooperation zur Abstimmung der Flächen gezeigt und auf das Anhörungsschreiben nicht reagiert habe. Somit hätten die Flächen und Gebäude nach Plan und Wissensstand der Verwaltung festgesetzt werden müssen. Die Beklagte legte den Widerspruch mit Schreiben vom 11. Mai 2015 dem Landratsamt … zur Widerspruchsentscheidung vor.

Aus einem Aktenvermerk des Landratsamts … vom 10. Juli 2015 ergibt sich, dass sich aus einer Ortsbesichtigung ergeben habe, dass an der ebenerdig verlaufenden Grundstückseinfahrt ein Grünstreifen deutlich sichtbar gewesen sei, der im weiteren Verlauf auch mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sei. Zudem entwickle sich die Fläche nahe der Straße zunehmend zu einer Böschung mit Hang zum immer weiter erhöhte liegenden Grundstück. Ungefähr auf Höhe der Stallmitte seien nahe der Böschungskante Gerätschaften (Pflug usw.) auf dem Streifen abgestellt. Dass nun die Grünfläche aber eine befestigte Fläche darstelle, sei nicht der Fall. Ob die Tiefe der Grünfläche noch derjenigen auf dem Lageplan in Quadratmetern entspreche, könne nicht sicher gesagt werden. Deshalb sollte durch die Stadtwerke eine Nachmessung erfolgen und der Grünstreifen aus der Berechnung entnommen werden. In diesem Zusammenhang könnte dann die Fläche des Silos mit einbezogen werden, die bisher nicht in die Berechnung eingeflossen sei.

Daraufhin bat das Landratsamt die Stadtwerke der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2015 um Neuberechnung der Flächen.

Am 3. September 2015 erließen die Stadtwerke der Beklagten einen Änderungsbescheid. Der Bescheid vom 28. November 2014 wurde insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 5.867,90 EUR überstieg. Für den Beitragsanteil für die Grundstücksteilfläche wurde nun eine Fläche von 3.849,00 m² zugrunde gelegt. Deshalb würden 400,61 EUR erstattet.

Das Landratsamt teilte mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 mit, dass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 12. November 2015 an den Landrat persönlich und wies auf die seiner Meinung nach unrechtmäßige Errichtung der Wasserversorgung hin.

Der Landrat äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 29. Dezember 2015.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 24. März 2016 erneut an den Landrat und verwies darauf, dass seines Erachtens der Anschluss- und Benutzungszwang ihm durch strafbare Handlungen aufgezwungen worden sei.

Das Landratsamt … erließ am 11. April 2016 einen Widerspruchsbescheid, der dem Kläger per Einschreiben am 15. April 2016 zugestellt wurde.

Soweit dem Widerspruch mit Teilabhilfebescheid vom 3. September 2015 abgeholfen worden sei, wurde das Verfahren eingestellt, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden zu 28/30 dem Kläger und zu 2/30 der Beklagten auferlegt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die zugrunde zu legende Fläche ergebe sich aus der Umgriffsfläche, weil das Grundstück im Außenbereich liege. Der Viehstall habe wegen des erforderlichen Tränkwassers für die Tiere auch objektiven Bedarf nach Wasseranschluss, die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang habe hierauf keine Auswirkung. Auch die Geschossfläche erscheine angemessen, nachdem eine Messung mittels Geo-Informationssystems RIVA-GIS sogar mit 1.100 m² eine etwas größere Fläche ergeben habe.

Der Kläger ließ – vertreten durch seinen Vater – am 13. Mai 2016 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach Klage erheben mit dem später in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Antrag,

den Bescheid der Stadtwerke … vom 28. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. September 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 11. April 2016 aufzuheben.

Die Klageerhebung erfolge zunächst zur Fristwahrung, eine weitere Begründung werde gegebenenfalls nachgereicht.

Am 13. Juli 2016 erklärte der Vater des Klägers zur Niederschrift der Geschäftsstelle, er beantrage das Ruhen des Verfahrens, bis über das beim BayVGH eingelegte Rechtsmittel im Verfahren AN 1 K 13.00604 rechtskräftig entschieden worden sei. Aus von ihm vorgelegten Farbkopien sei ersichtlich, dass die alte Hauswasserleitung abgetrennt worden sei. Am 14. Januar 2011 sei im ehemaligen Hausbrunnen Fremdwasser eingedrungen, dies sei gleich der Fernwasserversorgung telefonisch mitgeteilt worden, die auch die zuständigen Behörden informiert habe. Daraufhin sei der Wasseranschluss durch die Stadt … ab Ende 2012 erstellt worden. Im gleichen Jahr wäre mit Genehmigung ein neuer Hausbrunnen gebaut worden und bis Ende November 2011 wieder in Betrieb genommen worden. Zur Vertuschung des Vorfalles sei die alte Mülldeponie „…“ hierfür herangezogen worden, dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Durch das Aufgraben vom 24. Juni 2016 sei dies ans Tageslicht gekommen.

Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang verschiedene Fotos und Karten, die den Wassereinbruch zeigen und skizzieren.

Die Beklagte beantragte ebenfalls, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof ruhen zu lassen.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 setzte das Verwaltungsgericht Ansbach das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über das eingelegte Rechtsmittel im Verfahren AN 1 K 13.00604 aus. Am 26. Oktober 2016 erging das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 4 B 16.506 (AN 1 K 13.00604). Das Gericht teilte den Beteiligten am 3. Februar 2017 mit, dass das Verfahren nun fortgeführt und um Vorlage einer Klagebegründung gebeten werde.

Der Vater des Klägers erklärte am 6. März 2017 und am 29. März 2017 jeweils zur Niederschrift des Urkundsbeamten, er beantrage, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen und das Verfahren vor dem Landgericht Ansbach abzuwarten (Az. 1 S 873/16), in dem es um die Abtrennung der Kasernenleitung durch die Fernwasserversorgung Franken gehe.

Die Beklagte äußerte sich mit Schriftsatz vom 12. April 2017. Der VGH habe am 10. Juli 2013 im Normenkontrollverfahren festgestellt, dass die Einbeziehung des Ortsteils … in die Wasserabgabesatzung rechtens gewesen sei, die Stadt habe also das Anwesen im … in den Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserversorgung aufnehmen dürfen. Damit sei auch die Pflicht entstanden, für das Anwesen Herstellungsbeiträge zu leisten. Für das Anwesen Flurnummer … habe der Kläger den Bescheid über den Herstellungsbeitrag rechtskräftig akzeptiert. In der vorliegenden Streitsache gehe es aus Sicht der Beklagten ausschließlich um die Ausgestaltung und Berechnung des Herstellungsbeitrags. Ein Zusammenhang mit der Streitsache des Klägers gegen die Fernwasserversorgung Franken sei nicht erkennbar. Es werde deshalb beantragt, das Verfahren ohne Ruhen fortzusetzen.

Der Vater des Klägers erklärte am 9. Mai 2017 zur Niederschrift, er übergebe eine Niederschrift über die mündliche Verhandlung des 4. Senats des BayVGH vom 10. Juli 2013. Die enthaltenen verschiedenen Aussagen zur Grundwasserfließrichtung und zum Grund des Wassereinbruchs seien unzutreffend. Auch die weiteren Aussagen zur Sanierung der Deponie 2007 und zu den Quellen des Nachbarn seien unzutreffend, ebenso zur Deponie (Inertstoffdeponie) der Firma … Die Aussage des Werksleiters, dass die Herausnahme einzelner Anwesen im Ortsteil … aus dem Geltungsbereich der Satzung damit zusammenhingen, dass diese Anwesen außerhalb der geschlossenen Ortslage vereinzelt im Außenbereich lägen und dorthin keine Versorgungsleitung gelegt worden sei, stimme auch nicht. In der Anlage zeige sich, dass der Hauptteil des Ortsteils … bis heute über Hausbrunnen versorgt werde. Somit habe die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs München vom 10. Juli 2013 im Normenkontrollverfahren wegen Falschaussage keinen Halt mehr.

Es stimme auch nicht, dass der Kläger den Bescheid über den Herstellungsbeitrag rechtskräftig akzeptiert habe. Dies sei nur unter Zwang erfolgt, wie sich aus zwei Vollstreckungsankündigungen und einer Kostenrechnung eines Obergerichtsvollziehers ergebe. Im Verfahren vor dem Landgericht Ansbach sei ein Beschluss ergangen nur wegen des Verfüllens, nicht aber wegen des Verdichtens des alten Kasernenrohrs. Er bitte noch zu warten, bis die Fernwasserversorgung Franken das alte Kasernenohr abgedichtet habe. Bisher fließe noch immer verschmutztes Wasser in den alten Hausbrunnen.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 beantragte der Vater des Klägers erneut das Ruhen des Verfahrens, bis die Fernwasser Franken das alte Kasernenwasserleitungsrohr abgedichtet habe. Beim Bau 1998 der neuen Fernwasserleitung Franken sei das alte Kasernenrohr abgetrennt worden.

Die Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 Stellung. Solange der Kläger wegen der von ihm unterstellten Falschaussagen nicht das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs anfechte, habe dieses Urteil Bestand. Somit seien die Grundstücke mit den Flurnummern … und … des Klägers durch die berechtigte Erschließung des Ortsteils … beitragspflichtig. Die vom Klägervertreter aufgeworfenen Fragen bezüglich der Belastung durch die Hausmüll- bzw. in Wertstoffdeponie sowie der Grundwasserfließrichtung seien im Normenkontrollverfahren ausführlich behandelt und erörtert worden. Für das Grundstück Flurnummer … sei der Bescheid über die Herstellungskosten rechtskräftig, nachdem der Kläger der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2015 vor dem Verwaltungsgericht Ansbach seine Klage gegen diesen Bescheid nach Abstimmung mit seinem Klägervertreter zurückgezogen habe. Ob diese Entscheidung unter Zwang erfolgt sei, könne von Seiten der Beklagten nicht beurteilt werden. Aus Sicht der Beklagten gehe es in dem Verfahren wegen Herstellungsbeitrag für Flurnummer … unabhängig vom Anschluss- und Benutzungszwang oder sonstiger Verschmutzungsursachen des Hausbrunnens des Klägers ausschließlich um die Ausgestaltung und Berechnung des Herstellungsbeitrags. Eine Fortsetzung des Verfahrens sei ohne weitere Unterbrechung möglich.

Diese Rechtsauffassung wurde mit Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2017 wiederholt.

Der Vater des Klägers teilte mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 mit, das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2017 entspreche nicht der Wahrheit. Am 14. Januar 2011 sei von der alten Kasernenwasserleitung Fremdwasser eingedrungen. Der Werksleiter, das Landratsamt, das Gesundheitsamt und das Wasserwirtschaftsamt hätten diese Angelegenheit vertuscht. Die ehemalige Mülldeponie „…“ sei als Verursacher genannt worden, dies sei seit 40 Jahren nicht vorgekommen. Daraufhin sei der Ortsteil … an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen worden. Er beantrage noch einmal das Ruhen des Verfahrens, bis die Fernwasser Franken das alte Kasernenwasserleitungsrohr abgedichtet habe.

Auf den gerichtlichen Hinweis, das Verfahren werde fortgesetzt und in den nächsten Monaten terminiert, teilte der Vater des Klägers mit, er werde einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich erst nach dem 24. Juli 2017 melden könne.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2017 zeigten sich die zwischenzeitig Bevollmächtigten für den Kläger an und baten um Akteneinsicht, um die Sach- und Rechtslage überprüfen zu können. Die vollständigen Akten wurden den Bevollmächtigten am 3. August 2017 übersandt.

Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte am 28. August 2017 zur Niederschrift des Urkundsbeamten, das Mandat an die Rechtsanwälte werde entzogen. Zugleich beantragte er eine Verlegung der mündlichen Verhandlung. Dieser Antrag wurde vom Vorsitzenden am 29. August 2017 abgelehnt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 28. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. September 2015 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 11. April 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte konnte Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung erheben, weil durch Art. 5 Abs. 1 KAG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 in der durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) geänderten Fassung, sowie die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten (BGS/WAS) vom 1. Januar 2011 eine genügende Rechtsgrundlage gegeben war.

Anders als vom Kläger angenommen ist von der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des zugrundeliegenden Satzungsrechts hinsichtlich der Stamm- und der Beitragssatzung auszugehen. Soweit der Kläger behauptet, die 1. Änderungssatzung zu der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten (Wasserabgabesatzung WAS) vom 8. Oktober 2012 sei wegen einer rechtswidrigen Einbeziehung des Ortsteils … rechtswidrig, steht bereits die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren entgegen (U.v. 10.07.2013 – 4 N 12.2790 –, juris), nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (B.v. 20.12.2013 – 8 BN 5/13 –, juris). Darüber hinaus ist für die Kammer offensichtlich, dass die vom Kläger behaupteten neuen Erkenntnisse zu geologischen Gegebenheiten und über die alte Kasernenleitung schon überhaupt nicht geeignet wären, die tragenden Entscheidungsgründe in Frage zu stellen. Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Bedürfnis für den Anschluss des Ortsteils … an die Wasserversorgung nicht mit der Verunreinigung des alten Brunnens des Klägers begründet hat, sondern mit der zu erwartenden Verbesserung der Versorgungssicherheit (a.a.O., Leitsatz 1 und Rn. 29), könnte selbst ein – hier nicht erbrachter – Nachweis über andere Grundwasserfließrichtungen oder Austritt von verschmutztem Wasser aus der abgetrennten Leitung die maßgeblichen Grundlagen der Entscheidung nicht in Frage stellen.

Auch die von der Beklagten mittlerweile erteilte (befristete) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Grundstück Fl.-Nr. …, die unter Berücksichtigung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2016 (4 B 16.506) erfolgt ist, lässt die Beitragspflicht unberührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 21.8.2002 – 23 CS 02.1763 –, juris Rn. 17; U.v. 31.5.2000 – 23 B 99.3480 -, juris Rn. 22) ändert eine erteilte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an der Beitragspflicht nichts, weil hierdurch der mögliche Vorteil für das streitbefangene Grundstück durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht berührt wird.

Die in der BGS/WAS für die Herstellungsbeitragspflicht genannten Voraussetzungen für die Beitragserhebung lagen vor. Insoweit ist insbesondere vom Anschlussbedarf des Liegeboxenlaufstalls auszugehen. Ein Stallgebäude hat nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2006 – 23 ZB 06.1544 –, juris Rn. 11 m.w.N.) unter dem Gesichtspunkt der typisierenden Betrachtungsweise einen Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, weil das in dem Stall untergebrachte Vieh getränkt werden muss. Auch wenn hierzu kein Wasser mit Trinkwasserqualität erforderlich sein sollte, ändert dies nichts an dem grundsätzlichen Anschlussbedarf. Dies gilt auch für die Errichtung eines Boxenlaufstalles, eines Stalles, in dem sich das Vieh frei bewegen (laufen) kann und nicht mehr angebunden ist, in dem die Tiere selbst entscheiden können, in welchem Liege Platz (Boxen) sie ruhen oder wann und wo sie fressen (zuletzt VG München, U.v. 14. Juli 2016 – M 10 K 16.80 –, juris Rn. 27 mit Verweis auf VG Ansbach, U.v. 13.11.2007 – AN 1 K 06.02902 –, juris Rn. 29).

Die beitragspflichtige Grundstücks- und Geschossfläche ist unter Beachtung der im Außenbereich anzuwendenden Umgriffsregelung (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2011 – 20 B 11.772 –, juris; B.v. 7.1.2015 – 20 CS 14.2414 –, juris; B.v. 13.11.2009 – 20 ZB 09.1786 –, juris) im Änderungsbescheid vom 3. September 2015 ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Berechnung wurde auch seitens des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als zutreffend ermittelt angesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 1 K 13.00604

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 14. Juli 2015

rechtskräftig: ...

1. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1170

gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hauptpunkte: Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche Wasserversorgungsanlage; Befreiung vom Benutzungszwang; Eigenwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt ...

- Beklagte -

wegen Wasserversorgung, Anschluss- und Benutzungszwang

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf, den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch, den RichterBrandl-Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... im Gemeindegebiet der Beklagten.

Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung.

Mit Schreiben vom 7. August 2012 beantragte der Antragsteller bei den Stadtwerken der Beklagten die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für den gesamten Wasserverbrauch (Wohnhaus und Stallungen).

Zur Begründung trug er vor, er habe seit November/Dezember 2011 mit hohen eigenen Investitionskosten und Arbeitsleistungen (15.000 bis 16.000 EUR plus Eigenleistung) einen neuen Brunnen gebaut. Für sein Anwesen bestehe aufgrund des neuen Brunnens eine gute und den Anforderungen entsprechende Wasserqualität, was durch entsprechende Untersuchungsergebnisse belegt werden könne. Das zuvor von ihm am 14. Januar 2011 im alten Brunnen festgestellte Fremdwasser stamme aus der alten Fernwasserleitung Franken. Die ehemalige, seit 1972 betriebene Mülldeponie ... sei seiner Ansicht nach nicht der Verursacher der schlechten Wasserwerte in seinem Betrieb in ... Es seien auch keine Erkrankungen und Schädigungen von Personen oder Vieh durch das Wasser bekannt. Laut Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 18. April 2012 (AN 9 K 11.01796) könne der neugebaute Brunnen uneingeschränkt für seinen Betrieb und sein Wohnhaus genutzt werden. Damit erübrige sich der Anschluss an die Fernwasserversorgung. Das Wasser des neuen Brunnens sei in Bezug auf Qualität besser als das der Fernwasserversorgung Franken, da es nur sehr kurz in der Leitung verbleibe, bevor es im Haus bzw. vom Vieh verbraucht werde. In ... bzw. in den bestehenden Brunnen sei ausreichend Wasser vorhanden. Warum sollten nun hohe Kosten für einen Fernwasseranschluss von den Bewohnern getragen werden? Zudem wolle er nicht verantwortlich dafür sein, dass in umliegenden Gemeinden bestehende Wasserschutzgebiete vergrößert werden müssten.

In seiner Sitzung vom 2. Oktober 2012 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine Änderungssatzung zur bestehenden Wasserabgabesatzung, wonach die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung ab 1. November 2012 auch den Ortsteil ... umfasst. Der insoweit geänderte § 1 der Satzung wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten vom 26. Oktober 2012 bekannt gemacht.

Die öffentliche Wasserversorgungsleitung für den Ortsteil ... wurde am 15. November 2012 in Betrieb genommen.

Am 5. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei den Stadtwerken der Beklagten die Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht.

Am 27. Dezember 2012 stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen die oben genannte Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten.

Mit Bescheid ihrer Stadtwerke vom 4. März 2013 verpflichtete die Beklagte den Kläger, den Anschluss des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten ab Bestandskraft des Bescheides zu dulden, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen sowie nach Herstellung des Grundstücksanschlusses den gesamten Bedarf an Wasser im Rahmen des Nutzungsrechts aus der städtischen Wasserversorgung zu decken.

Ferner gestattete sie dem Kläger widerruflich unter Auflagen auf dem oben genannten Grundstück das für Viehtränke, Stallreinigung, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Bauwasser, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC- Spülung und Waschmaschine benötigte Wasser aus dem eigenen Brunnen bzw. der eigenen Quelle zu entnehmen.

Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:

Gemäß § 5 der Wasserabgabesatzung mit 1. Änderungssatzung bestehe ein Anschluss- und Benutzungszwang. Eine Befreiung hiervon für die Versorgung des Wohnbereichs und der Milchkammer (Lebensmittelbereich) sei nicht möglich.

Gemäß Bescheid des Landratsamts ... zur Errichtung der Mülldeponie ... vom 6. April 1971 sei der Ortsteil ... an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Diese Auflage sei bis 2010 nicht umgesetzt worden. Gemäß aktueller Beurteilung durch das Landratsamt - Gesundheitsamt - ... sowie das Wasserwirtschaftsamt ... bestehe für die ehemalige Mülldeponie keine Abdichtung nach unten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass verunreinigtes Wasser aus der Deponie in die im Abstrombereich des Grundwassers liegenden Hausbrunnen gelangen könne. Deshalb sei der Anschluss des Ortsteils ... an die öffentliche Wasserversorgung zwingend herzustellen.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 21. März 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag (Schriftsatz vom 17.1.2014),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Stadtwerke ... von 4. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger für sein Anwesen ..., antragsgemäß die vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für den gesamten Wasserverbrauch (Wohnbereich, Milchkammer und Stallungen) zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Aus der Wasseranalyse des lebensmittelchemischen Labors Dr. H., ... vom 29. Mai 2013 und der mikrobiologischen Untersuchung von Trinkwasser entsprechend der Trinkwasserverordnung durch das lebensmittelchemische Labor Dr. H. vom 15. Mai 2013 ergebe sich zweifelsfrei und eindeutig, dass das aus dem klägerischen Brunnen geförderte Eigenwasser keinerlei chemische Belastungen aufweise und auch keinerlei mikrobiologischen Belastungen unterliege und deshalb der Anlage 2 und 3 zu § 6 bzw. 7 der Trinkwasserverordnung entspreche. Dies sei im Übrigen auch bereits in der Vergangenheit der Fall gewesen, wie sich aus früheren Wasseruntersuchungen ergeben habe.

Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung für sein Anwesen. Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen, für deren Vorliegen ein Rechtsanspruch auf Befreiung bestehe, seien gegeben. Die Tatsache, dass der Kläger über eine erst vor kurzem mit sehr hohem finanziellen und persönlichen Aufwand geschaffene hauseigene Brunnenwasserversorgung für sein gesamtes Anwesen verfüge, stelle einen besonderen Grund dar, der es rechtfertige, von dem durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 4. März 2013 konkretisierten Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung der Beklagten ab Inbetriebnahme seines Eigenwasserbrunnens abzusehen.

Der klägerseits beantragten Befreiung stünden im Sinne von Gemeinwohlerfordernissen weder nachweisbare Qualitätsmängel des geförderten Brunnenwassers noch eine konkret zu befürchtende Schädigung des öffentlichen Kanalnetzes entgegen. Dem Kläger sei die Nutzung der gemeindlichen öffentlichen Wasserversorgungsanlage anstelle seines Hausbrunnens auch nicht deshalb zumutbar, weil er bei dessen Errichtung hätte erkennen können, dass der Ortsteil ... später an das öffentliche Wasserversorgungsnetz der Beklagten angeschlossen werden würde.

Die Beklagte könne den Befreiungsantrag des Klägers nicht mit der Begründung ablehnen, der Kläger sei den Nachweis einer hygienisch einwandfreien Eigenwasserversorgung schuldig geblieben, bzw. der Hausbrunnen des Klägers verfüge nicht über hygienisch einwandfreies Wasser. Das Gegenteil sei ausweislich der oben genannten Analysen und mikrobiologischen Untersuchungen der Fall. Hiernach stehe fest, dass die gemessenen Werte die entsprechenden Grenzwerte der Trinkwasserverordnung einhielten. Mit der Vorlage dieser beiden gutachterlichen Untersuchungsberichte aktuellsten Datums sei der Kläger seiner Obliegenheit, die Trinkwasserqualität seines Brunnenwassers als Befreiungsvoraussetzung darzulegen, in vollem Umfang nachgekommen.

Die Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang scheitere auch nicht daran, dass bei längerer Nichtbenutzung des Hausanschlusses bakterielle Verunreinigungen zu erwarten wären, die sich im Leitungsnetz der Beklagten ausbreiten und/oder kostspielige Reinigungsmaßnahmen erforderlich machen würden. Hierzu habe die Beklagte bis heute keinerlei Sachvortrag oder nachprüfbare Argumente vorgebracht. Außerdem sei zu konstatieren, dass bislang bei dem klägerischen Anwesen noch überhaupt kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung hergestellt worden sei, der infolge mangelnder Durchspülung verkeimen könnte. Es bestehe insoweit auch keine zwingende Notwendigkeit, die Anschlusspflicht des klägerischen Anwesens schon lange vor dem tatsächlichen Wirksamwerden der damit verbundenen Benutzungspflicht durchzusetzen. Solange der Kläger aufgrund der beantragten Befreiung seinen gesamten Wasserbedarf aus dem eigenen Hausbrunnen decken dürfe, könne auf die Anbindung des klägerischen Grundstücks an das Leitungsnetz der Beklagten verzichtet werden.

Dem Befreiungsantrag des Klägers könne von der Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Benutzungszwang sei für ihn von Anfang an zumutbar gewesen, weil die geplante Einbeziehung des Ortsteils ... in die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten schon vor der Errichtung des klägerischen Hausbrunnens hinreichend bekannt gewesen sei. Dem sei folgendes entgegenzuhalten: Die Beklagte habe positiv gewusst und wisse positiv, dass dem Kläger die Errichtung des von ihm neugebauten Eigenwasserbrunnens uneingeschränkt genehmigt worden sei. Spätestens seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 18. April 2012 (AN 9 K 11.01796) sei diese Tatsache unumstößlich gewesen. Der Kläger habe im Übrigen bereits vorher, nämlich seit November/Dezember 2011 mit hohen eigenen Kosten seinen neuen Hauswasserbrunnen gebaut. Auch dies sei der Beklagten positiv bekannt gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der damaligen Auftragsvergabe für den neu zu errichtenden Brunnen habe der Kläger nicht mit einem in Kürze bevorstehenden Anschluss- und Benutzungszwang durch die Beklagte rechnen müssen. Dies auch und gerade schon deshalb nicht, da zum damaligen Zeitpunkt mangels Rechtsgrundlage der Ortsteil ... überhaupt nicht in den Geltungsbereich der Wasserabgabesatzung der Beklagten einbezogen gewesen sei. Dies sei nämlich von der Beklagten erst durch die am 1. November 2012 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung zur WAS in die Wege geleitet worden, da erst durch diese Änderungssatzung der Ortsteil ... in den örtlichen Geltungsbereich der Wasserabgabesatzung der Beklagten einbezogen worden sei. Zum Zeitpunkt der Brunnenerrichtung habe der Kläger deshalb mangels vorhandener Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Ortsteils ... in die öffentliche Wasserversorgung davon ausgehen können und dürfen, dass er für den von ihm errichteten Eigenwasserbrunnen nicht mit einem in Kürze bevorstehenden Anschluss- und Benutzungszwang rechnen müsse.

Im Ergebnis sei deshalb festzuhalten, dass der Kläger aufgrund des Vorliegens sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang habe.

Mit Urteil vom 10. Juli 2013 (4 N 12.2790) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag des Klägers gegen die 1. Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten ab.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 (8 BN 6.13) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2013 zurück.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben ihrer Stadtwerke vom 13. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Im streitgegenständlichen Fall seien die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe ohne grundsätzliche Bedeutung, da Besonderheiten vorlägen, die diese grundsätzlich ausschlössen. Dem Anschluss des Ortsteils ... an die öffentliche Wasserversorgung sei eine behördliche Anordnung durch das Landratsamt ... - Gesundheitsamt - und das Wasserwirtschaftsamt ... vorausgegangen. Dieser übergeordneten behördlichen Anordnung sei gefolgt worden, nicht nur um der Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern in ... nachzukommen, sondern auch um jegliches jederzeit bestehendes Risiko (Verunreinigung des Grundwassers durch stillgelegte Mülldeponie!) auszuschließen, um Mensch und Tier nicht zu gefährden. Es hätten gewichtige Gründe bestanden, den Ortsteil ... an die Wasserversorgung anzuschließen. Außerdem werde auf die im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.

Am 10. März 2015 fand eine erste mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme statt, die zur weiteren Sachaufklärung vertagt wurde.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 bat das Gericht die Beklagte um alsbaldige Mitteilung der Höhe des gesamten Wasserverbrauchs auf dem klägerischen Grundstück einerseits und andererseits der anteiligen Verbrauchsmenge hinsichtlich der in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. März 2013 ausgesprochenen Beschränkung der Benutzungspflicht für Viehtränke, Stallreinigung, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Bauwasser, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC Spülung, Waschmaschine.

Hierzu teilte die Beklagte mit Schreiben ihrer Stadtwerke vom 2. April 2014 zusammengefasst folgendes mit:

Nachdem der Wasserverbrauch für das Anwesen des Klägers nicht gemessen werde, könne nur eine entsprechende Berechnung/Abschätzung vorgenommen werden.

Die Beklagte ermittle die Abwassermenge gemäß ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung, Stand 1. Januar 2014, gemäß § 11 Abs. 3 bis 5 für Grundstücke mit ungemessenem Wasserverbrauch nach einem pauschalen Ansatz von 35 m³/a pro Person und 18 m³/a pro Vieheinheit. Der Beklagten seien derzeit sechs Personen für das Grundstück des Klägers gemeldet. Für die Ermittlung des Verbrauchs für den Viehbestand sei der Kläger schriftlich angefragt worden, den Stadtwerken die Anzahl seiner Tiere mitzuteilen. Laut mündlicher Aussage am Ortstermin zur Feststellung der Gebäudenutzung- und Maße vom 24. März 2015 habe der Kläger erklärt, dass er diese Information wenn, dann nur dem Gericht mitteilen werde. Eine Berechnung sei für die Stadtwerke somit nicht möglich. Eine alternative Ermittlung ermöglichte jedoch das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Punkte 3 und 5.2 vom 10. August 2011 zum Bescheid des Landratsamts zur Erlaubnis für die Bohrung eines Brunnens für den Kläger vom 18. August 2011. Diesem Gutachten sei eine Bedarfsanmeldung des Klägers von 1460 m³/a zugrunde gelegt. Darauf basierend ergebe sich bei einem Verbrauch für den Haushaltsbereich von sechs Personen a 35 m³ gleich 210 m³/a eine entsprechende Nutzung des Brunnens von 14%. Die restliche Nutzung von 86% könne dem von der Benutzungspflicht befreiten Bereich (Viehtränke, Stallreinigung etc.) zugeordnet werden. Diese unbefristete Befreiung ermögliche eine vollständige Nutzung der Investition des Brunnenneubaus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aktenheftung der Beklagten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Stadtwerke ... vom 4. März 2013, mit welchem die Beklagte den Kläger verpflichtet, das Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., an die von ihr betriebene öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, und den Benutzungszwang anordnete, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Stadtwerke ... sind nach § 2 Abs. 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Beklagten vom1. Januar 2011 in Erfüllung ihrer Aufgaben u. a. der Versorgung des Stadtgebietes mit Wasser (vgl. § 2 Abs. 1 der Betriebssatzung) zum Erlass von Bescheiden zuständig.

Rechtsgrundlage des Bescheides sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten (Wasserabgabesatzung - WAS -) vom 1. Januar 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2012.

Nach § 5 Abs. 1 WAS sind diejenigen Grundstückseigentümer, die nach § 4 WAS zum Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung berechtigt sind, verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an diese Einrichtung anzuschließen (Anschlusszwang), sofern der Anschluss nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 WAS ist auf angeschlossenen Grundstücken der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken (Benutzungszwang). Von der Verpflichtung zum Anschluss- und Benutzungszwang wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WAS). Die Beklagte kann zur Erfüllung der nach der Wasserabgabesatzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen (§ 25 Abs. 1 WAS) und sich dabei auch der hoheitlichen Handlungsform des Verwaltungsaktes mit den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs bedienen.

Bedenken gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen und die materielle Gültigkeit der Wasserabgabesatzung sind nicht ersichtlich.

Die Regelung des § 5 WAS findet in Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO auch eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO können die Gemeinden durch Satzung aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vorschreiben und die Benutzung dieser Einrichtung zur Pflicht machen. Dabei genügen allgemeine rechtfertigende Gründe, die dann anzunehmen sind, wenn das Wohl der Gemeindebürger gefördert wird, etwa um gesundheitliche Gefahren abzuwenden, wobei die Gründe des öffentlichen Wohls weder zwingend noch dringend sein müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2007, 4 CS 07.1940; B. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 19.7.2000, 23 ZB 00.741; U. v. 24.7.1997, 23 B 94.1935, BayVBl. 1998, 721 ff.). Gesundheitliche Gefahren müssen also nicht schon bestehen oder unmittelbar drohen. Für die Annahme solcher Gründe reicht es vielmehr aus, dass die Wohlfahrt der Gemeindeeinwohner allgemein gefördert wird. Deshalb ist es auch nicht notwendig, dass Gründe des öffentlichen Wohls bei jedem einzelnen Betroffenen die Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwanges verlangen; abzustellen ist vielmehr auf die Verhältnisse im gesamten Versorgungsgebiet (vgl. BayVGH, U. v. 15.3.1991, 23 B 90.03119).

Bei der öffentlichen Wasserversorgung liegen Gründe des öffentlichen Wohls, die einen Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen, grundsätzlich vor. Denn durch die öffentliche Einrichtung tritt regelmäßig eine Verbesserung der Wasserversorgung ein. Diese liegt darin, dass die öffentliche Anlage in erheblich größerem Umfange als die einzelne private Versorgungsanlage Bedarfsspitzen, namentlich in trockenen Sommermonaten, decken kann, einen wirkungsvolleren Feuerschutz gewährleistet und aufgrund der regelmäßigen amtlichen Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung stets einwandfreies Trinkwasser liefert (vgl. VG Ansbach, U. v. 25.11.2003, AN 1 K 02.1974, m. w. N.; Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil II, Frage 5, Nr. 2.1).

Der allgemeine Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, bedeutet für den betroffenen Grundstückseigentümer keine unzulässige Enteignung, sondern eine grundsätzlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die durch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 2, 158 BV) gerechtfertigt wird. Das gilt auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1997, 8 B 234.97, BayVBl. 1998, 602 f.; B. v. 12.1.1988, 7 B 55.87, NVwZ-RR 1990, 96; BayVGH, B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582; BayVGH, U. v. 24.7.1997, 23 B 94.1935, BayVBl. 1998, 721 f.). Der Anschluss eines Grundstücks an ein privates Wasserversorgungssystem genießt keinen Bestandsschutz im Sinne dauerhafter Nutzbarkeit (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2007, 4 CS 07.1940; U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 4.9.2006, 4 CS 06.2324). Denn die Einrichtung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit Anschluss- und Benutzungszwang gehört seit langem zu den aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Gemeinden. Die Eigentumsrechte des Grundeigentümers, der eine private Anlage betreibt, sind daher von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür zulässigerweise den Anschluss- und Benutzungszwang zu begründen.

Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, BayVBl. 2004, 527 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2001, 23 ZS 01.526; B. v. 19.7.2000, 23 ZB 00.741; U. v. 24.7.1997, 23 B 94.1935, a. a. O.; U. v. 15.7.1994, 22 B 88.646, BayVBl. 1995, 52 ff. = NVwZ 1996, 502 ff.; U. v. 16.12.1992, 23 B 89.3170, NVwZ-RR 1994, 412). Diesem Erfordernis trägt die Wasserabgabesatzung der Beklagten durch die Befreiungsregelung in § 6 WAS ausreichend Rechnung.

Auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) wird durch die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht berührt. Die gesetzliche Ermächtigung, aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung vorzuschreiben, ist nämlich Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Sie dient dem Schutz und der Förderung der Volksgesundheit und wird somit durch legitime Interessen gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 10.9.1975, VII B 35.75, Buchholz 11 Art 2 GG Nr. 27 = VerwRspr 27, 481 ff.; U. v. 26.6.1974, VII C 36.72, BVerwGE 45, 224 ff. = BayVBl. 1975, 117 = DVBl. 1974, 681 = NJW 1974, 2018; BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, BayVBl. 2004, 527 ff.).

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.1997, 23 B 95.4019; U. v. 31.7.1997, 23 B 94.90) vor. Die Beklagte durfte den Kläger demnach im streitgegenständlichen Bescheid vom 4. März 2013 nach § 5 Abs. 1 und 2 WAS verpflichten, sein Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten anzuschließen und den Bedarf an Wasser im Rahmen des § 5 Abs. 2 WAS aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken.

Da auf dem Grundstück des Klägers Wasser verbraucht wird, unterfällt es gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WAS grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang. Der Kläger ist auch gemäß § 4 WAS zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung berechtigt, weil es durch eine Versorgungsleitung erschlossen wird (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Grundstück in der Regel dann durch eine Wasserversorgungseinrichtung erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist dann anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582, m. w. N.), wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Leitung unmittelbar an der Grenze zum jeweiligen Grundstück befindet. Es genügt vielmehr, dass die in der Straße verlegten Versorgungsleitung bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 7.6.2005, 23 CS 05.976). Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern dies in seinem Falle nicht gegeben sein sollte.

Dem Kläger steht über die in Ziffer 2 des Bescheids vom 4. März 2013 im Einzelnen aufgelisteten Zwecke (Viehtränke, Stallreinigung, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Bauwasser, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC Spülung, Waschmaschine) hinaus auch kein genereller Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 Abs. 1 WAS auch für den Wohnbereich und die Milchkammer zu. Gesichtspunkte, die den Anschluss- und Benutzungszwang auch hierfür unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als unzumutbar erscheinen ließen und damit einen Befreiungstatbestand begründen könnten, liegen nicht vor.

Insbesondere kann das Vorhandensein einer Eigenwasserversorgungsanlage eine generelle Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht rechtfertigen. Allein das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung stellt nach der ständigen Rechtsprechung für sich genommen keinen Befreiungsgrund dar (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, a. a. O.; BayVGH, U. v. 2.10.1997, 23 B 95.4119, m. w. N. a. a. O.; Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 24 GO, Rn. 22).

Besondere Gründe im Sinne des § 6 Abs. 1 WAS können jedoch vorliegen, wenn der Anschlusspflichtige größere Aufwendungen für seine Eigenwasserversorgungsanlage erbracht hat, die im Zeitpunkt der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs noch nicht durch Wertverlust und Gebrauchsvorteile abgegolten sind (BayVGH, Urteil vom 23.6.1992 - 23 B 89.297; Urteil vom 16.12.1992 - 23 B 89.3170, NVwZ-RR 1994, 412; Beschluss vom 31.7.2007 - 4 ZB 06.2971; Urteil vom 16.11.2012 - 4 B 12.1660).

Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch vorliegend nicht gegeben.

Zwar hat der Kläger den neuen Hauswasserbrunnen erst im November/Dezember 2011 errichtet, so dass zum Zeitpunkt des Anschlusses des Ortsteils ... an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Beklagten zum 15. November 2012 die Gebrauchsvorteile des neu errichteten Brunnens jedenfalls durch Zeitablauf noch nicht abgegolten waren.

Jedoch ist nach den nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten im Schreiben ihrer Stadtwerke vom 2. April 2015 davon auszugehen, dass die ganz überwiegende Nutzung dieses Brunnens dem von der Benutzungspflicht befreiten Bereich (Viehtränke, Stallreinigung, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Bauwasser, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC Spülung, Waschmaschine) zugeordnet werden kann. Dem Kläger kann auch nicht geglaubt werden, er habe den neuen Brunnen nur im Hinblick auf die Deckung des Wasserbedarfs für den Wohnbereich und die Milchkammer errichtet. Dem widerspricht evident, dass der Kläger bei der Bedarfsanmeldung für den neuen Brunnen gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt einen Wasserbedarf von 1.460 m³ pro Jahr zugrunde gelegt hat. Zum andern hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 den monatlichen Wasserverbrauch für den Lebensmittelbetrieb (Milchkammer) auf lediglich 2 m³ geschätzt. Selbst wenn man diesen Wasserbedarf von 24 m³ pro Jahr dem von der Beklagten geschätzten Verbrauch für den Haushaltsbereich von 210 m³ pro Jahr addieren wollte, wäre der Kläger dann zu 84% der von ihm benötigten Wassermenge von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreit, so dass nach wie vor von einer Amortisation der Aufwendungen für den neu errichteten Hauswasserbrunnen durch die entsprechende in Ziffer 2) des Bescheides vom 4. März 2013 außerhalb des Anschluss- und Benutzungszwangs erlaubte ganz überwiegende Nutzung des Hausbrunnens auszugehen wäre (vgl. zur Amortisation: BayVGH, Urteil vom 16.11.2012 a. a. O.).

Auch die vom Kläger vorgetragene Argumentation, in Kenntnis des kommenden Anschluss- und Benutzungszwangs hätte er den neuen Brunnen nicht gebaut und nicht benötigt, weil er den überwiegenden Frischwasseranteil noch aus seinem alten Brunnen hätte beziehen können, ändert nichts an diesem Ergebnis.

Eine teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kam überhaupt nur deshalb in Betracht, weil der im Jahr 2011 neu errichtete Hausbrunnen im Gegensatz zu dem schon vorher bestehenden Brunnen sich wirtschaftlich noch nicht amortisiert hatte. Ein solcher Ausnahmefall hätte nicht vorgelegen, wenn der neue Brunnen nicht errichtet worden wäre - eine (teilweise) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wäre dann nicht in Frage gekommen. Insofern wurde erst mit Errichtung des neuen Brunnens die Möglichkeit für die Befreiung geschaffen und die hierbei entstandenen Kosten können auch für die Dauer der Nutzung dem Kläger Gebrauchsvorteile verschaffen, so dass die Errichtungskosten nicht von vornherein frustrierte Aufwendungen darstellen.

Letztlich ist auch das Interesse des Beklagten an einem wirtschaftlichen, effektiven Betrieb der Wasserversorgungsanlage durch Beteiligung möglichst aller potentiellen Benutzer zu berücksichtigen. Das rechtliche Gewicht des von dem Beklagten vertretenen Gemeinwohlinteresses wird maßgebend davon bestimmt, dass die Wasserversorgung eine Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis darstellt (Art. 57 Abs. 2 GO; Art. 83 Abs. 1 BV). Die wirksame Erfüllung dieser Aufgabe setzt typischerweise einen Anschluss- und Benutzungszwang voraus. Blieben Anschluss und Benutzung der Entscheidung des Einzelnen überlassen, wäre eine kommunale Wasserversorgung in vielen Fällen zumindest nicht mehr so organisierbar, dass Errichtung und Betrieb für den Träger der Einrichtung praktikabel zu handhaben sind und die finanzielle Belastung der freiwillig Teilnehmenden sich in gerechtem Rahmen hält. Die Anschluss- und Benutzungspflicht muss deshalb die Regel darstellen, von der auch die Autarkie des Pflichtigen grundsätzlich keine Ausnahme erlaubt (BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, a. a. O.).

Schließlich kann der Kläger gegenüber dem vorliegend für sein Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang auch nicht einwenden, dass in den Ortsteilen ... und ... einzelne Anwesen vom Geltungsbereich der Wasserabgabesatzung der Beklagten (vgl. § 1 Abs.1 WAS) und damit von dem in § 5 WAS normierten Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind. Selbst wenn diese Ausnahmen, was im Übrigen weder von der Klägerseite im Einzelnen dargelegt wird noch sonst in irgendeiner Hinsicht ersichtlich ist, zu Unrecht erfolgt sein sollten, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, da es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21.7.1994, BVerwG 103, 143-148) ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung.

Die Klägerin ist seit dem 6. August 2004 Alleineigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße 44-54, Am ... 46, in .... Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 2008 eine Pferdepensionshaltung mit Offenlaufstallhaltung, bei der sich die knapp 40 Pferde auf einer Gesamtfläche von ca. 85.000 m² frei bewegen können.

Der Beklagte betreibt eine öffentliche Wasserversorgungsanlage unter anderem für das Gebiet der Gemeinde ... aufgrund seiner Wasserabgabesatzung vom 16. Dezember 2009. Gebühren- und Beiträge erhebt er aufgrund seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) ebenfalls vom 16. Dezember 2009, die zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.

Die Klägerin reichte im Jahr 2009 bei der Gemeinde ... einen Bauantrag für den Neubau einer Reit- und Bewegungshalle ein. Das Bauvorhaben wurde laut Mitteilung der Klägerin am 23. Oktober 2010 fertig gestellt. Am 10. Februar 2011 führte der Beklagte daraufhin eine Ortsbesichtigung durch. Dabei wurde festgestellt, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück auch vier Liegehallen befinden, die wasserversorgungsbeitragsrechtlich bisher noch nicht veranlagt wurden. Der Liegestall 1 mit einer Fläche von 123 m² befindet sich neben der Putz- und Sattelkammer. Bei den Liegeställen 2 - der mittlerweile abgerissen wurde - und 3 mit einer Fläche von je 132,5 m², die sich hinter dem Pferdestall befinden bzw. befanden, handelte es sich vormals um Güllesilos. Der Liegestall 4 mit einer Fläche von 120 m² befindet sich neben der Gärtnerei und beherbergt auf einem abgetrennten Bereich einige ältere und kranke Pferde.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2013 setzte der Beklagte für die vier Liegehallen einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgung unter Zugrundelegung einer Geschossfläche von insgesamt 509 m² in Höhe von 2.194,86 € fest.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch mit der Begründung ein, dass in den Liegehallen kein Wasseranschluss vorhanden sei.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beim Landratsamt ... wurde am 8. Mai 2015 auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine erneute Ortsbesichtigung durchgeführt. Bei diesem Termin wurde festgestellt, dass einer der beiden Rundliegeställe mittlerweile abgerissen worden ist. Dafür wurde ein neuer Liegestall mit ca. 100 m² neben der Garage errichtet. Darüber hinaus wurden noch zwei weitere Liegeställe (Nrn. 5 und 6) vor dem Longierzirkel errichtet. Diese wurden mangels Kenntnis des Beklagten bei der Geschoßflächenberechnung im Beitragsbescheid vom 2. Juli 2013 nicht berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 wies das Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Klägerin gegen den Herstellungsbeitragsbescheid mit der Begründung zurück, dass Viehställe generell wegen des erforderlichen Tränkwassers für die Tiere einen objektiven Bedarf nach einem Wasseranschluss hätten. Im vorliegenden Fall stehe allen Pferden einer Gruppe ein überdachter Bereich als Witterungsschutz mit Fressständern, Futterkrippen oder Heuraufen und Selbsttränken zur Verfügung, die von den Pferden jederzeit aufgesucht werden könnten. Die Tiere hätten jederzeit die Möglichkeit, sich zwischen dem geschützten Stallbereich und dem offenen Außenbereich hin und her zu bewegen.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid über die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom 2. Juli 2013 für das Grundstück ...-straße 44-54, Am ... 46 in ..., FlNr. ... der Gemarkung ..., bezüglich der Liegehallen in der Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 22. Dezember 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, es hätte eine Rundliegehalle 2 (alt) und 3 gegeben, falsch seien. Neben dem alten Rundliegestall habe sich vormals ein Holzsilo aus den 70er Jahren befunden, in dem Pferdemist und Gülle gesammelt worden seien. Dieses Silo sei im Jahr 2014 abgerissen worden. Der Beklagte verwende mit der Bezeichnung „Liegestall“ und „Rundliegestall“ eine falsche Bezeichnung für die streitigen baulichen Anlagen. Es handle sich jeweils um eine überdachte Freifläche. Die Freiflächen seien nicht vollständig umwandet, sondern offen zugänglich. Von den Decken seien vertikal Baumstämme abgehängt, um eine schnelle Bewegung der Pferde in diesem Bereich zu vermeiden. Die Pferde würden sich selbstständig in diese Liegehallen begeben, um entweder auf dem ausliegenden Stroh zu ruhen, Regen- oder Schneefall auszuweichen, bei starker Kälte, um die Nähe anderer Tiere zu suchen oder auch starken Sonneneinstrahlungen auszuweichen. Der Beklagte sei fälschlicherweise der Meinung, dass Liegeflächen Gebäudeteile seien, die nach Art ihrer Nutzung den Anschluss an die Wasserversorgung auslösten. Die Offenlaufstallhaltung habe die Besonderheit, dass die Tiere sich auf einer eingezäunten Fläche frei bewegen könnten. Für die Pferde existierten keine Stallplätze (mit Ausnahme dreier Stallplätze für kranke Tiere). Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. November 2007 (Az. AN 1 K 06.02902) beziehe sich auf die Errichtung eines Boxenlaufstalls. Ein Boxenlaufstall sei allseitig umwandet. Die Tiere könnten sich innerhalb des Stalls frei bewegen, würden dort gefüttert und getränkt, könnten aber den Boxenlaufstall nicht unkontrolliert aufsuchen und wieder verlassen. Im Gegensatz zu einem Boxenlaufstall sei eine Liegehalle nichts anderes als ein Teil der Freifläche des Offenstalls, der überdacht sei und in Bereichen Windschatten gewähre. Dort befänden sich weder Fütterungs- noch Tränkeeinrichtungen. Der Bereich der Liegehalle sei nichts anderes als ein überdachter Teil der Weide. Soweit der Beklagte ausführe, allen Pferden einer Gruppe stünde ein überdachter Bereich als Witterungsschutz mit Fressständern, Futterkrippen oder Heuraufen und Selbsttränken zur Verfügung, sei dies falsch. Diese Einrichtungen seien nicht darauf ausgelegt, dass allen Pferden der Herde gleichzeitig ein Platz an Fressständern, Futterkrippen, Heuraufen und Selbsttränken in den Liegehallen zur Verfügung stände. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass sich in keinem der Liegehallen eine Wassertränke befinde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Liegehallen um Gebäude im Sinne des § 5 Abs. 1 BGS-WAS, Art. 2 Abs. 2 BayBO handle. Insbesondere seien sie auch überdacht. Zur räumlichen Begrenzung sei es nicht erforderlich, dass Gebäude auf allen Seiten mit Wänden abgeschlossen seien. Auch offene Hallen stellten Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayBO dar. Nach ihrer baulichen Ausgestaltung und dem Erscheinungsbild könnten die Liegehallen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als bloß überdachter Teil einer Weide angesehen werden. Für die Liegehallen bestehe bei objektiver Betrachtungsweise auch Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der angefochtene Nacherhebungsbescheid vom 2. Juli 2013, der für die Errichtung der Liegehallen bzw. die Umnutzung als Liegehallen für Pferde einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage in Höhe von 2.194,86 Euro festsetzt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a. Nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte Gebrauch gemacht durch den Erlass seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 16. Dezember 2009. Die Regelungen im Beitragsteil der BGS-WAS sind nicht zu beanstanden. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sowie gegen die materiellrechtliche Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Satzungsregelungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b. Die BGS-WAS vom 16. Dezember 2009 wurde in dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2013, der einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage festsetzt, auch richtig vollzogen.

Die Errichtung der Liegehallen bzw. die Umnutzung der vormaligen Silos nun als Liegehallen hat einen zusätzlichen Geschossflächenbeitrag ausgelöst.

Gemäß § 5 Abs. 5 BGS-WAS entsteht die Beitragspflicht nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2 BGS-WAS auch, wenn das Grundstück vergrößert wird und für diese Fläche noch kein Beitrag geleistet wurde. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach § 5 Abs. 2 BGS-WAS für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. Ein zusätzlicher Beitrag entsteht damit mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, insbesondere im Fall einer Geschossflächenvergrößerung jeweils für die zusätzlichen Flächen, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Durch den Bau der Liegehallen 1 und 4 und die Umnutzung der vormaligen Silos als Liegeställe wurde die auf dem streitgegenständlichen Grundstücke vorhandene Geschossfläche vergrößert; entgegen des klägerischen Vortrags handelt es sich bei den „Liegehallen“ um Gebäude. Nach der baurechtlichen Definition in Art. 2 Abs. 2 BayBO sind Gebäude benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können; dieser baurechtliche Begriff ist auch für den Vollzug von Beitrags- und Gebührensatzungen maßgeblich (vgl. schon BayVGH, U.v. 8.8.1986 - 23 B 85 A.1358 - juris). Die überdachten Liegeställe stellen hier solche Anlagen dar, auch wenn sie nicht an allen vier Seiten Wände haben oder jeweils an einer Seite ein stets offener Eingangsbereich vorhanden ist.

Durch diese zusätzlich geschaffene Geschossfläche wurde auch der durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vermittelte Vorteil erhöht. Denn es handelt sich bei den hier streitgegenständlichen Liegehallen um Gebäude, die nach der Art ihrer Nutzung einen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG, § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS-WAS).

Zur Klärung der Frage, ob ein Gebäude nach der Art seiner bestimmungsgemäßen Nutzung einen Bedarf nach einem Anschluss an die Wasserversorgung auslöst, ist auf objektive Gesichtspunkte und auf eine typisierende Betrachtung abzustellen (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 31).

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den Liegehallen jeweils nicht nur um einen überdachten Teil der Freifläche im Laufstall der Pferde oder der Weide, sondern um einen Pferdestall, der dem Aufenthalt und der Unterbringung von Pferden dient.

Ein Stallgebäude hat nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 11 m. w. N.) unter dem Gesichtspunkt der typisierenden Betrachtungsweise einen Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, weil das in dem Stall untergebrachte Vieh getränkt werden muss. Dass hierzu kein Wasser mit Trinkwasserqualität erforderlich ist, ändert nichts an dem grundsätzlichen Anschlussbedarf. Dies gilt auch für die Errichtung eines Boxenlaufstalles, eines Stalles, in dem sich das Vieh frei bewegen (laufen) kann und nicht mehr angebunden ist, in dem die Tiere selbst entscheiden können, in welchem Liegeplatz (Boxen) sie ruhen oder wann und wo sie fressen (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.11.2007 - AN 1 K 06.02902 - juris Rn. 29).

Für Stallgebäude, die in eine Offenlaufstallhaltung eingebunden sind, kann nichts anderes gelten. Maßgeblich ist allein, dass es sich jeweils um Stallgebäude, die für die Haltung der Pferde errichtet wurden, handelt. Nach Ausführungen der Klägerin dienen die Liegehallen dazu, den Pferden Schutz vor Hitze und Kälte oder sonstigen Witterungseinflüssen zu bieten. Die Pferde würden sich dort auch zum Schlafen hinlegen oder ausruhen. Daher haben die Liegehallen nach objektiv typisierender Betrachtungsweise Anschlussbedarf an die Wasserversorgung; auf die tatsächliche Nutzung im konkreten Fall oder die Vorstellungen der Klägerin kommt es dagegen nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - beckonline; Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand: Dezember 2011, Art. 5 KAG, Frage 12, 3.1.). Daher ist es für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages nicht von Bedeutung, dass die Pferde sich nicht nur in den Stallgebäuden, sondern auch auf einer Freifläche von ca. 85.000 m² frei bewegen und selbst entscheiden können, ob oder welches Stallgebäude sie betreten oder auch wie häufig sie diese frequentieren. Gleiches gilt, soweit die Klägerin darauf verweist, dass ein tatsächlicher Wasseranschluss an die Wasserversorgungsanlage in den jeweiligen Liegehallen nicht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 11; VG Ansbach, U.v. 13.11.2007 - AN 1 K 06.02902 - juris Rn. 29).

c. Auch die Höhe der beitragspflichtigen Geschossfläche von 509 m² hat der Beklagte richtig berechnet. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-WAS wird der Beitrag nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS). Die Vorteilslage ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Liegehallen bzw. mit der Umnutzung der vormaligen Güllesilos als Pferdställe entstanden, so dass es unerheblich ist, dass eines der beiden vormaligen Silos mittlerweile abgerissen worden ist. Dass beide Silos zum Pferdestall umgenutzt wurden, steht für das Gericht fest aufgrund des Aktenvermerkes zur Ortsbesichtigung des Beklagten vom 10. Februar 2011 (vgl. Bl. 2-13 der Behördenakte). Dort werden die vorhandenen Gebäude - unter anderem die beiden Güllesilos - einzeln aufgelistet und beschrieben.

d. Auch eine Festsetzungsverjährung war zum Zeitpunkt des Erlass des Bescheides noch nicht eingetreten. Erst durch die Ortsbesichtigung im Februar 2011 hat der Beklagte Kenntnis von der Existenz der Liegehallen erlangt, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsrist zu laufen begonnen hat (vgl. Abs. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, § 169 Abs. 2 AO). Der Bescheid vom 2. Juli 2013 ist damit innerhalb der Frist ergangen.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.194,86 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.271,56 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014, mit dem diese einen Beitrag für die Herstellung ihrer Entwässerungseinrichtung fordert.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. ... der Gemarkung ..., auf denen er einen Mühlenbetrieb unterhält.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 setzt die Antragsgegnerin für Teile der genannten Flurstücke als wirtschaftliche Einheit einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 25.086,23 Euro fest. Von dem Betrag entfallen 6.377,55 Euro auf Grundstücksflächen (1,23 Euro/qm) und 18.708,68 Euro auf Geschossflächen (7,36 Euro/qm).

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Ferner beantragte er beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den genannten Bescheid. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß begehrt,

unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 16. Oktober 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 anzuordnen.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestünden erhebliche Bedenken. Die Vollziehung stelle für den Antragsteller eine unbillige Härte dar. Es müsse klar sein, welcher Sachverhalt durch das konkrete Leistungsgebot geregelt werde. Die streitgegenständlichen Grundstücksflächen lägen gänzlich im Außenbereich. Es sei für den Antragsteller nicht erkennbar, für welche Teilflächen von den Grundstücken er zur Vorteilsabgeltung herangezogen werde. Anhand des dem Bescheid beigefügten Lageplanes könne das nicht ermittelt werden. Es sei nicht zulässig, Grundstücke, die selbstständige Flurnummern hätten, einfach zusammen zu fassen. Auch im Beitragsrecht gelte der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff. Der zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... verlaufende ...bach mit der Fl.Nr. ... sei nicht nur eine natürliche, sondern auch eine rechtliche Grenze. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ein ausreichender Grund nur dann gegeben, wenn wegen verbindlicher planerischer Vorstellungen oder tatsächlicher Geländeverhältnisse ein Teil eines Grundstücks nur selbstständig baulich genutzt werden könne und deshalb einen eigenen Anschluss an die öffentliche Einrichtung erhalten müsse oder wenn mehrere Grundstücke des selben Eigentümers nicht jeweils für sich, sondern nur zusammen baulich genutzt werden könnten. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Von einer wirtschaftlichen Einheit der herangezogenen Fläche könne keine Rede sein. Die Geschossfläche für das Wohnhaus (Gebäude Nr. 2) sei viel zu hoch angesetzt, aber dennoch wäre der Antragsteller bereit, für die hier veranschlagte Geschossfläche von 848,68 qm jeweils 7,36 Euro zu bezahlen. Im Gebäudeteil Nr. 3b sei die Mühle untergebracht. Dort gebe es keine Sanitärräume. Ein Abwasseranschluss bestehe nicht. Dort werde kein Wasser gebraucht und es entstehe auch kein Abwasser. Der Gebäudeteil 3a sei dem gegenüber selbstständig. Er sei lediglich durch eine Brandschutztür vom Gebäude 3b getrennt. Der Kellerraum des Anwesens dürfe nicht herangezogen werden, weil er nur eine Höhe von 2 m habe. Im ersten Obergeschoss dieses Gebäudes befinde sich ein Lager. Die Mehlzelle gehe durch die Decke des ersten Obergeschosses hindurch. Weitere Lagerzellen würden dort installiert. Es gebe auch zwei weitere Silozellen mit Ausdehnungen von 2 x 2 m über zwei Vollgeschosse. Das Gebäude Nr. 6 sei ein altes Wohnhaus, das derzeit nicht genutzt werde. Im Erdgeschoss und im Keller seien nur in geringem Umfang Wohnräume. Abwasser fiele dort nicht an. Auch hätte dem Stundungsbegehren des Antragstellers stattgegeben werden müssen.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, wonach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 12. Februar 2014 nicht bestehen, und daher die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen war, stellen die Darlegungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage.

Die der Beitragspflicht unterworfene Grundstücksfläche ist hinreichend bestimmt. Der angefochtene Bescheid nimmt auf die beigefügte Anlage Bezug, auf der eine rot markierte Umrandung dargestellt ist, welche Teile der im Maßstab 1:1000 dargestellten Flurnummern 1087, 1125 und 1091 mit insgesamt 5.185,16 qm umfasst. Der Antragsteller macht nicht deutlich, worauf er seine Rüge der mangelnden Bestimmtheit der herangezogenen Grundstücksflächen gründet.

Gegen die Bemessung der Grundstücksfläche bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. B. v. 22.8.2006, 23 ZB 06.1544, BayVBl 2007, 601; B. v. 13.11.2009, 20 ZB 09.1786) ist im Außenbereich ein angemessener Umgriff zur Bebauung zu bilden. Danach ist es sachgerecht, auch Gebäude ohne Anschlussbedarf bei der Bestimmung des angemessenen Umgriffs zu berücksichtigen, sofern sie in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Wohnhaus und dem Betriebsgebäude stehen. Die Umgriffsbildung ist ein Instrument zur Bestimmung des Grundstücks und hat daher auch einen engen Bezug zur wirtschaftlichen Einheit, die das beitragspflichtige Grundstück gerade nicht nach der Flurnummer, sondern nach einem funktionalen Zusammenhang bestimmt. Das sieht auch § 2 Satz 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde W. (Entwässerungssatzung/EWS) vom 5. Juni 2013 vor, wonach Grundstück im Sinne dieser Satzung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum des selben Eigentümers ist, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Der hierfür notwendige räumliche und funktionale Zusammenhang als eine die Grundstücksgrenze überschreitende Nutzung ist im vorliegenden Fall gegeben, wozu hier noch eine die Grundstücksgrenzen überschreitende Erschließung kommt. Den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller nur die Betrachtung nach Flurnummern entgegen, der gegenüber die wirtschaftliche Einheit eine davon gerade abweichende Beurteilung darstellt. Seinen weiteren Einwand, wonach die Fl.Nr. ... als Teil eines Wasserlaufs dieser Sicht entgegenstünde, begründet er nicht näher.

Trotz gewisser Bedenken zeigt sich der Antragsteller dennoch bereit, den auf die 848,68 qm Geschossfläche im Wohnhaus (Gebäude Nr. 2) entfallenden Beitrag zu bezahlen, so dass insoweit keine weiteren Erörterungen veranlasst sind. Auch begründet der Antragsteller nicht näher, weshalb das vom Antragsgegner als „Betriebsgebäude“ bezeichnete Gebäude Nr. 4 mit 130,59 qm nicht der Beitragspflicht unterfallen sollte.

Bei dem Gebäude Nr. 3b handelt es sich unstreitig um ein Mühlengebäude, also um einen maßgeblichen Teil des Gewerbebetriebs, der wegen der darin arbeitenden Menschen einen Anschlussbedarf an eine Abwasseranlage hat. Dass ein solcher Anschluss tatsächlich nicht besteht und ein entsprechender Bedarf anderweitig abgedeckt werden kann, ist für die Beitragspflicht unerheblich, so dass es sich nicht um ein Gebäude im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG handelt, das nach Art seiner Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Entwässerung auslöst (vgl. auch § 5 Abs. 2 Satz 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde W. vom 5.6.2013 (BGS/EWS)). Nicht zu beanstanden ist es ferner, dass der Keller als beitragspflichtige Geschossfläche in die Berechnung einbezogen wurde, denn das ist in § 5 Abs. 3 Satz 2 BGS/EWS vorgesehen.

Gegenüber dem Gebäude Nr. 3b hat das Gebäude Nr. 3a keine Selbstständigkeit, denn es besteht zwischen beiden eine Verbindungstür, die obendrein über die Funktion einer reinen Brandschutztür hinaus auch eine funktionale Aufgabe zwischen Mühle und Mühllager herstellen kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG, § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS/EWS). Für die Beitragspflicht des Lagergebäudes Nr. 3a ist es ohne Belang, dass mit dem Mehlsilo offenbar eine Geschossflächen übergreifende Nutzung einhergeht, denn das macht einerseits die Nutzbarkeit eben gerade der jeweiligen Geschossfläche aus und andererseits wäre eine andere Nutzung speziell bezogen jeweils nur auf eine Geschossfläche denkbar.

Hinsichtlich des Gebäudes Nr. 6 legt der Antragsteller selbst dar, dass es sich um ein altes Wohnhaus handelt. Es unterliegt damit, auch wenn es derzeit nicht genutzt wird und keinen Anschluss an die Abwasseranlage hat, der Beitragspflicht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Möglichkeit zum Wohnen mit einem Wasseranschluss dort nicht besteht.

Für eine dem Vollzug entgegenstehende unbillige Härte jenseits der vom Antragsteller angeführten und nicht tragfähigen Gesichtspunkte liefert sein Vortrag keine Anhaltspunkte.

Fragen der Stundung (vgl. Art. 13 Nr. 5a KAG, § 222 AO) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat bei Abgabestreitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig ein Viertel des Hauptsachestreitwertes annimmt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.