Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Jan. 2014 - 2 K 13.30581

published on 09.01.2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Jan. 2014 - 2 K 13.30581
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben am ... in .../Côte d’Ivoire geborene Kläger ist ivorischer Staatsangehöriger. Er wurde am 5. August 2013 am Hauptbahnhof in ... einer Personenkontrolle unterzogen und konnte kein gültiges Identitätsdokument oder einen für Deutschland gültigen Aufenthaltstitel vorlegen.

Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion ... gab der Kläger an, seine Heimat bereits 2011 verlassen zu haben. Im Dezember 2011 sei er mit einem Auto nach Ghana gefahren, um von dort mit einem türkischen Visum, das er sich bereits in seiner Heimat besorgt habe, in die Türkei zu fliehen. Nach einer Woche sei er mit anderen Flüchtlingen mit einem kleinen Boot nach ... gefahren. Von Griechenland sei er aufgrund von Schwierigkeiten bei der Stellung seines Asylantrags vor einem Monat nach Mazedonien gereist. Bei seinem Grenzübertritt von Serbien nach Ungarn sei er von der Polizei kontrolliert worden und habe einen Asylantrag gestellt, da er anderenfalls nicht hätte einreisen dürfen. Ungarn habe er verlassen, da die Umstände dort unerträglich gewesen seien. In der Asylunterkunft habe es wenig Essen gegeben, darüber hinaus sei es zu körperlichen Übergriffen im Heim gekommen.

Mit Schreiben vom ... 2013 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag.

Nachdem die Suche des BAMF in der Datenbank EURODAC einen positiven Treffer für Ungarn (12. April 2013) ergab, stellte das BAMF am 7. August 2013 ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 14. August 2013 erklärten sich die ungarischen Behörden mit der Wiederaufnahme des Klägers einverstanden.

Mit Bescheid vom 23. August 2013 stellte das BAMF fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (Nr. 1), und ordnete die sofort vollziehbare Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Ungarn sei aufgrund des dort gestellten Asylantrags des Klägers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: „Dublin-II-VO“) für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der seit dem 1. Juli 2013 in Ungarn gültigen Gesetzeslage. Die sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Mit bei Gericht am 27. August 2013 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Kläger hiergegen Klage erheben. Er beantragt zuletzt,

das Bundesamt zu verpflichten, seinen Bescheid vom 23. August 2013 aufzuheben.

Der Kläger habe sowohl in Ungarn als auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Eine Zurückschiebung nach Ungarn sei vorliegend nicht zu verantworten, da ein ungarisches Flüchtlingswesen längst nicht mehr existent sei. Nach seiner Wiedereinreise drohten dem Kläger mindestens sechs weitere Monate Haft. Nach den Angaben des Hungarian Helsinki Committees (HHC) stelle Ungarn derzeit für sogenannte „Dublin-II-Rückkehrer“ keine angemessenen Aufnahmebedingungen bereit und garantiere keinen effektiven Rechtsschutz. Die Haft für Asylantragsteller sei ab dem 1. Juli 2013 wieder eingeführt worden.

Für die Beklagte beantragt das BAMF

Klageabweisung.

Das BAMF geht davon aus, dass in Ungarn keine systematischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorliegen. Die am 5. November 2012 vom ungarischen Parlament verabschiedeten Novellierungen des Ausländergesetzes und des Asylgesetzes hätten dazu geführt, dass sich die Situation für Dublin-Überstellungen in Ungarn verbessert habe. Ausweisungen bzw. Abschiebungen seien nur noch in den Fällen möglich, in denen bereits ein erstes Asylverfahren in der Sache negativ beschieden worden sei.

Mit Eilbeschluss vom 4. September 2013 (AN 2 S 13.30580) ordnete die Kammer durch die zuständige Einzelrichterin auf entsprechenden Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 23. August 2013 an.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 wurde das Hauptsacheverfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf die Einzelrichterin übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Statthafte Klageart ist vorliegend die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Die Entscheidungen gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, und § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar. Anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens verhilft dem Kläger vorliegend auch hinsichtlich des Ausspruchs in Nr. 1 des Bescheids bereits dessen Aufhebung zu seinem Klageziel. Mit der Aufhebung des Unzulässigkeitsausspruchs über den Asylantrag wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt. Die Beklagte ist im Falle der Aufhebung der fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen und das Asylbegehren des Klägers formell und materiell zu prüfen (vgl. hierzu im Einzelnen u. a. VG Trier, U. v. 30.9.2013 - 5 K 987/13.TR - juris; VG Augsburg, U. v. 29.11.2013 - Au 6 K 13.30252 - juris; VG Hannover, U. v. 7.11.2013 - 2 A 4696/12 - juris m. w. N.).

II.

Sowohl die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags (hierzu unter 1.) als auch die Abschiebungsanordnung (hierzu unter 2.) sind rechtmäßig ergangen.

1. a) Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt, da Ungarn für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist. Nach § 27a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Da der Kläger seinen Asylantrag am 14. August 2013 gestellt hat, findet zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Abl. Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-VO - Anwendung. Dies ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Neufassung (Abl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin-III-VO.

Die ungarischen Behörden haben mit Schreiben vom 14. August 2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO zugestimmt, den Kläger zur Durchführung des Asylverfahrens wieder aufzunehmen. Ob die Behandlung des Asylantrags tatsächlich Ungarn obliegt oder nach Art. 6 bis 12 der Dublin-II-VO möglicherweise ein anderer Mitgliedstaat (Griechenland) für die Prüfung des Asylantrags zuständig gewesen wäre, kann dahinstehen. Ungarn ist jedenfalls durch die Übernahmeerklärung vom 14. August 2013 für das Asylverfahren des Klägers zuständig geworden. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 der Dublin-II-VO zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-VO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

b) Der Verweisung des Klägers auf die Zuständigkeit Ungarns stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Nach dem Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der sog. normativen Vergewisserung und des gegenseitigen Vertrauens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in Ungarn als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (sog. sicherer Drittstaat) die Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) sichergestellt ist und dem Asylsuchenden dort keine politische Verfolgung droht oder unzumutbare Bedingungen herrschen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris) kann der Asylbewerber aufgrund der Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-II-VO (im vom EuGH entschiedenen Fall der Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 10 Dublin-II-VO) nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden. Liegen solche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe vor, obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-VO zu überstellen (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417 ff.).

Derartige durch Tatsachen bestätigte Gründe hat der Kläger vorliegend nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Auskunftslage zu Ungarn ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) davon auszugehen, dass Ungarn noch die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass der Kläger sein Asylverfahren dort ordnungsgemäß durchführen kann, ohne von erheblichen individuellen Gefährdungen bedroht oder einer unmenschlichen oder gar erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. so bereits Urteil der Kammer vom 19.11.2013 - AN 2 K 13.30649 - juris).

Zwar wurden in der Vergangenheit auch durch das erkennende Gericht Überstellungen nach Ungarn im Wege von Eilverfahren - wie auch im vorliegenden Fall (B. v. 4.9.2013 - AN 2 S 13.30580) - zunächst gestoppt (vgl. auch VG Ansbach, B. v. 7.1.2013 - AN 11 E 13.30011 - juris; VG Magdeburg, B. v. 11.4.2013 - 9 B 140/13 - juris; VG Frankfurt (Oder), B. v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A - juris; VG München, B. v. 3.7.2013 - M 10.S 13.3061.13; VG Freiburg, B. v. 28.8.2013 - A 5 K 1406/13 - juris), allerdings hat sich die Auskunftslage nunmehr dahingehend stabilisiert, dass nicht mehr von systematischen Mängeln des Asylsystems bzw. der Aufnahmebedingungen in Ungarn auszugehen ist (so auch: OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 31.5.2013 - 4 L 169/12 5 A 180/12 MD; VG Augsburg, B. v. 25.7.2013 - Au 7 S 13.30210 - juris; VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; VG Hannover, U. v. 7.11.2013 - 2 A 4696/12 - juris; VG Ansbach, B. v. 8.11.2013 - AN 11 S 13.30890 - juris; VG Potsdam, B. v. 14.11.2013 - 6 L 787/13.A - juris; VG Regensburg, B. v. 27.12.2013 - RN 6 S 13.30709 - juris).

Ungarn unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet. Es kann davon ausgegangen werden, dass trotz eventuell vorhandener Mängel in den Aufnahmebedingungen in Ungarn sowie in der Durchführung des Asylverfahrens für Dublin-II-Rückkehrer durch die ungarischen Behörden diese Verpflichtungen mittlerweile soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach Ungarn als zuständigen Staat zumutbar ist.

Der ungarische Staat hatte sich Ende 2012/Anfang 2013 bemüht, durch gesetzliche Vorhaben den vorhandenen Missständen in Asylverfahren zu begegnen. Die bis dahin bestehenden grundsätzlichen Mängel der ungarischen Ausländer- und Asylverfahrenspraxis (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Regensburg vom 27.7.2011 und 9.11.2011; Pro Asyl: Ungarn, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit vom Februar 2012; UNHCR, Hungary as a country of asylum vom 14.4.2012 sowie Schreiben des BAMF „Betreff: Informationen zu der aktuellen Situation von Dublin-Überstellungen nach Ungarn“, Stand: 8. April 2013), aufgrund derer zahlreiche Gerichte von der Zulassung einer Abschiebung nach Ungarn abgesehen haben, erscheinen mit Verabschiedung von Gesetzesänderungen vom November 2012 im ungarischen Parlament und deren Umsetzung als erheblich entschärft. Nach der Fortschreibung der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 (Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update) sollen nunmehr die Asylgründe von Asylsuchenden auch inhaltlich geprüft werden, selbst wenn es sich um Asylsuchende handelt, die im Wege der Rückführung nach Ungarn gelangen. Ausweisungen und Abschiebungen sollten nur noch in den Fällen möglich sein, in denen bereits ein erstes Asylverfahren in der Sache negativ beschieden wurde. Auch die vormals verbreitete Praxis, Asylsuchende in Haft zu nehmen, wurde nach dem Bericht des UNHCR als stark rückläufig beurteilt. Darüber hinaus sollte das Asylverfahren einer stärkeren Kontrolle durch die Polizeihauptquartiere und Staatsanwaltschaften sowie einer Arbeitsgruppe von Richtern unterliegen. Diese Ausführungen decken sich mit den Beobachtungen des Liaisonbeamten des Bundesamtes in Ungarn, vgl. hierzu vorgenanntes Schreiben des BAMF.

Keine andere Beurteilung ergibt sich unter Einbeziehung des neuen ungarischen Asylhaftgesetzes, das zum 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist (Act XCIII of 2013, Bill no. T/11207 on the amendment of certain acts relating to law enforcement matters amends the Act LXXX of 2007 on Asylum, vgl. Übersetzung des Asylhaftgesetzes ins Deutsche, vorgelegt durch das BAMF in einem anderen Verfahren der Kammer). Nach der aktuellen Auskunftslage ist davon auszugehen, dass sich aus dem Asylhaftgesetz und der diesbezüglichen bisher bekannten Anwendungspraxis durch die ungarischen Behörden derzeit keine systematischen Mängel für das Asylverfahren in Ungarn ergeben und Asylsuchende keiner Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind.

In Anlehnung an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie (ABl. Nr. L 180 S. 96) wurden in Ungarn zum 1. Juli 2013 neue Regelungen für die Inhaftierung von Asylsuchenden eingeführt. Nach den neuen Regelungen können Asylantragsteller in Ungarn u. a. inhaftiert werden (vgl. § 31/A Abs. 1a-f für die Inhaftierungsgründe), um ihre Identität bzw. Staatsangehörigkeit festzustellen (§ 31/A Abs. 1a), wenn sie sich den Behörden entziehen oder die Durchführung des Asylverfahrens auf andere Art und Weise behindern (§ 31/A Abs. 1b) oder eine begründete Annahme besteht, dass sie die Durchführung des Asylverfahrens verzögern oder vereiteln bzw. Fluchtgefahr besteht, zwecks Feststellung der erforderlichen Daten zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 31/A Abs. 1c). Darüber hinaus kann die Haft aus Gründen der nationalen bzw. öffentlichen Sicherheit (§ 31/A Abs. 1d), bei der Einreichung des Asylantrags im Rahmen eines Flughafenverfahrens (§ 31/A Abs. 1e) und bei Verstößen gegen die vorgeschriebene Erscheinungspflicht nach Aufforderung angeordnet werden (§ 31/A Abs. 1f). Gemäß § 31/B Abs. 1 des Asylhaftgesetzes darf die Asylhaft nicht ausschließlich aus dem Grund erfolgen, dass der Antragsteller einen Anerkennungsantrag eingereicht hat. Darüber hinaus wird Asylhaft nach Ermessen und vorheriger Abwägung ausschließlich dann angeordnet, wenn deren Zweck durch die Anwendung der zur Verfügung stehenden Maßnahmen der Sicherung nicht gewährleistet ist (§ 31/A Abs. 2 und 3). Die Dauer bzw. die Verlängerung und Beendigung der Asylhaft sind ebenfalls geregelt (§ 31/A Abs. 6 bis 8). Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Asylhaft sind in § 31/C des Asylhaftgesetzes normiert.

Die u. a. von Flüchtlingsorganisationen geäußerte Befürchtung, dass v. a. der in der Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie nicht enthaltene und im ungarischen Asylhaftgesetz weit formulierte Haftgrund der Behinderung des Asylverfahrens erneut zu systematischen Inhaftierungen von Dublin-II-Rückkehrern führt, hat sich bislang nicht bestätigt. Weder Flüchtlingsorganisationen noch das BAMF haben von konkreten „Missbrauchsfällen“ aus dem vergangenen halben Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes berichtet. Der Mitteilung von bordermonitoring.eu vom 20. August 2013 ist zu entnehmen, dass Inhaftierungen von Asylbewerbern in Ungarn lediglich in Einzelfällen auftreten. Einige Personen seien direkt im Anschluss an ihre Überstellung aus anderen EU-Staaten inhaftiert worden, um wie viele Personen es sich hierbei genau handele, sei derzeit noch unklar. Auch aus der zwischenzeitlichen Berichterstattung von Pro Asyl, bordermonitoring.eu oder dem UNHCR hat sich nicht ergeben, dass nach dem neuen Asylhaftgesetz in Ungarn Dublin-II-Rückkehrer automatisch inhaftiert würden und deren Asylverfahren gefährdet seien.

Im gemeinsamen aktualisierten Bericht von Pro Asyl und bordermonitoring.eu (Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012, Stand Oktober 2013) ist lediglich die Rede davon, dass es „zu befürchten [steht], dass die ungarischen Behörden erneut exzessiv von der Möglichkeit der Inhaftierung von Asylsuchenden Gebrauch machen werden, wie dies bereits bis in das Jahr 2012 hinein der Fall war“. Es sei zu bedenken, dass Dublin-II-Rückkehrer das Inhaftierungskriterium des „Untertauchens“ bzw. der „Behinderung/der Verzögerung des Asylverfahrens“ allein schon durch ihre Weiterwanderung erwiesenermaßen erfüllt haben. Ob im Regelfall tatsächlich mit einer Inhaftierung zu rechnen ist, kann laut Pro Asyl und bordermonitoring.eu zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewertet werden.

Die „Working Group on Arbitrary Detention, Office of the High Commissioner for Human Rights“, die im Rahmen ihres Besuches in Ungarn im September/Oktober 2013 unter anderem die Einrichtungen für Asylsuchende in Nyírbátor und Békéscsaba besucht hat, beobachtete zwar einen besorgniserregenden Fokus auf die Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn, stellte aber auch fest, dass die gesetzlichen Änderungen durch den Asylum Act in Ungarn einige positive Veränderungen gebracht haben, wie z. B. die Haftanordnung im Einzelfall nach individuellem Ermessen. Konkrete „Missbrauchsfälle“ hat die Arbeitsgruppe nicht festgestellt (siehe Bericht der Working Group, abrufbar unter: http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=13816&LangID=E, sowie Briefing paper of the Hungarian Helsinki Committee for the Working Group on Arbitrary Detention UN Commission of Human Rights, 8.10.2013, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC_briefing-paper_UNWGAD_8_Oct_2013.pdf). Sofern das Hungarian Helsinki Committee schreibt, dass die Haft eine quasi-automatische Maßnahme für Asylbewerber bestimmter Nationalitäten sei, ist dies weder durch die aufgeführten Beispiele des Committees belegt noch deckt sich diese Aussage mit den Beobachtungen der übrigen Flüchtlingsorganisationen.

Es ist damit mangels konkreter anderweitiger Berichte aktuell davon auszugehen, dass das ungarische Asylhaftgesetz im Wesentlichen im Einklang mit der EU-Aufnahmerichtlinie angewendet wird und sich grundsätzlich die sich seit Januar 2013 abzeichnenden Besserungen der ungarischen Asylpraxis fortsetzen. Auch der Kläger selbst hat keine systematischen Mängel des Asylsystems in Ungarn vorgetragen. Auf Nachfrage gab er in der mündlichen Verhandlung an, in Ungarn zu seinen Asylgründen angehört worden zu sein. Es habe auch einen Dolmetscher gegeben, der übersetzt habe. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe in Ungarn in Zelten schlafen müssen, das Essen sei von schlechter Qualität gewesen und in dem überfüllten Lager sei es häufig zu Streitereien und Handgreiflichkeiten gekommen, ist ein solches Vorbringen nicht geeignet, systematische Mängel des Asylverfahrens zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass v. a. etwaige Mängel in der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber auf den Zustrom an Flüchtlingen in Ungarn zurückzuführen sind und die ungarischen Behörden z. B. durch die Neueröffnung von Einrichtungen (vgl. den gemeinsamen aktualisierten Bericht von Pro Asyl und bordermonitoring.eu, a. a. O.) bemüht sind, diese Missstände zu beheben. Insoweit wird auch auf den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2013 (Az. 4 L 169/12 5 A 180/12 MD) und das Urteil des VG Hannover vom 7. November 2013 (Az. 2 A 4696/12 - juris) verwiesen. Nach der Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt ergibt sich aus den Berichten der Flüchtlingsorganisationen nicht, dass derart eklatante Missstände vorlägen, die derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass Asylbewerber insoweit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Das VG Hannover stellt in seinem Urteil fest, dass die Unterkunftssituation der Asylsuchenden in Ungarn zumindest ab der zweiten Hälfte des Jahres 2013 in Einklang mit europarechtlichen Vorgaben stehe (vgl. zu alledem auch EGMR vom 6. Juni 2013 - Mohammed gg. Österreich, 2283/12).

Der Kläger gehört als alleinstehender junger Mann, auch bei Berücksichtigung einer gegebenenfalls bestehenden Hepatitis-B-Erkrankung, nicht zu einer besonders gefährdeten bzw. schutzbedürftigen Personengruppe. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine Hepatitis-B-Erkrankung des Klägers in Ungarn nicht ausreichend behandelt werden könnte. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, ein medizinisches Gutachten über die Behandlungsbedürftigkeit der Hepatitis-B-Erkrankung des Klägers einzuholen, war daher wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache für die Entscheidung, wie bereits mündlich begründet, abzulehnen.

Der Kläger behauptete in der mündlichen Verhandlung, an Hepatitis-B erkrankt zu sein, weshalb er in Deutschland vom Sozialamt Medikamente erhalte. In Ungarn allerdings bekämen Schwarze keine Medikamente. Auf Nachfrage des Gerichts mit dem Hinweis auf Widersprüchlichkeiten in seiner Aussage gab der Kläger an, in einem Krankenhaus in Ungarn eine „kleine Tablette“ zur Behandlung des Virus bekommen zu haben. Dies sei zwei Wochen vor seiner Ausreise nach Deutschland gewesen. Nach diesem Besuch im Krankenhaus habe er bis zu seiner Ausreise nach Deutschland nicht noch einmal um ärztliche Hilfe nachgesucht.

Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften ist davon auszugehen, dass dem Kläger nach seiner Rückkehr in Ungarn grundsätzlich eine medizinische Versorgung zur Verfügung steht und eine Behandlung einer gegebenenfalls bestehenden Hepatitis-B-Erkrankung erfolgen kann, auch wenn die medizinische Versorgung in Ungarn möglicherweise mit bürokratischen Hürden verbunden ist (vgl. Bericht von Pro Asyl und bordermonitoring.eu „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012, Stand Oktober 2013). Nach dem Bericht von Pro Asyl und bordermonitoring.eu müssen Flüchtlinge, die sich nicht mehr im „Pre-integration-Camp“ in Bicske befinden, für eine staatliche Gesundheitsversorgung eine Sozialversicherungskarte beantragen, was für Flüchtlinge ohne festen Wohnsitz oftmals schwierig sein kann, aber nicht gänzlich ausgeschlossen ist.

Nach den Auskünften des BAMF (vgl. Aktueller Bericht des BAMF „TBS Ungarn“, Ziffer 4., Stand: 18.9.2013) erhalten Asylsuchende, die an irgendeiner Krankheit leiden, die gleiche medizinische Behandlung wie ein ungarischer Staatsbürger. Dies umfasse sowohl die pharmakologische als auch die psychotherapeutische Behandlung, falls dies notwendig sei. Sowohl in Aufnahmeeinrichtungen als auch in Haftanstalten befänden sich Gesundheitszentren, die mit allen notwendigen Medikamenten, auch für psychische Erkrankungen, ausgestattet seien.

Nach der aktuellen Auskunftslage und der individuellen Situation des Klägers liegen danach insgesamt keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger im Falle seiner Zurückweisung nach Ungarn tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder gar erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

2. Die ergangene Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das BAMF die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Danach ist die Abschiebungsanordnung des BAMF im Bescheid vom 23. August 2013 rechtmäßig, da Ungarn der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt hat und damit gesichert war, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Insgesamt war die Klage mit der aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO resultierenden Kostenfolge abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30.09.2013 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D
published on 31.05.2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. August 2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühr
published on 11.04.2013 00:00

Gründe 1 Der Eilrechtsschutzantrag ist zulässig und begründet. 2 Der Antragsteller wendet sich mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag nach § 123 VwGO gegen eine drohende Abschiebung nach Ungarn aufgrund der Bestimmungen nach der Dublin-II
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.