Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1959 geborene Kläger steht als ... im Dienste des Beklagten. Er ist beim Zentralfinanzamt ... tätig.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger, einen am ... 2013 im Gebäude des Finanzamts ... erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Zum Unfallzeitpunkt war das Finanzamt in ...die Dienststelle des Klägers. Er buchte sich am Unfalltag um 5.53 Uhr in das Zeiterfassungssystem des Finanzamtes ein.

In der Dienstvereinbarung des Finanzamtes ... vom 7. November 2006 zur Regelung der Arbeitszeit ist als Rahmenzeit (Zeit zwischen dem frühesten Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende) der Zeitraum von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr festgelegt.

Am ... 2013 gab der Kläger im Vordruck „Dienstunfalluntersuchung nach Art. 47 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)“ unter Verweis auf den „H-Arzt-Bericht“ an, der Unfall habe sich ca. um 5.55 Uhr ereignet. Er habe das Finanzamt über den Kellereingang des Neubaus betreten. Er habe sich auf dem Weg zum Dienstzimmer im Dachgeschoss des Altbaus befunden. Der Unfall habe sich auf dem Treppenpodest vor der Feuer-/Rauchschutztüre im 1. Obergeschoss des Treppenhauses des Neubaus ereignet. Nach dem Sturz sei er über den Flur des 1. Obergeschosses zu seinem Dienstzimmer gegangen.

In dem „H-Arzt-Bericht“ des Dr. ..., ..., vom ... 2013, welcher am ...2013 beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., einging, ist ausgeführt, der Kläger habe zum Unfallhergang angegeben, es sei im 1. Obergeschoss (Treppenhaus) dunkel gewesen. Er habe eine Taschenlampe verwendet. Die Feuerschutztüre habe offen gestanden. Beim Hineingehen durch die offene Türe sei der Kläger umgeknickt und gegen den rechts daneben stehenden Blumenkübel gefallen. Dabei habe er sich an der rechten Hand verletzt.

Der Arztbericht enthält als Diagnose eine Kontusion des 4./5. Finger rechts ICD 10.

Der Leiter des Finanzamts ..., dem der Kläger am ... 2013 den Unfall mündlich gemeldet hatte, teilte dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., mit Schreiben vom ... 2013 mit, er habe den Kläger gegen 10.00 Uhr in der Stundungs- und Erlassstelle persönlich angetroffen. Die Haltung und der Gang des Klägers seien normal gewesen. Sein rechtes Handgelenk sei jedoch stark geschwollen und blau-rötlich gefärbt gewesen. Der Kläger habe die Hand nicht mehr benutzen können. Die Verletzung habe frisch gewirkt. Er habe befürchtet, dass das Handgelenk des Klägers angebrochen sei und diesen aufgefordert, unverzüglich einen Arzt aufzusuchen. Der Kläger habe sich geweigert und erklärt, sich lieber mittags von seinem Schwiegersohn nach Hause bringen zu lassen und in ... seinen Arzt aufzusuchen.

Die an der Unfallstelle befindlichen Blumenkästen seien niedergedrückt und ruiniert gewesen. Deren Lage habe allerdings eher dafür gesprochen, dass der Sturz auf dem Weg vom Büro zum Parkplatz und nicht umgekehrt erfolgt sei. Für diese Annahme spreche auch, dass das Büro an diesem Vormittag von privaten Gegenständen (Bildern, Literatur usw.) fast vollständig geräumt worden sei (ein Jackett und ein Ladegerät seien verblieben). Das Büro habe gewirkt, als sei der Kläger kurz vor Beendigung des Ausräumens unterbrochen worden. Es sei der erste Arbeitstag des Klägers nach dem Ende eines Urlaubs gewesen und während des Urlaubs sei das Büro noch voll von persönlichen Dingen gewesen. Der Kläger habe wohl kurz vor Ende des Urlaubs erfahren, dass seinem Antrag, nach ... versetzt zu werden, entsprochen worden sei. Der Amtsleitung sei dies noch unbekannt gewesen.

Damit würden sich der Unfall und die Verletzung am Handgelenk des Klägers im Treppenhaus des Finanzamtes bestätigen, nicht aber seine knappe Schilderung des Ablaufes.

Auf telefonische Nachfrage des Landesamtes für Finanzen teilte der Leiter des Finanzamts ... am ...2013 mit, dem Kläger sei keine abweichende Arbeitszeit genehmigt worden.

MitBescheid vom 18. Dezember 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., den Antrag des Klägers, das Ereignis vom ...2013 als Dienstunfall anzuerkennen, ab. Beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen könnten nicht gewährt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Oktober 1963 (BVerwGE 17, S. 59) den Begriff in Ausübung des Dienstes als erfüllt angesehen, wenn sich der Beamte zur Zeit des Unfalls im Banne des Dienstes, d. h. innerhalb des Dienstgebäudes und der Dienstzeit befunden habe. Als Abgrenzungsmerkmal für das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ sei im Regelfall die räumliche und zeitliche Beziehung zum Dienst anzusehen. Bei einer Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Dienstes müssten besondere - dienstliche - Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigten, dass die Tätigkeit, bei der der Beamte den Unfall erlitten habe, in engem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stehe (VwV 46.1.5.3 zu Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG).

Der Unfall vom ... 2013 habe sich um 5.55 Uhr, also außerhalb der regelmäßigen, um 6.30 Uhr beginnenden Dienstzeit ereignet. Somit liege die Voraussetzung des Begriffsmerkmals „in Ausübung des Dienstes“ nicht vor. Gründe, warum der Kläger den Dienst bereits um 5.55 Uhr angetreten habe und die den speziellen Anforderungen des Dienstes zuzurechnen wären, seien aus dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich. Es müsse ein Zusammenhang der Tätigkeit mit der Dienstausübung bestehen. Erforderlich sei das Bestehen eines örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Dienstausübung. Dies bedeute, dass der Körperschaden eingetreten sein müsse, weil der Beamte zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle dienstlich tätig sein musste (BVerwGE 10, 128; OVG Lüneburg, OVGE 2, 177). Außerhalb des im Allgemeinen durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs sei vom privaten Lebensbereich des Beamten auszugehen (BVerwGE 37, 203, 207). Dies sei hier der Fall, da das Schadensereignis in großem zeitlichem Abstand vor dem Dienstbeginn stattgefunden habe.

Der Kläger legte mit Schreiben vom ... 2013 gegen den genannten Bescheid Widerspruch ein. Er habe sich zum Unfallzeitpunkt nachweislich im Dienst befunden. Er habe seinen PKW auf dem ihm zugewiesenen Stellplatz abgestellt, das Gebäude über den nächstgelegenen Zugang betreten, sich am Zeiterfassungsgerät eingebucht und sich auf den Weg zu seinem Dienstzimmer (über Treppenhaus und 1. Obergeschoss Neubau in das 3. Obergeschoss des Altbaus, ca. fünf Minuten Fußweg) befunden, wo er in der Regel gegen 6.00 Uhr die Arbeit aufgenommen habe, indem er sich in das EDV-System eingecheckt und Vorbereitungsarbeiten getätigt habe. Die ersten seiner Mitarbeiter seien ab ca. 6.20 Uhr ins Amt gekommen, die meisten hätten den Zug aus ... benutzt.

Da die Dienststelle von ... aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur sehr zeitaufwändig zu erreichen sei, habe er für die Anfahrt zum Finanzamt ... den privaten PKW benutzt. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens sei eine problemlose Fahrt von ... nach ... nur in einem Zeitfenster von 4.30 Uhr bis 6.00 Uhr oder ab Beendigung des morgendlichen Berufsverkehrs gewährleistet. Diese vorgefundenen, nicht beeinflussbaren Umstände hätten dazu geführt, dass 95% seiner Arbeitstage in ... ungefähr gegen 6.00 Uhr begonnen hätten. Auch andere, in der Nähe des Amtes wohnende Mitarbeiter hätten sich des Öfteren um 6.00 Uhr im Amt aufgehalten. Die Poststelle nehme ihren Betrieb zwischen 6.00 Uhr und 6.15 Uhr auf.

Erschwert seien die Belichtungsmöglichkeiten im Finanzamt ... dadurch, dass die überwiegende Zahl der Lichtschalter auf den Gängen eine defekte Leuchtdiode aufwiesen und erst in der Dunkelheit zu suchen seien. Der Hausmeister, der Elektriker sei, habe erklärt, für das Schaltermodell gebe es keine Ersatzteile mehr.

Das Ereignis vom ...2013 um 5.55 Uhr sei somit nicht seinem privaten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Januar 2014 zurück.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht ... am 14. Februar 2014, Klage und beantragte:

1. Der Ablehnungsbescheid vom 18. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Das Ereignis vom ... 2013 um 5.55 Uhr wird als Dienstunfall anerkannt.

An 95% seiner Arbeitstage im Finanzamt ... habe er ca. um 6.00 Uhr das Finanzamtsgebäude betreten und zu arbeiten begonnen. In bayerischen Finanzämtern bestehe generell von vor 6.00 Uhr bis um 20.00 Uhr die technische EDV-Unterstützung, um als Beschäftigter arbeiten zu können. Die allgemeine Dienstgleitzeit im Finanzamt ... erstrecke sich von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr, in anderen Finanzämtern, wie z. B. ..., ..., ... und ..., auch von 6.00 Uhr bis teilweise 20.00 Uhr.

Rechtsfrage sei, ob es sich bei dem Ereignis vom ... 2013 um ein solches handele, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei oder als Dienst infolge der Fiktion des Art. 46 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG als Dienstunfall gelte (Wegeunfall). Der Sturz sei auf dem Weg vom Treppenhaus in das ca. fünf Minuten entfernte Dienstzimmer eingetreten.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. März 2014,

die Klage abzuweisen.

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sei ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Ob das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ verwirklicht sei, bestimme sich im Regelfall danach, ob das Ereignis während der Dienstzeit oder am Dienstort eingetreten sei. Dass der Kläger am Dienstort im Dienstgebäude gestürzt sei, sei nach dessen Angaben zu bejahen. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals sei jedoch deshalb zu verneinen, weil der Kläger nicht während der Arbeitszeit gestürzt sei. Die Rahmenzeit habe die Zeit von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr umfasst. Der Sturz habe sich gegen 5.55 Uhr ereignet, also außerhalb der möglichen Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit (§ 7 AZV).

Dass sich der Kläger nach seinen Angaben an der weitaus überwiegenden Zahl der Arbeitstage vor Beginn der Rahmenzeit in das Zeiterfassungssystem eingebucht habe, beruhe nicht auf den Anforderungen des Dienstes. Die am Unfalltag geltende Arbeitszeitregelung zeige, dass der Dienst eine Anwesenheit des Klägers am Dienstort frühestens ab 6.30 Uhr erfordert habe. Die Anwesenheit vor Beginn der Rahmenzeit an der Dienststelle beruhe vielmehr auf persönlichen Entscheidungen des Klägers. Er habe das Zurücklegen des Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle sowie zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln als zu zeitaufwändig erachtet und daher ein privates Kraftfahrzeug benutzt. Er habe den verkehrsbedingten Behinderungen und dem damit verbundenen Zeitverlust zu bestimmten Tageszeiten ausweichen wollen, indem er die morgendlichen Wegstrecken möglichst frühzeitig zurückgelegt habe. Die Handlungstendenz des Klägers sei folglich von dem Interesse geprägt gewesen, die Wege zum Erreichen der Dienststelle möglichst schnell zurückzulegen und die tägliche Arbeitszeit möglichst früh am Tag abzuleisten - auch wenn, wie die vorgelegten Zeiterfassungsbelege zeigten, die Anwesenheitszeiten vor Beginn der Rahmenzeit nicht als Arbeitszeit gewertet worden seien. Bei einem solchen- nicht durch die Arbeitszeitregelung bedingten - Verhalten sei von dem vorgegebenen privaten Lebensbereich des Klägers auszugehen. Besondere Umstände, die den Schluss rechtfertigten, das Ereignis dennoch nicht der vorgegebenen Privatsphäre des Klägers, sondern dem dienstlichen Bereich zuzuordnen, ließen sich nicht objektivieren (zu dieser Abgrenzung: BVerwG, Beschluss vom 22.6.2005 - 2 B 107/04; Plog, Rn. 52 a zu § 31 BeamtVG; Fürst, GKÖD, Rn. 33 zu § 31 BeamtVG). Von Handlungen, durch die sich der Kläger im Dienstgebäude vor Beginn der Rahmenzeit (6.30 Uhr) auf den Dienst vorbereitet habe, lasse sich nicht sprechen. Weil sich durch das Ereignis am ... 2013 gegen 5.55 Uhr nicht die im dienstlichen Bereich liegenden Risiken realisiert hätten, sei eine Dienstbezogenheit zu verneinen.

Aus dem Vortrag, die Leuchtdioden der überwiegenden Zahl der Lichtschalter auf den Gängen des Dienstgebäudes seien defekt gewesen, er habe, um sich die Suche nach dem Lichtschalter zu ersparen, die Beleuchtung nicht eingeschaltet, vermöge der Kläger nichts für einen Dienstunfall herzuleiten. Es sei nicht bewiesen, dass die Leuchtdiode gerade des vom Kläger für seinen Weg im Dienstgebäude benötigten Lichtschalters defekt gewesen sei. Selbst wenn dieser Mangel bestanden hätte, habe dies den Kläger nicht gehindert, die benötigte Beleuchtung einzuschalten. Die Suche wäre vielleicht mit einem kleinen Zeitaufwand verbunden gewesen. Nach zweijähriger Tätigkeit als ständiger Vertreter des Leiters des Finanzamts ... dürfte dem Kläger zudem die Lage der Lichtschalter nicht gänzlich unbekannt gewesen sein. Schließlich habe der Kläger nach seinen Angaben eine Taschenlampe benutzt, die die Suche erleichtert hätte und den Mangel der Beleuchtung gleichsam beseitigt hätte.

Die vom Kläger angesprochene Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG lasse die Anerkennung eines Dienstunfalls ebenfalls nicht zu. Danach gelte als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle. Der Gesetzgeber stelle im Wege der Fiktion den sogenannten Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleich. Der Weg von der Familienwohnung zur Dienststelle sowie der Weg von der Dienststelle zur Familienwohnung seien im beamtenrechtlichen Sinn kein Dienst. Die Gleichstellung sei eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn. Dies sei bei der Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen.

Der Kläger sei am ... 2013 nicht auf dem Weg von der Familienwohnung zur Dienststelle gestürzt. Die Familienwohnung reiche nach der Rechtsprechung grundsätzlich bis zur Außentür des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Beamten liege. Dementsprechend beginne die Dienststelle - spätestens - an der Außentür des Dienstgebäudes, in dem sich der Arbeitsplatz des Beamten befinde. Ob der Beginn der Dienststelle bereits früher anzunehmen sei, etwa ab der Einfahrt in einen abgegrenzten Behördenparkplatz, müsse im Streitfall nicht entschieden werden. Die Verneinung eines sogenannten Wegeunfalls stimme mit Sinn und Zweck der Gleichstellung des sogenannten Wegeunfalls mit dem Dienstunfall überein. Die Gleichstellung diene der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum, denen sich der Beamte aussetze, um seinen Dienst zu verrichten. Diese Gefahren stammten zwar nicht aus der Risikosphäre des Dienstherrn, sie könnten aber auch von Beamten nicht beherrscht oder beeinflusst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 9/12). Im Streitfall habe sich das Geschehen bereits innerhalb des Dienstgebäudes abgespielt.

Der Kläger erwiderte mit Schriftsatz vom ... 2014, es seien sehr wohl Handlungen des Klägers, durch die sich der Kläger vor Beginn der Rahmenzeit auf den Dienst vorbereitet habe, vorgenommen und auch dokumentiert worden. Der Kläger sei Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle und Vollstreckungsstelle gewesen und habe die auf seinem Schreibtisch vorgefundenen Akten aus der Dienstpost bearbeitet und den Tagesablauf seines überwiegend mit Teilzeitbeschäftigten besetzten Sachgebietes für den Vormittag organisiert. Dazu habe er nach Betreten seines Büros die Workstation des Finanzamtscomputernetzes hochgefahren und sich unter seiner Personalnummer im System angemeldet und damit gearbeitet. Sofern durch den Beklagten bestritten werde, dass der Kläger vor 6.30 Uhr eine dienstliche Tätigkeit ausgeübt habe, werde gebeten, die gespeicherten Login-Daten und getätigten EDV-Anwendungen vom Bayer. Landesamt für Steuern - Rechenzentrum ..., ..., durch amtliche Auskunft einzuholen.

Die vorgelegten Zeiterfassungsbelege zeigten, dass der schwerbehinderte Kläger aufgrund der vorgefundenen Sachgebiets- und Aufgabenstruktur in ... arbeitstäglich meist die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden erreicht habe, d. h. er habe sich oft bis 17.00 Uhr im Amt aufgehalten. Die Rahmenzeit habe um 18.00 Uhr geendet.

Der Beklagte erwiderte unter dem ...2014, es dürfte unstreitig sein, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeit im Dienstgebäude aufgehalten habe. Dass er zu dem genannten Zeitpunkt dienstliche Aufgaben habe erledigen müssen, sei nicht erkennbar. Es gebe zwar Beamte - etwa Polizeibeamte -, die sich aufgrund ihrer Dienststellung oder der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit selbst in den Dienst versetzen und damit außerhalb des üblichen Dienstorts und der üblichen Dienstzeit Dienstaufgaben ausüben könnten, so dass ihr Verhalten das Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ erfülle. Dabei sei aber nur ein solches Verhalten Dienst, das in engem natürlichem Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben, den sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder den sonstigen Über- und Unterordnungsverhältnissen des Beamten stehe. Anstelle der regelmäßigen Abgrenzungskriterien des Dienstorts und der Dienstzeit bedürfe es der Feststellung besonderer Umstände, die den Schluss rechtfertigten, dass das betreffende Verhalten dem dienstlichen Bereich zuzuordnen sei. Allein die subjektive Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder infolge des Dienstes zu handeln, genüge nicht. Entscheidend sei abzustellen auf die Anforderungen des Dienstes. Das Verhalten des Beamten, währenddessen das Ereignis eingetreten sei, müsse durch die Erfordernisse des Dienstes, den der Beamte üblicherweise zu leisten habe, maßgebend geprägt sein. Dass das Verhalten des Beamten irgendwie im Interesse des Dienstes liege oder der Erledigung der Dienstaufgaben förderlich sei, reiche nicht aus. Denn die Möglichkeit, die Dienstausübung frei zu gestalten, dürfe der Allgemeinheit kein höheres Dienstunfallrisiko aufbürden, als ein Ereignis innerhalb der durch Dienstort oder Dienstzeit abgegrenzten Sphäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.2.1971 - VI C 16/66, BVerwGE 37,203; Urteil vom 22.11.1971 - VI C 34/68, BVerwGE 39, 83).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, habe sich der Kläger nicht vor Beginn der Rahmenzeit selbst in den Dienst versetzen können. Es habe an der erforderlichen Dienststellung des Klägers und der Art seiner dienstlichen Tätigkeit gefehlt. Der Aufenthalt des Klägers vor Beginn der Rahmenzeit im Dienstgebäude sei nicht durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Die für die damalige Dienststelle des Klägers geltende Arbeitszeitregelung habe den Aufenthalt des Klägers im Dienstgebäude zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfordert. Hinzu komme die Stellungnahme des Leiters des Finanzamt ... vom ...2013. Danach habe sich der Sturz wohl nicht auf dem Weg ins Bürozimmer, sondern vom Bürozimmer zum Parkplatz ereignet.

Mit Schriftsatz vom ... 2014 trug der Kläger vor, die Dienstvereinbarung vom 17. November 2006 sei ungültig geworden, da sie noch die 42-Stunden-Woche zugrundelege.

Er wiederhole nochmals, dass seine langjährigen Aufenthalte ab ca. 6.00 Uhr im Dienstgebäude dienstliche Ursachen gehabt hätten (früh beginnende Teilzeit-Arbeitskräfte, Öffnungszeit des Amtes für Publikumsverkehr ab 7.30 Uhr) und bei einer späteren Anreise (z. B. 9.00 Uhr) die von einem Vorgesetzten geforderte Leitungstätigkeit nicht mehr gewährleistet gewesen wäre.

Mit Schriftsätzen vom ... 2014 und ... 2014 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Auf gerichtliche Anfrage teilte der Kläger mit Schriftsatz vom ... 2014 mit, Dr. ... habe für die Behandlung der Dienstunfallfolgen 25,17 EUR in Rechnung gestellt, die noch nicht beglichen worden seien. Bei einer Einreichung der Rechnung bei seiner privaten Krankenversicherung verliere er seinen Beitragsrückerstattungsanspruch in Höhe von ca. 700.- EUR.

Der Unfalltag (...2013) sei sein erster Arbeitstag nach einem Erholungsurlaub (... - ...2013 und ...2013, Zeitausgleich am ...2013) gewesen. Er habe deshalb damit gerechnet, dass sein Schreibtisch voller Akten sein werde, was auch zugetroffen habe.

Bei ihm liege eine erhebliche Sehbehinderung vor. Dies sei den Kollegen und Vorgesetzten bekannt.

Er rege an, die Berufung im Urteil zuzulassen, da er von einem Fall grundsätzlicher Bedeutung ausgehe:

Einmal sei in der Finanzverwaltung (ca. 10.000 Mitarbeiter in Bayern) ein früher Dienstbeginn Usus, ein Teil von ihnen beginne vor dem offiziellen Dienstbeginn (beim Zentralfinanzamt ... ca. 5.45 Uhr) und verweile nicht auf dem Parkplatz. Letztlich profitiere ja der den Zutritt ermöglichende Dienstherr davon. Wer eine Gefahrenquelle eröffne, den treffe auch die Verkehrssicherungspflicht.

Zum anderen müsse es einem schwerbehinderten Beamten selbst überlassen bleiben, wie er seinen individuellen Nachteil ausgleiche, um sich in die vorhandene Zeit- und Organisationsstruktur seine Dienststelle einzugliedern. Wenn er dazu den Arbeitsbeginn vorverlegen müsse, könne dies nicht mit der Versagung des Dienstunfallschutzes sanktioniert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 18. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 13. Januar 2014 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte das Unfallereignis vom ... 2013 als Dienstunfall anerkennt (Art. 46 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG). Auch die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG (Wegeunfall) liegen nicht vor.

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Regelung des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG entspricht der bis zum Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern (am 1.1.2011) anzuwendenden Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, so dass die zu dieser Rechtsnorm ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. LTDrs. 16/3200, S. 482).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das die Verletzung verursacht hat, um ein solches handelt, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Damit wird - außer dem hier nicht zweifelhaften Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden - ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt. Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (BVerwG, Urteil vom 14.12.2004 - 2 C 66/03, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6). Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, Urteil vom 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Dienstherr ohnehin zur Fortzahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen, z. B. Beihilfen, verpflichtet ist. Die Dienstunfallvorschriften stellen also eine Sonder-(Ausnahme-)Regelung dar und sind deshalb eng auszulegen (Schütz/Maiwald, a. a. O., BayVGH, Urteil vom 12.10.1983 - 3 B 83 A.474, veröffentlicht bei Schütz/Maiwald, a. a. O., ES/C II 3.1 Nr. 7).

Entscheidend ist das der gesetzlichen Regelung in Art. 46 Abs. 1 Satz1BayBeamtVG nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehört der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet ist, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört.

Befindet sich der Beamte während des Unfalls im Dienstgebäude (räumliche Abgrenzung) und ereignet sich der Unfall während der Dienstzeit (zeitliche Abgrenzung), geschieht der Unfall in der Regel „in Ausübung des Dienstes“, denn der Beamte befindet sich im grundsätzlich unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich (BVerwG, Urteile 25.2.2010 - 2 C 81/08, ZBR 2011, 35; vom 22.1.2009 - 2 A 3/08, ZBR 2009, 171; vom 31.1.2008 - 2 C 23/06, ZBR 2008, 390; vom 15.11.2007 - 2 C 24/06, ZBR 2008, 132 und vom 24.10.1963 - 2 C 10.62; BayVGH, Beschluss vom 20.2.2012 - 3 ZB 09.1735). Liegen die genannten Voraussetzungen zur räumlichen und zeitlichen Abgrenzung vor, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt war (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O.).

Außerhalb des im Allgemeinen durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs ist hingegen vom privaten Lebensbereich des Beamten auszugehen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Rn. 52. f zu § 31 BeamtVG; Fürst in GKÖD, Rn. 32 ff. § 31 BeamtVG).

Der Unfall vom ...2013 ereignete sich zwar im Gebäude des Finanzamtes ... und damit am Dienstort im unfallrechtlichen Sinne (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O.), allerdings nicht während der Dienstzeit. In der Dienstvereinbarung des Finanzamtes ...vom 7. November 2006 wird als frühestmöglicher Dienstbeginn im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit 6.30 Uhr festgelegt. Die gleitende Arbeitszeit räumt den Beschäftigten die Möglichkeit ein, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in den festgelegten Grenzen selbst zu bestimmen und damit den persönlichen Bedürfnissen anzupassen (Abschnitt 10 Ziffer 1.1.2 VV-BeamtR).

Der Kläger betrat das Gebäude des Finanzamtes am Unfalltag jedoch bereits um 5.53 Uhr. Der Unfall ereignete sich gegen 5.55 Uhr auf dem Weg zum Büro des Klägers, also nicht während der Dienstzeit.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht von einer Ungültigkeit der Dienstvereinbarung ausgegangen werden. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 73 Abs. 1 BayPVGi. V. m. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG (Abschnitt 10 Ziffer 1.1.3 VV-BeamtR). Dass die Dienstvereinbarung noch nicht die am 1. August 2012 in Kraft getretene Änderung des § 2 Abs. 1 AzV berücksichtigt, hat nicht zur Folge, dass zum Unfallzeitpunkt keine wirksame Regelung zur zulässigen Rahmenzeit vorgelegen hätte. Eine Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit berührt nicht die durch Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen zur Rahmenzeit. Dies folgt bereits aus § 7 Abs. 4 Satz 2 AzV, wonach die Rahmenzeit täglich 14 Stunden nicht überschreiten darf, diese also nicht an die konkret in der Arbeitszeitverordnung festgelegte Wochenarbeitszeit anknüpft.

Ob ein Verhalten außerhalb des räumlich und zeitlich als Dienst einbezogenen Bereichs (ausnahmsweise) Ausübung von Dienst ist, bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen und Intentionen des Beamten, sondern nach objektiver Betrachtungsweise. Es müssen besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 12.2.1971 - VI C 36.66, ZBR 1971, 243; Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 52 a zu § 31 BeamtVG).

Unter diesem Gesichtspunkt können Vorbereitungshandlungen dem Schutz der Unfallfürsorge unterliegen, sofern sie in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit stehen, so dass sie bereits als Bestandteil dieser Tätigkeit erscheinen (BVerwG, Urteil vom 31.1.2008 - 2 C 23.06, ZBR 2008, 390; Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 55 c zu § 31 BeamtVG; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 2.3.1 zu § 31).

Ein derartiger besonders enger zeitlicher Zusammenhang wäre beispielsweise zu bejahen, wenn ein Beamter wenige Minuten vor Beginn der Rahmenzeit das Dienstgebäude betritt, um seinen Arbeitsplatz pünktlich zum Dienstbeginn zu erreichen. Entsprechendes gilt beispielsweise, wenn sich ein Beamter vor Dienstbeginn außerhalb der Dienstzeit eine erforderliche besondere Dienst- oder Schutzkleidung anlegt oder nach Dienstende eine erforderliche Körperreinigung vornimmt (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 68 zu § 31 BeamtVG; BayVGH, Urteil vom 19.7.1984 - 3 B 83 A. 1338, ZBR 1985, 111: Dienstunfallschutz bejaht für einen Lokomotivführer im Rangierdienst, der nach sechsstündiger Tätigkeit beim Duschen einen Unfall erlitt).

Ein solcher besonders enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu den dienstlichen Tätigkeiten, die der Kläger am Unfalltag als Regierungsdirektor im Finanzamt ... zu leisten hatte, besteht vorliegend jedoch gerade nicht. Der Unfall im Dienstgebäude ereignete sich gegen 5.55 Uhr, also bereits 35 Minuten vor dem frühestmöglichen Dienstbeginn (um 6.30 Uhr).

Der Kläger führte zum Unfallzeitpunkt auch keine unter Dienstunfallschutz stehenden Vorbereitungshandlungen für seine dienstliche Tätigkeit durch. Es lassen sich keine besonderen Umstände feststellen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Klägers im Dienstgebäude zu diesem frühen Zeitpunkt dem dienstlichen Bereich zuzuordnen war.

Grund für das vom Kläger regelmäßig praktizierte Betreten des Dienstgebäudes bereits ca. 30 Minuten vor dem frühestmöglichen Dienstbeginn war der allein im privaten Interesse des Klägers liegende Wunsch, außerhalb der Hauptverkehrszeit die von ihm genutzten Autobahnen A ... und A ... möglichst ohne Verkehrsstörungen befahren zu können. Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom ... 2013 selbst vorgetragen, dass ein problemloses Durchfahren der Strecke nur zwischen 4.30 Uhr und 6.00 Uhr möglich sei.

Dienstliche Gründe für einen gegen die Dienstvereinbarung in Verbindung mit Abschnitt 10 Ziffer 1.1.2 VV-BeamtR (Selbstbestimmung des Arbeitszeitbeginns in den festgelegten Grenzen) verstoßenden Arbeitszeitbeginn bereits um 5.53 Uhr bestanden nicht. Auch die Wahrnehmung der Dienstaufsichtspflichten forderte nicht ein vorzeitiges Erscheinen, da diese erst ab dem frühestmöglichen, zulässigen Arbeitsbeginn (6.30 Uhr) rechtlich geboten ist.

Ebenso wenig kann der Kläger mit dem Argument gehört werden, aufgrund seiner Schwerbehinderung und Sehbehinderung stehe es ihm frei, den Dienstbeginn (abweichend von der bestehenden Dienstvereinbarung) selbst festlegen zu können. Zudem habe es sich um den ersten Arbeitstag nach einem Erholungsurlaub gehandelt.

Die in der Dienstvereinbarung festgelegte Rahmenzeit ist auch von schwerbehinderten Mitarbeitern des Finanzamtes ...und auch beim Dienstantritt nach einem Erholungsurlaub zu beachten. Auf die Arbeitszeitgestaltung an anderen bayerischen Finanzämtern kommt es vorliegend nicht an.

Der Kläger konnte sich auch nicht zulässigerweise selbst „in den Dienst versetzen“. Es mag zwar Fälle geben, in der der Beamte hierzu befugt ist (vgl. Plog/Wiedow, Rn. 73 zu § 31 BeamtVG). In jedem Fall muss aber der Vorgang des Sich-in-den-Dienst-Versetzens im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrages des Beamten liegen, den Dienst für sich selbst zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.2.1971 - VI C 36.66, ZBR 1971, 243 und vom 25.6.1969 - VI C 49.65, ZBR 1969, 347).

Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hatte trotz seiner Vorgesetztenfunktion als ... wie jeder andere Beamte des Finanzamtes ... die verbindlich vereinbarte Regelarbeitszeit zu beachten. Eine dienstliche Notwendigkeit, das Dienstgebäude bereits 35 Minuten vor Dienstbeginn zu betreten, bestand - wie bereits ausgeführt - nicht.

Das Unfallereignis kann auch nicht als sogenannter Wegeunfall anerkannt werden.

Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle. Die Rechtsnorm bezieht - unter Verwendung des gesetzestechnischen Mittels der Fiktion - damit den so genannten Wegeunfall in den Dienstunfallschutz ein. Wie sich den Gesetzesmaterialen zu Art. 46 BayBeamtVG entnehmen lässt (LTDrs. 16/3200, S. 482), entspricht Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG sachlich § 31 Abs. 2 BeamtVG. Die vom bayerischen Gesetzgeber vorgenommenen textlichen Änderungen sind rein redaktioneller Natur und sollen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Norm dienen. Es kann deshalb auch im Anwendungsbereich des Art. 46 BayBeamtVG auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BeamtVG zurückgegriffen werden.

Der Gesetzgeber hat in Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist.

Die Gleichstellung ist eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26.11.2013, - 2 C 9/12, ZBR 2014, 167; so auch BAG, Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039 zur gesetzlichen Unfallversicherung). Da der Wortlaut der Vorschrift sich zu den Kriterien dieses - erweiterten - Unfallschutzes nicht verhält, muss Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG entsprechend der bundesrechtlichen Regelung des § 31 Abs. 2 BeamtVG nach Sinn und Zweck ausgelegt werden.

Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (BVerwG, Urteile vom 27.1.2005 - 2 C 7.04, BVerwGE 122, 360 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15, vom 9.12.2010 - 2 A 4/10, ZBR 2011, 306 und vom 26.11.2013 - 2 C 9.12, jeweils zu § 31 Abs. 2 BeamtVG).

Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung zwingen zu einer restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 7.04, a. a. O.; Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 9.12, a. a. O.).

Der Schutz des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG beschränkt sich demnach auf den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle.

Missverständlich ist insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Formulierung, der Unfallschutz des § 31 Abs. 1 BeamtVG (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG) beginne (erst) „mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also dem Erreichen des Arbeitsplatzes“ (Urteile vom 10.12.2013 - 2 C 7/12, PersV 2014, 153 und vom 27.5.2004 - 2 C 29.03, ZBR 2004, 433). Unter dem Begriff des „Arbeitsplatzes“ ist nicht das Büro des Beamten im jeweiligen Dienstgebäude zu verstehen, so dass ein Sturz im Dienstgebäude vor dem - erstmaligen - Erreichen des Büros zur Dienstaufnahme unter dem Schutz des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG stünde. Der Wegeunfallschutz endet vielmehr bereits mit dem Betreten des Dienstgebäudes, das im Machtbereich des Dienstherrn steht (BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62, BVerwGE 17, 59; vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 129 zu § 31

BeamtVG: Der Weg zur Dienststelle endet mit Erreichen der Liegenschaft).

Damit liegen auch die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht vor.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 14.00213

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

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Im Sinne dieser Verordnung ist1.Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,2.Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem

Arbeitszeitverordnung - AZV | § 7 Gleitzeit


(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten si

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 14.00213 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.

(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.

(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.

(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.

(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des Beklagten. Im Oktober 2008 fuhr sie nach Beendigung ihres Dienstes mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause. Dieses stellte sie in dem ihrem Wohnhaus gegenüber liegenden Parkhaus ab, dessen Schranke geöffnet war. Die ca. 500 Stellplätze des Parkhauses sind sowohl an private als auch an gewerbliche Nutzer vermietet. Die Klägerin stürzte beim Zuschließen der vorderen Wagentür und fiel auf eine mitgeführte metallene Thermoskanne. Dabei erlitt sie einen Beinbruch.

2

Die Klägerin begehrte erfolglos die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall (Wegeunfall). Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Wegeunfälle im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG erfassten nur Schadensereignisse im allgemeinen Verkehr. Hierunter falle der Unfall in der Großgarage schon deshalb nicht, weil diese anders als ein öffentliches Parkhaus nicht für jedermann benutzbar sei. Dies gelte ungeachtet der großen Anzahl der Stellplätze und der Vermietung eines Teils der Stellplätze an gewerbliche Nutzer und deren Besucher. Aus dem Umstand, dass die Klägerin unberechtigt in die Garage eingefahren sei, könnten ihr keine rechtlichen Vorteile erwachsen.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2012 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. März 2010 sowie des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 12. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2009 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 29. Oktober 2008 als Dienstunfall anzuerkennen und der Klägerin Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 sowie § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unfallfürsorge für das Ereignis vom 29. Oktober 2008.

6

Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <60> und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8 sowie zuletzt vom 29. August 2013 - BVerwG 2 C 1.12 - zur Veröffentlichung vorgesehen Rn. 8 m.w.N.). Zum Unfallzeitpunkt war das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden.

7

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der danach maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

8

Damit hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall gleichgestellt, obwohl der Weg von und zur Dienststelle keinen Dienst darstellt. Nach dem Normzweck des § 31 Abs. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs erweitert, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Die Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs können weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden. Die Regelung stellt insofern eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn dar. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen soll, sodass eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist (zum Ganzen: Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361> = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15 S. 11).

9

Deshalb sind Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen. Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - BVerwGE 28, 105) oder in einer privaten Garage des Beamten (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 362 f. bzw. S. 12) nicht als Wegeunfälle im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.

10

Aus den vorstehenden Gründen können aber auch Schadensereignisse auf solchen Verkehrsflächen nicht als Wegeunfall angesehen werden, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet. Dies gilt auch, wenn sich ihre Benutzung nach den Umständen des Einzelfalls als Teil des Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung darstellt. Auf solchen Flächen findet kein allgemeiner Verkehr statt, dessen Gefahren die Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfassen will. Der Verfügungsberechtigte kann die Nutzung einer solchen Fläche durch Verkehrsteilnehmer jederzeit beenden und sie anderweitig nutzen.

11

Damit sind gleichfalls etwa private Parkhäuser oder Parkplätze, unabhängig davon, ob sie der Verfügungsberechtigte für jedermann oder einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet hat, aber auch sonstige private Flächen, die von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden können, vom Dienstunfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand oder von ihr gewerblich betriebene Parkhäuser und -plätze.

12

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, war das Parkhaus, in dem das schädigende Ereignis eintrat, keine Verkehrsfläche, auf der allgemeiner Verkehr stattfand. Über die Nutzung des Parkhauses entschied vielmehr einseitig der Verfügungsberechtigte. Danach hatten aufgrund privatrechtlicher Verträge lediglich die Mieter der jeweiligen Parkflächen und deren Besucher berechtigten Zugang zum Parkhaus. Aber selbst wenn der Verfügungsberechtigte es für einen unbeschränkten Nutzerkreis geöffnet hätte, unterbrach die Klägerin mit der Einfahrt in das Parkhaus den Unfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses und der daraus hervorgegangenen Borrelioseerkrankung als Dienstunfall.

2

Die Klägerin ist Lehrerin und Beamtin des Landes Niedersachsen. Im Rahmen eines Schulprojekts betreute sie vom 26. bis 28. Mai 2002 auf einem im Wald gelegenen ehemaligen Bauernhof eine Gruppe von Schülern der dritten Grundschulklasse. Während der Unterrichtspausen hielten sich die Kinder außerhalb der Gebäude auf dem Gelände des Hofes auf. Auch während dieser Pausen beaufsichtigte die Klägerin die Schulkinder.

3

In ihrer am 26. Februar 2004 eingegangenen förmlichen Unfallanzeige gab die Klägerin an, im Laufe des 27. Mai 2002 auf dem Hof von mehreren Insekten gestochen worden zu sein. Im Mai 2003 sei eine Borrelioseinfektion festgestellt worden.

4

Nach erfolglosem Antrag und Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die infolge des Zeckenbisses vom 27. Mai 2002 erlittene Borrelioseerkrankung als Dienstunfall anzuerkennen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und der Dienstausübung bestehe nicht. Es liege eine Gelegenheitsursache vor. Mit dem Zeckenbiss, den die Klägerin während des dreitägigen Schulprojekts erlitten habe, habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang mit ihrem Dienst als Lehrerin fehle.

6

Mit der vom Senat wegen Divergenz zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,

den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Februar 2007 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borrelioseerkrankung als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

9

1. Die den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts tragende Annahme, bei dem von der Klägerin erlittenen Zeckenbiss handele es sich um eine Gelegenheitsursache, verletzt § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ursächlich sind nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

10

Nicht als Ursachen gelten deshalb sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (Urteile vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12; Beschluss vom 29. September 1999 - BVerwG 2 B 100.99 - juris). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die auf den am 27. Mai 2002 erlittenen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseerkrankung der Klägerin keine Folge einer krankhaften Veranlagung oder eines anlagebedingten Leidens.

11

Unvereinbar mit § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist auch die weitere Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, ein Dienstunfall sei ausgeschlossen, wenn sich in dem Schaden lediglich eine allgemeine, letztlich jeden treffende Gefahr realisiert habe. Denn der Begriff des Dienstunfalls setzt nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat (Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 = Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 4).

12

2. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen sind sämtliche Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt, sodass die Klägerin wegen des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borrelioseerkrankung Anspruch auf Dienstunfallfürsorge hat. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um eine Infektionskrankheit handelt (Urteil vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).

13

Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass die Klägerin am 27. Mai 2002 auf dem "Jugendhof I." während der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist und dass dieser Biss zu der Borrelioseerkrankung der Klägerin geführt hat. An diese Feststellungen ist der Senat mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Im Revisionsverfahren ist auch die Beklagte ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist.

14

Nach diesen bindenden Feststellungen handelt es sich bei dem Zeckenbiss um ein örtlich und zeitlich bestimmbares Schadensereignis im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Durch das Erfordernis der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit wird zum einen der Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge festgelegt. Zum anderen dient es der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse haften, die einem Nachweis zugänglich sind. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge nach §§ 32 ff. BeamtVG umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zur den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein.

15

Zwar lassen sich Ort und Zeitpunkt einer Ansteckung mit einer Infektionskrankheit regelmäßig nicht mit der für § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen. Hier ist dies aber ausnahmsweise der Fall. Denn aus den Entscheidungen der Vorinstanzen ergeben sich die für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen, dass die Klägerin am 27. Mai 2002 auf dem Gelände des Jugendhofes bei der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist und dass dieser Biss zu der Borrelioseerkrankung geführt hat. Durch die Angabe des genauen Tages der Infektion, der Örtlichkeit des Bisses sowie des Hintergrunds der konkreten Verrichtung der Klägerin während dieses - von ihr nicht zu bemerkenden - Ereignisses ist dieses hinreichend konturiert und lässt sich von anderen Geschehnissen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abgrenzen.

16

Damit ist keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses, das zu einer Infektionskrankheit geführt hat, verbunden (Urteil vom 28. Januar 1993 a.a.O.; Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17). Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraumes der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, nicht ausreichen. Die Forderung, dass Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen müssen, ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen erfüllt.

17

Der Zeckenbiss als das den Körperschaden, die Borrelioseinfektion, verursachende Ereignis, ist auch im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Ausübung des Dienstes eingetreten. Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18. April 2002 a.a.O. und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird.

18

Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteile vom 15. November 2007 a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O.).

19

Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 15; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 9). Eine solche Anweisung des Dienstherrn, die Dienstleistung vorübergehend an einem anderen Ort als dem üblichen Dienstort außerhalb des eigenen räumlichen Machtbereichs zu erbringen, darf hinsichtlich des Unfallschutzes des Beamten nicht zu einer Verschlechterung, insbesondere zu einer Erhöhung der Anforderungen für die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall führen. Sofern der Dienstherr den Beamten zur Dienstleistung in einem abgrenzbaren örtlichen Bereich außerhalb seines eigenen räumlichen Machtbereichs verpflichtet, wird jener Bereich dienstunfallrechtlich der räumlichen Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet. Diese Gleichstellung des abgrenzbaren räumlichen Bereichs, in dem der Beamte seinen Dienst zu erbringen hat, mit dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn hat zur Folge, dass dem Dienstherrn im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch hier die Verwirklichung sämtlicher Risiken unabhängig von der Frage zugeordnet wird, ob die konkrete Tätigkeit, bei der es zu dem Körperschaden gekommen ist, dienstlich geprägt ist. Ausnahmen gelten wie bei einem Unfall im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn nur für die Fälle, in denen die konkrete Verhaltensweise des Beamten etwa wegen eines ausdrücklichen Verbots schlechthin nicht mehr in Zusammenhang mit der gebotenen Dienstausübung gebracht werden kann.

20

Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls sind hier erfüllt. Der Dienstherr hatte die Klägerin als Lehrerin und Fachberaterin verpflichtet, in der Zeit vom 26. bis zum 28. Mai 2002 auf dem "Jugendhof I." im Rahmen eines Schulprojekts eine Gruppe von Grundschülern zu betreuen. Dienstort der Klägerin im Sinne des Dienstunfallrechts war damit das Gelände des Hofes. Hiervon erfasst waren nicht nur die Gebäude der Einrichtung, sondern auch die zum Hof gehörenden Freiflächen. Die Klägerin hatte ihre Aufsichts- und Betreuungstätigkeit auch außerhalb des Unterrichtsraumes auf den Freiflächen des Hofes zu erbringen. Die Kinder sollten sich während der Pausen zur Erholung und damit zur Förderung ihrer Konzentrationsfähigkeit außerhalb der Gebäude aufhalten. Angesichts des Alters der Schulkinder und der für sie unbekannten Umgebung war auch während der Unterrichtspausen eine ununterbrochene Beaufsichtigung und Betreuung durch die Klägerin und die weiteren erwachsenen Begleitpersonen geboten. Der der Klägerin vom Dienstherrn für ihre konkrete Dienstausübung zugewiesene Bereich war auch räumlich hinreichend abgegrenzt, um im Rahmen des Dienstunfallrechts die Gleichstellung mit dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn zu begründen. Auch bei einer Schule wird ihr gesamter Bereich einschließlich des Pausenhofes dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn zugerechnet.

21

Die konkrete Tätigkeit der Klägerin, bei der es zum Zeckenbiss gekommen ist, entsprach auch ihren dienstlichen Verpflichtungen. Sie stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben. Der Zeckenbiss hatte seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes der Klägerin und war dadurch nach seiner Eigenart geprägt (Urteile vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 10.70 - BVerwGE 40, 220 <223 f.> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 49, vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 <222 f.> = Buchholz 237.0 § 152 BaWüLBG Nr. 3 S. 15 f. und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O.). Die Klägerin war verpflichtet, die Kinder auch während der Pausen zu begleiten und zu beaufsichtigen. Da sich die Kinder während der Pausen außerhalb der Gebäude aufhalten sollten, musste sich die Klägerin aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken bewegen.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können,
11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,
12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen
a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,
16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.

(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.

(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.

(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.

(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.

(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des Beklagten. Im Oktober 2008 fuhr sie nach Beendigung ihres Dienstes mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause. Dieses stellte sie in dem ihrem Wohnhaus gegenüber liegenden Parkhaus ab, dessen Schranke geöffnet war. Die ca. 500 Stellplätze des Parkhauses sind sowohl an private als auch an gewerbliche Nutzer vermietet. Die Klägerin stürzte beim Zuschließen der vorderen Wagentür und fiel auf eine mitgeführte metallene Thermoskanne. Dabei erlitt sie einen Beinbruch.

2

Die Klägerin begehrte erfolglos die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall (Wegeunfall). Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Wegeunfälle im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG erfassten nur Schadensereignisse im allgemeinen Verkehr. Hierunter falle der Unfall in der Großgarage schon deshalb nicht, weil diese anders als ein öffentliches Parkhaus nicht für jedermann benutzbar sei. Dies gelte ungeachtet der großen Anzahl der Stellplätze und der Vermietung eines Teils der Stellplätze an gewerbliche Nutzer und deren Besucher. Aus dem Umstand, dass die Klägerin unberechtigt in die Garage eingefahren sei, könnten ihr keine rechtlichen Vorteile erwachsen.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2012 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. März 2010 sowie des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 12. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2009 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 29. Oktober 2008 als Dienstunfall anzuerkennen und der Klägerin Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 sowie § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unfallfürsorge für das Ereignis vom 29. Oktober 2008.

6

Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <60> und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8 sowie zuletzt vom 29. August 2013 - BVerwG 2 C 1.12 - zur Veröffentlichung vorgesehen Rn. 8 m.w.N.). Zum Unfallzeitpunkt war das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden.

7

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der danach maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

8

Damit hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall gleichgestellt, obwohl der Weg von und zur Dienststelle keinen Dienst darstellt. Nach dem Normzweck des § 31 Abs. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs erweitert, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Die Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs können weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden. Die Regelung stellt insofern eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn dar. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen soll, sodass eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist (zum Ganzen: Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361> = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15 S. 11).

9

Deshalb sind Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen. Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - BVerwGE 28, 105) oder in einer privaten Garage des Beamten (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 362 f. bzw. S. 12) nicht als Wegeunfälle im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.

10

Aus den vorstehenden Gründen können aber auch Schadensereignisse auf solchen Verkehrsflächen nicht als Wegeunfall angesehen werden, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet. Dies gilt auch, wenn sich ihre Benutzung nach den Umständen des Einzelfalls als Teil des Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung darstellt. Auf solchen Flächen findet kein allgemeiner Verkehr statt, dessen Gefahren die Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfassen will. Der Verfügungsberechtigte kann die Nutzung einer solchen Fläche durch Verkehrsteilnehmer jederzeit beenden und sie anderweitig nutzen.

11

Damit sind gleichfalls etwa private Parkhäuser oder Parkplätze, unabhängig davon, ob sie der Verfügungsberechtigte für jedermann oder einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet hat, aber auch sonstige private Flächen, die von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden können, vom Dienstunfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand oder von ihr gewerblich betriebene Parkhäuser und -plätze.

12

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, war das Parkhaus, in dem das schädigende Ereignis eintrat, keine Verkehrsfläche, auf der allgemeiner Verkehr stattfand. Über die Nutzung des Parkhauses entschied vielmehr einseitig der Verfügungsberechtigte. Danach hatten aufgrund privatrechtlicher Verträge lediglich die Mieter der jeweiligen Parkflächen und deren Besucher berechtigten Zugang zum Parkhaus. Aber selbst wenn der Verfügungsberechtigte es für einen unbeschränkten Nutzerkreis geöffnet hätte, unterbrach die Klägerin mit der Einfahrt in das Parkhaus den Unfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall.

2

Die Klägerin ist Bundesbeamtin im Dienst des Bundesnachrichtendienstes (BND). Als Regierungsinspektoranwärterin war sie im November 2007 zur Absolvierung ihres Grundstudiums an die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl abgeordnet. Von dort aus trat sie am Mittag des 30. November 2007, dem Unfalltag, mit einem voll betankten privaten PKW des Typs VW Lupo 1,4 l die Heimfahrt zu ihrem in P. gelegenen Erstwohnsitz an. Die Fahrtstrecke belief sich auf etwa 508 km. Der Durchschnittsverbrauch des Fahrzeuges wird mit 6,2 l/100 km, sein Tankinhalt mit 34 l angegeben. Nach einem Tankaufenthalt an dem Rasthof Pforzheim - die Autobahnraststätte liegt circa 328 km von der Ausbildungsstätte entfernt - erlitt die Klägerin noch auf dem Gelände der Raststätte bei der Kollision ihres Fahrzeuges mit einem anderen Fahrzeug eine Distorsion der Halswirbelsäule, deretwegen sie sich sieben Monate lang in ärztlicher Behandlung befand und die zu einer vorübergehenden Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit führte.

3

Der BND lehnte es ab, diesen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. In dem Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 heißt es: Der Unfall habe seine wesentliche innere Ursache nicht im Dienst gehabt. Das Betanken des Fahrzeuges sei dem Bereich der eigenwirtschaftlichen Betätigung zuzuordnen gewesen. Umstände, die einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zum Dienst begründen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere sei das Nachtanken nicht unvorhersehbar gewesen, da sich schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit abgezeichnet habe, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch nehmen zu müssen. Zudem sei das Nachtanken an der Autobahnraststätte Pforzheim noch nicht notwendig gewesen, da sie dort noch nicht "auf Reserve" gefahren sei.

4

Die Klägerin begründet ihrer Klage wie folgt: Als Dienst gelte auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von der Dienststelle. Das Nachtanken auf dem Heimweg sei nicht dem Bereich der eigenwirtschaftlichen Betätigung beziehungsweise dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, da es für den angetretenen Weg zwischen Dienststelle und Wohnung notwendig gewesen sei. Es sei unerheblich, ob die Notwendigkeit bei Antritt der Fahrt bereits erkennbar gewesen sei und welche Strecke mit dem Benzin "im Reservetank" noch hätte zurückgelegt werden können. Weder sei es möglich gewesen, die Wegstrecke mit einer einzigen Tankfüllung zurückzulegen, noch habe sie das Risiko des Liegenbleibens eingehen müssen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2010 zu verpflichten, den am 30. November 2007 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie verweist auf die Gründe der ablehnenden Bescheide.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Aktenauszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage, über die der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist begründet.

10

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 30. November 2007 als Dienstunfall. Der entgegenstehende Bescheid vom 9. Juni 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

11

Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls im Beamtenverhältnis auf Widerruf stand, genießt sie Dienstunfallschutz nach § 31 BeamtVG. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienunterkunft vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt dies gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG auch für den Weg von und nach der Wohnung.

12

Der Gesetzgeber hat den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist. Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361 f.> = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15 S. 11).

13

Bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, wird Dienstunfallschutz gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (stRspr, vgl. Urteil vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - BVerwGE 121, 67 <68> m.w.N.). Der Beamte muss sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (Urteile vom 6. Juli 1965 - BVerwG 2 C 39.63 - BVerwGE 21, 307 <310 f.> und vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - a.a.O.). Weicht der Beamte auf dem Weg zum oder vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Dienststelle oder der Wohnung gebotenen Weg um eines privaten Zweckes willen ab, so steht dieser Teil des Wegs nicht unter Unfallfürsorge. Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Urteile vom 6. Juli 1965 a.a.O. und vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 m.w.N.; vgl. zum Recht der Unfallversicherung der Arbeitnehmer auch BSG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 2 RU 22/61 - BB 1964, 684).

14

Nach diesen Grundsätzen war der Verkehrsunfall der Klägerin als Wege- und damit als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anzuerkennen. Der Tankaufenthalt an der Autobahntankstelle Rasthof Pforzheim stellte keine wesentliche Unterbrechung der dienstlich bedingten Heimfahrt, das Nachtanken selbst keine den notwendigen Zusammenhang mit dem Dienst unterbrechende eigenwirtschaftliche Betätigung dar.

15

Allerdings ist das Auftanken grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Beamten zuzurechnen. Es handelt sich um eine Verrichtung, die dem Dienst zu fern steht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der dienstlichen Sphäre zuzurechnen wäre. Anders verhält es sich, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt eines Reservetanks in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteile vom 14. Dezember 1978 - 2 RU 59/78 - SozR 2200 § 550 Nr. 39 -, vom 24. Mai 1984 - 2 RU 3/83 - BB 1984, 2066 und vom 11. August 1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr. 19 -).

16

Gleiches muss gelten, wenn der Weg mit einer einzigen Tankfüllung nicht verlässlich zurückzulegen ist. Das erforderliche Nachtanken ist in einem solchen Fall nicht dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen. Es hat vielmehr seine wesentliche Ursache in der Rückkehr zur Wohnung, für die Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 2 BeamtVG besteht. Ist danach ein Nachtanken auch bei Fahrtbeginn mit vollem Tank unterwegs voraussichtlich erforderlich, so ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Tankvorgang erfolgt. Es ist in diesem Fall nicht geboten, mit dem Nachtanken zuzuwarten, bis sich die Tankanzeige im Reservebereich befindet. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Wegstrecke der Beamte mit dem restlichen Kraftstoff noch hätte zurücklegen können (vgl. zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urteile vom 14. Dezember 1978 a.a.O. und vom 24. Mai 1984 a.a.O.).

17

Demgemäß war hier die Unterbrechung der Heimfahrt zum Zwecke des einmaligen Nachtankens dienstlich veranlasst. Ausgehend von einem Durchschnittsverbrauch ihres Fahrzeuges von 6,2 l/100 km, einem Tankinhalt von 34 l und einer sich hieraus errechnenden Reichweite von 548 km konnte die Klägerin nicht verlässlich davon ausgehen, die Strecke zwischen Ausbildungs- und Wohnort von 508 km mit einer Tankfüllung zurückzulegen. Vielmehr musste sie erhöhten Kraftstoffverbrauch, bedingt durch hohe Geschwindigkeit und Verkehrsbehinderungen, erwarten. Daher war das Nachtanken nach ungefähr zwei Dritteln der Strecke nicht geeignet, den Zusammenhang zu der Heimfahrt zu unterbrechen.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der 1959 geborene Kläger ist Hauptwerkmeister (BesGr A 8 BBesO) im Dienst des Beklagten und der DB S... GmbH zugewiesen. Am 4. und 5. September 2007 versah er auswärtigen Dienst, um eine Baufeldfreimachung zu überwachen. Auf dem Weg von seiner letzten Einsatzstelle zum Übernachtungshotel parkte er das Fahrzeug am rechten Straßenrand und kaufte an einem Kiosk Lebensmittel. Beim Rückweg übersah er die Bordsteinkante, stürzte auf die Straße und brach sich einen Arm. Den Antrag, das Schadensereignis als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Beklagte ab. Zwar stehe der Weg von der Dienststelle zur Wohnung oder hier zum Hotel grundsätzlich unter Unfallschutz. Dies gelte jedoch nicht für Unterbrechungen, die privaten Verrichtungen wie dem Einkauf von Lebensmitteln dienten.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, auch die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Nur der unmittelbare Weg zwischen Dienststelle und Unterkunft sei in die Dienstunfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einbezogen, nicht aber Umwege und Unterbrechungen. In diesen Fällen lebe entgegen der Annahme früherer Entscheidungen der dienstliche Zusammenhang nicht bereits mit dem Betreten des öffentlichen Verkehrsraums, sondern erst mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auf. Die insoweit geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne auf den Bereich des Dienstunfallrechts übertragen werden.

3

Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. Mai 2008 sowie die Bescheide der Dienststelle Ost des Bundeseisenbahnvermögens vom 5. November 2007 und vom 20. Dezember 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Schadensereignis vom 4. September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 2 und § 141 Satz 1 VwGO), ist begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht zwar die Annahme eines Wegeunfalls nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Unfalls gültigen und damit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590), verneint (1); auch ein Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist nicht gegeben (2). Es liegen aber die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG vor (3). Damit hat der Kläger Anspruch darauf, dass der Beklagte das Schadensereignis vom 4. September 2007 als Dienstunfall anerkennt.

6

1. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Obwohl der Weg zur Dienststelle noch keinen Dienst darstellt, hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall damit gleichgestellt. Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Diese Gefahren stammen zwar nicht aus der Risikosphäre des Dienstherrn, sie können aber auch vom Beamten nicht beherrscht oder beeinflusst werden (stRspr; vgl. Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361> = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15; zuletzt Urteil vom 26. November 2013 - BVerwG 2 C 9.12 -). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

7

§ 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG stellt zwar dem Wortlaut nach lediglich darauf ab, dass die Dienststelle Ziel- und Ausgangspunkt des Weges sein muss. Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt aber, dass Anfangs- oder Endpunkt des Weges nur die Wohnung des Beamten sein kann (Urteile vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - BVerwGE 121, 67 <69> und vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 361). Der Wegeunfallschutz ergänzt vor- und nachgehend den Unfallschutz nach § 31 Abs. 1 BeamtVG, der mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also regelmäßig dem Erreichen des Arbeitsplatzes beginnt und mit der Aufgabe der dienstlichen Tätigkeit, also dem Verlassen des Arbeitsplatzes endet. Anfangs- oder Endpunkt ist die Wohnung des Beamten. Ein dritter Ort kommt im Rahmen des Wegeunfallrechts nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

8

Damit scheidet im vorliegenden Fall die Gewährung von Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG schon deshalb aus, weil der Kläger den Unfall nicht auf einer Fahrt zwischen Dienststelle und Familienwohnung erlitt.

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2. Das Unfallgeschehen erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

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Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

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Die Zuordnung des Unfalls zur Risikosphäre des beklagten Dienstherrn nach dem Kriterium des Dienstorts scheidet hier aus. Die Straße, auf der sich der Unfall ereignete, war nicht der Dienstort des Klägers (vgl. Urteile vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 279.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 15 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 19). Denn an diesem Ort hatte der Kläger nicht auf Anordnung des Beklagten die ihm übertragenen dienstlichen Tätigkeiten zu verrichten.

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3. Der Unfall ereignete sich aber auf einer Dienstreise im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

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a) Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gehören auch Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort zum Dienst. Dienstreisen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz - BRKG - Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte - also der regelmäßigen Dienststelle. Der Begriff des Dienstgeschäfts knüpft an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an. Als Dienstgeschäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen (Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 21).

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Die Dienstreise beginnt und endet nach § 2 Abs. 2 BRKG an der Wohnung oder der Dienststätte. Die Wegstrecke einer Dienstreise umfasst demgemäß die Strecke von diesem Ausgangs- und Endpunkt zum Geschäftsort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist (Urteil vom 24. April 2008 - BVerwG 2 C 14.07 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 8 Rn. 11; Beschluss vom 17. November 2008 - BVerwG 2 B 73.08 - juris Rn. 4). Dauert die Dienstreise mehr als einen Tag und macht sie daher eine Übernachtung erforderlich, gehört zur notwendigen Strecke auch der jeweilige Weg von und zum Übernachtungshotel. Auch dieser Weg findet seine wesentliche Ursache im Dienst (Urteil vom 22. November 1971 - BVerwG 6 C 34.68 - BVerwGE 39, 83 <85>). Die Dienstreise umfasst das Dienstgeschäft sowie die zu seiner Erledigung notwendigen Fahrten zum Geschäftsort (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Bd. I, Stand: Dezember 2012, § 2 Rn. 5; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2013, § 31 BeamtVG Rn. 80).

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Die Fahrt des Klägers von seinem letzten Einsatzort zum Übernachtungshotel stand daher als Dienstreise unter dem Schutz der Dienstunfallfürsorge nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

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b) Der Kläger hat die Dienstreise durch seinen Lebensmitteleinkauf auch nicht unterbrochen.

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Auch bei einem Weg zwischen Dienststelle und ständiger Familienwohnung im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG wird der für die Anerkennung eines Wegeunfalls erforderliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht schon dann gelöst, wenn der Beamte zu einer privaten Verrichtung für eine kurze Zeit den Kraftwagen verlässt und sich zu Fuß auf die gegenüber liegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen oder zu Fuß fortzusetzen. Ob es sich im Einzelfall um ein Verhalten handelt, das den Zusammenhang mit dem Dienst unterbricht oder gar löst, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Während einer unbeachtlichen Unterbrechung besteht Wegeunfallschutz im allgemeinen Verkehrsraum (Urteile vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 <241 f.>, vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 S. 2 und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 2 A 4.10 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 24 Rn. 13).

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Unterbrechungen, die den Wegeunfallschutz nach § 31 Abs. 2 BeamtVG nicht entfallen lassen, lassen erst recht den Dienstunfallschutz während einer Dienstreise nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG bestehen. Daneben gilt:

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Anders als beim Wegeunfall nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG besteht für die Reichweite der Dienstunfallfürsorge bei einer Dienstreise nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG kein Anlass für eine restriktive Auslegung. Die Einbeziehung der Dienstreise in die Dienstunfallfürsorge ist keine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361>). Die Dienstreise weist vielmehr einen unmittelbar dienstlichen Zusammenhang auf und ist nicht durch das private Interesse des Beamten veranlasst.

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Bereits aufgrund dieser dienstlichen Veranlassung ist der Beamte nicht nur auf seinem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort zum Übernachtungshotel geschützt, vielmehr ist auch die Besorgung von Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs während der Dienstreise grundsätzlich noch vom Dienstunfallschutz erfasst. Durch das Erfordernis einer auswärtigen Übernachtung ist der Beamte auf einer dienstlich veranlassten Reise nicht in der Lage, nach Dienstschluss in seine eigene Wohnung zurückzukehren. Er muss daher die Gegenstände seines täglichen Bedarfs, sofern er sie nicht von zu Hause mitgebracht hat, auswärts erwerben. Der Einkauf von Lebensmitteln auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel wird daher noch ausreichend durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt (vgl. Urteile vom 22. November 1971 - BVerwG 6 C 34.68 - BVerwGE 39, 83 <86> und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 17; zur dienstlichen Veranlassung auch Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 2 A 4.10 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 24).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.