Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Feb. 2014 - 1 K 13.00434

bei uns veröffentlicht am25.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... vom 12. Juni 1987.

Mit Bescheid vom 14. September 2012 setzte die Beklagte einen Beitrag zur Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (Sanierung der Kläranlage) in Höhe von 1.271,60 EUR gegenüber den Klägern fest.Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Grundstücksfläche (104,28 EUR) und einem für die Geschossfläche (1.167,32 EUR).

Der Beitragssatz beträgt gemäß § 6 Abs. 1 VES-EWS der Beklagten vom 07. August 2012 0,11 EUR pro m² Grundstücksfläche und 1,54 EUR pro m² Geschossfläche.

Das Grundstück der Kläger hat eine Größe von 948 m ². Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche wurde eine GFZ von 0,8 zugrunde gelegt. Die GFZ ist im Bebauungsplan festgelegt.

Gegen diesen Bescheid, den Klägern am 26. September 2012 zugestellt, legten diese mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 Widerspruch ein.

Sie beantragten die Änderung der zugrunde gelegten GFZ von 0,8 auf 0,6. Sie sind der Meinung, das Grundstück sei unter Berücksichtigung des Baukörpers sowie der einzuhaltenden Abstandsflächen und der Anzahl der Vollgeschosse lediglich mit einer Geschossfläche von 550 m² bebaubar, woraus sich eine Geschossflächenzahl von 0,58 errechne.

Sie seien lediglich bereit, einen Beitrag für eine künftig realisierbare maximale Geschossfläche zu leisten.

Es könne auch nicht darauf ankommen, ob das Grundstück sich aus historischen Gründen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinde. Jedenfalls dürften sich zwei im Ortskern nebeneinanderliegende Grundstücke bei vergleichbarer Größe und Nutzung bei der Geschossflächenzahl nicht derart voneinander unterscheiden, dass für das Grundstück ohne Bebauungsplan ein kleinerer Wert angesetzt werde als für das mit Bebauungsplan. Die im Bebauungsplan festgelegte GFZ von 0,8 könne nach dessen textlichen Festsetzungen (2.1) für einzelne Grundstücke auch geringer sein.

Für das (Nachbar-) Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...), das im unbeplanten Innenbereich liegt, wurde bei einer tatsächlichen Grundstücksgröße von 1.291 m ² eine Fläche von 1.064 ² (30 m-Tiefenbegrenzung, § 5 Abs. 1 VES-EWS) unter Zugrundelegung einer GFZ von 0,6 veranlagt (Bescheid vom 16. Oktober 2012, Blatt 10 der Gerichtsakte). Im Mitteilungsblatt der Gemeinde ... Ausgabe Oktober 2012 (Nr. 10/2012) heißt es hierzu:

„Wenn bei einem Anwesen kein gültiger Bebauungsplan vorhanden ist, gilt einheitlich als GFZ 0,6. Also darf die Wohnfläche hier bis zu 60% der Grundstücksfläche betragen“.

In der VES-EWS der Beklagten ist zu unbeplanten Gebieten Folgendes geregelt:

§ 5 Abs. 1 Satz 2:

„In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 m herangezogen.“

§ 5 Abs. 4 Satz 1:

„Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl(GFZ), wenn“

Buchstabe d)

„ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.“

§ 5 Abs. 5:

„Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.“

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2013, den Klägern am 06. Februar zugestellt, wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Durch die untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt ... sei nochmals geprüft worden, ob eine Geschossflächenzahl von 0,8 erreicht werden könne. Nach Rückmeldung vom 21. Januar 2013 sei dies der Fall. Der Beitragsmaßstab sei gemäß der Mustersatzung nicht zu beanstanden, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweise. Die von den Klägern vorgelegten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 6.4.2010, Az.: 6 ZB 09.1583) und des Verwaltungsgerichts München (U.v. 26.5.2009, Az.: M 2 K 09.52) seien auf dieses Verfahren nicht anwendbar.

II.

Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 18. Februar 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 22. Februar 2013, Klage mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 04. Februar 2013 aufzuheben. und den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2012 durch Festsetzung einer Geschossflächenzahl zwischen 0,6 und deutlich unter 0,8 abzuändern.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. April 2013, beim Verwaltungsgericht am 22. April eingegangen,

die Klage abzuweisen.

Sie verwies zur Begründung auf den Bescheid der Beklagten, auf den Widerspruchsbescheid und auf die Satzungen der Beklagten (EWS, BGS-EWS, VES-EWS jeweils vom 07. August 2012, in Kraft seit 10. August 2012). Die Geschossflächenzahl mit 0,8 ergebe sich aus dem Bebauungsplan „...“, in dessen Geltungsbereich das klägerische Grundstück liege.

Die Beklagtenbevollmächtigte erklärte auf Nachfrage des Gerichts, das klägerische Grundstück sei mit dem Wohnhaus und einer mit dem Haupthaus unter gleichem Dach befindlichen Garage (errichtet 1989, 1990 aufgrund Baugenehmigung vom 25. September 1989) mit 39 m² bebaut. Der Dachboden der Garage sei zu Wohnzwecken ausgebaut worden, das Gebäude sei an die Schmutzwasserableitung angeschlossen.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Satzung der Beklagten wurde am 07. August 2012 vom Gemeinderat der Beklagten beschlossen, am 09. August durch Niederlegung bekanntgemacht und trat laut Satzung am 10. August 2012 in Kraft. Der Satzungstext und die Planunterlagen, in welchen die beitragspflichtige Maßnahme beschrieben wird, liegen in den Räumen der Beklagten während der Geschäftszeiten aus. Die Planunterlagen wurden nach Angaben des 1. Bürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2013 nicht ausgefertigt.

§ 1 Abs. 2 der VES-EWS legt hierzu fest:

„Ein Abdruck der Planunterlagen kann wegen ihres Umfangs nicht in der Bekanntmachung erfolgen. Es wird aber erläuternd auf die bei der Gemeinde niedergelegten Pläne Bezug genommen. Die Planunterlagen werden dort archi. V. m.äßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten für die Erneuerung und Verbesserung der Entwässerungseinrichtung -Kläranlage ...- vom 14. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom 04. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264) sowie in den Bestimmungen der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) der Beklagten vom 07. August 2012.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümers und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungseinrichtungen.

Die Beklagte betreibt eine derartige öffentliche Einrichtung für ihr Hoheitsgebiet (§ 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde... - Entwässerungssatzung - EWS - vom 07. August 2012).

2. Die Satzung ist ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Die gewählte Form der Bekanntmachung genügt den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatzder Gemeindeordnung (GO).

a. Nach dieser Vorschrift kann die amtliche Bekanntmachung auch dadurch bewirkt werden, dass die Satzung in der Verwaltung der Gemeinde niedergelegt und die Niederlegung durch Anschlag an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln) oder durch Mitteilung in einer Tageszeitung bekanntgegeben wird, wenn die Gemeinde kein Amtsblatt im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO hat.

Die Beklagte hat kein Amtsblatt in diesem Sinn, insbesondere ist das regelmäßig erscheinende Druckwerk „... - ...“ nicht als ein solches anzusehen. Hierfür sprechen bereits die gewählte Bezeichnung und auch die äußere Aufmachung, die eher auf seinen allgemeinen Informationscharakter als auf ein amtliches Veröffentlichungsorgan hinweisen. Zusätzlich überwiegt der nicht amtliche den amtlichen oder amtlich anmutenden Teil deutlich. Außerdem stellt auch der Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO klar, dass eine amtliche Bekanntmachung in einem regelmäßig erscheinenden Druckwerk dieses nicht zu einem Amtsblatt im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO macht (BayVGH, U. v. 13.06.2013 - 20 N 12.844 -, juris).

b.Die Beklagte hat den am 07. August 2012 beschlossenen Satzungstext ausgefertigt und niedergelegt und ab dem 09. August 2012 durch Anschlag an den Gemeindetafeln über die Niederlegung informiert.

In § 34 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Beklagten vom 16. Juli 2008 ist geregelt, dass Satzungen und Verordnungen dadurch amtlich bekanntgemacht werden, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird. Abs. 3 der genannten Vorschrift legt Anzahl und Ort der Gemeindetafeln fest. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften (Bekanntmachungsverordnung - BekV) vom 19. Januar 1983 (GVBl. S. 14).

c. Zwar hat die Beklagte die Planunterlagen zur Maßnahmenbeschreibung weder ausgefertigt noch bekanntgemacht. Der 1. Bürgermeister der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung, die Pläne, auf die § 1 Abs. 2 der VES-EWS Bezug nehme, seien nicht ausgefertigt, für interessierte Bürger aber zu den Geschäftszeiten der Beklagten in seinen Büroräumen einsehbar.

Grundsätzlich sind wie der Satzungstext selbst auch zum Bestandteil der Satzung gehörende Planunterlagen auszufertigen und bekanntzumachen (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, April 2013, Art. 26 GO Rn. 9, 13; BayVGH, B. v. 02.04.2013 - 20 ZB 13.379, KommunalPraxis BY 2013, 225 (red. Leitsatz); BayVGH, U. v. 11.03.2010 - 20 B 09.1890, BayVBl 2010, 670 f.).

Jedoch wurden die Planunterlagen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 der VES-EWS gerade nicht Bestandteil der Satzung.Die gewählte Formulierung „Ein Abdruck der Planunterlagen kann wegen ihres Umfangs nicht in der Bekanntmachung erfolgen. Es wird aber erläuternd auf die bei der Gemeinde niedergelegten Pläne Bezug genommen. Die Planunterlagen werden dort archi. V. m.äßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich“ stellt klar, dass die mögliche Einsichtnahme in die Planunterlagen „Service-Leistung“ für die Abgabenschuldner sein sollte. Nach den Einlassungen der Beklagtenbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wollte die Beklagte die Pläne nicht zum Bestandteil der Satzung machen, hat dies dementsprechend auch in der Satzung nicht ausdrücklich bestimmt, wollte vielmehr lediglich die Bürger auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinweisen, so - wie dies auch von Thimet, Kommunalabgaben - und Ortsrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, Teil IV Art. 5 Abschnitt A Frage 19 Ziffer 5.4 zu Satzungen ohne festen Beitragssatz vorgeschlagen wird. Wohl eher versehentlich findet sich diese Passage im Satzungstext der VES-EWS und nicht in der Bekanntmachung der Satzung.

Im Übrigen wäre weder dieMaßnahmebeschreibungnoch die Bezugnahme auf Planunterlagen in § 1 der VES-EWS der Beklagten erforderlich gewesen, da es sich nicht um eine Satzung im Sinne des Art. 5 Abs. 4 KAG ohne festen Beitragssatz handelt, so dass die unterbliebene Ausfertigung und Bekanntmachung der Planunterlagen auch dann unschädlich wäre, wenn man einen entsprechenden Willen der Beklagten unterstellt.

Lediglich in den Fällen der vorläufigen Beitragserhebung ohne festen Abgabesatz ist es nach Art. 5 Abs. 4 KAG notwendig, die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Einrichtung in der Satzung nach Art und Umfang zu bezeichnen, damit für die Abgabeschuldner nachvollziehbar ist, für welche Maßnahme Beiträge erhoben werden.Eine fehlerhafte Bekanntmachung des Maßnahmebeschriebs und der dazugehörigen Planunterlagen führt dann zur Unwirksamkeit der Satzung (BayVGH, B. v. 02.04.2013 - 20 ZB 13.379 - KommunalPraxis Bayern 2013, 225 (red. Leitsatz); - juris -; BayVGH, B. v. 04.12.2008 - 20 ZB 08.2568 - Rechtsprechungsübersicht bei Thimet, a.a.O, Teil IV Art. 5 Abschnitt A Frage 19).

Für Satzungen mit festem Beitragssatz - wie vorliegend - ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlich, aber auch ausreichend, dass in der Satzung der Schuldner, der die Abgabe begründende Tatbestand, der Maßstab, der Abgabesatz sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmt werden. Um einen notwendigen Bestandteil der Satzung handelt es sich dann bei der Maßnahmebeschreibung und bei der Bezugnahme auf die Planunterlagengerade nicht, so dass die unterbliebene Ausfertigung und Bekanntmachung nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führen können.

3. Auch materiell-rechtlich begegnet die VES-EWS der Beklagten keinen Bedenken.

a. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verbesserungsbeitrag nur entstehen, wenn für die zuvor erstmalig hergestellte Einrichtung wirksam ein Herstellungsbeitrag nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG entstanden ist. Dies setzt jedenfalls zwingend das Vorhandensein einer gültigen Abgabesatzung voraus. Liegt eine gültige Abgabesatzung für Herstellungsbeiträge nicht vor, können auch Verbesserungsbeiträge nicht entstehen (Thimet, a. a. O., Teil IV Art. 5 Abschnitt A Frage 5 Ziffer 6.2; BayVGH, B. v. 09.12.2003 - 23 CS 03.2903 - GK 2004, 118; U. v. 27.02.2003 - 23 B 02.1032 - BayVBl 2003, 373; BayVGH, B. v. 26.02.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris; VG München, U. v. 29.11.2012 - M 10 K 11.5972 - juris).

Die Beklagte hat zeitgleich mit der streitgegenständlichen VES-EWS auch eine Stamm- und Abgabesatzung beschlossen und bekanntgemacht (Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde ... vom 07. August 2012 und Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde ... vom 07. August 2012). Anhaltspunkte für die formelle oder materielle Rechtswidrigkeitinsbesondere der Abgabesatzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b. Gegen den von der Beklagten gewählten Beitragsmaßstab, der vorsieht, den Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche zu berechnen, ist rechtlich nichts einzuwenden. Dieser kombinierte Beitragsmaßstab ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sachgerechten Abgeltung des aus der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Entwässerungseinrichtung erwachsenden Vorteils geeignet (BayVGH, U. v. 28.11.2002 - 23 B 02.931, GK 2003, 98 und U. v. 21.03.2000 - 23 B 99.2198; so auch VG Ansbach, U. v. 22.10.2013 - AN 1 K 13.00692.).

Denn die zulässige Geschossfläche, die an baurechtliche Vollgeschosse anknüpft, lässt sowohl hinreichend Rückschlüsse auf die mögliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung als auch auf den objektiven Nutzungswert zu, auf den die Beitragspflicht grundsätzlich abstellt. Die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks und damit die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung steigt, je intensiver ein Grundstück baulich genutzt werden kann (Thimet, a. a. O., Teil IV Art. 5 Abschnitt A Frage 10 Ziffer 2.1)

c. Dieser zulässige Beitragsmaßstab wurde bei der Veranlagung der Kläger rechtsfehlerfrei angewandt, § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VES/EWS der Beklagten.

Maßgeblich für die der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Geschossflächenzahl (GFZ) sind ausschließlich die Festsetzungen des Bebauungsplans der Beklagten „...“ vom 12. Juni 1987, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld galt (BayVGH, U. v. 27.02.1987; Thimet, a. a. O., Teil IV Art. 5 Abschnitt A Frage 14 Ziffer 2). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein formell gültiger Bebauungsplan geeignet, einen Beitragsbescheid gegen alle die planerischen Festsetzungen (hier die Geschossflächenzahl von 0,8) betreffenden Einwendungen, insbesondere nach dem Ablauf der einjährigen Rügefrist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB zu schützen (sog. „Abschirmwirkung“) (BayVGH, B. v. 05.04.2001 - 23 ZB 00.3203 m. w. N.; VG Ansbach, U. v. 15.02.2011 - AN 1 K 10.00195).Die untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt ...hat gegenüber der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens am 21. Januar 2013 bestätigt, dass eine GFZ von 0,8 auf dem Grundstück der Kläger realisierbar sei. Die GFZ gibt an, wie viele Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind, § 20 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Ist - wie hier - im Bebauungsplan eine Geschossflächenzahl festgelegt, so errechnet sich die beitragsrechtlich relevante Geschossfläche durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl.

Auf die tatsächliche Bebauung des beitragspflichtigen Grundstücks kommt es gerade nicht an.

Denn der Beitrag ist ein besonderes Entgelt zum Ausgleich des Vorteils, der einem Grundstück durch die Möglichkeit, an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen zu sein, erwächst. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen - hier der Verbesserung der Abwasserentsorgung - besteht der Vorteil in einer Erhöhung des Gebrauchswertes, der Nutzbarkeit des Grundstücks, der Steigerung des Grundstückswertes und damit zugleich in der höheren Belastbarkeit sowie schließlich der Ersparnis von Eigenaufwendungen (BayVGH, Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1979 - 180 IV 74 - BayVBl 1980 S. 469). Diesen Erwägungen folgend bestimmt sich der Vorteil aus einer öffentlichen Einrichtung nicht durch das Maß ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme. Entscheidend ist vielmehr, wie ein erschlossenes Grundstück bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genutzt werden kann. Da die öffentliche Einrichtung in der Lage sein muss, das insgesamt auf den angeschlossenen, anzuschließenden und noch zu erschließenden Grundstücken anfallende Abwasser aufzunehmen, ist auf die höchstzulässige Nutzung der Einrichtung abzustellen(Thimet, a. a. O., Teil IV Art. 5 Abschn. A Frage 1 Ziffer 1.4; BayVGH, U. v. 12.1.2990 - 23 B 88.3024 - NVwZ-RR 1990 S. 500).

Auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 5 VES/EWS ist für das Grundstück der Kläger nicht erfüllt, der für den Fall, dass nur eine geringere als die festgesetzte Geschossflächenzahl (baurechtlich) zulässig ist, bei der konkreten Veranlagung diese geringere zulässige GFZ als maßgebend festlegt. Denn es ergeben sich weder aus der Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde noch aus den Einlassungen der Kläger Anhaltspunkte dafür, dass die errechnete Geschossfläche für das Grundstück aufgrund von Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 2 bis 4 BauNVO) oder wegen einzuhaltender Mindestabstandsflächen (vgl. Art. 6 BayBO) tatsächlich nicht ausgenutzt werden könnte. Auf die realisierte Bebauung des Grundstücks kommt es für diese Frage - wie oben bereits dargelegt - nicht an.

Letztlich hat die Beklagte auch zu Recht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 der VES-EWS 39 m² Grundfläche der im Jahr 1989/1990 errichteten und mittlerweile im Obergeschoss als Wohnraum genutzten Garage nicht von der zulässigen Geschossfläche abgezogen, weil sie unstreitig an die Schmutzwasserableitung angeschlossen ist. Zudem wäre die Grundfläche der Garage nach §§ 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 BauNVO i. d. F. vom 01.01.1987 bis 26.01.1990 und Art. 7 Abs. 5 BayBO i. d. F. vom 01.01.1987 bis 31.12.1992 auf die zulässige Geschossfläche nicht anzurechnen gewesen, § 5 Abs. 7 Satz der der VES-EWS.

d. Die Beklagte hat die Beitragssätze im Rahmen einer Globalkalkulation im August 2012 ermittelt, die im gerichtlichen Verfahren vorgelegt und auch den Klägern zur Kenntnis gebracht wurde. Die Kläger wenden hiergegen ein, ihr Grundstück sei zu Unrecht mit einer GFZ von 0,8 veranlagt worden, da ein unmittelbar angrenzendes Nachbargrundstück, das außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt, bei vergleichbarer Bebauung lediglich mit einer GFZ von 0,6 zum Beitrag herangezogen worden sei. Dem Mitteilungsblatt der Beklagten vom Oktober 2012 (Ausgabe 10/2012) und den dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Beklagten zur Ermittlung der Beizugsflächen ist zu entnehmen, dass alle Grundstücke im Geltungsbereich der VES-EWS, die im unbeplanten Innenbereich liegen (v.a. Grundstücke im alten Ortskern) pauschal mit einer Geschossflächenzahl von 0,6 in die Kalkulation einbezogen wurden. Nach der Einlassung des 1. Bürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei Grundlage für diese Verwaltungspraxis ein Beschluss des Gemeinderats vom 11. März 1976, in dem festgelegt worden sei, dass man Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit einer GFZ von 0,6 berücksichtigen werde. Vergleichsberechnungen hätten damals ergeben, dass die tatsächliche Bebauung überwiegend unter einer GFZ von 0,6 gelegen habe. So sei auch der Wortlaut des § 5 Abs. 4 VES-EWS („vergleichbar“) zu verstehen. Bei der Veranlagung eines Grundstücks außerhalb des Bebauungsplans werde auf vergleichbare, also ebenfalls auf außerhalb eines Bebauungsplans liegende Grundstücke abgestellt. Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans würden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung nach dessen Festsetzungen veranlagt.

Nach diesen Maßstäben sei bereits bei der Ermittlung der Beizugsflächenfür die Globalkalkulation vorgegangen worden.

Nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt sich aus § 5 Abs. 4 der VES/EWS der Beklagten für die beitragsrechtlich maßgebliche GFZ von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, dass diese nach der für vergleichbare Baugebiete (gemeint ist: im Geltungsbereich eines Bebauungsplans) zu ermitteln ist. Das anzuwendende gemeindliche Satzungsrecht bietet keine Grundlage, bei der Ermittlung der beitragsrechtlich maßgebenden GFZ auf eine außerhalb des mit Bauplanungsrecht korrespondierenden Satzungsrechtsfestgelegte Vorgehensweise (Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahr 1976) zurückzugreifen.

Die VES-EWS stellt auf die zulässige Geschossfläche und damit maßgeblich auf die baurechtlichen Gegebenheiten im Gemeindegebiet ab. Dies wird auch aus § 5 Abs. 5 VES-EWS deutlich, wonach es für den Fall, dass es an vergleichbaren Baugebieten fehlt, auf die Umgebungsbebauung ankommt.Somit ergibt sich aus der VES-EWS selbst, dass für die Ermittlung der beitragsrechtlich relevanten GFZ bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Umgebungsbebauung und nicht pauschal alle Grundstücke im unbeplanten Innenbereich Vergleichsmaßstab ist.

Bei der Ermittlung der Beizugsflächenfür die Globalkalkulation blieben Flächen der pauschal mit 0,6 herangezogenen Grundstücke im unbeplanten Innenbereich alsosatzungswidrig außer Ansatz.

Zwar können sich die Kläger können nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Satzung möglicherweise rechtswidrig zugunsten des Nachbargrundstücks (Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...)) angewendet wurde, das mit der für unbeplante Innenbereichsgrundstücke zugrunde gelegten GFZ von 0,6 veranlagt wurde. Einen (drittschützenden) Anspruch auf rechtmäßige Anwendung von Normen kennt die Rechtsordnung nicht, auch wenn sich daraus die (rechtswidrige) Besserstellung der Dritten ergibt. Auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (mit der Folge, dass auch für das Grundstück der Kläger eine GFZ von 0,6 zugrunde zulegen wäre) ist der Rechtsordnung fremd, Art. 3 Abs. 1 GG (BayVGH, B. v. 07.02.2102 - 20 ZB 11.2948 -; BayVGH U. v. 09.07.2009 - 20 B 09.28 -;BayVGH B. v. 27.07.2007 -23 ZB 07.897, GK 2008/68).

Jedoch können sich aus der Anwendung des Satzungsrechts der Beklagten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben, die nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes erst dann Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides hat, wenn die Überdeckung seitens des Normgebers - hier der Beklagten - entweder angestrebt wird, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, oder sich eine nicht angestrebte Überdeckung in Höhe von mindestens 12% der umzulegenden Kosten ergibt (BayVGH, B. v. 10.07.2012 a. a. O.; BayVGH B. v. 09.08.2010 - 20 ZB 10.1341, KommunalPraxis Bayern 2010, 399 (red. Leitsatz), juris; BayVGH 29.04.2010 - 20 BV 09.2010; vom 09.07.2009, BayVBl. 2010, 345 = GK 2009 Nr. 217 m. w. N.).

Die Kläger haben keine Rügen vorgetragen, die zu einer Überprüfung der Globalkalkulation führen. Sie haben keine überprüfbaren und einem Beweis zugänglichen Tatsachen vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte und zur Überdeckung führende Globalberechnung ergeben.Nur substantiierte Rügen der Globalkalkulation sind zu überprüfen (BayVGH, B. v. 09.08.2010 - 20 ZB 10.1341; BayVGH, U. v. 29.04.2010 - 20 BV 09.2024, bestätigt durch BVerwG, B. v. 13.04.2011 - 9 B 63.10)

Es ist Sache der Kläger, sich im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihnen beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist den Klägern ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH vom 10.08.2005 - 23 ZB 05.1236;BayVGH, U. v. 23.4. 1998 - 23 B 96.3585 - BayVBl 1998 S. 593; Thimet, a. a. O., Teil IV Art. 5 Abschnitt A Frage 8 Ziffer 5.3).

Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Der Grundsatz der Amtsermittlung findet seine Grenze aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Jene besteht gerade auch darin, dass die Klägerseite die zur Begründung ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben soll. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (BVerwG vom 17.4.2002, BVerwGE 116, 168; BayVGH, B. v. 09.08.2010 - 20 ZB 10.1341- juris).

Im Klageverfahren blieb bisher offen, ob und wenn ja, in welcher Höhe die fehlerhafte Anwendung des Satzungsrechts sich auf die Ermittlung der Beitragssätze ausgewirkt und in Folge zu einer Überdeckung der Kosten geführt hat.

Nachdem von Klägerseite gemäß den dargelegten Grundsätzen nichts Substantiiertes zur Fehlerhaftigkeit der Globalkalkulation vorgetragen ist, kann offenbleiben, ob sich eine nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes unzulässige - nicht beabsichtigte - Überdeckung der Kosten für die Maßnahme in Höhe von 12% ergeben würde.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 ZPO.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Anforderungen an die Bekanntmachung einer gemeindlichen Satzung nach Art. 26 Abs. 2 GO zugelassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Feb. 2014 - 1 K 13.00434 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.