Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist das in einer Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleiter und Gesamtpersonalrat (im Folgenden: ...) geregelte betriebliche Vorschlagswesen bei der ... Betriebskrankenkasse - Körperschaft öffentlichen Rechts - mit satzungsmäßigem Sitz in Nürnberg (im Folgenden: ...).

Der Dienststellenleiter (Vorstand der ...) hat mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für den Bereich der ... ein als „Ideenmanagement“ bezeichnetes betriebliches Vorschlagswesen eingeführt.

Unter dem 10. Dezember 2010 schlossen der Antragsteller, der bei der ... errichtete ..., und der Dienststellenleiter eine zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene „Dienstvereinbarung Ideenmanagement“ mit Regelungen insbesondere über das Verfahren der Einreichung, Umsetzung und Bewertung von Verbesserungsvorschlägen, die auch eine Kündigungsklausel (Frist von drei Monaten zum Jahresende für jede Partei) vorsieht. Mit Email vom 10. März 2015 informierte der zuständige Unternehmensbereichsleiter bei der ... den ... darüber, dass der Vorstand beabsichtige, das Ideenmanagement der ... einzustellen, weil es sich in der Gesamtbetrachtung als nutzlos erwiesen habe. Mit der Einstellung des Ideenmanagements sei die bestehende Dienstvereinbarung obsolet. Aus Sicht der Unternehmensleitung sei eine Kündigung der Dienstvereinbarung nicht notwendig, diese werde vielmehr aufgrund gegenseitigen Einvernehmens zwischen dem Vorstand und dem ... wirkungslos. Ab Mitte 2017 solle gemeinsam mit der Personalvertretung geprüft werden, ob eine Neuauflage im Jahr 2018 sinnvoll erscheine und welche Mittel hierfür gegebenenfalls zur Verfügung stünden.

Unter dem 15. Juni 2015 teilte der ... der Dienststellenleitung mit, dass der ... in seiner Sitzung am 10. Juni 2015 nach erneuter Beratung über den Sachverhalt beschlossen habe, ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einzuleiten. Der ... begehre die Fortführung des Ideenmanagements. Der ... wolle sich vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten lassen.

Mit E-Mail vom 19. März 2015 teilte der ... dem Dienststellenleiter mit, er stimme einer einvernehmlichen Einstellung des Ideenmanagements nicht zu. Nach weiterem Email-Verkehr, in dem auch auf eine unter dem 8. April 2015 abgegebene Einschätzung der Rechtslage durch den Justiziar der ... Bezug genommen wurde, informierte der Dienststellenleiter den ... und die Mitarbeiter der ... schließlich unter dem 16. Juni 2015 über die Entscheidung, das Ideenmanagement zum 30. Juni 2015 einzustellen; alle bis dahin eingereichten Ideen würden nach dem bisher gültigen Verfahren bearbeitet.

Unter dem 16. Juni 2015 ließ der Dienststellenleiter bei der Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Bundes (Nordbayern) beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (im Folgenden: Fachkammer) unter dem Aktenzeichen AN 7 X 15.00957 eine Schutzschrift bezüglich eines zu erwartenden Antrages des ... auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinterlegen.

Am 24. Juni 2015 ging bei der Fachkammer unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 15.00998 der seitens der Dienststellenleitung erwartete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Der ... begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Feststellung, die Einstellung des Ideenmanagements durch die Dienststellenleitung sei unwirksam, die Regelungen der Dienstvereinbarung Ideenmanagement vom 10. Dezember 2010 seien weiterhin wirksam.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 verpflichtete der Vorsitzende der Fachkammer ohne vorherige mündliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Dienststellenleiter unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 15.00998 im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig dazu, die Dienstvereinbarung Ideenmanagement vom 10. Dezember 2011 über den 30. Juni 2015 hinaus bis zu einer einvernehmlichen Aufhebung bzw. bis zu einer wirksamen Kündigung vorläufig, längstens bis 31. Dezember 2015, weiter anzuwenden. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss wurde darauf hingewiesen, den Beteiligten stehe der „Widerspruch“ zu. Mit am 7. Juli 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem dortigen Aktenzeichen 18 PC 15.1408 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Juli 2015 ließ der Dienststellenleiter ausdrücklich „Beschwerde“ gegen die Vorsitzendenentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015 einlegen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Juli 2015 ließ der Dienststellenleiter ausführen, die zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde möge als Widerspruch gegen die Vorsitzendenentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015 gewertet werden.

Mit Email vom 17. Juli 2015 kündigte der Vorstand der ... gegenüber dem ... die Dienstvereinbarung Ideenmanagement zum 31. Dezember 2015.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 wies die Fachkammer des Verwaltungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung/Anhörung den Widerspruch des Dienststellenleiters gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Fachkammer vom 29. Juni 2015 unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 15.01079 zurück mit dem Zusatz, dieser Beschluss werde wirkungslos, wenn nicht der ... bis spätestens 2. November 2015 das Hauptsacheverfahren einleite. In der Rechtsmittelbelehrung wurden die Beteiligten des Verfahrens darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde an den Fachsenat für Personalvertretungsrecht des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Juli 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 31. Juli 2015 unter dem dortigen Aktenzeichen 18 PC 15.1624, ließ der Dienststellenleiter Beschwerde gegen den Beschluss der Fachkammer beim Verwaltungsgericht vom 20. Juli 2015 einlegen.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 18 PC 15.1408 das Verfahren wegen der Beschwerde gegen die Vorsitzendenentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015 nach Rücknahme dieser Beschwerde ein.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 18 PC 15.1624 die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juni 2015 (AN 7 PE 15.00998) und vom 20. Juli 2015 (AN 7 PE 15.01079) ab und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Verfügungsgrund sei nicht dargetan, demnach komme es auf den in der mündlichen Anhörung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. Oktober 2015 auch angesprochenen Umstand, dass ein Großteil der Regelungen der Dienstvereinbarung wegen Überschreitens des Mitbestimmungsrechts des ... nach § 75 Abs. 3 Nr. 12, § 73 Abs. 1 BPersVG rechtsunwirksam sei (Verweis auf BVerwG, B.v. 30.3.2009 - 6 PB 29.08 - PersR 2009, 332 Rn. 15), nicht mehr an.

Mit am 17. Dezember 2015 bei der Fachkammer des Verwaltungsgerichts eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz gleichen Datums ließ der ... aufgrund entsprechender Beschlussfassung im Gesamtgremium unter dem Aktenzeichen AN 7 P 15.02536 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einleiten mit dem sinngemäßen Antrag festzustellen,

1. dass die Einstellung des Ideenmanagements in der Dienststelle der ... unwirksam sei und

2. dass die Regelungen der zwischen den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Dienstvereinbarung Ideenmanagement vom 10. Dezember 2010 weiterhin wirksam seien.

Zur Begründung wiederholt und vertieft der anwaltliche Bevollmächtigte des ... das frühere Vorbringen im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Der beteiligte Dienststellenleiter beantragt sinngemäß,

die Anträge des ... abzuweisen.

Auf die ausführliche Begründung der anwaltlichen Bevollmächtigten des Dienststellenleiters vom 12. Februar 2016 wird Bezug genommen.

Nach weiterem schriftlichen Austausch ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassungen erklärten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 (für den ...) bzw. vom 29. Juli 2016 (für den Dienststellenleiter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Die Fachkammer hat am 30. August 2016 über die gestellten Anträge beraten und ohne mündliche Verhandlung/Anhörung entschieden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässigen Anträge des Gesamtpersonalrats sind unbegründet.

Die Fachkammer ist gemäß § 83 Abs.1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 BPersVG zur Entscheidung im vorliegenden personalvertretungsrechtlichem Beschlussverfahren berufen. Sie entscheidet aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung/Anhörung im schriftlichen Verfahren (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).

Die Fachkammer beim Verwaltungsgericht Ansbach ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG örtlich zuständig, weil die..., deren Vorstand als Dienststellenleiter am vorliegenden Verfahren beteiligt ist, ihren satzungsgemäßen Sitz in Nürnberg hat. Der Umstand, dass sich der Sitz der Verwaltung in ... Baden-Württemberg befindet, ist insoweit, wie die Fachkammer in vergleichbaren Verfahren bereits mehrfach entschieden hat, unschädlich (vgl. etwa VG Ansbach, B. v. 2.10.2015, AN 7 PE 15.01574, juris; VG Ansbach, B.v. 17.6.2015, Az.: AN 7 P 14.01742 m. w. N.; VG Stuttgart, B.v. 30.10.2014, Az. PB 21 K 2314/14). § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO greift hier nicht ein, weil ein eindeutig satzungsmäßig bestimmter Sitz - in Nürnberg - besteht (vgl. etwa BeckOK ZPO/Toussaint ZPO § 17 Rn. 9).

Maßgeblich für die Beurteilung des Streitgegenstandes ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Fachkammer.

Die Anträge bleiben nach Überprüfung im vorliegenden Hauptsacheverfahren in der Sache ohne Erfolg. Soweit die Fachkammer im vorangegangenen einstweiligen Rechtschutzverfahren einer anderen Rechtsauffassung zugeneigt hat, wird hieran nicht länger festgehalten.

Zum Antrag 1:

Die Einstellung des Ideenmanagements im Bereich der ... ist entgegen dem gestellten Antrag nicht unwirksam, die mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zwischen den Verfahrensbeteiligten abgeschlossene Dienstvereinbarung Ideenmanagement steht der Einstellung des betrieblichen bzw. behördlichen Vorschlagswesens durch den Vorstand der ... nicht entgegen.

Nach der zutreffenden Rechtsansicht des Vorstandes der ... ist zu unterscheiden zwischen der - mitbestimmungsfreien - Entscheidung der Dienststellenleitung, ob überhaupt ein betriebliches bzw. behördliches Vorschlagswesen in der Dienststelle eingeführt werden soll oder nicht, einerseits, und der - gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung, mitbestimmungspflichtigen - Aufstellung der Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens, andererseits. Anders als die Mitbestimmung des Betriebsrats im Anwendungsbereich des BetrVG, die sich insgesamt auf die „Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesens“ erstreckt (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG), beschränkt sich die Mitbestimmung des Personalrats im Anwendungsbereich des BPersVG auf die bloßen „Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens“ (vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG).

Soweit die Verfahrensbeteiligten beim Abschluss der zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Dienstvereinbarung Ideenmanagement etwa beabsichtigt haben sollten, wofür sich dem Wortlaut der Dienstvereinbarung jedoch keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen, auch die Grundentscheidung des Vorstands über die Einführung bzw. Nichteinführung eines betrieblichen bzw. behördlichen Vorschlagswesens der Mitbestimmung zu unterwerfen, wäre die Dienstvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG nichtig.

Unterliegt jedoch, wie ausgeführt, die Grundentscheidung zur Einführung eines Vorschlagswesens nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung, so gilt Entsprechendes auch für die etwa nachfolgende Grundentscheidung zur Abschaffung eines zuvor eingeführten Vorschlagswesens.

Demgemäß war der Vorstand bzw. Dienststellenleiter hier frei, das zum Jahresbeginn 2011 durch einseitige Entscheidung eingeführte Vorschlagswesen (Ideenmanagement) zum 30. Juni 2015 durch ebenso einseitige, nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegende Entscheidung zu beenden.

Zum Antrag 2:

Die mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zwischen den Verfahrensbeteiligten abgeschlossene Dienstvereinbarung Ideenmanagement ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr wirksam.

Sie ist, wie der Dienststellenleiter zu Recht gelten machen lässt, durch die - wie ausgeführt: mitbestimmungsfreie - Einstellung des Ideenmanagements durch den Dienststellenleiter zum 30. Juni 2015 gegenstandslos geworden (vgl. etwa Bosch: Außerkrafttreten von Dienstvereinbarungen, PersR 1998, 418). Der Dienststellenleiter hat sich gegenüber dem ... auch ausdrücklich darauf berufen, dass die Dienstvereinbarung seiner Ansicht nach gegenstandslos geworden sei. Der dennoch mit E-Mail des Dienststellenleiters vom 17. Juni 2015 ausgesprochenen Kündigung zum Jahresende 2015 kommt allenfalls deklaratorische Bedeutung zu. Auch für eine Nachwirkung der gegenstandslos gewordenen bzw. gekündigten Dienstvereinbarung bis zum etwaigen Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung (vgl. Nr. 10 Satz 2 der bisherigen Dienstvereinbarung) ist kein Raum.

Demgemäß kann dahinstehen, ob die Übermittlung der Kündigungserklärung auf telekommunikativem Weg dem in § 73 Abs. 1 Satz 2 BPersVG geregelten Schriftformerfordernis genügt, wobei allerdings in der Rechtsliteratur anerkannt ist, dass die Vorschriften des BGB (vgl. insbesondere §§ 126 ff. BGB) auf das Zustandekommen und demgemäß auch auf die Beendigung einer Dienstvereinbarung grundsätzlich - unmittelbar oder jedenfalls entsprechend - Anwendung finden (vgl. etwa Altvater/Baden/Berg u. a. BPersVG, 8. Auflage, § 73, Rn. 6; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Auflage, § 73, Rn. 12, mit Verweis auf BAG, U. v. 24.5.2006, Az. 7 AZR 201/05, juris).

Ferner bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit die streitgegenständliche Dienstvereinbarung von vornherein wegen Verstoßes gegen die materiell-rechtlichen Vorgaben aus § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG nichtig war.

Nach alledem waren die gestellten Anträge in Ziffer 1 und 2 als unbegründet abzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren über die Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten- oder Antragstellerseite ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.2.2009, Az. 6 P 2/09, juris). Die außergerichtlichen Kosten der Personalvertretung werden nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 BPersVG unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von der Dienststelle getragen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Aug. 2016 - AN 7 P 15.02536

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Aug. 2016 - AN 7 P 15.02536

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Aug. 2016 - AN 7 P 15.02536 zitiert 15 §§.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 75 Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle


(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle. (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswi

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 44 Geschäftsordnung


Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 82 Örtliche Zuständigkeit


(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 73 Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle


(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. (2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestel

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Aug. 2016 - AN 7 P 15.02536 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Aug. 2016 - AN 7 P 15.02536 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Okt. 2015 - AN 7 PE 15.01574

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller ist der bei der ... Betriebskrankenkasse (im Folgenden auch: BKK) gebildete Gesamtpersonalrat (im Folgenden: GPR). Diese Krankenkasse ist als öffentli

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Aug. 2016 - AN 7 P 15.02536

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist das in einer Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleiter und Gesamtpersonalrat (im Folgenden: ...) geregelte betriebliche Vorschla
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Aug. 2016 - AN 7 P 15.02536.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Aug. 2016 - AN 7 P 15.02536

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist das in einer Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleiter und Gesamtpersonalrat (im Folgenden: ...) geregelte betriebliche Vorschla

Referenzen

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.

(2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.

(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.

(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der bei der ... Betriebskrankenkasse (im Folgenden auch: BKK) gebildete Gesamtpersonalrat (im Folgenden: GPR). Diese Krankenkasse ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Bundesrecht verfasst und hat ihren satzungsgemäßen Sitz in ... Der Antragsteller begehrt von der beteiligten BKK (im Folgenden auch: Beteiligte) die Freistellung zweier seiner Mitglieder für eine Schulungsmaßnahme nach § 46 Abs. 6 BPersVG und die entsprechende Kostenübernahme.

Der antragstellende GPR teilte mit E-Mail vom 14. August 2015 dem zuständigen Vorstandsmitglied der BKK mit, dass er in seiner Sitzung vom 12. August 2015 beschlossen habe, seine Vorsitzende, Frau ..., und das weitere GPR-Mitglied Frau ... zu dem Seminar „Führungskultur und Mitbestimmung“, Termin 20. Oktober 2015 bis 23. Oktober 2015, Veranstaltungsort: ..., Seminaranbieter: ..., Seminargebühr pro Teilnehmer 895,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und Unterbringung/Verpflegung (5% Ermäßigung auf die Seminargebühr ab zwei Teilnehmern), zu entsenden.

Mit undatiertem handschriftlichem Vermerk, wohl vom 21. August 2015, teilte der Leiter des Vorstandsbereichs Personalentwicklung, Herr ..., der Antragstellerseite mit, dass der Freistellung und Kostenübernahme nicht zugestimmt werde. Die Beurteilung von Führungsqualität und die Veränderung von Führungsverhalten seien keine primären Themen des GPR. Der Einfluss des GPR über „Ordnung und Verhalten im Betrieb“ und „Arbeitnehmerüberwachung“ seien bereits hinlänglich bekannt und geschult.

Daraufhin fasste der GPR in seiner Sitzung vom 1. September 2015 den Beschluss, ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einzuleiten. Mit der prozessualen Vertretung des GPR vor dem Verwaltungsgericht werde Rechtsanwalt ..., ..., beauftragt.

Mit am 16. September 2015 bei der Fachkammer eingegangenem Telefax gleichen Datums stellte Rechtsanwalt ... folgenden Antrag:

„Die weitere Beteiligte wird im Wege einer einstweiligen Verfügung durch den Vorsitzenden der Fachkammer vorläufig dazu verpflichtet, die Mitglieder des Antragstellers ... und ... für die Teilnahme am Seminar „Führungskultur und Mitbestimmung“ vom 20. Oktober 2015 bis 23. Oktober 2015 in ... unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und die Kosten der Seminarteilnahme einschließlich der Fahrtkosten und der Kosten für die Übernachtungen zu übernehmen.“

Zur Begründung verwies der anwaltliche Bevollmächtigte des GPR der Sache nach auf den Inhalt der Seminarbeschreibung („Flyer“) des Veranstalters (...). Auf diese Beschreibung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2015, bei Gericht eingegangen per Telefax am gleichen Datum, vertrat die beteiligte BKK die Auffassung, es seien weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die streitgegenständliche Schulung sei nicht objektiv erforderlich, weil im Bereich der Führung und Führungskultur gerade kein Mitbestimmungsrecht bestehe. Der antragstellende GPR habe auch nicht näher erläutert, in welchem Umgestaltungsprozess sich die BKK befinde, welcher nach Auffassung des GPR den Schulungsbedarf begründe. Die Kenntnisse der meisten Inhalte des Seminars, wie Ordnung und Verhalten im Betrieb, Arbeitnehmerüberwachung, Gesundheitsschutz oder Beurteilungsrichtlinien, seien bereits bei anderen Seminaren vermittelt worden. Die Vorsitzende des GPR, Frau ..., habe allein seit dem Jahr 2012 an 22 - im Einzelnen näher bezeichneten - Schulungsmaßnahmen teilgenommen, die über die Grundschulung hinausgegangen seien. Auch das GPR-Mitglied Frau ... habe über die Grundschulungen hinaus an vier Seminaren im Jahr 2014 teilgenommen. Hieraus werde deutlich, dass beide GPR-Mitglieder mehr als hinreichend zur Gewährleistung der Aufgabenwahrnehmung der Personalvertretung geschult worden seien und dass aktuell kein weiterer Schulungsbedarf, jedenfalls für das in Rede stehende Seminar, bestehe. Anzumerken sei ferner, dass die Personalvertretungen ebenfalls dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unterlägen. Aufgrund der finanziellen Situation bei der beteiligten BKK sei das Schulungsbudget für das Jahr 2015 vollständig gestrichen worden, d. h. dass grundsätzlich keinem Mitarbeiter im Jahr 2015 Schulungsmaßnahmen genehmigt worden seien. Ausgenommen seien beispielsweise zwingend notwendige Anwenderinstruktionen der Mitarbeiter, die unaufschiebbar seien, damit die Funktionstüchtigkeit der Arbeit weiterhin kundengerecht sichergestellt werden könne. Im Übrigen sei eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Freistellung und Kostenübernahme für das in Rede stehende Seminar sei bereits am 21. August 2015 abgelehnt worden. Zwischen dieser Ablehnung und der gerichtlichen Geltendmachung am 16. September 2015 durch den Antragsteller liege fast ein Monat. Die Dringlichkeit sei daher nicht ersichtlich. Im Übrigen könne über den gestellten Antrag von der Fachkammer ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Verfahrensbeteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. September 2015 (BKK) bzw. vom 29. September 2015 (GPR) jeweils ihre Rechtsauffassung bekräftigt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Ansbach entscheidet gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG über die Rechtsstellung des antragstellenden GPR bei der beteiligten BKK.

Der antragstellende GPR hat nach Aktenlage in seiner Sitzung am 1. September 2015 den gemäß § 32 Abs. 3 BPersVG erforderlichen Beschluss gefasst, in der vorliegenden Angelegenheit ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einzuleiten. Rechtsanwalt ..., ..., wurde mit der prozessualen Vertretung des GPR vor der Fachkammer beauftragt (vgl. Beschlussauszug vom 4.9.2015).

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet vorliegend entsprechend dem ausdrücklichen Begehren der Antragstellerseite und nach Anhörung der Beteiligtenseite der Vorsitzende der Fachkammer gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2

ArbGG und § 944 ZPO anstelle der Kammer, d. h. ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. Zwar gilt nach der gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG maßgebenden Vorschrift des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Achte Buch der ZPO unter anderem mit der Maßgabe entsprechend, dass „die Entscheidungen durch Beschluss der Kammer ergehen“. Dies schließt aber nach der Entscheidungspraxis und Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa B. v. 23.5.1990, Az.: 18 PC 90.1430, juris, sowie vom 22.5.1990, Az.: 17 PC 90.1454, juris), im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa B. v. 22.3.2006, Az.: 6 PB 5/06, juris), die Anwendung von § 944 ZPO, der Teil des Achten Buches der ZPO ist, nicht von vornherein aus (vgl. etwa auch VG Ansbach, B. v. 24.3.2011, Az.: AN 8 PE 11.00736, juris, RdNr. 11). Dementsprechend kann der Vorsitzende über Gesuche auf Erlass einstweiliger Verfügungen, sofern deren Erledigung nach § 937 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, in dringenden Fällen anstelle der Fachkammer entscheiden, d. h. ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der Fachkammer. Dem entspricht es ferner, dass nach § 53 Abs. 1 ArbGG bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidet.

Die Fachkammer beim Verwaltungsgericht Ansbach ist örtlich zuständig, weil die beteiligte BKK ihren satzungsgemäßen Sitz in ... hat. Der Umstand, dass sich der tatsächliche Sitz der Verwaltung nach wie vor in ... befindet, ist insoweit unschädlich (vgl. VG Ansbach, B. v. 29.6.2015, Az. AN 7 PE 15.00998).

Der im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens gestellte Verpflichtungsantrag ist sachdienlich. Anders als noch nach der älteren Rechtsprechung (ausgehend wohl von BVerwG, B. v. 6.12.1963, Az. VII P 17.62) sind Verpflichtungsaussprüche auch und gerade im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wegen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anerkannt (vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.5.2011, Az. 6 P 5/10, juris, RdNr. 36; hierzu Neumann in jurisPR - BVerwG 18/211, Anm. 5; Altvater/Baden/Berg u. a., BPersVG, § 83, RdNrn. 45 ff., insbesondere RdNr. 46 f; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 83, RdNr. 23; Lorenzen/Etzel/Gerhold u. a., BPersVG, § 83 RdNr. 53 a).

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 944, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darf durch eine solche einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, es darf auch nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.

Die Frage, ob im vorliegenden Fall der erforderliche Verfügungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, gegeben ist, worüber die Verfahrensbeteiligten unterschiedlicher Ansicht sind, kann hier letztendlich dahinstehen, weil das Gericht jedenfalls das Vorliegen eines Verfügungsanspruches verneint.

Einschlägige Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des GPR auf Freistellung zweier seiner Mitglieder vom Dienst und Kostenübernahme für das Seminar „Führungskultur und Mitbestimmung - Führungslosigkeit und Verantwortungslosigkeit als Merkmal moderner Unternehmen?“, ist § 46 Abs. 6 BPersVG. Nach dieser Bestimmung sind Mitglieder des Personalrates unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

Ob und inwieweit eine Schulungsveranstaltung „erforderlich“ im vorstehend genannten Sinne ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles (vgl. etwa Lorenzen/Etzel/Gerhold u. a., BPersVG, § 46 RdNr. 202; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 46, RdNr. 32; Altvater/Baden/Berg u. a., BPersVG, § 46 RdNr. 86). Die Rechtsliteratur (a. a. O.) und die gerichtliche Praxis unterscheidet insoweit zwischen objektivem/sachbezogenem und subjektivem/personenbezogenem Schulungsbedarf einerseits sowie zwischen Grundschulung und Spezialschulung andererseits. Jedenfalls braucht sich die Personalvertretung bzw. das von der Personalvertretung zu entsendende Mitglied nicht auf die Möglichkeit eines Selbststudiums mit Hilfe einschlägiger Fachliteratur verweisen zu lassen.

Für den vorliegenden Fall ist Folgendes entscheidend: Unabhängig davon, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Seminar um eine Grundschulung oder um eine Spezialschulung handelt (das Gericht neigt bei summarischer Betrachtung jedoch dazu, von einer Spezialschulung auszugehen), hat der antragstellende GPR im vorliegenden Eilverfahren nicht in ausreichender substantiierter Weise dargetan und glaubhaft gemacht, dass und weshalb der Besuch des streitgegenständlichen Seminars vor dem Hintergrund spezieller und aktueller innerbehördlicher Konfliktlagen objektiv erforderlich wäre und dass zusätzlich gerade auch in der Person von Frau ... (GPR-Vorsitzende) bzw. von Frau ... (offenbar GPR-Mitglied ohne besondere Aufgaben) der Seminarbesuch erforderlich wäre. Zwar hat die Antragstellerseite im Antragsschriftsatz vom 16. September 2015 ausgeführt, die beteiligte BKK befinde sich derzeit „in einem entsprechenden Umgestaltungsprozess“, sie hat jedoch, auch im nachfolgenden Schriftsatz vom 29. September 2015, keinerlei entsprechende Einzelheiten dargetan und glaubhaft gemacht.

Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten bedarf es keiner weiteren Erörterung, etwa zum Gesichtspunkt der Verpflichtung zu sparsamer Haushaltsführung allgemein und zu dem von der Beteiligtenseite als Argument herangezogenen Umstand, dass für entsprechende Schulungsmaßnahmen im Haushaltsjahr 2015 keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen würden. Zu sehen ist allerdings, dass jedenfalls die GPR-Vorsitzende Frau ... im Zeitraum 2012 bis 2015 bereits an 22 Schulungsmaßnahmen (in allen Fällen wohl Spezialschulungen) teilgenommen hat, wobei für die beteiligte BKK Kosten in Höhe von rund 21.000,00 Euro angefallen sind. Auch Frau ... hat im Jahr 2014 an vier Schulungen teilgenommen, wobei sich die Kosten hierfür auf nahezu 5.800,00 Euro beliefen.

Auch die - in den Einzelheiten umstrittene - Frage, ob sich die streitgegenständliche Schulungsmaßnahme auf eine speziell geregelte Mitbestimmungsmaterie beziehen muss oder ob ein Bezug auf die allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung ausreichend ist (vgl. etwa Lorenzen/Etzel/Gerhold u. a., BPersVG, § 46, RdNr. 203; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 46, RdNr. 34; Altvater/Baden/Berg u. a., BPersVG, § 46, RdNr. 94), bedarf hier keiner Entscheidung.

Eine Kostenentscheidung bezüglich des streitgegenständlichen Antrags ist nicht veranlasst, denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG), § 80 Abs. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Die durch die Tätigkeit der Personalvertretung entstehenden (erforderlichen) Kosten, einschließlich der Kosten anwaltlicher Vertretung von Verfahrensbeteiligten, trägt die Dienststelle (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf Antrag vom Gericht festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).

Nachdem die vorliegende Entscheidung nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten erfolgt ist (vgl. hierzu etwa Grunsky, ArbGG, Kommentar, 5. Aufl., § 85, RdNr. 20; Koch in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Online-Ausgabe, ArbGG, § 85, RdNr. 6), gilt im Hinblick auf § 83 Abs. 5, 78 ArbGG i. V. m. §§ 567 ff., 569 ZPO folgende

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.