Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. März 2016 - AN 6 S 16.30154

31.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind nach ihren Angaben Staatsangehörige Serbiens bzw. Albaniens und der Volksgruppe der Roma zugehörig. Sie wenden sich mit Anfechtungsklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen ihre Umverteilung in die „AE Ankunfts- und Rückführungseinrichtung...“ in B. (ARE II). Diese Umverteilung wurde mit Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 28. Januar 2016 verfügt unter Bezugnahme auf § 50 AsylG, § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 DVAsyl i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 AufnG i. V. m. § 47 Abs. 1a AsylG. Die Antragsteller wurden zum Einzug in die Unterkunft im Erlenweg 4 in 96050 Bamberg spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides verpflichtet. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 29. Januar 2016 zugestellt. Dies ergibt sich aus Fristennotierungen auf den der Klageschrift beigelegten Anlagen. Der Beklagte hat dem Gericht trotz Aufforderung die Akten bisher nicht übersandt.

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl daran, die Antragsteller von der Anschlussunterbringung in die zuständige Aufnahmeeinrichtung umzuverteilen und dadurch der Wohnpflicht des § 47 Abs. 1a AsylG Geltung zu verschaffen. Die Antragsteller fielen unter die Verpflichtung nach § 47 Abs. 1a AsylG. Da über ihren Asylantrag noch nicht positiv entschieden worden sei, fielen sie unter den betroffenen Personenkreis als Staatsangehörige des sicheren Herkunftsstaates Serbien. Die ARE II in B. verfüge über freie Kapazitäten und § 47 Abs. 1a AsylG sehe für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat die Verpflichtung vor, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ein etwaiges Vertrauen darauf, in der Anschlussunterbringung zu verbleiben, müsse angesichts des vorstehend dargelegten erheblichen öffentlichen Interesses zurücktreten. Gründe, die dafür sprächen, von einer Umverteilung abzusehen, seien nicht ersichtlich. Ein soziales, medizinisches und gegebenenfalls adäquates unterrichtliches Angebot sei auch im Raum der ARE II sichergestellt.

Zur Begründung der beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingelegten Klage vom 4. Februar 2016 (dortiges Az. B 3 K 16.30214, nunmehr AN 6 K 16.30155) wurde ausgeführt, für die Antragstellerin zu 2) sei vor dem Verwaltungsgericht Ansbach ein Klageverfahren anhängig (AN 6 K 15.31132). Es gehe in der Sache um die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, da die Antragstellerin unter einer erheblichen posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auf Bescheinigungen und Gutachten des Hausarztes ... ... und der Psychiaterin ... ... werde Bezug genommen. Demnach leide die Antragstellerin zu 2) infolge abscheulicher Geschehnisse in ihrer Heimat an einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung und einer hochgradigen Zwangsstörung mit zunehmend depressiver Entwicklung. Außerdem wurde Bezug genommen auf eine Stellungnahme des Sozialpädagogen, der die Familie seit langem begleite, Herrn ... ....

Die Antragsteller ließen darüber hinaus beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 10. Februar 2016 an das Verwaltungsgericht Ansbach teilte die Regierung von Oberfranken mit, aus verfahrensökonomischen Gründen werde von einer Vorlage der Akten abgesehen, das Ermessen sei im Bescheid ausreichend ausgeübt und dargestellt worden und es werde zugesichert, auf die Anwendung von unmittelbarem Zwang bis zur Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren zu verzichten. Die Antragstellerin zu 2) könne auch im Raum Bamberg einen Psychiater aufsuchen, die Bewohner der ARE II dürften sich im Stadtgebiet Bamberg frei bewegen und dabei auch Arzttermine wahrnehmen.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, abzulehnen.

Das Vollzugsinteresse überwiege vorliegend das Aussetzungsinteresse der Antragsteller.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2016, dem Gericht im Verfahren AN 6 K 15.31132 übermittelt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, teilte das Pfarramt ... mit, dass die Antragsteller aufgrund eines Beschlusses des Kirchenvorstands der Kirchengemeinde ... vom 4. Februar 2016 dort in „Kirchenasyl“ genommen worden seien. Die Antragsteller halten den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch nach Hinweis auf eine deshalb anzunehmende Unzulässigkeit aufrecht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 28. Januar 2016 anzuordnen, ist bereits deshalb insgesamt abzulehnen, weil er sich aufgrund des Verhaltens der Antragsteller mangels des allgemeinen Zulässigkeitserfordernisses eines anerkennenswerten Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erweist.

Die Antragsteller haben einerseits jeweils ihre Person der staatlichen Gewalt, die die staatliche Rechtsordnung gewährleistet, durch Eintritt in sog. „Kirchenasyl“ bewusst entzogen. Sie können dann nicht andererseits gleichzeitig Rechtsschutz in aufenthaltsmäßiger Hinsicht durch staatliche Rechtsorgane, hier die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum staatlichen Verwaltungsgericht gegen eine Umverteilungsentscheidung, beanspruchen. Dies stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung


(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die V

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(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis z

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Apr. 2016 - AN 6 K 15.31132

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

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Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 08. Apr. 2016 - AN 6 K 16.30155

bei uns veröffentlicht am 08.04.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 6 K 16.30155 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In der Verwaltungsstreitsache 1. Zoran D., geb. ... 1974 2. Usnija D., geb. ... 1981 3. Blagoje D., geb. .

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er

1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder
4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.

(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.

(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich nach deren Angaben um eine 1981 geborene serbische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit: Roma. Sie hatte in der Bundesrepublik Deutschland 2013 ein Asylverfahren erfolglos geführt. Für die Einzelheiten wird auf die beigezogene Bundesamtsakte Az.: ...170 Bezug genommen.

Auf Anfrage des für die Klägerin zuständigen Ausländeramtes des Landratsamtes ...-... vom 14. August 2014 wegen eines dort eingereichten psychologischen Attestes vom 8. August 2014 über die Klägerin (für dessen Einzelheiten auf Blatt 1 bis 4 der beigezogenen Bundesamtsakte Az.: ...170 Bezug genommen wird) eröffnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 4. September 2014 ein Wiederaufnahmeverfahren von Amts wegen zur erneuten sachlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Dazu reichte das Landratsamt ...-... ergänzend eine amtsärztliche Stellungnahme vom 2. September 2014 nach (für deren Einzelheiten auf Blatt 9 der beigezogenen Bundesamtsakte Az.: ...170 Bezug genommen wird).

Mit Bescheid vom 24. August 2015 lehnte das BAMF den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21. März 2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Für die Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 20 bis 28 der beigezogenen Bundesamtsakte Az.: ...170 verwiesen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2015 ließ die Klägerin dagegen Klage erheben und im Weiteren mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BAMF vom 27. (gemeint wohl: 24.) August 2015, Geschäftszeichen ...170, zu verpflichten, den Bescheid vom 21. März 2013 dahingehend abzuändern, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 (gemeint wohl: AufenthG) vorliegt.

Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin seit Abschluss des unanfechtbaren Asylverfahrens extrem verschlechtert habe, woraus sich ein immenses Risiko für das Leben und somit auch für die körperliche Unversehrtheit der Klägerin bei Rückführung nach Serbien ergebe. Für die Einzelheiten des Vorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen wird auf Blatt 56 bis 71 der Gerichtsakte verwiesen.

Nachgereicht wurde ein fachärztliches Gutachten über die Klägerin vom 2. Dezember 2015 nebst ergänzender Stellungnahme vom 1. Februar 2016. Für die Einzelheiten dieser Unterlagen und der ergänzenden Ausführungen der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 wird auf Blatt 87 bis 99, Blatt 111 bis 115 und Blatt 125 bis 127 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Für die Beklagte beantragte das BAMF

Klageabweisung

und nahm im weiteren Verfahren zum Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung der Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2016 Stellung (für die Einzelheiten wird auf Blatt 103 f. der Gerichtsakte Bezug genommen).

Mit Schreiben vom 5. Februar 2016, übermittelt durch das BAMF, teilte das Pfarramt ... mit, dass die Klägerin, ihr Ehemann und deren beide Kinder „zum Schutz vor der ihre Menschenwürde verletzende und sie in mögliche Gefahr an Leib und Leben bringende Abschiebung nach Serbien“ am 5. Februar 2016 in „Kirchenasyl“ aufgenommen worden seien (für die Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 118 der Gerichtsakte Bezug genommen).

Mit Beschluss zuletzt vom 22. März 2016 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Bundesamtsakten Az.: ...170 und Az.: ...170 Bezug genommen.

Gründe

Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin im Ergebnis die Verpflichtung des BAMF auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG anstrebt, ist als unzulässig abzulehnen, weil es ihr aufgrund des Verhaltens der Klägerin am allgemeinen Zulässigkeitserfordernis eines anerkennenswerten Rechtschutzbedürfnisses fehlt.

Die Klägerin hat - gemeinsam mit ihrer Familie - einerseits ihre Person der staatlichen Gewalt, die die staatliche Rechtsordnung gewährleistet, durch Eintritt in sogenanntes „Kirchenasyl“, gegen das vorzugehen sich die bayerischen Ausländerbehörden nach bekannter, bereits jahrelanger Praxis durchgängig scheuen vorzugehen (weshalb dessen Aufsuchen im Übrigen einem „Untertauchen“ in aufenthaltsmäßiger Hinsicht gleichzusetzen ist), bewusst entzogen. Sie kann dann nicht andererseits gleichzeitig Rechtsschutz in aufenthaltsmäßiger Hinsicht durch staatliche Rechtsorgane, hier die Klage zum staatlichen Verwaltungsgericht wegen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, beanspruchen. Dies stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar.

Der Umstand, dass die Klägerin - in Begleitung von Mitgliedern des Kirchenvorstandes der sogenanntes „Kirchenasyl“ gewährenden Kirchengemeinde - zur mündlichen Verhandlung vor Gericht erschienen ist, steht der Einstufung der Klage als unzulässig nicht entgegen. Denn die Klägerin hat nicht zu erkennen gegeben, dass sie das sogenannte „Kirchenasyl“ beendet hat oder - unabhängig vom Ausgang ihres Verfahrens - unmittelbar beenden wird. Sie hat in der mündlichen Verhandlung (nur) erklärt, dass sie nach Ende der Gerichtsverhandlung „in die Kirche“ zurückgehe und nicht vorhabe, dort auszuziehen, sie warte dort die Entscheidung ab, und für ihr Erscheinen beim Gerichtstermin den Umstand ausgenutzt, dass mit einem „Zugriff“ auf ihre Person für die Dauer des Termins und ihrer An- und Abreise nicht zu rechnen ist. Der Grundkonflikt, dass die Klägerin nicht bereit ist, die Staatsgewalt des Aufenthaltsstaats anzuerkennen (was gerade auch beinhaltet, sich auch einem potentiellen negativen Ausgang ihres aufenthaltsrechtlichen Verfahrens zu unterwerfen) und dies aktiv umsetzt durch Aufsuchen sogenannten „Kirchenasyls“ und sie dennoch vom Aufenthaltsstaat aufenthaltsmäßigen Rechtsschutz beansprucht, ist durch ihr bloßes Erscheinen im Gerichtstermin nicht beseitigt. Wenn staatliche Organe - einschließlich der Organe der Rechtsprechung - ein derartiges Vorgehen hinnehmen, bereiten sie Verhältnissen den Weg, die in ihrer letzten Konsequenz zu einem zerfallenden Staat führen. Die dem Grundgesetz immanenten Prinzipien der rechtsstaatlichen Verfasstheit und einer einheitlichen, effektiven Staatsgewalt erfordern die Einstufung einer derartigen Klage bei einem derartigen Verhalten als unzulässig. Das sogenannte „Kirchenasyl“ findet keinerlei Grundlage in der geltenden staatlichen Rechtsordnung, auch nicht etwa in Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung, sondern steht mit ihr in diametralem Konflikt.

Da die Klage sich bei alledem als unzulässig erweist, kommt es auf die Frage ihrer Begründetheit nicht an, weshalb die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge auch nicht entscheidungserheblich sind, wie dies bereits im Ablehnungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht worden ist.

Aufgrund der Klageabweisung ist hier die Kostenlastentscheidung gemäß § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO zuungunsten der Klägerin geboten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich nach deren Angaben um eine 1981 geborene serbische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit: Roma. Sie hatte in der Bundesrepublik Deutschland 2013 ein Asylverfahren erfolglos geführt. Für die Einzelheiten wird auf die beigezogene Bundesamtsakte Az.: ...170 Bezug genommen.

Auf Anfrage des für die Klägerin zuständigen Ausländeramtes des Landratsamtes ...-... vom 14. August 2014 wegen eines dort eingereichten psychologischen Attestes vom 8. August 2014 über die Klägerin (für dessen Einzelheiten auf Blatt 1 bis 4 der beigezogenen Bundesamtsakte Az.: ...170 Bezug genommen wird) eröffnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 4. September 2014 ein Wiederaufnahmeverfahren von Amts wegen zur erneuten sachlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Dazu reichte das Landratsamt ...-... ergänzend eine amtsärztliche Stellungnahme vom 2. September 2014 nach (für deren Einzelheiten auf Blatt 9 der beigezogenen Bundesamtsakte Az.: ...170 Bezug genommen wird).

Mit Bescheid vom 24. August 2015 lehnte das BAMF den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21. März 2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Für die Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 20 bis 28 der beigezogenen Bundesamtsakte Az.: ...170 verwiesen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2015 ließ die Klägerin dagegen Klage erheben und im Weiteren mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BAMF vom 27. (gemeint wohl: 24.) August 2015, Geschäftszeichen ...170, zu verpflichten, den Bescheid vom 21. März 2013 dahingehend abzuändern, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 (gemeint wohl: AufenthG) vorliegt.

Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin seit Abschluss des unanfechtbaren Asylverfahrens extrem verschlechtert habe, woraus sich ein immenses Risiko für das Leben und somit auch für die körperliche Unversehrtheit der Klägerin bei Rückführung nach Serbien ergebe. Für die Einzelheiten des Vorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen wird auf Blatt 56 bis 71 der Gerichtsakte verwiesen.

Nachgereicht wurde ein fachärztliches Gutachten über die Klägerin vom 2. Dezember 2015 nebst ergänzender Stellungnahme vom 1. Februar 2016. Für die Einzelheiten dieser Unterlagen und der ergänzenden Ausführungen der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 wird auf Blatt 87 bis 99, Blatt 111 bis 115 und Blatt 125 bis 127 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Für die Beklagte beantragte das BAMF

Klageabweisung

und nahm im weiteren Verfahren zum Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung der Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2016 Stellung (für die Einzelheiten wird auf Blatt 103 f. der Gerichtsakte Bezug genommen).

Mit Schreiben vom 5. Februar 2016, übermittelt durch das BAMF, teilte das Pfarramt ... mit, dass die Klägerin, ihr Ehemann und deren beide Kinder „zum Schutz vor der ihre Menschenwürde verletzende und sie in mögliche Gefahr an Leib und Leben bringende Abschiebung nach Serbien“ am 5. Februar 2016 in „Kirchenasyl“ aufgenommen worden seien (für die Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 118 der Gerichtsakte Bezug genommen).

Mit Beschluss zuletzt vom 22. März 2016 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Bundesamtsakten Az.: ...170 und Az.: ...170 Bezug genommen.

Gründe

Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin im Ergebnis die Verpflichtung des BAMF auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG anstrebt, ist als unzulässig abzulehnen, weil es ihr aufgrund des Verhaltens der Klägerin am allgemeinen Zulässigkeitserfordernis eines anerkennenswerten Rechtschutzbedürfnisses fehlt.

Die Klägerin hat - gemeinsam mit ihrer Familie - einerseits ihre Person der staatlichen Gewalt, die die staatliche Rechtsordnung gewährleistet, durch Eintritt in sogenanntes „Kirchenasyl“, gegen das vorzugehen sich die bayerischen Ausländerbehörden nach bekannter, bereits jahrelanger Praxis durchgängig scheuen vorzugehen (weshalb dessen Aufsuchen im Übrigen einem „Untertauchen“ in aufenthaltsmäßiger Hinsicht gleichzusetzen ist), bewusst entzogen. Sie kann dann nicht andererseits gleichzeitig Rechtsschutz in aufenthaltsmäßiger Hinsicht durch staatliche Rechtsorgane, hier die Klage zum staatlichen Verwaltungsgericht wegen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, beanspruchen. Dies stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar.

Der Umstand, dass die Klägerin - in Begleitung von Mitgliedern des Kirchenvorstandes der sogenanntes „Kirchenasyl“ gewährenden Kirchengemeinde - zur mündlichen Verhandlung vor Gericht erschienen ist, steht der Einstufung der Klage als unzulässig nicht entgegen. Denn die Klägerin hat nicht zu erkennen gegeben, dass sie das sogenannte „Kirchenasyl“ beendet hat oder - unabhängig vom Ausgang ihres Verfahrens - unmittelbar beenden wird. Sie hat in der mündlichen Verhandlung (nur) erklärt, dass sie nach Ende der Gerichtsverhandlung „in die Kirche“ zurückgehe und nicht vorhabe, dort auszuziehen, sie warte dort die Entscheidung ab, und für ihr Erscheinen beim Gerichtstermin den Umstand ausgenutzt, dass mit einem „Zugriff“ auf ihre Person für die Dauer des Termins und ihrer An- und Abreise nicht zu rechnen ist. Der Grundkonflikt, dass die Klägerin nicht bereit ist, die Staatsgewalt des Aufenthaltsstaats anzuerkennen (was gerade auch beinhaltet, sich auch einem potentiellen negativen Ausgang ihres aufenthaltsrechtlichen Verfahrens zu unterwerfen) und dies aktiv umsetzt durch Aufsuchen sogenannten „Kirchenasyls“ und sie dennoch vom Aufenthaltsstaat aufenthaltsmäßigen Rechtsschutz beansprucht, ist durch ihr bloßes Erscheinen im Gerichtstermin nicht beseitigt. Wenn staatliche Organe - einschließlich der Organe der Rechtsprechung - ein derartiges Vorgehen hinnehmen, bereiten sie Verhältnissen den Weg, die in ihrer letzten Konsequenz zu einem zerfallenden Staat führen. Die dem Grundgesetz immanenten Prinzipien der rechtsstaatlichen Verfasstheit und einer einheitlichen, effektiven Staatsgewalt erfordern die Einstufung einer derartigen Klage bei einem derartigen Verhalten als unzulässig. Das sogenannte „Kirchenasyl“ findet keinerlei Grundlage in der geltenden staatlichen Rechtsordnung, auch nicht etwa in Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung, sondern steht mit ihr in diametralem Konflikt.

Da die Klage sich bei alledem als unzulässig erweist, kommt es auf die Frage ihrer Begründetheit nicht an, weshalb die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge auch nicht entscheidungserheblich sind, wie dies bereits im Ablehnungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht worden ist.

Aufgrund der Klageabweisung ist hier die Kostenlastentscheidung gemäß § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO zuungunsten der Klägerin geboten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.