Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Apr. 2016 - AN 6 K 15.31132

bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich nach deren Angaben um eine 1981 geborene serbische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit: Roma. Sie hatte in der Bundesrepublik Deutschland 2013 ein Asylverfahren erfolglos geführt. Für die Einzelheiten wird auf die beigezogene Bundesamtsakte Az.: ...170 Bezug genommen.

Auf Anfrage des für die Klägerin zuständigen Ausländeramtes des Landratsamtes ...-... vom 14. August 2014 wegen eines dort eingereichten psychologischen Attestes vom 8. August 2014 über die Klägerin (für dessen Einzelheiten auf Blatt 1 bis 4 der beigezogenen Bundesamtsakte Az.: ...170 Bezug genommen wird) eröffnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 4. September 2014 ein Wiederaufnahmeverfahren von Amts wegen zur erneuten sachlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Dazu reichte das Landratsamt ...-... ergänzend eine amtsärztliche Stellungnahme vom 2. September 2014 nach (für deren Einzelheiten auf Blatt 9 der beigezogenen Bundesamtsakte Az.: ...170 Bezug genommen wird).

Mit Bescheid vom 24. August 2015 lehnte das BAMF den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21. März 2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Für die Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 20 bis 28 der beigezogenen Bundesamtsakte Az.: ...170 verwiesen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2015 ließ die Klägerin dagegen Klage erheben und im Weiteren mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BAMF vom 27. (gemeint wohl: 24.) August 2015, Geschäftszeichen ...170, zu verpflichten, den Bescheid vom 21. März 2013 dahingehend abzuändern, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 (gemeint wohl: AufenthG) vorliegt.

Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin seit Abschluss des unanfechtbaren Asylverfahrens extrem verschlechtert habe, woraus sich ein immenses Risiko für das Leben und somit auch für die körperliche Unversehrtheit der Klägerin bei Rückführung nach Serbien ergebe. Für die Einzelheiten des Vorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen wird auf Blatt 56 bis 71 der Gerichtsakte verwiesen.

Nachgereicht wurde ein fachärztliches Gutachten über die Klägerin vom 2. Dezember 2015 nebst ergänzender Stellungnahme vom 1. Februar 2016. Für die Einzelheiten dieser Unterlagen und der ergänzenden Ausführungen der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 wird auf Blatt 87 bis 99, Blatt 111 bis 115 und Blatt 125 bis 127 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Für die Beklagte beantragte das BAMF

Klageabweisung

und nahm im weiteren Verfahren zum Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung der Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2016 Stellung (für die Einzelheiten wird auf Blatt 103 f. der Gerichtsakte Bezug genommen).

Mit Schreiben vom 5. Februar 2016, übermittelt durch das BAMF, teilte das Pfarramt ... mit, dass die Klägerin, ihr Ehemann und deren beide Kinder „zum Schutz vor der ihre Menschenwürde verletzende und sie in mögliche Gefahr an Leib und Leben bringende Abschiebung nach Serbien“ am 5. Februar 2016 in „Kirchenasyl“ aufgenommen worden seien (für die Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 118 der Gerichtsakte Bezug genommen).

Mit Beschluss zuletzt vom 22. März 2016 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Bundesamtsakten Az.: ...170 und Az.: ...170 Bezug genommen.

Gründe

Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin im Ergebnis die Verpflichtung des BAMF auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG anstrebt, ist als unzulässig abzulehnen, weil es ihr aufgrund des Verhaltens der Klägerin am allgemeinen Zulässigkeitserfordernis eines anerkennenswerten Rechtschutzbedürfnisses fehlt.

Die Klägerin hat - gemeinsam mit ihrer Familie - einerseits ihre Person der staatlichen Gewalt, die die staatliche Rechtsordnung gewährleistet, durch Eintritt in sogenanntes „Kirchenasyl“, gegen das vorzugehen sich die bayerischen Ausländerbehörden nach bekannter, bereits jahrelanger Praxis durchgängig scheuen vorzugehen (weshalb dessen Aufsuchen im Übrigen einem „Untertauchen“ in aufenthaltsmäßiger Hinsicht gleichzusetzen ist), bewusst entzogen. Sie kann dann nicht andererseits gleichzeitig Rechtsschutz in aufenthaltsmäßiger Hinsicht durch staatliche Rechtsorgane, hier die Klage zum staatlichen Verwaltungsgericht wegen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, beanspruchen. Dies stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar.

Der Umstand, dass die Klägerin - in Begleitung von Mitgliedern des Kirchenvorstandes der sogenanntes „Kirchenasyl“ gewährenden Kirchengemeinde - zur mündlichen Verhandlung vor Gericht erschienen ist, steht der Einstufung der Klage als unzulässig nicht entgegen. Denn die Klägerin hat nicht zu erkennen gegeben, dass sie das sogenannte „Kirchenasyl“ beendet hat oder - unabhängig vom Ausgang ihres Verfahrens - unmittelbar beenden wird. Sie hat in der mündlichen Verhandlung (nur) erklärt, dass sie nach Ende der Gerichtsverhandlung „in die Kirche“ zurückgehe und nicht vorhabe, dort auszuziehen, sie warte dort die Entscheidung ab, und für ihr Erscheinen beim Gerichtstermin den Umstand ausgenutzt, dass mit einem „Zugriff“ auf ihre Person für die Dauer des Termins und ihrer An- und Abreise nicht zu rechnen ist. Der Grundkonflikt, dass die Klägerin nicht bereit ist, die Staatsgewalt des Aufenthaltsstaats anzuerkennen (was gerade auch beinhaltet, sich auch einem potentiellen negativen Ausgang ihres aufenthaltsrechtlichen Verfahrens zu unterwerfen) und dies aktiv umsetzt durch Aufsuchen sogenannten „Kirchenasyls“ und sie dennoch vom Aufenthaltsstaat aufenthaltsmäßigen Rechtsschutz beansprucht, ist durch ihr bloßes Erscheinen im Gerichtstermin nicht beseitigt. Wenn staatliche Organe - einschließlich der Organe der Rechtsprechung - ein derartiges Vorgehen hinnehmen, bereiten sie Verhältnissen den Weg, die in ihrer letzten Konsequenz zu einem zerfallenden Staat führen. Die dem Grundgesetz immanenten Prinzipien der rechtsstaatlichen Verfasstheit und einer einheitlichen, effektiven Staatsgewalt erfordern die Einstufung einer derartigen Klage bei einem derartigen Verhalten als unzulässig. Das sogenannte „Kirchenasyl“ findet keinerlei Grundlage in der geltenden staatlichen Rechtsordnung, auch nicht etwa in Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung, sondern steht mit ihr in diametralem Konflikt.

Da die Klage sich bei alledem als unzulässig erweist, kommt es auf die Frage ihrer Begründetheit nicht an, weshalb die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge auch nicht entscheidungserheblich sind, wie dies bereits im Ablehnungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht worden ist.

Aufgrund der Klageabweisung ist hier die Kostenlastentscheidung gemäß § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO zuungunsten der Klägerin geboten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juli 201

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.