Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Aug. 2017 - AN 6 E 17.01360
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, eine (vorläufige) Trägerzulassung (Folgezulassung) als Integrationskursträger zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen, Jugendintegrationskursen, Elternintegrationskursen, Frauenintegrationskursen, Alphabetisierungskursen und Förderkursen über den Zeitraum ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erteilen.
Die Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine (vorläufige) Genehmigung zur Zulassung als Integrationskursträger zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen, Jugendintegrationskursen, Elternintegrationskursen, Frauenintegrationskursen, Alphabetisierungskursen und Förderkursen über ein weiteres Jahr zu erteilen.
1. Keine ordnungsgemäße Erstellung der Signaturlisten.
Signaturlisten würden von Dozenten eigenverantwortlich geführt, bis auf eine Ausnahme seien Dozenten keine fest angestellten Mitarbeiter. Dies sei dem Bundesamt bekannt, fast alle Träger arbeiteten mit sogenannten Honorarkräften. Ein wesentliches Merkmal dieser Beschäftigten sei, dass sie weitestgehend unabhängig und selbständig tätig seien. Der Antragsteller habe dem Bundesamt Unterlagen zur Verfügung gestellt, aus denen sich ergebe, dass er seine Dozenten über sämtliche Regularien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bei Vertragsunterzeichnungen belehrt und über deren Neuerungen informiert habe, selbstverständlich für Rückfragen zur Verfügung stehe, mit den Dozenten Teambesprechungen durchführe, ihnen Gelegenheit zum Austausch gebe und die Qualität ihrer Arbeit regelmäßig überprüfe (durch Hospitationen, Teilnehmerbefragungen, etc.) und auch die Kurse durch Teilnehmerbefragungen evaluiere. Aus einer Dozentenliste, in die Beobachtungen über die Unterrichtsqualität und Evaluierungen einflössen und die dem Bundesamt vorliege, ergebe sich, dass der Antragsteller seinerseits alles unternehme, um die Unterrichtsqualität hoch und die Fehlerquote bei der Dokumentation der Anwesenheit der Kursteilnehmer möglichst niedrig zu halten. In seinem Fehlermanagement habe er jedenfalls nachweisen können, dass er das einzige Feedback-Schreiben zu seiner Kursprüfung im November 2016 zum Anlass genommen habe, adäquat zu reagieren. Auch sei ersichtlich, dass er unverzüglich auf Beschwerden von Teilnehmern und anderen Lehrkräften über einen Dozenten reagiert und sich von diesem Dozenten getrennt habe. Soweit die korrekte Führung von Signaturlisten bemängelt werde, sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zwingend auf seine werkvertraglich beschäftigten Mitarbeiter angewiesen sei, da es ausgeschlossen sei, bei der großen Anzahl von Kursen, die an verschiedenen Kursorten in … stattfänden, tagtägliche Kontrollen durchzuführen. Sollte also das Bundesamt Kurskontrollen durchgeführt haben, die zu Beanstandungen geführt hätten, reiche es nicht, nur den Kursleiter auf die Verstöße hinzuweisen, zumal dies möglicherweise nicht in der Deutlichkeit erfolgt sei, wie es jetzt dem Antragsteller gegenüber artikuliert worden sei. Es müsse vielmehr der Trägerverantwortliche von derartigen Verstößen erfahren, damit er mit seiner Lehrerorganisation und seinem Fehlermanagement entsprechend reagieren könne, um künftige Mängel wirksam auszuschließen. Von den im Zulassungszeitraum durchgeführten Kursprüfungen (mindestens 16) habe der Antragsteller nur in einem einzigen Fall und erstmals im November 2016 eine Rückmeldung erhalten. So habe der Antragsteller mit Erstaunen bemerkt, dass in Bewertungsbögen zu Kursprüfungen aus dem Juli 2016, die er aber nie zur Kenntnis erhalten habe, sowohl positive Beobachtungen notiert worden seien als auch der Begriff „Ermahnung“ angekreuzt worden sei. Es stelle sich hier die Frage, weshalb die Ermahnung nicht gegenüber dem Antragsteller erfolgt sei. Wie könne der Antragsteller auf etwas reagieren, was ihm nie gesagt worden sei. Einige (wenige) seiner Dozenten, meistens die, die bereits länger bei ihm beschäftigt seien, hätten in einzelnen Punkten eine Rückmeldung gegeben, wobei auch hier nie klar gewesen sei, ob die Rückmeldung sämtliche Beanstandungen enthalten habe. Außerdem seien die Verstöße gegenüber der Lehrkraft in wesentlich „moderateren“ Formen dargestellt worden und die Prüfer hätten sich offensichtlich nicht zu den Konsequenzen ihrer Prüferergebnisse geäußert. Aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte, die der Antragsteller in jedem Einzelfall eingeholt habe, ergebe sich auch, dass Einiges offensichtlich nicht verstanden worden sei, da die Dozenten von anderen Trägern – in anderen Bundesländern – ein anderes Vorgehen gekannt hätten.
Es sei insofern nicht sehr redlich, Beanstandungen der Signaturlisten im Bescheid aufzuzählen, ohne zu erwähnen, dass diese dem Antragsteller (bis auf eine) nicht zur Kenntnis gegeben worden seien. Er habe daher auch keine Gelegenheit gehabt, mit geeigneten Maßnahmen die Mängel abzustellen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass das Bundesamt zahlreiche Verstöße dokumentiert habe, die in Einzelfällen einen zu laxen Umgang einiger Dozenten mit der Signaturliste nahelegten und in einem Fall auch auf eine offensichtliche Überforderung eines Dozenten schließen ließen. Auch hier wäre bei rechtzeitiger Information Abhilfe zu schaffen gewesen. Von den vom Bundesamt aufgeführten Verstößen sei zutreffend, dass bei der Kurs- und Verwaltungsprüfung … der Teilnehmer … auf dem durchgestrichenen Feld unterschrieben habe. Der Teilnehmer habe sich am 6. November telefonisch krankgemeldet gehabt und es sei nicht mehr nachzuvollziehen, weshalb er über den (deutlichen) Querstrich unterschrieben habe. Es sei auch zutreffend, dass bei der Kurs- und Verwaltungsprüfung … ein ähnlicher Vorgang erfolgt sei. Es handele sich, wenn überhaupt, um eine Manipulation eines Teilnehmers, die nicht im Auftrag des Antragstellers durchgeführt worden sei, und auch die Lehrkraft habe dies nicht bemerkt. Auch der Sachverhalt zu Kurs … Modul ... werde nicht bestritten. Der Verstoß sei auf einen Fehler der Dozentin zurückzuführen, was diese auch eingeräumt habe. Es sei aber keine Manipulation beabsichtigt gewesen, die Dozentin habe lediglich den am 22. und 23. September 2015 ordnungsgemäß durchgeführten Unterricht so genau wie möglich dokumentieren wollen und habe nur die Möglichkeit gesehen, die beiden Tage aus der neuen Liste (Modul ...) durch Ausschneiden herauszunehmen und auf der alten Liste des Moduls ... aufzukleben. Im Übrigen sei das Modul auch nicht berechnet worden, da mit den formalen Veränderungen definitiv ein formaler Verstoß gegen das Führen der Signaturliste vorgelegen habe, den der Antragsteller auch akzeptiert habe.
Auch der nachträgliche Eintrag in die Signaturliste durch zwei Teilnehmer und weitere Beanstandungen im Kurs … seien vom Prüfer des Bundesamtes an Ort und Stelle nicht gegenüber den beteiligten Personen beanstandet worden oder dem Antragsteller mitgeteilt worden. Während der am 23. November 2016 durchgeführten Kursprüfung sei außerdem festgestellt worden, dass offensichtlich eine Person bereits gegangen sei und kein Eintrag in die Spalte „Kommt/Geht“ durchgeführt worden sei. Der Antragsteller könne dazu nur sagen, dass der Dozent offensichtlich mit dieser Kontroll- und Prüfungssituation überfordert gewesen sei. Auch bei dem Vorfall im Kurs … habe das Verschulden ganz klar bei der Kursleiterin gelegen. Der Vorfall sei aber bekannt gewesen und der Antragsteller habe unaufgefordert gegenüber dem Bundesamt Stellung dazu genommen.
Der zuständige Regionalkoordinator habe offensichtlich keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen.
Soweit beim Kurs … Modul ... bemängelt worden sei, dass keine Angaben zu Beginn und Ende des Kurses eingetragen seien, sei darauf hinzuweisen, dass der verantwortliche Dozent nicht mehr für den Betrieb des Antragstellers arbeite und daher eine Stellungnahme nicht eingeholt werden könne.
Zur Entschuldigung der Dozentin wegen der fehlenden Angaben zum Unterrichtstag am 7. November 2016, festgestellt bei der Kursprüfung … Modul, sei zu sagen, dass an diesem Tag ein auffälliger Teilnehmer körperliche Gewalt gegen die Kursteilnehmer angewandt habe und die Dozentin bedroht habe. Möglicherweise sei deshalb vergessen worden, die Eintragungen vorzunehmen.
Der Verdacht einer Manipulation von Signaturlisten könne mit den gefertigten Stellungnahmen völlig entkräftet werden, der Antragsteller habe niemals die Absicht gehabt, sich durch Verfälschungen, unrichtige Eintragungen und andere Veränderungen der Signaturliste einen Vorteil zu verschaffen. Er habe dies auch nicht geduldet und sei in jedem Einzelfall tätig geworden, wenn er davon Kenntnis erlangt habe. Er habe seine Dozenten über den Umgang mit der Signaturliste schriftlich belehrt und Hospitationen in Kursen durchgeführt und die Lehrkräfte über Neuerungen ständig informiert. Die nicht in Abrede zu stellenden zahlreichen Verstöße, die das Bundesamt dokumentiert habe und die in Einzelfällen auf einen zu laxen Umgang einiger Dozenten mit der Signaturliste und in einem Fall auch auf eine offensichtliche Überforderung eines Dozenten schließen ließen, hätten dem Antragsteller rechtzeitig mitgeteilt werden müssen, damit er Abhilfe hätte schaffen können.
Zu dem Vorwurf, keine gültigen Nachweise über nicht zu vertretende Fehlzeiten eingeholt zu haben, sei zu sagen, dass auch hier die Lehrkräfte die ersten Ansprechpartner seien und ein Exemplar des Fehlzeitenkataloges des Bundesamtes in jedem Kursordner vorhanden sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass bei vielen Teilnehmern teilweise heftige Reaktionen erfolgen, da der Kursträger verpflichtet sei, verpflichtete Teilnehmer bei unentschuldigtem Fehlen beim Jobcenter zu melden. Dies solle nicht als Entschuldigung verstanden werden, könne aber möglicherweise helfen, die schwierige Lage zu verstehen. Auch wenn es die Lehrkräfte seien, die Ansprechpartner für die Entschuldigungen sein, hätte dies in der Verwaltung überprüft werden müssen, dies sei offensichtlich nicht immer in der gebotenen Gründlichkeit passiert. Das möge der großen Arbeitsbelastung und der Tatsache geschuldet sein, dass eine Verwaltungsmitarbeiterin aufgrund einer schweren Erkrankung ausgefallen sei. Für die fehlerhaften Bewertungen im Rahmen von Fehlzeiten der Teilnehmer entschuldige sich der Antragsteller und bekunde in jedem Einzelfall seine (auch finanzielle) Verantwortung. Wenngleich nicht in Abrede gestellt werde, dass er als Qualitätsbeauftragter für diese Fehler verantwortlich sei, wäre es sehr hilfreich gewesen, wenn das Bundesamt den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hätte.
Zum Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Durchführung von Einstufungstests habe das Bundesamt nicht dazu Stellung genommen, dass der Antragsteller vorgebracht habe, dass er seit zehn Monaten keine Kenntnis davon gehabt habe, dass Einstufungstests nicht in Ordnung gewesen sein sollen.
Das Bundesamt wies im streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Mai 2017 darauf hin, dass nach § 5 Abs. 1 der AbrRL die Kosten für einen Teilnahmeberechtigten nicht erstattet werden, wenn die Teilnahme am Integrationskurs ohne vorherige ordnungsgemäße Durchführung eines Einstufungstests gemäß § 11 Abs. 2 IntV erfolgt oder wenn die Einstufung in eine Kursart oder einen Kursabschnitt offenkundig unter Missachtung der Sprachkenntnisse zu Stande gekommen ist. Es wurde bemängelt, dass für zwei Teilnehmer keine Interviewbögen vorgelegt worden seien, dass das Gesamtergebnis-Blatt der Einstufung jedenfalls in zwei Fällen ohne Datum und Unterschrift des Einstufenden vorgelegt worden sei und in einem Fall die Angaben in den online übermittelten Anmeldedaten sich von den Angaben im Interviewbogen unterschieden.
Der Antragsteller bestätigte die vergessene Unterschrift in zwei Fällen und die fehlerhafte Übermittlung eines Datensatzes bei den Anmeldedaten im Fall von Herrn … Auch im Hinblick auf die vom Bundesamt festgestellte Fälschung von Nachweisen bei der Erhebung von Kostenbeiträgen durch Frau … betreffend die Module ... und …des Kurses … bestätigte der Antragsteller den Vorfall, wies jedoch darauf hin, dass er unverzüglich eine Teamsitzung Verwaltung durchgeführt habe und Frau … und auch Frau … eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhalten hätten zu dem gegen ihn gerichteten Vorwurf, dass er selbst nicht zuverlässig und gesetzestreu sei und sich das Handeln seiner Mitarbeiterin zurechnen lassen müsse, könne er nur sagen, dass er alles getan habe, um den Vorfall aufzuklären und seine Mitarbeiterinnen nach bestem Wissen und Gewissen und nach Berücksichtigung aller damit verbundenen Umstände sanktioniert habe.
Zum Vorwurf der Nichteinhaltung fristgebundener Meldepflichten betreffend die Kurse … und … gab der Antragsteller zu, dass die Verstöße korrekt dokumentiert seien und er diese Verstöße auch gekannt habe. Der Antragsteller habe daraufhin seine Mitarbeiter in Teamsitzungen und bei zahlreichen anderen Gelegenheiten immer darauf hingewiesen, dass diese Meldepflichten konsequent einzuhalten seien. Es werde ernsthaft daran gearbeitet, solche Fehler nicht mehr entstehen zu lassen.
Das Bundesamt bemängelte darüber hinaus die nicht ordnungsgemäße Durchführung von Abschlusstests. Bei der Prüfung des Abschlusstests „Leben in Deutschland“ am 23. November 2016 sei festgestellt worden, dass die Überprüfung der Identitäten der Prüflinge anhand amtlicher Ausweisdokumente mit Lichtbild kein einziges Mal erfolgt sei. Bei derselben Prüfung sei für eine kurze Zeit nicht sichergestellt gewesen, dass die zweite trägerunabhängige Aufsichtsperson anwesend ist. Eine Befragung der Aufsichtspersonen durch das Bundesamt habe ergeben, dass beide nicht die Durchführungshinweise oder die Integrationstestverordnung benennen konnten. Sie hätten angegeben, nicht über die Bestimmungen zu unerlaubten Hilfsmitteln oder zur Feststellung der Identität der Prüflinge Bescheid gewusst zu haben, und hätten auch nicht erläutern können, ob bzw. wie der Träger/die Prüfstelle sichergestellt habe, dass sie mit der Prüfungsdurchführung und den Durchführungshinweisen vertraut sind. Außerdem sei über den Verlauf der Prüfung kein Protokoll angefertigt worden. Zudem sei festgestellt worden, dass sich während der Prüfung unter den Unterlagen der Teilnehmerin … … ein Smartphone befunden habe. Dies sei aus unterschiedlichen Perspektiven und Entfernungen deutlich zu erkennen gewesen, trotzdem sei eine Reaktion der aufsichtführenden Personen ausgeblieben. Schließlich sei es in mehreren Fällen zu mehrfachem gemeinsamen Flüstern, Blickkontakten, gegenseitigem Abschauen und Abschreiben gekommen.
Der Antragsteller nahm zu diesem Punkt keine Stellung mit der Begründung, dass kein Widerspruch gegen die Versagung des Zulassungsantrags als Prüfstelle eingelegt worden sei. Die Beanstandungen des Bundesamtes insoweit seien allesamt nachvollziehbar und könnten nicht widerlegt werden.
Zu den angeführten Mängeln hinsichtlich der Größe und der Ausstattung von zu Unterrichtszwecken benutzten Räumlichkeiten räumte der Antragsteller ein, dass die Darstellung den Tatsachen entspreche. Der PC-Raum in der … sei von Anfang Oktober bis Anfang Dezember 2016 auch als Unterrichtsraum genutzt worden. Auch die aufgeführten Mängel hinsichtlich TZ 6.3 der allgemeinen Nebenbestimmungen betreffend Selbstzahler wurden eingeräumt.
Auch die Überschreitung der Höchststundenzahl in Alpha-Kursen von 25 Unterrichtseinheiten wurde eingeräumt, jedoch darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der auch sofort nach der Rückmeldung des Regionalkoordinators wieder geändert worden sei.
Soweit das Bundesamt ausführe, dass die Zulassung insbesondere deswegen zu versagen sei, weil es in der Kürze des Zulassungszeitraums zu einer Gesamtheit an Verstößen gegen eine Vielzahl an Vorgaben und Vorschriften gekommen sei, welche darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in jeder Form die gebotene Sorgfalt vermissen lasse, sei zusammenfassend festzustellen, dass
a.) einige, den ablehnenden Bescheid tragende Verstöße, wie oben ausgeführt, nicht den Tatsachen entsprächen
b.) bei Einschätzung der Verstöße, die nicht bestritten werden, nicht berücksichtigt worden sei, dass sie im Zulassungszeitraum vom Bundesamt nicht beanstandet worden seien und daher zu keinen Rechtsfolgen geführt hätten
c.) und weder die langjährige Tätigkeit des Antragstellers vor dem sehr kurzen Zulassungszeitraum
d.) und auch nicht die besondere Situation im Jahre 2016 mit dem hohen Zustrom von Teilnehmern bei der Einschätzung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Antragstellers berücksichtigt worden sei.
2. Die ganz überwiegende Anzahl von Verstößen im Laufe des Zulassungszeitraums sei dem Antragsteller nicht mitgeteilt worden, auch diejenigen nicht, die die tragenden Säulen der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes gewesen seien. Verwaltungsvorschriften in Bereichen, in denen Behörden Kontroll- und Aufsichtsfunktionen ausübten, gingen bei schweren Sanktionen wie der Versagung einer weiteren betrieblichen Tätigkeit immer von wiederholten Verstößen aus. Auch in der Integrationskursverordnung sei dies der Fall. Nach § 20b IntV seien die Regelungen zum Widerruf und Erlöschen einer Zulassung geregelt. Es würden exemplarisch schwerwiegende Mängel erwähnt, die zum Verlust der Zulassung führen könnten, es werde aber immer vorausgesetzt, dass diese wiederholt aufgetreten seien und/oder der Träger deswegen bereits abgemahnt worden sei. Dies setze zwingend voraus, dass der Verantwortliche die betreffenden Verstöße kenne oder hätte kennen müssen. Der Antragsteller habe nur gewusst, dass Prüfungen in seiner Einrichtung durchgeführt werden, er habe nicht einmal Kenntnis über den gesamten Umfang dieser Prüfungen gehabt. Trotz der vielen Prüfungen sei es nicht zu Beanstandungen gekommen, der Antragsteller habe daher vernünftigerweise davon ausgehen dürfen, dass das Bundesamt unter Ausübung seines Ermessens nicht zu einer Sanktionierung der festgestellten Verstöße gekommen sei. Auch im Schriftwechsel mit dem Bundesamt (z.B. Erweiterung des Einzugsbereichs, Anforderung von Zahlungen) habe der Antragsteller keine Erkenntnisse über die ihm gegenüber dokumentierten Verstöße gewinnen können.
Der Antragsteller wies außerdem darauf hin, dass es einige Anhaltspunkte dafür gebe, dass dem zuständigen Regionalkoordinator die gebotene Neutralität im Umgang mit dem Antragsteller fehle. Bereits im Zulassungsverfahren 2015 sei das Verfahren nicht gerade beschleunigt bearbeitet worden, obwohl der Regionalkoordinator gewusst habe, dass der Antragsteller nach Ende des Ermittlungsverfahrens bereits viereinhalb Monate auf eine erneute Zulassung gewartet habe. In diesem Zusammenhang sei auch keineswegs unwichtig, dass im Falle des Antragstellers vom üblichen „Prozedere“ des Bundesamtes abgewichen worden sei, denn eine unverzügliche Mitteilung über die festgestellten Fehler hätte es dem Antragsteller ermöglicht, durch geeignete Maßnahmen für die Zukunft Abhilfe zu schaffen. Erst bei wiederholt festgestellten Beanstandungen in den darauffolgenden Prüfungen hätte das Bundesamt dann zu Recht davon ausgehen dürfen, dass das Qualitätsmanagement des Antragstellers offensichtlich nicht funktioniere und er nicht in der Lage sei, eine einwandfreie Durchführung der Integrationskurse zu garantieren. Es werde auch bestritten, dass den Mitarbeitern vor Ort die Mängel mitgeteilt worden seien. Insbesondere von mangelhaften Einstufungstests, fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Entschuldigungen oder anderen Feststellungen sei aber auch gegenüber den Mitarbeitern nicht die Rede gewesen. Fakt sei somit, dass der Antragsteller diese Verstöße nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen müssen. Gerade im Hinblick auf die Einstufungstests hätte dem Antragsteller mitgeteilt werden müssen, dass Mängel vorliegen. Fehlerhafte Einstufungstests hätten gravierende Folgen für den Träger wie für den Teilnehmer. Jedoch seien Zahlungen bezogen auf die Teilnehmer, deren richtige Einstufung in Frage gestellt worden sei, über den gesamten Zulassungszeitraum weitergelaufen und auch aus den Abrechnungen habe sich nicht ergeben, dass irgendwelche Einstufungen zweifelhaft seien. Dies verdeutliche, dass auch das Bundesamt Fehler und Versäumnisse im Umgang mit dem Antragsteller gemacht habe. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei dies zu Gunsten des Antragstellers nicht gewürdigt worden. Zusammenfassend werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Behauptung nachträglicher Manipulationen (Seite 26 des Bescheides) widerlegt worden sei. Was den Vorgang der Fälschung von Nachweisen betreffe, habe der Antragsteller dargelegt, dass er solche Vorgehensweisen nicht dulde. Es sei richtig, dass im Zulassungszeitraum diverse Verstöße durch das Bundesamt dokumentiert worden seien, die zumindest zu einem großen Teil objektiv vorgelegen hätten. Diese Verstöße hätten jedoch nicht zu Beanstandungen durch das Bundesamt geführt. Er habe daher auch keine Möglichkeit gehabt, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu treffen. Zu der Tatsache, dass das Bundesamt Rückforderungen im großen Stil durchgeführt habe und mit fälligen Abrechnungsbeträgen verrechnet habe, sei auszuführen, dass es keine Rolle gespielt habe, dass der Antragsteller die Verstöße nicht gekannt habe, sie dem Bundesamt aber seit Juli 2016 bekannt gewesen seien. Der Antragsteller sei gutgläubig gewesen und habe auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen vertraut. Es könne nicht ernsthaft vom Antragsteller erwartet werden, dass er den Vorwurf nicht ausreichend dokumentierter Einstufungstests zehn Monate nach Feststellung des Bundesamtes gegen sich gelten lasse, wenn insbesondere für einen Regionalkoordinator klar gewesen sein dürfte, dass sein Unterlassen weitreichende finanzielle Folgen für den Antragsteller haben würde. Das Bundesamt könne sich auch nicht auf einen überdurchschnittlichen zeit- und personalintensiven Aufwand, den der Antragsteller hervorgerufen habe, berufen. Hätte man den Antragsteller in einer adäquaten Form über die Prüfungsergebnisse unterrichtet, hätte er die Möglichkeit gehabt, weitere Verstöße zu verhindern. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller den Folgezulassungsantrag nicht erst Mitte November gestellt hätte, wenn er von den Zweifeln des Bundesamtes an seiner Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gewusst hätte.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller seit 2007 als Integrationskursträger in … tätig sei, weitestgehend ohne Beanstandungen. In seiner Zulassungszeit habe er in … über 150 Integrationskurse durchgeführt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit sei grundsätzlich nicht nur der Zeitraum der letzten Erteilung der Folgezulassung heranzuziehen, sondern, wenn ein längerer Zeitraum zur Verfügung steht, sei auch dieser zu berücksichtigten. Bis Ende 2015 habe es keine wesentlichen Beanstandungen am Standort … gegeben. Außerdem sei im Jahre 2016 eine große Menge an Kursteilnehmern zu bewältigen gewesen. Der Antragsteller habe in diesem Zeitraum fast so viele Integrationskurse gestartet wie in den letzten drei Zulassungsjahren. Es sei in dieser Zeit auch sehr schwer gewesen, geeignete Kräfte zu bekommen, weil viele Träger vorübergehend ihre Kurskapazitäten erhöht hätten.
Zur Eilbedürftigkeit wurde abschließend ausgeführt, dass sich das Zulassungsverfahren bisher über sechs Monate hinziehe und große Nachteile und wirtschaftliche Schäden bereits eingetreten seien. Die Aufgabe des Betriebes sei nur noch eine Frage von wenigen Monaten. Zwei Drittel der Einnahmen seien weggefallen, die fixen Kosten wie Mieten und festangestellte Arbeitskräfte blieben aber bestehen. Dies bedeute mit Sicherheit, dass der Betrieb nicht mehr existieren werde, wenn in Monaten oder gar Jahren über seinen Widerspruch im Klageverfahren entschieden werde.
Das Bundesamt beantragte mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017, den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.
Zum Anordnungsgrund wurde ausgeführt, bei der Entscheidung über eine Trägerzulassung handele es sich um einen umfangreichen und komplexen Sachverhalt. Die besondere Schwierigkeit der Sachaufklärung und der besondere Umfang des Falles gebiete jedenfalls keine Unterschreitung der in § 75 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist.
Im Wege des einstweiligen Rechtschutzes sei der Erhalt einer Trägerzulassung für den Zeitraum von einem Jahr nicht erreichbar. Durch die Teilnahme am Integrationskurs würden für einen Teilnehmer Rechtsfolgen und vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht mehr umkehrbar seien. Eine einjährige Trägerzulassung sei keine „teilweise“ Vorwegnahme der Hauptsache, sondern eine komplette Vorwegnahme. Außerdem lägen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor.
Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. So seien die Beanstandungen, die während der Prüfungsabnahme der LID-Prüfung vom … November 2016 festgestellt worden seien, zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Antragsteller habe dazu aber nicht Stellung genommen, da er seinen Widerspruch beschränkt habe und die Nichterteilung der Zulassung als Prüfstelle davon ausgenommen habe. Alleine die dort festgestellten groben und schwerwiegenden Verfehlungen gegen nahezu alle bestehenden Prüfungsvorgaben rechtfertigten die Nichterteilung der Trägerzulassung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Reaktion auf diese Verfehlungen nicht auf die bloße Nichterteilung der Zulassung als Prüfstelle beschränkt. Die Abschlusstests seien Bestandteil des Integrationskurses und die Zulassung als Prüfstelle werde nur deswegen gesondert erteilt, weil nicht jeder Träger Prüfstelle sein wolle und auch nicht jede Prüfstelle Integrationskurse durchführen möchte. Alleine aus den Vorgängen rund um die Prüfungsabnahme ergebe sich, dass beim Antragsteller von Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß §§ 18, 19 ff. IntV nicht ausgegangen werden könne. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Bundesamtes sei, einen Träger auf Verfehlungen und Verstöße hinzuweisen und diese bei den ohnehin nur stichprobenartig vorgesehenen Kontrollen zu „entdecken“, sondern es sei Aufgabe des Trägers, innerhalb seiner Organisation dafür Sorge zu tragen, dass Vorschriften und Vorgaben bekannt seien und eingehalten werden. Deshalb werde gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 IntV ein angewandtes Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung verlangt. Der Träger habe durch interne Qualitätskontrollen die Einhaltung von Vorgaben sicherzustellen und dürfe nicht darauf warten, dass ihm das Bundesamt festgestellte Mängel schon mitteilen werde und es dann ausreiche, sich um die Abhilfe dieser Mängel zu kümmern.
Alleine die vom Antragsteller eingeräumten Verfehlungen und Versäumnisse rechtfertigten in ihrer Gesamtheit bereits die Annahme fehlender Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2017 erwiderte der Antragstellerbevollmächtigte auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2017. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Bundesamtes, die Gerichtsakte im Verfahren AN 6 E 17.00590 und die Gerichtsakten im anhängigen Verfahren Bezug genommen.
II.
a) Zahlreiche Verstöße im Zusammenhang mit dem Führen von Signaturlisten (fehlende Einträge, nachträgliche Einträge, verspätete Einträge) und bei der Bestätigung von Fehlzeiten (Entschuldigungen trotz Teilnahme, unzutreffende Entschuldigungsgründe, fehlende Begründung, fehlerhafte Bewertung von Fehlzeiten von Kursteilnehmern) - §§ 2 Abs. 4, 3 AbrRL -.
b) Nichteinhaltung fristgebundener Meldepflichten (Allgemeine Nebenbestimmungen TZ 3.2): Kurszeitverschiebungen, Lehrkraftwechsel, Kursortwechsel nicht mitgeteilt.
c) Beanstandungen bei der Prüfungsabnahme am 23. November 2016 (§§ 6 Abs. 1, Abs. 2, 7, 8 IntTestV, Durchführungshinweise TZ 7). Der Antragsteller kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er den Widerspruch beschränkt hat und dieser die Prüfungsabnahme nicht betrifft. Die Antragsgegnerin hat bei der Folgezulassung zu prüfen, ob im vorhergehenden Zulassungszeitraum Beanstandungen aufgetreten sind und ob diese auf Grund ihrer Anzahl und Art die Zuverlässigkeit in Frage stellen können. Dies ist bei den Beanstandungen bei der Prüfungsabnahme aber der Fall, so dass die Mängel berücksichtigt werden mussten.
d) Fälschung von Nachweisen durch eine Mitarbeiterin (Frau …).
e) Nutzung des PC-Raumes in der …als Unterrichtsraum.
f) Bei Selbstzahlern (Nebenbestimmungen TZ 6.3) Zahlung des vollen Kostenbeitrags nicht gefordert.
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Annotations
(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
- 1.
zuverlässig und gesetzestreu sind, - 2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und - 3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.
(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.
(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers. Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.
(2) Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teilnehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermittlung, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist (Einstufungstest). Der Einstufungstest wird bei einer nach § 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis Gebrauch macht. Für die Abnahme des Einstufungstests dürfen nur Personen eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 als Lehrkraft zugelassen sind. Die Kosten des Einstufungstests übernimmt das Bundesamt. Eine dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entsprechende Kurszuweisung des Kursteilnehmers darf nur aus berechtigten Gründen erfolgen; die Gründe sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.
(1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn
- 1.
der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 5 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt, - 2.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht, - 3.
der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt, - 4.
der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt, - 5.
im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Kurszuweisung erfolgte oder - 6.
bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.
(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden.
(3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
- 1.
zuverlässig und gesetzestreu sind, - 2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und - 3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.
(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.
(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
- 1.
zuverlässig und gesetzestreu sind, - 2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und - 3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.
(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.
(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag Folgendes enthalten:
- 1.
bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen, - 2.
eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten - a)
über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre oder - b)
zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen,
- 3.
eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen, - 4.
eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters oder des zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde und - 5.
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgendem enthalten:
- 1.
der mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen sowie dazu, ob der Antragsteller bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist, - 2.
der Lehrorganisation, - 3.
der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 Satz 3), - 4.
dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten, - 5.
der personellen Ausstattung einschließlich der für die Durchführung des Einstufungstests vorgesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte auch Angaben zu deren Erfahrungen in der Durchführung von Sprachvermittlungs- und Integrationskursen und ihren über die allgemeinen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden und für die Tätigkeit in Integrationskursen relevanten Qualifikationen zu machen sind, - 6.
der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarlehrkräfte, - 7.
der Erreichung spezieller Zielgruppen, - 8.
der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen, - 9.
der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern im Bereich der Erwachsenenbildung, insbesondere solchen mit Angeboten für Personen mit Migrationshintergrund, und - 10.
der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durchzuführen.
(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.
(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen.
(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.
(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
- 1.
zuverlässig und gesetzestreu sind, - 2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und - 3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.
(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.
(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.
(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.
(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.
(5) (weggefallen)
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen.
(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
- 1.
zuverlässig und gesetzestreu sind, - 2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und - 3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.
(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.
(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(1) Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt einschließlich bereits erfolgter Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen.
(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt. Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt. Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.
(3) Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist, kann das Bundesamt von den Anforderungen an die Zulassung nach § 19 absehen. Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
(4) Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.
(5) Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte von angestellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin. Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse. Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamtes zu veröffentlichen.
(6) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze fest. Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie.
(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag Folgendes enthalten:
- 1.
bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen, - 2.
eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten - a)
über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre oder - b)
zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen,
- 3.
eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen, - 4.
eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters oder des zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde und - 5.
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgendem enthalten:
- 1.
der mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen sowie dazu, ob der Antragsteller bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist, - 2.
der Lehrorganisation, - 3.
der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 Satz 3), - 4.
dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten, - 5.
der personellen Ausstattung einschließlich der für die Durchführung des Einstufungstests vorgesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte auch Angaben zu deren Erfahrungen in der Durchführung von Sprachvermittlungs- und Integrationskursen und ihren über die allgemeinen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden und für die Tätigkeit in Integrationskursen relevanten Qualifikationen zu machen sind, - 6.
der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarlehrkräfte, - 7.
der Erreichung spezieller Zielgruppen, - 8.
der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen, - 9.
der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern im Bereich der Erwachsenenbildung, insbesondere solchen mit Angeboten für Personen mit Migrationshintergrund, und - 10.
der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durchzuführen.
(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.
(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen.
(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.
(1) Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt einschließlich bereits erfolgter Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen.
(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt. Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt. Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.
(3) Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist, kann das Bundesamt von den Anforderungen an die Zulassung nach § 19 absehen. Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
(4) Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.
(5) Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte von angestellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin. Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse. Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamtes zu veröffentlichen.
(6) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze fest. Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie.
(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
- 1.
zuverlässig und gesetzestreu sind, - 2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und - 3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.
(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.
(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(1) Die Prüfungsstelle ist verpflichtet, vor Beginn des Tests die Identität jedes Prüflings anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild festzustellen. Bei Zweifeln an der Identität des Prüflings wird dieser nicht zum Test zugelassen.
(2) Während des schriftlichen Tests muss das amtliche Ausweisdokument einsehbar am Platz des Prüflings liegen. Das Aufsichtspersonal stellt sicher, dass die persönlichen Angaben auf dem Antwortbogen mit denen im Ausweisdokument übereinstimmen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
- 1.
zuverlässig und gesetzestreu sind, - 2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und - 3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.
(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.
(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.