Integrationskursverordnung - IntV | § 1 Durchführung der Integrationskurse
Integrationskursverordnung - IntV | § 1 Durchführung der Integrationskurse
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Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler Inhaltsverzeichnis
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24/08/2017 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde erstmalig
published on 23/03/2017 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der eins
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