Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Dez. 2017 - 19 CE 17.1823

published on 31/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Dez. 2017 - 19 CE 17.1823
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 6 E 17.1360, 24/08/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragssteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 65.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der seit dem Jahr 2007 Integrationskurse veranstaltet und an mehreren Standorten tätig ist, begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige weitere Trägerzulassung für den Standort B …

Nach Ablauf der für den Standort B … bis zum 1. Dezember 2016 erteilten Zulassung lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 30. Mai 2017 den Zulassungsantrag des Antragstellers vom 6. November 2016 ab und begründete dies mit Unzulänglichkeiten bei der Erstellung der Anwesenheitslisten, im Umgang mit Nachweisen über nicht zu vertretende Fehlzeiten, bei der Durchführung von Einstufungen von Kursteilnehmern, bei der Einhaltung von Meldepflichten und bei der Durchführung von Abschlusstests sowie mit der Fälschung von Zahlungsnachweisen durch eine Mitarbeiterin und weiterem Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Durchführung von Integrationskursen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 legte der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch ein und suchte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach mit dem Ziel einer vorläufigen weiteren Zulassung als Kursträger am Standort B … Er nahm zu den Feststellungen des Bundesamts im Einzelnen Stellung und machte geltend, über die Beanstandungen nicht informiert worden zu sein und daher keine Möglichkeit der Abhilfe gehabt zu haben. Es habe weder Gespräche noch schriftliche Mitteilungen gegeben und festgestellte Verstöße seien weder beanstandet noch sanktioniert worden. Das Bundesamt verhalte sich widersprüchlich, wenn es zunächst untätig bleibe und anschließend eine weitere Trägerzulassung verweigere. Der Antragsteller verwies u.a. auf eine langjährige, weitgehend beanstandungsfreie Tätigkeit sowie auf die Sondersituation im Jahr 2016, ausgelöst durch die Zuwanderung einer hohen Anzahl von Migranten, die auch das Bundesamt vor große Herausforderungen und Probleme gestellt habe.

Mit Beschluss vom 24. August 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Begründung ab, die vom Bundesamt festgestellten Mängel und Verstöße seien – im vom Antragsteller eingeräumten Umfang – nach Anzahl und Tragweite derart schwerwiegend, dass die Zulassungsvoraussetzungen der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nicht gegeben seien. Außerdem sei das erforderliche Vertrauensverhältnis angesichts der vom Antragsteller gegenüber dem Bundesamt und dem zuständigen Regionalkoordinator erhobenen Vorwürfe schwer erschüttert.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er sei trotz der vom Bundesamt festgestellten Sachverhalte zuverlässig im Sinn der Zulassungsvorschriften. Bezogen auf die Signaturlisten habe er den Vorwurf der Manipulation abrechnungsrelevanter Unterlagen ausgeräumt; übrig blieben lediglich Unachtsamkeiten einiger Dozenten, die trotz nachgewiesener Belehrung notwendige Eintragungen nicht vorgenommen hätten. Nachdem es seitens des Bundesamts zu keiner Rückmeldung an den Antragsteller gekommen sei, hätten die Mängel nicht das erforderliche Gewicht, um die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen. Dies gelte auch im Hinblick auf Entschuldigungen von Teilnehmern im Falle ihrer Abwesenheit. Es seien definitiv Fehler passiert und Entschuldigungsgründe für Abwesenheiten fehleingeschätzt worden. Allerdings seien hinsichtlich der Formalitäten Anforderungen erhoben worden, die es in der zehnjährigen Tätigkeit des Antragstellers zuvor nicht gegeben habe. Eine Rückmeldung an den Antragsteller oder eine Information der Abrechnungsstelle des Bundesamts, die eine fehlerhafte Abrechnung hätten vermeiden können, seien nicht erfolgt. Die Einhaltung von Meldepflichten sei vom Regionalkoordinator des Bundesamts völlig unterschiedlich gehandhabt worden. Wenn andere Kursträger Meldungen gar nicht hätten erstatten müssen, könne keine schwerwiegende Verfehlung vorliegen. Bei der L (L …) – Prüfung vom 23. November 2016 sei es zwar zu einem breiten Versagen der Aufsichtspersonen und der Prüfungsverantwortlichen gekommen und der Antragsteller habe aus dieser einmaligen Angelegenheit mit der Versagung der Prüfstellenzulassung die Konsequenzen getragen, doch habe der Antragsteller auch hierzu keine Rückmeldung erhalten und nicht Stellung beziehen können. Auf das Fälschen eines Nachweises durch eine Mitarbeiterin sei unverzüglich und in der gebotenen Form reagiert worden; im November 2016 habe sich der Antragsteller von der Mitarbeiterin getrennt. Bei der Nutzung eines PC-Raums als Kursraum sei unklar, ob es sich überhaupt um einen Verstoß gehandelt habe, und den zwei Fehlern bei der Abrechnung von Selbstzahlern sei unverzüglich abgeholfen worden. Wenn es während des Zulassungszeitraums trotz zahlreicher Prüfungen zu keinen Beanstandungen gekommen sei, widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, nach Ablauf eines längeren Zeitraums die Zulassung nicht neu zu erteilen. Auch wenn der Antragsteller verpflichtet sei, eigene Kontrollmechanismen vorzuhalten, entbinde dies die Behörde nicht von der Pflicht, auf festgestellte Mängel unverzüglich zu reagieren. Es sei nur in wenigen Fällen zu Beanstandungen und in keinem Fall zu einer Ermahnung oder Abmahnung gekommen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Rückmeldung des Bundesamts an den Kursträger der Regelfall. Der Antragsteller werde ohne ersichtlichen Grund anders behandelt als andere Kursträger und die Prüfungsfeststellungen würden überbewertet. Bezogen auf die gesamte Betätigung des Antragstellers als Kursträger seien die Verstöße in einen relativ kurzen Zeitraum aufgetreten und dem Antragsteller nicht zur Kenntnis gebracht worden. Infolge einer temporären Überlastung seiner Mitarbeiter, die auch durch die große Nachfrage nach Integrationskursen verursacht worden sei, wäre eine Rückmeldung an den Antragsteller besonders wichtig gewesen. Im Bundesland N … sei Ende des Jahres 2016 noch von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen worden. Berechtigte Kritik an der Person des Regionalkoordinators und seiner Unvoreingenommenheit beeinträchtige entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die erforderliche Vertrauensgrundlage zwischen den Beteiligten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aufgrund der in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erneuerung seiner Trägerzulassung für den Standort B … nach § 18 Abs. 1 IntV nicht zusteht, weil die für die Wiedererteilung der abgelaufenen, befristeten Trägerzulassung erforderliche Zuverlässigkeit und Gesetzestreue bei dem Antragsteller (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 IntV) jedenfalls hinsichtlich des Standorts B … nicht gegeben sind. Ob das Bundesamt bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit zu Recht eine standortbezogene Betrachtung praktiziert, obwohl es sich um ein und denselben Kursträger handelt, bedarf im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner abschließenden Klärung. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre ebenfalls nicht von einer Zuverlässigkeit auszugehen (vgl. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Leiterin des Standorts Bo …, dessentwegen für den Standort B … die Zulassung mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 nur für ein Jahr erteilt worden ist).

Das von der Antragsgegnerin geltend gemachte Fehlverhalten bei der Durchführung von Integrationskursen am Standort B … ist nach der zutreffenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinreichend dargetan.

Nach § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 AufenthG wird die Integration von im Bundesgebiet lebenden Ausländern durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) gefördert. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wird der Integrationskurs vom Bundesamt koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater und öffentlicher Träger bedienen kann. Auch durch die Regelungsermächtigung nach § 43 Abs. 4 AufenthG, die darauf abzielt, bestehende Förderangebote verschiedener staatlicher Einrichtungen und freier Träger aufeinander abzustimmen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 87), wird die zentrale Rolle und Verantwortung des Bundesamtes bei der Durchführung der Integrationskurse deutlich. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 IntV kann das Bundesamt zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests private oder öffentliche Träger zulassen, wenn sie zuverlässig und gesetzestreu sind, in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue sind im Zulassungsantrag nach § 19 Abs. 1 IntV nicht nur Erklärungen zu Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängigen Strafverfahren, staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen in den letzten fünf Jahren, sondern auch Angaben über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen zu machen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 IntV sind bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen. Damit wird deutlich, dass die für eine Zulassung als Integrationskursträger erforderliche Zuverlässigkeit nicht erst bei nachgewiesenem strafbarem Verhalten des Antragstellers entfällt, sondern bereits dann, wenn das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Aufgabenerfüllung nachvollziehbar erschüttert ist. Im Hinblick darauf, dass einerseits eine lückenlose Kontrolle des Bundesamtes bei der Durchführung der Integrationskurse durch die Kursträger nicht zu gewährleisten ist und andererseits insbesondere an die erfolgreiche Abnahme von Prüfungen gravierende rechtliche Konsequenzen aufenthaltsrechtlicher und staatsangehörigkeitsrechtlicher Art geknüpft sind, kann dieses Vertrauensverhältnis bereits unterhalb der Schwelle strafbaren Handelns nachhaltig erschüttert sein. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein hohes Maß an Zuverlässigkeit Voraussetzung für die Zulassung als Kursträger ist. Nach der Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens durch die Integrationsverordnung obliegt es dem Kursträger, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nachzuweisen, also auch die Zuverlässigkeit.

1. Bei Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist von einer fortgesetzten Verletzung von wesentlichen Kursträgerverpflichtungen auszugehen, vor allem bei der für die Abrechnung gegenüber dem Bundesamt entscheidenden Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme (vgl. nachfolgend 1.1) und bei der Durchführung der Tests nach § 17 Abs. 1 IntV (vgl. nachfolgend 1.2). Aufgrund der Zusammenschau dieser Verstöße gegen zentrale Pflichten mit den sonstigen nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen des Bundesamtes (insbesondere betreffend eine nicht ordnungsgemäße Durchführung und Nachweisführung von Einstufungen sowie die Nichteinhaltung von fristgebundenen Meldepflichten) kann der Senat im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers als Kursträger am Standort B … nicht ausgehen.

1.1 Nach § 2 Abs. 4 der Abrechnungsrichtlinie (AbrRL) des BAMF ist die Anwesenheit jedes Teilnahmeberechtigten an jedem Kurstag durch den Vordruck „Anhang zur Anwesenheitsliste – tägliche Signatur“ zweifelsfrei nachzuweisen. Die Eintragungen sind mit einem Kugelschreiber oder einem ähnlichen nicht radierbaren Stift vorzunehmen. Der Kursträger veranlasst, dass (im Regelfall durch die eingesetzte Lehrkraft) in dem Vordruck an jedem Kurstag handschriftlich die Felder „Kurstag“ (Datum) und „Beginn“ (Uhrzeit) bzw. „Ende“ (Uhrzeit) ausgefüllt werden. Erscheint ein Teilnahmeberechtigter nicht zum Unterricht, ist sein Unterschriftsfeld unmittelbar nach Unterrichtsende mit einem Querstrich durchzustreichen. Der Kursträger veranlasst, dass (im Regelfall durch die eingesetzte Lehrkraft) auf jedem Blatt der Unterschriftenliste und an jedem Kurstag nach Unterrichtsende in der letzten Zeile unterschrieben und damit die Richtigkeit der Eintragungen für jeden einzelnen Kurstag bestätigt wird; danach sind Änderungen nicht mehr zulässig.

Die Signierung der Anwesenheitsliste an jedem Kurstag nach Maßgabe der Abrechnungsrichtlinien stellt eine wesentliche Grundlage für die Abrechnung der Kursgebühren gegenüber dem Bundesamt dar. Die Einhaltung der Vorschriften über die Führung der Anwesenheitslisten stellt im Hinblick darauf eine wesentliche und zentrale Verpflichtung der Kursträgers gegenüber der Antragsgegnerin dar; diese muss sich angesichts kaum vorhandener Kontrollmöglichkeiten auf eine korrekte Beachtung verlassen können. Als Nachweis erbrachter Ausbildungsleistungen sind die Anwesenheitslisten sowohl für die Kursabrechnung, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, als auch für die Integrationsfortschritte der Teilnehmer, die in deren und im öffentlichen Interesse liegen, von grundlegender Bedeutung.

Von vergleichbarer Bedeutung wie die Anwesenheitslisten sind die Nachweise über nicht zu vertretende Fehlzeiten. Nach § 3 Abs. 2 AbrRL hat ein Teilnahmeberechtigter Fehlstunden nicht zu vertreten, wenn er aus einem wichtigen Grund entschuldigt abwesend war und dies dem Kursträger unverzüglich mitgeteilt hat (z.B. durch Telefonanruf oder in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe für die Abwesenheit). Wichtige Gründe sind insbesondere durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit, Geburt eines Kindes, erforderliche nicht vorhersehbare Kinderbetreuung bzw. Pflege eines Angehörigen, zwingend gebotene Behördentermine und Praktikum bei Vorlage einer Bescheinigung. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit muss ein ärztliches Attest ab dem vierten Unterrichtstag vorgelegt werden. Bei telefonischer Mitteilung der Abwesenheit hat der Kursträger einen schriftlichen Vermerk anzufertigen, aus dem die Gründe der Abwesenheit hervorgehen. Nachweise der Teilnahmeberechtigten über entschuldigte Abwesenheitszeiten verbleiben beim Kursträger und sind im Falle einer Kursprüfung oder auf Anforderung dem Bundesamt vorzulegen. Ein aktualisierter „Fehlzeitenkatalog im Rahmen der Abrechnung der Integrationskurse“ findet sich unter diesem Suchbegriff auf der Website des Bundesamtes. Die Nachweise geben darüber Aufschluss darüber, ob ein Kursteilnehmer dem Integrationskurs aus einem triftigen Grund fern geblieben ist oder nicht, und bilden insoweit die notwendige Ergänzung zu den Anwesenheitslisten.

Vorliegend ist es sowohl bei der Führung der Anwesenheitslisten als auch beim Umgang mit Fehlzeiten bzw. Fehlzeitennachweisen zu einer Vielzahl von Unregelmäßigkeiten gekommen; für einzelne Kursteilnehmer lagen sowohl Entschuldigungen und als auch Unterschriften vor oder es wurden unzureichende Entschuldigungsgründe genannt. Auf eine Absicht der Manipulation kommt es dabei nicht an. Unzuverlässigkeit liegt bereits dann vor, wenn den unmissverständlichen Regularien des Bundesamts in nicht nur unwesentlichem Umfang zuwider gehandelt wird.

1.2 Bei der Durchführung der L (L …) – Prüfung am 12. August 2016 sind gravierende Verfahrensfehler begangen worden. Eine Identitätsprüfung der Prüflinge ist nicht durchgeführt und ein ordnungsgemäßer Prüfungsablauf ist nicht gewährleistet worden; die Aufsichtspersonen haben nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Auch wenn der Antragsteller in der Folge auf die Zulassung als Prüfstelle verzichtet hat, stellen diese schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers einen gewichtigen Gesichtspunkt dar.

2. Der Antragsteller hat zwar bereits seit dem Jahr 2007 Kursträgerzulassungen erhalten und die Trägerzulassung für den Standort N … ist auf der Grundlage des Trägerrundschreibens 27/16 vom 8. Dezember 2016 ohne Antragstellung bis zum 31. Dezember 2017 verlängert worden. Allerdings können weder wegen der langjährigen Tätigkeit noch wegen der Verlängerung für einen anderen Standort die am Standort B … zu Tage getretenen Gründe für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers vernachlässigt werden.

3. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin das Gehörsrecht des Antragstellers verletzt hat, kommt es nicht mehr an.

Gegenüber dem Antragsteller hat es kaum ein förmliches Feedback zu den Prüfungsergebnissen gegeben (nach Aktenlage hat der Regionalkoordinator insoweit intern einen Bearbeitungsrückstand eingeräumt). Es spricht jedoch viel dafür, dass der Antragsteller die Beanstandungen gekannt hat. Sowohl die kurze Dauer der letzten Zulassung von nur noch einem Jahr als auch die erhebliche Anzahl der in diesem Zulassungszeitraum vom Bundesamt durchgeführten Prüfungen (nach Aktenlage 2 Verwaltungsprüfungen und 16 Kursprüfungen) stellen bei objektiver Betrachtung unmissverständliche Indizien dafür dar, dass das Bundesamt seit längerer Zeit der Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers nachgegangen ist.

Letztendlich kommt es auf die Frage des Gehörsverstoßes aber nicht an, weil der Antragsteller auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den ganz überwiegenden Teil der Beanstandungen nicht in Zweifel zu ziehen vermocht hat.

Soweit der Antragsteller geltend machen will, aufgrund mangelnden Feedbacks sei ihm eine Abhilfe nicht möglich gewesen, greift auch dies nicht durch. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass er der auffälligen Prüfungsdichte (als unübersehbarem Alarmzeichen) organisatorisch oder qualitätssichernd Rechnung getragen hat. Nach der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts genügt es in diesem Zusammenhang nicht, nur zu reagieren, wenn förmliche Beanstandungen des Bundesamts erfolgen. Ein zuverlässiger Kursträger hat eigenverantwortlich für die Einhaltungen der Vorgaben und Regularien zu sorgen und diese zu gewährleisten. Die Kontrollmöglichkeiten des Bundesamts sind naturgemäß auf stichprobenartige Überprüfungen beschränkt und ersetzen nicht die Eigenverantwortlichkeit des Kursträgers. Der mit der Trägerzulassung verbundene Lehrauftrag ist mit einem hohen Maß an Verantwortung sowie der Verpflichtung zu Kontrolle und Aufsicht verbunden.

4. Ein widersprüchliches oder treuwidriges Verhalten auf Seiten des Bundesamts vermag der Senat unter den gegebenen Umständen nicht zu erkennen. Nach § 20b Abs. 1 IntV kann zwar eine Zulassung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Absehen von einem solchen Widerruf bedeutet jedoch nicht, dass im Verfahren über die Wiedererteilung der Trägerzulassung Verfehlungen, die im abgelaufenen Zulassungszeitraum festgestellt worden sind, bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Kursträgers unberücksichtigt bleiben müssen. Dieses Absehen beruht offensichtlich darauf, dass das Widerrufsverfahren kaum während des einjährigen Zulassungszeitraums hätte abgeschlossen werden können.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Bemessung durch das Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

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Annotations

(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1.
zuverlässig und gesetzestreu sind,
2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und
3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag Folgendes enthalten:

1.
bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
2.
eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
a)
über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre oder
b)
zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen,
3.
eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen,
4.
eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters oder des zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde und
5.
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf.
Das Bundesamt kann darüber hinaus einen Nachweis über die Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung verlangen. Dies gilt nicht im Fall einer Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister, die durch Vorlage eines Registerauszugs nachzuweisen ist.

(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgendem enthalten:

1.
der mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen sowie dazu, ob der Antragsteller bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist,
2.
der Lehrorganisation,
3.
der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 Satz 3),
4.
dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten,
5.
der personellen Ausstattung einschließlich der für die Durchführung des Einstufungstests vorgesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte auch Angaben zu deren Erfahrungen in der Durchführung von Sprachvermittlungs- und Integrationskursen und ihren über die allgemeinen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden und für die Tätigkeit in Integrationskursen relevanten Qualifikationen zu machen sind,
6.
der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarlehrkräfte,
7.
der Erreichung spezieller Zielgruppen,
8.
der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen,
9.
der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern im Bereich der Erwachsenenbildung, insbesondere solchen mit Angeboten für Personen mit Migrationshintergrund, und
10.
der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durchzuführen.

(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.

(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen.

(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1.
zuverlässig und gesetzestreu sind,
2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und
3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag Folgendes enthalten:

1.
bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
2.
eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
a)
über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre oder
b)
zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen,
3.
eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen,
4.
eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters oder des zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde und
5.
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf.
Das Bundesamt kann darüber hinaus einen Nachweis über die Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung verlangen. Dies gilt nicht im Fall einer Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister, die durch Vorlage eines Registerauszugs nachzuweisen ist.

(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgendem enthalten:

1.
der mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen sowie dazu, ob der Antragsteller bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist,
2.
der Lehrorganisation,
3.
der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 Satz 3),
4.
dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten,
5.
der personellen Ausstattung einschließlich der für die Durchführung des Einstufungstests vorgesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte auch Angaben zu deren Erfahrungen in der Durchführung von Sprachvermittlungs- und Integrationskursen und ihren über die allgemeinen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden und für die Tätigkeit in Integrationskursen relevanten Qualifikationen zu machen sind,
6.
der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarlehrkräfte,
7.
der Erreichung spezieller Zielgruppen,
8.
der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen,
9.
der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern im Bereich der Erwachsenenbildung, insbesondere solchen mit Angeboten für Personen mit Migrationshintergrund, und
10.
der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durchzuführen.

(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.

(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen.

(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.

(1) Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt einschließlich bereits erfolgter Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen.

(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt. Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt. Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.

(3) Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist, kann das Bundesamt von den Anforderungen an die Zulassung nach § 19 absehen. Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

(4) Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.

(5) Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte von angestellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin. Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse. Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamtes zu veröffentlichen.

(6) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze fest. Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie.

(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

1.
den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und
2.
den skalierten Test „Leben in Deutschland“.
Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a) abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Das Bundesamt kann im Wege der Ausschreibung ein Testinstitut mit der Organisation und Auswertung dieser Tests beauftragen.

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist. Der Nachweis des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen kann neben dem „Deutsch-Test für Zuwanderer“ auch durch andere Sprachnachweise erbracht werden. Die Anerkennung von Sprachnachweisen nach Satz 2 setzt voraus, dass

1.
es sich um eine standardisierte Sprachprüfung zur Feststellung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen handelt, die vom Bundesamt anerkannt ist,
2.
das Erreichen mindestens des Sprachniveaus B1 aus dem Sprachnachweis hervorgeht,
3.
der Sprachnachweis spätestens bei der Anmeldung des Teilnehmers beim Träger vorgelegt wird und
4.
der Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger nicht älter als ein Jahr ist.

(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test. Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 5 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen.

(4) Das Bundesamt bescheinigt in Schriftform die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen Abdruck auf. Die Ausstellung des Zertifikats in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.

(5) Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland“ können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn

1.
der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 5 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,
2.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht,
3.
der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt,
4.
der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt,
5.
im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Kurszuweisung erfolgte oder
6.
bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden.

(3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.