Integrationskursverordnung - IntV | § 20b Widerruf und Erlöschen der Zulassung
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Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler Inhaltsverzeichnis
(1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn
- 1.
der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 5 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt, - 2.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht, - 3.
der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt, - 4.
der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt, - 5.
im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Kurszuweisung erfolgte oder - 6.
bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.
(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden.
(3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls.
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5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch1.den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Eu
(1) Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.
(2) Die Zahl der Kursteilnehmer in einer Kursgruppe soll 20 Personen ni
(1) Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. Die Anmeldung kann im Einzelfall auch beim Bundesamt erfolgen. Bei der Anmeldung haben Teilnahmeberechtigte ihre Bestätigung der Teilnahmeberec
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22/11/2017 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
published on 24/08/2017 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde erstmalig
published on 31/12/2017 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragssteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 65.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragste
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(1) Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.
(2) Die Zahl der Kursteilnehmer in einer Kursgruppe soll 20 Personen nicht...
(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch1.den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen...
(1) Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. Die Anmeldung kann im Einzelfall auch beim Bundesamt erfolgen. Bei der Anmeldung haben Teilnahmeberechtigte ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung...