Integrationskurstestverordnung - IntTestV | § 6 Überprüfung der Identität
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Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses Inhaltsverzeichnis
(1) Die Prüfungsstelle ist verpflichtet, vor Beginn des Tests die Identität jedes Prüflings anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild festzustellen. Bei Zweifeln an der Identität des Prüflings wird dieser nicht zum Test zugelassen.
(2) Während des schriftlichen Tests muss das amtliche Ausweisdokument einsehbar am Platz des Prüflings liegen. Das Aufsichtspersonal stellt sicher, dass die persönlichen Angaben auf dem Antwortbogen mit denen im Ausweisdokument übereinstimmen.
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published on 24.08.2017 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde erstmalig
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